Beschluss vom 20.05.2025 -
BVerwG 6 B 23.24ECLI:DE:BVerwG:2025:200525B6B23.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.05.2025 - 6 B 23.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:200525B6B23.24.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 23.24
- VG Köln - 08.03.2022 - AZ: 13 K 326/21
- OVG Münster - 13.05.2024 - AZ: 5 A 1218/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Steiner und Dr. Gamp beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2024 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Die Klägerin ist eine politische Partei. Sie wendet sich dagegen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) sie als "Verdachtsfall" beobachtet und darüber öffentlich berichtet.
2 Das BfV stuft die Klägerin seit dem 25. Februar 2021 als "Verdachtsfall" ein. Auf der Grundlage der aus offenen Quellen erlangten Erkenntnissen lägen ihm hinreichend verdichtete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolge. Es bestehe der Verdacht, dass die Klägerin mit ihrem Konzept der "ethnisch-kulturellen Identität" in einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Weise darauf abziele, ethnisch "Fremde" nach Möglichkeit auszuschließen und ihnen ohne Rücksicht auf eine deutsche Staatsangehörigkeit nur einen minderwertigen rechtlichen Status zuzuweisen. Auch bestehe der Verdacht, dass Muslime wegen ihres Glaubens diskriminiert und in der freien Ausübung ihrer Religionsfreiheit beschränkt werden sollten. Daneben bestünden tatsächliche Anhaltspunkte für fremdenfeindliche, antisemitische und demokratiefeindliche Bestrebungen. Das BfV legt dieser Einschätzung die in einem behördeninternen Gutachten ("Folgegutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland <AfD>") dokumentierten Erkenntnisse zugrunde.
3
Die Klägerin blieb mit ihrer bereits am 21. Januar 2021 erhobenen Klage vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Dagegen wandte sie sich mit ihrer Berufung zum Oberverwaltungsgericht und hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin als "Verdachtsfall" einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen,
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung und der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als "Verdachtsfall" einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen,
- die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin als "Verdachtsfall" eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird,
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung und der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin als "Verdachtsfall" eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird,
- der Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Ziffern 1 und 2 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10 000 € anzudrohen,
- festzustellen, dass die Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung der Klägerin als "Verdachtsfall" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz am 25. Februar 2021 rechtswidrig war,
- festzustellen, dass die Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung der Klägerin als "Verdachtsfall" im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Köln am 8. März 2022 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war,
- hilfsweise, soweit der Senat in der Sache eine weitere Verhandlung für erforderlich hält, weil das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2022 (13 K 326/21) aufzuheben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Köln zurückzuverweisen.
4 Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 - (NVwZ-Beilage 3/2024, 94) zurückgewiesen. Es führt im Wesentlichen aus, dem hilfsweise gestellten Antrag, das Verfahren wegen schwerwiegender Verfahrensmängel nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, sei mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht nachzugehen. Die Beobachtung der Klägerin durch das BfV als "Verdachtsfall" sei zu den in der Antragstellung genannten Zeitpunkten in der Vergangenheit und im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG rechtmäßig. Die genannten Vorschriften ermächtigten auch zur Beobachtung einer politischen Partei, erforderlichenfalls mit nachrichtendienstlichen Mitteln. Eine vorherige Anhörung der Klägerin sei weder vor Aufnahme der Beobachtung noch vor deren öffentlicher Bekanntgabe erforderlich gewesen. Bei der Prüfung, ob hinsichtlich einer Partei tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen, die den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen begründeten, sei die Gesamtpartei der Bezugspunkt. "Entgleisungen" einzelner Mitglieder oder Anhänger genügten nicht, um in Bezug auf die Gesamtpartei eine solche Grundtendenz zu begründen. Für das zutreffende Verständnis der als Beleg herangezogenen Äußerungen komme es nicht auf deren abstrakte Interpretierbarkeit und Bewertung an, sondern auf ihre konkrete Verwendung und ihren Stellenwert in der Gesamtpolitik der Partei. Auch die innere Motivation des Äußernden sei nicht entscheidend. Zwar sei eine für sich genommen vom Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckte Kritik an Verfassungswerten und -grundsätzen nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzustufen, wohl aber darüber hinausgehende Aktivitäten zu deren Beseitigung, wenn sie politische Zielsetzungen einer Partei erkennen ließen. Zu bewerten sei das Gesamtbild aller vom BfV dokumentierten Äußerungen und Veröffentlichungen, denen die Klägerin auf tatsächlicher Ebene nicht substantiiert entgegengetreten sei. Ein durch eine Vielzahl von Äußerungen belegter Verdacht könne nur entkräftet werden, wenn konkret diesen Äußerungen entgegengetreten werde oder sie durch Entwicklungen in der Partei überholt oder aus sonstigen Gründen obsolet seien. Zur gerichtlichen Bestätigung eines bloßen Verdachts sei es nicht geboten, in einer abschließenden Gesamtwürdigung verdachtsbegründende und verdachtswiderlegende Äußerungen und Verhaltensweisen qualitativ und quantitativ gegenüberzustellen. Ein Verwertungsverbot für die vom BfV angeführten Erkenntnisse bestehe auch dann nicht, wenn einzelne Informationen von V-Leuten, Verdeckten Mitarbeitern oder sonstigen menschlichen Quellen aus der Führungsebene stammen sollten. Dem BfV komme für das Aufgreifen einer Beobachtung kein Ermessen zu, demgegenüber setze die formale Einstufung als Verdachtsfall und die grundsätzliche Bereitschaft zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel eine Ermessensbetätigung voraus. Die vom BfV dokumentierten Äußerungen verschiedener Funktionäre, Mandatsträger und sonstiger Mitglieder begründeten den starken Verdacht, dass die politischen Zielsetzungen der Klägerin jedenfalls darauf gerichtet seien, den Schutz der Menschenwürde insoweit außer Geltung zu setzen, als Flüchtlingen und anderen Zuwanderern, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund und deutschen und ausländischen Staatsangehörigen islamischen Glaubens die Anerkennung als gleichberechtigte Mitglieder der rechtlich verfassten Gemeinschaft abgesprochen und bei rechtlichen Zuordnungen unter Verstoß gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG nach einer ethnisch-kulturellen Volkszugehörigkeit unterschieden werden solle. Es lägen auch Anhaltspunkte für demokratiefeindliche Bestrebungen vor, wenn auch nicht in der Häufigkeit und Dichte wie vom Bundesamt angenommen. Das Gericht sehe von einer weiteren Prüfung ab, ob sich auch aus weiteren Aspekten verfassungsfeindliche Bestrebungen ergäben.
5 Als rechtmäßig erweise sich auch die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung der Klägerin als Verdachtsfall. Sie fände in § 16 Abs. 1 BVerfSchG eine gesetzliche Grundlage. Die für eine Berichterstattung erforderlichen hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen hätten vorgelegen.
6 Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde. Sie rügt das Vorliegen von Verfahrensmängeln, teils in Gestalt absoluter Revisionsgründe, macht eine grundsätzliche Bedeutung von 18 Rechtsfragen und das Vorliegen von sieben Divergenzen geltend. Die Beklagte tritt der Beschwerde entgegen.
II
7 Die fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 VwGO vorgetragenen und im Schriftsatz vom 23. Januar 2025 weiter erläuterten Rügen greifen nicht durch. Nachdem die Klägerin Gelegenheit hatte, sich zu den Ausführungen der Beklagtenseite zu äußern und davon auch Gebrauch gemacht hat, besteht kein Anlass, ihr - wie zuletzt im Schriftsatz vom 23. Januar 2025 beantragt - eine weitere Frist zur Rückäußerung einzuräumen oder Hinweise zu erteilen.
8 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2023 - 6 B 23.22 - N&R 2023, 268 Rn. 5 m. w. N.). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.
9 a. Mehrere der als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen kreisen darum, dass das Berufungsgericht seine Überzeugung, gegenüber der Klägerin bestehe der begründete Verdacht, dass sie verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, auch auf Verlautbarungen und Äußerungen von Mitgliedern und Funktionsträgern der Klägerin oder ihr zugehöriger Vereinigungen stützt, die als solche nicht ausdrücklich als verfassungsfeindlich einzustufende politische Forderungen enthalten. Vielmehr begründet das Berufungsurteil den Verdacht u. a. mit abwertenden, diffamierenden oder pauschal verächtlichmachenden Äußerungen, denen es im Kontext einer politischen Betätigung implizit verfassungsfeindliche Forderungen entnimmt. Die Beschwerde moniert mit den als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen 1, 2, 3 und 4 (aa.) sowie 7, 9, 10 und 11 (bb.) die vom Berufungsgericht bei der Interpretation, Bewertung und Zurechnung dieser Äußerungen zugrunde gelegte Herangehensweise.
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aa. Frage 1 lautet:
"Dürfen gleichartige verfassungsschutzrechtlich irrelevante Äußerungen, wenn sie in großer Zahl abgegeben werden, als Anhaltspunkte dafür verwendet werden, dass ihr Inhalt verfassungsschutzrechtlich relevant sei, und reicht die Annahme solcher Anhaltspunkte für einen Anhaltspunkt aus, um einen tatsächlichen Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 und § 16 BVerfSchG zu begründen?"
Oder alternativ formuliert:
"Darf aus ihrem Inhalt nach verfassungsschutzrechtlich irrelevanten Äußerungen auf das Vorliegen eines Anhaltspunktes für verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 und § 16 BVerfSchG geschlossen werden, wenn gleichartige Äußerungen in großer Zahl gemacht worden sind?"
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Die Frage 2 lautet:
"Kann eine verfassungsschutzrechtlich nicht relevante Äußerung den Verdacht begründen, dass das Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes sich künftig verfassungsschutzrechtlich relevant äußern beziehungsweise betätigen werde, und reicht dieser Verdacht aus, einen Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 und § 16 BVerfSchG zu begründen?"
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Ähnlich lautet auch Frage 3:
"Kann ein tatsächlicher Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 und § 16 BVerfSchG) damit begründet werden, dass das erkennende Gericht einer Meinungsäußerung, die sich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richtet, eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Intention unterstellt?"
13 Die Beschwerde führt zu diesen Fragen aus, das Berufungsgericht lege seiner Entscheidung die in den Fragen formulierten Rechtssätze zugrunde. Denn es ziehe zahlreiche Äußerungen als verdachtsbegründend heran, die einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff lediglich in seiner deskriptiven Form verwendeten, obwohl es selbst konzediere, dass eine solche Verwendung ohne Bezug zum Staatsbürgerrecht verfassungsschutzrechtlich irrelevant sei. Dennoch genügten ihm eine Vielzahl solcher Äußerungen, um im Wege einer Addition einen Beleg aktueller oder künftiger verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Klägerin zu erbringen und zu der Annahme, dass dem Äußernden eine solche verfassungsfeindliche Intention unterstellt werden könne. Auch für den Verdacht von gegen die Menschenwürde verstoßenden Bestrebungen ziehe es Äußerungen heran, die als solche nicht die Grenze zur Missachtung überschritten. Das Berufungsurteil verkenne damit die Anforderungen an die Tatsachengrundlage, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - für die Bejahung eines Verdachts ergäben. Es bedürfe der Klärung in einem Revisionsverfahren, ob eine Meinungsäußerung nur dann ein tatsächlicher Anhaltspunkt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG sein könne, wenn sie eine verfassungsfeindliche Zielsetzung nach ihrem Wortlaut oder bei Berücksichtigung des Kontextes zum Ausdruck bringe oder ob der Verdacht bereits daran anknüpfen könne, dass hinter einer Äußerung nach der tatrichterlichen Würdigung eine verfassungsfeindliche Intention stehen könnte. Die Herangehensweise des Berufungsgerichts berühre auch die Grundrechte der Äußernden und impliziere damit eine Konkretisierung des Schutzgehalts der Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) und Freiheit der politischen Parteien (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 GG). Sie führe zu einer uferlosen Beobachtungsmöglichkeit.
14 Mit diesen Ausführungen werden grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen nicht aufgezeigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verfassungsschutzbehörde und damit auch die zur Kontrolle berufenen Gerichte an die Inhalte von Meinungsäußerungen anknüpfen, soweit diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Lassen sich Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus Meinungsäußerungen ableiten, dürfen Maßnahmen zur Verteidigung dieser Grundordnung ergriffen werden (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63 <82>).
15 Zutreffend verweist die Beschwerde darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG allerdings Auswirkungen auf die Anforderungen an die Feststellung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen oder eines entsprechenden Verdachts auf der Grundlage von dafür herangezogenen Meinungsäußerungen hat. Es ist zu berücksichtigen, dass Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso erlaubt ist wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. Dementsprechend reicht die bloße Kritik an Verfassungswerten nicht als Anlass aus, um den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung zu bejahen oder eine öffentliche Nennung in den Verfassungsschutzberichten vorzunehmen. Auch bei der Frage, ob sich in einer Äußerung eine verfassungsfeindliche Bestrebung manifestiert, wirkt sich der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG aus. So müssen die Inhalte von Meinungsäußerungen Ausdruck eines Bestrebens sein, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 573 und Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63 <81 f.>; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 61). Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem aufgezeigt, dass es für die Frage, welche Bedeutung einer Meinungsäußerung letztlich bei der Beantwortung der Frage zukommt, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen oder nicht, nicht auf die (abstrakte) Interpretierbarkeit und Bewertung der herangezogenen Meinungsäußerungen ankommt, sondern auf ihre konkrete Verwendung und ihren Stellenwert in der Gesamtpolitik der betreffenden Organisation (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 <136>; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63 <86 f.>). Gleichfalls geklärt ist aber auch, dass Meinungsäußerungen nicht erst dann Relevanz für die Beurteilung der Verfassungsfeindlichkeit einer Bestrebung haben können, wenn sich ihr Inhalt als gesetzeswidrig oder als Verstoß gegen Normen des Strafrechts darstellt (vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 578 ff. und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 281).
16 Auf dieser Grundlage ist sowohl die Frage, ob eine Äußerung ein gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtetes Bestreben zum Ausdruck bringt, wie auch der Bedeutungsgehalt mehrdeutiger Aussagen zu ermitteln. Dabei ist es im Rahmen der rechtlichen Würdigung einer Meinungsäußerung nicht ausgeschlossen, dass ein Auseinanderfallen von sprachlicher Fassung und objektivem Sinn berücksichtigt wird und der Bedeutungsinhalt über die reine Wortinterpretation hinausgehen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 - NJW 2010, 2193 Rn. 25). Diese rechtliche Herangehensweise liegt auch dem Berufungsurteil zugrunde (vgl. UA S. 52 f., 62, 74 f.). Das Verständnis bestimmter herabsetzender Formulierungen, Pauschalurteile oder Triggerwörter, wie sie das Berufungsurteil neben anderen Aspekten als tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen anführt, kann daher nicht losgelöst von der konkreten Äußerungssituation oder ihre Einbettung in die Gesamtpolitik der Partei beurteilt werden. Welche Überzeugungskraft den aus einzelnen Äußerungen gewonnenen tatsächlichen Anhaltspunkten für die Bejahung des Verdachts einer verfassungsfeindlichen Bestrebung zukommt, entzieht sich dagegen einer grundsätzlichen Klärung und obliegt der Würdigung durch das Tatsachengericht.
17 Der Vortrag der Beschwerde, das Berufungsurteil berücksichtige bei seiner Würdigung auch "verfassungsschutzrechtlich nicht relevante Äußerungen" und bewege sich deshalb nicht mehr innerhalb dieser Obersätze, trifft nicht zu. Das Berufungsurteil führt aus, die deskriptive Verwendung eines "ethnisch-kulturellen Volksbegriffs" sei im Rechtssinn weder richtig noch falsch, sondern eine von persönlichen Wertungen abhängige Zustandsbeschreibung, die zum Beispiel soziologische, ethnologische oder historische Differenzierungen einbeziehen könne. Verfassungswidrig und mit der Menschenwürde unvereinbar sei allerdings die Verknüpfung eines "ethnisch-kulturellen Volksbegriffs" mit einer politischen Zielsetzung, mit der die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt werde (UA S. 61 f.). Auf dieser Grundlage untersucht es nachfolgend die von ihm herangezogenen Äußerungen und stellt sie in einen Gesamtkontext. In gleicher Weise verfährt es mit Äußerungen, denen es tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die Menschenwürde verstoßende Bestrebungen entnimmt (UA S. 74 ff.). Von einer "verfassungsschutzrechtlichen Irrelevanz" der für seine Würdigung konkret herangezogenen Äußerungen zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff oder zu Muslimen und Ausländern ist das Berufungsgericht entgegen dem Vorbringen der Beschwerde gerade nicht ausgegangen. Denn es hat nur solche Äußerungen berücksichtigt, die nach seiner tatrichterlichen Würdigung - ggf. in verdeckter Form – "deutlich machen, dass deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen werden, wenn diese Äußerungen im Zusammenhang mit der politischen Betätigung der Klägerin abgegeben werden und sich aus dem Kontext ergibt, dass der Migrationshintergrund als solcher als Problem gesehen wird und nicht lediglich - rechtlich zulässig - eine fehlende Integration beklagt oder für eine restriktive Migrations- und Einbürgerungspolitik geworben werden soll." (UA S. 62). Es hat gewichtige Anhaltspunkte für die politische Forderung nach einem rechtlich abgewerteten Status von deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund in zahlreichen Äußerungen über den Umgang mit "Passdeutschen", die Verwendung von "Tiermetaphern" für Migranten und Aussagen, dass ein "unüberwindlicher biologischer, abstammungsmäßiger Unterschied" bestehe und in denen auf die Hautfarbe Bezug genommen wird, gefunden (UA S. 67 ff.). Es hat dafür auch auf die Forderung nach einem "Wahlrecht nach Abstammung" verwiesen (UA S. 70). In gleicher Weise setzt sich das Berufungsurteil auch differenziert mit Äußerungen auseinander, die das BfV zum Beleg des Verdachts einer Bestrebung der Klägerin anführt, die mit einer Missachtung der Menschenwürde von Ausländern und Muslimen verbunden (UA S. 74 ff.) oder demokratiefeindlich seien (UA S. 84 ff.).
18
Die Frage 4
"Muss eine politische Partei, um einen Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 und § 16 BVerfSchG) zu vermeiden, sich von Äußerungen ihrer Mitglieder und Funktionäre, die kein verfassungsfeindliches Ziel zum Ausdruck bringen, aber den Verdacht nahelegen, dass sie bei entsprechenden politischen Mehrheiten verfassungsfeindliche Maßnahmen treffen wollen, distanzieren?"
geht nach dem soeben Ausgeführten von der unzutreffenden Prämisse aus, dass das Berufungsgericht zur Begründung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen Äußerungen herangezogen hätte, die keine menschenwürdewidrigen und damit verfassungsfeindlichen Zielsetzungen zum Ausdruck brächten. Sie vermag daher eine Entscheidungserheblichkeit nicht zu begründen. Wie die Beschwerde selbst darlegt, liegt zu der Frage, ob und ggf. wann eine Partei sich Äußerungen ihrer Mitglieder und Funktionäre zurechnen lassen muss und einzelnen Äußerungen entgegentreten muss, bereits eine gesicherte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vor (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 269 ff. m. w. N.), auf die das Berufungsurteil ausdrücklich Bezug nimmt (UA S. 49). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Frage 4 nicht auf.
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bb. Die gleichfalls zur Frage der Heranziehung von Meinungsäußerungen zur Begründung eines Verdachts als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage 7 lautet:
"Kann eine mehrdeutige Meinungsäußerung als tatsächlicher Anhaltspunkt für eine verfassungsfeindliche Bestrebung (§ 4 Abs. 1 Satz 5 und § 16 BVerfSchG) angesehen werden, wenn sie in einer Interpretation eine verfassungsfeindliche Intention beziehungsweise einen mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbaren Inhalt bekundet, in einer anderen Interpretation hingegen nicht?"
20
Frage 9 lautet:
"Muss ein Verwaltungsgericht, wenn es eine Meinungsäußerung als tatsächlichen Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 und § 16 Abs. 1 BVerfSchG) verwendet beziehungsweise zur Begründung eines solchen Anhaltspunkts heranzieht, nachvollziehbar begründen, inwiefern es der Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung getragen hat, und führt das Fehlen einer solchen Begründung dazu, dass die Heranziehung der Meinungsäußerung zur Begründung eines tatsächlichen Anhaltspunkts rechtswidrig ist?"
21
Frage 10 lautet:
"Ist es mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar, legale - nicht strafbare - Meinungsäußerungen mit der Begründung, sie verletzten die Menschenwürde, auch dann zur Begründung eines Anhaltspunkts für verfassungsfeindliche Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 und in § 16 Abs. 1 BVerfSchG) heranzuziehen, wenn sie keine gegen die Menschenwürdegarantie gerichtete Zielsetzung zum Ausdruck bringen?"
22
Frage 11 lautet:
"Ist es mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) vereinbar, eine Meinungsäußerung als pauschale Negativbewertung einer Menschengruppe und deshalb als Menschenwürdeverletzung zu bewerten mit der Folge, dass sie ein Anhaltspunkt für gegen die Menschenwürde gerichtete Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 und § 16 BVerfSchG) sei, ohne mit nachvollziehbarer Begründung darzulegen, dass die Äußerung erstens ein Pauschalurteil sei (wenn sie sinnvoll auch anders ausgelegt werden könnte) und warum darin eine Menschenwürdeverletzung liege?"
23 Die Beschwerde erläutert dazu, das Berufungsgericht ziehe zur Verdachtsbegründung im Zusammenhang mit dem ethnisch-kulturellen Volksbegriff auch mehrdeutige und pauschal gefasste Äußerungen heran, bei denen weder der Text noch der Kontext eine eindeutige verfassungsfeindliche Intention des Äußernden erkennen ließen. Es begründe aber nicht, warum es ein Verständnis wähle, das diesen Äußerungen implizit das Anstreben einer gegen die Menschenwürde verstoßenden völkischen Identitätspolitik unterlege. Dem Berufungsurteil liege ersichtlich die Rechtsauffassung zugrunde, im Falle einer mehrdeutigen Äußerung könne diejenige Deutung als verdachtsbegründend herangezogen werden, die eine verfassungsfeindliche Intention zum Ausdruck bringe, auch wenn eine verfassungskonforme Deutung möglich sei. Diese Herangehensweise sei mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbar. Weder für zivil- noch für strafrechtliche Sanktionen gestatte das Verfassungsrecht die Heranziehung einer sanktionierten Deutung, ohne dass andere Deutungen mit schlüssigen Argumenten ausgeschlossen würden. Auch im Falle einer Nennung im Verfassungsschutzbericht, die nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung den Charakter einer "negativen Sanktion" habe, müssten diese aus der Meinungsfreiheit abgeleiteten Anforderungen an die Deutung gelten. Es handle sich um allgemeine Auslegungsgrundsätze. Auch für die Beobachtung durch den Verfassungsschutz müsse der Grundsatz "in dubio pro libertate" gelten. Dazu fehle es bislang an einer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
24 Diese von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen befassen sich - mit unterschiedlichen Akzentuierungen - mit der Begründungstiefe bei der Deutung von zur Begründung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogenen Meinungsäußerungen. Die Beschwerde sieht den Interpretationsspielraum der Gerichte bei der Deutung solcher Meinungsäußerungen durch die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit beschränkt und dringt auf höhere Begründungsanforderungen für die vom Gericht gewählte Deutung. Nach Auffassung der Beschwerde müssen die vom Bundesverfassungsgericht für straf- oder zivilrechtliche Sanktionierungen von Meinungsäußerungen herausgearbeiteten Maßstäbe aus Art. 5 Abs. 1 GG auch im Verfassungsschutzrecht bereits auf der Verdachtsebene Anwendung finden.
25 Hinsichtlich der Anforderungen an die Auslegung von Meinungsäußerungen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Auch im Verdachtsstadium können nur solche Äußerungen als Beleg herangezogen werden, die nach der Auslegung durch das Tatsachengericht Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 573 und Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63 <81 f.>; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 61). Es bedarf vorliegend keiner weitergehenden Klärung, ob die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gebotene Begründungstiefe ergänzend an den erhöhten Begründungsanforderungen des Bundesverfassungsgerichts für straf- oder zivilgerichtliche Verurteilungen zu messen sein könnte. Denn das Berufungsurteil begründet das von ihm zugrunde gelegte Verständnis ausführlich (vgl. UA S. 65 ff.). Es würdigt die von ihm herangezogenen Meinungsäußerungen ausdrücklich unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und begründet - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ausführlich, welches Verständnis es diesen Äußerungen im jeweiligen Kontext zugrunde legt und warum es dies für zulässig erachtet. Wie die Beschwerde selbst aufzeigt, zieht es dabei die Möglichkeit einer Mehrdeutigkeit der Äußerungen durchaus in Betracht (vgl. UA S. 68). Dass das Berufungsgericht den in der Beschwerde angeführten Begriffen wie "Messermänner", "Messerstechermigration" oder "Invasoren" in ihrer konkreten, stereotypen und gehäuften Verwendung im politischen Kontext eine gegen das Menschenwürdegebot verstoßende politische Zielsetzung und eine pauschale Herabwürdigung von Ausländern und Muslimen entnimmt, ist dabei das Ergebnis und nicht der Ausgangspunkt der gerichtlichen Erwägungen. Die strafrechtliche Bewertung dieser Äußerungen als Beleidigung oder Volksverhetzung dagegen bedurfte mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Erörterung. Ob die tatrichterlichen Erwägungen, die das Berufungsgericht zur Ausfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen anstellt, in tatsächlicher Hinsicht zu überzeugen vermögen, entzieht sich einer Beurteilung durch das Revisionsgericht (vgl. ausdrücklich zur Würdigung mehrdeutiger Aussagen durch das Berufungsgericht BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 44).
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b. Das angegriffene Berufungsurteil bejaht den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung auch auf der Grundlage von Äußerungen, mit denen gefordert wird, Muslime wegen ihres Glaubens zu diskriminieren oder ihnen generell den Schutz des Art. 4 GG zu versagen (UA S. 78 ff.). Hierzu erachtet die Beschwerde die Frage 5 als grundsätzlich bedeutsam:
"Ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG unter dem Aspekt des Glaubens und der religiösen Anschauungen auch dann ein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG), wenn nicht eine natürliche Person, sondern eine Religionsgemeinschaft ungleich behandelt wird?"
27 Sie macht geltend, es bedürfe der Klärung, ob die politische Forderung nach einer Ungleichbehandlung einer Religionsgemeinschaft in Form von an juristische Personen gerichteten Verhaltensanforderungen, etwa beim Bau von Minaretten, als verfassungsfeindliche Bestrebung angesehen werden könne, obwohl die konkret erhobene Forderung nach einem Verbot von Moscheen und Minaretten kein Element einer menschenrechtswidrigen Diskriminierung eines Individuums enthalte.
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Gleichfalls zu diesem Themenkreis wird die Frage 6 gestellt:
"Wird die Freiheit einer bestimmten Religionsgemeinschaft, die neben religiösen auch politische Ziele verfolgt, eingeschränkt und knüpft diese Einschränkung nicht an religiöse, sondern an politische Inhalte an - verletzt dann die Einschränkung, wenn sie nicht auch bei anderen Religionen erfolgt, Art. 3 Abs. 3 GG? Falls ja, gilt dies auch dann, wenn alle anderen Religionen keinen gleichartigen politischen Anknüpfungspunkt bieten und nur aus diesem Grunde nicht von der Einschränkung betroffen sind?"
29 Dazu führt die Beschwerde aus, das Berufungsurteil bejahe diese Frage ohne Rücksicht auf den Umstand, dass es auch um Glaubensgemeinschaften gehen könne, die zugleich politische - säkulare - Ziele verfolgten und Forderungen nach entsprechenden Verboten daher nur die politische Betätigungsfreiheit beträfen, die kein in Art. 3 Abs. 3 GG normiertes Anknüpfungsverbot darstelle.
30 Diesen Fragen fehlt die Entscheidungserheblichkeit. Das Berufungsurteil würdigt die ihm vorliegenden Erkenntnisse dahingehend, dass der Verdacht bestehe, die Klägerin verfolge die politische Zielsetzung, Muslimen die gleichberechtigte Ausübung ihrer Religion unmöglich zu machen und sie generell unter "Kulturvorbehalt" zu stellen. Muslimische Gläubige sollten unabhängig von ihrer gesellschaftlichen Integration pauschal wegen ihres Glaubens abgewertet werden (UA S. 82). Die Verfassungsfeindlichkeit der vom Berufungsgericht so beschriebenen Bestrebungen leitet sich daher entgegen dem Vorbringen der Beschwerde daraus ab, dass eine Schlechterstellung an die individuelle Religionszugehörigkeit anknüpfen und den gläubigen Muslim als Person treffen soll. Soweit die Beschwerde den vom Berufungsgericht herangezogenen Äußerungen eine andere Deutung geben will, vermag dies eine Grundsatzbedeutung nicht zu begründen.
31
c. Die in zwei Untergliederungen unterteilte Frage 8 lautet:
"a) Kann für Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, bei der Beurteilung, ob sich aus ihnen ein Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG) ergibt, ohne weiteres angenommen werden, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden?
b) Insbesondere: Können inhaltlich mit einem Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare Meinungsäußerungen als Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG) gewertet werden, ohne dass zugleich tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die betroffene Organisation, wenn sie die politische Mehrheit bekäme und damit in die Lage versetzt würde, gemäß diesen Äußerungen zu handeln, nicht bereit wäre, sich durch die Rechtsprechung korrigieren zu lassen?"
32 Die Beschwerde führt dazu aus, das Berufungsurteil lege zugrunde, dass es bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer Partei abgegeben würden, naheliege, sie würden mit der Intention einer politischen Aktivität und dem Ziel der Veränderung der Verhältnisse abgegeben. Vor diesem Hintergrund habe das Berufungsurteil eine einzelfallbezogene Prüfung unterlassen, ob der Äußernde eine solche Intention tatsächlich verfolge. Mit diesem implizit gebildeten Rechtssatz weiche das Berufungsurteil von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - (BVerfGE 113, 63 <81>) ab. Denn das für eine verfassungsfeindliche Bestrebung jenseits der Äußerung einer verfassungswidrigen Meinung erforderliche Aktivitätselement dürfe dem Äußernden nicht unterstellt werden. Die Voraussetzungen, unter denen eine Meinungsäußerung zur Begründung eines Anhaltspunkts für verfassungsfeindliche Bestrebungen einer Partei herangezogen werden könne, könne für politische Parteien zwar spezieller gefasst werden, wie dies das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - beschreibe, sie müssten aber dennoch durch zusätzliche tatsächliche Umstände nachgewiesen werden. Diese Diskrepanz bedürfe der höchstrichterlichen Klärung. Zum zweiten Teil der Frage ergänzt die Beschwerde, es komme im politischen Alltag immer wieder zu mit einem Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbaren Verhaltensweisen oder Äußerungen, ohne dass damit für die betreffende Partei das Bestehen einer Intention zur Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen als indiziert gelte. Konsequenterweise müsse auch bei als radikal angesehenen Parteien geprüft werden, ob die Äußernden eine solche Intention verfolgten und ob sie sich ggf. durch die Rechtsprechung korrigieren ließen.
33 Die aufgeworfene Frage rechtfertigt mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Denn das Beschwerdevorbringen zum ersten Teil der Frage verschließt sich der Erkenntnis, dass die vermeintliche Diskrepanz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Begründungsbedürftigkeit der auf ein Wirklichwerden der politischen Vorstellungen gerichteten Intention aus dem unterschiedlichen Beobachtungsobjekt herrührt. Während bei einem Presseerzeugnis, wie es Gegenstand des Verfahrens 1 BvR 1072/01 war, die Veröffentlichung einer Meinung nicht ohne weiteres einen politischen Willen zur Umgestaltung der Verhältnisse indiziert und es dafür zusätzlicher Anhaltspunkte bedarf, ist dieser Wille einer parteipolitischen Betätigung immanent. Denn politische Parteien sind auf politische Aktivität und auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisationen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 - BVerfGE 5, 85 <147> und BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 60 f.). Die Ziele einer Partei sind der Inbegriff dessen, was diese politisch anstrebt. Das Verhalten der Parteiorgane und der Anhänger kann Schlüsse auf diese Zielsetzung zulassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 263). Ist dieser Rückschluss möglich, so liegt es bei einer politischen Partei, also einer ihrem Wesen nach zu aktivem Handeln im staatlichen Leben entschlossenen Gruppe, zumindest nahe, dass Meinungsäußerungen mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden. Diesen zwischen Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht nicht streitigen rechtlichen Ansatz legt auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde, auch wenn es nicht ausführlich erläutert, warum es etwa der Äußerung eines Funktionsträgers der Partei zu einem "Wahlrecht nach Abstammung" oder einem "Kulturvorbehalt" bei der Religionsausübung eine über eine bloße Meinungsäußerung hinausgehende politische Zielverfolgung entnimmt.
34 Der in der zweiten Hälfte der Frage aufgeworfene Vergleich mit im Einzelfall verfassungswidrigen Verhaltensweisen in der politischen Praxis vermag eine Notwendigkeit der Modifikation dieser bereits geklärten Rechtssätze nicht zu begründen. Die Frage, wie eine Partei, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, im Falle der Regierungsübernahme agieren würde, wenn sie sich an deren Durchsetzung durch die Judikative gehindert sähe, hat für die Rechtmäßigkeit der Beobachtung durch den Verfassungsschutz nur insoweit Bedeutung, als sich daraus Rückschlüsse auf die Fortgeltung oder innerparteiliche Korrektur solcher Zielsetzungen ergeben könnten. Auch für Regierungsparteien und deren Funktionsträger oder Regierungsmitglieder muss die Frage, ob sich aus deren Verhalten der Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung der jeweiligen Partei ableiten lässt, anhand der bestehenden Rechtssätze beantwortet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt ein Parteiverbot aber erst in Betracht, wenn das verfassungsfeindliche Agieren von Parteianhängern sich nicht nur in Einzelfällen zeigt, sondern einer zugrunde liegenden Haltung entspricht, die der Partei in ihrer Gesamtheit zugerechnet werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 576).
35
d. Die Grundsatzrüge 12 lautet:
"Setzt die Bejahung der Voraussetzungen für die Beobachtung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG und/oder der Voraussetzungen der öffentlichen Information über die Beobachtung und Einstufung der betroffenen Organisation als Verdachtsfall oder als Fall gesicherter Verfassungsfeindlichkeit gemäß § 16 Abs. 1 BVerfSchG voraus, dass sie aufgrund einer strukturierten Gesamtschau sämtlicher den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen begründenden tatsächlichen Anhaltspunkte - die Anhaltspunkte quantitativ und qualitativ gewichtend - und aller entlastenden Umstände, die ebenso wie die belastenden Umstände von der Verfassungsschutzbehörde zu ermitteln sind, verhältnismäßig ist?"
36 Mit dieser Rüge bekämpft die Beschwerde die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, eine weitere gerichtliche Sachverhaltsaufklärung sei hinsichtlich des Bestehens eines Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen dann nicht erforderlich, wenn eine Vielzahl von Äußerungen vorlägen, die für sich genommen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte ergäben und nicht entkräftet worden seien. Dann bestehe keine Notwendigkeit einer "Gesamtschau" in Form einer Gegenüberstellung der verdachtsbegründenden Anhaltspunkte mit ggf. zu ermittelnden Anhaltspunkten für eine verfassungskonforme Ausrichtung. Die Beschwerde bezeichnet es als ungeklärt, was im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in die Abwägung eingestellt werden müsse, um eine hinreichende Gewichtigkeit des Verdachts festzustellen. Sie vertritt in Anlehnung an die Darlegungen von Murswiek (Demokratie und Verfassungsschutz, 2020, S. 57 ff.) die Auffassung, bereits die Annahme eines Verdachts setze voraus, dass durch das BfV eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei, die in strukturierter Form alle relevanten be- und entlastenden Umstände einstelle und gewichte. Zudem sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - (DVBl 2024, 1350) zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Vereinsverbots im Wege der Gesamtschau zu berücksichtigen.
37 Die Klärung dieser Frage bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Der Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt in jedem Stadium der Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 409). Daher muss diesem Prinzip nicht zuletzt mit einer Gesamtbetrachtung des verdachtsbegründenden Materials unter Einbeziehung der von der Klägerseite vorgetragenen entlastenden Umstände Rechnung getragen und geprüft werden, ob die tatsächlichen Anhaltspunkte hinreichend gewichtig sind, um den Einsatz nachrichtendienstlicher Befugnisse zu rechtfertigen. Dies bedeutet aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht, dass bereits im Zeitpunkt der Einstufung als Verdachtsfall ein qualitatives oder quantitatives Übergewicht der belastenden gegenüber den entlastenden Anhaltspunkten vorliegen müsste. Denn die Beobachtung als Verdachtsfall dient ja - anders als der in der Beschwerde thematisierte Ausspruch eines Vereinsverbots, wie er dem Beschluss des Senats vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - zugrunde lag - gerade erst der Aufklärung, ob Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tatsächlich gegeben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 30 f.). Die von der Beschwerde geforderte Gegenüberstellung be- und entlastender Erkenntnisse würde demgegenüber bereits eine abgeschlossene Ermittlung solcher Umstände voraussetzen.
38 Die von der Beschwerde als uneinheitlich geschilderte Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg und des vorliegend tätigen Berufungsgerichts beruht nicht auf einer unterschiedlichen Rechtsauffassung zu dieser Frage: Während das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 6. April 2006 - 3 B 3/99 - (NVwZ 2006, 838 <841>) betont, "es dürfen andere, mäßigende Äußerungen nicht außer Acht gelassen werden", fordert auch das Berufungsgericht ausdrücklich, das BfV habe relevante - belastende wie entlastende - Erkenntnisse auch dann zu berücksichtigen, wenn sie in der vom Bundesamt vorgelegten Materialsammlung nicht enthalten seien (UA S. 58). Auch für seine eigene Beurteilung erachtet es Umstände, die die vom BfV vorgetragenen Erkenntnisse entkräften könnten, als relevant (UA S. 56). Allein der Umstand, dass das OVG Berlin-Brandenburg in seinem damaligen Verfahren zu einer abweichenden Würdigung gelangt ist, berührt die Einheitlichkeit des zugrunde gelegten Rechtsverständnisses nicht. Keine andere Aussage lässt sich dem früheren, von der Beschwerde angeführten Beschluss des Berufungsgerichts vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256/94 - unter Rn. 43 (juris) entnehmen. Dort befasste sich das Gericht vielmehr explizit mit dem Umstand, dass sich der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen lediglich auf einen Teilbereich der politischen Tätigkeit bezog.
39 Letztlich macht die Sichtung des umfangreichen Materials und die daran anknüpfende Bewertung, welche Aussagen und welches Verhalten nach ihrem Gewicht für die von der Partei verfolgten Ziele tatsächlich von Bedeutung sind, den Kern der freien Beweiswürdigung aus, die dem Tatsachengericht, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht obliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 44).
40
e. Die als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage 13 lautet:
"Steht Art. 21 GG einer Bekanntgabe der Beobachtung oder Einstufung einer politischen Partei durch das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 16 Abs. 1 BVerfSchG entgegen?"
41 Die Beschwerde wirft damit die für die Entscheidung des Berufungsgerichts relevante Frage auf, ob die Befugnisnorm des § 16 Abs. 1 BVerfSchG in Ansehung des "Parteienprivilegs" aus Art. 21 Abs. 1 GG dem BfV eine öffentliche Berichterstattung auch dann ermöglicht, wenn Gegenstand seiner Beobachtung eine politische Partei ist. Sie erläutert dazu, die frühere Rechtsprechung sei vor dem Hintergrund einer gewandelten Grundrechtsdogmatik ungeachtet ihrer unreflektierten Fortschreibung in späteren Gerichtsentscheidungen überholt. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - (BVerfGE 113, 63 <"Junge Freiheit">) einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff und ein grundrechtlich fundiertes subjektives Abwehrrecht einer Zeitung gegen eine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht bejaht. Diese Rechtserkenntnis müsse Auswirkung auf die Anwendbarkeit des § 16 BVerfSchG auf Parteien haben. Denn mit der Bejahung eines Grundrechtseingriffs stehe fest, dass die öffentliche Stigmatisierung eine Maßnahme der Bekämpfung einer Partei mit hoheitlichen Mitteln sei und daher eine öffentliche Berichterstattung als "administratives Einschreiten" gegen das Parteienprivileg verstoße.
42 Aus der Erkenntnis, dass staatlichem Informationshandeln Eingriffsqualität zukommen kann, lässt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht ableiten, dass die Anwendbarkeit des § 16 BVerfSchG auf eine Berichterstattung über Parteien einer rechtlichen Neubewertung bedürfte. Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausführt, verbietet das Parteienprivileg aus Art. 21 Abs. 1 GG zwar bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht schlechthin ein administratives Einschreiten gegen den Bestand der politischen Partei (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 222). Dieses Verbot ist aber nicht gleichzusetzen mit dem von der Beschwerde eingeforderten Verbot staatlicher Informationstätigkeit über den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer Partei oder ihrer Untergliederung. Dass der in einer öffentlichen Berichterstattung über die Beobachtung einer Partei liegende Eingriff nicht bereits als solcher gegen Art. 21 Abs. 1 GG verstößt, erhellt sich auch aus dem Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht die Beobachtung einer Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln zwar ausdrücklich als einen schweren Eingriff in das aus der Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG folgende Selbstbestimmungsrecht anerkennt, dennoch aber dem BfV eine solche Beobachtung ungeachtet des Eingriffscharakters dieses staatlichen Tuns nicht verwehrt (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 409). Vielmehr betont das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 BvE 11/12 - (BVerfGE 133, 100) in Bezug auf die um ein Verbot der NPD geführte politische Debatte, dass die Rechtsordnung politischen Parteien, die sich dem Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit durch staatliche Stellen ausgesetzt sehen, ausreichende Möglichkeiten biete, die ihnen nach Art. 21 Abs. 1 GG zustehenden Rechte wahrzunehmen und sich gegen Übergriffe mit Hilfe der Gerichte zu verteidigen (vgl. ebenda Rn. 14 ff. <24> ausdrücklich auch gegen die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht). Ein neuerlicher Klärungsbedarf der verfassungsgerichtlich bereits im Sinne einer Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung geklärten Rechtsfrage (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 - BVerfGE 40, 287 <292 f.>) ist daher auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerde genannten Literaturstellen nicht gegeben.
43
f. Mit der Grundsatzfrage 14 will die Beschwerde eine aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz induzierte generelle Anhebung der tatbestandlichen Schwelle ("hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte") für eine Verdachtsberichterstattung nach § 16 Abs. 1 BVerfSchG erreichen. Sie formuliert dazu:
"Ist die öffentliche Bekanntgabe der Beobachtung einer Organisation als Verdachtsfall (§ 16 Abs. 1 BVerfSchG) mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, wenn sie nicht zur Abwehr einer Gefahr für ein Schutzgut der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erforderlich ist oder wenn nicht zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verdacht, die Organisation sei verfassungsfeindlich, zutrifft?"
44 Sie führt dazu aus, Ziel der Bekanntgabe der Beobachtung einer Organisation sei - anders als vom Berufungsgericht angenommen - nicht die Information der Öffentlichkeit, sondern die Warnung der Öffentlichkeit und die Bekämpfung verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Das Gesetz verfolge daher eine gefahrenabwehrrechtliche Zielsetzung. Es handele sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - (BVerfGE 113, 63) beim Verfassungsschutzbericht gerade nicht um ein Erzeugnis der allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit, sondern um eine mittelbar belastende negative Sanktion der betroffenen Organisation. Vor diesem Hintergrund könne sich eine öffentliche Bekanntgabe allenfalls dann als verhältnismäßig erweisen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die inhaltliche Richtigkeit des Verdachts bestehe. Die Beschwerde verweist dafür auf Murswiek, Verfassungsschutz und Demokratie, 2020, S. 107. Diese Frage bedürfe gerade in Ansehung des geschützten Rechtsguts und der Verkennung der gefahrenabwehrrechtlichen Dimension der Berichterstattung einer revisionsgerichtlichen Klärung, denn darin liege eine amtliche, öffentliche Stigmatisierung einer Organisation als extremistisch, deren Gewicht in der bisherigen Rechtsprechung nicht hinreichend berücksichtigt sei. Diese Frage könne nicht durch Verweis auf die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen zur allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit als neuerlich geklärt betrachtet werden.
45 Entgegen der Auffassung der Beschwerde und im Einklang mit der berufungsgerichtlichen Entscheidung bedarf diese Frage keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn für die vorgeschlagene Verschärfung der einfachgesetzlichen Eingriffsschwelle des § 16 Abs. 1 BVerfSchG besteht auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Anlass. Der Gesetzgeber hat § 16 Abs. 1 BVerfSchG im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 - (NVwZ 2014, 233) geschaffen (vgl. BT-Drs. 18/4654 S. 32) und die Berichterstattung über Verdachtsfälle ausdrücklich in den Gesetzeswortlaut aufgenommen. Das Gesetz greift dabei die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gerade unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips etablierte Schwelle der "hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte" für das Bestehen verfassungsfeindlicher Bestrebungen auf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63 <81>). Diese Schwelle hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem oben zitierten Urteil für zutreffend erachtet. Dass diese Maßstäbe überholt sein könnten, erschließt sich nach dem oben unter e. Ausgeführten nicht.
46
g. Gegenstand der Grundsatzrüge 15 ist folgende Frage:
"Erfordert das Recht auf ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) beziehungsweise der effektive Schutz der betroffenen Grundrechte i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip, dass das Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes vor öffentlicher Bekanntgabe der Beobachtung und Einstufung als Verdachtsfall oder als Fall erwiesener Verfassungsfeindlichkeit (§ 16 BVerfSchG) angehört wird?"
47 Die Beschwerde will eine Pflicht zur Anhörung einerseits aus allgemeinen Grundsätzen staatlichen Informationshandelns herleiten und andererseits daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 - BVerfGE 140, 317) eine Anhörung des Betroffenen vor Verhängung einer Strafe zwingend geboten sei und eine Verdachtsberichterstattung einen vergleichbaren Sanktionscharakter habe. Auch lasse sich eine Parallele zur Verdachtsberichterstattung der Presse ziehen, die im Regelfall gleichfalls voraussetze, dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt werde. Ein effektiver Schutz vor Eingriffen in die Freiheit politischer Parteien gebiete eine vorherige Anhörung.
48 Die Frage, ob staatliche Behörden generell verpflichtet sein könnten, vor einer Information der Öffentlichkeit die Betroffenen anzuhören, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang offengelassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2004 - 7 B 19.04 - KirchE 46, 237 Rn. 24 m. w. N.; vgl. zur Veröffentlichung von Pflege-Transparenzberichten BSG, Urteil vom 16. Mai 2013 - B 3 P 5/12 R - SGb 2014, 505 Rn. 11; zur Sonderkonstellation des § 96 Abs. 1 BHO vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11.20 - BVerwGE 176, 19 Rn. 39). Diese Frage rechtfertigt allerdings mangels Entscheidungserheblichkeit auch im vorliegenden Fall nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. § 16 Abs. 1 BVerfSchG selbst sieht eine Pflicht zur Anhörung nicht vor. Selbst wenn man der Klägerin ein derartiges Verfahrensrecht aus anderen Rechtsquellen zubilligen wollte, wäre die unterlassene Anhörung vor Bekanntgabe der Beobachtung durch das BfV lediglich ein durch die frühzeitige Kenntniserlangung der Klägerin oder die spätere Entwicklung im gerichtlichen Verfahren überholter, zumindest aber heilbarer formeller Rechtsfehler (vgl. den Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 VwVfG). Jedenfalls ließe sich das von der Klägerin begehrte Unterlassen in der Sache damit nicht rechtfertigen. Eine solche Pflicht zur Anhörung wäre kein Selbstzweck, sondern diente der inhaltlichen Richtigkeit und formalen Angemessenheit der staatlichen Äußerungen unter Nutzung verfügbarer Informationsquellen (vgl. zu dem Zweck einer Anhörung des Betroffenen BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558 und 1428/91 - BVerfGE 105, 252 <272> und den Rechtsgedanken des § 46 VwVfG). Ist in dieser Hinsicht nichts zu beanstanden, gibt es keinen Grund, die Verbreitung der Information zu unterbinden oder für rechtswidrig zu erklären. Greift hingegen der Inhalt des staatlichen Informationshandelns in unzulässiger Weise in die Grundrechte der Betroffenen ein, so ergibt sich ein Unterlassungsanspruch bereits aus diesem materiellrechtlichen Grund (vgl. zu einem Unterlassungsbegehren BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 <96>). Für die von der Beschwerde erörterte Umdeutung des klägerischen Antrags durch das Berufungsgericht bestand kein Anlass.
49 Demgegenüber vermag der im Beschwerdevorbringen hergestellte Bezug zur verfassungsrechtlichen Bedeutung einer Anhörung des Angeklagten im Strafverfahren nicht zu tragen. Der Gesetzgeber bezweckt mit der Regelung des § 16 BVerfSchG nicht die Verhängung einer Sanktion gegen eine Person oder die Unterbindung der Betätigung der betroffenen Organisation, sondern eine Unterrichtung der Öffentlichkeit mit dem Ziel, durch eine sachgerechte Information die Voraussetzungen für die gebotene politische Auseinandersetzung mit Extremismus zu schaffen (vgl. BT-Drs. 18/4654 S. 31 f.). Ebenso wenig trägt im Bereich des vom Gesetzgeber in § 16 Abs. 1 und 2 BVerfSchG ausdrücklich näher ausgestalteten staatlichen Informationshandelns über verfassungsfeindliche Bestrebungen die von der Beschwerde angedachte Parallele zu einer Verdachtsberichterstattung durch die Presse.
50
h. Die Grundsatzrüge 16 lautet:
"Ist es mit den Grundsätzen eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) und mit der Parteienfreiheit (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 GG) vereinbar, Äußerungen von Mitgliedern und Funktionären einer politischen Partei als Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen dieser Partei im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 und § 16 BVerfSchG zu bewerten, ohne zuvor auszuschließen, dass die betreffenden Personen [nicht] als verdeckte Ermittler oder als V-Leute oder als sonstige menschliche Quellen für den Verfassungsschutz tätig sind?"
51 Die Beschwerde macht geltend, das angefochtene Urteil habe die aufgeworfene Frage ausdrücklich bejaht. Das Berufungsgericht führe auf S. 90 f. aus, dass auch Äußerungen, die von Verdeckten Ermittlern, V-Leuten oder sonstigen menschlichen Quellen des Verfassungsschutzes stammten, tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen begründen könnten. Das Bundesverfassungsgericht habe allerdings in Bezug auf das Parteiverbots- und Finanzierungsausschlussverfahren im Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - unter Rn. 150 bereits abweichend entschieden. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts stehe im Widerspruch zu einem allgemeingültigen Grundsatz, dass Äußerungen von Personen, die nachrichtendienstliche Kontakte zu staatlichen Stellen unterhielten, nicht eindeutig der Sphäre der betroffenen Partei zugeordnet werden könnten und eine Verwertung ihrer Aussagen daher ausgeschlossen sei. Dies müsse bereits bei der Prüfung des Verdachts berücksichtigt werden. Staatlich beeinflusste Äußerungen könnten nicht als tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogen werden, weil eine Zurechenbarkeit ausscheide.
52 Die aufgeworfene Frage war in der gestellten Form nicht entscheidungserheblich, im Übrigen ist sie infolge bestehender tatrichterlicher Würdigungsspielräume einer abstrakten Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich. Anders als die Beschwerde meint, hat sich das Berufungsgericht nicht generell für befugt erachtet, auf der Stufe des Verdachtsfalls Äußerungen von Personen, die nachrichtendienstliche Kontakte zu staatlichen Stellen unterhalten, eindeutig der Sphäre der betroffenen Partei zuzuordnen. Die Beschwerde vermengt die generell-abstrakte Frage nach der Notwendigkeit der "Staats- und Quellenfreiheit" des Erkenntnismaterials als Voraussetzung eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) mit der Frage, ob das Verwaltungsgericht einzelne Äußerungen zur Begründung eines Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen heranziehen kann, auch wenn sich eine Beeinflussung des Äußernden durch staatliche Stellen nicht sicher ausschließen lässt.
53 aa. Das Bundesverfassungsgericht fordert während der Dauer eines Parteiverbots- bzw. Finanzierungsausschlussverfahrens die strikte Staatsfreiheit der beobachteten Partei und begründet dies mit dem aus Art. 21 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Gebot der freien und selbstbestimmten Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei. Ein Verstoß dagegen kann als ultima ratio im Falle einer schwerwiegenden Verletzung der Grundsätze eines fairen, rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Verfahrens zu einem unüberwindlichen Verfahrenshindernis führen (BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193). Aus dem Gebot der Staatsfreiheit leiten sich mehrere Anforderungen an die Verfahrensgestaltung ab. So verbietet es während des gerichtlichen Verfahrens die Tätigkeit von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen einer Partei. Es schließt weiter aus, dass die Begründung eines Verbotsantrags im Wesentlichen auf Beweismaterialien gestützt wird, deren Entstehung zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern zurückzuführen ist (Gebot der Quellenfreiheit). Daneben kommt dem Grundsatz des fairen Verfahrens besondere Bedeutung zu. Der daraus folgende Anspruch einer Prozesspartei, im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können, steht einem Ausspähen der Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 140).
54 bb. Das Berufungsgericht hat dieses Gebot der Staatsfreiheit nicht in vollem Umfang auf das bei ihm geführte Verfahren über die Rechtmäßigkeit der nachrichtendienstlichen Beobachtung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG übertragen (UA S. 90). An dieser Stelle grenzt sich das Berufungsurteil in der von der Beschwerde bemängelten Weise von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab und erläutert dies mit dem Umstand, dass für die nachrichtendienstliche Beobachtung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG eine niedrigere Eingriffsschwelle gelte. In diesem Zusammenhang führt es aus, dass die Frage, ob eine von einem V-Mann getätigte Äußerung der Partei als Gegenstand eigenständiger unbeeinflusster Willensbildung zuzurechnen sei, im Verdachtsstadium noch keiner abschließenden Klärung bedürfe. Maßgeblich für den Verdacht sei der Beitrag, den die Äußerung zur Meinungsbildung in der Partei leiste. Diese Außenwirkung hänge grundsätzlich nicht von der hinter der Äußerung stehenden inneren Motivation ab. Erst für die volle Zurechnung, wie sie die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 oder 3 GG voraussetzten, müsse dem Gebot der strikten Staatsfreiheit folgend sichergestellt sein, dass die tatsächlichen Feststellungen auf Beweismaterialien gestützt würden, die nicht im Wesentlichen "staatsgeprägt" seien, und könnten daher nicht eindeutig zuzuordnende Äußerungen nicht verwertet werden.
55 cc. Anders als das Beschwerdevorbringen nahelegt, befasst sich das Berufungsurteil an dieser Stelle der Entscheidungsgründe nicht mit der tatrichterlichen Würdigung der verdachtsbegründenden Äußerungen im Einzelfall, sondern adressiert mit diesen rechtlichen Erwägungen die generelle Verwertbarkeit des vom BfV zum Beleg des Bestehens eines Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorgelegten Erkenntnismaterials bei einer fortdauernden Beobachtung. Dies erhellt sich aus der Einleitung zu Gliederungspunkt dd) (UA S. 88) und der nachfolgenden Argumentation. Zu Recht verweist das Berufungsurteil darauf, dass der fortdauernde Einsatz von Instrumenten zur heimlichen Informationsbeschaffung durch die Verfassungsschutzbehörden im Vorfeld und während laufender Gerichtsverfahren nicht generell gegen die Grundsätze der Verfassung verstößt, sondern als Ausfluss des Prinzips der "streitbaren Demokratie" vorausgesetzt wird und zum Schutz der Möglichkeiten einer fortdauernden Erkenntnisgewinnung des BfV auch geboten ist. Dieser Rechtssatz steht im Einklang mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. bereits BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 409 und 418) und es bedarf zu einer Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Das Bundesverfassungsgericht fordert eine "Abschaltung" von V-Leuten und die Zurückziehung Verdeckter Ermittler aus den Führungsebenen der Partei ausdrücklich erst nach der Bekanntmachung der Absicht, ein Verbotsverfahren einzuleiten (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 409). Ob sich diese Differenzierung mit dem unterschiedlichen Grad der Verdichtung der Erkenntnislage im Verdachtsfall und im verfassungsgerichtlichen Verbotsverfahren begründen lässt, bedarf daher vorliegend keiner Vertiefung.
56 dd. Eine weitere Abgrenzung unternimmt das Berufungsurteil im Hinblick auf die Forderung nach der Quellenfreiheit des vom BfV vorgelegten Materials. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Antragsteller im Verbots- oder Finanzierungsausschlussverfahren die Quellenfreiheit des vorgelegten Beweismaterials darzulegen. Verbleiben nach Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlung Zweifel, ob vorgelegtes Beweismaterial quellenfrei ist, darf dieses nicht zu Beweiszwecken verwendet werden (BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 413 und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 150). Dem will sich das Berufungsgericht nicht anschließen. Weder müsse seitens der Beklagten eine Zusicherung der Quellenfreiheit erfolgen noch sei auszuschließen, dass im vom BfV vorgelegten Material Äußerungen enthalten seien, die zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern zurückzuführen seien. Es verweist auch hier auf den niedrigeren Grad der Überzeugungsgewissheit bei der Einstufung als Verdachtsfall und die Bedeutung der Wirkung einer Äußerung für die Meinungsbildung in der Partei. Zudem sieht es im Falle der Notwendigkeit einer Offenlegung denkbarer Kontaktpersonen eine nicht zu rechtfertigende Beschränkung der erforderlichen Aufklärungstätigkeit des BfV. Ob diese Argumente zu überzeugen vermögen, bedarf gleichfalls keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn das Berufungsgericht hat sich in einem zweiten Begründungsansatz darauf gestützt, dass die Erkenntnissammlung nach seiner Überzeugung jedenfalls "im Wesentlichen" aus nicht von staatlichen Quellen beeinflusstem Material bestehe und sich daher auch nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts kein generelles Beweisverwertungsverbot begründen lasse (UA S. 92). Jedenfalls dieser Begründungsansatz überzeugt. Denn auch nach der Auffassung der damaligen Mehrheit des Bundesverfassungsgerichts zwingt ein verbleibender Zweifel an der Quellenfreiheit bestimmter Teile des Materials nicht stets zur Verfahrenseinstellung. Vielmehr besteht hinsichtlich des "infizierten Beweismaterials" lediglich ein Beweisverwertungsverbot, solange die restliche Tatsachengrundlage die Durchführung des Verfahrens zulässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1, 2, 3/01 - BVerfGE 107, 339 <379> <Mehrheitsmeinung>). Diese Rechtsauffassung hat das Bundesverfassungsgericht in den Urteilen vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - (BVerfGE 144, 20 Rn. 414) und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - (BVerfGE 168, 193 Rn. 140) nochmals entscheidungstragend bestätigt. Die Überzeugung, dass das ihm vorliegende Material nicht in einer Weise durch staatliches Tätigwerden infiziert ist, die seine Verwertbarkeit insgesamt ausschließt, hat sich das Berufungsgericht ausdrücklich gebildet (UA S. 92).
57 ee. Der Einsatz von Quellen kann aber für die von der Beschwerde thematisierte Frage Bedeutung erlangen, ob und in welchem Umfang oder mit welchem Gewicht einzelne vorgelegte Erkenntnismittel herangezogen werden dürfen (BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1/01 - BVerfGE 107, 339 <382>). Denn Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen, die nachrichtendienstliche Kontakte zu staatlichen Stellen unterhalten, können aufgrund der mit der V-Mann-Tätigkeit verbundenen unterschiedlichen Loyalitäten nicht eindeutig der Sphäre der betroffenen Partei zugeordnet werden (vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 411 und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 150). Diesen Umstand hat das Tatsachengericht auch bei Prüfung eines Verdachtsfalls bei der Würdigung des Tatsachenmaterials zu berücksichtigen.
58 ff. Entgegen der Darstellung der Beschwerde hat das Berufungsgericht eine solche Prüfung auch durchgeführt. So hat es sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12. und 13. März 2024 von der Beklagtenseite erläutern lassen, ob und ggf. in welchem Umfang Äußerungen auf staatliche Einflussnahme zurückzuführen sein könnten und hat der Klägerin dazu weitere Rückfragen ermöglicht. Es hat in seine Würdigung einbezogen, dass auch die Klägerin selbst nicht substantiiert behauptet habe, dass die Einstufung als Verdachtsfall im Wesentlichen auf von staatlichen Quellen beeinflusstem Material beruhe. Schließlich hat es auch erwogen, ob es plausibel sein könnte, dass verdachtsbegründende Äußerungen auf eine "Provokation" durch staatliche Akteure zurückzuführen seien und diesen Gedanken zurückgewiesen (UA S. 92). Diese Erwägungen belegen, dass sich das Gericht bei der Frage der Zurechenbarkeit konkreter Äußerungen nicht von dem von der Beschwerde aufgestellten generellen Rechtssatz hat leiten lassen, sondern von der Frage, ob die von ihm konkret herangezogenen Äußerungen als tatsächliche Anhaltspunkte zur Begründung eines (bloßen) Verdachts ungeeignet sein könnten, weil die Möglichkeit bestehen könnte, diese seien infolge einer staatlichen Beeinflussung zustande gekommen. Dies hat das Berufungsgericht mit Blick auf die Vielzahl von Äußerungen und Veröffentlichungen zahlreicher, auch führender Parteimitglieder, die gerade in der Gesamtschau mehr als hinreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Grundtendenzen böten, verneint (UA S. 60). Es hat seine Überzeugungsbildung vielmehr tragend und ganz überwiegend auf Äußerungen hochrangiger Parteimitglieder und Funktionsträger - namentlich der Herren Höcke, Brandner, Dr. Krah, Gauland und Tillschneider sowie Frau Dr. Baum und Frau Dr. Weidel (UA S. 65 ff.) – gestützt. Für eine staatliche Beeinflussung dieser Personen hatte das Berufungsgericht nach den Erläuterungen des Vertreters der Beklagten über die Quellenlage in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024 keinen Anhaltspunkt. Diese tatrichterliche Würdigung ist im Übrigen einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich.
59
i. Die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage 17 lautet:
"Erfordert die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der 'Bestrebung' im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG, zumindest aber im Rahmen der Bejahung des Tatbestandsmerkmals der 'Bestrebung' im Sinne des § 16 Abs. 1 BVerfSchG ein kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen eines Personenzusammenschlusses bzw. einer Einzelperson zur Realisierung eines bestimmten Ziels im Sinne des BVerfSchG?"
60 Mit dieser Rüge thematisiert die Beschwerde die Frage, ob der Begriff der "Bestrebung" in § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG ein kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen der betreffenden Organisation voraussetzt oder dies jedenfalls im Rahmen der Befugnisnorm des § 16 BVerfSchG der Fall sein müsse. Sie erläutert, es klinge im Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2022 - 1 BvR 564/19 - zur Rechtmäßigkeit einer Nennung im Verfassungsschutzbericht an, dass eine verfassungsfeindliche Bestrebung nur dann vorliegen könne, wenn eine "aktiv-kämpferische Haltung" gegeben sei. Dies stelle eine Anhebung der bisher in der Rechtsprechung angelegten Hürde für das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung dar.
61 Die aufgeworfene Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG bereits geklärt. Das Gesetz beschreibt "Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung" in der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG als solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Verfassungsfeindliche Bestrebungen sind demnach gekennzeichnet durch ein aktives, nicht notwendig kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen zu ihrer Realisierung. Sie müssen politisch determiniert, also objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten. Sie müssen über das bloße Vorhandensein einer politischen Meinung hinausgehen, auf die Durchsetzung eines politischen Ziels ausgerichtet sein und dabei auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter im Sinne des § 4 Abs. 2 BVerfSchG abzielen. Die verantwortlich Handelnden müssen auf den Erfolg der Rechtsgutbeeinträchtigung hinarbeiten. Die bloße Kritik an Verfassungsgrundsätzen reicht, wenn sie nicht mit der Ankündigung von oder der Aufforderung zu konkreten Aktivitäten zur Beseitigung dieser Grundsätze verbunden ist, für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung nicht aus (BVerwG, Urteile vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 59 f. und vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11.18 - BVerwGE 171, 59 Rn. 20). Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen dieses Verständnis der beobachtungsbedürftigen Bestrebung erhoben (BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 - BVerfGE 162, 1 Rn. 185 f.; vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 59). Die in der verfassungsgerichtlichen Judikatur verwandte Formulierung der "kämpferisch-aggressiven Haltung" beschreibt keinen abweichenden rechtlichen Maßstab für die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etablierten tatbestandlichen Anforderungen an das Vorliegen einer "Bestrebung". Insbesondere ist diese Begriffsbildung nicht gleichzusetzen mit dem aus Sicht der Beschwerde gebotenen "kämpferisch-aggressiven Vorgehen" im Sinne entsprechender strafbarer oder gewaltvoller Handlungen jenseits der Legalität.
