Termine zur Verhandlung und Verkündung


Nachfolgend sehen Sie kommende öffentliche Verhandlungen und Verkündungen des Bundesverwaltungsgerichts. Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen sind jederzeit möglich.

Juni 24.

BVerwG 6 A 4.24 24. Juni 2025, 10:00 Uhr
(Entscheidungsverkündung)

Verbot der "COMPACT-Magazin GmbH" sowie der "CONSPECT FILM GmbH"

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 die "COMPACT-Magazin GmbH" sowie die "CONSPECT FILM GmbH" als deren Teilorganisation verboten und aufgelöst. Die "COMPACT-Magazin GmbH" gibt das monatlich erscheinende "COMPACT-Magazin für Souveränität" sowie weitere Print-Formate heraus. Darüber hinaus ist sie im Internet präsent und veröffentlicht u.a. in ihrem YouTube-Kanal "COMPACT-TV". Zur Begründung heißt es in der auf Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG gestützten Verbotsverfügung, die Vereinigung richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Dies komme insbesondere in zahlreichen Beiträgen in ihren Print- und Online-Formaten zum Ausdruck. Mit dem Verbot wurde das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt.

Mit ihrer Klage, für die das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig ist, machen die betroffenen Unternehmen und mehrere Einzelpersonen vor allem geltend, das Verbot eines Presse- und Medienunternehmens dürfe nicht auf der Grundlage des Vereinsgesetzes erfolgen. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot nicht vor. Das Verbot erweise sich als unverhältnismäßig.

Parallel zum Klageverfahren hatten die Kläger ein Eilverfahren angestrengt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dem auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Eilantrag mit Beschluss vom 14. August 2024 - BVerwG 6 VR 1.24 - mit bestimmten Maßgaben teilweise stattgegeben (Pressemitteilung 39 vom 14. August 2024).

Hinweis zur Zugangsbeschränkung

Auf die sitzungspolizeiliche Anordnung nach § 176 GVG in dem Verfahren BVerwG 6 A 4.24 im Eingangsbereich des Bundesverwaltungsgerichts wird hingewiesen.

Juni 26.

BVerwG 10 A 6.23 26. Juni 2025, 09:00 Uhr

Finanzierung vereinigungsbedingter Altlastensanierung in Thüringen

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagten weitere Kosten für die Sanierung ökologischer Altlasten im Freistaat Thüringen zu tragen haben, die durch ehemalige Staatsbetriebe der Deutschen Demokratischen Republik verursacht wurden.

Im Rahmen der Privatisierung der Betriebe durch die Treuhand wurde in vielen Fällen eine Freistellung des Käufers von der Verantwortlichkeit für bereits bestehende Umweltschäden vertraglich vereinbart. Diese sollte aber nur dann greifen, wenn keine Haftungsfreistellung nach gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Umweltrahmengesetz, in Betracht kam. Die Bundesrepublik Deutschland (Beklagte zu 2) und die neuen Bundesländer sowie das Land Berlin schlossen am 1. Dezember 1992 das Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten. Es sieht in seiner ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung im Wesentlichen vor, dass die Länder die Voraussetzungen für eine Beschleunigung der gesetzlichen Freistellungsverfahren schaffen. Die Kosten der Freistellung nach dem Umweltrahmengesetz für Unternehmen der Treuhand werden von der Treuhand zu 60 % und vom jeweiligen Land zu 40 % getragen. Für Großprojekte wurde eine abweichende Quote von 75 % (Treuhand) zu 25 % (Land) vereinbart.

Die in Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) umbenannte Treuhand schloss mit dem Kläger im Jahr 1999 einen Generalvertrag. Darin gingen die Vertragsparteien von einem Gesamtsanierungsaufwand von etwa 1,3 Milliarden Deutsche Mark aus, wobei über die Hälfte der geschätzten Kosten auf das Großprojekt "Kali" entfiel. Sollte nach Ablauf von zehn Jahren nach Wirksamwerden des Generalvertrags feststehen, dass dem Land bis dahin aufgrund des Vertrages Mehrausgaben von über 20 % der dem Vertrag zugrunde gelegten Gesamtkosten entstanden sind, wollten die Parteien in Verhandlungen über die Kostenteilung hinsichtlich der Mehrkosten treten. Im Jahr 2009 zeichnete sich ab, dass die Kosten für die beiden Großprojekte "Rositz" und "Kali" wesentlich höher ausfielen, als zunächst in der Kostenschätzung des Vertrages berücksichtigt, und die Kostengrenze in den nächsten Jahren überschritten würde. Nach Berechnung des Klägers wurde die Kostengrenze tatsächlich im Jahr 2017 überschritten.

Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (als Rechtsnachfolgerin der BvS), Ansprüche unmittelbar aus dem Generalvertrag und aus dem Verwaltungsabkommen geltend. Er begehrt mit seinem Hauptantrag die Anpassung des Generalvertrags und die Verpflichtung der Beklagten zu 1 zur Aufnahme von Nachverhandlungen mit dem Ziel der Übernahme der Kosten nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens durch diese. Weiter wird die Feststellung einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten zu 2 beantragt. Hilfsweise begehrt der Kläger die Feststellung der teilweisen Nichtigkeit der Revisionsklausel und deren Ersetzung durch eine rechtmäßige Revisionsklausel. Höchst hilfsweise begehrt er die Feststellung der Nichtigkeit des Generalvertrags wegen Verstoßes gegen Art. 104a Abs. 1 GG sowie die Kostenübernahme nach den Grundsätzen des Verwaltungsabkommens.

Juni 26.

BVerwG 2 A 10.24 26. Juni 2025, 10:00 Uhr

Anerkennung einer Corona-Infektion als Dienstunfall

Der Kläger steht als Regierungsamtsrat im Dienst der Beklagten und wird beim Bundesnachrichtendienst verwendet. Während einer Auslandsdienstreise im Oktober 2022 traten bei ihm coronatypische Erkrankungssymptome auf. In den folgenden Tagen durchgeführte Corona-Schnelltests wiesen eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 aus, ebenso ein nach Rückkehr im Inland durchgeführter PCR-Test.

In seiner Unfallanzeige vom Dezember 2022 gab der Kläger an, sich während einer Dienstreise mit dem Corona-Virus angesteckt zu haben. Später führte er die Infektion auf die Teilnahme an einer vor Antritt der Dienstreise durchgeführten Videokonferenz zurück, der er ohne FFP-2-Maske beigewohnt habe und in deren Anschluss eine Corona-Infektion bei anderen Teilnehmern festgestellt worden sei, die sich im selben Raum befunden hatten. Ansteckungsquellen im privaten Bereich könnten ausgeschlossen werden.

Mit Bescheid vom April 2023 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 als Dienstunfall ab, weil die Ansteckung nicht nachweislich in Ausübung des Dienstes erfolgt sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren erhobenen Klage.

Juni 26.

BVerwG 2 C 14.24 26. Juni 2025, 10:00 Uhr

Termin aufgehoben

Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen

Juni 26.

BVerwG 3 C 14.23 26. Juni 2025, 10:00 Uhr

Ausgleichszulage für aus naturbedingten Gründen benachteiligte landwirtschaftliche Gebiete im Saarland

Der Kläger beantragte für das Antragsjahr 2017 eine Ausgleichszulage für aus naturbedingten Gründen benachteiligte landwirtschaftliche Gebiete für Flächen in der Gemeinde Schiffweiler (91 ha) und für weitere 7 ha in einer angrenzenden Gemeinde. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Nach dem Saarländischen Entwicklungsplan für den ländlichen Raum (SEPL) für die Jahre 2014 bis 2020 seien Flächen in Schiffweiler nicht förderfähig. Die EU-Kommission habe die Fördermaßnahme samt Gebietsabgrenzung genehmigt. Die Flächen außerhalb der Gemeinde Schiffweiler erreichten nicht die nach dem SEPL erforderliche Mindestgröße von 10 ha.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil aufgehoben und den Beklagten antragsgemäß verpflichtet, dem Kläger für 2017 eine Ausgleichszulage in Höhe von 4.163,51 € zu bewilligen. Der Anspruch ergebe sich aus dem zur Umsetzung von Art. 31 VO (EU) 1305/2013 erlassenen SEPL i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Der Ausschluss von in der Gemeinde Schiffweiler gelegenen Flächen sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Die Bestimmung der förderfähigen Gebiete sei einer gerichtlichen Überprüfung nicht entzogen, und zwar auch nicht aufgrund der Genehmigung durch die EU-Kommission. Die in Schiffweiler gelegenen Flächen seien unstreitig nach biophysikalischen Kriterien aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt. Die Förderfähigkeit sei im Rahmen der sogenannten Feinabstimmung im Hinblick auf einen in der Gemeinde ansässigen Gartenbaubetrieb mit hohem "Standardoutput" entfallen. Die Einbeziehung dieses Betriebs widerspreche dem Förderzweck der Ausgleichszulage. Die Flächen des Gartenbaubetriebs seien keine landwirtschaftlichen Flächen. Bei dieser Sachlage habe der Kläger einen Anspruch auf Teilhabe am Förderprogramm. Ein anderer Grund für den Ausschluss seiner Flächen aus dem Förderprogramm sei weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob die Flächen eines Gartenbaubetriebs, der Blumen und Zierpflanzen ausschließlich in Pflanzgefäßen aufzieht, als landwirtschaftliche Flächen (Art. 32 Abs. 3, Abs. 2 Abs. 1 Buchst. f VO 1305/2013, Art. 4 Abs. 1 Buchst. e und f VO 1307/2013) im Rahmen der Feinabstimmung zu berücksichtigen sind.

Juni 26.

BVerwG 2 C 15.24 26. Juni 2025, 11:00 Uhr

Anrechnung der Inanspruchnahme von Elternzeiten auf Zeiten im Wechselschichtdienst?

Der Rechtsstreit betrifft die Auswirkungen der Elternzeit auf die für Polizeivollzugsbeamte in Nordrhein-Westfalen geltende besondere Altersgrenze für den Ruhestand.

Die im Jahr 1964 geborene Klägerin steht als Polizeihauptkommissarin im Dienst des beklagten Landes. Sie begehrt die Feststellung, dass von ihr in Anspruch genommene Elternzeiten als Dienstzeiten im Wechselschichtdienst anzurechnen sind. Dies hätte zur Folge, dass die Mindestzeit von 25 Jahren Wechselschichtdienst erfüllt wäre, die nach nordrhein-westfälischem Beamtenrecht für eine Herabsetzung der Altersgrenze für den Ruhestandseintritt von Polizeivollzugsbeamten erforderlich ist.

Die zuständige Behörde erkannte die Elternzeiten der Klägerin nicht als im Wechselschichtdienst abgeleistete Zeiten an. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das beklagte Land zu der Feststellung verpflichtet, dass die zwei – insgesamt einen Zeitraum von knapp zweieinhalb Jahren umfassenden – "beschäftigungslosen" Elternzeiten der Klägerin im Rahmen der Berechnung der herabgesetzten Altersgrenze als Zeiten im Wechselschichtdienst mitzurechnen sind. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne einen entsprechenden Anspruch zwar nicht unmittelbar aus nordrhein-westfälischem Landesrecht, aber aus einer unionsrechtskonformen Auslegung der betreffenden Vorschriften herleiten. Die Praxis des beklagten Landes verstoße gegen die Richtlinie 2019/1158/EU (sog. Vereinbarkeitsrichtlinie), wonach Personen, die Elternzeit wahrgenommen haben, so behandelt werden müssten, als sei es nicht zur Freistellung vom Dienst gekommen.

Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision des beklagten Landes.

Juni 26.

BVerwG 3 CN 3.23 26. Juni 2025, 11:30 Uhr

Beschränkungen des Einzelhandels anlässlich der Corona-Pandemie

Die Antragstellerin betreibt in Niedersachsen einen Elektronikfachmarkt. Sie begehrt mit ihrem Normenkontrollantrag die Feststellung, dass § 10 Abs. 1b Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 in der ab dem 13. Februar 2021 bis zum Ablauf des 7. März 2021 gültigen Fassung (im Folgenden: Niedersächsische Corona-Verordnung) unwirksam war. Nach dieser Vorschrift waren alle Verkaufsstellen des stationären Einzelhandels für den Kundenverkehr und Besuche geschlossen. Ausgenommen von der Betriebsschließung waren die Verkaufsstellen für die Versorgung mit Lebensmitteln oder mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs in den Betrieben und Einrichtungen nach § 10 Abs. 1b Satz 1 Nrn. 1 bis 23 der Niedersächsischen Corona-Verordnung; Elektronikfachmärkte gehörten nicht dazu. Öffnen durften auch Verkaufsstellen mit einem Mischsortiment, das im Schwerpunkt privilegierte Waren umfasste (§ 10 Abs. 1b Satz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung). Die Antragstellerin hat zur Begründung ihres Normenkontrollantrags vor dem erstinstanzlich zuständigen Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht unter anderem geltend gemacht, das Öffnungsverbot für Elektronikfachmärkte habe das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt und gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag durch Urteil vom 1. Juni 2023 abgelehnt. Es hat angenommen, dass die angegriffene Vorschrift auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruht habe sowie hinreichend bestimmt gewesen sei. Des Weiteren hat es angenommen, dass es sich bei den verordneten Betriebsschließungen um notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 14 des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 2020 gehandelt habe. Die Eingriffe in die Berufsfreiheit seien verhältnismäßig gewesen. Die in § 10 Abs. 1b Satz 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorgenommenen Differenzierungen seien durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt gewesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision der Antragstellerin.

Juni 26.

BVerwG 2 C 17.24 26. Juni 2025, 12:00 Uhr

Vorteilsausgleich bei Zahlungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse auch dann, wenn der ehemalige Beamte keinen Anspruch gegenüber der Kasse erwirbt?

Der Kläger war Beamter der beklagten Stadt und wurde im Alter von 51 Jahren in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Kurze Zeit danach nahm er eine Tätigkeit bei einem privaten Unternehmen auf. Nach dem Arbeitsvertrag erhielt er u.a. ein monatliches Gehalt i. H. v. 4 500 € und zahlte der Arbeitgeber monatlich 4 000 € an ein Versicherungsunternehmen; der Kläger erwarb hieraus eine unverfallbare Anwartschaft auf Versorgungsleistungen, einen Anspruch aber nur gegen seinen Arbeitgeber, nicht gegen das Versicherungsunternehmen.

Die Beklagte berücksichtigte bei den Versorgungsleistungen an den Kläger die Zahlungen seines neuen Arbeitgebers an das Versicherungsunternehmen zunächst nicht. Wenige Monate später hob sie den diesbezüglichen Ruhensbescheid jedoch auf und berücksichtigte in einem neuen Ruhensbescheid diese Zahlungen als Erwerbseinkommens des Klägers. Hierdurch verringerten sich die an den Kläger ausgezahlten Versorgungsbezüge.

Der gegen den neuen Bescheid gerichtete Widerspruch des Klägers blieb ebenso erfolglos wie nachfolgend seine Klage und die Berufung. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Zahlungen des Arbeitgebers an das Versicherungsunternehmen zwar kein Erwerbseinkommen des Klägers i. S. d. Einkommensteuergesetzes seien, wohl aber versorgungsrechtlich nach dem Grundsatz des Vorteilsausgleichs als Einkommen des Klägers berücksichtigt werden müssten.

Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob bzw. inwieweit Zahlungen eines privaten Arbeitgebers eines vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten an eine Unterstützungskasse im Rahmen von Ruhensregelungen unter Durchbrechung des steuerrechtlichen Zuflussprinzips zu berücksichtigen sind, auch wenn der Arbeitnehmer bzw. Beamte in der Ansparphase gegen die Unterstützungskasse keinen eigenen Anspruch erwirbt.

Juni 26.

BVerwG 2 A 5.25 26. Juni 2025, 14:00 Uhr

Gerichtliche Kontrolle der Überprüfung eines Bewerbers nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz

Gegenstand des Verfahrens ist die Einbeziehung des Klägers in das Auswahlverfahren für die Ausbildung als Regierungssekretäranwärter im mittleren nichttechnischen Dienst im Bundesnachrichtendienst (BND). Der Kläger hat zwar das Auswahlverfahren grundsätzlich bestanden, der BND lehnt jedoch seine weitere Berücksichtigung im Auswahlverfahren im Hinblick auf das Ergebnis der Überprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz ab, begründet dieses negative Ergebnis der Überprüfung aber nicht weiter. Der Kläger ist in Russland geboren und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Der Senat muss auch darüber befinden, ob sich aus der Neufassung des § 14 SÜG im Hinblick auf die gerichtliche Überprüfbarkeit der sicherheitlichen Entscheidung des BND im Verhältnis zu den letzten Entscheidungen des Senats (BVerwG 2 A 9.14 - Beschluss vom 17. September 2015 - BVerwGE 153, 36 und BVerwG 2 A 2.16 - Urteil vom 20. Oktober 2016) Veränderungen ergeben.

Juli 02.

BVerwG 8 C 1.24 02. Juli 2025, 10:00 Uhr

Tätigkeit als Market Maker aufgrund einer Erlaubnis als Kapitalverwaltungsgesellschaft

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass ihr die Tätigkeit als Market Maker nicht (mehr) gestattet ist.

Die Klägerin ist eine interne Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) in Form einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, die einen Alternativen Investmentfonds (AIF) in der Form eines Hedgefonds verwaltet.

Im Oktober 2007 erteilte ihr die Beklagte eine Erlaubnis für den Geschäftsbetrieb als Investmentaktiengesellschaft nach dem seinerzeit geltenden Investmentgesetz. In der Folgezeit fügte die Beklagte dem Erlaubnisbescheid eine Nebenbestimmung an, die der Klägerin unter bestimmten Voraussetzungen eine Tätigkeit als Market Maker als Hilfsgeschäft zur Vermögensverwaltung gestattete.

Die Klägerin übte das Market Making im Rahmen ihrer Erlaubnis bis zum Jahr 2014 aus. Nach Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs beantragte sie die Erteilung einer Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer internen AIF-KVG nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs, die ihr die Beklagte im November 2014 erteilte. In dem Bescheid führte sie aus, dass die bisherige Tätigkeit als Market Maker nicht mehr ausgeübt werden dürfe.

Die dagegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das Market Making sei als Portfolioverwaltung erlaubt. Auf die Berufung der Beklagten hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Das Market Making sei als Wertpapierdienstleistung nicht Teil der einer internen KVG wie der Klägerin allein erlaubten Verwaltung des eigenen AIF. Der Gesetzgeber gehe von einer strikten Trennung von Wertpapier- und Finanzdienstleistungen einerseits und der kollektiven Vermögensverwaltung andererseits aus.

Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter.

Juli 09.

BVerwG 5 C 2.24 09. Juli 2025, 10:00 Uhr

Verpflichtung der Conterganstiftung zur erneuten Prüfung und Entscheidung über das Vorliegen eines Schadensfalles?

Die Beteiligten streiten darüber, ob der 1961 geborene Kläger einen Anspruch auf Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG) hat.

Der Kläger beantragte Anfang 2011 bei der beklagten Conterganstiftung die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz. Zur Begründung legte er Atteste und Arztberichte vor und führte unter Bezugnahme hierauf aus, die von ihm konkret benannten Fehlbildungen seien darauf zurückzuführen, dass seine verstorbene Mutter während der Schwangerschaft das Medikament Contergan eingenommen habe. Der Vorstand der Beklagten leitete die Antragsunterlagen dem Vorsitzenden ihrer medizinischen Kommission zu. Dieser gehörten zu diesem Zeitpunkt der Vorsitzende und 21 medizinische Sachverständige an. Der Vorsitzende übermittelte die Antragsunterlagen nacheinander an acht medizinische Sachverständige der Kommission mit der Bitte um Stellungnahme. Die abgegebenen Stellungnahmen fasste er in einem Schreiben an den Vorstand der Beklagten zusammen und teilte mit, dass der Antrag abzulehnen sei. Daraufhin erließ der Vorstand der Beklagten gegenüber dem Kläger unter dem 2. Dezember 2015 einen entsprechenden Bescheid. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage des Klägers blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht hat einen Teil der geltend gemachten Fehlbildungen zwar als hinreichend dargelegt angesehen. Es hat aber ausgeführt, nicht abschließend beurteilen zu können, ob die Fehlbildungen mit einer Thalidomideinnahme (im Sinne des § 12 Abs. 1 ContStifG) in Verbindung gebracht werden könnten. Hierfür sei erforderlich aber auch ausreichend, dass bei einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall die Thalidomideinnahme durch die Mutter während der Schwangerschaft als Ursache für die Fehlbildungen des Antragstellers ernsthaft in Betracht komme und dies zur Überzeugung des Gerichts feststehe. Dies sei zu bejahen, wenn ein dahingehender Ursachenzusammenhang plausibel und nachvollziehbar dargelegt werde und dagegensprechende Umstände kein größeres Gewicht besäßen. Soweit dem die bisherige Rechtsprechung, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine gerade auf die Thalidomideinahme beruhende Schädigung werdenden Lebens vorliegen müsse, entgegenstehe, werde daran nicht mehr festgehalten. Das Oberverwaltungsgericht hat des Weiteren ausgeführt, es sei ausnahmsweise auch nicht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen, sondern könne die Beklagte zur erneuten Bescheidung des Antrags verpflichten. Denn das Conterganstiftungsgesetz sehe (in § 16 ContStifG) ein besonderes Verfahren für die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen unter Beteiligung eines mit besonderer Sachkunde besetzten Gremiums vor. Dieses Verfahren sei hier nicht eingehalten worden, weil nicht alle Kommissionsmitglieder beteiligt worden seien.

Mit ihrer Revision, die das Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, tritt die Beklagte der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts entgegen und begehrt, die Berufung des Klägers in vollem Umfang zurückzuweisen. Sie macht insbesondere geltend, das Oberverwaltungsgericht sei von einem unzutreffenden Beweismaß ausgegangen und habe es überdies in rechtswidriger Weise versäumt, die Sache spruchreif zu machen.

Juli 24.

BVerwG 1 C 2.24 24. Juli 2025, 09:30 Uhr

Titelerteilungssperre auch bei Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis?

Der 1983 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und als Kind im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland eingereist. Er begehrt die Verlängerung seiner zuletzt bis März 2015 gültigen Aufenthaltserlaubnis. Diese hat der Beklagte u. a. wegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses abgelehnt, weil der Kläger Mitglied einer islamistischen Vereinigung sei und gegen ihn strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat geführt würden. Anlässlich eines während des Klageverfahrens eingeleiteten Abschiebungsversuchs stellte der Kläger einen Asylantrag, der als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgewiesen. Angesichts seines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dürfe ihm gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden.

Im November 2022 verurteilte das Kammergericht den Kläger wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Während des Strafverfahrens hatte sich der Kläger von dem 2017 verbotenen und aufgelösten Verein und seinen Zielen distanziert. Er hatte mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert, ein Geständnis abgelegt und bekräftigt, er habe mit dem Sachverhalt abgeschlossen und schäme sich für die Taten.

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers auf der Grundlage von § 35 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 und Satz 3 i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bis zum Ablauf der Bewährungszeit zu verlängern. Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend, die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG stehe nicht nur der (Neu-)Erteilung, sondern auch der Verlängerung eines nach der Einreise erteilten Aufenthaltstitels entgegen.

Juli 24.

BVerwG 1 C 12.25 24. Juli 2025, 11:00 Uhr

Berücksichtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen bei Abschiebungsverboten

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland wendet sich in diesem Verfahren im Wege der Sprungrevision gegen die Verpflichtung festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat in dem insoweit angegriffenem Urteil entschieden, der Kläger erfüllte die Voraussetzungen eines nationalen, unionsrechtlich gebotenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK, welches dem Ergehen einer Abschiebungsandrohung und eines Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegenstehe. Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG gebiete es, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in allen Stadien des zu einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens und damit auch bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung während des zu der Abschiebungsandrohung führenden Asylverfahrens zu berücksichtigen. Der Kläger lebte mit seinen stammberechtigten Angehörigen in einer nach Art. 6 GG und Art. 8 ERMK schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft. Die bloße Aufhebung der gegenüber ihm ergangenen Abschiebungsandrohung und die Duldung des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet würden den unionsrechtlichen Anforderungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger nicht gerecht.

Das Bundesverwaltungsgericht wird zu klären haben, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen ist, weil einer Abschiebung das Wohl des Kindes oder die familiären Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG entgegenstehen.

Juli 29.

BVerwG 6 CN 1.24 29. Juli 2025, 09:00 Uhr

Termin aufgehoben

Schulrecht hier: ersatzschulrechtliche Normenkontrolle

August 27.

BVerwG 5 PA 2.24 27. August 2025, 10:00 Uhr

Personalvertretungsrecht hier: Wahlanfechtung

August 27.

BVerwG 5 PA 5.24 27. August 2025, 11:30 Uhr

Personalvertretungsrecht hier: Behinderung der Personalratstätigkeit

August 28.

BVerwG 1 C 21.24 28. August 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht; hier: Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG (Italien) (§ 78 Abs. 8 AsylG)

August 28.

BVerwG 1 C 22.24 28. August 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht hier: Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG (Italien) (§ 78 Abs. 8 AsylG)

August 28.

BVerwG 1 C 23.24 28. August 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht hier: Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG (Italien) (§ 78 Abs. 8 AsylG)

August 28.

BVerwG 1 C 24.24 28. August 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht; hier: Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG (Italien) (§ 78 Abs. 8 AsylG)

August 28.

BVerwG 1 C 25.24 28. August 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht hier: Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG (Italien) (§ 78 Abs. 8 AsylG)

August 28.

BVerwG 1 C 26.24 28. August 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht; hier: Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG (Italien) (§ 78 Abs. 8 AsylG)

August 28.

BVerwG 7 A 12.24 28. August 2025, 14:00 Uhr

Termin aufgehoben

Recht der Anlegung von Schienenwegen hier: planungsrechtliche Zulassungsentscheidung für das Vorhaben "ABS/NBS München - Mühldorf - Freilassing - Grenze D/A - Simbach - Grenze D/A, Planungsabschnitt 4, Tüßling - Burghausen, Planfeststellungsabschnitt 4.1"

September 04.

BVerwG 2 C 13.24 04. September 2025, 10:00 Uhr

Beamtendisziplinarrecht; hier: Aberkennung des Ruhegehalts

September 04.

BVerwG 3 C 8.24 04. September 2025, 10:00 Uhr

Verkehrsrecht hier: Entziehung der Fahrerlaubnis

September 04.

BVerwG 2 CN 1.24 04. September 2025, 11:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen - Normenkontrolle nach § 47 VwGO -

September 04.

BVerwG 2 CN 2.24 04. September 2025, 11:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen - Normenkontrolle nach § 47 VwGO -

September 04.

BVerwG 3 C 13.24 04. September 2025, 11:30 Uhr

Lebensmittelrecht

September 04.

BVerwG 2 A 2.25 04. September 2025, 12:00 Uhr

Soldatenrecht;

hier: Aberkennung einer Stellen- und Erschwerniszulage

September 11.

BVerwG 7 C 7.24 11. September 2025, 10:00 Uhr

Immissionsschutzrecht hier: Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Schweinemast- und Biogasanlage

September 11.

BVerwG 7 C 10.24 11. September 2025, 11:30 Uhr

Immissionsschutzrecht; hier: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage (Verbandsklage)

September 16.

BVerwG 4 CN 2.24 16. September 2025, 09:30 Uhr

Baurecht;

hier: Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 29, Änderung für das Geviert "Pentenrieder Straße, Bergstraße, Rosenstraße, Ludwigstraße"

September 16.

BVerwG 4 CN 3.24 16. September 2025, 10:45 Uhr

Baurecht;

hier: Gültigkeit des Bebauungsplans IV-23 im Bezirk Berlin-Pankow

September 24.

BVerwG 8 C 5.24 24. September 2025, 10:00 Uhr

Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz; hier: anteilige Restitution ehemaliger Grundstücke wegen verfolgungsbedingtem Verlust einer Aktienbeteiligung

September 25.

BVerwG 10 C 1.25 25. September 2025, 09:00 Uhr

Landwirtschaftsrecht; hier: Fortschreibung des nationalen Aktionsprogramms zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen

September 25.

BVerwG 11 A 22.24 25. September 2025, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben),

hier: Neubau Höchstspannungsleitung Punkt Wullenstetten - Punkt Niederwangen, PFB vom 13.08.2024, Vorhaben Nr. 25 BBPlG

September 25.

BVerwG 1 C 16.24 u. a. 25. September 2025, 09:30 Uhr

Die Kläger, zwei miteinander verheiratete serbische Staatsangehörige, halten sich seit dem Jahr 1995 im Bundesgebiet auf. Die Klägerin des Verfahrens BVerwG 1 C 17.24 begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes für einen zurückliegenden Zeitraum. Gemeinsam mit ihrem Ehemann sucht sie zudem in dem Verfahren BVerwG 1 C 16.24 um die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen nach.

Mit den in den Revisionsverfahren angegriffenen Urteilen hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, der Klägerin rückwirkend eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AufenthG zu erteilen und über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG neu zu entscheiden, eine Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, hingegen abgelehnt.

Gegenstand der gegen diese Urteile eingelegten Revisionen sind unter anderem die Anforderungen an das in § 25b Abs. 3 und § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG verankerte Kausalitätskriterium. Danach ist unter anderem von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung abzusehen, wenn der Ausländer dieses wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu klären haben, ob in der Vergangenheit liegende weitere (Mit-)Ursachen für die mangelnde Lebensunterhaltssicherung die Anwendung der Ausnahmeregelung auszuschließen vermögen oder es, wie es das Oberverwaltungsgericht entschieden hat, hinreichend ist, dass der Ausländer die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.

September 25.

BVerwG 10 A 2.24 25. September 2025, 10:30 Uhr

presse-, rundfunk-, archiv- und medienrechtlichen Informations-, Einsichts- und Auskunftsrecht hier: presserechtlicher Auskunftsanspruch hier: Auskünfte über rechtsanwaltliche Vertretungen des BND und deren Kosten in gerichtlichen Verfahren seit dem Jahr 2013

September 25.

BVerwG 10 A 3.24 25. September 2025, 11:30 Uhr

Presserechtlicher Auskunftsanspruch; hier: Auskünfte zu Einzelhintergrundgesprächen über die militärische Situation in der Ukraine

September 30.

BVerwG 9 A 2.24 u. a. 30. September 2025, 09:00 Uhr

Die Kläger wenden sich jeweils gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 26-Ost, Bauabschnitt 6a von der A 7/Autobahnkreuz Hamburg-Hafen bis zur der Anschlussstelle Hamburg-Moorburg. Für die gerichtliche Überprüfung dieser Planung ist das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig.

Die Kläger in dem Verfahren BVerwG 9 A 2.24, zwei anerkannte Umweltvereinigungen, erheben verschiedene Rügen gegen den Planfeststellungsbeschluss. Insbesondere machen sie Zuständigkeitsmängel, Verstöße gegen das Wasser- und das Naturschutzrecht, unzutreffende Annahmen zum verkehrlichen Bedarf, eine fehlerhafte Trassenwahl und eine unzureichende Berücksichtigung der Klimaschutzbelange geltend. Über einen von den Klägern gestellten Eilantrag hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 30. Mai 2024 entschieden (BVerwG 9 VR 1.24).

