Geschichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Ursprünge
Die heutige Verwaltungsgerichtsbarkeit hat ihre Ursprünge in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Der erste deutsche Verwaltungsgerichtshof wurde im Großherzogtum Baden errichtet. Ihm folgte einige Jahre später die Errichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Preußen u. a. mit dem Preußischen Oberverwaltungsgericht. Unter Rudolf v. Gneist entwickelte sich hier die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine Büste in der Haupthalle des Gerichts zeigt ihn. Auf Reichsebene existierte dagegen kein einheitliches Rechtsschutzsystem.
Weimarer Republik und Nationalsozialismus
Die jeweils in eigener Zuständigkeit der Länder errichtete Verwaltungsgerichtsbarkeit blieb unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung des Jahres 1919 erhalten. Zwar verpflichtete sie die Länder und das Reich, Verwaltungsgerichte einzurichten. Von dieser Verpflichtung machte jedoch der Reichsgesetzgeber keinen Gebrauch.
Die Herrschaft des Nationalsozialismus errichtete zwar im Jahre 1941 das Reichsverwaltungsgericht. Bereits zuvor schränkte sie aber den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz erheblich ein.
Entwicklung nach 1945
Nach dem Ende des 2. Weltkrieges entwickelte sich in den Besatzungszonen wieder der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Verwaltung in unterschiedlichem Umfang. Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland schufen die westlichen Bundesländer die Rechtsgrundlagen für die Errichtung der jeweiligen Landesverwaltungsgerichtsbarkeit. Auf Bundesebene errichtete der Bundesgesetzgeber durch Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz. Das Gericht hatte seinen Sitz in Berlin im Gebäude des ehemaligen Preußischen Oberverwaltungsgerichts. Am 1. April 1960 trat die Verwaltungsgerichtsordnung in Kraft, die seitdem den Aufbau, die Organisation und die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in Bund und Ländern regelt.
Demgegenüber schaffte die Deutsche Demokratische Republik die Verwaltungsgerichtsbarkeit ab. Erst gegen Ende der 1980er Jahre war es zulässig, bestimmte Verwaltungsmaßnahmen von den dortigen Kreisgerichten auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen.
Wiedervereinigung
Der Einigungsvertrag enthielt Regelungen über die Einrichtung der Gerichtsbarkeiten und die Zuständigkeit von Spruchkörpern in den neuen Bundesländern. Nachfolgend schufen diese ebenfalls die Rechtsgrundlagen für die Errichtung der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte. Seitdem kommt die Verwaltungsgerichtsordnung einheitlich in Deutschland zur Anwendung.
Auf Bundesebene empfahl die Föderalismuskommission des Bundes und der Länder im Mai 1992 den Umzug des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Sachsen. Die Stadt Leipzig fand keine Erwähnung, war aber, wie sich aus dem Zusammenhang des Beschlusstextes ergibt, wohl gemeint. Der Bundestag nahm von den Beschlüssen am 26. Juni 1992 zustimmend Kenntnis. Im November 1997 bestimmte er endgültig Leipzig zum neuen Sitz des Bundesverwaltungsgerichts. Am 26. August 2002 wechselte der Sitz des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig. Dort nahm es im ehemaligen Reichsgerichtsgebäude seine Rechtsprechungstätigkeit auf.