Termine zur Verhandlung und Verkündung


Nachfolgend sehen Sie kommende öffentliche Verhandlungen und Verkündungen des Bundesverwaltungsgerichts. Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen sind jederzeit möglich.

Juni 26.

BVerwG 9 A 5.23 u. a. 26. Juni 2024, 09:00 Uhr

Termin verlegt

VerkPBG - Straßenrechtliche Planfeststellung, hier: PFB vom 28.02.2023, Verlegung und 2-/4-streifiger Ausbau der B 96 mit Ortsumgehungen Teschendorf/Löwenberg von Bau-km 0-160 bis 17+563

Juni 27.

BVerwG 2 C 10.23 27. Juni 2024, 10:00 Uhr

Termin aufgehoben

Dauer der Berufsförderung bei Soldaten auf Zeit; sog. Wiedereinsteller

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob bei einem sog. Wiedereinsteller bei der Bestimmung des Zeitraums der schulischen und beruflichen Förderung für einen Soldaten auf Zeit nach § 13a Abs. 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) auch die Zeiten von Wehrübungen im Reservedienst zu berücksichtigen sind.

Der Kläger leistete zunächst von Juli 1995 bis Juni 1996 Grundwehrdienst. Im Zeitraum von Juni 2013 bis Ende Februar 2020 nahm er als Reservedienstleistender an einer Vielzahl von Wehrübungen teil. Mit Wirkung vom 1. März 2020 erfolgte seine Berufung in das Soldatenverhältnis auf Zeit. Das Dienstzeitende wurde auf den 29. April 2023 festgesetzt. Der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr setzte den Anspruch des Klägers auf schulische und berufliche Förderung auf zwölf Monate fest und berücksichtigte dabei nicht die absolvierten Zeiten als Reservedienstleistender.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger schulische und berufliche Förderung für einen Zeitraum von 36 Monaten zu gewähren. Die Dauer der Berufsförderung von Soldaten auf Zeit bestimme sich auch bei sog. Wiedereinstellern nach der im Soldatenversorgungsgesetz legaldefinierten Wehrdienstzeit, zu der auch frühere Zeiten im Reservedienst zählten. Dem Begriff der Gesamtdienstzeit in § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG komme keine abweichende Bedeutung zu.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision macht die Beklagte geltend, bei Wiedereinstellern sei lediglich die Summe der Zeiten der in § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG ausdrücklich genannten Wehrdienstverhältnisse zu berücksichtigen, zu denen der Reservedienst nicht gehöre.

Juni 27.

BVerwG 2 C 11.23 27. Juni 2024, 10:00 Uhr

Termin aufgehoben

Dauer der Berufsförderung bei Soldaten auf Zeit; sog. Wiedereinsteller

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob bei einem sog. Wiedereinsteller bei der Bestimmung des Zeitraums der schulischen und beruflichen Förderung für einen Soldaten auf Zeit nach § 13a Abs. 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) auch die Zeiten von Wehrübungen im Reservedienst zu berücksichtigen sind.

Der Kläger leistete zunächst von Juli 1981 bis September 1982 Grundwehrdienst. Im Zeitraum von September 2005 bis Ende April 2016 nahm er als Reservedienstleistender an einer Vielzahl von Wehrübungen teil. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 erfolgte seine Berufung in das Soldatenverhältnis auf Zeit. Das Dienstzeitende wurde auf den 22. September 2022 festgesetzt. Der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr setzte den Anspruch des Klägers auf schulische und berufliche Förderung auf 24 Monate fest und berücksichtigte dabei nicht die absolvierten Zeiten als Reservedienstleistender.

Das Verwaltungsgericht hat der auf Gewährung weiterer 30 Monate gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger schulische und berufliche Förderung für einen Zeitraum von insgesamt 30 Monaten zu gewähren; im Übrigen hat er die Klage abgewiesen. Bei der Ermittlung der Förderungsdauer seien die Reservedienstzeiten nicht zu berücksichtigen. Der Begriff der Gesamtdienstzeit im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG schließe lediglich die dort genannten Typen von Dienstverhältnissen ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Juni 27.

BVerwG 2 C 5.23 27. Juni 2024, 11:00 Uhr

Ablieferungspflicht bei Nebentätigkeitsvergütung

Die Klägerin war Wissenschaftliche Oberrätin (Besoldungsgruppe A 14) beim Bundesinstitut für Risikobewertung. Ihr wurde eine Nebentätigkeit in einem Umfang von 20 Tagen für die Mitarbeit in einem Panel der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erteilt.

Später forderte das Bundesinstitut für Risikobewertung sie per Bescheid auf, ihre Einkünfte aus der Mitarbeit in dem Panel abzuliefern, soweit sie 4 900 € im Kalenderjahr überstiegen. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Es hat angenommen, dass die Mitarbeit der Klägerin in dem Panel eine Tätigkeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung im Sinne des § 7 Nr. 3 Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV - sei und deshalb keine Ablieferungspflicht bestehe.

Mit der wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung des Begriffs "auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung" in § 7 Nr. 3 BNV vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das Bundesinstitut die Abweisung der Klage.

Juni 27.

BVerwG 2 C 17.23 27. Juni 2024, 12:00 Uhr

Suchpflicht nach anderweitiger Verwendung auch bei wegen Beweisvereitelung angenommener Dienstunfähigkeit?

Die Klägerin war Lehrerin (Besoldungsgruppe A 11) an einer Grundschule im Dienst des beklagten Landes. Ihr wurde die Führung der Dienstgeschäfte wegen pädagogisch unangemessenen Verhaltens und der Missachtung dienstlicher Weisungen untersagt. Außerdem wurde die Klägerin mehrfach erfolglos aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen. Auch im daraufhin eingeleiteten Zurruhesetzungsverfahren kam sie der Untersuchungsaufforderung nicht nach. Darauf wurde die Klägerin in den Ruhestand versetzt. Da sie sich der amtsärztlichen Untersuchung verweigert habe, sei im Rahmen einer freien Beweiswürdigung von ihrer Dienstunfähigkeit auszugehen. Eine anderweitige Verwendung erscheine nicht möglich, weil davon ausgegangen werden müsse, dass ihre hartnäckige Weigerung, Weisungen zu befolgen, auch auf anderen Dienstposten zu schwerwiegenden Störungen des Betriebsfriedens führen würde.

Die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren gegen die Zurruhesetzungsverfügung erhobene Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, welche Anforderungen an die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG) zu stellen sind, wenn die Dienstunfähigkeit eines Beamten wegen Beweisvereitelung zu dessen Nachteil angenommen wird.

Juli 04.

BVerwG 1 A 1.23 04. Juli 2024, 09:30 Uhr

Der im Februar 1999 geborene Antragsteller, ein irakischer Staatsangehöriger, wurde im Juni 2021 mit inzwischen in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Kammergerichts wegen Entwürdigung und Erniedrigung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt in Tateinheit mit Beihilfe zu einer Tötung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt und Beihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Im März 2023 ordnete die Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport des beklagten Landes, gestützt auf § 58a AufenthG, die Abschiebung des Antragstellers in die Republik Irak oder in einen anderen Staat an, in den dieser einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Für den Fall seiner Abschiebung aufgrund der Abschiebungsanordnung erließ sie zudem gegen den Antragsteller auf der Grundlage des § 11 Abs. 5b Satz 1 AufenthG ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Mit Beschluss vom 17. Mai 2023 - BVerwG 1 VR 1.23 - hat das erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht einen Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Senatsverwaltung abgelehnt. Im Juni 2023 ist der Kläger auf dem Luftweg in die Republik Irak abgeschoben und den irakischen Behörden übergeben worden. Mit seiner Klage verfolgt er das Ziel der Aufhebung des angegriffenen Bescheides weiter.

Juli 18.

BVerwG 5 C 14.22 18. Juli 2024, 10:00 Uhr

Ausschluss einer Gleichstellungsbeauftragten vom Beteiligungsverfahren nach dem Bundesgleichstellungsgesetz bei Selbstbetroffenheit?

Die Klägerin ist Gleichstellungsbeauftrage eines Jobcenters und begehrt im gerichtlichen Verfahren die Feststellung, sie - und nicht ihre Stellvertreterin - sei bei der Auswahlentscheidung für mehrere Stellen, auf die sie sich selbst beworben hatte, zu beteiligen bzw. zur Mitwirkung berufen gewesen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben, weil nach deren Auffassung die Beteiligung bzw. Mitwirkung einer Gleichstellungsbeauftragten nach dem Bundesgleichstellungsgesetz in einem Stellenbesetzungsverfahren, in dem sie sich als Person selbst beworben habe, gegen das aus allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen für das Handeln der öffentlichen Verwaltung folgende Gebot der Unbefangenheit verstoße. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Revision. Diese hat das Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung angesichts einer anderslautenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Recht der Schwerbehindertenvertretung zugelassen.

