Beschluss vom 17.12.2019 -
BVerwG 8 B 44.19ECLI:DE:BVerwG:2019:171219B8B44.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.12.2019 - 8 B 44.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:171219B8B44.19.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 44.19

  • VG Regensburg - 06.03.2019 - AZ: VG RO 3 K 17.2222

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2019
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. März 2019 - RO 3 K 17.22 22 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 556,63 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich gegen eine Rückforderung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG). Das Verwaltungsgericht hat seine hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

3 1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Kläger macht geltend, sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei verletzt, weil das Verwaltungsgericht über seinen im Schriftsatz vom 26. Februar 2018 gestellten Antrag auf Beiziehung von Verwaltungsakten nicht entschieden habe. Damit legt der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dar. Seinem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass das angegriffene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruht. Insbesondere erläutert er nicht, welche dem Rückforderungsanspruch entgegenstehenden Gesichtspunkte sich aus der Beiziehung der von ihm vermissten Verwaltungsakten ergeben hätten.

4 2. Die Behauptung, das angegriffene Urteil verstoße gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Oktober 2014, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hierzu wäre die Formulierung einer im angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts erforderlich gewesen, der über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das leistet die Beschwerde nicht.

5 3. Die Rüge des Klägers, die in einem anderen Verfahren dem dort ergangenen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung habe gegen Bundesrecht verstoßen, vermag schon deshalb nicht die Zulassung der Revision zu rechtfertigen, weil sie sich auf ein anderes als das vorliegende Verfahren bezieht und das vom Kläger in Bezug genommene Urteil nicht Streitgegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens ist.

6 4. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache legt der Kläger auch im Übrigen nicht dar. Seinem Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht halte die für eine Schadensausgleichsleistung erhaltene Gegenleistung schon dann für unangemessen, wenn sie nur 75 % des Verkehrswerts betrage, während der Bundesgerichtshof von einer Unangemessenheit ausgehe, wenn die Gegenleistung nur 10 % des Werts ausmache, lässt sich weder ausdrücklich noch sinngemäß eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, die in einem Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig wäre, oder ein sonstiger Zulassungsgrund entnehmen.

7 5. Der Kläger legt eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zwischen dem angegriffenen Urteil und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2007 - 3 B 65.07 - nicht dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat darin ausgeführt, dass der Begriff der Gegenleistung in § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG eine synallagmatische Beziehung zwischen der Schadensausgleichsleistung und der Gegenleistung voraussetzt, an der es bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks fehle (BVerwG, Beschluss vom 6. September 2007 - 3 B 65.07 - juris Rn. 3). Das Verwaltungsgericht hat keinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Vielmehr hat es auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen, dass die vom Kläger für das entgeltlich erlangte Grundstück erbrachten Leistungen nicht als angemessene Gegenleistung im Sinne des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG angesehen werden könnten, weil sie den Verkehrswert des erlangten Grundstücks um mindestens ein Viertel unterschritten.

8 6. Die Rüge des Klägers, die Berechnung von Leistung und Gegenleistung durch das Verwaltungsgericht sei nicht nachvollziehbar, rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Wie er selbst ausführt, beruhen die Diskrepanzen bei der Berechnung darauf, dass das Verwaltungsgericht verschiedene Leistungen des Klägers als freiwillige Leistungen bewertet und sie deshalb in die Berechnung nicht eingestellt hat. Darin liegt keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Vielmehr wendet sich der Kläger lediglich gegen die von ihm für unzutreffend gehaltene Rechtsanwendung der Vorinstanz, ohne einen Zulassungsgrund aufzuzeigen.

9 7. Die sinngemäß geltend gemachte Abweichung des angegriffenen Urteils vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2011 - 3 C 38.10 - liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist von der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, bei der zehnjährigen Frist des § 349 Abs. 5 Satz 4, letzter Halbsatz LAG handele es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist, nicht abgewichen. Sie hat ihre Entscheidung nicht auf einen gegenteiligen Rechtssatz gestützt. Anders als der Kläger, der einen Fristbeginn für die Rückforderung am 12. Dezember 2000 zugrunde legt, ging die Vorinstanz davon aus, dass die Rückforderungsfrist gegenüber dem Kläger erst am 1. Januar 2007 begann und frühestens am 13. Oktober 2014 geendet hätte. Deshalb kam es aus ihrer Sicht auf die Frage, ob die zehnjährige Ausschlussfrist bei Erlass des verfahrensgegenständlichen Rückforderungsbescheids vom 24. Juli 2014 bereits abgelaufen war, nicht an.

10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG, wobei sich die Gebühren gemäß § 334 Abs. 3 Satz 2 LAG auf ein Viertel ermäßigen.