Urteil vom 28.09.2011 -
BVerwG 3 C 38.10ECLI:DE:BVerwG:2011:280911U3C38.10.0
Leitsatz:
Die Ausschlussfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG für die Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleichs kann durch Unterbrechungen gemäß § 349 Abs. 5 Satz 5 LAG nicht über zehn Jahre hinaus verlängert werden (Bestätigung der Rechtsprechung im Urteil vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15).
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Rechtsquellen
LAG § 349 Abs. 3, Abs. 5 Satz 4, Abs. 5 Satz 5 VwGO § 113 Abs. 2 Satz 2 -
Instanzenzug
VG Karlsruhe - 24.03.2010 - AZ: VG 6 K 3969/09
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 28.09.2011 - 3 C 38.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:280911U3C38.10.0]
Urteil
BVerwG 3 C 38.10
- VG Karlsruhe - 24.03.2010 - AZ: VG 6 K 3969/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Buchheister, Dr. Wysk
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
- Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. März 2010 wird aufgehoben.
- Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
- Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I
1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich. Dieser wurde seiner Mutter, seinem Bruder und ihm selbst im Jahre 1975 - nach entsprechenden Schadensfeststellungen - wegen der Wegnahme land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuerkannt und ausbezahlt. Die Mutter starb 1979 und wurde vom Kläger und seinem Bruder jeweils zur Hälfte beerbt.
2 Mit Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen - Landesvermögensamt - vom 21. Juli 1995 wurden dem Kläger und seinem Bruder landwirtschaftliche Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 38,0053 ha zurückübertragen. Für andere Flächen wurde ihnen Entschädigung oder Erlösauskehr zugesprochen und die Entscheidung über eine weitere Fläche wurde ausgesetzt. Die forstwirtschaftlichen Flächen von 9,29 ha, die unter staatlicher Verwaltung gestanden hatten und nicht enteignet worden waren, waren nicht Gegenstand der Entscheidung.
3 Mit Schreiben vom 21. Oktober 1997 fragte die Ausgleichsbehörde bei den Brüdern, nachdem sie deren Erbenstellung nach ihrer Mutter ermittelt hatte, nach Schadensausgleichsleistungen an. Am 31. Oktober 1997 sprach der Kläger bei der Ausgleichsbehörde vor. Am 6. und 7. November 2001 wurden dem Kläger und seinem Bruder Mitteilungen über die Unterbrechung der Rückforderungsfrist zugestellt. Ein weiteres fristunterbrechendes Schreiben erging im Rahmen der Mitteilung über einen Zuständigkeitswechsel der Ausgleichsbehörde unter dem 25. Juli 2002.
4 Mit Bescheid vom 23. März 2004 lehnte das Landesvermögensamt gegenüber dem Kläger und seinem Bruder die Rückübertragung des zum früheren Vermögen gehörenden landwirtschaftlichen Unternehmens sowie eines weiteren Flurstücks ab und stellte die Entschädigungsberechtigung fest, die es mit einem der Ausgleichsbehörde im Juni 2006 übersandten Bescheid vom 28. Juli 2004 auf 0 € festsetzte. Nach einem weiteren fristunterbrechenden Schreiben der Ausgleichsbehörde vom 12. Juni 2006 zeigte der Kläger an, dass er über die forstwirtschaftlichen Flächen wieder verfügen könne.
5 Nach der Vorlage weiterer Unterlagen über die Nutzung der rückübertragenen oder entschädigten Flächen und Auseinandersetzungen über die Berechnung des Restschadens und nachdem die Ausgleichsbehörde Rückforderungs- und Leistungsbescheide angekündigt hatte, berief sich der Kläger mit Schreiben vom 26. Januar 2009 auf Verjährung, weil der Ausgleichsbehörde der Rückübertragungsbescheid vom 21. Juli 1995 bereits mit Schreiben des Landesvermögensamtes vom 20. November 1995 übersandt worden sei. Die Ausgleichsbehörde teilte dem Kläger mit, dass sich ein solches Schreiben nicht in ihren Akten befinde und erließ gegen ihn unter dem 2. März 2009 hinsichtlich des seiner Mutter geleisteten Lastenausgleichs einen Rückforderungsbescheid in Höhe von 6 333,73 € sowie unter dem 9. September 2009 einen weiteren Bescheid in Höhe von 11 882,08 € hinsichtlich des dem Kläger selbst gewährten Lastenausgleichs.
6 Nach Zurückweisung seiner dagegen eingelegten Beschwerden hat der Kläger Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. März 2010 abgewiesen hat. Zu dem Verjährungseinwand ist ausgeführt, es sei nicht feststellbar, dass das Lastenausgleichsamt ein Schreiben des Landesvermögensamtes vom 20. November 1995 erhalten habe, mit dem der Rückübertragungsbescheid vom 21. Juli 1995 übersandt worden sei. Unabhängig davon sei die vierjährige Ausschlussfrist nicht abgelaufen, weil sie mit der Anfrage der Ausgleichsbehörde vom 21. Oktober 1997 unterbrochen worden sei und die neu laufende Frist erst mit Ablauf des Jahres 2001 geendet habe, also erst, nachdem der Kläger ein weiteres fristunterbrechendes Schreiben erhalten habe. In der Folgezeit sei die Ausschlussfrist jeweils rechtzeitig, letztmalig mit Schreiben vom 12. Juni 2006, unterbrochen worden.
7 Mit der Revision macht der Kläger geltend, die Rückforderung sei nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Kalenderjahr ausgeschlossen, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt habe. Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts habe die Ausgleichsbehörde in seinem Fall 1997 von allen Umständen Kenntnis erhalten. Eine Verlängerung der Zehnjahresfrist sei nicht möglich. Dies habe der Senat bereits im Urteil vom 30. April 2008 (BVerwG 3 C 17.07 ) entschieden. Diese Ausführungen bezögen sich auch auf die Vierjahresfrist. Eine andere Auslegung sei unhaltbar, weil sonst derjenige, der seine Anzeigepflichten verletze, besser stünde als derjenige, der ihnen nachkomme.
8 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II
9 Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
10 Die Revision des Klägers ist zum überwiegenden Teil begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da es zu einer abschließenden Entscheidung aber zusätzlicher tatsächlicher Feststellungen bedarf, die das Revisionsgericht nicht treffen kann, muss die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Deswegen kann der Senat auch von der Befugnis aus § 113 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO keinen Gebrauch machen, den Rückforderungsbetrag in anderer Höhe selbst festzusetzen oder der Beklagten die anderweitige Festsetzung im Wege eines Bestimmungsurteils aufzugeben (vgl. dazu Urteil vom 3. Juni 2010 - BVerwG 9 C 4.09 - BVerwGE 137, 105 Rn. 14 = Buchholz 310 § 113 Abs. 2 VwGO Nr. 2); denn dazu müsste die Änderung der angefochtenen Rückforderungs- und Leistungsbescheide durch Angabe der noch zu ermittelnden tatsächlichen Verhältnisse bestimmbar gemacht werden können.
11 Das Verwaltungsgericht hat die Rückforderung von Lastenausgleich (§ 349 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 342 Abs. 3 Satz 2 LAG) zu Unrecht uneingeschränkt für rechtens gehalten. Indes trifft seine Begründung, die für die Rückforderung einzuhaltende Frist sei gewahrt, nur hinsichtlich der forstwirtschaftlichen Flächen zu, nicht aber für die landwirtschaftlichen Grundstücke, auf deren Rückübertragung im Jahre 1995 sich die angefochtenen Bescheide zum überwiegenden Teil stützen. Insoweit kann die Rückzahlung von Lastenausgleich jedenfalls wegen des Ablaufs der Rückforderungsfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG nicht mehr verlangt werden.