Die Klägerinnen in dem Verfahren BVerwG 9 A 4.24 betreiben eine Mineralöl verarbeitende Raffinerie bzw. eine Rohrleitung, die diese Raffinerie mit Mineralöl versorgt. Der streitige Planfeststellungsbeschluss sieht die Umverlegung einer Hochspannungsleitung vor, die künftig in Parallellage zur Autobahn westlich des Raffineriegeländes bis zum Kraftwerk Moorburg geführt werden soll. Die Klägerinnen beanstanden, dass der vorgesehene Sicherheitsabstand zwischen der Hochspannungsleitung und einem der Tankfelder nicht ausreiche.

Oktober 01.

BVerwG 6 CN 1.24 01. Oktober 2025, 09:00 Uhr

Schulrecht hier: ersatzschulrechtliche Normenkontrolle

Oktober 01.

BVerwG 6 C 5.24 01. Oktober 2025, 10:00 Uhr

Rundfunkrecht; hier: Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

Oktober 09.

BVerwG 2 A 6.24 09. Oktober 2025, 10:00 Uhr

Beamtendisziplinarrecht;

hier: Untätigkeitsklage gegen Disziplinarverfügung Gehaltskürzung

Oktober 09.

BVerwG 3 C 4.24 09. Oktober 2025, 10:00 Uhr

Infektionsschutzrecht hier: Entschädigung nach § 56 IfSG / Erstattung gezahlter Verdienstausfallentschädigung

Oktober 09.

BVerwG 3 C 5.24 09. Oktober 2025, 10:00 Uhr

Infektionsschutzrecht hier: Entschädigung nach § 56 IfSG an einen Selbstständigen (Einzelunternehmer)

Oktober 09.

BVerwG 2 A 1.25 09. Oktober 2025, 11:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Sicherheitsüberprüfung - Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens zu BVerwG 2 A 2.23

Oktober 09.

BVerwG 2 A 6.25 09. Oktober 2025, 11:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

Oktober 09.

BVerwG 3 C 14.24 09. Oktober 2025, 11:30 Uhr

Infektionsschutzrecht hier: Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 5 IfSG

Oktober 15.

BVerwG 11 A 23.24 15. Oktober 2025, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben),

hier: Vorhaben Nr. 3 BBPlG, Suedlink, Neubau Höchstspannungsleitung Brunsbüttel-Großgartach, Abschnitt E2, Bundeslandgrenze Bayern/Baden Württemberg - Bad Friedrichshall

Oktober 15.

BVerwG 11 A 24.24 15. Oktober 2025, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben),

hier: Vorhaben Nr. 3 BBPlG, Suedlink, Neubau Höchstspannungsleitung Brunsbüttel-Großgartach, Abschnitt E2, Bundeslandgrenze Bayern/Baden Württemberg - Bad Friedrichshall

Oktober 15.

BVerwG 8 C 7.24 u. a. 15. Oktober 2025, 10:00 Uhr

Finanzdienstleistungsrecht hier: Statistische Meldepflichten für EZB-Statistiken über Altersvorsorgeeinrichtungen

Oktober 16.

BVerwG 5 C 8.24 16. Oktober 2025, 10:00 Uhr

Termin verlegt

Jugendhilferecht; hier: Betriebserlaubnis

Oktober 23.

BVerwG 10 CN 1.25 23. Oktober 2025, 09:00 Uhr

Landwirtschaftsrecht; hier: Bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung ( Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV) -Grundwasserkörper 2_G048

Oktober 23.

BVerwG 10 CN 2.25 23. Oktober 2025, 09:00 Uhr

Landwirtschaftsrecht; hier: Bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung ( Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV) - Gebiet des Grundwasserkörpers 1_G085 "Vorlandmolasse - Thalmassing"

Oktober 23.

BVerwG 10 CN 3.25 23. Oktober 2025, 09:00 Uhr

Landwirtschaftsrecht; hier: Bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung ( Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV) - Grundwasserkörper GWK 2_G018 "Sandstein Keuper - Herzogenaurach"

Oktober 23.

BVerwG 10 CN 4.25 23. Oktober 2025, 09:00 Uhr

Landwirtschaftsrecht; hier: Bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung ( Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV) - Grundwasserkörper 2_G027 "Sandsteinkeuper - Höchstadt a. d. Aisch

Oktober 23.

BVerwG 1 C 1.25 23. Oktober 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht; hier: Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Griechenland (§ 78 Abs. 8 AsylG))

Oktober 23.

BVerwG 1 C 11.25 23. Oktober 2025, 09:30 Uhr

Asylrecht; hier: Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Griechenland) (§ 78 Abs. 8 AsylG)

November 05.

BVerwG 11 A 26.24 05. November 2025, 09:00 Uhr

Recht des Ausbaus von Energieleitungen; hier: Vorhaben Nr. 5 und 5a BBPlG, Wolmirstedt-Isar und Klein

Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin-Isar, jeweils Abschnitt C 1: Münchenreuth-Marktredwitz

November 05.

