Richtlinien für die Zitierweise und die Verwendung von Abkürzungen in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Zitierrichtlinie)

I. Rechtsvorschriften

1. Gesetze und Rechtsverordnungen

a) Gesetze und Rechtsverordnungen werden bei ihrer erstmaligen Erwähnung in den rechtlichen Erwägungen ("Gründe zu II") in der Regel mit einem Vollzitat wiedergegeben.

Dabei wird der Jahrgang des Bundesgesetzblatts Teil I nur dann genannt, wenn er von der Jahreszahl des Ausfertigungs- bzw. Bekanntmachungsdatums abweicht. Dies gilt auch für Gesetzesberichtigungen.

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484, 3899)

Die Kurzbezeichnung und die Abkürzung entfallen, wenn das Gesetz nicht nochmals zitiert wird.

b) Kommt es in der Entscheidung auf eine frühere Fassung an, ist diese anzugeben.

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 2a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403), - BAföG 2008 -

c) Bei der Zitierung von Landesgesetzen soll eine Kennzeichnung des jeweiligen Landes in die Abkürzung aufgenommen werden, wenn die amtliche Abkürzung nicht schon einen solchen Hinweis enthält.

Wenn die Aufnahme einer Landeskennzeichnung erforderlich ist, werden folgende Abkürzungen angefügt: ‌

Bundesland Abkürzung
Baden-Württemberg BW
Bayern BY
Berlin BE
Brandenburg BB
Bremen HB
Hamburg HH
Hessen HE
Mecklenburg-Vorpommern MV
Niedersachsen NI
Nordrhein-Westfalen NW
Rheinland-Pfalz RP
Saarland SL
Sachsen SN
Sachsen-Anhalt ST
Schleswig-Holstein SH
Thüringen TH

d) Bei Vertragsgesetzen gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG wird der Jahrgang des Bundesgesetzblatts Teil II stets angegeben.

Gesetz zu der Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen des Europarats vom 6. November 1992 (BGBl. 1998 II S. 1314).

Staatsverträge der Länder werden nach dem Gesetzblatt desjenigen Landes zitiert, dessen Vertragsgesetz für die Entscheidung maßgeblich ist.

e) Für die Veröffentlichungsblätter der Länder werden die amtlichen Abkürzungen verwendet (siehe das anliegende Abkürzungsverzeichnis).

f) Fehlt eine amtliche Abkürzung des Gesetzes und soll das Gesetz nachfolgend nochmals zitiert werden, wird dem Vollzitat eine gängige Abkürzung beigefügt.

Wirtschaftsprüferordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3846), - WPO -

g) Allgemein bekannte Gesetze werden nur mit den gebräuchlichen Abkürzungen zitiert.

Allgemein bekannte Gesetze sind - gebräuchlich abgekürzt - insbesondere: GG, BGB, GKG, GVG, VwGO, VwVfG, StGB, StPO, ZPO.

h) Im nachfolgenden Text und im Tatbestand ("Gründe zu I") werden die Bestimmungen des Gesetzes mit der zuvor oder später eingeführten Abkürzung zitiert; wird das Gesetz selbst im laufenden Text angesprochen, so wird es - ggf. mit der amtlichen oder einer sonstigen Kurzbezeichnung (bei längeren Gesetzesüberschriften z. B. auch nur "Gesetz vom …") - stets ausgeschrieben.

i) Jahresangaben sollen der Gesetzesbezeichnung bzw. der Abkürzung nur beigefügt werden, wenn es zum besseren Verständnis erforderlich ist (etwa im Beispiel zu Nr. I. 1. b) der Zusatz: - BAföG 2008 -).

2. Einzelne Bestimmungen

a) Besteht die Bezeichnung einer Vorschrift aus einer Zahl und einem Buchstaben, wird der Buchstabe unmittelbar an die Zahl angefügt.

§ 1a …

b) Bei dem Zitat einer einzelnen Bestimmung mit weiteren Aufgliederungen werden die Bezeichnungen "Satz" und "Nummer" auch dann im Singular verwendet, wenn mehrere Sätze oder Nummern zitiert werden.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 …

§ 1 Abs. 1 Satz 1 bis 3 …

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 …

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 …

c) Absätze, Nummern, Buchstaben und Doppelbuchstaben werden abgekürzt zitiert.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa …

d) Die Bezeichnungen "Halbsatz", "Teilsatz" und "Alternative" werden ebenso wie die Bezeichnungen "Absatz" und "Nummer" abgekürzt mit nachgestellter Zahlangabe verwendet.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 …

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Teils. 1 …

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 …

e) Bei der Aufzählung mehrerer Bestimmungen ohne weitere Aufgliederungen werden zwei Paragraphenzeichen gesetzt.

§§ 1 bis 3, 5, 7 und 8

f) Ist die Paragraphenfolge durch weitere Aufgliederungen unterbrochen, werden die Paragraphenzeichen wiederholt.

§§ 1, 2a, 3 Abs. 1 und § 4 …

§§ 1, 2 Abs. 1 und §§ 3 bis 6 …

3. Europäisches Recht

a) EU-Primärrecht wird wie folgt zitiert:

Titel Abkürzung
Vertrag über die Europäische Union EUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft EAGV
Charta der Grundrechte der Europäischen Union GRC

b) Verordnungen und Richtlinien werden bei ihrer erstmaligen Erwähnung in den rechtlichen

Erwägungen ("Gründe zu II") mit einem Vollzitat wie folgt wiedergegeben: Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates/des Rates/der Kommission vom … über … (ABl. L … S. …)

Richtlinie 2005/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates/des Rates/der Kommission vom … über … (ABl. L … S. …)

c) Soll eine Verordnung oder eine Richtlinie nachfolgend nochmals zitiert und dafür nicht deren Nummer verwandt werden, wird dem Vollzitat eine gängige Kurzbezeichnung beigefügt.

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7) - FFH-RL -

d) Für das Zitieren von Verordnungen und Richtlinien im nachfolgenden Text und im Tatbestand ("Gründe zu I") gilt Nr. I. 1. h) sinngemäß.

e) Für das Zitieren einzelner Bestimmungen gilt Nr. 2 entsprechend. Neben den Untergliederungen in Absätze, Nummern und Buchstaben finden sich im europäischen Recht auch Unterabsätze, Ziffern und Gedankenstriche, so z. B.: ‌

Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a Spiegelstrich 1 …

Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 Ziffer iii …

II. Gerichtsentscheidungen

Vorabbemerkung:

(1) Grundsätzlich sind Zitate des EuGH in allen Fällen mit dem ECLI zu zitieren.

(2) Zitate von Entscheidungen anderer Gerichte (einschließlich Entscheidungen des BVerwG), für die ein ECLI vergeben ist, werden nur dann mit dem ECLI zitiert, wenn die Entscheidung für die Übersetzung vorgesehen ist.

1. Entscheidungen des BVerwG

a) Urteile und Beschlüsse des BVerwG werden stets mit dem Datum der Entscheidung und dem Aktenzeichen zitiert. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung in BVerwGE abgedruckt ist. Die Bezeichnung "BVerwG" ist dem Zitat voranzustellen. Sie entfällt als Bestandteil des Aktenzeichens. Die Aktenzeichen werden stets mit arabischen Ziffern geschrieben, mithin auch bei Entscheidungen aus der Zeit vor 1978, als die Senate noch mit römischen Ziffern bezeichnet wurden.

BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2004 - 5 C 31.08 -

Ist die Entscheidung für eine Übersetzung vorgesehen:

BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2004 - 5 C 31.08 [ECLI:DE:BVerwG:2004:080704U5C31.08.0] -

b) Urteile und Beschlüsse des BVerwG werden mit nur einer Fundstelle zitiert. Als Fundstelle ist - soweit möglich - entweder BVerwGE oder Buchholz anzugeben. Ist die Entscheidung bzw. der relevante Entscheidungsteil sowohl in BVerwGE als auch in Buchholz abgedruckt, ist nur BVerwGE als Fundstelle anzuführen.

BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33

BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 357 S. 102

Sind sowohl BVerwGE als auch Buchholz als Fundstelle unergiebig, soll eine Zeitschrift zitiert werden.

Wird eine Entscheidung im laufenden Text zitiert, wird allein die Fundstelle in runde Klammern gesetzt.

"… beruft sich auf das Urteil des Senats vom 4. Dezember 2001 - 1 C 11.01 - (BVerwGE 115, 267 <269>)…"

c) Die Zitate werden, soweit die Zitiergenauigkeit dies erfordert, um die Angabe der jeweils einschlägigen vom Bundesverwaltungsgericht vergebenen Randnummern mit dem Zusatz "Rn." am Ende der Fundstelle ergänzt. Bei Entscheidungen, die nicht über solche Randnummern verfügen, werden die jeweils einschlägigen Seitenzahlen für BVerwGE und Zeitschriften in spitzen Klammern sowie für Buchholz mit dem Zusatz "S." angegeben.

BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 6 P 7.12 - BVerwGE 146, 48 Rn. 14

BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1995 - 1 C 2.94 - BVerwGE 97, 301 <312>

BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 13

BVerwG, Urteil vom 25. August 2005 - 7 C 10.00 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 53 S. 28

BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 - NVwZ 2013, 521 Rn. 4

BVerwG, Beschluss vom 28. September 1990 - 9 B 107.90 - NVwZ 1991, 376 <377>

d) Falls eine Entscheidung in keiner Entscheidungssammlung oder Zeitschrift veröffentlicht ist, kann stattdessen eine Entscheidungsdatenbank zitiert werden, die eine hinreichend genaue Zitierung entsprechend Nr. II.1.c erlaubt.

BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 4 C 5.13 - juris Rn. 1

BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 4 C 5.13 - beck-online Rn. 1

BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 4 C 5.13 - jurion Rn. 1

e) Werden mehrere Urteile oder Beschlüsse zitiert, geschieht dies chronologisch, beginnend mit der ältesten Entscheidung. Dabei ist die Angabe "Urteil" oder "Beschluss" nicht zu wiederholen, sondern das Zitat mit "Urteile" oder "Beschlüsse" zu beginnen.

BVerwG, Urteile vom 18. September 2009 - 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 Rn. 13 und vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 11; Beschlüsse vom 30. September 2009 - 5 B 38.09 - ZOV 2009, 316 und vom 19. Februar 2013 - 6 P 7.12 - BVerwGE 146, 48 Rn. 14

f) Soll eine ständige Rechtsprechung nachgewiesen werden, wird die Angabe "stRspr, vgl." dem Zitat vorangestellt.

stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1999 - 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19

g) Wiederholungszitate sind wie erstmalige Zitate zu bilden; der ECLI wird jedoch nicht erneut angegeben (falls Übersetzung vorgesehen).

2. Entscheidungen anderer nationaler Gerichte

a) Die Urteile anderer Gerichte werden mit der Bezeichnung des Gerichts, dem Datum der Entscheidung, dem Aktenzeichen (ohne Kurzbezeichnung des Gerichts) und der Fundstelle mit Randnummer oder genauer Seitenzahl zitiert.

BGH, Urteil vom 12. Juni 1975 - III ZR 158/72 - BGHZ 64, 366 <368>

b) Diese Zitierweise gilt auch für Entscheidungen des BVerfG. Beschlüsse der Kammern eines Senats werden mit "Kammerbeschluss" bezeichnet.

BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 2 BvL 6/76 - BVerfGE 50, 195 <201>

BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 - EuGRZ 2004, 317 <319>

c) Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe werden mit dem Gerichtssitz bezeichnet.

VGH Mannheim, Urteil vom 4. Mai 2011 - 11 S 207/11 - NVwZ 2011, 1210 Rn. 50

Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Berlin und Brandenburg wird als "OVG Berlin‑Brandenburg" bezeichnet.

d) Seiten aus dem Urteils- oder Beschlussabdruck der vorinstanzlichen Entscheidung werden mit der Abkürzung "UA S. …" bzw. "BA S. …" angegeben.

e) Wurde die Entscheidung eines anderen Gerichts bereits mit dem ECLI versehen, wird dieser dem Aktenzeichen in eckigen Klammern nachgestellt (falls Übersetzung vorgesehen).

f) Wiederholungszitate sind wie erstmalige Zitate zu bilden; der ECLI wird jedoch nicht erneut angegeben (falls Übersetzung vorgesehen).

