Zuletzt bereitgestellte Urteile und Beschlüsse


Beschluss vom 14.05.2025 - BVerwG 1 B 34.24 (bereitgestellt am 25.06.2025)

Sachgebiet: Asylrecht

Beschluss vom 15.05.2025 - BVerwG 2 KSt 2.25 (bereitgestellt am 25.06.2025)

Sachgebiet: Allgemeines Beamtenrecht

Beschluss vom 15.05.2025 - BVerwG 2 KSt 3.25 (bereitgestellt am 25.06.2025)

Sachgebiet: Allgemeines Beamtenrecht

Beschluss vom 20.05.2025 - BVerwG 2 B 9.25 (bereitgestellt am 25.06.2025)

Sachgebiet: Beamtendisziplinarrecht

Beschluss vom 21.05.2025 - BVerwG 1 WNB 2.25 (bereitgestellt am 25.06.2025)

Sachgebiet: Rechtsbehelfe nach dem Anhörungsrügengesetz

Beschluss vom 22.05.2025 - BVerwG 4 BN 25.24 (bereitgestellt am 25.06.2025)

Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht

Beschluss vom 26.05.2025 - BVerwG 1 AV 1.25 (bereitgestellt am 25.06.2025)

Sachgebiet: Sachen, die nicht einem anderen Senat zugewiesen sind

Beschluss vom 15.05.2025 - BVerwG 5 B 5.24 (bereitgestellt am 25.06.2025)

Sachgebiet: Jugendhilfe- und Jugendschutzrecht

Urteil vom 10.04.2025 - BVerwG 3 A 1.23 (bereitgestellt am 24.06.2025)

Sachgebiet: Verwaltungshaftung zwischen Bund und Ländern nach Art. 104a Abs. 5 GG und Lastentragung nach Art. 104a Abs. 6 GG einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsgesetze

Verjährung eines Schadenersatzanspruchs der Bundesrepublik Deutschland aus Art.|104a Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 GG gegen das Land Brandenburg wegen Veruntreuung von Bundesmitteln

Leitsatz

Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB ist auf Haftungsansprüche im Verhältnis von Bund und Ländern für eine ordnungsmäßige Verwaltung aus Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 GG entsprechend anwendbar.

Beschluss vom 27.02.2025 - BVerwG 1 C 18.23 (bereitgestellt am 24.06.2025)

Sachgebiet: Ausländerrecht

Vorlagebeschluss nach Art. 267 AEUV zur Reichweite der Freizügigkeitsberechtigung von EU-Doppelstaatern

Leitsatz

Die Frage, ob Art. 21 Abs. 1 AEUV auf einen Unionsbürger anwendbar ist, der seit seiner Geburt die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzt und sich in den ersten zwölf Jahren seines Lebens in dem einen und sodann in dem anderen der beiden Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat, sodass dieser Unionsbürger einem Drittstaatsangehörigen, mit dem er zeitweise verheiratet war und sich gemeinsam in dem zweiten Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht vermitteln kann, bedarf der Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

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