Zuletzt bereitgestellte Urteile und Beschlüsse


Beschluss vom 09.01.2024 - BVerwG 20 F 2.21 (bereitgestellt am 17.04.2024)

Sachgebiet: Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO

Teilweise Rechtswidrigkeit einer Freigabeerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO

Leitsätze

1. Ein nicht veröffentlichtes urheberrechtlich geschütztes Werk kann dem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 VwGO sein.

2. Bei der Ermessensentscheidung über die Akteneinsicht sind die im nationalen und europäischen Urheberrecht vorgesehenen prozessualen Einsichtnahmeregeln in nicht veröffentlichte Werke ermessensleitend zu berücksichtigen.

Beschluss vom 14.03.2024 - BVerwG 2 WNB 2.23 (bereitgestellt am 17.04.2024)

Sachgebiet: Vorlagen/Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten

Disziplinarbefugnis bei Zeugenstellung

Leitsatz

Die Zuständigkeit des nächsten Disziplinarvorgesetzten erlischt nicht nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 WDO, wenn er ein Dienstvergehen lediglich als Zeuge wahrgenommen hat.

Urteil vom 12.12.2023 - BVerwG 5 C 10.22 (bereitgestellt am 16.04.2024)

Sachgebiet: Unterhaltsvorschussgesetz

Beschluss vom 29.02.2024 - BVerwG 2 B 42.23 (bereitgestellt am 16.04.2024)

Sachgebiet: Besoldungsrecht

Beschluss vom 01.03.2024 - BVerwG 20 F 14.23 (bereitgestellt am 16.04.2024)

Sachgebiet: Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO

Formale Anforderungen an die Sperrerklärung

Leitsatz

Die in § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 und 3 VwGO genannten Geheimhaltungsgründe können bei Sicherheitsüberprüfungsakten regelmäßig nur die Zurückhaltung bestimmter Aktenteile und die Schwärzung von Passagen rechtfertigen, keine komplette Vorlageverweigerung.

Beschluss vom 14.03.2024 - BVerwG 8 AV 2.24 (bereitgestellt am 16.04.2024)

Sachgebiet: Flurbereinigungsrecht und Recht des ländlichen Grundstücksverkehrs

Urteil vom 19.10.2023 - BVerwG 8 C 6.22 (bereitgestellt am 15.04.2024)

Sachgebiet: Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht

Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Annahme an Kindes statt in der ehemaligen DDR nach § 1 VwRehaG

Leitsatz

§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG ist auf Annahmen an Kindes statt nach DDR-Recht mit der Maßgabe anwendbar, dass an die Stelle der Aufhebung der Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit tritt.

Urteil vom 07.12.2023 - BVerwG 4 CN 4.22 (bereitgestellt am 15.04.2024)

Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht

Urteil vom 07.12.2023 - BVerwG 4 CN 5.22 (bereitgestellt am 15.04.2024)

Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht

Urteil vom 07.12.2023 - BVerwG 4 CN 6.22 (bereitgestellt am 15.04.2024)

Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht

Alternativenprüfung bei der Änderung eines Regionalplans zur Ausweisung eines Standorts für ein Großkraftwerk

Leitsätze

1. Neben der Zulässigkeit der Revision prüft das Revisionsgericht von Amts wegen auch das Vorliegen der vom Vordergericht bejahten Sachurteilsvoraussetzungen des Rechtsschutzbegehrens sowie der Prozessfortsetzungsbedingungen. Es ist dabei nicht an die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil gebunden (Klarstellung der Rechtsprechung des Senats).

2. Zielt die beabsichtigte Änderung des Regionalplans auf ein Vorhaben, dessen Verwirklichung bedeutende umweltrechtliche Konfliktlagen mit sich bringen kann, kann Anlass bestehen, den Untersuchungsraum der Alternativenprüfung über den Geltungsbereich des Regionalplans hinaus zu erstrecken.

3. Der nach § 11 Abs. 5 Satz 2 ROG gebotene Hinweis ist nicht bereits deswegen irreführend, weil darin auch über eine nach dem Gesetz nicht bestehende Rügepflicht belehrt wird; anderes kann nur gelten, wenn dies dazu führen kann, dass der Betroffene die Rüge eines beachtlichen Verfahrensverstoßes unterlässt.

Möglicherweise ist die gesuchte Entscheidung noch nicht veröffentlicht.

FAQhäufig gestellte Fragen

  • Welche Urteile oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts finde ich auf der Website?

    Auf dieser Website finden Sie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab Januar 2002. Ausgenommen sind in der Regel

    • Einstellungsbeschlüsse,
    • Ruhensbeschlüsse,
    • Entscheidungen über Prozesskostenhilfe,
    • Beiordnungsbeschlüsse,
    • Streitwertbeschlüsse,
    • Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
    • Beiladungen,
    • Anhörungsrügen,
    • Vergleiche,
    • Verwerfungen von Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO,
    • Entscheidungen, die dem Geheimschutz unterliegen oder die durch die gesetzlich vorgeschriebene Anonymisierung unverständlich oder verfälscht werden.

    Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.

  • Wann ist der Entscheidungstext zu einem Urteil verfügbar?

    Die Veröffentlichung erfolgt üblicherweise einige Wochen, in manchen Fällen auch einige Monate, nach Verkündung des Urteils.

    Dies hat folgenden Hintergrund: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts werden im Allgemeinen nach einer mündlichen Verhandlung und Beratung verkündet. Zu diesem Zeitpunkt liegt zwar die Entscheidung, der sogenannte Tenor, nicht jedoch der Text der Entscheidungsgründe vor. Die schriftlichen Gründe werden erst nach der Verkündung verfasst, im Senat abgestimmt und unterschrieben. Anschließend wird das Urteil den Verfahrensbeteiligten zugestellt, anonymisiert und veröffentlicht.

    Falls Sie kostenfrei informiert werden wollen, wenn die Entscheidung vorliegt, wenden Sie sich bitte an den Entscheidungsversand unter Nennung des Aktenzeichens.

  • Wie kann ich ein Urteil oder einen Beschluss anfordern?

    Sie können grundsätzlich alle Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über den Entscheidungsversand bestellen. Für die Versendung von Entscheidungen muss das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich Kosten erheben.

    Für die Bestellung verwenden Sie bitte das oben verlinkte Bestellformular. Um eine zügige Bearbeitung Ihrer Bestellung zu ermöglichen, geben Sie bei den entscheidungsidentifizierenden Merkmalen möglichst das betreffende Aktenzeichen an. Selbstverständlich können Sie auch mehrere Entscheidungen in einer Bestellung zusammenfassen.

    Bitte beachten Sie, dass die in der Entscheidungsdatenbank veröffentlichten Entscheidungen vollständig identisch zu den versendeten Entscheidungen sind

  • Was ist der ECLI und wozu dient er?

    ECLI ist die Abkürzung für den European Case Law Identifier. Er dient der Identifizierung von Gerichtsentscheidungen und ermöglicht die grenzüberschreitende Suche in einer europäischen Urteilsdatenbank. Durch den ECLI können mehrere Fundstellen und Bearbeitungen wie Zusammenfassungen, Übersetzungen und Anmerkungen eines Urteils oder Beschlusses verknüpft werden. Hinter dem ECLI verbirgt sich also oft nicht lediglich das einzelne Urteil, sondern viele weitere Dokumente zu diesem Urteil.

  • Wie kann ich europaweit mithilfe des ECLI recherchieren?

    Mit dem ECLI kann man in allen teilnehmenden nationalen und europäischen Datenbanken recherchieren. Hierzu gehören: