Beschluss vom 21.11.2024 -
BVerwG 1 WB 47.23ECLI:DE:BVerwG:2024:211124B1WB47.23.0
Erfolgloses Ablehnungsgesuch
Leitsätze:
1. Über ein Ablehnungsgesuch kann ohne dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter entschieden werden, wenn sich der geltend gemachte Ablehnungsgrund auf aktenkundige Vorgänge bezieht.
2. Von jedem Richter ist zu erwarten, dass er sich durch ein provozierendes oder ggf. auch straf- oder disziplinarrechtlich relevantes Verhalten eines Prozessbeteiligten nicht davon abbringen lässt, unparteilich und nur nach dem Gesetz zu urteilen. Unter dem Blickwinkel einer Besorgnis der Befangenheit kann ein derartiges Prozessverhalten nur dann Bedeutung erlangen, wenn sich der Richter seinerseits zu einer unangemessenen Reaktion "hinreißen" lässt, die bei objektiver Betrachtung Zweifel an seiner künftigen Unvoreingenommenheit aufwerfen.
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Rechtsquellen
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 VwGO § 54 ZPO §§ 41, 42, 44 und 45 WBO § 23a Abs. 2 Satz 1 -
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 21.11.2024 - 1 WB 47.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:211124B1WB47.23.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 47.23
In den Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
am 21. November 2024 beschlossen:
Das gegen den ... gerichtete Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1 Mit Schreiben vom 2. November 2024 hat der Antragsteller den ..., ... und den ... wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung führt er aus, dass die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des ... unter dem 17. Oktober 2024 den Entwurf einer Nachtragsanschuldigungsschrift (...) zur Einreichung beim Truppendienstgericht Süd erstellt habe. Darin würden "die ..., ... und ... namentlich als Betroffene und zwangsläufig als Zeugen aufgeführt". "Aufgrund der Betroffenheit und der daraus resultierenden Besorgnis der Befangenheit" seien "die Richter von allen laufenden und zukünftigen Verfahren des Antragstellers auszuschließen". Mit Schreiben vom 14. November 2024 hat der Antragsteller ergänzt, dass sich die Befangenheit "bereits (zumindest indirekt) aus § 41 Nr. 1 und 5 ZPO" ergebe.
2
In dem vom Antragsteller übermittelten Entwurf einer Nachtragsanschuldigungsschrift wird dieser zusätzlich angeschuldigt, seine Dienstpflicht schuldhaft wie folgt verletzt zu haben:
"Im Zuge einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG 1 W-VR 19.23 - vom 5. August 2024 (Besetzung: ..., ... und ...)
1. warf der Soldat im Schreiben vom 12. September 2024 den am Beschluss mitwirkenden Richtern und der Richterin des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts wahrheitswidrig vor und behauptete wider besseren Wissens,
'..., dass das Gericht die Beklagte aktiv bei der Unterdrückung von Beschwerden, Meldungen, Anzeigen etc. unterstützt',
und, dass das Gericht
'... Nazistrukturen, wie ein allgemeines Unterstellungsverhältnis propagiert.'
2. warf der Soldat im Schreiben vom 22. September 2024 den am Beschluss mitwirkenden Richtern und der Richterin des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts wahrheitswidrig vor und behauptete wider besseren Wissens:
'Das Gericht hat den Vortrag des Antragstellers' (= des Soldaten) 'bewusst zur Förderung eines 'nationalsozialistischen Militärstaates' ignoriert. Wie die AfD unterstützt das Gericht augenscheinlich die Beseitigung der 'Machtbegrenzung, -verschränkung und -austarierung' des Gesetzgebers.'
und warf diesen und der 'Beklagten' wahrheitswidrig vor und behauptete wider besseren Wissens:
'Alleine die Beklagte mit Unterstützung des Gerichts fördert die nationalsozialistischen Machtstrukturen durch Beugung der Gesetze'. 'Die Vorstellungen der Beklagten und des Gerichts bilden die Grundlage eines Militärstaats, in dem das WStG lediglich der willkürlichen Verfolgung einzelner Personen dient.'
Der Soldat hätte zumindest erkennen können und müssen, dass seine Vorwürfe und Behauptungen zu 1. und 2. nicht der Wahrheit entsprachen.
Durch sein Verhalten hat der Soldat die ihm obliegende Dienstpflicht vorsätzlich - zumindest aber fahrlässig - verletzt,
sich außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt,
wobei er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein schlechtes Beispiel gegeben hat.
Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 Soldatengesetz (SG) i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 3 Alternative 2 SG unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SG."
II
3 1. Das Ablehnungsgesuch betrifft die laufenden Wehrbeschwerdeverfahren des Antragstellers BVerwG 1 WB 47.23 , 1 W-VR 10.24 , 1 W-VR 12.24 und 1 W-VR 13.24 . Ein Ablehnungsantrag für "alle zukünftigen Verfahren" ist nicht statthaft.
4 2. Der Senat entscheidet ohne die Mitwirkung der abgelehnten Richter (§ 23a Abs. 2 WBO i. V. m. § 54 Abs. 1 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO). Nach der Geschäftsverteilung treten an deren Stelle der nicht abgelehnte Richter des 1. Wehrdienstsenats Dr. Langer sowie aus dem 2. Wehrdienstsenat der Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke.
5 3. Der Senat kann über das Ablehnungsgesuch ohne dienstliche Stellungnahmen der abgelehnten Richter abweichend von § 44 Abs. 3 ZPO entscheiden, weil sich der geltend gemachte Ablehnungsgrund auf aktenkundige Vorgänge bezieht. Unter solchen Umständen könnten dienstliche Erklärungen zur Sachaufklärung nichts beitragen und sind daher entbehrlich (BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, AnwZ (B) 2/16 - NJW-RR 2017, 187 Rn. 17; Saenger, Zivilprozessordnung, 10. Auflage 2023, § 44 ZPO Rn. 7; Stackmann, Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 44 Rn. 10; Musielak/Voit, ZPO, 21. Auflage 2024, § 44 Rn. 9).
6 4. Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
7 Bei den vom Antragsteller für befangen erachteten Richtern liegen weder gesetzliche Ausschließungsgründe nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 ZPO, § 54 Abs. 2 VwGO oder § 77 WDO (dazu BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 1 WB 13.17 - juris Rn. 5) vor noch ist deren Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt.
8 a) Ein gesetzlicher Ausschließungsgrund ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Antragsteller angeführten Vorschrift des § 41 Nr. 1 und 5 ZPO (hier i. V. m. § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO und § 54 Abs. 1 VwGO), nach der ein Richter von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist in Sachen, in denen er (u. a.) selbst Partei ist oder er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.
9 Die Vorschrift besagt, dass niemand in derselben Sache zugleich einerseits Richter und andererseits Partei, Zeuge oder Sachverständiger sein kann. Darum geht es aber in der vom Antragsteller vorgetragenen Konstellation nicht. Die abgelehnten Richter sind an den Wehrbeschwerdeverfahren BVerwG 1 WB 47.23 , 1 W-VR 10.24 , 1 W-VR 12.24 und 1 W-VR 13.24 offenkundig weder als Partei noch als Zeuge oder Sachverständiger beteiligt. Der Antragsteller macht vielmehr geltend, dass die abgelehnten Richter als Zeugen in das gerichtliche Disziplinarverfahren involviert seien, auf das sich die Nachtragsanschuldigungsschrift bezieht. Aus einer solchen Zeugenstellung könnte sich jedoch allenfalls ein Ausschlussgrund für das gerichtliche Disziplinarverfahren ergeben, das hier jedoch nicht Gegenstand ist. Im Übrigen sind die abgelehnten Richter weder in der Nachtragsanschuldigungsschrift als Zeugen benannt noch ist eine derartige Benennung zu erwarten. Denn der als Dienstpflichtverletzung angeschuldigte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus den zwei Schreiben des Antragstellers (vom 12. September 2024 und vom 22. September 2024) selbst; eines Zeugenbeweises bedarf es hierfür nicht.
