Die Klägerin kauft Edelmetallreste von Zahnarztpraxen und Dentallaboren an. Hierzu erhebt sie aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen - wie z.B. den Gelben Seiten - Namen und Vornamen des Praxisinhabers sowie die Praxisanschrift nebst Telefonnummer. Die von ihr gespeicherten Kontaktdaten nutzt sie, um durch eine telefonische Ansprache der Zahnarztpraxen und Dentallabore in Erfahrung zu bringen, ob die Angesprochenen Edelmetalle an sie verkaufen möchten.
Im Januar 2017 ordnete die Beklagte auf der Grundlage des BDSG a.F. gegenüber der Klägerin an, die für den Zweck einer telefonischen Werbeansprache erfolgende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten von Inhabern von Zahnarztpraxen einzustellen, sofern nicht eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder bereits ein Geschäftsverhältnis mit ihm besteht. Nach rechtskräftiger Abweisung ihrer hiergegen erhobenen Klage beantragte die Klägerin erfolglos bei der Beklagten unter Berufung auf die im Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Aufhebung des Bescheids vom Januar 2017.
Die hierauf erhobene Verpflichtungsklage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG verneint. Durch die DSGVO habe sich die Rechtslage nicht zu Gunsten der Klägerin geändert. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO, der eine Interessenabwägung vorsehe, könne nicht als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung herangezogen werden, da die telefonische Werbeansprache mangels einer zumindest mutmaßlichen Einwilligung der angesprochenen Zahnärzte nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG entspreche. Werde die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO unterstellt, bestünde unter Berücksichtigung der Wertungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG kein berechtigtes Interesse der Klägerin, so dass eine Interessenabwägung zu ihren Lasten ausfiele.
Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.