BVerwG 9 A 12.23 05. November 2025, 09:00 Uhr

A 1-Lückenschluss Kelberg–Blankenheim

Die Klägerin - eine anerkannte Umweltvereinigung - wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz vom 25. Juli 2023 für den Neubau der Bundesautobahn A 1 zwischen den Anschlussstellen Kelberg und Adenau; hierbei handelt es sich um den südlichsten von drei Planungsabschnitten des A 1-Lückenschlusses zwischen Kelberg und Blankenheim. Die Klägerin rügt Verstöße gegen den Gebiets- und Artenschutz, eine fehlerhafte Entwässerungsplanung sowie einen unzureichenden Klimaschutz.

November 05.

BVerwG 6 C 1.24 05. November 2025, 10:00 Uhr

Polizei- und Ordnungsrecht - Melderecht hier: Verlängerung einer Auskunftssperre im Melderegister (§ 51 BMG)

November 05.

BVerwG 6 C 2.24 05. November 2025, 10:00 Uhr

Polizei- und Ordnungsrecht - Melderecht hier: Verlängerung einer Auskunftssperre im Melderegister (§ 51 BMG)

November 06.

BVerwG 3 C 17.23 06. November 2025, 10:00 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht / Recht der Heil- und Heilhilfsberufe

hier: Approbation als Arzt

November 06.

BVerwG 5 C 5.24 06. November 2025, 10:00 Uhr

Jugendhilferecht hier: Erstattung von Pflegegeld

November 13.

BVerwG 2 A 9.24 13. November 2025, 10:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Beurteilung zum 31.07.2023

November 13.

BVerwG 2 A 11.24 13. November 2025, 11:00 Uhr

Beamtendisziplinarrecht;

hier: Disziplinarklage BND - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

November 26.

BVerwG 11 A 1.25 26. November 2025, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben); hier: Gültigkeit des PFB vom 19.12.2024, Vorhaben Nr. 1 der Anlage zum BBPlG, Höchstspannungsleitung Emden Ost - Osterath im Abschnitt NRW2 (Kreisgrenze Borken/Wesel bis Kreisgrenze Kleve/Wesel), NABEG

November 26.

BVerwG 6 C 7.24 26. November 2025, 10:00 Uhr

Datenschutzrecht; hier: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Versichertendaten zum Zwecke des Gesundheitsmanagements

November 27.

BVerwG 7 C 8.24 27. November 2025, 09:00 Uhr

Eisenbahn- und Eisenbahnkreuzungsrecht; hier: Verbesserung des Brandschutzes in den Tunnelanlagen des Projekts "Stuttgart 21"

November 27.

BVerwG 7 C 9.24 27. November 2025, 11:00 Uhr

Eisenbahnkreuzungsrecht; hier: Erstattung von Kosten

Dezember 04.

BVerwG 3 C 3.24 04. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht - Krankenhausplanung

hier: Aufnahme als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen und als Transplantationszentrum Leber in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen

Dezember 04.

BVerwG 5 C 9.24 04. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Reisekostenrecht hier: Gewährung von Tagegeldern für Dienstreisen

Dezember 04.

BVerwG 5 C 8.24 04. Dezember 2025, 11:30 Uhr

Jugendhilferecht; hier: Betriebserlaubnis

Dezember 10.

BVerwG 11 A 27.24 10. Dezember 2025, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (EnLAG-Vorhaben);

hier: Vorhaben Nr. 19 EnLAG, Bau 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel-Dauersberg, Abschnitt C, Pkt. Attendorn - Landesgrenze Rheinland-Pfalz in Oberschelden, Besitzeinweisungsbeschluss vom 04.11.2024 (21.14.03- 014/2024-014)

Dezember 10.

BVerwG 11 A 29.24 10. Dezember 2025, 09:00 Uhr

Planfeststellung von Energieleitungen (EnLAG-Vorhaben);

hier: Vorhaben Nr. 19 EnLAG, Bau 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel-Dauersberg, Abschnitt C, Pkt. Attendorn - Landesgrenze Rheinland-Pfalz in Oberschelden, Besitzeinweisungsbeschluss vom 05.11.2024 (21.14.03 - 014/2024-015)

Dezember 10.

BVerwG 8 C 6.24 10. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Recht zur Regelung von Vermögensfragen; hier: Feststellung der Berechtigung nach dem VermG sowie Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz für den verfolgungsbedingten Verlust von Beteiligungen

Dezember 11.

BVerwG 2 A 7.24 11. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Dienstliche Beurteilung zum 01.03.2023 (Regelbeurteilung; fiktive Fortschreibung der dienstl. Beurteilung der Gleichstellungsbeauftragten)

Dezember 17.

BVerwG 10 C 5.24 17. Dezember 2025, 09:30 Uhr

Informationsfreiheitsrecht und Recht der Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen hier: Informationsfreiheitsrecht

Dezember 17.

BVerwG 6 A 6.23 u. a. 17. Dezember 2025, 10:00 Uhr

Vereinsrecht; hier: Verbotsverfügung vom 24. Juli 2023 (Az.: ÖS II 3 - 20106/2#21)

Januar 28.

BVerwG 6 A 18.23 28. Januar 2026, 10:00 Uhr

Vereinsrecht; hier: Verbotsverfügung vom 4. August 2023 (Az: ÖS II 3 - 20106/2#22)

Möglicherweise ist die gesuchte Entscheidung noch nicht veröffentlicht.