Ablauf des Verfahrens
Der Ablauf des Verfahrens ist gesetzlich ausgestaltet. Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil, findet im Verfahren in der Regel eine mündliche Verhandlung statt. Dies ist in Revisions- und Klageverfahren der Fall. Bei Entscheidungen durch Beschluss findet eine mündliche Verhandlung nicht statt. Hauptanwendungsfall ist die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts. In den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jede/r Beteiligte von einem Rechtsanwalt vertreten lassen (Anwaltszwang).
Einleitung des Verfahrens
Das Verfahren beginnt mit dem Eingang des das Verfahren einleitenden Schriftsatzes bei Gericht. Hierbei handelt es sich etwa um die Klageschrift oder in Revisionsverfahren um den Schriftsatz, mit dem ein Beteiligter gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Revision einlegt.
Die Revision bedarf der Zulassung. Hierüber entscheidet zunächst das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil. Lässt es die Revision zu, kann der Beteiligte Revision einlegen. Lässt es sie nicht zu, muss der Beteiligte sich die Zulassung im Wege der Beschwerde erstreiten (sog. Nichtzulassungsbeschwerde). Auf die Beschwerde hin kann das Oberverwaltungsgericht die Revision (doch noch) zulassen. Anderenfalls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Zulassung durch Beschluss.
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Der für das Verfahren zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet über die Zulassung der Revision nach Ablauf der für die Begründung der Beschwerde vorgesehenen Frist. Die Entscheidung ergeht in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Das Bundesverwaltungsgericht lässt die Revision zu, wenn einer der im Gesetz genannten und von dem Beteiligten geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.