Weitergewährung von Personal und Räumlichkeiten für ehemaligen Bundeskanzler
Der Kläger war von 1998 bis 2005 Bundeskanzler der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Im November 2012 fasste der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages den Beschluss, dass zukünftige Bundespräsidenten und Bundeskanzler nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt ihre Büros in Räumlichkeiten des Deutschen Bundestages erhalten und ihnen Personal zur Verfügung steht (eine Stelle der Wertigkeit B 6, eine Planstelle der Wertigkeit B 3, eine Stelle mit der Wertigkeit E 14 und eine Stelle mit der Wertigkeit E 8). Bis zum Sommer 2022 standen dem Kläger dementsprechend Personal und Räumlichkeiten (sieben von der SPD-Fraktion des Deutschen Bundestages bereitgestellte Räume) zur Verfügung. Mitte Mai 2022 stellte der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages fest, dass der Kläger keine fortwirkende Verpflichtung aus dem Amt mehr wahrnehme, und stellte das Büro des Klägers deshalb ruhend. Ferner forderte der Haushaltsausschuss die Bundesregierung auf, sicherzustellen, dass die Amtsausstattung ehemaliger Bundeskanzler nach der fortwirkenden Verpflichtung aus dem Amt erfolgt und nicht statusbezogen. In Umsetzung dieses Beschlusses sind in dem früheren Büro des Klägers keine Mitarbeiter der Beklagten mehr beschäftigt. Das Bundeskanzleramt forderte den Kläger auf, die amtlichen Unterlagen des Büros des Klägers an das Bundeskanzleramt zu übergeben.
Im August 2022 hat der Kläger mit dem Antrag Klage erhoben, die Beklagte, vertreten durch das Bundeskanzleramt, zu verurteilen, die Ruhendstellung seines Büros aufzuheben und ihm das Büro mit der bisherigen Sach- und Stellenausstattung auch zukünftig zur Verfügung zu stellen, hilfsweise festzustellen, dass die Ruhendstellung rechtswidrig sei. Der Kläger hat dabei ausdrücklich hervorgehoben, es gehe nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, sondern um bloße Verfahrenshandlungen des Haushaltsschusses und des Bundeskanzleramtes im administrativen Vollzug ihrer Aufgaben und nicht in der Funktion als Hilfsorgan eines Verfassungsorgans. Da es an einer gesetzlichen Grundlage fehle, könne er sich für seinen Anspruch auf die Staatspraxis in Verbindung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung und entstandenem Gewohnheitsrecht berufen.
Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen, das OVG Berlin hat auch die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne weder aus Gewohnheitsrecht noch aus dem Gleichheitssatz einen Anspruch ableiten. Das Gewohnheitsrecht entstehe erst durch längere tatsächliche, gleichmäßige und allgemeine Übung, die von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt werde. Insbesondere fehle es hier an der erforderlichen Anerkennung durch die Beteiligten, dass der Übung eine verbindliche Rechtsnorm zugrunde liege. Der Kläger könne sich auch nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen. Der Umfang der für die früheren Bundeskanzler eingerichteten und ausgestatteten Büros sei sehr uneinheitlich. Auch stelle die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers für die Unterhaltung von Büros für aus dem Amt geschiedene Bundeskanzler eine rein an dem öffentlichen Interesse einer angemessenen Erfüllung öffentlicher Aufgaben orientierte staatliche Organisationsentscheidung dar und keine Begünstigung der früheren Amtsinhaber. Die Möglichkeit der Nutzung des Büros sei für frühere Bundeskanzler lediglich ein bloßer Rechtsreflex.