Juli 24.

BVerwG 6 A 5.22 24. Juli 2024, 10:00 Uhr

Mit Verbotsverfügung vom 2. August 2022 hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) den Verein "United Tribuns" sowie mehrere sogenannte Chapter, die es als gebietliche Teilorganisationen des genannten Vereins im Inland ansieht, verboten und aufgelöst. In der Verfügung wird festgestellt, dass Zweck und Tätigkeit des Vereins einschließlich seiner Teilorganisationen den Strafgesetzen zuwiderliefen. Bei den "United Tribuns" handele es sich um eine rockerähnliche Gruppierung, deren Aufbau und Struktur einem Motorradclub gleiche und deren tatsächlicher Zweck in der gewalttätigen Gebiets- und Machtentfaltung sowie in der Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Gruppierungen liege.

Der Kläger wird von der Verbotsverfügung als eine der Teilorganisationen im Inland erfasst. Mit der Klage macht er u.a. geltend, in Bezug auf die "United Tribuns" fehle es an den Voraussetzungen eines Vereins im Sinne des Vereinsgesetzes. Selbst wenn es einen Hauptverein gäbe, sei der Kläger mangels Weisungsgebundenheit jedenfalls nicht dessen Teilorganisation. Die Voraussetzungen für ein Verbot lägen in seinem Fall nicht vor. Die in der Verfügung aufgeführten Handlungen könnten ihm und seinen Mitgliedern nicht zugerechnet werden.

Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über die Klage erst- und letztinstanzlich zuständig.

Juli 25.

BVerwG 3 CN 3.22 25. Juli 2024, 10:00 Uhr

Die Antragstellerin betreibt in Sachsen einen Elektronikfachmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.425 qm. Sie wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen Regelungen über die Schließung von Geschäften des Einzelhandels in § 7 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 (SächsCoronaSchVO), die vom 20. April bis 3. Mai 2020 galt. Die angegriffene Vorschrift bestimmte, dass die Öffnung von Ladengeschäften untersagt war. Von dem Öffnungsverbot ausgenommen waren (u. a.) 1. Geschäfte für den täglichen Bedarf, 2. für die Grundversorgung notwendige Geschäfte sowie 3. Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 qm; die Reduzierung der Ladenfläche auf maximal 800 qm durch Absperrung oder ähnliche Maßnahmen war unzulässig. Die Vorschrift bestimmte daneben, dass der Betrieb von Einkaufszenten und großflächigem Einzelhandel grundsätzlich untersagt war. Erlaubt war dort nur die Öffnung von abschließend benannten Geschäften sowie von Geschäften, die über einen separaten Kundenzugang von außen und maximal 800 qm Verkaufsfläche verfügten. Für Letztere galt ebenfalls das Verbot der Teilflächenabsperrung. Die Antragstellerin hat vor dem erstinstanzlich zuständigen Sächsischen Oberverwaltungsgericht die Feststellung begehrt, dass die angegriffene Verordnungsvorschrift unwirksam gewesen sei. Zur Begründung hat sie unter anderem geltend gemacht, das Öffnungsverbot für großflächige Elektronikfachmärkte habe das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt und gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

Das Oberverwaltungsgericht hat ihren Normenkontrollantrag durch Urteil vom 17. Mai 2022 abgelehnt, weil die angegriffenen Regelungen des § 7 SächsCoronaSchVO rechtmäßig gewesen seien. Es hat angenommen, dass sie nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Normenbestimmtheit und -klarheit verstoßen hätten, da die Betroffenen mithilfe der anerkannten Auslegungsregeln hätten erkennen können, ob ihr Einzelhandelsgeschäft von dem Öffnungsverbot erfasst gewesen sei. Des Weiteren hat es angenommen, dass die in der Vorschrift vorge-nommenen Differenzierungen durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt sowie die Eingriffe in die Berufsfreiheit verhältnismäßig gewesen seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzli-cher Bedeutung zugelassene Revision der Antragstellerin.

August 22.

BVerwG 7 C 3.23 u. a. 22. August 2024, 10:00 Uhr

Termin verlegt

Immissionsschutzrecht;

hier: Festsetzung einer Ersatzzahlung für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

August 29.

BVerwG 3 C 13.23 29. August 2024, 10:00 Uhr

Lebensmittelrecht hier: Weinrecht - Verwendung der Bezeichnungen "Weingut" und "Gutsabfüllung"

August 29.