10 b) Auch ein Grund für eine Besorgnis der Befangenheit ist nicht gegeben.
11 Nach dem gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO entsprechend anwendbaren § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 28.09 - NZWehrr 2010, 162 <162>) setzt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, nicht hingegen, dass dieser tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln, mithin bereits der "böse Schein" besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 1 WB 27.20 - juris Rn. 6). Eine ausschließlich subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht indes nicht aus.
12 Ein Fall der Besorgnis der Befangenheit liegt danach hier nicht vor. Von jedem Richter ist zu erwarten, dass er sich durch ein provozierendes oder ggf. auch straf- oder disziplinarrechtlich relevantes Verhalten eines Prozessbeteiligten nicht davon abbringen lässt, unparteilich und nur nach dem Gesetz zu urteilen. Unter dem Blickwinkel einer Besorgnis der Befangenheit kann ein derartiges Prozessverhalten nur dann Bedeutung erlangen, wenn sich der Richter seinerseits zu einer unangemessenen Reaktion "hinreißen" lässt, die bei objektiver Betrachtung Zweifel an seiner künftigen Unvoreingenommenheit aufwerfen. Der Antragsteller hat hinsichtlich der von ihm abgelehnten Richter nichts vorgetragen, was auch nur ansatzweise zu derartigen Zweifeln Anlass geben könnte. Der Antragsteller hat es nicht in der Hand, sich allein durch einseitige verbale Attacken der Besetzung des Gerichts zu entziehen, die sich aus dem Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergibt.
Beschluss vom 28.11.2024 -
BVerwG 1 WB 47.23ECLI:DE:BVerwG:2024:281124B1WB47.23.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 28.11.2024 - 1 WB 47.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:281124B1WB47.23.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 47.23
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Messelhäußer und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Hoffmann
am 28. November 2024 beschlossen:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe
I
1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3).
2 Der ... geborene Antragsteller ist Diplom-Informatiker und Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem 31. März ... enden. Im Juni 20... wurde er zum Major befördert und mit Wirkung vom 1. April 20... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 H eingewiesen. Zum 1. April 20... wurde der Antragsteller zum Zentrum für ... versetzt, wo er als IT-Stabsoffizier verwendet wird.
3 Am 20. Januar 2020 zeigte Frau Stabsgefreiter A den Antragsteller wegen Nachstellung bei der Staatsanwaltschaft ... an; dort wurde ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet. Ein sachgleiches, am 25. März 2020 eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde bei der Staatsanwaltschaft ... geführt; die Abgabe der Sache dorthin wurde durch die zuständige Wehrdisziplinaranwaltschaft veranlasst. Dieses Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft ... zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft ... abgegeben und mit dem dort eingeleiteten Ermittlungsverfahren zusammengeführt. Dieses Verfahren ist dann eingestellt worden. Die Staatsanwaltschaft ... sah nach Hinweis der Wehrdisziplinaranwaltschaft vom 29. Mai 2020 den hinreichenden Tatverdacht eines Missbrauchs der Befehlsbefugnis als gegeben an und erhob mit Blick darauf Anklage gegen den Antragsteller.
4 Unter dem 1. Juli 2020 leitete der Sicherheitsbeauftragte des Zentrums für ... eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) als Wiederholung einer im Oktober 2016 abgeschlossenen entsprechenden Prüfung ein. Zuvor hatte der Antragsteller am 12. Juni 2020 eine Sicherheitserklärung abgegeben.
5 Am 23. Juni 2021 verurteilte das Amtsgericht ... den Antragsteller wegen des Missbrauchs der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken tateinheitlich mit Anmaßen von Befehlsbefugnissen zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 115 €. Das der Verurteilung zugrundeliegende Strafverfahren wurde durch eine Strafanzeige der Stabsgefreiten A gegen den Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft ... ausgelöst. Nach den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils habe der Antragsteller die Soldatin Ende des Jahres 2017 kennengelernt und ihr in der Hoffnung, mit ihr eine Beziehung eingehen zu können, im Sommer 2019 einen zinslosen Kredit in Höhe von 39 840,71 € gewährt. Da der Antragsteller die Soldatin im weiteren Verlauf mit einer Vielzahl teilweise anmaßender E-Mails gestört habe, hätte sie ihn darum gebeten, sie nicht weiter zu belästigen. Daraufhin habe der Antragsteller die Kameradin aufgefordert, das Darlehen zurückzuzahlen. Nach einem weiteren intensiven Nachrichtenaustausch, in dem der Antragsteller der Soldatin wechselnd, aber erfolglos eine Stundung oder Ratenzahlung angeboten bzw. ihr gegenüber eine vollständige Rückforderung der Darlehenssumme geltend gemacht habe, sei er schließlich unter dem 20. Januar 2020 mit einer dienstlich verfassten und über ein dienstliches E-Mail-Konto versendeten elektronischen Nachricht an die Soldatin herangetreten, in der er sie unter bewusst rechtswidriger Ausnutzung seines Dienstrangs aufgefordert habe, das Darlehen zurückzuzahlen. Dabei habe er bewusst eine ihm gegenüber der Mannschaftssoldatin nicht zustehende Befehlsbefugnis vorgetäuscht bzw. sich eine entsprechende Befugnis angemaßt.
6 Mit Urteil vom 6. Oktober 2021 verwarf das Landgericht ... die Berufung des Antragstellers gegen dieses Urteil. Die dagegen gerichtete Revision des Antragstellers verwarf das Oberlandesgericht ... mit Beschluss vom 11. Januar 2022; die Entscheidung erging in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO mit der Maßgabe, dass der Antragsteller des Missbrauchs der Dienststellung als Offizier mit höherem Dienstgrad zu unzulässigen Zwecken in Tateinheit mit Anmaßen von Befehlsbefugnissen schuldig sei. Wegen des Sachverhaltes, der dem strafgerichtlichen Urteil zugrunde liegt, ist beim Truppendienstgericht ... ein gerichtliches Disziplinarverfahren anhängig.
7 Mit Schreiben vom 13. März 2022 warf der Antragsteller der Staatsanwaltschaft ... in Reaktion auf deren nach Beendigung des Strafverfahrens an den Dienstherrn versendeten "Mitteilung in Strafsachen" vor, "ein offensichtlich verfassungswidriges Urteil" zu "vollstrecken" und damit "vorsätzlich und wissentlich das Recht" zu beugen. Zudem hielt der Antragsteller der Behörde entgegen, "offenbar keine Ahnung von dem (zu) haben", was sie tue. Unter dem 9. April 2022 stellte der Antragsteller einen Strafantrag gegen die den Beschluss des Oberlandesgerichts ... vom 11. Januar 2022 unterzeichnenden Richter wegen Rechtsbeugung. Auf den Inhalt des entsprechenden Schreibens wird verwiesen.
8 Am 3. Juni 2022 wurde der Antragsteller von Hauptmann B wegen Nötigung (§ 240 StGB) und Nachstellung (§ 238 Abs. 1 StGB) bei der Kriminalpolizei ... angezeigt. Der Strafanzeige war nach einer späteren Darstellung der Soldatin eine seit Dezember 2021 bestehende Bekanntschaft zwischen ihr und dem Antragsteller vorausgegangen, in deren Verlauf sie schließlich gewünscht habe, dass sie der Antragsteller nicht mehr kontaktieren möge. Ungeachtet dessen habe der Antragsteller mehrfach versucht, über private und dienstliche Kommunikationswege Kontakt zu ihr aufzunehmen und ihr in diesem Zusammenhang auch unterstellt, an einer psychischen Erkrankung zu leiden. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft ... gemäß § 170 Abs. 2 StPO im April 2023 mit der Begründung eingestellt, der mit der Anzeige vorgetragene Sachverhalt werde nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu einer Verurteilung des Antragstellers führen.
9 Unter dem 7. Juni 2022 hob der Kommandeur des Zentrums für ... die Ermächtigung des Antragstellers zum Zugang zu und zum Umgang mit Verschlusssachen auf und begründete diese Entscheidung in einer E-Mail an den Antragsteller vom 9. Juni 2022 mit begründeten Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wegen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts ... und der Strafanzeige von Hauptmann B gegen ihn. Seit dieser Entscheidung nimmt der Antragsteller auf seinem Dienstposten keine sicherheitserhebliche Tätigkeit mehr wahr.
10 Die Staatsanwaltschaft ... als zuständige Vollstreckungsbehörde erließ am 21. Juni 2022 gegen den Antragsteller einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der sich auf eine Forderung in Höhe von 10 091,85 € bezog. Der Antragsteller hatte sich zuvor geweigert, die gegen ihn strafgerichtlich ausgesprochene Geldstrafe und die Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.
11 Der stellvertretende Kommandeur und Chef des Stabes des Zentrums für ... verhängte am 11. August 2022 gegen den Antragsteller eine Geldbuße in Höhe von 2 000 €. Dieser Disziplinarmaßnahme lag zum einen der Vorwurf zugrunde, der Antragsteller habe im Zeitraum vom 18. März bis zum 1. Juni 2022 wiederholt Nachrichten mit "eindeutig privatem Inhalt" an einen weiblichen Offizier - gemeint ist Hauptmann B - übermittelt, obwohl diese ihm gegenüber deutlich und wiederholt ausgedrückt habe, dass sie einen weiteren Kontakt nicht wünsche. Dabei habe der Antragsteller Handlungen zum Nachteil des weiblichen Offiziers für den Fall angedroht, dass sie seinen Vorstellungen nicht nachkommen werde. Zum anderen wurde dem Antragsteller vorgeworfen, zur Übermittlung der erwähnten privaten Nachrichten ohne Genehmigung dienstliche Kommunikationsmittel genutzt zu haben. Auf die Beschwerde des Antragstellers wurde die Disziplinarbuße mit Beschwerdebescheid vom 2. September 2022 durch den Kommandeur des Zentrums für ... aufgehoben, weil deren Ausspruch nicht den formalen Anforderungen entspreche und ein damit sanktionierter weiterer Vorwurf teilweise einen Zeitraum betreffe, der der Verfolgungsverjährung unterliege. Der Kommandeur erließ am selben Tage noch eine weitere Verfügung, mit der er die Disziplinarmaßnahme nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 WDO aufhob.
12 Unter dem 16. Februar 2023 untersagte der stellvertretende Kommandeur und Chef des Stabes des Zentrums für ... dem Antragsteller jeglichen dienstlichen Kontakt zu Hauptmann B insbesondere unter Nutzung dienstlicher Kommunikationsmittel. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht empfahl er dem Antragsteller, auch jeglichen privaten Kontakt zu der Soldatin zu unterlassen.
13 Der stellvertretende Kommandeur des Zentrums für ... teilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 1. März 2023 mit, dass die mit der später aufgehobenen Geldbuße sanktionierten Dienstpflichtverletzungen der Verfolgungsverjährung unterlägen und somit eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden könne. Er sehe daher trotz der Schwere der von dem Antragsteller begangenen Dienstpflichtverletzungen gemäß § 36 Abs. 1 WDO von einer entsprechenden Sanktion unter Feststellung eines Dienstvergehens ab. Mit Schreiben vom selben Tage informierte der stellvertretende Kommandeur des Zentrums für ... den Antragsteller darüber, dass die Ermittlungen zu weiteren vier Versuchen des Antragstellers im November und Dezember 2022, mit Hauptmann B gegen deren unmissverständlichen Willen Kontakt aufzunehmen, nicht zur Feststellung eines Dienstvergehens geführt hätten und er deshalb gemäß § 36 Abs. 1 WDO von weiteren Maßnahmen und der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme absehe.
14 Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 benachrichtigte der Geheimschutzbeauftragte beim Bundesministerium der Verteidigung den Antragsteller darüber, dass die Ermittlungen des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) im laufenden Sicherheitsüberprüfungsverfahren sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben hätten, und bezog sich dabei auf die durch das Verhalten des Antragstellers gegenüber den Soldatinnen A und B ausgelösten straf- und wehrdisziplinarrechtlichen Verfahren. Der Geheimschutzbeauftragte wies darauf hin, dass im Sicherheitsüberprüfungsverfahren auch psychische Erkrankungen bedeutsam werden könnten, und er deshalb beabsichtige, den Antragsteller fachärztlich begutachten zu lassen. Mit Blick darauf bat er den Antragsteller um Abgabe einer beigefügten Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, was dieser mit Schreiben vom 7. Juni 2023 ablehnte.
15 Unter dem 29. Juni 2023 teilte der Geheimschutzbeauftragte beim Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller mit, dass er wegen der ihm bereits zuvor übermittelten sicherheitserheblichen Erkenntnisse und darüber hinaus wegen des gegen ihn am 21. Juni 2022 erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beabsichtige, das Sicherheitsüberprüfungsverfahren mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abzuschließen. Es bestünden Zuverlässigkeitszweifel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG. Dem Antragsteller wurde die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Davon machte er mit Schreiben vom 11. Juli 2023 Gebrauch; auf dessen Inhalt wird verwiesen.
16 Der Kommandeur des Zentrums für ... des Antragstellers nahm mit Schreiben vom 19. Juli 2023 im Sicherheitsüberprüfungsverfahren Stellung zur sicherheitsempfindlichen Verwendbarkeit des Soldaten; auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen.
17 Mit Bescheid vom 12. September 2023, dem Antragsteller eröffnet am 25. September 2023, schloss der Geheimschutzbeauftragte beim Bundesministerium der Verteidigung die Sicherheitsüberprüfung mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ab. Aus den über den Antragsteller vorliegenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen ergäben sich Zuverlässigkeitszweifel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG. Die Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht ... lege ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung nahe. Sein Verhalten während des Strafverfahrens gegenüber den Organen der Rechtspflege zeige, dass der Antragsteller keinerlei Unrechtseinsicht zeige und ihm durch das Recht gesetzte Grenzen nicht akzeptiere. Einen Anhalt dafür biete auch das Verhalten gegenüber Hauptmann B, deren mehrfach geäußertem Wunsch, sie nicht mehr zu kontaktieren, er nicht nachgekommen sei. Die Auswertung der vorliegenden Akten sowie die Äußerungen des Antragstellers im Rahmen seiner schriftlichen Anhörung verstärkten nachdrücklich den Eindruck, dass er kaum Selbstreflexion betreibe, es ihm an Einsicht in sein Fehlverhalten mangele und er charakterliche Defizite aufweise. Die gegen ihn geführten disziplinarrechtlichen Verfahren belegten, dass er sich nicht an Regelungsvorgaben halte und er nicht gewillt sei, Grenzen anzuerkennen. Für den Antragsteller hätte die Durchsetzung eigener Interessen Vorrang. Auch hierin offenbare sich ein gestörtes Verhältnis zu Rechtsnormen. Darüber hinaus wecke der durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss belegte Umstand, dass der Antragsteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen wolle, tiefgreifende Zweifel an dessen Rechtstreue und Finanzgebaren. Seine in diesem Zusammenhang an die Staatsanwaltschaft ... gerichteten Schreiben zeigten eine überhebliche Arroganz und Ignoranz gegenüber den Rechtspflegeorganen. Der Antragsteller habe mit seinem Verhalten gegenüber den Soldatinnen A und B die Tendenz gezeigt, Menschen in seinem Umfeld, die nicht so handelten und reagierten, wie er es wolle, als psychisch auffällig oder gar krank einzuordnen. In der Gesamtschau aller dieser Umstände lägen nicht zurückstellbare Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit und Integrität des Antragstellers vor, welche die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit in Frage stellten. Vor diesem Hintergrund sei von einer ärztlichen Begutachtung Abstand genommen worden. Nach alledem sei unter Berücksichtigung aller für und gegen den Antragsteller sprechenden Umstände keine positive Prognose möglich. Insbesondere die von ihm gezeigte offenkundige Ablehnung von Rechtspflegeorganen lasse befürchten, dass er auch im dienstlichen Kontext Weisungen nicht nachkommen werde; dies gelte auch wegen seines ungerechtfertigten Misstrauens in den Rechtsstaat. Es könne nicht erwartet werden, dass sich der Antragsteller kurzfristig ändere und eine ausreichende Fähigkeit zur kritischen Selbstreflexion entwickele. Eine Verkürzung der Wirkungsdauer von fünf Jahren komme deshalb nicht in Betracht.
18 Gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos hat der Antragsteller am 28. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Dort hat er zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung beantragt; dieser Antrag ist vom Senat mit Beschluss vom 5. August 2024 abgelehnt worden (1 W-VR 19.23 ).
19 Der Antragsteller macht zur Begründung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung geltend, der Geheimschutzbeauftragte beim Bundesministerium der Verteidigung habe seinen Vortrag im Rahmen der Anhörung in wesentlichen Punkten unberücksichtigt gelassen. Zudem habe er sich nicht zu der in dem angefochtenen Bescheid erwähnten Stellungnahme seines Kommandeurs vom 19. Juli 2023 äußern können; es sei nicht Gegenstand der Anhörung gewesen. Ferner sei der Geheimschutzbeauftragte von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Denn er habe - anders als die Strafgerichte meinen - keinen Straftatbestand erfüllt, weil ihm dies schlicht unmöglich gewesen sei. Das gegen ihn ergangene Strafurteil sei aus verschiedenen Gründen rechts- und verfassungswidrig. Die Voraussetzungen der strafgerichtlich angenommenen Wehrstraftaten lägen nicht vor. Die Strafurteile enthielten offensichtliche Widersprüche und Unrichtigkeiten. Deshalb fehle es auch für das eingeleitete wehrdisziplinargerichtliche Verfahren an einer zureichenden Grundlage. Die in diesem Verfahren eingereichte und an Verfahrensfehlern leidende Anschuldigungsschrift der zuständigen Wehrdisziplinaranwaltschaft enthalte den unwahren Vorwurf, dienstliche Kommunikationswege zu nicht dienstlichen Zwecken genutzt zu haben. Soweit sich der Geheimschutzbeauftragte auf den Sachverhalt stütze, der Gegenstand des von der Staatsanwaltschaft ... nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Strafverfahrens sei, stehe dies nicht mit § 34 Abs. 1 WDO im Einklang. Entsprechendes gelte für die Vorwürfe im Zusammenhang mit der aufgehobenen Disziplinarbuße. Die mit Verfügung vom 1. März 2023 ausgesprochene Feststellung eines Dienstvergehens sei unter Missachtung von wesentlichen Verfahrensregeln zustande gekommen. So sei etwa die Schlussanhörung unterblieben. Mit Blick auf die gegen ihn durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahme liege entsprechender Schriftverkehr vor, aus dem sich ergebe, dass sich die Staatsanwaltschaft ... nicht dazu habe erklären wollen, aus welchen Gründen das vom Amtsgericht D... als strafbar betrachtete Verhalten keine Straftat darstelle.
20
Der Antragsteller beantragt,
1. ...
1.a) ...
2. die Beklagte zu verpflichten, bis auf Weiteres keine Entscheidungen und Maßnahmen auf Grundlage des rechtswidrigen Strafurteils zu Lasten des Antragstellers vorzunehmen,
3. die Feststellung eines Sicherheitsrisikos vom 12. September 2023 aufzuheben,
4. die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos zu entscheiden,
5. ...
6. festzustellen, dass die wesentlichen (disziplinaren) Vorwürfe der Beklagten gegen den Antragsteller rechtswidrig sind,
7. festzustellen, dass das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller rechtswidrig eingeleitet und fortgeführt wurde,
8. festzustellen, dass die Abgabe an die Staatsanwaltschaft (...) in Form des Formulars Bw-2175 vom 25. März 2020 inhaltlich und formell rechtswidrig ist und keine Abgabe im Sinne des § 33 Abs. 3 WDO vorliegt,
9. festzustellen, dass die Einleitungsverfügung vom 5. Mai 2020 inhaltlich und formell rechtswidrig ist,
10. festzustellen, dass die Abgabe an die Staatsanwaltschaft (...) in Form des Schreibens vom 29. Mai 2020 inhaltlich und formell rechtswidrig ist,
11. festzustellen, dass die Anschuldigungsschrift vom 16. Oktober 2020 inhaltlich und formell rechtswidrig ist,
12. festzustellen, dass die Bezugnahme auf das Urteil des AG ... vom 23. Juni 2021 rechtswidrig ist,
13. festzustellen, dass die Bezugnahme auf die aufgehobene Disziplinarmaßnahme vom August 2022 rechtswidrig ist,
14. festzustellen, dass die Bezugnahme auf die Feststellung eines Dienstvergehens vom 01. März 2023 rechtswidrig ist,
15. festzustellen, dass die Aussage der Beklagten, die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils würden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen, mit Blick auf § 34 Abs. 1 WDO rechtswidrig ist,
16. festzustellen, dass die Feststellung eines Sicherheitsrisikos vom 12. September 2023 rechtswidrig ist und insbesondere unter erheblicher und vorsätzlicher Verletzung der Art. 1 Abs. 3 und 20 Abs. 3 GG zustande kam,
17. festzustellen, dass die Beklagte mit ihren Handlungen die verfassungsrechtlich geschützte Vertraulichkeit der Kommunikation sowie die Privat- und Intimsphäre des Antragstellers (und der Zeuginnen) rechtswidrig verletzt hat,
18. das Strafurteil gegen den Antragsteller "evident rechtswidrig" ist.
21
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
22 Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
23 Die Anträge haben keinen Erfolg.
24 1. Der Antragsteller hat konkrete Anträge formuliert. Sie sind unter Berücksichtigung seines Sachvortrages so auszulegen, dass seinem Begehren nach einer gerichtlichen Prüfung in der Sache möglichst umfangreich Rechnung getragen werden kann (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3 VwGO). Mit Blick darauf geht der Senat davon aus, dass die Anträge zu 12. bis 16. von den Anträgen zu 3. und 4. auf Aufhebung und Neubescheidung mitumfasst werden und keine eigenständige Bedeutung haben, weil sie der Sache nach die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheides betreffen und damit auch Gegenstand der vom Senat insoweit durchzuführenden gerichtlichen Kontrolle sind. Die Anträge zu 1. und 1.a) sind bereits im Verfahren 1 W-VR 19.23 beschieden. Eines ausdrücklichen Kostenantrags (5.) bedarf es nicht.
25 2. Die in dem Schreiben des Antragstellers vom 26. September 2023 formulierten Anträge zu 2. und 6. bis 11. sind ebenso wie der in den Schreiben vom 5. Oktober 2023 enthaltene Antrag zu 17. und der nicht bezifferte Antrag in dem Schreiben vom 26. Dezember 2023 bereits unzulässig.
26 a) Ohne Erfolg bleibt der als Verpflichtungsantrag zu 2. formulierte vorbeugende Unterlassungsantrag. Über entsprechende Anträge wurde bereits mit Beschlüssen vom 25. April 2023 - 1 WB 70.22 - (juris Rn. 23 ff.) und vom 23. November 2023 - 1 WB 14.23 - (juris Rn. 16 ff.; s. auch BVerwG, Beschluss vom 14. November 2022 - 1 W-VR 24.22 - juris Rn. 13 ff.) entschieden. Ebenso wie dort gilt auch hier:
27 Vor Ergehen einer truppendienstlichen Maßnahme kommt Rechtsschutz - wie hier in Form eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache - grundsätzlich nur in engen Grenzen in Betracht. Die Zulässigkeit eines derartigen Antrags setzt danach einerseits voraus, dass das künftige Handeln der Vorgesetzten des Soldaten, gegen das der Bundesminister der Verteidigung hier nach dem Willen des Antragstellers vorbeugend einschreiten soll, nach seinem Inhalt und seinen tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen soweit spezifiziert ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung durch den Senat möglich ist. Solange sich noch nicht mit der dafür erforderlichen Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden, kann ein berechtigtes Interesse an vorbeugendem Rechtsschutz dagegen nicht anerkannt werden. Das für einen Antrag auf vorbeugenden Rechtsschutz erforderliche Rechtsschutzbedürfnis verlangt zum anderen, dass dem Soldaten nicht zugemutet werden kann, die beabsichtigte truppendienstliche Maßnahme abzuwarten, weil schon eine nur kurzfristige Hinnahme der befürchteten Maßnahme geeignet wäre, ihn in besonders schwerwiegender, womöglich nicht wiedergutzumachender Weise in seinen Rechten zu beeinträchtigen (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2023 - 1 WB 14.23 - juris Rn. 16 ff. m. w. N.).
28 Hieran fehlt es auch vorliegend. Zum einen sind in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO fallende drohende Maßnahmen in der Folge des rechtskräftigen Strafurteils nicht so weit spezifiziert, dass der Senat sie überprüfen könnte. Daher fehlt es bislang an einer Grundlage für eine Rechtmäßigkeitsprüfung durch den Senat. Zum anderen ist auch nicht erkennbar, welche konkreten, nicht wiedergutzumachenden Nachteile drohen könnten, wenn der Antragsteller auf die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nach dem Ergehen einer konkreten für ihn nachteiligen Maßnahme in der Folge des laufenden Disziplinarverfahrens verwiesen wird.
29 b) Die Feststellungsanträge zu 6., 7., 9., 11. und 17. sind ebenfalls unzulässig, weil es insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
30 Für eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und einen entsprechenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen im Rahmen eines Verfahrens nach der Wehrdisziplinarordnung ergangene Entscheidungen fehlt es regelmäßig an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil diese ausschließlich nach Maßgabe der in der Wehrdisziplinarordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe (vgl. §§ 42, 114, 126 Abs. 5, § 128 WDO) angefochten werden können. Sie werden auf entsprechende Rüge des betroffenen Soldaten in dem jeweiligen dafür von der Wehrdisziplinarordnung vorgesehenen Verfahren als Teil jenes Verfahrens mit geprüft und wirken sich je nach Tragweite und Berechtigung auf den Bestand der angefochtenen Maßnahme aus. Sie können daher schon aufgrund der Regelungssystematik und dem daraus folgenden Sinn und Zweck der Regelung(en) nicht nochmals zum Gegenstand eines besonderen Verfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung gemacht werden. Sieht die Wehrdisziplinarordnung einen Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung nicht vor, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus den gleichen Gründen unzulässig, sich nunmehr einen solchen Rechtsbehelf nach der Wehrbeschwerdeordnung zu verschaffen. Angesichts dessen sind etwa die Verfügung zur Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens und die Anschuldigungsschrift der Wehrdisziplinaranwaltschaft der Nachprüfung in einem Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung und in einem anschließenden Verfahren aufgrund eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 1 (i. V. m. § 21 Abs. 1 und 2) WBO entzogen (vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2007 - 1 WB 34.06 - NZWehrr 2007, 164 <165> m. w. N.). Entsprechendes gilt für die von dem Antragsteller begehrte eigenständige Prüfung der gegen ihn erhobenen wehrdisziplinarrechtlich zu würdigenden Vorwürfe (Antrag zu 6.) sowie der angeblichen Verletzungen der verfassungsrechtlich geschützten Vertraulichkeit der Kommunikation sowie der Privat- und Intimsphäre des Antragstellers und der Zeuginnen A und B (Antrag zu 17.); im Hinblick auf die von dem Antragsteller im Rahmen dieses Begehrens gerügten Rechtsverletzungen Dritter steht ihm - wie vom Bundesministerium der Verteidigung zutreffend angemerkt - ohnehin kein eigenes schutzwürdiges Feststellungsinteresse zu.
31 c) Die im gerichtlichen Verfahren gestellten Feststellungsanträge zu 8. und 10. sind bereits deshalb unzulässig, weil ihnen kein Beschwerdeverfahren vorangegangen ist, in denen die für rechtswidrig erachteten Verfügungen einer vorgerichtlichen Prüfung unterzogen worden sind; ein Fall, in dem das Bundesverwaltungsgericht unmittelbar angerufen werden könnte, liegt nicht vor. Danach kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den angefochtenen Verfügungen um dienstliche Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO handelt (bejaht für Abgaben einer Sache an eine Strafverfolgungsbehörde im Sinne des § 21 Abs. 2 WDO a. F., nunmehr § 33 Abs. 3 WDO, BVerwG, Beschluss vom 26. August 1970 - 1 WB 3.70 - BVerwGE 43, 115 <119, 121 ff.>; ebenso zur gegenwärtigen Rechtslage Bachmann, in: Fürst/Franke/Geis, GKÖD I, § 1 WBO Rn. 242; a. A. Dau/Scheuren, WBO, 8. Aufl. 2024, § 1 Rn. 122).
32 d) Der vom Antragsteller in seinem Schreiben vom 26. Dezember 2023 gestellte Antrag auf Feststellung der "evidenten" Rechtswidrigkeit des gegen ihn ergangenen Strafurteils ist ebenfalls unzulässig. Über einen der Sache nach gleichlautenden Antrag hat der Senat bereits mit seinen Beschlüssen vom 25. April 2023 - 1 WB 70.22 - (juris Rn. 28) und vom 23. November 2023 - 1 WB 14.23 - (juris Rn. 22) rechtskräftig aus fortbestehenden prozessualen Gründen negativ entschieden. Für den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit rechtskräftiger Strafurteile gibt es hiernach weder ein Rechtsschutz- noch ein Feststellungsinteresse. Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist für die Überprüfung von Strafurteilen nicht eröffnet. Der Antragsteller hat nach eigenem Vortrag die von der Strafprozessordnung eingeräumten Rechtsmittel ohne Erfolg ausgeschöpft. Damit scheidet eine Verweisung an die zuständige Gerichtsbarkeit aus. Strafurteile, gegen die ordentliche Rechtsmittel nicht mehr eröffnet sind, sind formell rechtskräftig. Die formelle Rechtskraft eines Strafurteiles darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass eine unzuständige Gerichtsbarkeit über einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit rechtskräftiger Strafurteile entscheidet.
33 3. Die übrigen, gegen die Entscheidung über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gerichteten Anträge sind zwar zulässig, aber unbegründet.
34 a) Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem Bescheid des Geheimschutzbeauftragten beim Bundesministerium der Verteidigung vom 12. September 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
35 Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung beim Senat (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 35 m. w. N.). Bis zu diesem Zeitpunkt - und damit auch durch das Vorlageschreiben - können in Ergänzung der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten und mit dessen Zustimmung tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos, einschließlich der dabei zu treffenden Prognose, in das Verfahren eingeführt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2007 - 1 WDS-VR 7.07 - juris Rn. 23 und vom 30. Januar 2014 - 1 WB 47.13 - juris Rn. 29).
36 Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 23 m. w. N.). Dabei obliegt es der zuständigen Stelle, aufgrund einer an diesem Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls die ihr übermittelten Erkenntnisse im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit zu bewerten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 SÜG).
