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Elektronischer Rechtsverkehr

Beteiligte können beim Bundesverwaltungsgericht Dokumente, insbesondere Schriftsätze, auch elektronisch einreichen. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts besteht die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs. Hier finden Sie Näheres zur Nutzungspflicht für Beteiligte bei den Revisionssenaten , für Beteiligte in WB-Verfahren und für Beteiligte in WD-Verfahren.

Das Gericht hat hierfür ein elektronisches Postfach eingerichtet. Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sichere Übermittlungswege sind das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo), das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO), ein in die Kommunikation mit den Gerichten eingebundenes Nutzerkonto des Portalverbundes nach § 2 OZG oder eine absenderbestätigte DE-Mail. Eine normale E-Mail genügt nicht.

Rechtsgrundlagen für den elektronischen Rechtsverkehr sind § 55a VwGO , § 55d VwGO und die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach. Weitere technische Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente hat die Bundesregierung bekanntgemacht.

Achtung: Das Bundesverwaltungsgericht ist ab 1. Dezember 2024 per DE-Mail nicht mehr erreichbar, weil der DE-Mail-Dienste-Anbieter diesen Dienst mit Ablauf des 30. November 2024 einstellt. Voraussichtlich im Frühjahr 2025 wird der Übermittlungsweg DE-Mail als sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO sowie nach den anderen Verfahrensordnungen entfallen.