Pressemitteilungen


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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute drei Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für einen Abschnitt der 380-kV-Höchstspannungsleitung von Wehrendorf nach Gütersloh im Bereich der Stadt Borgholzhausen abgewiesen. Die Kläger sind Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Sie wenden sich gegen die Führung der Leitung als Erdkabel auf ihren Flächen. Ihre Klagen blieben erfolglos. Die beklagte Bezirksregierung Detmold durfte sich dafür entscheiden, die Leitung zwischen den Kabelübergabestationen Riesberg und Klusebrink auf einer Strecke von 4,2 km als Erdkabel zu führen.

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Heute hat Dr. Fabian Scheffczyk sein Amt als Richter am Bundesverwaltungsgericht angetreten. Herr Dr. Scheffczyk wurde 1980 in Osnabrück geboren. Im Anschluss an das Studium der Rechtswissenschaften promovierte ihn die Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) im April 2008 zum Doktor der Rechte. Nach dem Ablegen der Zweiten juristischen Staatsprüfung im Juli 2009 war Herr Dr. Scheffczyk zunächst als Rechtsanwalt tätig. Im April 2011 wechselte er in das Bundesministerium der Justiz und wurde zum Regierungsrat ernannt.

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Heute hat Dr. Max Plog sein Amt als Richter am Bundesverwaltungsgericht angetreten. Herr Dr. Plog wurde 1976 in Hannover geboren und studierte Rechtswissenschaften an der Freien Universität Berlin. Nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung begann er seine richterliche Laufbahn im Juni 2007 am Verwaltungsgericht Stade. Im März 2009 promovierte ihn die Freie Universität Berlin zum Doktor der Rechte. Von April bis September 2009 folgte eine Abordnung an den Landkreis Stade.

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Die Reinigung des Seewassersystems der schwimmenden Anlage zur Speicherung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas (FSRU) Höegh Esperanza in der Jade bei Wilhelmshaven mit Chlor ist rechtmäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Infolge der durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine ausgelösten Gasversorgungskrise hat die Bundesregierung den Aufbau einer Infrastruktur zum Import von verflüssigtem Erdgas beschlossen.

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Alleinerziehenden als international schutzberechtigt anerkannten Elternteilen mit einem Grundschulkind und einem Kind unter drei Jahren drohen aktuell bei einer Rückkehr nach Italien keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zur Folge haben. Asylanträge dieses Personenkreises in Deutschland können daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Einklang mit dem Unionsrecht als unzulässig abgelehnt werden.

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Der Bund muss der bayerischen Gemeinde Schonungen die Kosten ersetzen, die ihr durch den Einsatz der Gemeindefeuerwehr zur Beseitigung einer lokalen Ölverschmutzung der Bundeswasserstraße Main entstanden sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Am 23. Mai 2015 beseitigte die Feuerwehr der genannten Gemeinde eine Mineralölverunreinigung des Mainwassers im Bereich der Schleuse Ottendorf.

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Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen selbstständigen Tagesmüttern und -vätern ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht hälftig erstatten, soweit diese auf zusätzliche freiwillige Zahlungen der Wohnsitzgemeinden der von ihnen betreuten Kinder zurückzuführen sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Die als Tagesmutter tätige Klägerin ist in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert.

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Wird eine Rechtsnorm, deren Gültigkeit in einem Normenkontrollverfahren überprüft wird, während der Dauer dieses Verfahrens inhaltlich geändert, kann der Antragsteller die geänderte Vorschrift nur innerhalb eines Jahres in das Verfahren einbeziehen. Anderenfalls ist der Normenkontrollantrag hinsichtlich der geänderten Vorschrift unzulässig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

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Eine unentgeltliche Verfügung über ein anmeldebelastetes Grundstück schließt dessen Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz nicht aus. Unentgeltlich können auch Grundstücksveräußerungen sein, bei denen zwar Leistungen des Erwerbers vereinbart wurden, diese aber aus dem Grundstück zu erbringen sind oder im Verhältnis zu ihm nur einen geringfügigen Wert haben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

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Arbeitgeber können vom Staat keine Erstattung von Zahlungen verlangen, die sie an ihre Arbeitnehmer für einen Zeitraum geleistet haben, in dem diese sich wegen des Verdachts der Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in häuslicher Quarantäne befanden, wenn den Arbeitnehmern ein Anspruch auf Weiterzahlung ihres Arbeitsentgelts zustand. Ein solcher Anspruch konnte sich aus § 616 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ergeben, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert war; dies war im Frühsommer 2020 bei einer Quarantänedauer von bis zu 14 vollen Tagen der Fall.

Möglicherweise ist die gesuchte Entscheidung noch nicht veröffentlicht.