Die folgenden Videos stellen das Bundesverwaltungsgericht in Gebärdensprache vor. Unter jedem Video finden Sie den Inhalt außerdem als Textversion. Das erste Video beinhaltet die Erklärung zur Barrierefreiheit. In den beiden darauffolgenden Videos werden die Organisation und die Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts erklärt. Im vierten Video wird der Ablauf des Verfahrens beschrieben.
Video in Gebärdensprache Erklärung zur Barrierefreiheit (Stand: 30. Dezember 2021)
Textversion des Videos "Erklärung zur Barrierefreiheit (Stand: 30. Dezember 2021)"
Erklärung zur Barrierefreiheit
Das Bundesverwaltungsgericht ist als öffentliche Stelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102 bemüht, seine Website www.bverwg.de im Einklang mit den Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes (BGG) sowie der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 barrierefrei zugänglich zu machen.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Die Anforderungen der Barrierefreiheit ergeben sich aus §§ 3 Absätze 1 bis 4 und 4 der BITV 2.0, die auf der Grundlage von § 12d BGG erlassen wurde.
Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen beruht auf einer von der BIK-Beratungsstelle Hamburg am 14. November 2017 vorgenommenen Bewertung.
Aufgrund der Überprüfung ist die Website mit den zuvor genannten Anforderungen weitgehend vereinbar.
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind nicht barrierefrei oder nur barrierearm:
- Urteile und Beschlüsse des Gerichts sind in barrierefreiem Format zugänglich. Sie stehen jedoch nicht in Leichter Sprache zur Verfügung, da sie sich nicht in Leichte Sprache übertragen lassen. Es handelt sich um Veröffentlichungen der Rechtsprechung, die von Fachsprache Gebrauch machen müssen. Jede Veränderung birgt die Gefahr, den Inhalt zu verzerren und sogar den Inhalt der Entscheidung rechtlich falsch wiederzugeben.
- Die für die Allgemeinheit bestimmten Informationen stehen in Leichter Sprache zur Verfügung. Die übrigen Informationen richten sich an bestimmte Zielgruppen und stehen daher nicht in Leichter Sprache zur Verfügung.
- Weiterführende Details können dem Prüfprotokoll des BITV-Tests entnommen werden.
- Die über diese Website zum Download verlinkten PDF-Dokumente sind nicht barrierefrei.
Datum der Erstellung
Diese Erklärung wurde am 25. August 2020 erstellt.
Barrieren melden - Feedback zur Barrierefreiheit
Sie möchten uns bestehende Barrieren mitteilen oder Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit erfragen? Für Ihr Feedback sowie alle weiteren Informationen können Sie sich gern bei uns melden. Bitte nutzen Sie hierfür unser Kontaktformular.Sie können uns auch per Post, Telefon oder Fax kontaktieren:
Bundesverwaltungsgericht
Präsidialabteilung
Postfach 10 08 54
04008 Leipzig
Telefon: +49 (0) 341 2007 0
Fax: + 49 (0) 341 2007 1000
Schlichtungsverfahren
Beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen gibt es eine Schlichtungsstelle nach § 16 Behindertengleichstellungsgesetz. Die Schlichtungsstelle hat die Aufgabe, Konflikte zwischen Menschen mit Behinderungen und öffentlichen Stellen des Bundes zu lösen.
Sie können die Schlichtungsstelle einschalten, wenn Sie mit den Antworten aus der oben genannten Kontaktmöglichkeit nicht zufrieden sind. Dabei geht es nicht darum, Gewinner oder Verlierer zu finden. Vielmehr ist es das Ziel, mit Hilfe der Schlichtungsstelle gemeinsam und außergerichtlich eine Lösung für ein Problem zu finden.
Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Sie brauchen auch keinen Rechtsbeistand.
Auf der Internetseite der Schlichtungsstelle finden Sie alle Informationen zum Schlichtungsverfahren. Dort können Sie nachlesen, wie ein Schlichtungsverfahren abläuft und wie Sie den Antrag auf Schlichtung stellen. Sie können den Antrag auch in Leichter Sprache oder in Deutscher Gebärdensprache stellen.
