Richter während einer mündlichen Verhandlung

Ablauf des Verfahrens

Der Ablauf des Verfahrens ist gesetzlich ausgestaltet. Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil, findet im Verfahren in der Regel eine mündliche Verhandlung statt. Dies ist in Revisions- und Klageverfahren der Fall. Bei Entscheidungen durch Beschluss findet eine mündliche Verhandlung nicht statt. Hauptanwendungsfall ist die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts. In den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jede/r Beteiligte von einem Rechtsanwalt vertreten lassen (Anwaltszwang).

Einleitung des Verfahrens

Das Verfahren beginnt mit dem Eingang des das Verfahren einleitenden Schriftsatzes bei Gericht. Hierbei handelt es sich etwa um die Klageschrift oder in Revisionsverfahren um den Schriftsatz, mit dem ein Beteiligter gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Revision einlegt.

Die Revision bedarf der Zulassung. Hierüber entscheidet zunächst das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil. Lässt es die Revision zu, kann der Beteiligte Revision einlegen. Lässt es sie nicht zu, muss der Beteiligte sich die Zulassung im Wege der Beschwerde erstreiten (sog. Nichtzulassungsbeschwerde). Auf die Beschwerde hin kann das Oberverwaltungsgericht die Revision (doch noch) zulassen. Anderenfalls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Zulassung durch Beschluss.

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Der für das Verfahren zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet über die Zulassung der Revision nach Ablauf der für die Begründung der Beschwerde vorgesehenen Frist. Die Entscheidung ergeht in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Das Bundesverwaltungsgericht lässt die Revision zu, wenn einer der im Gesetz genannten und von dem Beteiligten geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

Senatsmitglieder bei der Beratung

Verhandlung und Urteil in Revisions- und Klageverfahren

In Revisions- und Klageverfahren findet grundsätzlich eine mündliche Verhandlung statt. Ist das Verfahren entscheidungsreif, bestimmt der Senat einen Termin für die Verhandlung. Die Geschäftsstelle lädt die Beteiligten.

Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Senat verhandelt und entscheidet in einer Besetzung mit fünf Berufsrichterinnen und Berufsrichtern. Die Verhandlung leitet der Vorsitzende. Er stellt die Anwesenheit der Beteiligten fest. Der das Verfahren bearbeitende Richter – der Berichterstatter – trägt den Sach- und Streitstand vor. Anschließend stellen die Beteiligten ihre Anträge. Sodann erörtert das Gericht mit den Beteiligten im Revisionsverfahren die entscheidungserheblichen Rechtsfragen, im Klageverfahren auch die entscheidungserheblichen Tatsachenfragen. Die Erörterung bildet das Kernstück der mündlichen Verhandlung. Das Gericht gewährt den Beteiligten rechtliches Gehör. Nach dem Ende der Erörterung schließt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung. Der Senat zieht sich zur Beratung zurück und fällt das Urteil. Dabei entscheidet er aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, wie es sich aufgrund der mündlichen Verhandlung darstellt.

Das Urteil verkündet der Vorsitzende in der Regel am Tage der mündlichen Verhandlung nach der Beratung. In besonderen Fällen wird ein gesonderter Verkündungstermin bestimmt, der nicht über zwei Wochen nach der Verhandlung liegen soll. Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig. Anschließend unterzeichnen nach Abfassen der schriftlichen Gründe die Richterinnen und Richter das Urteil.

Vertreter des Bundesinteresses

Der Vertreter des Bundesinteresses kann sich an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen. Er ist organisatorisch dem Bundesministerium des Innern zugeordnet. Er vertritt die gesamtstaatlichen Interessen des Bundes, die die Belange der Länder und Kommunen ebenso einschließen wie die des einzelnen Bürgers. Beteiligt er sich am Verfahren, kann er seine Auffassung schriftlich darlegen und sich in der mündlichen Verhandlung äußern.