3. Entscheidungen europäischer sowie sonstiger internationaler und ausländischer Gerichte

a) Die Entscheidungen des EuGH, des EuG und des EuGöD werden mit dem Datum der Entscheidung und dem Aktenzeichen der Rechtssache zitiert. Dem Aktenzeichen wird der von den Unionsgerichten vergebene ECLI in eckigen Klammern nachgestellt. Soweit es sich zur Kennzeichnung der Rechtssache anbietet, kann der übliche Name der Entscheidung angefügt werden. Soweit die Zitiergenauigkeit dies erfordert, werden die Zitate um die Angabe der einschlägigen Randnummern aus der elektronischen Sammlung EUR-Lex mit dem Zusatz "Rn." ergänzt. Bei Entscheidungen, die nicht über solche Randnummern verfügen, werden die jeweils einschlägigen in EUR-Lex nachgewiesenen Seitenzahlen angegeben.

EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - C-63/00 [ECLI:EU:C:2002:296], Schilling und Nehring -

EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - C-298/96 [ECLI:EU:C:1998:372], Ölmühle - Rn. 23 f.

EuG, Urteil vom 12. Januar 1998 - T-85/94 [ECLI:EU:T:1998:156] - Rn. 26

EuGöD, Urteil vom 15. Juli 2014 - F-160/12 [ECLI:EU:F:2014:190], Montagut Viladot/Kommission - Rn. 19

b) Wiederholungszitate sind wie erstmalige Zitate zu bilden; der ECLI und - soweit genannt - der Name der Entscheidung werden jedoch nicht erneut angegeben.

EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - C-298/96 - Rn. 23 f.

EuG, Urteil vom 12. Januar 1998 - T-85/94 - Rn. 26

c) Für Entscheidungen des EGMR gelten Nr. II.3.a) und b) entsprechend. Soweit die Zitiergenauigkeit dies erfordert, werden die Zitate um die Angabe der einschlägigen Randnummern aus der elektronischen Sammlung HUDOC mit dem Zusatz "Rn." ergänzt.

EGMR, Urteil vom 10. Februar 2005 - Nr. 64387/01, Uhl/Deutschland - Rn. 27

Sollte es aus sprachlichen Gründen erforderlich sein, kann eine Zeitschrift zitiert werden.

EGMR, Urteil vom 10. Februar 2005 - Nr. 64387/01, Uhl/Deutschland - EuGRZ 2005, 121 Rn. 27

Handelt es sich um eine Entscheidung der Großen Kammer, soll dies durch den Zusatz "<GK>" zum Ausdruck gebracht werden.

EGMR <GK>, Urteil vom 11. Juli 2002 - Nr. 28957/95, Goodwin/Vereinigtes Königreich - Rn. 99

d) Für sonstige internationale sowie ausländische oberste Gerichtshöfe gelten Nr. II.3. a) bis c) entsprechend.

III. Literatur

1. Aufsätze

a) Aufsätze werden ohne Titel nach folgendem Muster zitiert: ‌

Cohen, NVwZ 2014, 902 <903 f.>

b) Bei Verwechslungsgefahr wird dem Namen des Autors der Vorname vorangestellt.

Paul Kirchhof, ZNER 2001, 117 <118>

Ferdinand Kirchhof, DVBl 2004, 977 <984>

2. Kommentare

a) Kommentare werden mit dem Namen des Autors oder der Autoren, der Gesetzesbezeichnung, der Auflage und dem Erscheinungsjahr sowie der Fundstelle zitiert. Zur Bezeichnung des kommentierten Gesetzes soll die gebräuchliche Abkürzung verwendet werden.

Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 14 Rn. 2

b) Fehlen Randnummern, wird die Fundstelle mit dem Gliederungspunkt der Anmerkung ("Anm.") und der betreffenden Seitenzahl bezeichnet.

c) Bei Loseblattwerken wird der jüngste Stand des Gesamtwerkes angegeben.

Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG, Stand Juni 2014, § 3 BeamtStG Rn. 7 ff.

Soll der Stand der Bearbeitung der zitierten Stelle anstatt des Standes des Gesamtwerkesangeführt werden, wird dieser am Ende der Fundstelle benannt.

Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG, § 3 BeamtStG Rn.7 ff., Stand April 2010

d) Sofern in der Kopf- oder Fußzeile der Kommentierung oder in einem Bearbeiterverzeichnis der Name des zuständigen Bearbeiters angegeben ist, wird dieser dem Zitat vorangestellt.

Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2013, § 45 Rn. 181

3. Sammelwerke

Beiträge zu Sammelwerken werden nach folgendem Muster zitiert: ‌

Ehlers, in: Erichsen/Ehlers <Hrsg.>, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, S. 4 ff.

4. Lehrbücher und Monographien

Lehrbücher und Monographien werden mit dem Namen des Autors, dem vollen Titel, der Auflage, dem Erscheinungsjahr und der Seitenangabe zitiert.

Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, S. 13 ff.

Kai Müller, Der Hüter des Rechts: Die Stellung des Reichsgerichts im Deutschen Kaiserreich 1879, 1997, S. 5 ff.

5. Festschriften und Gedächtnisschriften

Beiträge in Fest- und Gedächtnisschriften werden mit dem Namen des Autors, dem Titel der Schrift, dem Erscheinungsjahr und der Seitenzahl zitiert. Als Titel wird die Abkürzung "FS" (für Festschrift, Festgabe), die Abkürzung "GS" (für Gedächtnisschrift) und der Name der geehrten Person angegeben.

Czajka, in: FS Kutscheidt, 2003, S. 249

Franßen, in: GS Sendler, 2011, S. 44

6. Wiederholungszitate

Wiederholungszitate werden grundsätzlich wie erstmalige Zitate gebildet. Die Abkürzung "a.a.O." kann verwendet werden, wenn die Lesbarkeit dies erfordert.

IV. Gesetzesmaterialien

Gesetzesmaterialien werden wie folgt zitiert:

BT-Drs. 14/6203 S. 1

LT-Drs. 2/5977 S. 1

BR-Drs. 756/03

Für Wortbeiträge im Parlament gilt folgendes Muster:

Parlamentarische Staatssekretärin Sonntag-Wolgast, BT, 14. WP, Sitzung vom 28. Januar 2000, StenBer S. 7883 B

V. Abkürzungen

  1. Wegen der zu verwendenden Abkürzungen wird auf das beigefügte Verzeichnis und im Übrigen auf Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 8. Aufl. Berlin 2015, verwiesen, woraus sich im Zweifel auch die Abkürzungen der Zeitschriftentitel ergeben.

  2. Im laufenden Text sollen Abkürzungen möglichst vermieden werden.

VI. Abweichungen

Von den vorstehenden Regeln soll nur abgewichen werden, wenn die an einer Entscheidung beteiligten Richterinnen und Richter dies im Einzelfall ausdrücklich wünschen.

Anlage

Abkürzungsverzeichnis

a. A. anderer Ansicht
a. a. O. am angegebenen Ort
ABl. Amtsblatt (Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Saarland, Schleswig-Holstein)
Abg. Abgeordnete(r)
Abs. Absatz, Absätze
Abschn. Abschnitt, Abschnitte
Abt. Abteilung
abw. Abweichend
a. D. außer Dienst
a. E. am Ende
AG Amtsgericht, Aktiengesellschaft
ähnl. Ähnlich
Änd. Änderung
ÄndG Änderungsgesetz/Gesetz zur Änderung
ÄndVO Änderungsverordnung/Verordnung zur Änderung
ÄndVtr Änderungsvertrag
a. F. alte Fassung, alte Folge
a. L. auf Lebenszeit
allg. Allgemein
Alt. Alternative
a. M. anderer Meinung
amtl. Amtlich
Amtl. Begr. Amtliche Begründung
Amtsbl. Amtsblatt des Saarlandes Teil I
Amtl.Mitt. Amtliche Mitteilungen
Anh. Anhang
Anl. Anlage
Anm. Anmerkung
AnO Anordnung
ÄR Änderungsrichtlinie(n)
ArbG Arbeitsgericht
Art. Artikel
AT Allgemeiner Teil
Aufl. Auflage
ausl. Ausländisch
Az. Aktenzeichen
BA Beschlussabdruck
BAnz. Bundesanzeiger
BAG Bundesarbeitsgericht
BAGE Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts
Bd. Band, Bände
BDH Bundesdisziplinarhof
BDHE Entscheidungen des Bundesdisziplinarhofs
Beigel. Beigeladene(r)
Begr. Begründung
Bek. Bekanntmachung
Bekl. Beklagte(r)
Bem. Bemerkung
Ber. Berichtigt
BesGr Besoldungsgruppe
Bet. Beteiligte(r)
betr. Betreffend
BFH Bundesfinanzhof
BFHE Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BGHSt Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen
BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
Bl. Blatt, Blätter
BMJV Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
BMVg Bundesminister der Verteidigung
BR Bundesrat
Brem.GBl. Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
BR-Drs. Drucksache des Deutschen Bundesrates
BReg Bundesregierung
BSG Bundessozialgericht
BSGE Entscheidungen des Bundessozialgerichts
BSP Bruttosozialprodukt
Bsp. Beispiel
BT Deutscher Bundestag, auch Besonderer Teil
BT-Drs. Drucksache des Deutschen Bundestages
Buchst. Buchstabe
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
bzw. beziehungsweise
DA Dienstanweisung, Durchführungsanordnung, Durchführungsanweisung
DDR Deutsche Demokratische Republik
dgl. Dergleichen, desgleichen
d. h. das heißt
DO Dienstordnung, auch Disziplinarordnung
Diss. jur. juristische Dissertation
DokBer Dokumentarische Berichte
Doppelbuchst. Doppelbuchstabe
Drs. Drucksache
Ebd. Ebenda
EDV Elektronische Datenverarbeitung
EG Einführungsgesetz, auch Europäische Gemeinschaft(en) oder Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Einf. Einführung
eingef. Eingefügt
Einl. Einleitung
Entsch. Entscheidung
entspr. entsprechend
Entw. Entwurf
EP Europäisches Parlament
ER Europäische Rechtsprechung
Erg. Ergänzung
ErgBd Ergänzungsband
ErgVO Ergänzungsverordnung, Verordnung zur Ergänzung
Erkl. Erklärung
Erl. Erlass, Erläuterung
etc. et cetera
EU Europäische Union
EuG Europäisches Gericht erster Instanz
EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
e. V. eingetragener Verein
EV Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag)
evtl. Eventuell
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
f. folgende Seite oder Randnummer
ff. folgende Seiten oder Randnummern
FG Finanzgericht, Feststellungsgesetz
FS Festschrift, Festgabe o.Ä.
GB Grundbuch
GBl. Gesetzblatt für Baden-Württemberg
GBl. Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik
GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts
geänd. Geändert
gef. Gefertigt
gel. Gelesen
Gem. Gemeinde
Gen. Genehmigung, Genossenschaft
ges. Gesetzlich
GewArch Gewerbearchiv
ggf. gegebenenfalls
GK Große Kammer (des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte)
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GMBl Gemeinsames Ministerialblatt
GmS-OGB Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
grds. grundsätzlich
GS Großer Senat, auch Gesetzsammlung
GSt Geschäftsstelle
GVBl Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz, Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
GVBl. LSA Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt
GV.NRW. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
GVOBl. M-V Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern
GVOBl. Schl.-H. Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