62 § 16 Abs. 1 BVerfSchG bietet keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber dem dort in Bezug genommenen Begriff der Bestrebung nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG eine gegenüber der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG abweichende Bedeutung zusprechen wollte. Soweit das Bundesverfassungsgericht in dem von der Beschwerde zitierten Kammerbeschluss vom 31. Mai 2022 - 1 BvR 564/19 - (NVwZ 2023, 68) unter Rn. 18 ausführt, ein "bloßes Haben und Äußern" als verfassungsfeindlich bewerteter Meinungen und Gesinnungen genüge für eine Nennung im Verfassungsschutzbericht nicht, sondern es sei an eine aktiv-kämpferische Haltung anzuknüpfen, geht es damit nicht über das in seiner eigenen Rechtsprechung bereits bestätigte Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts hinaus. Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerde auch kein Hinweis auf ein abgeändertes Verständnis des Bundesverfassungsgerichts für den Begriffsinhalt einer verfassungsfeindlichen Bestrebung im Falle einer öffentlichen Berichterstattung über solche Organisationen. Die Frage, ob das Vorliegen einer Bestrebung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG ein kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen des Personenzusammenschlusses im Sinne eines unmittelbaren physischen Gewaltpotentials voraussetzt oder dies jedenfalls im Rahmen des § 16 Abs. 1 BVerfSchG geboten wäre, lässt sich daher auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des Berufungsurteils verneinen.
63
j. Frage 18 lautet:
"Begründet die offene Formulierung in § 8 Abs. 1 und 2 BVerfSchG ('Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf ...') jeweils - sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 2 - ein Entschließungsermessen?"
64 Die Beschwerde erläutert, die Beklagte habe vor Aufnahme ihrer Beobachtungstätigkeit kein Ermessen ausgeübt und nach Auffassung des Urteils auch nicht ausüben dürfen. Bestehe ein solches Ermessen, so erweise sich die Beobachtung wegen eines unheilbaren Ermessensausfalls als rechtswidrig.
65 § 8 Abs. 1 und 2 BVerfSchG stellen die infolge des Vorbehalts des Gesetzes erforderliche und diesem Grundsatz genügende Rechtsgrundlage für die Beobachtung einer Organisation durch den Verfassungsschutz dar. Nach dieser Vorschrift darf das Bundesamt für Verfassungsschutz die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvR 2436/10, 2 BvE 6/08 - BVerfGE 134, 141 Rn. 133 und BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 18). Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ermächtigungsnorm vorliegen und das BfV eine Beobachtung einleiten darf, kann vom Betroffenen im gerichtlichen Verfahren zur Prüfung gestellt werden. Demgegenüber ist die im Beschwerdevorbringen ins Zentrum gestellte Frage, ob dem BfV hinsichtlich der Frage des Aufgreifens eines verfassungsschutzrelevanten Vorgangs ein Entscheidungsspielraum zusteht, oder ob es dazu von Amts wegen verpflichtet ist, für das angegriffene Urteil nicht entscheidungserheblich. Auch wenn man - anders als das Berufungsurteil - eine Pflicht zum Aufgreifen verneinen und ein Aufgreifen nach dem Opportunitätsprinzip bejahen wollte, ergäben sich daraus jedenfalls mangels eines individualrechtsschützenden Charakters dieser Aufgabenwahrnehmung durch das BfV keine weitergehenden Ansprüche der Klägerin.
66 2. Die Beschwerde macht weiter geltend, das angefochtene Berufungsurteil weiche in sieben Fällen von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruhe auf dieser Abweichung, so dass die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen sei.
67 Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der genannten divergenzfähigen Gerichte aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 - NVwZ 2018, 496 Rn. 4 m. w. N.). Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen. Die von der Beschwerde behaupteten Abweichungen sind entweder nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt oder sie liegen in der Sache nicht vor.
68 a. Die Beschwerde greift mit ihrer ersten Divergenzrüge die bereits unter dem Aspekt einer Grundsatzbedeutung aufgeworfene Frage (vgl. 1. i.) nach dem Erfordernis eines kämpferisch-aggressiven Vorgehens als tatbestandlicher Voraussetzung einer verfassungsfeindlichen Bestrebung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG auf. Das Berufungsurteil stelle den Rechtssatz auf, Bestrebungen erforderten als "politisch bestimmte, zweckgerichtete Verhaltensweisen" ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. Demgegenüber stelle das Bundesverfassungsgericht in zwei Kammerbeschlüssen vom 31. Mai 2022 - 1 BvR 564/19 und 1 BvR 98/21 - den Rechtssatz auf, Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG erforderten als "politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen ein aktives, notwendig kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels." Damit habe das Bundesverfassungsgericht die Vorgaben an die strengeren Vorgaben zum Partei- und Vereinsverbot angepasst.
69 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde enthalten die genannten Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts den behaupteten Obersatz nicht. Die Beschwerde verkennt, dass das Bundesverfassungsgericht dort von einer kämpferisch-aggressiven Haltung und nicht einem kämpferisch-aggressiven Vorgehen spricht. Darin liegt nicht lediglich eine sprachliche Abweichung gegenüber der von der Beschwerde reklamierten, vermeintlich identischen Aussage, sondern es geht um die erforderliche Intensität und die Mittel, mit der verfassungsfeindliche Zielsetzungen verfolgt werden. Auf die obigen Ausführungen zur Grundsatzrüge 17 wird verwiesen. Unbeschadet der von der Beklagten thematisierten Frage, ob Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts divergenzfähige Entscheidungen darstellen und ob die vorliegend herangezogenen Kammerbeschlüsse zur gleichen Norm ergangen sind, fehlt es daher in der Sache an einer Abweichung des Berufungsurteils von den verfassungsgerichtlichen Maßstäben.
70 Soweit die Beschwerde im Schriftsatz vom 23. Januar 2025 diese Divergenzrüge dahingehend erweitert, dass das Berufungsgericht an die öffentliche Berichterstattung nach § 16 Abs. 1 BVerfSchG keine strengeren Anforderungen gestellt habe als an die grundsätzliche Befugnis zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, ist dieses Vorbringen nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 3 VwGO) nicht mehr berücksichtigungsfähig.
71 b. Die Beschwerde sieht eine zweite Divergenz des angefochtenen Urteils zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Frage, wann eine Äußerung als Menschenwürdeverletzung eingestuft werden kann. Sie verweist dazu auf einen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -. Dort befasst sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage, in welchen Fällen eine strafrechtliche Verurteilung nach § 185 StGB ausnahmsweise ohne eine die konkreten Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung gerechtfertigt ist, weil es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, als Formalbeleidigung oder als Schmähung darstellen. Diesem Kammerbeschluss will die Beschwerde die Aussage entnehmen, dass eine Menschenwürdeverletzung generell nur in Betracht komme, wenn eine Äußerung einer konkreten Person den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit abspreche. Demgegenüber fordere das Berufungsurteil für die Bewertung einer Äußerung als Verletzung der Menschenwürde keine Einzelfallbetrachtung im Kontext, sondern lasse es genügen, dass sich eine Verletzung aus einer Häufung von Einzelaussagen ergebe, die sich auch pauschal gegen eine Personengruppe wenden könne.
72 Mit diesem Vorbringen ist eine divergierende Rechtsauffassung schon nicht dargetan. Das Berufungsurteil verhält sich an der in Bezug genommenen Stelle zu den Inhalten der politischen Zielsetzungen der Klägerin und deren Vereinbarkeit mit der Menschenwürde, um der Frage nach dem Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG nachzugehen. Demgegenüber befasst sich das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Textstelle mit der Frage, wann eine strafrechtliche Verurteilung nach § 185 StGB ausnahmsweise ohne Einzelfallabwägung gerechtfertigt sein kann. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO lässt sich aus Rechtssätzen zu unterschiedlichen Vorschriften in verschiedenen rechtlichen Zusammenhängen nicht ableiten.
73 Soweit die Beschwerde in diesem Kontext Fragen aufwirft, die als von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Relevanz bezeichnet werden, ist eine Entscheidungsrelevanz dieser Fragen über das oben zu den Grundsatzrügen 5, 6, 10 und 11 hinaus bereits Ausgeführte nicht dargetan.
74 c. Aus dem gleichen Grund scheitert auch die dritte Divergenzrüge, die sich mit einer vermeintlich divergierenden Rechtsauffassung des Berufungsurteils bei den Ausführungen zur Vereinbarkeit eines generellen Verbots von Moscheen und Minaretten mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG befasst. Weder enthält das Berufungsurteil den behaupteten Rechtssatz ("Wer den Bau von Minaretten verbieten will, diskriminiert alle Muslime und verletzt deren Menschenwürde; einer weitergehenden Einzelfallbetrachtung bedarf es nicht.") noch stünde ein solcher in einem divergenzfähigen Verhältnis zu der in der Beschwerde bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Strafbarkeit von Gewaltdarstellungen nach § 131 Abs. 1 StGB (Beschluss vom 20. Oktober 1992 - 1 BvR 698/89 - BVerfGE 87, 209), zur Vereinbarkeit des neugefassten Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG mit Art. 79 Abs. 3 GG (Urteil vom 15. Dezember 1970 - 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68, 308/69 - BVerfGE 30, 1) oder zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Krypta in einem Industriegebiet (BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166). Keine der in der Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidungen befasst sich mit dem Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG oder mit der Würdigung einer politischen Forderung als gegen die Menschenwürde verstoßend. Vielmehr orientiert sich das angegriffene Berufungsurteil zu Recht an den vom Bundesverfassungsgericht gebildeten Obersätzen zum Vorliegen eines Menschenwürdeverstoßes, wenn eine politische Partei Muslimen in Anknüpfung an ihre Glaubenszugehörigkeit nur einen rechtlich abgewerteten Status zubilligen will und damit gegen ein Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG verstößt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 541).
75 Soweit die Beschwerde in diesem Kontext eine Frage aufwirft, die als von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Relevanz bezeichnet wird, ist eine Entscheidungsrelevanz dieser Frage nicht dargetan. Das angegriffene Urteil legt seiner Entscheidung gerade nicht zugrunde, dass die Klägerin ein generelles Verbot religiöser Bauten gefordert hätte, sondern befasst sich mit der Forderung, Muslimen die Ausübung ihrer Religionsfreiheit in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten abzusprechen (UA S. 79 ff.).
76 d. Auch die vierte Divergenzrüge legt kein Abweichen im rechtlichen Obersatz dar. Sie befasst sich mit der Frage, ob das BfV die Beobachtung einer Partei wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen nur mit solchen Erkenntnissen rechtfertigen kann, die ihm bei Beginn der Beobachtung ausweislich der Verwaltungsvorgänge bekannt waren, oder ob es auch nachträglich bekannt gewordene Umstände zur Rechtfertigung heranziehen kann. Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht habe (mehrfach) nachträglich, nämlich nach dem 25. Februar 2021, gesammelte Erkenntnisse zu Lasten der Klägerin bewertet. Es verstoße damit gegen den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11.18 - (BVerwGE 171, 59 Rn. 24) aufgestellten Rechtssatz.
77 Selbst wenn dem Berufungsgericht der von der Beschwerde bemängelte Verstoß unterlaufen sein sollte - wofür in Ansehung der unterschiedlichen, in den Klageanträgen genannten Zeitpunkte und der von der Klägerin selbst beantragten Aufklärung der aktuellen, beim BfV vorhandenen Erkenntnisse kein Raum sein dürfte - läge darin allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung, nicht aber eine Divergenz. Vielmehr nimmt das Berufungsurteil die oben genannte Rechtsprechung ausdrücklich in Bezug (UA S. 47).
78 e. Zur fünften Rüge einer divergierenden Rechtsauffassung trägt die Beschwerde vor, das Berufungsurteil weiche von den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts etablierten Grundsätzen für eine äußerungsrechtliche Verdachtsberichterstattung und zur öffentlichen Berichterstattung bei ungeklärter Tatsachenbasis ab und halte es nicht für erforderlich, dass dem Betroffenen vorab Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde. Sie verweist auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. September 2015 - 1 BvR 857/15 - (NJW 2015, 3708 Rn. 22). Die Klägerin habe vom Berufungsgericht erfolglos eine Übertragung dieser Grundsätze auf eine Verdachtsberichterstattung nach § 16 BVerfSchG eingefordert.
79 Dieser Vortrag verkennt, dass eine Presseberichterstattung oder Äußerungen staatlicher Hoheitsträger anderen rechtlichen Vorgaben unterliegen als die in § 16 Abs. 1 BVerfSchG einfachgesetzlich geregelte Aufklärung der Öffentlichkeit durch das BfV. Die Übertragbarkeit der - nach Auffassung der Beschwerde aus der von ihr angeführten Rechtsprechung ableitbaren - allgemeinen Rechtsgrundsätze auf die einfachgesetzlich ausdrücklich geregelte Berichterstattung nach § 16 Abs. 1 und 2 BVerfSchG kann nicht im Wege einer Divergenzrüge geltend gemacht werden. Zu Recht hat sie die Beschwerde daher im Wege der Grundsatzrüge 15 an das Revisionsgericht herangetragen. Auf die dortigen Ausführungen (vgl. 1. g.) wird ergänzend verwiesen.
80 f. Eine weitere, sechste Divergenz sieht die Beschwerde hinsichtlich der - bereits mit der Grundsatzrüge 12 erörterten - Frage der Notwendigkeit einer "wertenden Gesamtschau" der für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung vorliegenden oder erst zu erhebenden Erkenntnisse. Sie verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Prüfung eines Vereinsverbots und dem Erfordernis einer verfassungsfeindlichen Prägung des Gesamtbilds der Organisation (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1764). Die Beschwerde verkennt mit diesem Vortrag, dass die herangezogene Entscheidung des Senats nicht zum Begriff der verfassungsfeindlichen Bestrebung in § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Satz 5 BVerfSchG und zu dem eines diesbezüglichen (bloßen) Verdachts ergangen ist, sondern die Frage nach dem Vorliegen des Verbotsgrundes des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG behandelt. Daher enthält die herangezogene Entscheidung weder den von der Beschwerde zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Satz 5 BVerfSchG aufgestellten Rechtssatz noch lässt sich darauf eine Divergenzrüge stützen.
81 g. Schließlich scheitert auch die siebte, zur Frage des Umgangs mit mehrdeutigen Äußerungen erhobene Divergenzrüge. Auch hier will die Beschwerde eine Abweichung zum Eilbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - (NVwZ 2024, 1764) erkennen, weil dort mit mehrdeutigen Äußerungen abweichend umgegangen werde. Indes enthält das angegriffene Berufungsurteil den behaupteten Rechtssatz zur Deutung mehrdeutiger Aussagen nicht, auch nicht implizit. Auf die Ausführungen zur Grundsatzrüge 7 (1. a. bb.) wird ergänzend verwiesen.
82 3. Die Beschwerde stützt sich auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 und § 138 Nr. 1 und 3 VwGO. Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt verfahrensfehlerhaft ermittelt (a.) und rügt unter mehreren Aspekten einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (b.) sowie die Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (c.). Zudem rügt sie die Verletzung weiterer Verfahrensbestimmungen (d.).
83 a. Nach § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Daraus folgt die Verpflichtung, alle Aufklärungsbemühungen zu unternehmen, auf die die Beteiligten - insbesondere durch begründete Beweisanträge - hinwirken oder die sich unabhängig hiervon aufdrängen. Anlass zu weiterer Aufklärung besteht, wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung auf der Grundlage der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts nicht sicher tragen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 25). Ein Tatsachengericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung aus § 86 Abs. 1 VwGO insbesondere, wenn es versäumt, hinreichend konkreten Einwänden eines Beteiligten nachzugehen und den Sachverhalt weiter aufzuklären, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 - BVerwGE 161, 1 Rn. 22 m. w. N. und Beschluss vom 8. Januar 2021 - 6 B 48.20 - NWVBl. 2021, 239 Rn. 16). Das Absehen von einer gebotenen Sachaufklärung mit der Begründung, etwa in Betracht kommende Beweismittel würden voraussichtlich nicht den gewünschten Aufschluss erbringen, stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung und damit eine Verletzung der in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Verpflichtung des Gerichts dar, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 - BVerwGE 106, 263 <265 f.> und Beschluss vom 8. Januar 2021 - 6 B 48.20 - NWVBl. 2021, 239 Rn. 16). Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> m. w. N.). Eine unterbliebene Beweiserhebung kann daher nur dann einen Verfahrensfehler begründen, wenn es um eine nach der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts entscheidungserhebliche Tatsache geht (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 - NVwZ 2005, 1325 <1327>).
84 Die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, dass die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet. Für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit ist aufzuzeigen, welche tatsächlichen Feststellungen im Falle der Beweiserhebung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 40.17 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 93 m. w. N.).
85 Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung den Rechtssatz zugrunde, dass tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG dann gegeben sind, wenn konkrete und hinreichend verdichtete Umstände für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen in Form von aussagekräftigem Tatsachenmaterial vorliegen (UA S. 47). Die Aussagekraft solcher Anhaltspunkte werde nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass daneben eine Vielzahl von Äußerungen existiere, denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung entnehmen ließen (UA S. 48). Der Verdacht könne nur entkräftet werden, wenn konkret diesen Anhaltspunkten in irgendeiner Form entgegengetreten werde oder sie durch Entwicklungen in der politischen Partei überholt oder aus sonstigen Gründen obsolet seien (UA S. 56). Auf der Grundlage dieser materiellrechtlichen Auffassung liegen die von der Beschwerde geltend gemachten Verstöße gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht vor.
86 aa. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht insgesamt fünf präsente Zeugen zu der Frage aufgeboten, ob in der faktischen Parteiwirklichkeit im Umgang mit Mitgliedern mit Migrationshintergrund Ausländerfeindlichkeit, ein exkludierender Volksbegriff oder Rassismus gelebt werde oder eine solche politische Vorstellung wahrnehmbar sei. Damit wollte sie der vom BfV auf der Grundlage einer Vielzahl von Einzeläußerungen vorgetragenen Annahme entgegentreten, sie verfolge ein politisches Konzept, mit dem jedenfalls Flüchtlingen und anderen Zuwanderern, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund und deutschen und ausländischen Staatsangehörigen islamischen Glaubens die Anerkennung als gleichberechtigte Mitglieder der rechtlich verfassten Gemeinschaft versagt werden solle. Das Berufungsgericht hat diese präsenten Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 13. März 2024 und am 12. April 2024 informatorisch angehört. Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht verletze seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO, weil es die präsenten Zeugen pflichtwidrig nur informatorisch angehört und die protokollierten Äußerungen bei seiner Urteilsfindung völlig ignoriert habe. Dieses Vorbringen führt nicht auf das Vorliegen des geltend gemachten Verfahrensmangels.
87 (1.) Es bedarf keiner näheren Erörterung, ob die lediglich informatorische Anhörung der präsenten Zeugen einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO darstellt, denn darauf könnte sich die Klägerin vorliegend nicht berufen. Sie war in beiden Terminen anwaltlich vertreten und hat diesen, ihr bekannten Umstand ausweislich des Protokolls rügelos hingenommen, so dass die Klägerin gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1, 2 ZPO ein ihr zustehendes Rügerecht jedenfalls verloren hätte.
88 (2.) Der Vortrag, das Berufungsgericht habe die Äußerungen der präsenten Zeugen bei der Urteilsfindung völlig ignoriert, trifft - abgesehen davon, dass ein solcher Mangel nicht in § 86 Abs. 1 VwGO zu verorten wäre - in der Sache nicht zu. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Mai 2020 - 2 BvQ 26/20 - NZWiSt 2020, 439 <440> m. w. N.). Das Berufungsurteil nimmt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakten und damit auch die protokollierten Äußerungen der präsenten Zeugen Bezug (UA S. 26). Auch im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung kommt das Berufungsgericht auf Äußerungen von Parteimitgliedern zu sprechen, die der Annahme, die Klägerin verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen, entgegenstehen könnten (vgl. UA S. 77). Damit ist eine Einbeziehung der im Protokoll wiedergegebenen Äußerungen in die Entscheidungsbasis des Tatsachengerichts hinreichend dokumentiert.
89 (3.) Sollte die Beschwerde damit zugleich geltend machen wollen, das Berufungsurteil habe die Äußerungen der präsenten Zeugen nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in seine Erwägungen einbezogen, führt dies nicht auf einen Aufklärungsmangel im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO, sondern wendet sich gegen die Würdigung des Tatsachengerichts im Rahmen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es in der prozessrechtlich zwischen Tatsachengericht und Revisionsinstanz vorgesehenen Kompetenzverteilung aber Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung die Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Der in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bzw. Überzeugungsgrundsatz eröffnet dem Tatrichter dafür einen Wertungsrahmen. Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist von dem Bundesverwaltungsgericht nicht daraufhin nachzuprüfen, ob die Gewichtung einzelner Umstände und deren Gesamtwürdigung überzeugend erscheinen. Sie wird dementsprechend nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass ein Beteiligter aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial andere Schlüsse ziehen will als das Tatsachengericht.
90 Ein nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO beachtlicher Mangel bei der Beweiswürdigung läge nur dann vor, wenn der gerügte Fehler sich hinreichend deutlich von der materiellrechtlichen Subsumtion, das heißt der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen ließe und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung eröffneten Wertungsrahmen verlassen hätte. Eine Überschreitung dieses Wertungsrahmens kann etwa in einer Nichtbeachtung der Denkgesetze (Logik), gesetzlicher Beweisregeln oder allgemeiner Erfahrungssätze oder auch in einer objektiv willkürlichen oder aktenwidrigen Sachverhaltswürdigung bestehen (BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11.18 - BVerwGE 171, 59 Rn. 40 und vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 - BVerwGE 175, 76 Rn. 40, jeweils m. w. N.). Zu einem solchen Verfahrensmangel enthält die Beschwerde hinsichtlich der im Protokoll wiedergegebenen Äußerungen der präsenten Zeugen aber keinen Vortrag.
91 bb. Die Beschwerde rügt auch die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 zum gleichen Beweisthema (vgl. oben aa.) gestellten unbedingten Beweisanträge (Beweisanträge zu 1 bis 74 aus der Anlage "Migrationshintergrund" und die Anträge zu 1 bis 39 aus der Anlage "Migrationshintergrund_Partner" zum Schriftsatz vom 9. April 2024). Hätte das Berufungsgericht die rund 110 benannten Mitglieder und Funktionsträger angehört, so hätte sich ergeben, dass die Klägerin in der Realität nicht das Ziel verfolge, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen.
92 Dieses Vorbringen führt nicht auf das Vorliegen eines nach § 86 Abs. 1 VwGO beachtlichen Aufklärungsmangels. Das Berufungsgericht hat über die diesbezüglichen Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 im Einklang mit § 86 Abs. 2 VwGO einen Beschluss gefasst und die beantragte Aufklärung wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abgelehnt. Es könne in diesem Verfahren offenbleiben, ob die benannten Parteimitglieder mit Migrationshintergrund oder die Lebens- bzw. Ehepartner mit Migrationshintergrund selbst keine Diskriminierung durch die Klägerin oder deren Mitglieder erlebt oder beobachtet hätten. Die behaupteten Tatsachen würden auch im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung des Gerichts im Ergebnis nicht beeinflussen, weil diese die vom BfV angeführten Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen nicht in Frage stellten.
93 Auf der Grundlage der oben wiedergegebenen materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts ist dagegen nichts zu erinnern, insbesondere liegt darin keine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Denn die beantragte Beweiserhebung betraf nicht die vom BfV zum Beleg verfassungsfeindlicher Bestrebungen dokumentierten Äußerungen und war daher von vornherein nicht geeignet, die für die gerichtliche Entscheidungsfindung maßgeblichen Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu entkräften. Der von der Klägerin verfolgte Ansatz, den durch die dokumentierten Äußerungen begründeten Verdacht durch einen Verweis auf eine Vielzahl anderweitiger, verfassungsschutzrechtlich irrelevanter Äußerungen in einer Gesamtschau zu relativieren oder zu widerlegen, würde eine vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts abweichende materiellrechtliche Herangehensweise erfordern.
94 cc. Soweit die Beschwerde ergänzend rügt, das Berufungsurteil beruhe auf einem Aufklärungsmangel, weil es das Gericht unterlassen habe, die Abgeordneten Höcke und Czuppon als Zeugen zu ihren als "völkisch" gewürdigten Äußerungen zu hören, führt dies gleichfalls nicht auf einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin trägt schon nicht vor, dass sie eine Einvernahme des Abgeordneten Höcke zu diesem Beweisthema beantragt hätte. Dem Berufungsgericht musste sich eine persönliche Einvernahme dieses Zeugen auch nicht aufdrängen, weil bereits eine Vielzahl seiner Äußerungen dokumentiert und zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht worden waren, ohne dass deren Echtheit von der Klägerin substantiiert bestritten worden wäre. Die Beschwerde verkennt, dass das Gericht den Abgeordneten Czuppon in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2024 zur Frage einer ausländerfeindlichen oder rassistischen Praxis innerhalb der Klägerin persönlich angehört hat. Hier hätte die Klägerin gegenüber dem Gericht durch geeignete Fragestellungen auf eine Aufklärung solcher Aspekte hinwirken können, die aus ihrer Sicht von diesem als Zeuge zusätzlich hätten bekundet werden sollen. Es erschließt sich auf der Grundlage der oben wiedergegebenen Rechtsauffassung des Gerichts nicht, warum die Beschwerde meint, der von ihr vorgelegte, erst am 29. Januar 2024 neu erschienene "Remigrationsflyer" hätte eine Vernehmung der benannten Zeugnispersonen unumgänglich gemacht.
95 dd. Die Beschwerde rügt außerdem einen Aufklärungsmangel hinsichtlich der von der Klägerin verabschiedeten "Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität". Das Gericht habe es versäumt, die Erklärung selbst in gebührender Weise zur Widerlegung einzelner entgleister Äußerungen zu würdigen und die in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 beantragte Beweiserhebung hinsichtlich der Anträge zu 290 bis 334 der Anlage "Allgemeine_Anträge" durchzuführen. Gerade die Diskrepanz dieser Erklärung zu den zur Verdachtsbegründung herangezogenen Äußerungen Einzelner, die auch das Berufungsgericht erkannt habe, hätte ihm Anlass für eine weitere Aufklärung geben müssen. Die namentlich genannten 45 Personen hätten bezeugen können, dass die Unterzeichnung dieser Erklärung in ernsthafter Weise, im Wissen und Wollen des unterzeichneten Inhalts und insbesondere nicht als "Lippenbekenntnis" oder aus taktischen Motiven erfolgt sei und kein "verborgener" ethnischer Volksbegriff verschleiert werden solle.
96 Dieses Vorbringen führt nicht auf das Vorliegen eines nach § 86 Abs. 1 VwGO beachtlichen Aufklärungsmangels. Vielmehr zielt es im Kern auf die Würdigung des Bedeutungsgehalts der "Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität" und deren Eignung, den durch anderweitige Äußerungen begründeten Verdacht zu entkräften. Das Berufungsgericht hat über die diesbezüglichen Beweisanträge der Klägerin aus der Anlage zum Schriftsatz vom 9. April 2024 in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 in Einklang mit § 86 Abs. 2 VwGO einen Beschluss gefasst und die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offenbleiben, ob die Unterzeichnung der "Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität" in ernsthafter Weise, im Wissen und Wollen des unterzeichneten Inhalts und insbesondere nicht als "Lippenbekenntnis" oder aus taktischen Motiven erfolgt sei. Die unter Beweisantritt gestellte innere Überzeugung der als Zeugen benannten Mitglieder der Klägerin sei ein Gesichtspunkt, der zu deren Gunsten zu berücksichtigen sei, allerdings keine Auswirkung auf die Entscheidung habe. Die Erklärung enthalte keine klare und eindeutige Distanzierung und sei nicht von allen Mitgliedern unterzeichnet, aus deren Äußerungen sich verdachtsbegründende Umstände ergäben. Auf eine Rückfrage der Klägerin zu seiner für die Beweisablehnung gegebenen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 und einen darauf gestützten weiteren Beweisantrag hat das Berufungsgericht im Einklang mit seinem materiellrechtlichen Maßstab ausgeführt, es knüpfe bei seiner rechtlichen Beurteilung an die vom BfV zur Begründung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorgelegten Äußerungen an. Die Frage, aus welcher Motivation heraus die im neuerlichen Beweisantrag nicht benannten Zeugnispersonen diese Erklärung nicht unterzeichnet hätten, sei nicht entscheidungserheblich.
97 Legt man die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zugrunde, so war allein die Frage entscheidungserheblich, ob die "Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität" geeignet war, die verdachtsbegründenden Anhaltspunkte aus der Materialsammlung des BfV zu entkräften. Für diese Würdigung hat das Berufungsgericht die subjektive Motivation der Unterzeichner und der Nichtunterzeichner als nicht entscheidungsrelevant angesehen. Nach seiner Rechtsauffassung kommt es allein auf den kontextbezogen zu ermittelnden Erklärungsinhalt an, ohne dass eine denkbare Motivation für diese Erklärung zu thematisieren wäre (UA S. 63). Daher ist gegen ein Absehen einer Klärung der persönlichen Motive der Verfasser dieser Erklärung verfahrensrechtlich nichts zu erinnern. Soweit die Beschwerde die Überzeugungskraft dieser tatrichterlichen Würdigung in Frage stellen will, kann auf die obigen Ausführungen unter 3. a. aa. (3.) Rn. 89 verwiesen werden.
98 ee. Die Beschwerde sieht einen weiteren Aufklärungsmangel im Unterlassen einer Einvernahme des Zeugen Dr. Krah. Dieser sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Mitglied des Bundesvorstands der Klägerin gewesen und habe der mündlichen Verhandlung am 11. April 2024 persönlich beigewohnt. Das Berufungsurteil befasse sich an mehreren Stellen mit dessen Äußerungen und ziehe diese wiederholt in Zweifel. Es habe sich dem Gericht daher aufdrängen müssen, den Zeugen persönlich zu seinen Aussagen anzuhören, zumal er von der Klägerin ausdrücklich als Zeuge benannt worden sei.
99 Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Verfahrensverstoß in Form eines Aufklärungsmangels. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war eine tatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der persönlichen Motive und Haltungen solcher Personen, auf deren Äußerungen das BfV den Verdacht der verfassungsfeindlichen Bestrebungen gestützt hat, nicht geboten. Es komme vielmehr auf den konkreten Kontext der Äußerungen und ihren Stellenwert in der Gesamtpolitik der Partei an und ob sie Ausdruck des Bestrebens seien, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen (UA S. 53 und 57). Das Berufungsurteil befasst sich daher an den von der Beschwerde genannten Stellen auch nicht mit der persönlichen Überzeugung des Herrn Dr. Krah und etwaigen darüber bestehenden Zweifeln, sondern mit dem Erklärungsinhalt seiner Äußerungen. Die Frage, ob sich darin auch eine persönliche Überzeugung widerspiegelt, die durch eine Zeugeneinvernahme hätte aufgeklärt werden können, war für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich, so dass verfahrensrechtlich kein Anlass bestand, Herrn Dr. Krah in der mündlichen Verhandlung als geladenen oder präsenten Zeugen einzuvernehmen. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert bestritten, dass sich Herr Dr. Krah tatsächlich in der beschriebenen Weise geäußert hat.
100 ff. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe die Programmatik der Klägerin und deren innerparteilicher Entwicklung unzureichend aufgeklärt. Die Klägerin habe zur Frage ihrer programmatischen Ausrichtung Beweisanträge auf Beiziehung von Unterlagen aus den Programmparteitagen gestellt und auf eine Auswertung ihrer Programme der vergangenen zehn Jahre durch einen Antrag auf deren Verlesung in der mündlichen Verhandlung hinwirken wollen. Damit habe sie den Beweis antreten wollen, dass ihre programmatische Entwicklung nicht durch einzelne Stimmen oder Abgeordnete geprägt werde, sondern basisdemokratisch und ohne geheime Vorbehalte verlaufe. Auf diese Weise habe auch die ihr vom Gericht unterstellte "Zerrissenheit" widerlegt werden sollen. Wie die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den denkbaren Entwicklungsoptionen zeigten, hätten hier auch aus Sicht des Gerichts Zweifel und damit weiterer Aufklärungsbedarf bestanden.
101 (1.) Die Beschwerde legt schon nicht dar, warum die Ablehnung der auf Verlesung bestimmter verfahrensgegenständlicher Unterlagen gerichteten Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 nicht im Einklang mit dem Prozessrecht stehen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich weder aus § 96 Abs. 1 VwGO noch aus einer sonstigen Verfahrensvorschrift ableiten, dass es den Verwaltungsgerichten nur bei Zustimmung der Verfahrensbeteiligten erlaubt wäre, den Inhalt beigezogener und zum Gegenstand der Verhandlung gemachter Akten im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 40).
102 (2.) Auch im Übrigen führt das Vorbringen nicht auf einen Verfahrensverstoß in Form eines Aufklärungsmangels. Der Vortrag der Beschwerde zu vermeintlichen Zweifeln des Berufungsgerichts missversteht, dass die im Berufungsurteil angeführten Unsicherheiten über die zukünftige Entwicklung einer Partei (vgl. UA S. 51 f.) die Maßstabsbildung und nicht die eigentliche Subsumtion des Gerichts unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG betreffen. Soweit sich die Beschwerde auf Seite 103 der Urteilsgründe bezieht, finden sich dort Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Beobachtung durch den Verfassungsschutz bei einer noch offenen Entwicklungsprognose.
103 (3.) Auch die Ablehnung der mit dem Antrag auf Verlesung zugleich beantragten Beweiserhebungen mangels Entscheidungserheblichkeit steht im Einklang mit dem Prozessrecht. Auf der Grundlage der oben wiedergegebenen materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts wäre die beantragte Beweiserhebung nur dann geboten gewesen, wenn die Beweistatsachen - hier die Erarbeitung der Programmatik der Klägerin - die für die gerichtliche Entscheidungsfindung maßgeblichen Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen aus der Materialsammlung des BfV hätten entkräften sollen. Dafür waren weder die subjektiven Wahrnehmungen der an der Programmentwicklung Beteiligten noch eine Vielzahl von verfassungsschutzrechtlich unbedenklichen Einzeläußerungen geeignet.
104 gg. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kommt eine Verwertung der vom BfV vorgelegten Erkenntnisse auch dann in Betracht, wenn nicht gewährleistet ist, dass das vorgelegte Material als solches "staats- und quellenfrei" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Parteiverbot ist (UA S. 90). Allenfalls dann, wenn der Verdacht "im Wesentlichen" auf Material gestützt werde, dessen Zustandekommen durch staatliche Quellen beeinflusst sei, könnte eine andere Betrachtung geboten sein (UA S. 92). Vor diesem Hintergrund hat es von der Klägerin verschiedentlich beantragte Beweiserhebungen zur fehlenden Staats- und Quellenfreiheit des von den Landes- und Bundesbehörden zusammengeführten Materials als nicht entscheidungserheblich abgelehnt.
105 Dagegen wendet sich die Beschwerde und rügt einen Aufklärungsmangel. Das Berufungsgericht habe es versäumt aufzuklären, ob das vorgelegte Material nicht doch "im Wesentlichen" staatlich beeinflusst sei. Für eine solche Annahme spreche das Eingeständnis des Mitarbeiters der Beklagten Korte in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024, dass zwei Belege von menschlichen Quellen stammten und eine Quellenfreiheit der Belege aus der Zeit vor der Einstufung als Verdachtsfall nicht geprüft worden sei. Dazu komme, dass im Verlauf des Verfahrens bekannt geworden sei, dass ein ehemaliger Mitarbeiter des damaligen Bundesvorstandsmitgliedes Dr. Krah bis zum 29. August 2018 Informant des sächsischen Verfassungsschutzes gewesen und zeitweilig als potentieller Doppelagent vom BfV beobachtet worden sei. Damit sei belegt, dass die Beklagte zum Thema Staats- und Quellenfreiheit bestenfalls die halbe Wahrheit erzählt habe. Dies habe dem Berufungsgericht die Notwendigkeit der beantragten Beweiserhebung vor Augen führen müssen.
106 Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugungsbildung tragend und ganz überwiegend auf Äußerungen hochrangiger Parteimitglieder und Funktionsträger - namentlich der Herren Höcke, Brandner, Dr. Krah, Gauland und Tillschneider sowie Frau Dr. Baum und Frau Dr. Weidel (UA S. 65 ff.), die nach dem Bekunden der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024 schon deshalb nicht als Quellen in Betracht kamen, weil sie Funktionsträger der Bundes- oder Landesebene waren. Die Beweisantritte der Klägerin zum Thema Staats- und Quellenfreiheit waren aber nicht darauf gerichtet, zu belegen, dass gerade diese relevanten Personen seitens der angeführten Landes- oder Bundesbehörden als Informanten genutzt worden wären oder bei diesen Äußerungen staatlicher Einflussnahme unterlegen hätten, sondern sollten generell eine fehlende Staats- oder Quellenfreiheit des Erkenntnismaterials mit der Folge eines Verfahrenshindernisses belegen. Diese Frage war nach der materiellrechtlichen Sicht des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Es stand lediglich vor der Frage, ob die von ihm herangezogenen Einzeläußerungen staatlich beeinflusst waren. Dass gerade diese hochrangigen Parteimitglieder entgegen der Äußerung der Beklagten konkret im Verdacht stehen könnten, zu den inkriminierten Äußerungen durch staatliche Stellen animiert worden zu sein und daher keine Verwendung hätten finden dürfen, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
107 Angesichts der detaillierten Darlegungen der Beklagten zur ganz überwiegenden Quellenfreiheit des vorgelegten Materials musste es sich dem Berufungsgericht auch nicht aufdrängen, von Amts wegen auf eine weitere Aufklärung hinzuwirken. Die Klägerin hat gegen die Richtigkeit dieser Erklärung lediglich pauschal und ohne tragfähige Konkretisierung Einwände erhoben. Dass nach dem Vorbringen der Klägerin ein Mitarbeiter des Herrn Dr. Krah im Verdacht steht, bis Sommer 2018 Informant des sächsischen Verfassungsschutzes gewesen und zeitweilig als potentieller Doppelagent vom BfV beobachtet worden zu sein, bietet keinen, eine gerichtliche Aufklärungspflicht begründenden Anhalt dafür, dass auch Herr Dr. Krah selbst vom BfV als Quelle geführt worden wäre. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass dieser Mitarbeiter über Einfluss auf die politische Kommunikation des Herrn Dr. Krah oder seine inhaltliche Positionierung verfügt hätte.
108 hh. Die Beschwerde rügt eine Verletzung des Verfahrensrechts auch im Hinblick auf eine unterlassene Aufklärung zu der Frage, ob die Prozessstrategie der Klägerin ausgespäht worden ist. Das Gericht habe die diesbezüglichen unbedingten Beweisanträge 104 bis 243 aus der Anlage "Allgemeine_Anträge" unter Verstoß gegen das Beweisrecht als bloße Ausforschungsbeweise abgelehnt, obwohl die Klägerin auf die laufenden klandestinen Ermittlungsmaßnahmen gegen sie hingewiesen und erläutert habe, dass ihre Bundesgeschäftsstelle aus anderweitigem Anlass von der Berliner Staatsanwaltschaft und dem Landeskriminalamt durchsucht worden sei.
109 Dieser Vortrag führt nicht auf ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Berufungsgerichts. Soweit die klägerischen Beweisanträge eine Ausforschung der Prozessstrategie durch das BfV belegen sollten, hat das Berufungsgericht in seinem Ablehnungsbeschluss im Einklang mit dem Prozessrecht darauf abgestellt, dass es an greifbaren Anhaltspunkten für die von der Klägerin "ins Blaue hinein" behauptete Ausforschung fehle. Auch wenn Zufallserkenntnisse beim Einsatz von Mitteln zur heimlichen Informationsbeschaffung oder bei Gelegenheit einer staatsanwaltlichen Ermittlungsmaßnahme wie der Durchsuchung der Bundesgeschäftsstelle denkbar seien, so fehle es doch an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte solche Erkenntnisse zum beim BfV geführten Vorgang genommen und im gerichtlichen Verfahren verwendet habe. Eine Ausforschung durch sonstige Verfassungsschutzbehörden sei mangels deren Beteiligung am Verfahren irrelevant.
110 Aus dieser Begründung wird deutlich, dass das Berufungsgericht den Beweisantrag als zu unbestimmt abgelehnt hat. Die nach dem Prozessrecht gebotene Substantiierung eines Beweisantrags erschöpft sich nicht in der Nennung eines bestimmten Beweismittels und der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet. Sie verlangt vielmehr, dass die Tatsache vom Beteiligten mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit als wahr und mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird. Zwar darf sich ein Beteiligter insoweit mit einer Vermutung begnügen, wenn die zu beweisende Tatsache nicht in seinen eigenen Erkenntnisbereich fällt. Wenn die Gegenseite aber der aufgestellten Vermutung mit einer plausiblen Erklärung entgegengetreten ist, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Vielmehr muss sich der Beteiligte mit dieser Erklärung auseinandersetzen und hat greifbare Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass seine Vermutung entgegen der Erklärung der Gegenseite doch zutrifft. Einer ohne Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten "ins Blaue hinein" aufrechterhaltenen Behauptung muss das Gericht nicht nachgehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 82 Rn. 49). Ein solcher Fall war vorliegend gegeben. Die Klägerin hat nicht ansatzweise erkennen lassen, worauf sich ihre Besorgnis gründen könnte, von Sicherheitsbehörden hypothetisch erhobene Zufallsfunde, die ihre Prozessstrategie betreffen könnten, hätten Eingang in das vorliegende gerichtliche Verfahren gefunden.
111 Auch hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024 gestellten Beweisanträge zur Prozessausspähung hat sich das Berufungsgericht auf diese Begründung gestützt. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2024 auf Seite 10 unter "3." gestellten Beweisantrag nicht verbeschieden, trifft dies nicht zu. Offensichtlich hat das Gericht unter der Fehlbezeichnung des "auf Seiten 9 und 10 des Sitzungsprotokolls wiedergegebene[n] Antrag zu 4" am 29. April 2024 auch über den an der bezeichneten Stelle unter der Ziffer 3. gestellten Antrag entschieden. Auch hier konnte sich das Berufungsgericht darauf stützen, dass eine Ausforschung der Prozessstrategie durch sonstige Verfassungsschutzbehörden mangels deren Beteiligung am Verfahren irrelevant ist.
112 ii. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es trotz entsprechender Beweisanträge neue Erkenntnisse nicht einbezogen habe, die das BfV für ein angeblich zwischenzeitlich erstelltes weiteres Gutachten zu verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Klägerin zusammengetragen habe. Diese Unterlagen und eine darauf aufbauende Einschätzung des BfV seien aber gerade auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanträge erforderlich gewesen.
113 Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Verfahrensverstoß. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war für die Entscheidung über die bei ihm anhängigen Anträge ein möglicherweise zwischenzeitlich erstelltes Gutachten nicht entscheidungserheblich. Dem liegt die Rechtsauffassung zugrunde, dass der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der unter 1. und 2. gestellten Unterlassungsanträge einschließlich der hilfsweise gestellten Unterlassungsanträge zwar die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war (UA S. 30 und 32 "aktuell rechtswidrig"), die Beobachtung durch das BfV aber auf der Grundlage des zu Beginn der Maßnahme vorliegenden Erkenntnismaterials gerechtfertigt gewesen sein musste und im Prozess nicht durch spätere Erkenntnisse nachgebessert werden konnte (UA S. 57). Dagegen seien entlastende Umstände auch dann zu berücksichtigen, wenn sie in der vom BfV vorgelegten Materialsammlung nicht enthalten seien. Hinsichtlich solcher entlastender Umstände obliege der Klägerin ein entsprechender Vortrag (UA S. 58). Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung stand es der Klägerin offen, aus ihrer Sicht entlastendes Material vorzulegen, das die ursprüngliche Einstufung erschüttern oder deren fortbestehende Rechtmäßigkeit zu einem späteren Zeitpunkt in Frage stellen sollte. Soweit sie dies allerdings mit einem bloßen Verweis auf nicht näher bezeichnete und noch nicht bekannte, vermeintlich neue Erkenntnisse des BfV unternehmen wollte, liegt darin nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ein bloßer Ausforschungsantrag, dem das Berufungsgericht weder von Amts wegen noch auf den förmlichen Beweisantrag der Klägerin hin nachgehen musste.
114 jj. Einen weiteren Verstoß gegen die Aufklärungspflichten sieht die Beschwerde in dem Umgang des Berufungsgerichts mit der Frage, ob die Beobachtung und Einstufung der Klägerin durch das BfV auf sachfremden politischen Erwägungen beruhe. Die Klägerin hatte zum Beleg solcher sachfremden Einflussnahmen auf entsprechende Äußerungen des ehemaligen Präsidenten des BfV, Dr. Maaßen, verwiesen und in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 seine Einvernahme sowie diejenige zahlreicher weiterer Zeugen beantragt.
115 Das Berufungsgericht hat eine Beweiserhebung zu diesem Fragenkomplex in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 durch Beschluss abgelehnt. Es führte aus, entscheidungserheblich seien allein Tatsachenbehauptungen, die sich auf die Beweggründe des gegenwärtigen Präsidenten des BfV bezögen oder die Rückschlüsse darauf zuließen, dass dieser einer sachwidrigen Einflussnahme durch politische Entscheidungsträger unterlegen habe. Allerdings habe das BfV eingehend dargelegt, warum es die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beobachtung und deren Bekanntgabe als erfüllt ansehe. Es fehlten greifbare Anhaltspunkte dafür, dass hinter diesen Erwägungen geheim gehaltene sachwidrige Erwägungen stünden oder diesbezüglich der frühere Bundesinnenminister Seehofer oder die gegenwärtige Innenministerin Faeser Druck ausgeübt hätten. Soweit die Klägerin im Beweisantrag zu 252 auf kolportierte Änderungsverlangen des damaligen Bundesinnenministers Seehofer verweise, lasse sich damit allenfalls belegen, dass der zuständige Bundesinnenminister sachlich zutreffend auf eine rechtskonforme Behandlung hingewirkt habe. Selbst wenn dem eine politische Motivation zugrunde gelegen haben sollte, fehle in Ansehung des Umstandes, dass der Minister auf eine Abschwächung gedrungen habe, jeder Anhalt dafür, dass diese Einwirkung zu Lasten der Klägerin Einfluss auf die Entscheidung über die Beobachtung und deren Bekanntgabe genommen habe. Auch die zum Beweisantrag zu 250 vorgetragenen Behauptungen enthielten solche Indizien nicht, weil sie sich erst auf einen Vorgang im Januar 2024 bezögen, dem für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung zukomme. Selbst wenn sich daraus Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Maßstabsbildung ergeben sollten, deute dies noch nicht auf politischen Druck hin. Das gleiche gelte für Äußerungen des Präsidenten des BfV aus dem Sommer 2023. Auch dort komme lediglich zum Ausdruck, dass sich der Präsident die Überzeugung anhand rechtlicher Maßstäbe gebildet habe, nicht aber dafür, dass politischer Druck ausgeübt worden sei.
116 Die Klägerin hat die so begründete Ablehnung ihres Beweisantrags zu 244 zugleich zum Anlass genommen, ein Ablehnungsgesuch anzubringen und nachfolgend in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2024 einen neuerlichen, im Wesentlichen inhaltsgleichen Beweisantrag gestellt. In seinem in der mündlichen Verhandlung ergangenen Ablehnungsbeschluss wiederholt das Berufungsgericht im Kern die bereits dargelegten Gründe. Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, dass es im Rahmen der Amtsermittlung zur Aufklärung und zur Zeugeneinvernahme verpflichtet gewesen sei, nachdem der ehemalige Präsident des BfV explizit die Ausübung von politischem Druck auf seine Person kundgetan habe. Das Berufungsgericht nehme eine vorweggenommene Beweiswürdigung vor und versäume eine auch auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nach den Gesetzen der Logik unumgängliche Aufklärung. Es sei willkürlich, dass das Gericht für die Möglichkeit einer politischen Einflussnahme allenfalls eine Einvernahme des aktuellen Präsidenten als in Betracht kommend erwäge, obwohl der ehemalige Präsident eine solche Einflussnahme für seine Person bereits beschrieben habe und eine Weisung auch für den aktuellen Präsidenten relevant sein könnte. Die Annahme, die Klägerin habe keine Anknüpfungstatsachen für die beantragte Beweiserhebung benannt, sei angesichts des Vorgetragenen absurd. Eine Beweiserhebung hätte vielmehr den Beleg dafür erbracht, dass die Beobachtung der Klägerin als "politische Waffe" genutzt werde, um dieser zu schaden.
117 Diese Ausführungen führen nicht auf den geltend gemachten Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin begründet die Notwendigkeit einer weiteren gerichtlichen Aufklärung mit dem Argument, die Involvierung politischer Entscheidungsträger in die Tätigkeit des BfV oder anderer Sicherheitsbehörden biete einen hinreichenden Anhalt dafür, dass ihre Beobachtung auf sachfremden Erwägungen beruhe. Nach der vorliegend allein maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts besteht aber bei der Frage, ob eine Beobachtung aufgenommen wird, kein Ermessen. Eine Ermessensausübung sei erst auf der Ebene der Entscheidung darüber erforderlich, ob und in welcher Intensität nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt würden (UA S. 94) und ob eine öffentliche Berichterstattung erfolge (UA S. 108). Vor diesem materiellrechtlichen Hintergrund ist die Annahme des Berufungsgerichts, für die Aufnahme der Beobachtung komme es auf die Frage einer politischen Einflussnahme mangels eines Entscheidungsspielraums schon nicht an, zutreffend und keine vorweggenommene Beweiswürdigung. Denn bei der dem vollen gerichtlichen Zugriff unterliegenden Bewertung des Materials kann sich ein politisch motiviertes Vorgehen des BfV auf die Entscheidung des Gerichts nicht auswirken.
118 Im Einklang mit diesem rechtlichen Maßstab stehen auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, für die - nach seiner Rechtsauffassung im Ermessen stehende - Frage, ob auf der Grundlage des akkumulierten Materials die formelle Einstufung als "Verdachtsfall" erfolge und damit die grundsätzliche Bereitschaft erklärt werde, nachrichtendienstliche Mittel einzusetzen, oder öffentlich zu berichten, seien entscheidungserhebliche Ermessensfehler durch politische Einflussnahmen dagegen denkbar. Für diese Fragestellung boten die klägerischen Beweisantritte aber keine greifbaren Anhaltspunkte. Denn die in die Kenntnis des Zeugen Dr. Maaßen gestellten Umstände befassten sich nur mit einem vermeintlichen Druck, generell eine Beobachtung aufzunehmen. Über die innerbehördlich vom aktuell zuständigen Präsidenten des BfV zu treffende Entscheidung, die formelle Einstufung als "Verdachtsfall" vorzunehmen und damit auch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zu ermöglichen, versprachen die ins Wissen des ehemaligen Präsidenten gestellten Umstände über die Aufnahme einer Beobachtungstätigkeit oder der ins Wissen von Mitgliedern anderer Sicherheitsbehörden gestellte Eindruck, selbst zu einer Einstufung gedrängt worden zu sein, schon keinen Ertrag. Dies gilt auch für die ins Wissen der Bundesinnenministerin Faeser gestellte persönliche Motivation, eine "Strategie zur Bekämpfung der AfD" zu entwickeln und der Bekräftigung ihrer politischen Zielsetzung gegenüber ihren Untergebenen.
119 Eine diesbezügliche Aufklärung musste sich dem Gericht auch nicht von Amts wegen aufdrängen, da das BfV in den behördlichen Gutachten und Stellungnahmen seine Handlungsweise aus Sicht des Berufungsgerichts nachvollziehbar erläutert hatte und sich daraus keine Hinweise auf eine verborgene, sachwidrige Motivation des BfV ergaben. Dafür bot auch die von der Klägerin geltend gemachte politische Priorisierung durch die Bundesinnenministerin Faeser keinen Anlass. Denn die Bekämpfung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und die Aufklärung der dafür erforderlichen Erkenntnisse fällt in deren Ressortzuständigkeit und politische Verantwortlichkeit. Auch die angeführte Einflussnahme des damaligen Bundesinnenministers Seehofer musste das Berufungsgericht nicht zum Anlass für eine weitere Aufklärung nehmen. Denn nach dem Vorbringen der Klägerin wäre dessen Einflussnahme allenfalls auf eine Verzögerung der Bekanntgabe und eine Entschärfung einzelner für die Verfassungsfeindlichkeit der Bestrebungen angeführten Argumentationselemente gerichtet gewesen.
120 kk. Schließlich rügt die Beschwerde einen Verfahrensfehler in Form eines Aufklärungsmangels, weil das Berufungsgericht trotz einer entsprechenden Rückfrage der Klägerin die konkreten Personen und Aussagen, die es für entscheidungsrelevant erachte, nicht mitgeteilt habe. Dies habe der Klägerin die Möglichkeit genommen, zu den aus Sicht des Gerichts relevanten Erkenntnissen substantiierte Beweisanträge zu formulieren und diejenigen Personen, deren Aussagen oder Verhaltensweisen herangezogen werden sollten, als Zeugen zu benennen. Darauf habe sie mit ihrem in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 gestellten Beweisantrag hinwirken wollen, mit dem sie die Existenz, Ernsthaftigkeit oder zutreffende Deutung sämtlicher zu ihren Lasten verwertbarer Äußerungen bestritten und eine persönliche Einvernahme der Äußernden als Zeugen beantragt habe. Dieser sei vom Gericht in den Urteilsgründen zu Unrecht als unsubstantiiertes Bestreiten behandelt worden.
121 Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Es fehlt bereits an der in der Beschwerde angenommenen Pflicht des Gerichts, der Klägerin durch die Darlegung der für die Entscheidung voraussichtlich maßgeblichen Erkenntnisse ein spezifisch auf die konkret zu erwartende gerichtliche Würdigung konzentriertes Bestreiten zu ermöglichen. Ein Gericht muss auch in Anbetracht der Ausprägung, die das Recht auf rechtliches Gehör in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung. Lediglich in besonderen Fallgestaltungen kann eine andere Beurteilung geboten sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 54 und BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. August 1996 - 2 BvR 2600/95 - NJW 1996, 3202). Für eine solche besondere Fallgestaltung fehlen im konkreten Fall Anhaltspunkte. Im vorliegenden Verfahren war der für den Beleg des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen maßgebliche Streitstoff nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts durch die in der Materialsammlung des BfV genannten Erkenntnisse vorgezeichnet und zugleich begrenzt (vgl. UA S. 57). Dies stand der Klägerin infolge der Begründung der Ablehnung ihrer Beweisanträge durch das Berufungsgericht auch vor Augen. Dieser Streitstoff war bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und war dort von den Parteien umfänglich aufgearbeitet und gewürdigt worden, so dass die Klägerin hinreichend Gelegenheit hatte, sich mit der Echtheit, Ernsthaftigkeit und Deutung der wiedergegebenen Inhalte zu beschäftigen und dem Berufungsgericht ihre Einwände vorzutragen. Von dieser Möglichkeit hat sie im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 27. Dezember 2022 auch Gebrauch gemacht. Dort werden zahlreiche Äußerungen relevanter Akteure aufgelistet und kommentiert, ohne dass allerdings deren Authentizität in Frage gestellt worden wäre. Die Klägerin war sich daher auch ohne richterlicher Erläuterung bewusst, welche Deutungen im Raum standen und welches Gewicht das Berufungsgericht einzelnen Aussagen zumessen könnte.
122 Vor diesem Hintergrund hatte das Gericht keinen Anlass, auf ein pauschales und - ohne Angabe von entschuldigenden Gründen - erst nach Ablauf der gemäß § 87b Abs. 2 VwGO gesetzten Frist vorgetragenes gesamthaftes Bestreiten der Authentizität hin eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu unternehmen.
123 b. Das Berufungsurteil leidet nicht an den von der Beschwerde gerügten Verstößen gegen das Prinzip des gesetzlichen Richters.
124 aa. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil sei nicht vom gesetzlichen Richter erlassen worden und verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG, weil das Berufungsgericht nicht von der Möglichkeit des § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Gebrauch gemacht und das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen habe. Das Verwaltungsgericht habe sich ersichtlich bereits vor der mündlichen Verhandlung auf den Prozessausgang festgelegt gehabt, so dass sein Urteil faktisch ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter und vor Durchführung der mündlichen Verhandlung ergangen sei. Damit habe das erstinstanzliche Gericht grob willkürlich gehandelt und gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG), gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen. Das Berufungsgericht habe diese Verstöße in der Berufungsinstanz perpetuiert und damit selbst gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen. Es habe bei seiner Entscheidung über die Frage einer Zurückverweisung nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verkannt, dass es infolge der willkürlichen Verstöße des erstinstanzlichen Gerichts gegen das Verfahrensrecht im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG einer verfassungskonformen Handhabung dieser Norm bedurft hätte und eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und eine Zurückverweisung hätten erfolgen müssen.
125 Der geltend gemachte Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG infolge der Handhabung des § 130 Abs. 2 VwGO durch das Berufungsgericht liegt nicht vor. Im Grundsatz hat das Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden (§ 130 Abs. 1 VwGO). Eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht nach § 130 Abs. 2 VwGO kann nur ausnahmsweise erfolgen. Voraussetzung hierfür ist - kumulativ zu einem wesentlichen Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Verfahrens –, dass aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist. An einer solchen Notwendigkeit fehlte es auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts (UA S. 31). Ob das erstinstanzliche Verfahren tatsächlich - wie die Beschwerde vorträgt - an wesentlichen Mängeln litt, bedarf daher vorliegend keiner Erörterung. Das Berufungsgericht kann auch bei Vorliegen wesentlicher Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens in der Sache selbst entscheiden (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juni 1984 - 9 B 2330.82 - Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 9 und vom 1. Februar 1988 - 7 B 15.88 - NJW-RR 1988, 125).
126 Das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG fordert keine Reduktion der tatbestandlichen Anforderungen des § 130 Abs. 2 VwGO und eine Aufhebung und Zurückverweisung auch in Fällen, in denen (nur) ein wesentlicher Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Verfahrens vorliegt. Art. 19 Abs. 4 GG verbürgt zwar den Zugang zu Gerichten, nicht jedoch einen Instanzenzug (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 2055/16 - BVerfGE 152, 345 Rn. 87 m. w. N.). Die Ausgestaltung des Instanzenzuges und damit auch die Frage, in welchem Umfang ein Obergericht bei einer verfahrensfehlerhaft ergangenen Vorentscheidung selbst zur abschließenden Entscheidung über den Rechtsstreit berufen ist, liegt in der Hand des einfachen Gesetzgebers.
127 bb. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren sieben Ablehnungsanträge teils gegen einzelne Berufsrichter des erkennenden Senats und teils gegen den gesamten Senat gestellt. Mit ihrer Beschwerde macht sie geltend, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil über ihre Ablehnungsanträge in einer Weise entschieden worden sei, die zu einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geführt habe.
128 Grundsätzlich unterliegt die Entscheidung des Berufungsgerichts über ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, weil es sich um eine unanfechtbare Vorentscheidung handelt (§ 173 Satz 1 VwGO, § 557 Abs. 2 ZPO, § 146 Abs. 2 VwGO). Die Ablehnung eines solchen Gesuchs begründet nur dann ausnahmsweise einen Verfahrensmangel, wenn sie zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO führt, weil die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs dem Antragsteller den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen hat. Das ist nur dann der Fall, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2024 - 6 B 68.23 - DÖV 2024, 754 m. w. N.). Dieser Maßstab gilt auch für die Ablehnung eines Befangenheitsantrags als rechtsmissbräuchlich, der unter Mitwirkung der abgelehnten Richter ergeht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 22 m. w. N.). Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen. Ein absoluter Revisionsgrund nach § 138 Nr. 1 VwGO liegt nach diesen Maßstäben in keinem der gerügten Fälle vor.
129 (1.) Die Klägerin hat in der Zeit vor der mündlichen Verhandlung den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
130 (a.) Auslöser des ersten Ablehnungsgesuchs war, dass der Vorsitzende mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 die Anträge der Klägerin ablehnte, ergänzend aktualisierte Gutachten zweier Landesverfassungsschutzbehörden beizuziehen und die anberaumten Termine zur mündlichen Verhandlung zu verschieben. Eine Beiziehung unterbleibe mangels Entscheidungserheblichkeit der Unterlagen. Daher bestehe auch kein Anlass für eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung. Daraufhin lehnte die Klägerin den Vorsitzenden Richter mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2023 ab. Sie besorge infolge der Art und Weise der bisherigen Prozessleitung eine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit und ein "Geheimverfahren" zu ihren Lasten. Sie verwies auf mehrere, aus ihrer Sicht merkwürdige, Vorkommnisse im Vorfeld der Terminierung und die Ablehnung ihrer aktuellen Anträge. Zu diesem Befangenheitsantrag hat das Berufungsgericht eine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters vom 28. Dezember 2023 eingeholt und den Antrag ohne dessen Beteiligung mit Beschluss vom 16. Januar 2024 als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidungsgründe befassen sich ausführlich mit dem klägerischen Vorbringen und dem Inhalt der dienstlichen Stellungnahme.
131 Auslöser des zweiten Befangenheitsantrags vom 26. Januar 2024 war die Terminplanung des Berufungsgerichts. Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 29. Dezember 2023 die dem Gericht bereits vorliegenden Behördenakten um weitere Unterlagen ergänzt. Die Klägerin beantragte im Hinblick darauf eine Aufhebung der für den 27. und 28. Februar 2024 terminierten Verhandlungstage und eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung um mindestens zwei Monate. Sie benötige Zeit, um das neue Erkenntnismaterial im Umfang von 4200 Seiten und 116 Stunden Videomaterial sichten, bewerten und bearbeiten zu können. Die stellvertretende Vorsitzende hob die im Februar vorgesehenen Verhandlungstermine auf und terminierte neu für den 12. und 13. März 2024. Die Verschiebung um zwei Wochen sei ausreichend, um eine Sitzungsvorbereitung zu ermöglichen. Daraufhin lehnte die Klägerin die stellvertretende Vorsitzende ab und begründete dies mit einer Fehlerhaftigkeit der Verfügung des Gerichts und einem willkürlichen Übergehen der von ihr als erforderlich bezeichneten Bearbeitungszeiten. Auch zu diesem Befangenheitsantrag hat das Berufungsgericht eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterin vom 29. Januar 2024 eingeholt und den Antrag ohne deren Beteiligung mit Beschluss vom 8. Februar 2024 als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidungsgründe befassen sich ausführlich mit dem klägerischen Vorbringen und dem Inhalt der dienstlichen Stellungnahme.
132 Auslöser des dritten, wiederum gegen den Vorsitzenden gerichteten, Befangenheitsantrags vom 17. Februar 2024 war erneut die Ablehnung eines Gesuchs der Klägerin auf Verlegung der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin hatte auf zwei aktuell zu ihren Lasten ergangene Eilentscheidungen verwiesen. Ihr Bevollmächtigter sei mit der fristwahrenden Erstellung der jeweiligen Beschwerdebegründungen ausgelastet, so dass ihm eine adäquate Sitzungsvorbereitung nicht möglich sei. Darin lag aus Sicht des Berufungsgerichts kein erheblicher Verlegungsgrund. Der Vorsitzende lehnte das Gesuch daher mit begründetem Beschluss vom 14. Februar 2024 ab. Auch zu diesem Befangenheitsantrag hat das Berufungsgericht eine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters vom 19. Februar 2024 eingeholt und den Antrag ohne dessen Beteiligung mit Beschluss vom 22. Februar 2024 als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidungsgründe befassen sich ausführlich mit dem klägerischen Vorbringen und dem Inhalt der dienstlichen Stellungnahme.
133 (b.) Die Beschwerde macht geltend, die jeweiligen Beschlüsse wiesen gravierende Mängel auf und beruhten auf einer willkürlichen, manipulativen und sachwidrigen Verfahrensweise. Das Berufungsgericht befasse sich nicht mit der Vielzahl der von der Klägerin in den Ablehnungsgesuchen vorgebrachten substantiierten Argumente und Sachverhalte und stelle ohne inhaltliche Argumentation oder Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vortrag lediglich fest, dass eine Besorgnis der Befangenheit nicht gegeben sei. Die Ablehnung der Verlegungsgesuche stelle eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht für die berechtigten Interessen der Klägerin dar.