12 1. Anwendbar ist § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG in der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen und weiterhin gültigen Fassung des Dreiunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (33. ÄndG LAG) vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422; ber. BGBl I 2001 S. 2306). Die frühere Fassung, die im Zeitpunkt der Rückübertragung im Jahre 1995 und bei Kenntniserlangung der seinerzeit zuständigen Ausgleichsbehörde im Jahre 1997 gültig war, ist von der neuen Fassung mit deren Inkrafttreten abgelöst worden, und zwar auch für die seinerzeit noch laufenden Rückforderungsfälle. Das ergibt die Auslegung nach den Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts, wonach Rechtsänderungen alle bei ihrem Inkrafttreten einschlägigen Fälle erfassen, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 u.a. - BVerfGE 87, 48; BVerwG, Urteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 47.84 - Buchholz 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 1 S. 4 m.w.N.). Das 33. ÄndG LAG enthält keine Übergangsbestimmung, und für eine Einschränkung der Neufassung auf neue Fälle fehlen Anhaltspunkte. Im Gegenteil belegt die Entstehungsgeschichte, dass die noch offenen Rückforderungen unter die Neuregelung fallen sollten; denn nach Sinn und Zweck der Bestimmung ging es um eine praxistaugliche Regelung des bisher oft schwer ermittelbaren Fristbeginns unter redaktioneller Anpassung an die vergleichbaren Regelungen in § 290 Abs. 1 und § 350a Abs. 1 LAG (vgl. Begründung des Entwurfs des 33. ÄndG LAG, BTDrucks 14/866 S. 17 <zu Art. 1 Nr. 13>). Dementsprechend hat der Senat schon bisher Erwerbsvorgänge aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des 33. ÄndG LAG den damit eingeführten neuen Haftungsregelungen des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG unterstellt und dies als eine verfassungsrechtlich zulässige Rückanknüpfung angesehen (vgl. Urteile vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 40 und 48.06 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 12 und Nr. 13).
13 2. Die streitige Rückforderung ist, soweit sie an den Schadensausgleich hinsichtlich der landwirtschaftlichen Grundstücke anknüpft, ausgeschlossen, weil sie nicht innerhalb von zehn Jahren nach Auslösung der Rückforderungsfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG geltend gemacht worden ist.
14 a) § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG sieht für die Rückforderung eine einheitliche Frist vor, die nach Halbsatz 1 grundsätzlich vier Jahre beträgt, nach Unterbrechungen gemäß Satz 5 neu und unter den in Halbsatz 2 genannten Umständen länger läuft (vgl. Beschluss vom 19. August 2008 - BVerwG 3 B 3.08 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 18 Rn. 6). Danach trifft mit Blick auf den 1995 bewirkten Schadensausgleich zwar die Annahme des Verwaltungsgerichts zu, dass die Vierjahresfrist wiederholt unterbrochen worden ist, daher ebenso oft neu zu laufen begonnen hat und bei Erlass der angefochtenen Rückforderungs- und Leistungsbescheide vom März und September 2009 nach letztmaliger Unterbrechung im Juni 2006 noch nicht abgelaufen war. Verstrichen waren zu diesem Zeitpunkt jedoch zehn Jahre ab Beginn der Rückforderungsfrist. Über die zehn Jahre des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 2 LAG hinaus ist die Rückforderungsfrist keiner Verlängerung zugänglich (dazu d). Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, konnte der Rückforderungsanspruch danach nicht mehr durchgesetzt werden.
15 b) Die Frist beginnt, wie bereits der Wortlaut besagt, nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat.
16 Ein Teilschadensausgleich, der die Rückforderung grundsätzlich rechtfertigen konnte, war mit der Rückübertragung der landwirtschaftlichen Grundstücke in L. Nr. 17, Kreis W., und der Erlösauskehr nach dem Investitionsvorranggesetz erfolgt. Schadensausgleichsleistungen sind die Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1989 (vgl. § 342 Abs. 3, § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG) zum Ausgleich des Schadens gewährt worden sind (vgl. § 349 Abs. 2 Satz 1 LAG) und neben der früheren Ausgleichsleistung (Hauptentschädigung) zur Doppelentschädigung geführt haben (Urteil vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15 Rn. 14 = NVwZ-RR 2008, 732 = ZOV 2008, 208). Ungeachtet der weiteren Entscheidungen in den nachfolgenden Bescheiden aus März und Juli 2004 stand damit fest, dass der Tatbestand der Doppelentschädigung vorlag. Mit der Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz, wie sie das Landesvermögensamt mit Bescheid vom 21. Juli 1995 verfügt hatte, wurde, soweit kein Restschaden anerkannt war, gemäß § 349 Abs. 3 Satz 1 und 2 LAG ein vollständiger Schadensausgleich fingiert. Aus dem Bescheid konnte die Ausgleichsbehörde auch die Person des Verpflichteten ersehen. Mit diesem Begriff meint das Gesetz den Rückzahlungspflichtigen im Sinne von § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG, also den Empfänger der Schadensausgleichsleistung, sei dies noch der Empfänger der Hauptentschädigung - hier die Mutter des Klägers - oder dessen Erbe wie der Kläger (vgl. Urteil vom 30. April 2008 a.a.O. Rn. 14).
17 Woher die Behörde ihre Kenntnis bezieht, ist ohne Bedeutung; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Kenntnis gerade auf einer Mitteilung des Verpflichteten beruht (Urteil vom 30. April 2008 a.a.O. Rn. 11 ff.). Kenntnis in diesem Sinne hat die Ausgleichsbehörde hier anlässlich der Vorsprache des Klägers Ende Oktober 1997 erlangt. Wie das Verwaltungsgericht für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt hat, hat der Kläger den Bescheid des Sächsischen Landesvermögensamtes vom 21. Juli 1995 zu diesem Zeitpunkt vorgelegt. Ob die Behörde zu einem früheren Zeitpunkt hinreichende Kenntnisse im Sinne des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG hatte, wie der Kläger geltend macht, ist nicht entscheidungserheblich. Frühere Kenntnis würde allenfalls zu einem noch früheren Ablauf der Zehnjahresfrist führen. Daher ist der gegen die Feststellung des Zeitpunktes der Kenntniserlangung der Ausgleichsbehörde gerichteten Verfahrensrüge nicht nachzugehen.
18 c) Hiervon ausgehend waren bei Erlass der Rückforderungs- und Leistungsbescheide zehn Jahre nach Auslösung der Rückforderungsfrist verstrichen. Die Kenntnis vom Schadensausgleich und vom Kläger als dem Rückzahlungsverpflichteten im Oktober 1997 löste ihm gegenüber die Rückforderungsfrist aus. Sie begann gemäß der zum 1. Januar 2000 in Kraft getretenen und mit Rückwirkung versehenen Fassung des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG mit dem auf die Kenntniserlangung folgenden Jahr, hier also am 1. Januar 1998, zu laufen und endete am 31. Dezember 2007.
19 d) Die Rückforderungsfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG beträgt höchstens zehn Jahre. Sie ist darüber hinaus nicht verlängerbar, auch nicht durch wiederholte Unterbrechungen der vierjährigen Frist. Dies hat der Senat bereits im Urteil vom 30. April 2008 (a.a.O. Rn. 22) ausgesprochen, wenngleich, weil es für das Ergebnis nicht darauf ankam, nicht entscheidungstragend. Am Charakter der Zehnjahresfrist als Höchstfrist ist festzuhalten. Die Zehnjahresfrist ist der Fristenregelung in § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG durch das Zweiunddreißigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (32. ÄndG LAG) vom 27. August 1995 (BGBl I S. 1090) als zweiter Halbsatz angefügt worden. Zwar lässt sich die Unterbrechungsmöglichkeit nach dem Wortlaut des Satzes 5 und wegen ihrer Geltung für die (einheitliche) „Frist“ nach Satz 4 unabhängig von deren Dauer deuten und damit auch auf die dort festgelegten zehn Jahre beziehen. § 349 Abs. 5 Satz 5 LAG ist jedoch einschränkend zu verstehen. Nach der Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Zehnjahresfrist betrifft die Unterbrechung ausschließlich die vierjährige Frist und soll nicht dazu führen können, dass sie über zehn Jahre hinaus ausgedehnt wird. Die Möglichkeit der Ausgleichsbehörde, die Frist durch schriftliche Mitteilung an den Verpflichteten zu unterbrechen, ist - vor Einführung der zehnjährigen Frist - durch Art. 3 Nr. 25 des Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl I S. 1389) als Satz 4 angefügt worden und konnte sich nur auf die Vierjahresfrist beziehen. Es ist als redaktionelle Ungenauigkeit zu werten, dass sich die Unterbrechungsmöglichkeit, die im Zuge der Ergänzung des § 349 Abs. 5 LAG durch das 33. ÄndG LAG in einen neuen Satz 5 verschoben wurde, seither ihrem unverändert gebliebenen Wortlaut nach auf den ganzen Satz 4 zu erstrecken scheint. Die Notwendigkeit ihrer Verengung auf die Vierjahresfrist ergibt sich aus Sinn und Zweck der Zehnjahresfrist. Diese dient der endgültigen Klärung der Verhältnisse nach dem bei Fristablauf vorliegenden Erkenntnisstand, mag dieser auch unvollkommen sein, und damit dem Rechtsfrieden in einem Bereich häufig nur schwer aufklärbarer Verhältnisse. Darauf weist die Gesetzesbegründung deutlich hin, nach der die Ergänzung des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG um die Frist von zehn Jahren der Anpassung an die Regelungen in §§ 290 und 350a LAG diente. Diesen Vorschriften waren Zehnjahresfristen bereits durch Art. 3 Nr. 3 und Nr. 27 des Gesetzes vom 24. Juli 1992 angefügt worden, die es ausdrücklich ermöglichen sollten, dass „die Akten endgültig geschlossen werden können“ (BTDrucks 12/2170 S. 20). Derselbe Zweck liegt erkennbar der Neufassung der Rückforderung von Lastenausgleich in Fällen des Schadensausgleichs zugrunde. Er ist nur zu verwirklichen, wenn ein Fristlauf von zehn Jahren als absolute Obergrenze verstanden wird.
20 3. Soweit mit den Rückforderungsbescheiden Lastenausgleich für die forstwirtschaftlichen Flächen von 9,29 ha verlangt wird, ist das angefochtene Urteil hingegen jedenfalls im Ergebnis richtig. Die Rückforderung ist fristgerecht geltend gemacht worden. Ein voller Schadensausgleich in der Person des Klägers ist insoweit mit dem Wegfall der staatlichen Verwaltung und der Wiedererlangung der vollen Verfügungsbefugnis über diese Flächen eingetreten (§ 349 Abs. 3 Satz 1 und 2 LAG). Kenntnis hiervon hat die Beklagte erst durch die Schadensausgleichsanzeige des Klägers vom 21. Juni 2006 erlangt. Die vierjährige Rückforderungsfrist hat damit am 1. Januar 2007 zu laufen begonnen und war mithin bei Erlass der Rückforderungsbescheide im Jahre 2009 noch nicht verstrichen.
21 4. Das Verwaltungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die dem Senat eine Neuberechnung des Rückforderungsbetrages auf der Grundlage nur der forstwirtschaftlichen Flächen erlauben würde. Die von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geforderte anteilige Aufhebung der Rückforderungsbescheide ist dem Senat daher nicht möglich. Das Verwaltungsgericht wird aufzuklären haben, in welcher Höhe Lastenausgleich (verspätet) für die landwirtschaftlichen Grundstücke einerseits und (fristgerecht) für die fortwirtschaftlichen Flächen zurückgefordert worden ist. Vorsorglich wird angemerkt, dass es in seinem Ermessen steht, ob es von den Befugnissen aus § 113 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO Gebrauch macht.