BVerwG 3 C 4.23 29. August 2024, 11:30 Uhr

Recht der Heil- und Heilhilfsberufe; hier: Erteilung einer auf das Gebiet der Podologie beschränkten Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde (sektorale Heilpraktiker- erlaubnis)

September 03.

BVerwG 9 A 5.23 u. a. 03. September 2024, 09:00 Uhr

VerkPBG - Straßenrechtliche Planfeststellung, hier: PFB vom 28.02.2023, Verlegung und 2-/4-streifiger Ausbau der B 96 mit Ortsumgehungen Teschendorf/Löwenberg von Bau-km 0-160 bis 17+563

September 03.

BVerwG 9 A 7.23 03. September 2024, 09:00 Uhr

VerkPBG - Straßenrechtliche Planfeststellung,

hier: PFB vom 28.02.2023, Verlegung und 2-/4-streifiger Ausbau der B 96 mit Ortsumgehungen Teschendorf/Löwenberg von Bau-km 0-160 bis 17+563

September 05.

BVerwG 2 C 14.23 05. September 2024, 10:00 Uhr

Versorgungsrecht;

hier: Anerkennung von Vordienstzeiten ("Vorwegentscheidung")

September 05.

BVerwG 2 C 19.23 05. September 2024, 11:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht; hier: Anrechnung von Ruhezeiten auf Arbeitszeit (Thüringen)

September 05.

BVerwG 2 A 8.23 05. September 2024, 12:00 Uhr

Besoldungsrecht; hier: Erschwerniszulage

September 12.

BVerwG 7 C 3.23 u. a. 12. September 2024, 09:00 Uhr

Immissionsschutzrecht;

hier: Festsetzung einer Ersatzzahlung für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

September 12.

BVerwG 7 C 5.23 12. September 2024, 10:00 Uhr

Termin verlegt

Immissionsschutzrecht

hier: Drittanfechtung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von elf Windenergieanlagen

September 12.

BVerwG 7 C 5.23 12. September 2024, 10:30 Uhr

Termin aufgehoben

Immissionsschutzrecht

hier: Drittanfechtung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von elf Windenergieanlagen

September 18.

BVerwG 8 C 3.23 18. September 2024, 10:00 Uhr

Kommunalrecht

September 25.

BVerwG 6 A 3.23 25. September 2024, 10:00 Uhr

Recht der Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendienste; hier: Auskunftsanspruch eines Betroffenen nach § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG

September 25.

BVerwG 6 A 3.22 25. September 2024, 11:00 Uhr

Recht der Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendienste; hier: datenschutzrechtliche Auskunft

September 26.

BVerwG 4 C 3.23 26. September 2024, 09:30 Uhr

Baurecht; hier:

Anfechtung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für einen Sportfachmarkt (Decathlon), Oberhausen

September 26.

BVerwG 10 C 11.23 26. September 2024, 10:00 Uhr

Informationsfreiheitsrecht;

hier: Zugang zu Informationen zur Werftförderung

Oktober 02.

BVerwG 11 A 15.23 u. a. 02. Oktober 2024, 09:00 Uhr

Recht des Ausbaues von Energieleitungen,

hier: Vorhaben Nr. 6 der Anlage zum BBPlG, PFB vom 14. August 2023 für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Leitung Conneforde - Landkreis Cloppenburg - Merzen/Neuenkirchen, Planfeststellungsabschnitt 3 Umspannwerk Garrel Ost - Umspannwerk Cappeln West

Oktober 10.

BVerwG 2 C 15.23 10. Oktober 2024, 10:00 Uhr

Recht des öffentlichen Dienstes;

hier: Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst

Oktober 10.

BVerwG 3 C 3.23 10. Oktober 2024, 10:00 Uhr

Verkehrsrecht hier: Entziehung der Fahrerlaubnis

Oktober 10.

BVerwG 3 C 28.22 u. a. 10. Oktober 2024, 11:30 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht

hier: Arzneimittelrecht

Oktober 10.

BVerwG 2 C 21.23 10. Oktober 2024, 12:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

Oktober 11.

BVerwG 5 PA 1.23 11. Oktober 2024, 10:00 Uhr

Personalvertretungsrecht; hier: Mitbestimmung bei Umsetzung beim BND

Oktober 16.

