Auszug:
Einem Personalrat stehen Ansprüche gegen den Staat auf Entschädigung wegen der unangemessenen Dauer eines vorangegangenen personalvertretungsrechtlichen Gerichtsverfahrens auch dann nicht zu, wenn er als Entschädigung nur die gerichtliche Feststellung der Überlänge begehrt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Der klagende Personalrat einer Behörde führte drei personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht, in denen er rügte, die Dienststellenleitung habe seine Mitbestimmungsrechte verletzt. In diesen Verfahren ging es unter anderem um die Mitbestimmung bei einer Versetzung, beim Verzicht auf eine Stellenausschreibung und bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit.