Verwaltungsgerichtsbarkeit
Der Begriff der Verwaltungsgerichtsbarkeit beschreibt die Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Rechtsprechung auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts. Die Verwaltungsgerichte entscheiden in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, sofern nicht das Gesetz anderen Gerichten die Streitigkeit zuweist.
Die Richter der Verwaltungsgerichte prüfen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Sie treffen ihre Entscheidung unabhängig und sind nur an Gesetz und Recht gebunden. Fühlen sich Bürgerinnen und Bürger durch eine sie betreffende Entscheidung einer Verwaltungsbehörde in ihren Rechten verletzt, können sie sie von den Verwaltungsgerichten überprüfen lassen. Die Verwaltungsgerichte verwirklichen damit das verfassungsrechtliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Im Verwaltungsprozess finden besondere Grundsätze Anwendung.
Abgrenzung zu anderen Gerichten
Neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es in Deutschland vier weitere Gerichtsbarkeiten: die ordentliche Gerichtsbarkeit mit der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit. Der Gesetzgeber hat bestimmte verwaltungsrechtliche Streitigkeiten den Gerichten der anderen Gerichtsbarkeiten zugewiesen. Darüber hinaus bestehen besondere Verwaltungsgerichte für einzelne Bereiche des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen u. a. die Truppendienstgerichte, die berufsständischen Gerichte und das Bundespatentgericht.
Für verfassungsrechtliche Streitigkeiten ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet. Solche Streitigkeiten liegen etwa vor, wenn Organe der Verfassung wie der Bundestag oder die Bundesregierung über im Grundgesetz verankerte Rechte und Pflichten streiten. In diesen Fällen ist das Bundesverfassungsgericht zuständig.
Instanzenzug
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht grundsätzlich aus drei Instanzen. Erstinstanzlich sind die Verwaltungsgerichte, in zweiter Instanz die Oberverwaltungsgerichte und in letzter Instanz das Bundesverwaltungsgericht tätig.