37 Dem zuständigen Geheimschutzbeauftragten steht bei der Entscheidung, ob in der Person eines Soldaten ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff. m. w. N.).
38 Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten darstellt, darf sich jedoch nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>).
39 b) Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem Bescheid vom 12. September 2023 ist nach diesen Maßstäben rechtlich nicht zu beanstanden.
40 aa) Der Geheimschutzbeauftragte beim Bundesministerium der Verteidigung war für die Entscheidung zuständig, weil es sich um eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) handelt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SÜG, Nr. 2418 Satz 1 ZDv A-1130/3).
41 bb) Bei der Sicherheitsüberprüfung wurde nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen.
42 (1) Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos auf Fehler bei der Durchführung der nach § 14 Abs. 3 Satz 4 SÜG i. V. m. § 6 Abs. 1 SÜG durchzuführenden Anhörung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 57.12 - BVerwGE 148, 267 Rn. 54 ff.) stützen lassen.
43 (a) Der Antragsteller hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und hiervon mit seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2023 auch Gebrauch gemacht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat sich der Geheimschutzbeauftragte in dem angefochtenen Bescheid mit dem Inhalt dieser Stellungnahme auch auseinandergesetzt, wie die Erwägungen auf Seite 6, 2. Absatz, des Bescheides belegen; daraus ergibt sich, dass der Geheimschutzbeauftragte das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und ernsthaft in Erwägung gezogen hat. Mehr ist nach § 28 Abs. 1 VwVfG nicht gefordert (vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 28 Rn. 38 m. w. N.).
44 (b) Anders als der Antragsteller meint, ist der angefochtene Bescheid auch nicht deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil ihm im Rahmen des Anhörungsverfahrens die für die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten erhebliche Stellungnahme seines Disziplinarvorgesetzten vom 19. Juli 2023 nicht zur Kenntnis gegeben worden ist. Dieser Anhörungsmangel ist in dem vor dem Senat unter dem Aktenzeichen 1 W-VR 19.23 geführten Eilverfahren geheilt worden. Dem Antragsteller ist die besagte Stellungnahme zur Kenntnis gegeben und ihm ist zugleich die Gelegenheit eingeräumt worden, sich dazu zu äußern. Den Maßgaben des § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG ist damit genügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - 1 W-VR 11.24 - juris Rn. 25).
45 (2) Zu Unrecht hat der Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung durch den zuständigen Geheimschutzbeauftragten bemängelt, dass die im Straf- und Disziplinarrecht geltende Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) nicht ausreichend beachtet worden sei. Die Sicherheitsüberprüfung ist weder eine strafrechtliche noch eine disziplinarrechtliche Maßnahme, sondern dient der Abwehr künftiger Gefahren, so dass die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK schon deswegen nicht eingreift. Der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung entspricht es, dass für die Annahme eines Sicherheitsrisikos im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG nicht zwingend ein individuelles Fehlverhalten vorliegen muss. Vielmehr lässt das Gesetz für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG beschriebenen Zweifels- oder Gefährdungslagen ausreichen. Mangels vollständigen Tatsachennachweises beinhaltet die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auch keinen Schuldvorwurf (vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 1 WB 24.17 - NVwZ 2019, 65 Rn. 23).
46 cc) Der angefochtene Bescheid leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern. Dabei ist davon auszugehen, dass sich der Geheimschutzbeauftragte beim Bundesministerium der Verteidigung im Rahmen einer Gesamtschau auf eine Reihe von tatsächlichen Anhaltspunkten stützt, die sich aus den straf- und wehrdisziplinarrechtlichen Verfahren gegen den Antragsteller, seinem Verhalten in diesen Verfahren, insbesondere gegenüber den handelnden Rechtspflegebehörden, seinen Äußerungen im Sicherheitsüberprüfungsverfahren sowie aus dem gegen ihn geführten Zwangsvollstreckungsverfahren ergeben. Weitere Umstände, wie etwa der Gesundheitszustand des Antragstellers oder die durch ihn ausgesprochene Ablehnung einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht im Vorfeld einer ärztlichen Begutachtung, hat der Geheimschutzbeauftragte nicht in seine Beurteilung einfließen lassen, so dass sie hier auch keiner Erörterung bedürfen.
47 (1) Der Geheimschutzbeauftragte ist nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.
48 (a) Von dem Geheimschutzbeauftragten wurde zunächst zutreffend zugrunde gelegt, dass der Antragsteller strafgerichtlich wegen des Missbrauchs seiner Dienststellung tateinheitlich mit einem Anmaßen von Befehlsbefugnissen rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Der Antragsteller leugnet auch nicht, dass er der betroffenen Soldatin die E-Mail vom 20. Januar 2020 übermittelt hat. Er bewertet dieses Tatgeschehen lediglich anders als die Strafgerichte und meint, sich mit seinem Verhalten nicht strafbar gemacht zu haben. Soweit der Antragsteller Widersprüche zwischen den vom Geheimschutzbeauftragten im vorliegenden Zusammenhang zugrunde gelegten Tatumständen und den Feststellungen der Strafgerichte zu erkennen meint, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Die strafgerichtlichen Feststellungen aller entscheidenden Instanzgerichte sind in dem angefochtenen Bescheid zutreffend wiedergegeben worden.
49 (b) Der Geheimschutzbeauftragte geht auch von einem richtigen Sachverhalt aus, soweit er sich in tatsächlicher Hinsicht auf das an die Staatsanwaltschaft Trier gerichtete Schreiben des Antragstellers vom 13. März 2022 bezieht. Dessen Inhalt gibt er zutreffend wieder. Der Antragsteller stellt weder den Umstand, dass er dieses Schreiben verfasst hat, noch dessen Inhalt in Abrede. Entsprechendes gilt für den am 9. April 2022 gestellten Strafantrag des Antragstellers, mit dem er die in seinem Strafverfahren beschließenden Richter des Oberlandesgerichts ... wegen Rechtsbeugung angezeigt hat und dem sich jedenfalls in der Sache entnehmen lässt, dass er das Urteil des Landgerichts ... als "Verbrechen" erachtet.
50 (c) Keine Rechtsfehler lässt der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Wiedergabe der tatsächlichen Geschehnisse erkennen, die Anlass für das nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellte Strafverfahren gegen den Antragsteller waren und dessen Verhalten gegenüber Hauptmann B betrafen. Sie entsprechen den hier vorliegenden Aussagen der Soldatin und dem bei den Akten befindlichen E-Mail-Verkehr. Dass die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt ist, hat der Geheimschutzbeauftragte gesehen; das Bundesministerium der Verteidigung hat diesen Umstand in seinem Vorlageschreiben noch einmal hervorgehoben. Der Antragsteller zieht den Inhalt der von ihm verfassten elektronischen Nachrichten an Hauptmann B nicht in Zweifel; auch hier würdigt er seine Äußerungen nur anders als der Geheimschutzbeauftragte.
51 (d) Soweit sich der Geheimschutzbeauftragte auf die anlässlich der Anhörung des Antragstellers im Sicherheitsüberprüfungsverfahren gemachten Angaben stützt, werden diese von dem Soldaten nicht bestritten.
52 (e) Nicht unrichtig sind die von dem Geheimschutzbeauftragten zugrunde gelegten Umstände im Zusammenhang mit den von ihm herangezogenen wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren.