Halbs., auch HS Halbsatz
h. M. herrschende Meinung
HmbGVBl. Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
HRR höchstrichterliche Rechtsprechung
Hrsg., hrsg. Herausgeber, herausgegeben
h. Rspr. herrschende Rechtsprechung
i. A. im Auftrag, im Allgemeinen
i. d. F. in der Fassung
i. d. R. in der Regel
i. e. S. im engeren Sinne
i. L. in Liquidation
Int. International
i. S. d. im Sinne des
i. S. in Sachen
i. S. v. im Sinne von
i. V. in Vertretung
i. V. m. in Verbindung mit
i. w. S. im weiteren Sinne
Jg. Jahrgang
JMBl. Justizministerialblatt
j. P. juristische Person
JW Juristische Wochenschrift
Kap. Kapitel
KG Kommanditgesellschaft, auch Kammergericht
KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien
Kj. Kalenderjahr
Kl. Kläger(in)
LAG Landesarbeitsgericht
lfd. laufend(e)
LG Landgericht, Landesgesetz
lit. Littera
Lit. Literatur
LPG Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (DDR)
LSG Landessozialgericht
LT-Drs. Drucksache des Landtages
LVA Landesversicherungsanstalt
LVerfG Landesverfassungsgericht
LVerfGE Entscheidungen der Verfassungsgerichte der Länder
m. Änd. mit Änderung(en)
m. a. W. mit anderen Worten
MBl. Ministerialblatt
m. d. B. u. K. mit der Bitte um Kenntnisnahme
m. E. meines Erachtens
MfS Ministerium für Staatssicherheit (DDR)
Mio. Million(en)
Mitt. Mitteilung(en)
MittBl. Mitteilungsblatt
mj. minderjährig
m. w. N. mit weiteren Nachweisen
m. W. v. mit Wirkung vom
Nachtr. Nachtrag
Nds. GVBl. Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Neuf. Neufassung
n. F. neue Fassung
N. F. neue Folge
NJW Neue Juristische Wochenschrift
Nr. Nummer(n)
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NVwZ-RR Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Rechtsprechungs-Report
o. a. oben angegeben
o. Ä. oder Ähnliches
o. g. oben genannt
o. Gr. ohne Gründe
OHG offene Handelsgesellschaft
OLG Oberlandesgericht
OVG Oberverwaltungsgericht
Pol. Polizei
Prot. Protokoll
RAG Reichsarbeitsgericht
rd. rund
RdErl. Runderlass
Rdsch. Rundschau
RdSchr Rundschreiben
Ref. Referat
Reg. Regierung
RegBez Regierungsbezirk
RegBl. Regierungsblatt
Rev. Revision
RFH Reichsfinanzhof
RG Reichsgericht
RGBl. Reichsgesetzblatt
rkr. rechtskräftig
RL Richtlinie(n)
RMBl. Reichsministerialblatt
Rn. Randnummer(n)
Rs. Rechtssache
Rspr Rechtsprechung
S. Seite
s. siehe
s. a. siehe auch
SächsGVBl. Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Sen. Senat
SG Sozialgericht
Slg. Sammlung
s. o. siehe oben
sog. so genannt(e)
Sp. Spalte
StAnz. Staatsanzeiger (der Länder)
StenBer Stenographischer Bericht
StGH Staatsgerichtshof
str. Streitig
stRspr ständige Rechtsprechung
s. u. siehe unten
T. Teil, Termin
Teils. Teilsatz
teilw. Teilweise
Tit. Titel
TV Tarifvertrag
U Urschriftlich
u. unten, unter
u. a. und andere, unter anderem
u. Ä. und Ähnliche(s)
UA Urteilsabdruck
u. dgl. und dergleichen
u. E. unseres Erachtens
Umdr. Umdruck
UNO United Nations Organization
Unterabs. Unterabsatz
Unterabschn. Unterabschnitt
Urk. Urkunde
urspr. Ursprünglich
usw. und so weiter
u. U. unter Umständen
V Verordnung
VA Verwaltungsakt, Versicherungsamt
Vbg. Vereinbarung
VBl. Verordnungsblatt
VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
Verf. Verfassung, auch Verfasser
VerfGH Verfassungsgerichtshof
VergGr Vergütungsgruppe
Vertr. Vertreter, Vertretung
Verw. Verwaltung
Verz. Verzeichnis
Vf. Verfahren
Vfg. Verfügung
VG Verwaltungsgericht
VGH Verwaltungsgerichtshof
vgl. vergleiche
v. g. u. vorgelesen, genehmigt, unterschrieben
v. H. von (vom) Hundert
VkBl. Verkehrsblatt
VMBl. Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung
VN Vereinte Nationen, Versicherungsnehmer
VO Verordnung
Voraufl. Vorauflage
Vorbem. Vorbemerkung
vorl. vorläufig
Vors. Vorsitzender
VorsRi Vorsitzender Richter
Vschr Vorschriften
Vtr. Vertrag
v. u. g. vorgelesen und genehmigt
VZS Vereinigte Zivilsenate
Wettbew. Wettbewerb
WP Wahlperiode
Wj. Wirtschaftsjahr
z. A. zur Anstellung
z. B. zum Beispiel
Zbl. Zentralblatt
z. d. A. zu den Akten
ZDv Zentrale Dienstvorschrift
z. T. zum Teil
Ztg. Zeitung
z. U. zur Unterschrift
zust. zuständig(keitshalber), zustimmend
ZustG Zustimmungsgesetz
Zutr. zutreffend
zzt. zurzeit (derzeit)
z. Zt. zur Zeit der … (Vergangenheit)
zzgl. zuzüglich
z. w. V. zur weiteren Veranlassung