134 Dieser Vortrag trifft nicht zu. Das klägerische Vorbringen wird in den genannten Beschlüssen über die Ablehnungsgesuche jeweils ausführlich wiedergegeben und erörtert. Die ohne Beteiligung der abgelehnten Senatsmitglieder ergangenen Entscheidungen vollziehen die als Auslöser der Besorgnis der Befangenheit von der Klägerin vorgetragenen Umstände im Einzelnen nach und prüfen die beanstandeten Verfahrensweisen, befassen sich mit den dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter und erläutern, warum das Gericht dem Vorbringen der Klägerin keinen Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit zu entnehmen vermag. Die angestellten Erwägungen sind sachlich im Ton und nachvollziehbar in der Argumentation. Im Kern begründet die Beschwerde den Willkürvorwurf lediglich damit, dass das Berufungsgericht die von der Klägerin aus den angeführten Sachverhalten sowie den Rechtsprechungs- und Literaturzitaten abgeleiteten Folgen für die zu entscheidenden Ablehnungsgesuche nicht teile. Ob dem Berufungsgericht bei den jeweiligen Ablehnungen ein bloßer Rechtsanwendungsfehler unterlaufen sein könnte, bedarf auf der Grundlage des oben erläuterten Maßstabs aber keiner näheren Prüfung.
135 (2.) Die Klägerin hat auch nach Beginn der mündlichen Verhandlung gegen berufsrichterliche Mitglieder des Senats und gegen den Senat insgesamt vier Ablehnungsgesuche wegen einer Besorgnis der Befangenheit angebracht.
136 (a.) Auslöser des vierten Ablehnungsverfahrens zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024 war ein neuerliches Verlegungs- und Aktenbeiziehungsgesuch der Klägerin. Die Klägerin verwies wiederum auf den Zeitbedarf für die Sichtung und inhaltliche Verarbeitung der von der Beklagten nachgereichten Dokumente. Das Berufungsgericht lehnte den Vertagungsantrag ab und verwies auf die bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 23. Januar 2024 und im Beschluss vom 14. Februar 2024 dargelegten Erwägungen. Der Senat könne über die Notwendigkeit einer etwaigen Vertagung und die beantragte Beiziehung weiterer Unterlagen erforderlichenfalls zu einem späteren Zeitpunkt neu entscheiden. Daraufhin lehnte die Klägerin den gesamten Senat wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der verkündete Beschluss verletze das rechtliche Gehör, die prozessuale Waffengleichheit und den Grundsatz des fairen Verfahrens. Es stehe in ihrem Belieben, mit welchen tatsächlichen Grundlagen dieses Verfahren zu führen sei. Über dieses Ablehnungsgesuch hat das Berufungsgericht unter Beteiligung der abgelehnten Richter entschieden und es als rechtsmissbräuchlich verworfen. Das weitestgehend wiederholende, inhaltlich unter Bezugnahme auf die drei bereits beschiedenen Ablehnungsanträge begründete Ablehnungsgesuch, das pauschal und ohne Benennung individueller Gründe gegen den "gesamten Senat" gerichtet sei, sei offensichtlich grundlos und auch unter Anlegung eines rechtsschutzfreundlichen Maßstabs nicht geeignet, einen Ablehnungsgrund nahezulegen.
137 Die Beschwerde macht geltend, dieser Beschluss verkenne in willkürlicher Weise die Voraussetzungen für die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig. Denn mittlerweile habe sich die bereits früher geäußerte Sorge der Klägerin bewahrheitet gehabt, dass eine adäquate Vorbereitung der mündlichen Verhandlung innerhalb des zugestandenen Zeitraums nicht möglich gewesen sei. Darin habe ein neuer Grund für eine Vertagung gelegen, der einer neuerlichen Bewertung durch das Gericht bedurft hätte und nicht durch die Bezugnahme auf frühere Äußerungen des Gerichts zu bewältigen gewesen sei. Zudem offenbare das Gericht mit dem Begriff "weitestgehend" selbst, dass sich die Ausführungen der Klägerin gerade nicht in einer vollständigen Wiederholung der bereits vor der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente erschöpften.
138 Weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus den Akten ergibt sich, dass die Entscheidung über das in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024 gestellte Ablehnungsgesuch auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhte. Die protokollierten Erläuterungen zeigen, dass das Berufungsgericht bei Ablehnung des neuerlichen Vertagungsantrags an seiner bereits zuvor erläuterten Auffassung festhielt, wonach der Klägerin infolge der Vertagung um zwei Wochen ausreichend Zeit zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestanden habe und eine neuerliche Vertagung nicht erforderlich gewesen sei. Dies erklärt, warum es die erneute Thematisierung dieser aus seiner Sicht bereits abschließend behandelten Frage von vornherein nicht als geeignet erachtete, eine Besorgnis der Befangenheit auszulösen. Auch zur Beiziehung weiterer Unterlagen wollte der Senat im Zeitpunkt seiner Entscheidung ersichtlich an seiner bisherigen Haltung festhalten. Dass aus Sicht der Klägerin eine abweichende Entscheidung geboten gewesen wäre, genügt zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO offenkundig nicht und führt nach den oben angeführten Maßstäben nicht auf einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Frage des relevanten Tatsachenmaterials hat die Klägerin nachfolgend prozessual zutreffend mit einem Antrag auf Beweiserhebung weiterverfolgt.
139 (b.) Die Beschwerde rügt auch die Behandlung ihres fünften Ablehnungsgesuchs als einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO. Auslöser dieses Gesuchs war eine sitzungsleitende Verfügung des Vorsitzenden, mit der er eine Zurückstellung der Behandlung der in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2024 unbedingt gestellten Beweisanträge der Klägerin zur Staats- und Quellenfreiheit verfügte. Die Klägerin lehnte den Vorsitzenden daraufhin wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil die Prozessleitung des Vorsitzenden ohne Sachgrund, mithin willkürlich, die Struktur des Prozesses verkompliziere und eine zusammenhängende Behandlung der Verfahrensthemen behindere. Auch dieses Ablehnungsgesuch hat der Senat als rechtsmissbräuchlich verworfen, weil die zum Anlass des Ablehnungsgesuchs gemachten Maßnahmen der Prozessleitung durch den Vorsitzenden unter keinem denkbaren Aspekt eine Besorgnis der Befangenheit hervorrufen könnten.
140 Diese Würdigung erweist sich entgegen dem Beschwerdevortrag nicht als willkürlich im Sinne der aufgezeigten Maßstäbe. Gemäß § 103 Abs. 1 VwGO leitet der Vorsitzende die mündliche Verhandlung. Seine Leitung soll einen gesetz- und zweckmäßigen Verlauf gewährleisten, dazu zählt auch die innere Ordnung des Gangs der mündlichen Verhandlung, einschließlich der Frage, in welcher Reihenfolge streitige Sachverhaltsfragen erörtert und darauf gestützte Beweisanträge behandelt werden. Gegen Maßnahmen der sachlichen Prozessleitung kann die Entscheidung des Gerichts herbeigeführt werden (§ 104 Abs. 2, § 173 VwGO, § 140 ZPO). Auf dieser Grundlage konnte der Vorsitzende verfügen, den Themenkreis "Staats- und Quellenfreiheit" einschließlich entsprechender Beweisanträge zu einem späteren Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu erörtern, wie es bereits in der vorab übermittelten Verhandlungsgliederung unter 4.3.1.3. vorgesehen war. Auch die Klägerin hatte die Einlassungen der Beklagten zur Staats- und Quellenfreiheit bereits zum Anlass genommen, eine Sitzungsunterbrechung zur vertieften Auseinandersetzung mit dieser Thematik zu beantragen, so dass eine Verschiebung der Behandlung dieser Thematik augenscheinlich auch in ihrem Interesse stand. Vor diesem Hintergrund erscheint die in der Begründung des Befangenheitsantrags aufgestellte Behauptung, mit der Zurückstellung der Beweisanträge werde die Struktur des Prozesses verkompliziert und die Erfassung und Behandlung der Verfahrensthemen verunmöglicht, substanzlos. Wie sich der protokollierten Begründung entnehmen lässt, war sich der Vorsitzende der in § 86 Abs. 2 VwGO geregelten Pflicht bewusst, über die unbedingt gestellten Beweisanträge noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu entscheiden, um der Klägerin erforderlichenfalls eine Reaktionsmöglichkeit zu eröffnen (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. August 1986 - 2 BvR 823/86 - NVwZ 1987, 785 m. w. N.). Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Befangenheitsantrag der Klägerin knüpfe mit dem Angriff auf die Prozessleitung des Vorsitzenden an einen Umstand an, der unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Anlass zur Besorgnis einer Befangenheit zu begründen vermöge, ist daher nachvollziehbar. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht - wie die Beklagte berichtet - zudem eine Prozessverzögerungstaktik der Klägerin durch die Protokollierung zahlreicher Beweisanträge unterbinden wollte und es sich zudem noch kein Bild über die Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen gebildet hatte.
141 (c.) Besondere Bedeutung misst die Beschwerde dem Beschluss des Berufungsgerichts über den außerhalb der mündlichen Verhandlung gestellten sechsten Befangenheitsantrag der Klägerin vom 5. Mai 2024 zu. Auslöser dieses Ablehnungsgesuchs war die Ablehnung der unbedingten Beweisanträge der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024. Die Klägerin hegte infolge der aus ihrer Sicht überschnellen Ablehnung dieser Beweisanträge und der dafür gegebenen Begründungen die Besorgnis der Befangenheit gegen den gesamten Senat. Die gründliche Bearbeitung sämtlicher gestellter Beweisanträge sei in dem vom Gericht dafür in Anspruch genommenen Zeitraum von rund 4,5 Stunden faktisch nicht möglich gewesen, zumal ehrenamtliche Richter einzubinden gewesen seien. Damit sei belegt, dass die Berufsrichter schon vor der Stellung der Anträge die Ablehnung formuliert und darüber entschieden hätten. Dem Gericht seien bei Ablehnung der Anträge zudem eine Vielzahl von Rechtsfehlern unterlaufen. Darin komme eine Voreingenommenheit und die Absicht zum Ausdruck, "kurzen Prozess" machen zu wollen. Gegen den Vorsitzenden bestehe die Besorgnis der Befangenheit zudem, weil er in der Sitzung vom 29. April 2024 entgegen § 173 VwGO i. V. m. § 140 ZPO willkürlich keine Entscheidung des Gerichts über die von der Klägerin beantragte Vertagung herbeigeführt habe.
142 Das Berufungsgericht hat das Ablehnungsgesuch in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 als rechtsmissbräuchlich verworfen. Es führte aus, dass die angeführten Umstände und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ablehnung der Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 sowie die Umstände am späten Nachmittag dieses Tages unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auch nur auf die Möglichkeit der Besorgnis der Befangenheit führten. Individualisierbare Anhaltspunkte, die auf den Anschein einer sachwidrigen Voreingenommenheit oder eine von Willkür geprägte Einstellung der abgelehnten Richter schließen ließen, seien nicht ansatzweise erkennbar. Insbesondere sei der Umstand, dass der Senat im Rahmen der Ablehnung der Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO am mittlerweile fünften Sitzungstag teilweise seine vorläufige Rechtsauffassung offengelegt habe, von vornherein kein Anlass, auf eine prozessrechtswidrige Vorfestlegung zu schließen. Dies rechtfertigte den Schluss, dass die Ablehnungsgesuche der Prozessverschleppung dienten.
143 Die Beschwerde trägt dazu vor, dieser Entscheidung stehe die Willkür bereits deshalb auf die Stirn geschrieben, weil das Berufungsgericht trotz einer Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig gleich mehrfach auf den Gegenstand des Verfahrens eingehe. In einem solchen Fall komme eine Verwerfung nach der Rechtsprechung nicht in Betracht. Zudem beinhalte der Beschluss die Falschaussage, dass das Gericht lediglich eine vorläufige und noch keine endgültige Rechtsauffassung geäußert habe.
144 Hinsichtlich des wegen der Verwerfung der Befangenheitsanträge erhobenen Willkürvorwurfs der Klägerin findet sich in dem dazu Vorgetragenen kein Anhaltspunkt. Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung abgelehnter Richter verworfen werden, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt oder sonst offensichtlich unzulässig ist. Davon ist auszugehen, wenn keine geeigneten Befangenheitsgründe vorgetragen werden, vielmehr das Vorbringen von vornherein, also ohne Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens, ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 m. w. N.). Die Klägerin hatte das ursprüngliche Befangenheitsgesuch mit einem vermeintlich verfahrensfehlerhaften Vorgehen des Berufungsgerichts bzw. des Vorsitzenden begründet. Ein Verfahrensfehler ist aber als solcher ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Im Ablehnungsverfahren geht es allein um die mögliche Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen. Nur im Ausnahmefall sind Verfahrensweise und Rechtsauffassung eines Richters dann taugliche Grundlage für eine Ablehnung, wenn die richterliche Handlung ausreichender gesetzlicher Grundlage völlig entbehrt oder so grob rechtswidrig ist, dass sie als Willkür erscheint, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung eindeutig erkennen lässt, dass sie auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber einer Partei beruht, wenn sich also die Art der Prozessleitung soweit vom üblicherweise praktizierten Verfahren entfernt, dass sich die Besorgnis einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt bzw. an die Stelle richtiger Rechtsanwendung Willkür tritt. Die Äußerung einer Rechtsauffassung begründet die Besorgnis der Befangenheit selbst dann nicht, wenn sie für das Prozessziel eines Beteiligten nachteilig ist, sondern nur dann, wenn sie eine unsachliche oder willkürliche Einstellung des Richters erkennen lässt (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14 - NJW 2016, 1022). Vorliegend begegnete die Ablehnung der Beweisanträge durch das Berufungsgericht allerdings nicht den mit der Beschwerde gleichfalls als Aufklärungsmangel gerügten Bedenken, sondern fand im Prozessrecht seine Stütze. Die Ablehnung bot daher als solche keinen Anhalt für eine willkürliche Herangehensweise des Berufungsgerichts. Willkür ließ sich auch nicht mit der für die Beratung der Beweisanträge in Anspruch genommenen Zeitspanne oder der durchweg sachlichen Wortwahl bei Erläuterung der Gründe begründen. Die Beweisanträge lagen dem Berufungsgericht bereits im Vorfeld in Schriftform vor und konnten vom Berichterstatter für die Beratung mit den ehrenamtlichen Richtern aufbereitet und dann zügig innerhalb weniger Stunden abgearbeitet werden. Auch auf eine versäumte Entscheidung des Senats über einen Vertagungsantrag am Ende einer Sitzung, die ohnehin fortgesetzt wurde und damit eine weitere Befassung des Gerichts ermöglicht hätte, lässt sich ein Willkürvorwurf nicht stützen. Vor diesem Hintergrund und in Ansehung der vorangegangenen Ablehnungsgesuche lässt sich die Annahme des Berufungsgerichts, dass das sechste Ablehnungsgesuch schlicht rechtsmissbräuchlich war, nicht in einer Weise als verfehlt einordnen, die einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO begründen könnte.
145 (d.) Schließlich hat die Klägerin auf den ablehnenden Beschluss über ihr sechstes Befangenheitsgesuch hin in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen den gesamten Senat angebracht. Das Gericht habe mit seiner Entscheidung über das sechste Ablehnungsgesuch in willkürlicher Weise das Bestehen der geltend gemachten Gründe verneint und gegen die Wartepflicht gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO im Falle eines Ablehnungsgesuchs während der mündlichen Verhandlung verstoßen. Zudem habe der Senat verfahrensfehlerhaft über ein Gesuch der Klägerin entschieden, ihr zur Vorbereitung des siebten Ablehnungsgesuchs eine längere Sitzungsunterbrechung zu gewähren. Nachdem die Klägerin den Senat zur Entscheidung über die vom Vorsitzenden verweigerte längere Sitzungspause angerufen habe, habe dieser ohne Anhörung der Klägerin entschieden und keine nach Art. 20 Abs. 3 GG erforderliche Begründung verkündet. Dies sei vorsätzlich, willkürlich und ohne erkennbaren sachlichen Grund geschehen. Mit dem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss vom 6. Mai 2024, den das Berufungsgericht unter Beteiligung der abgelehnten Richter gefasst hat, hat es das Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich verworfen. Die zum Anlass der Ablehnungsgesuche gemachten Umstände und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verwerfung der Ablehnungsgesuche in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024, insbesondere die unter den Rügepunkten zu Ziffern 1 bis 6 geltend gemachten Umstände und Gesichtspunkte, führten unter keinem denkbaren Blickwinkel auch nur auf die Möglichkeit der Besorgnis der Befangenheit und rechtfertigten den Schluss, dass die Ablehnungsgesuche der Verschleppung dienten. Individualisierbare Anhaltspunkte, die auf den Anschein einer sachwidrigen Voreingenommenheit oder eine von Willkür geprägte Einstellung der abgelehnten Richter schließen ließen, seien nicht ansatzweise erkennbar.
146 Die Beschwerde macht geltend, auch dieser Beschluss beruhe auf einer grundlegenden Verkennung der Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Klägerin habe dem Senat in der Begründung des Ablehnungsgesuchs vor Augen geführt, dass seine Entscheidung über das sechste Ablehnungsgesuch mit dem Prozessrecht nicht im Einklang stünde. Dass sich der Senat damit nicht näher und in der gebotenen Verfahrensweise befasst habe, begründe einen Verstoß gegen § 138 Nr. 1 VwGO. Wie bereits zum Beschluss über das sechste Ablehnungsgesuch ausgeführt, bietet auch dieser im Kern gleichgebliebene Vortrag keinen Anhalt dafür, dass eine für das Vorliegen eines Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter erforderliche willkürliche Handhabung der gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen könnte. Ein unzulässiges Ablehnungsgesuch löst die von der Beschwerde thematisierte prozessuale Wartefrist nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO nicht aus. Soweit die Beschwerde sich auch durch die weitere Verfahrensweise des Berufungssenats in anderen prozessualen Rechten verletzt sieht, erläutert sie schon nicht, warum das Berufungsurteil auf den monierten Vorgehensweisen beruhen könnte.
147 cc. Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter auch in dem Umstand, dass der Vorsitzende beständig verweigert habe, den Senat gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 140 ZPO mit von der Klägerin beanstandeten verfahrensleitenden Verfügungen zu befassen.
148 Die in der Beschwerde bezeichneten Stellen der Protokollierungen der mündlichen Verhandlungen vom 11. April 2024, vom 12. April 2024 oder vom 29. April 2024 enthalten keine Antragstellung der Klägerin, die auf eine Befassung des gesamten Spruchkörpers nach § 140 ZPO zielen würde. Dort hat die anwaltlich vertretene Klägerin jeweils lediglich ihren Protest gegen eine Verfügung des Vorsitzenden erklärt, ohne diesbezüglich einen Antrag zu formulieren. Jedenfalls zeigt die Beschwerde - was angesichts des ggf. missverstandenen Erklärungsinhalts der Proteste erforderlich gewesen wäre - nicht auf, dass die Klägerin das ihr in der konkreten Situation Mögliche und Zumutbare unternommen hätte, das Berufungsgericht gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 140 ZPO zu einer Entscheidung über die sitzungsleitenden Verfügungen des Vorsitzenden anzuhalten. Wie aus dem Protokoll ersichtlich wird, hat das Gericht bei einer Erkennbarkeit eines solchen Anliegens eine entsprechende Entscheidung herbeigeführt (Protokoll vom 6. Mai 2024, S. 4 oben).
149 dd. Die Beschwerde rügt mehrere Verfahrensfehler, die ihre Ursache darin haben sollen, dass der ehrenamtliche Richter Co. gegen die Pflicht zur Selbstanzeige nach § 48 ZPO verstoßen habe. Der Richter Co. habe auf seinem LinkedIn-Profil im März 2024 den Beitrag eines Dritten durch drei "Daumen hoch"-Emojis positiv kommentiert. Dieser Dritte habe über seine Teilnahme bei einer Demonstration in Duisburg unter dem Motto "Für Zusammenhalt und Vielfalt" berichtet. Dabei formuliere dieser Dritte "Das Schwadronieren über die so genannten 'Remigration' ist nicht nur erbärmlich und menschenunwürdig - es ist auch ein Faustschlag ins Gesicht der #Kollegialität". Zu dieser Aussage habe der Richter Co. durch die Emojis seine Zustimmung zum Ausdruck gebracht. Da die Forderung nach Remigration in einer bestimmten Lesart auch Teil der politischen Forderung der Klägerin sei, begründe die Zustimmung zu dieser abwertenden Äußerung im zeitlichen Kontext zur mündlichen Verhandlung und des dort erörterten Faltblattes "7 Punkte zur Remigration" bei der Klägerin die Besorgnis der Befangenheit dieses Richters. Im Schriftsatz vom 23. Januar 2025 führt die Beschwerde ergänzend aus, die im kommentierten Post beschriebene Veranstaltung sei augenscheinlich durch die - mittlerweile widerlegte – "Correctiv-Berichterstattung" zu den auf einem "Potsdamer Treffen" angeblich verhandelten Deportationsplänen der Klägerin ausgelöst worden. Die Beschwerde verweist ergänzend auf weitere Protestaufrufe gegen Rechtsextremismus in sozialen Medien, die sich augenscheinlich gegen die Klägerin richteten und die der Richter Co. jeweils zustimmend kommentiert habe. Der Richter engagiere sich aktiv gegen die Klägerin. Zudem sei der Richter langjährig im Bereich "Diversity" tätig gewesen. Daher lasse sich die Meinungsbekundung des ehrenamtlichen Richters nicht von seiner Haltung im vorliegenden Verfahren trennen und es stehe nicht zu erwarten, dass er die Frage, ob die Klägerin rechtsextremistische Positionen vertrete, unvoreingenommen beurteilen werde.