53 So liegt die in der Anschuldigungsschrift der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Kommandos Informationstechnik der Bundeswehr vom 16. Oktober 2020 erwähnte - und bereits strafgerichtlich gewürdigte - E-Mail des Antragstellers an die Stabsgefreite A vom 20. Januar 2020 vor. Dabei handelt es sich um eine über den Kommunikationsverbund Lotus Notes Bundeswehr versendete elektronische Nachricht, in der sich der Antragsteller ausdrücklich als Vorgesetzter bezeichnet. Zum Zeitpunkt der Versendung der E-Mail bestand zwischen dem Antragsteller und der Adressatin der Nachricht weder ein Vorgesetzten- noch ein Unterstellungsverhältnis. Ferner sind den vorliegenden Verwaltungsvorgängen die in der unter Punkt 4. der Anschuldigungsschrift erwähnten E-Mails an die Soldatin enthalten sowie eine an eine Ärztin der Bundeswehr gerichtete E-Mail des Antragstellers vom 28. Juni 2020 zu entnehmen, in der er behauptet, dass Stabsgefreiter A "aufgrund ihrer Krankheit enorme Schulden aufgebaut" habe. Zu diesen Tatsachen hat der Antragsteller nicht ansatzweise hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie unwahr sind.
54 Die dem Befehl des stellvertretenden Kommandeurs des Zentrums für ... vom 16. Februar 2023 und dessen Verfügung vom 1. März 2023 über die Feststellung eines Dienstvergehens zugrundeliegenden Kontaktversuche des Antragstellers gegenüber Hauptmann B (auch unter Nutzung dienstlicher Kommunikationsmöglichkeiten) liegen ebenfalls vor; sie werden durch entsprechende Nachweise zum Chat-Verkehr, zu elektronischen und handschriftlichen Nachrichten usw. sowie durch die Vernehmungen der Hauptmann B und ihre Schreiben etwa an die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages gestützt. Diese Umstände werden von dem Antragsteller ebenfalls nicht plausibel in Zweifel gezogen.
55 (f) Der Sachverhalt, dass sich der Antragsteller geweigert hat, die ihm strafgerichtlich auferlegte Geldstrafe und die Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen, und aus diesem Grunde ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen ihn ergangen ist, wird von dem Soldaten der Sache nach eingeräumt. Diesbezüglich beschränkt sich sein Vorbringen lediglich darauf, dieses Verhalten zu rechtfertigen. Die von dem Geheimschutzbeauftragten im vorliegenden Zusammenhang herangezogenen Schreiben an die Staatsanwaltschaft ... vom 19. März 2022, 9. April 2022 und 17. Mai 2022 sind von ihm mit ihrem - als wesentlich angesehenen - Inhalt richtig wiedergegeben worden, ohne dass der Antragsteller dem substantiiert entgegengetreten wäre.
56 (2) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte in diesen Sachverhalten tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) erkannt hat. Mit dieser Einschätzung hat er weder den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt noch allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt.
57 Der Geheimschutzbeauftragte hat tatsächliche Anhaltspunkte für die besagten Zuverlässigkeitszweifel in einem gestörten Verhältnis des Antragstellers zur Rechtsordnung, in dessen fragwürdiger Rechtstreue sowie in charakterlichen Defiziten aufgrund seiner fehlenden Unrechtseinsicht und anhaltenden mangelnden Selbstreflexion erkannt.
58 (a) Es ist nicht als rechtsfehlerhaft zu bewerten, dass der Geheimschutzbeauftragte seine Zuverlässigkeitszweifel zunächst an das strafgerichtlich sanktionierte Fehlverhalten des Antragstellers knüpft.
59 (aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG begründen, unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat oder ein Dienstvergehen begangen hat, die - ggf. auch ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit - ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 26, vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 35, vom 21. Juli 2016 - 1 WB 35.15 - juris Rn. 42 und vom 28. September 2017 - 1 WB 29.16 - juris Rn. 36).
60 (bb) Die Verurteilung des Antragstellers wegen des Missbrauchs seiner Dienststellung in Tateinheit mit dem Anmaßen von Befehlsbefugnissen nach §§ 32, 36 Abs. 1 Nr. 1, § 38 WStG rechtfertigt im Ausgangspunkt entsprechende Zweifel.
61 Der Geheimschutzbeauftragte konnte die tatsächlichen Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts ... und des Landgerichts ..., die im Wesentlichen übereinstimmen, seiner Würdigung auch rechtsfehlerfrei zugrunde legen. Besondere Umstände, die zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Feststellungen Anlass geben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 28), wie etwa widersprüchliche, offensichtlich unvollständige oder aus sonstigen Gründen offenkundig unrichtige Feststellungen (s. dazu Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand Juli 2023, § 5 SÜG Rn. 8k), lassen die Entscheidungen - auch unter Berücksichtigung der Klarstellung in dem Beschluss des Oberlandesgerichts ... vom 11. Januar 2022 - nicht erkennen.
62 Der Antragsteller vermag sie ebenfalls nicht nachvollziehbar aufzuzeigen. Die von ihm angenommenen offensichtlichen Widersprüche bestehen nicht. Mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO beruhenden Klarstellung im Schuldspruch durch Beschluss des Oberlandesgerichts ... vom 11. Januar 2022 steht - entgegen der Annahme des Antragstellers - zunächst fest, dass die Verurteilung des Antragstellers nach § 32 i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 WStG wegen des Missbrauchs seiner Dienststellung als Offizier mit höherem Dienstgrad erfolgt ist; entsprechende gegenteilige Annahmen der Vorinstanzen sind damit gegenstandslos, so dass die hieran anknüpfende Kritik des Antragstellers nicht verfängt. Der Antragsteller geht auch fehl in der Annahme, dass die Strafgerichte davon ausgegangen seien, er sei Vorgesetzter der betroffenen Soldatin gewesen. Das Gegenteil ist der Fall. In den Entscheidungen sowohl des Amtsgerichts ... als auch des Landgerichts ... ist jeweils unmissverständlich festgestellt, dass der Antragsteller im Tatzeitpunkt kein Vorgesetzter der Soldatin gewesen, aber als solcher aufgetreten sei. Die weitere Annahme des Antragstellers, § 36 i. V. m. § 32 WStG setze ein organisatorisches Unterstellungsverhältnis voraus, das nicht vorgelegen habe, bleibt schon deshalb unergiebig, weil dieses Tatbestandsmerkmal in dem vorliegend für die Urteilsfindung der Strafgerichte allein maßgeblichen § 36 Abs. 1 Nr. 1 WStG keine dogmatische Stütze findet. Auch der Hinweis des Antragstellers auf von ihm in den strafgerichtlichen Urteilen vermisste Feststellungen zum subjektiven Tatbestand weist auf keine besonderen Umstände, die zu Richtigkeitszweifeln veranlassen könnten. Denn das trifft nicht zu. Den Entscheidungen können entsprechende Erwägungen entnommen werden (vgl. Urteil des Amtsgerichts, S. 8; Urteil des Landgerichts, S. 11).
63 Der Antragsteller beschränkt sich im Übrigen (etwa mit Blick auf § 38 WStG zur Frage der Erteilung eines Befehls) darauf, die rechtliche Würdigung der Strafgerichte in Frage zu stellen, in dem er ihr seine eigene strafrechtliche Bewertung entgegenstellt. In dem hiesigen Verfahren ist eine erneute Überprüfung der rechtlichen und tatsächlichen Gründe hinsichtlich der Strafbarkeit freilich ausgeschlossen (vgl. Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand Juli 2023, § 5 SÜG Rn. 8k).
64 (cc) Ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung offenbart sich - wie der Geheimschutzbeauftragte zutreffend angenommen hat - auch in seiner Ablehnung, die gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Strafurteile anzuerkennen, sowie in seinem Verhalten gegenüber Rechtspflegeorganen, wie den in seinem Fall entscheidenden Gerichten und der Staatsanwaltschaft ... Die Schriftsätze des Antragstellers an die Staatsanwaltschaft ... vom 13. März 2022, 19. März 2022, 9. April 2022 und vom 17. Mai 2022, auf deren Inhalt verwiesen wird, sind dafür ein ebenso beredter Ausdruck wie seine Ablehnung, die verwirkte Geldstrafe und die Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.