Sie erreichen die Schlichtungsstelle unter folgender Adresse:
Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
bei dem Beauftragten der Bundesregierung
für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Mauerstraße 53
10117 Berlin
Telefon: +49 (0) 30 18 527 2805
Fax: +49 (0) 30 18 527 2901
E-Mail: info@schlichtungsstelle-bgg.de
Internet: www.schlichtungsstelle-bgg.de
Leichte Sprache und Gebärdensprache
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit finden Sie auch in Leichter Sprache (LS) und in Deutscher Gebärdensprache (DGS).
Video in Gebärdensprache Das Bundesverwaltungsgericht und seine Organisation
Textversion des Videos "Das Bundesverwaltungsgericht und seine Organisation"
Das Bundesverwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht ist das oberste Verwaltungsgericht der Bundesrepublik Deutschland. Sein Sitz ist in Leipzig. Es entscheidet über Streitigkeiten im Bereich des Verwaltungsrechts, soweit sie nicht einem anderen Gericht zugewiesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich Revisionsinstanz. In bestimmten Streitigkeiten (z. B. über die Planung besonders wichtiger Verkehrswege oder über bestimmte Vereinsverbote) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht abschließend in erster und zugleich letzter Instanz.
Organisation
Im Folgenden stellen wir Ihnen die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts vor.
Der Präsident
An der Spitze des Bundesverwaltungsgerichts steht der Präsident. Er ist Dienstvorgesetzter der Richterinnen und Richter und der nichtrichterlichen Bediensteten des Bundesverwaltungsgerichts. Daneben ist er auch selbst als Richter und Vorsitzender eines Senats tätig.
Richter und Senate
Die 59 Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts üben ihre Rechtsprechungstätigkeit in Senaten aus. Der Geschäftsverteilungsplan legt die Zuständigkeiten fest.
Der Präsidialrichter
Im Auftrag des Präsidenten befasst sich der Präsidialrichter mit Aufgaben der Personal- und Justizverwaltung.
Gerichtsverwaltung
Die Gerichtsverwaltung unterstützt den Präsidenten und die Senate bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie gliedert sich in die Verwaltungsabteilung, die Geschäftsstelle, die Informationsdienste und die Präsidialabteilung.
Gremien
Beim Bundesverwaltungsgericht bestehen verschiedene Gremien mit unterschiedlichen Aufgaben:
- Das Präsidium beschließt über den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts.
- Der Präsidialrat ist ein Organ, das die Richterschaft an der Richterwahl und an Beförderungsentscheidungen beteiligt.
- Der Richterrat vertritt die Richterinnen und Richter, der Personalrat die übrigen Beschäftigten in bestimmten personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten.
- Beim Bundesverwaltungsgericht besteht zudem eine Schwerbehinderten- sowie eine Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Video in Gebärdensprache Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts
Textversion des Videos "Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts"
In erster Linie ist das Bundesverwaltungsgericht Revisionsinstanz. Bei bestimmten Streitigkeiten entscheidet das Bundesverwaltungsgericht jedoch in erster und gleichzeitig letzter Instanz.
Revisionsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich Revisionsinstanz. Seine Aufgabe besteht vorrangig in der Wahrung der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts. Hierzu klärt es grundsätzliche Fragen des Bundesrechts. Es prüft, ob die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte mit dem Bundesrecht und dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind. Damit bestimmt es maßgebend dessen Auslegung und Anwendung. Insoweit ist das Bundesverwaltungsgericht reine Rechtsinstanz. Es stellt weder neue Tatsachen fest noch legt es – von wenigen Ausnahmen abgesehen – Landesrecht aus.
Erstinstanzliche Zuständigkeit
Zunehmend wird das Bundesverwaltungsgericht auch erstinstanzlich tätig. Dann ist es Rechts- und Tatsacheninstanz. Es klärt also nicht nur Rechtsfragen, sondern stellt auch den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt fest. Das Gericht entscheidet erstinstanzlich zumeist in komplexen Großverfahren, die von weitreichender Bedeutung sind. Dazu zählen etwa Streitigkeiten über die Planung und den Ausbau von besonders wichtigen Verkehrswegen (Autobahnen, Eisenbahntrassen, Wasserstraßen etc.) oder über vom Bundesminister des Innern ausgesprochene Vereinsverbote.