BVerwG 8 C 7.22 16. Oktober 2024, 10:00 Uhr

Die Klägerin stellt sogenannte nichtselbsttätige Waagen her, die die vorgeschriebenen Angaben zu Höchstlast (Max), Mindestlast (Min) und zum Eichwert (e) ausschließlich im Display anzeigen. Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen untersagte deren Vertrieb gem. § 50 Abs. 2 Nr. 5 Mess- und Eichgesetz, da er der Auffassung war, diese Angaben müssten nach § 15 Abs. 3 Mess- und Eichverordnung zwingend analog auf dem Messgerät angebracht werden.

Die als Musterverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil und gab der Klage statt. Es war der Auffassung, die Waage entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Auch eine ausschließlich digitale Anzeige zur Höchstlast, Mindestlast und zum Eichwert könne bei unionsrechtskonformer Auslegung des nationalen Rechts als Aufschrift verstanden werden und die Anforderungen der guten Sichtbarkeit, Leserlichkeit und Dauerhaftigkeit erfüllen.

Hiergegen wendet sich der Landesbetrieb mit seiner durch das Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision.

Oktober 16.

BVerwG 8 C 8.22 16. Oktober 2024, 11:30 Uhr

Die Klägerin ist Herstellerin eines Geräts zur Gewichtsbestimmung, das für den Einsatz im Einzelhandel in Kassensysteme anderer Hersteller integriert wird und so das Wiegen beim Kassenvorgang ermöglicht. Das Gerät verfügt über keine eigene Anzeigeeinrichtung. Erst mit dem Anschluss an das Kassensystem übernimmt dieses die Anzeigefunktion. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Klägerin hergestellten Geräte bereits nach Abschluss des Produktionsprozesses mit der CE-Kennzeichnung oder einer Metrologie-Kennzeichnung versehen werden dürfen.

Die beklagte Marktüberwachungsbehörde untersagte der Klägerin, gestützt auf § 50 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG), Lastaufnehmer, an denen bereits vor Abschluss einer Konformitätsbewertung die CE-Kennzeichnung oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung oder beide Kennzeichnungen zusammen angebracht wurden, in Nordrhein-Westfalen zur Herstellung von Messgeräten zu verwenden und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes an.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer marktaufsichtsrechtlichen Maßnahme lägen nicht vor. Bei dem von der Klägerin hergestellten Gerät handele es sich um eine sog. nichtselbsttätige Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienperson erfordere. Dieses könne den gerätespezifischen Anforderungen auch dann genügen, wenn beim Inverkehrbringen der Waage sichergestellt sei, dass Anforderungen, die erst bei der Verwendung im geschäftlichen Verkehr für die gesamte Nutzungsdauer relevant seien, ab der Inbetriebnahme erfüllt seien. Der Hersteller müsse bei Entwurf und Herstellung gewährleisten, dass sein Gerät nur mit einem geeigneten Display in Betrieb genommen werden könne und die Vereinbarkeit mit den wesentlichen gerätespezifischen Anforderungen an die Anzeige des Wägeergebnisses ab Inbetriebnahme und damit bei Verwendung des Geräts für Messungen im geschäftlichen Verkehr sichergestellt sei.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision.

Oktober 22.

BVerwG 4 CN 1.24 22. Oktober 2024, 09:30 Uhr

Baurecht; hier: Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 1012 

"Südlich Schönberger Straße"

Oktober 24.

BVerwG 9 A 8.23 u. a. 24. Oktober 2024, 09:00 Uhr

Straßen- und Wegerecht, VerkPBG; hier: Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 10.05.2023 zu den PFB Neubau der BAB 44 zwischen Ratingen (Autobahnkreuz Ratingen Ost-AK Ratingen Ost A 3/A 44) und Velbert vom 24.04.1991 und 21.02.2007

Oktober 24.

BVerwG 5 C 2.23 24. Oktober 2024, 11:00 Uhr

Ausbildungsförderung; hier: Gleichwertigkeit einer Ergänzungsschule

November 06.

BVerwG 6 C 2.23 06. November 2024, 10:00 Uhr

Eisenbahnrecht hier: Drittanfechtungsklage gegen Festsetzung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten für die Netzfahrplanperioden 2023/24 bis 2027/28

November 07.

BVerwG 10 A 5.23 07. November 2024, 09:30 Uhr

Presserecht;

hier: presserechtlicher Auskunftsanspruch

November 07.

BVerwG 2 C 16.23 07. November 2024, 10:00 Uhr

Beamtendisziplinarrecht; hier: Aberkennung des Ruhegehalts

November 07.