65 (b) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte tatsächliche Anhaltspunkte für Zuverlässigkeitszweifel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG überdies mit dem Umstand verbindet, dass gegen den Antragsteller ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Nachstellung (§ 238 StGB) geführt worden ist, das nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Dabei hat der Geheimschutzbeauftragte nicht etwa angenommen, dass der gegen den Antragsteller erhobene strafrechtsrelevante Vorwurf berechtigt ist. Vielmehr ist der Vorwurf von ihm - ausweislich der Gründe des angefochtenen Bescheides - nur als weiterer Anhalt dafür betrachtet worden, dass der Antragsteller Grenzen, die ihm von anderer Seite gesetzt werden, nicht akzeptiere, weil sie seiner Ansicht nach nicht für ihn existierten. Diese Würdigung gründet er auf den zutreffend ermittelten Sachverhalt, dass der Antragsteller dem mehrfach geäußerten Wunsch der betroffenen Soldatin, sie nicht mehr zu kontaktieren, nicht nachgekommen sei. Rechtsfehler offenbart diese Beurteilung nicht. Ein Soldat, der ihm ausdrücklich gesetzte Grenzen im Umgang mit einer Kameradin nicht respektiert und deren Privatsphäre damit missachtet, erzeugt mit seinem Verhalten auch Zweifel an seiner Verlässlichkeit, die im Rahmen einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bestehenden Grenzen zu wahren und zu respektieren, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass er auch insoweit seine Sichtweise als für ihn allein geltenden Maßstab betrachtet.
66 (c) Keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt es, dass der Geheimschutzbeauftragte seine tatsächlichen Anhaltspunkte für Zuverlässigkeitszweifel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG aus den gegen den Antragsteller geführten wehrdisziplinarrechtlichen Verfahren ableitet.
67 (aa) Das gilt zunächst mit Blick auf das mit der Anschuldigungsschrift der zuständigen Wehrdisziplinaranwaltschaft vom 16. Oktober 2020 eingeleitete Disziplinarverfahren. Sie legen den nicht nur vagen, sondern vielmehr durch die bereits erwähnten elektronischen Nachrichten des Antragstellers an die Stabsgefreite A bzw. an eine Ärztin der Bundeswehr belegbaren Verdacht nahe, dass der Antragsteller mit seinem Verhalten die in der Anschuldigungsschrift angeführten Dienstpflichten (vgl. dort S. 3) verletzt hat. Für die Annahme tatsächlicher Anhaltspunkte für Zuverlässigkeitszweifel genügt ein - wie hier - konkreter Verdacht.
68 (bb) Der Geheimschutzbeauftragte konnte der angefochtenen Feststellung eines Sicherheitsrisikos auch das mit der Verfügung des Disziplinarvorgesetzten vom 1. März 2023 gewürdigte Verhalten des Antragstellers als weiteren tatsächlichen Anhaltspunkt für Zuverlässigkeitszweifel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG zugrunde legen, weil sich damit erneut ein gestörtes Verhältnis des Antragstellers zur Rechtsordnung verbindet. Dass der Antragsteller, wie er rügt, zu der Verfügung nicht angehört worden ist, und das von ihm dagegen initiierte Rechtsbehelfsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, hindert eine Heranziehung dieses Umstands nicht.
69 (d) In der Nichterfüllung der ihm auferlegten Zahlungspflicht bezüglich der Geldstrafe und der Kosten des Strafverfahrens, die in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Staatsanwaltschaft ... vom 21. Juni 2022 mündeten, durfte der Geheimschutzbeauftragte beurteilungsfrei ebenfalls einen Zuverlässigkeitszweifel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG annehmen (vgl. Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand Juli 2023, § 5 SÜG Rn. 8s). Der Antragsteller hat trotz bestehender Leistungsfähigkeit eine Zahlung verweigert, um damit seiner ablehnenden Haltung gegenüber seiner Verurteilung Ausdruck zu verleihen. Auch damit stellt er seinen Rechtsstandpunkt über denjenigen der Rechtspflegeorgane.
70 (e) Schließlich erweist sich die von dem Geheimschutzbeauftragten vorgenommene charakterliche Würdigung des Antragstellers nicht als beurteilungsfehlerhaft. Die Äußerungen des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2023, seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft ... vom 13. März 2022 und seinem Strafantrag vom 9. April 2022 illustrieren dessen fehlende Unrechtseinsicht und seine mangelnde Selbstreflexion. Deutlich wird damit die Neigung, die eigenen Bewertungen und Einschätzungen zum alleinigen Maßstab seines Handelns zu erheben. Die Erwartung an den Antragsteller, auch im Rahmen einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verlässlich vorschriftsmäßig zu handeln, ist damit in Frage gestellt. Das gilt auch mit Blick auf die von dem Geheimschutzbeauftragten hervorgehobene und nicht von der Hand zu weisende Tendenz des Antragstellers, Menschen in seinem Umfeld, die nicht seinen Erwartungen entsprechend handeln oder reagieren, als psychisch auffällig oder krank darzustellen.
71 dd) Die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten ist auch unter dem Blickwinkel der prognostischen, also auf die Zukunft gerichteten Risikoeinschätzung nicht zu beanstanden.
72 Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Geheimschutzbeauftragte in maßgeblicher Weise wegen des noch im Zeitpunkt seiner Entscheidung gezeigten ungerechtfertigten Misstrauens des Antragstellers in den Rechtsstaat, ferner mit Blick auf dessen ablehnende Haltung gegenüber Rechtsorganen und dessen - auch im hiesigen Verfahren merkbare - unzureichende Fähigkeit zur kritischen Selbstreflexion eine negative Prognose getroffen hat. Die darauf gründende Befürchtung, dass sich der Antragsteller auch bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht an dafür geltende Vorschriften halten und sie beachten werde, lässt sich ohne Weiteres nachvollziehen. Eingedenk dessen hat der Geheimschutzbeauftragte zu Recht ausgeführt, dass der Antragsteller dem Dienstherrn über einen längeren - hier über die mit fünf Jahren höchstmögliche Wirkungsdauer reichenden - Zeitraum beweisen müsse, uneingeschränkt verlässlich zu sein.
73 Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Geheimschutzbeauftragte den für den Antragsteller sprechenden Aspekten keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. Insoweit hat er zwar einbezogen, dass der Antragsteller nach Ansicht seines Kommandeurs ein ausgezeichneter IT-Fachmann und anerkannter Spezialist sei, aber auch berücksichtigt, dass der Kommandeur zu der Ansicht gelangt ist, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers vor dem Hintergrund der hier erörterten sicherheitserheblichen Erkenntnisse erschüttert sei. Diese Würdigung unterliegt auch unter Berücksichtigung der Kritik des Antragstellers keinen Rechtsfehlern.
74 Konkrete und praktikable Möglichkeiten, statt der Feststellung eines Sicherheitsrisikos lediglich Auflagen, Einschränkungen oder personenbezogene Sicherheitshinweise festzusetzen (Nr. 2605 Abs. 1 und Nr. 2602 ZDv A-1130/3) oder dem vorliegenden Sicherheitsrisiko durch Fürsorgemaßnahmen zu begegnen (Nr. 2608 ZDv A-1130/3), sind weder vom Antragsteller aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Insoweit ist daher nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte dem Sicherheitsinteresse Vorrang eingeräumt hat (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG, Nr. 2605 Abs. 4 ZDv A-1130/3).
75 ee) Die von dem Antragsteller mit seiner Anhörungsrüge - 1 W-VR 10.24 - gegen den Beschluss des Senats vom 5. August 2024 - 1 W-VR 19.23 - geltend gemachten Einwendungen, die sich im Wesentlichen in einer Kritik der dort angestellten Erwägungen des Senats zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage erschöpfen, bieten nach keiner denkbaren Betrachtungsweise einen hinreichenden Anhalt dafür, die zu beurteilende Feststellung eines Sicherheitsrisikos als rechtswidrig zu erachten.