150 Die im Hinblick darauf geltend gemachten Verfahrensverstöße bedürfen vorliegend keiner näheren Erörterung. Denn der von der Klägerin innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 VwGO geschilderte Umstand war schon nicht geeignet, eine Anzeigepflicht nach § 48 ZPO auszulösen. In der zustimmenden Kommentierung eines fremden Beitrags, der sich kritisch mit politischen Forderungen befasst, zu denen sich auch die Klägerin äußert oder zu denen ihr bestimmte Äußerungen zugeschrieben werden, liegt kein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des (ehrenamtlichen) Richters nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Verfahren zu rechtfertigen. Anlass zur Besorgnis der Befangenheit besteht nur dann, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1966 - 2 BvE 2/65 - BVerfGE 20, 1 <5>). Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln, mithin bereits der "böse Schein" besteht. Eine ausschließlich subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht indes nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 1 WB 47.23 - NVwZ 2025, 251 Rn. 11 m. w. N.).
151 An solchen objektiven Gründen fehlt es vorliegend. Der vom Richter Co. zustimmend kommentierte Beitrag über die Versammlungsteilnahme eines Dritten befasst sich weder mit der Klägerin noch mit der im vorliegenden Verfahren verhandelten Frage möglicherweise bestehender verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Klägerin. Dies gilt auch für die im Schriftsatz vom 23. Januar 2025 nachgetragenen Posts Dritter und deren non-verbalen zustimmenden Kommentierungen durch den ehrenamtlichen Richter Co. Die Kommentierungen erfolgten ersichtlich im hauptberuflichen Kontext des Richters, wie das genutzte Netzwerk und die im dortigen Profil angegebene Haupttätigkeit belegen und weisen keinen Bezug zu seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter im vorliegenden Verfahren auf. Die außerhalb des gerichtlichen Verfahrens erfolgten Meinungsbekundungen des Richters Co. mögen zwar den Schluss rechtfertigen, dass er mit den in den Posts geäußerten Meinungen sympathisiert und politischen Zielsetzungen, wie sie die Klägerin verfolgt oder angeblich verfolgt, ablehnend gegenüberstehen könnte. Ein weitergehender Aussagegehalt oder die von der Beschwerde mit einer solchen Kommentierung subjektiv assoziierte Voreingenommenheit des Richters lässt sich einem "Daumen hoch"-Emoji bei objektiver Betrachtung aber nicht entnehmen. Insbesondere bringt eine solche Kommentierung keine Emotionalisierung des Richters oder eine in gesteigertem Maße verfestigte Haltung bei diesem Thema zum Ausdruck, die ihn als zur Bildung einer unvoreingenommenen Haltung und ggf. zur Überprüfung seines Standpunkts zu den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Fragen nicht mehr zugänglich erscheinen ließen. Im bloßen "Liken" einzelner Posts scheint entgegen der Beschwerde kein aktives Engagement oder eine überschwängliche Sympathiebekundung auf, die über eine inhaltliche Meinungsbildung hinausgeht oder eine von der Beschwerde beklagte offene Feindlichkeit gegenüber der Klägerin erkennen lässt. Auch die von der Beschwerde angeführten "massenpsychologischen Wirkmächte sozialer Medien" führen nicht auf eine objektivierbare Besorgnis der Befangenheit in der vorliegend konkret zu betrachtenden Konstellation.
152 Allein die Erkenntnis, dass ein Richter politische Ansichten hegt, die mit den von der Klägerin vermeintlich oder tatsächlich vertretenen politischen Forderungen nicht übereinstimmen, rechtfertigt als solche bei vernünftiger Betrachtung noch nicht die Besorgnis, dass er bei der vorliegend behandelten Frage nach der Verfassungswidrigkeit potentiell verfolgter Bestrebungen keine unvoreingenommene Haltung mehr hätte. Das allgemeine Haben und Äußern politischer Auffassungen als solches ohne das Hinzutreten besonderer Umstände bietet keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1992 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 4 und 5/92 - BVerfGE 88, 17 <22 f.> zu § 19 BVerfGG). Besondere Umstände ergeben sich entgegen dem Vortrag der Klägerin insbesondere nicht aus dem Inhalt der kommentierten Posts und dem Zeitpunkt der Kommentierung. Der Verfasser des zunächst angeführten Posts umschreibt mit den von der Beschwerde betonten Adjektiven "erbärmlich und menschenunwürdig" ausdrücklich eine Forderung nach "Remigration", die auch Kollegen des Äußernden an seiner Arbeitsstelle treffen könnte und beschreibt diese als wertvolle Kolleginnen und Kollegen bei thyssenkrupp Steel, deren Familien teilweise seit Jahrzehnten im Ruhrgebiet lebten und die aktive Mitgestalter der Gesellschaft im Betrieb und darüber hinaus seien. Vor diesem Hintergrund fordert der Verfasser eine klug gesteuerte Zuwanderung. Dass der Richter Co. mit der zustimmenden Kommentierung dieser und weiterer Äußerungen in qualifizierter und spezifischer Weise gerade eine verfestigte Ablehnung gegenüber den politischen Zielsetzungen der Klägerin, wie sie in dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2024 erörterten Faltblatt der Klägerin "7 Punkte zur Remigration" beschrieben sind, zum Ausdruck gebracht hätte, erschließt sich nicht.
153 c. Die Beschwerde rügt unter mehreren Aspekten einen Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge einer Überraschungsentscheidung als Verstoß gegen § 138 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG. Zugleich liege eine Verletzung der gerichtlichen Erörterungspflicht aus § 104 Abs. 1 VwGO und der Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO vor.
154 aa. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe "erhebliche Zweifel" an den subjektiven Vorstellungen der Unterzeichner der "Erklärung zum deutschen Staatsvolk" geäußert und deren vermeintlich prozesstaktisches Verhalten zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, ohne diese Zweifel vorab zu thematisieren und den in der mündlichen Verhandlung präsenten Mitunterzeichner Dr. Krah erneut oder weitere Zeugen zu befragen. Dies gelte auch hinsichtlich der Würdigung der Abmahnungen und Stellungnahmen im Konnex mit dem sog. "Bayern Chat". Auch dass das Berufungsgericht eine mutmaßlich erfolgte Hochstufung der Klägerin zur erwiesen extremistischen Bewegung verwertet habe, stelle eine Überraschungsentscheidung dar. Der Klägerin sei mangels einer Erörterung dieser Fragen die Möglichkeit genommen worden, sich inhaltlich zu positionieren und diese Einschätzungen zu widerlegen.
155 Dieser Vortrag führt nicht auf einen Verfahrensverstoß. Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gewährleistet jedem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Das Gericht darf bei seiner Entscheidung nur solche Teile des Prozessstoffs berücksichtigen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Dies setzt deren Kenntnis vom Prozessstoff voraus (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765, 766/89 - BVerfGE 89, 381 <392> und vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 <129>). Das Gericht ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beteiligten mitzuteilen, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte es für entscheidungserheblich hält und welche Rechtsauffassungen es seiner Entscheidung zugrunde zu legen gedenkt (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 <263> und Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>). Allerdings darf das Gericht seine Entscheidung nicht auf einen Gesichtspunkt stützen, mit dem auch ein sorgfältiger Verfahrensbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Im Anwaltsprozess ist Maßstab der gewissenhafte und kundige Prozessbevollmächtigte, der die vertretbaren Auffassungen in den Blick nimmt (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 <263>; Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>).
156 Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung liegen die Voraussetzungen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung nicht vor. Ein Teil der in der Beschwerde genannten Umstände war für die Entscheidung des Berufungsgerichts schon nicht erheblich. So sind die subjektiven Vorstellungen der Unterzeichner der "Erklärung zum deutschen Staatsvolk" oder deren taktische Motivation im Urteil ausdrücklich offengelassen (vgl. UA S. 63); für die von der Beschwerde eingeforderte persönliche Befragung des Herrn Dr. Krah zu diesem Thema bestand daher keine Notwendigkeit. Soweit die Beschwerde moniert, das Gericht habe eine vermeintlich bereits erfolgte Einstufung der Klägerin als gesichert rechtsextremistische Bestrebung zugrunde gelegt, trifft dies nicht zu. An der genannten Stelle des Urteils geht es ausschließlich um die Frage, ob der Einstufung als Verdachtsfall eine sachwidrige Motivation zugrunde gelegen haben könnte. Das Berufungsgericht erörtert hierzu das Vorbringen der Klägerin und erteilt einer Einbeziehung von Umständen, die erst in den Jahren 2023 und 2024 und damit nach der Einstufung der Klägerin als Verdachtsfall entstanden sein könnten, eine Absage. Eine "Würdigung zu Lasten der Klägerin" liegt darin nicht. Vielmehr wird deutlich, dass das Gericht diese von der Klägerin für eine vermeintlich sachwidrige Motivation angeführten Anknüpfungstatsachen aus den Jahren 2023 und 2024 als zum Beweis einer solchen Motivation gänzlich ungeeignete Mutmaßungen betrachtet hat. Hinsichtlich des "Bayern-Chats" hat das Gericht nicht dessen - nicht mehr aufklärbaren - Inhalt, sondern die nachfolgenden Erklärungen der bayerischen Landtagsabgeordneten C. herangezogen (UA S. 85 f.) und die diesbezüglichen schriftlichen Abmahnungen des Landesvorstands Bayern gegen diese und das Landesvorstandsmitglied H. (UA S. 86) bewertet. Warum die Klägerin meint, eine abweichende Würdigung wäre möglich gewesen, wenn sie unter Beweisantritt belegt hätte, dass weitergehende Sanktionen unterblieben sind (vgl. dazu Schriftsatz vom 23. Januar 2025, S. 119), erschließt sich nicht.
157 Im Übrigen finden sich die von der Beschwerde angeführten Umstände in den von der Beklagten vorgelegten Gutachten und Beweismitteln, die bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Das Berufungsgericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass es nicht von der Notwendigkeit zusätzlicher umfänglicher Beweiserhebungen ausging (vgl. die Begründung zur Ablehnung der Beweisanträge 1 bis 21 aus der Anlage "Allgemeine_Antraege" zum Schriftsatz vom 9. April 2024). Deren Entscheidungserheblichkeit war damit von einem gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten in seine Überlegungen einzubeziehen und ist vom Bevollmächtigten der Klägerin auch einbezogen worden, wie die von der Klägerin gestellten Beweisanträge belegen. Welche weiteren zielführenden Reaktionen die Klägerin hätte unternehmen wollen, um mit den angekündigten zusätzlichen Erklärungen auf die gerichtliche Würdigung einzuwirken, erschließt sich nicht. Vielmehr greift die Beschwerde mit diesem Vortrag im Kern lediglich die Würdigung des Berufungsgerichts an.
158 bb. Die Beschwerde rügt einen Verstoß gegen Vorschriften über Bezugnahmen und Verlesungen von Unterlagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung (§ 137 Abs. 3 ZPO), der als Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG zugleich einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 Nr. 3 VwGO begründe. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 einer bloßen Bezugnahme auf von der Beklagten vorgelegte Dokumente widersprochen und eine Verlesung aller für die gerichtliche Entscheidungsfindung relevanten Dokumente beantragt. Dem sei das Berufungsgericht nicht nachgekommen und habe damit ein proaktives Agieren der Klägerin unmöglich gemacht.
159 Mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensverstoß nicht dargetan. Wie bereits erläutert, lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder aus § 96 Abs. 1 VwGO noch aus einer sonstigen Verfahrensvorschrift ableiten, dass es den Verwaltungsgerichten nur bei Zustimmung der Verfahrensbeteiligten erlaubt wäre, den Inhalt beigezogener und zum Gegenstand der Verhandlung gemachter Akten im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 40). Die im Schriftsatz vom 23. Januar 2025 zur Erläuterung des Verfahrensmangels ergänzend analog herangezogene Norm des § 249 StPO führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung der für das Verwaltungsprozessrecht heranzuziehenden Maßstäbe. Das Berufungsgericht hat zudem deutlich zu erkennen gegeben, dass es das erstinstanzlich zugrunde gelegte Tatsachenmaterial als für seine Entscheidungsfindung im Wesentlichen als ausreichend betrachtete und somit für den kundigen Prozessbevollmächtigten den Prozessstoff hinreichend erkennbar umrissen. Eine ausdrückliche Bezeichnung und Verlesung der für die erst noch anstehende Entscheidungsfindung relevanten Äußerungen war nach dem oben Erläuterten nicht erforderlich. Die Klägerin hat von ihrem Beweisantragsrecht Gebrauch machen können und hat dem Berufungsgericht die aus ihrer Sicht gebotene weitere Aufklärung des Sachverhalts ausführlich erläutert. An einem proaktiven Vorgehen war sie daher ersichtlich nicht gehindert.
160 d. Die Beschwerde macht die Verletzung weiterer Verfahrensbestimmungen geltend.
161 aa. Das Berufungsgericht habe die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt und damit einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 Nr. 5 VwGO geschaffen. Denn es habe in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2024 unter Verstoß gegen § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG während der nicht öffentlichen Verhandlung nicht lediglich über den Ausschluss der Öffentlichkeit, sondern inhaltlich verhandelt. Anlass der von der Klägerin beantragten Ausschließung der Öffentlichkeit sei ihre Absicht gewesen, über als vertraulich eingestufte Inhalte und Schwärzungen zu verhandeln, um die Unwahrheit der Äußerung der Beklagten zur "Quelleneigenschaft" zu belegen. Das Gericht habe aber schon vor Wiederherstellung der Öffentlichkeit in nicht öffentlicher Verhandlung zur Frage des Gegenstands der Schwärzungen auf S. 551 des Ordners "Verwaltungsvorgänge" verhandelt.
162 Nach § 55 VwGO finden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Regelungen in §§ 169, 171a bis 198 GVG über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung entsprechende Anwendung. Danach kann das Gericht für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit unter anderem dann ausschließen, wenn eine Gefährdung der Staatssicherheit zu besorgen ist (§ 172 Nr. 1 Alt. 1 GVG) oder Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur Sprache kommen sollten, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde (§ 171b Abs. 1 Satz 1 GVG). Gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG ist bereits über die Frage der Ausschließung der Öffentlichkeit in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet.
163 In der geschilderten Vorgehensweise des Berufungsgerichts liegt kein Verstoß gegen § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG. Für die in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandelnde Frage, ob durch eine öffentliche Verhandlung über die genannten vertraulichen Unterlagen eine Gefährdung der Staatssicherheit eintreten würde (§ 172 Nr. 1 Alt. 1 GVG) oder Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur Sprache kommen sollten, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde (§ 171b Abs. 1 Satz 1 GVG) war der Hinweis der Beklagten darauf, dass sich die Schwärzungen in den genannten Dokumenten nicht auf eine Quelleneigenschaft bezögen, relevant. Aus diesem Grund konnte die ursprüngliche Besorgnis der Klägerin einer Gefährdung dieser Rechtsgüter durch die Erläuterung der Beklagten ausgeräumt werden. Die Klägerin hat daraufhin ihren Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit ausweislich des Protokolls zurückgenommen. Dass mit der Frage der Notwendigkeit einer Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung zugleich ein Umstand berührt war, zu dem die Klägerin unter dem Aspekt der Verwertbarkeit der Erkenntnisse inhaltlich vorgetragen hatte, ist für den vermeintlichen Verstoß irrelevant. Denn über dieses Vorbringen der Klägerin hat das Berufungsgericht uneingeschränkt in öffentlicher Sitzung verhandelt. Das von § 138 Nr. 5 VwGO verfolgte Ziel, das Vertrauen in die unabhängige Rechtsprechung der Gerichte durch die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung zu sichern (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 138 Rn. 49 m. w. N.), ist durch die prozessrechtskonforme Vorgehensweise des Berufungsgerichts daher in keiner Weise beeinträchtigt worden.
164 bb. Die Beschwerde macht ferner geltend, es liege ein absoluter Revisionsgrund vor, weil das Urteil nicht mit einer Begründung versehen sei (§ 138 Nr. 6 VwGO). Der Berufungssenat habe die Anträge der Klägerin auf Unterbrechung der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2024, auf Unterbrechung der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 und den Antrag auf Verlesung von Dokumenten in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 nicht beschieden, so dass denklogisch eine Entscheidungs- und Begründungslücke gegeben sei.
165 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich § 138 Nr. 6 VwGO auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils (§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Im Urteil müssen die Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das ist verfahrensrechtlich geboten, um die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und um dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Sind Entscheidungsgründe derart mangelhaft, dass sie diese doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können, ist die Entscheidung nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Entscheidungsformel überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie völlig unzureichend sind (BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228 <230 f.>).
166 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Unbeschadet der Frage, ob das gesetzliche Begründungserfordernis auch hinsichtlich der Behandlung einzelner Verfahrensanträge gelten könnte, erschließt sich den Beteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegend, wie und aus welchen Gründen das Berufungsgericht die von der Klägerin angeführten Anträge behandelt hat.
167 Der in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2024 gestellte Antrag auf Vertagung um mindestens sechs Wochen war durch die nachfolgende Erörterung denkbarer Fortsetzungstermine in den Wochen ab dem 11. April 2024 überholt und eine förmliche Entscheidung war daher entbehrlich. Die Klägerin hatte sich im Schriftsatz vom 21. März 2024 auf die seitens des Gerichts vorgeschlagenen Termine eingelassen und die jeweilige eigene Verfügbarkeit ausführlich dargelegt. Dass sie sich an einer Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 11. April 2024 trotz der Erklärung, an diesem Tag sei eine Terminierung möglich, aus anderen Gründen gehindert gesehen haben könnte, musste sich dem Gericht nicht erschließen.
168 Über den in der Niederschrift der Sitzung mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 protokollierten Antrag auf Sitzungsunterbrechung um 11/2 Stunden zur Vorbereitung eines unaufschiebbaren prozessualen Antrags hat der Vorsitzende konkludent dahingehend entschieden, dass die Sitzung nicht nur um den beantragten Zeitraum, sondern bis zum Folgetag unterbrochen wird. Er hat darauf hingewiesen, etwaige Anträge könnten am Folgetag gestellt werden. Es erschließt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, warum damit ihrem Antrag nicht Rechnung getragen sein sollte.
169 Der in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 gestellte Antrag auf Verlesung ist zwar ausweislich des Protokolls nicht förmlich behandelt worden. Das Berufungsgericht hatte der Klägerin allerdings bereits zuvor erläutert, dass es auf Verlesung bestimmter verfahrensgegenständlicher Unterlagen gerichtete Anträge ablehne, weil sich der Beweiswert durch eine Verlesung der bereits zu den Akten gereichten Unterlagen nicht erhöhe und die Unterlagen in ihrer Gesamtheit Gegenstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage seien. Damit erschließt sich auch ohne ausdrückliche Verbescheidung dieses Antrags, aus welchen Gründen das Gericht dem Antrag keine Folge geleistet hat. Ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO lässt sich aus dem Absehen einer ausdrücklichen Wiederholung der bereits erläuterten Gründe im Urteil nicht herleiten.
170 cc. Die Beschwerde rügt einen Verstoß gegen die Pflicht des Vorsitzenden oder Berichterstatters, nach Aufruf der Sache den wesentlichen Inhalt der Akten vorzutragen (§ 103 Abs. 2 VwGO). Der Akteninhalt sei vom Berichterstatter völlig verkürzt und unzureichend vorgetragen worden und nicht im Ansatz geeignet gewesen, die ehrenamtlichen Richter zu informieren. Die Klägerin habe diesen Mangel mehrfach unter Verweis auf die unzureichende Aktenkenntnis und tatsächliche Information der ehrenamtlichen Richter gerügt.
171 Mit diesem Vortrag ist ein Verfahrensverstoß bereits deshalb nicht dargetan, weil die tatsächlichen Grundlagen für diese Behauptung fehlen. Der wesentliche Inhalt der Akten wurde ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024 nach der Wiederherstellung der Öffentlichkeit vorgetragen. Unmittelbar danach hat die Klägerin ihre Klageanträge gestellt. Die Beschwerde zeigt auf, dass für diese Verfahrensschritte ein Zeitraum von 1 Stunde und 52 Minuten zur Verfügung stand und dass in dieser Zeitspanne auch der Sachbericht verlesen wurde. Warum dieser Zeitrahmen einen ordnungsgemäßen Vortrag nicht zulassen sollte, erschließt sich nicht. Zudem hat die Klägerin weder in der mündlichen Verhandlung noch nach Übermittlung des Protokolls gegenüber dem Berufungsgericht Einwände gegen die Richtigkeit des protokollierten Geschehens erhoben. Es fehlen daher tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass ein Verstoß gegen § 103 Abs. 2 VwGO entgegen dem im Protokoll vermerkten Vortrag des Sachberichts tatsächlich vorgelegen haben könnte.
172 Ungeachtet dessen hätte es der Klägerin oblegen, das Berufungsgericht ausdrücklich auf die aus ihrer Sicht unzureichende Erfüllung der verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 103 Abs. 2 VwGO hinzuweisen (vgl. zum Rügeverlust BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - 3 CB 13.84 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 9). Dem Vorbringen der Klägerin, insbesondere auch im Zusammenhang mit den gegen Mitglieder des Gerichts angebrachten Befangenheitsanträgen, lässt sich nicht entnehmen, dass sie auf eine ausführlichere Darstellung im einleitenden Sachbericht hingewirkt hätte. Soweit die Beschwerde im Schriftsatz vom 23. Januar 2025 geltend macht, der Klägerin könne ein Rügeverlust nicht vorgehalten werden, weil ihr erst der spätere Umgang mit den Beweisanträgen die Mangelhaftigkeit des Sachberichts vor Augen geführt habe, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Erfüllung des verfahrensrechtlichen Gebots des § 103 Abs. 2 VwGO hängt nicht von der Frage ab, ob das Gericht einschließlich seiner ehrenamtlichen Richter den Verfahrensstoff tatsächlich in ausreichendem Umfang inhaltlich durchdrungen hat.
173 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.