Weitere Zuständigkeiten
In einzelnen Gesetzen hat der Gesetzgeber dem Bundesverwaltungsgericht weitere Zuständigkeiten übertragen (z. B. in der Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung). In diesen Fällen wird das Gericht als Rechtsinstanz oder auch als Tatsacheninstanz tätig. Dies hängt von der Ausgestaltung des Rechtsbehelfs ab, über den das Gericht zu entscheiden hat.
Video in Gebärdensprache Der Ablauf des Verfahrens
Textversion des Videos "Der Ablauf des Verfahrens"
Der Ablauf des Verfahrens ist gesetzlich ausgestaltet. Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil, findet im Verfahren in der Regel eine mündliche Verhandlung statt. Dies ist in Revisions- und Klageverfahren der Fall. Bei Entscheidungen durch Beschluss findet eine mündliche Verhandlung nicht statt. Hauptanwendungsfall ist die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts. In den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder von einem Rechtsanwalt vertreten lassen (Anwaltszwang).
Einleitung des Verfahrens
Das Verfahren beginnt mit dem Eingang des das Verfahren einleitenden Schriftsatzes bei Gericht. Hierbei handelt es sich etwa um die Klageschrift oder in Revisionsverfahren um den Schriftsatz, mit dem ein Beteiligter gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Revision einlegt.
Die Revision bedarf der Zulassung. Hierüber entscheidet zunächst das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil. Lässt es die Revision zu, kann der Beteiligte Revision einlegen. Lässt es sie nicht zu, muss der Beteiligte sich die Zulassung im Wege der Beschwerde erstreiten (sog. Nichtzulassungsbeschwerde). Auf die Beschwerde hin kann das Oberverwaltungsgericht die Revision zulassen. Anderenfalls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Zulassung durch Beschluss.
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Der für das Verfahren zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet über die Zulassung der Revision nach Ablauf der für die Begründung der Beschwerde vorgesehenen Frist. Die Entscheidung ergeht in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Das Bundesverwaltungsgericht lässt die Revision zu, wenn einer der im Gesetz genannten und von dem Beteiligten geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
Verhandlung und Urteil in Revisions- und Klageverfahren
In Revisions- und Klageverfahren findet grundsätzlich eine mündliche Verhandlung statt. Ist das Verfahren entscheidungsreif, bestimmt der Senat einen Termin für die Verhandlung. Die Geschäftsstelle lädt die Beteiligten.
Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Senat verhandelt und entscheidet in einer Besetzung mit fünf Berufsrichterinnen und Berufsrichtern. Die Verhandlung leitet der Vorsitzende. Er stellt die Anwesenheit der Beteiligten fest. Der das Verfahren bearbeitende Richter – der Berichterstatter – trägt den Sach- und Streitstand vor. Anschließend stellen die Beteiligten ihre Anträge. Sodann erörtert das Gericht mit den Beteiligten im Revisionsverfahren die entscheidungserheblichen Rechtsfragen, im Klageverfahren auch die entscheidungserheblichen Tatsachenfragen. Die Erörterung bildet das Kernstück der mündlichen Verhandlung. Das Gericht gewährt den Beteiligten rechtliches Gehör. Nach dem Ende der Erörterung schließt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung. Der Senat zieht sich zur Beratung zurück und fällt das Urteil. Dabei entscheidet er aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, wie es sich aufgrund der mündlichen Verhandlung darstellt.
Das Urteil verkündet der Vorsitzende in der Regel am Tage der mündlichen Verhandlung nach der Beratung. In besonderen Fällen wird ein gesonderter Verkündungstermin bestimmt, der nicht über zwei Wochen nach der Verhandlung liegen soll. Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig. Anschließend unterzeichnen nach Abfassen der schriftlichen Gründe die Richterinnen und Richter das Urteil.
Vertreter des Bundesinteresses
Der Vertreter des Bundesinteresses kann sich an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen. Er ist organisatorisch dem Bundesministerium des Innern zugeordnet. Er vertritt die gesamtstaatlichen Interessen des Bundes, die die Belange der Länder und Kommunen ebenso einschließen wie die des einzelnen Bürgers. Beteiligt er sich am Verfahren, kann er seine Auffassung schriftlich darlegen und sich in der mündlichen Verhandlung äußern.