BVerwG 3 CN 1.23 u. a. 07. November 2024, 10:00 Uhr

Jagdrecht; hier: Verordnung über

die Änderung der Jagdzeiten für

Schalenwild in Sanierungsgebieten

im Regierungsbezirk Oberbayern

vom 22. Februar 2019

November 07.

BVerwG 10 C 12.23 07. November 2024, 11:00 Uhr

Bodenschutzrecht

hier: bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung und beitragsgemäß festgesetzte Belastungsgrenze

November 07.

BVerwG 2 C 18.23 07. November 2024, 11:30 Uhr

Beamtendisziplinarrecht; hier: Disziplinarverfügung

November 13.

BVerwG 11 A 27.23 13. November 2024, 09:00 Uhr

Recht des Ausbaus von Energieleitungen;

hier: Vorhaben Nr. 6 der Anlage zum BBPlG, PFB vom 10. November 2023 für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Leitung Conneforde - Landkreis Cloppenburg - Merzen/Neuenkirchen, Abschnitt 2 Mast Nr. 46 - Mast Nr. 111 sowie Rückbau der bestehenden 220-kV-Leitung von Mast Nr. 53 bis Mast Nr. 125

November 13.

BVerwG 9 C 3.23 13. November 2024, 09:00 Uhr

Sonstiges Abgabenrecht; hier: Abwasserabgabe für die Einleitung von Abwasser aus der Kläranlage Pyrna

November 13.

BVerwG 9 C 4.23 13. November 2024, 09:00 Uhr

Sonstiges Abgabenrecht; hier: Abwasserabgabenfeststellung für das Veranlagungsjahr 2006 für die Einleitstellen Rochlitz

November 14.

BVerwG 7 A 8.23 14. November 2024, 10:00 Uhr

Streitigkeiten nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz;

hier: immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer schwimmenden Anlage zur Speicherung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas (FSRU-Anlage)

November 27.

BVerwG 6 C 1.23 27. November 2024, 10:00 Uhr

Termin aufgehoben

Rundfunkrecht

hier: Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

November 27.

BVerwG 8 C 12.23 27. November 2024, 10:00 Uhr

Recht zur Regelung von Vermögensfragen;

hier: Rückübertragung von drei Grundstücken nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes

November 27.

BVerwG 6 C 4.23 27. November 2024, 11:00 Uhr

Versammlungsrecht; hier: "Protestcamp gegen G20 - eine andere Welt ist möglich"

Dezember 04.

BVerwG 9 A 13.23 04. Dezember 2024, 09:00 Uhr

VerkPBG (Straßenrechtliche Planfeststellung),

hier: Gültigkeit des PFB vom 29.08.2023 Verlegung B 173, Flöha

Dezember 04.

BVerwG 9 A 9.23 04. Dezember 2024, 09:00 Uhr

Straßenrechtliche Planfeststellung;

hier: 3. PÄB vom 29.08.2023, B 173 - Verlegung in Flöha, VerkPBG

Dezember 05.

BVerwG 2 C 7.24 u. a. 05. Dezember 2024, 10:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Modulprüfung

Dezember 05.

BVerwG 3 C 10.23 05. Dezember 2024, 10:00 Uhr

Verkehrsrecht

hier: Zulassung zur Fahrlehrerprüfung

Dezember 05.

BVerwG 3 C 7.23 u. a. 05. Dezember 2024, 11:00 Uhr

Infektionsschutzrecht, hier: 

Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Verdienstausfall gemäß §§ 56, 57 Infektionsschutzgesetz

Dezember 11.

BVerwG 8 CN 2.23 11. Dezember 2024, 10:00 Uhr

Wirtschaftsverwaltungsrecht hier: Arbeitszeitrecht (Sonn- und Feiertagsbeschäftigung in öffentlichen Bibliotheken)

Dezember 18.

BVerwG 6 C 3.23 18. Dezember 2024, 10:00 Uhr

Allgemeines Datenschutzrecht; hier: datenschutzrechtliche Anordnungen nach

§ 38 Abs. 5 BDSG

Dezember 18.

BVerwG 6 C 13.22 18. Dezember 2024, 11:00 Uhr

Polizei- und Ordnungsrecht

hier: Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz

Dezember 19.

BVerwG 7 A 14.23 19. Dezember 2024, 10:00 Uhr

Streitigkeiten nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz; hier: teilweise Aufhebung einer wasserrechtlichen Genehmigung zur Einleitung von Abwasser aus dem Betrieb einer Floating Storage und Regasification Unit

Möglicherweise ist die gesuchte Entscheidung noch nicht veröffentlicht.