Beschluss vom 24.05.2024 -
BVerwG 2 B 2.24ECLI:DE:BVerwG:2024:240524B2B2.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.05.2024 - 2 B 2.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:240524B2B2.24.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 2.24
- VG Ansbach - 11.08.2023 - AZ: AN 16 K 22.01830
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und Dr. Hartung
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. August 2023 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger wendet sich gegen die auf eine Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr gestützte Zurückstellung von Dienstleistungen.
2 1. Der ... geborene Kläger leistete zunächst Dienst als Soldat auf Zeit, ist Oberstleutnant der Reserve und arbeitet als Geschäftsführer einer in London ansässigen Firma, die im Bereich der militärischen Ausrüstung und Ausbildung tätig ist. Im Anschluss an ein Treffen mit Vertretern des irakischen Verteidigungsministeriums warb der Kläger unter dem 25. August 2017 als Geschäftsführer seiner Firma in einem Schreiben an das irakische Verteidigungsministerium für seine Firma, die militärische Unterstützung, Ausbildung und Ausrüstung anbiete und mit dem deutschen Verteidigungsministerium zusammenarbeite. Der Kläger bot ferner dem irakischen Verteidigungsministerium die Hilfe seiner Firma bei der Abwicklung eines Hilfsprogramms des Bundesministeriums der Verteidigung für den Irak in Höhe von 100 Millionen € an. Der Kläger führte aus, dass die Gelder durch eine deutsche Firma fließen müssten und seine Firma aufgrund ihres militärischen Hintergrundes und ihrer Verbindungen die einzige deutsche Firma sei, die diese Dienste leisten könne. Unter Berufung auf das Schreiben des Klägers vom 25. August 2017 forderte das irakische Verteidigungsministerium das Bundesministerium der Verteidigung zu einer schriftlichen Stellungnahme auf; auch wurde die damalige Bundesministerin der Verteidigung anlässlich eines Besuchs im Irak Anfang 2018 vom irakischen Verteidigungsminister mit dem Vorhalt konfrontiert, die Bundesrepublik halte dem Irak Gelder in Höhe von 100 Million € vor. Im Nachgang zu diesem Besuch der Bundesministerin verfasste das Bundesministerium der Verteidigung ein weiteres Schreiben an das irakische Verteidigungsministerium. Mitte Mai 2018 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Firma des Klägers darauf hin, dass der im Schreiben vom 25. August 2017 geschilderte Sachverhalt jeglicher Grundlage entbehre. Zu keinem Zeitpunkt habe es offizielle oder geschäftliche Verbindungen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Unternehmen des Klägers gegeben. Die Firma des Klägers wurde aufgefordert, in allen zukünftigen Geschäftsbeziehungen auf die Referenz einer angeblichen Verbindung zum Bundesministerium der Verteidigung zu verzichten.
3 Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 stellte das Karrierecenter der Bundeswehr den Kläger bis einschließlich 31. März 2035 von Dienstleistungen zurück. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, das Verhalten des Klägers gegenüber seinen Geschäftspartnern unter Hinweis auf Verbindungen zur Bundeswehr schade deren Ansehen und lasse damit eine Heranziehung zu Dienstleistungen nach den Vorschriften des Soldatengesetzes nicht mehr zu. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, der Kläger verfüge nicht über die erforderliche Klagebefugnis. Der Senat hob dieses Urteil des Verwaltungsgerichts auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück (Urteil vom 3. Februar 2021 - 2 C 29.20 -). Mit rechtskräftigem Urteil vom 24. August 2021 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Bundeswehr vom 13. Juni 2018 mit der Begründung auf, die Bundeswehr habe das ihr eröffnete Ermessen insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Zurückstellung nicht ordnungsgemäß ausgeübt.
4 Mit Bescheid vom 21. Oktober 2021 stellte die Beklagte den Kläger erneut bis einschließlich 31. März 2035 von Dienstleistungen nach dem Soldatengesetz zurück. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt, den Bescheid der Bundeswehr vom 21. Oktober 2021 und deren Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2022 aufzuheben und im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass das Schreiben vom 25. August 2017, das der Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma K. an den irakischen Verteidigungsminister verfasst hat, nicht dazu führt, dass die Heranziehung des Klägers zu Dienstleistungen das Ansehen der Bundeswehr im Sinne des § 67 Abs. 5 SG ernstlich gefährdet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Bundeswehr vom 21. Oktober 2021 und den Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2022 antragsgemäß aufgehoben, die Klage aber im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwar gefährde die Heranziehung des Klägers zu Dienstleistungen das Ansehen der Bundeswehr im Sinne von § 67 Abs. 5 SG ernstlich, allerdings habe die Beklagte bei der Zurückstellungsentscheidung das ihr eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Beklagte habe den ihr eingeräumten Ermessensspielraum verkannt und damit vom Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Die Zwischenfeststellungsklage sei mangels eines entsprechenden Anspruchs des Klägers unbegründet. Denn eine erneute Heranziehung des Klägers zu Dienstleistungen der Bundeswehr würde deren Ansehen im Sinne des § 67 Abs. 5 SG ernstlich gefährden.
5 2. Die allein auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
6 a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts dadurch verletzt, dass es einen pensionierten Generalmajor der irakischen Armee sowie die frühere Bundesministerin der Verteidigung nicht als Zeugen vernommen habe.
7 Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert zum einen die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aus der materiell-rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zum anderen muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.> sowie Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14, vom 29. März 2017 - 2 B 26.16 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 13 Rn. 7 f. und vom 10. Dezember 2020 - 2 B 6.20 - NVwZ-RR 2021, 469 Rn. 7 f.).
8 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Bereits die Klageschrift vom Juni 2022 beschränkte sich nicht auf den Antrag, die beiden Bescheide der Bundeswehr aufzuheben, sondern umfasste der Sache nach auch den weitergehenden Antrag auf Feststellung, dass die Heranziehung des Klägers zu Dienstleistungen das Ansehen der Bundeswehr i. S. v. § 67 Abs. 5 SG nicht ernstlich gefährden würde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Klägervertreter jedoch keinen Beweisantrag gestellt, obwohl er zum einen in der Klageschrift eine entsprechende Beweiserhebung angeregt und zum anderen das Verwaltungsgericht durch seinen Hinweis auf die Beiziehung der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Würzburg deutlich gemacht hatte, dass es beim Urteil die dortigen Belege zu den diplomatischen Spannungen zwischen dem Irak und der Bundesrepublik im Anschluss an das Schreiben des Klägers vom 25. August 2017 verwerten wird. In der Beschwerdebegründung wird auch nicht aufgezeigt, dass sich angesichts insbesondere der dienstlichen Erklärung des damaligen Militärattachés der Bundesrepublik Deutschland im Irak vom 16. Juli 2021 zu den Folgen des Schreibens des Klägers für die Zusammenarbeit der Bundesrepublik mit dem Irak auf dem Gebiet der Verteidigung eine Vernehmung der beiden Zeugen auch ohne Beweisantrag hätte aufdrängen müssen.
9 b) Unbegründet ist auch die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Gebot des fairen Verfahrens dadurch verletzt, dass es in der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2023 nicht darauf hingewiesen habe, dass es das Beweisangebot des Klägers hinsichtlich der Vernehmung des irakischen Generalmajors und der früheren Bundesministerin der Verteidigung als für das Verfahren nicht relevant ansieht.
10 Weder aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren noch aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt eine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts zur Sach- und Rechtslage oder eine Pflicht des Gerichts zu einem Rechtsgespräch oder zu einem Hinweis auf seine derzeitige Rechtsauffassung. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und sein prozessuales Vorbringen darauf einstellen (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145> und Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 <263>). Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht den Eindruck erweckt haben könnte, es werde der Beweisanregung des Klägers folgen, hat die Beschwerde nicht vorgetragen.
11 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Beschluss vom 04.09.2024 -
BVerwG 2 B 27.24ECLI:DE:BVerwG:2024:040924B2B27.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.09.2024 - 2 B 27.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:040924B2B27.24.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 27.24
- VG Ansbach - 11.08.2023 - AZ: AN 16 K 22.01830
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Hissnauer
beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2024 - 2 B 2.24 - wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge.
Gründe
1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil sie die für eine Fortführung des Verfahrens erforderliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) nicht aufzeigt.
2 Aus den vom Kläger in der Rüge dargelegten Gründen (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO) folgt nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Entscheidung über die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach dessen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
3 Zur Begründung der Rüge macht der Kläger geltend, der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Überraschungsentscheidung, weil auf bisher nicht erörterte Gesichtspunkte abgestellt und dem Rechtsstreit damit eine Wendung gegeben worden sei, mit der nicht zu rechnen gewesen sei. Wenn das Bundesverwaltungsgericht vor seiner Beschwerdeentscheidung dem Gebot des rechtlichen Gehörs entsprechend auf die Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde vorab hingewiesen hätte, hätte er hierzu im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich Ausführungen machen können. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme der Verletzung des rechtlichen Gehörs.
4 Zunächst ist ein Gericht nicht verpflichtet, den Beteiligten vorab mitzuteilen, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte es für entscheidungserheblich hält und welche Rechtsauffassung es seiner Entscheidung zugrunde zu legen gedenkt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>; Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 <263>). Allerdings darf das Gericht seine Entscheidung nicht auf einen Gesichtspunkt stützen, mit dem auch ein sorgfältiger Verfahrensbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Im Anwaltsprozess ist Maßstab der gewissenhafte und kundige Prozessbevollmächtigte, der die vertretbaren Auffassungen in den Blick nimmt (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 <263>; Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>). Für einen kundigen Prozessbevollmächtigten ist die Begründung des Beschlusses zur Nichtzulassungsbeschwerde nicht überraschend.
5 Zudem ist es - außer in dem hier nicht einschlägigen Fall einer entsprechenden Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 144 Rn. 34) – aufgrund der gesetzlichen Vorgaben für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde den Beschwerdeführer vorab über den Stand seiner Erwägungen für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde informiert und ihm Gelegenheit zu einer entsprechenden substantiierten Ergänzung seiner bisherigen Beschwerdebegründung gibt.
6 Für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz in § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils vor. Die Begründung ist nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern bei demjenigen Gericht einzureichen, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll. Dieses Gericht hat nach § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO nach Ablauf der Frist darüber zu befinden, ob im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe der Beschwerde abzuhelfen und dementsprechend die Revision zuzulassen ist. Erst nach der Entscheidung des Ausgangsgerichts, der Beschwerde nicht abzuhelfen, wird die Sache dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (§ 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Wegen der Vorgaben § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zur Darlegung bezeichnender Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO innerhalb der Frist von zwei Monaten ist das Bundesverwaltungsgericht darauf beschränkt, ausschließlich auf der Grundlage der Beschwerdebegründung zu entscheiden, ob ein Revisionszulassungsgrund vorliegt. Rechtliche Gesichtspunkte, die der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, können dementsprechend nicht berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9).
7 Soweit sich der Kläger in der Anhörungsrüge inhaltlich mit dem Beschluss des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde befasst und die konkrete Argumentation des Senats beanstandet, wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht i. S. v. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO dargelegt. Die Anhörungsrüge lässt sich nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung abzielen. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D - Rn. 11 und vom 20. Juli 2020 - 2 B 33.20 - Buchholz 303 § 404a ZPO Nr. 2 Rn. 20).
8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Verfahren der Anhörungsrüge nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 dieses Gesetzes eine Festgebühr erhoben wird.