Beschluss vom 26.03.2015 -
BVerwG 1 WB 41.14ECLI:DE:BVerwG:2015:260315B1WB41.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.03.2015 - 1 WB 41.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:260315B1WB41.14.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 41.14

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Neumann und
den ehrenamtlichen Richter Hauptmann Wilhelm
am 26. März 2015 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Dem Antragsteller geht es um den Fortbestand seiner Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung; im Zusammenhang damit wendet er sich dagegen, nicht dem Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe zugeordnet worden zu sein.

2 Der 19.. geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Heeresfliegertruppe; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 28. Februar 20... Er wurde am 21. März 20.. zum Hauptmann befördert und mit Wirkung vom 1. Juni 20.. in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Derzeit wird der Antragsteller bei der ... in B. verwendet.

3 Mit Bescheid vom 31. Oktober 2012 teilte das Personalamt der Bundeswehr dem Antragsteller zunächst mit, dass er in der Personalauswahlkonferenz "Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe - Fliegerisches Personal" im Jahr 2012 betrachtet und als Zukunftspersonal fliegerischer Dienst beraten worden sei. Mit Bescheid vom 20. März 2013, ausgehändigt am 10. April 2013, teilte das Personalamt dem Antragsteller sodann mit, dass er auf der Basis des gebilligten Kriterienkataloges des Inspekteurs des Heeres nicht zum Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe fliegerischer Dienst beraten worden sei. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 19. April 2013 Beschwerde.

4 Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 3. Juli 2013 als unzulässig zurück. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 12. November 2013 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt; dem Bevollmächtigten des Antragstellers wurde unter dem 4. Juli 2013 eine Kopie des Beschwerdebescheids übersandt. Zur Begründung führte das Bundesministerium der Verteidigung aus, dass eine Beschwer des Antragstellers nicht vorliege. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Perspektivkonferenzen bilde die Nichtzuordnung zum Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe lediglich die Basis für spätere konkrete Verwendungsentscheidungen. Die Rechte des Antragstellers seien hinreichend dadurch geschützt, dass er sowohl konkrete Verwendungsentscheidungen bei der personalbearbeitenden Stelle beantragen könne, als auch gegen konkrete Verwendungsentscheidungen bzw. gegen die Ablehnung entsprechender Anträge einen Rechtsbehelf einlegen könne. Im dienstaufsichtlichen Teil des Bescheids wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die zunächst erfolgte Zuordnung zum Zukunftspersonal unter Berücksichtigung des Kriterienkatalogs fehlerhaft gewesen sei, weshalb sie mit dem Bescheid vom 20. März 2013 habe korrigiert werden müssen.

5 Mit Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 22. Mai 2013, ausgehändigt am 30. Mai 2013, wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er im Rahmen der aktuellen Maßnahmen zur Neuausrichtung der Streitkräfte, der damit verbundenen Reduzierung des Personalkörpers der Heeresfliegertruppe sowie der Entwicklung der verfügbaren Flugstunden für die zukunftsfähigen Hubschraubermuster ... grundsätzlich ab 1. Juni 2013 von der fliegerischen Inübunghaltung zu entpflichten wäre. Wegen der auf den Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom 12. April 2013 hin festgestellten dienstlichen Notwendigkeit werde von der Entpflichtung jedoch zunächst, längstens bis zum 30. Juni 2015, abgesehen.

6 Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 31. Mai 2013 Beschwerde. Zur Begründung verwies er darauf, dass er derzeit den Dienstposten des stellvertretenden Leiters des ... an der ... besetze, für den der Einsatz als Luftfahrzeugführer auf dem Muster ... vorgesehen sei. Diese Vorgabe erfülle er durch den seit Jahren in der Hubschrauberführerausbildung stattfindenden Einsatz als Fluglehrer .... Ebenso erfülle er alle übrigen Bedingungen zum Erhalt seiner Berechtigungen im fliegerischen Dienst.

7 Mit Bescheid vom 24. Juli 2014, ausgehändigt am 6. August 2014, wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde als unzulässig zurück. Die Anordnung der fliegerischen Inübunghaltung erfolge ausschließlich im dienstlichen Interesse; der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, zur fliegerischen Inübunghaltung verpflichtet zu werden.

8 Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. August 2014 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 3. September 2014 dem Senat vorgelegt.

9 Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:
Er wende sich gegen den Bescheid vom 22. Mai 2013 und den Beschwerdebescheid vom 24. Juli 2014 und erstrebe im Rahmen der Überprüfung derselben auch die Feststellung, dass die ihm mit Bescheid vom 20. März 2013 und Beschwerdebescheid vom 3. Juli 2013 mitgeteilte Entscheidung, er sei nicht zum Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe fliegerischer Dienst beraten worden, rechtswidrig sei. Er habe den Beschwerdebescheid vom 3. Juli 2013 nicht angefochten, weil er auf die dortige Erläuterung vertraut habe. Der 1. Wehrdienstsenat habe nunmehr mit Beschluss vom 6. Februar 2014 - 1 WB 35.13 - klargestellt, dass die Entscheidung der Personalauswahlkonferenz, einen Soldaten nicht dem Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe zuzuordnen, eine gerichtlich anfechtbare dienstliche Maßnahme darstelle. Hinsichtlich der fliegerischen Inübunghaltung habe der Senat dagegen mit Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 WB 6.11 - entschieden, dass insofern kein subjektives Recht des Soldaten auf Fortdauer seiner Verpflichtung bestehe. Das Bundesministerium der Verteidigung habe ihm daher in dem Beschwerdebescheid vom 3. Juli 2013 nicht nur dezidiert geraten, einen Rechtsbehelf nicht in Anspruch zu nehmen, der statthaft gewesen wäre; es habe ihm auch empfohlen, zuzuwarten und Maßnahmen anzufechten, die auf der Grundlage vorangegangener Senatsentscheidungen nicht anfechtbar seien. Die Berufung auf die Bestandskraft des Beschwerdebescheids vom 3. Juli 2013 sei deshalb rechtsmissbräuchlich und verletze die Fürsorgepflicht. Der Beschwerdebescheid vom 24. Juli 2014 stelle zudem ein widersprüchliches Verhalten dar, weil mit dem Beschwerdebescheid vom 3. Juli 2013 ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden sei, dass er, der Antragsteller, sich in Zukunft gegen eine Verwendungsentscheidung wie die Entpflichtung mit Rechtsmitteln wenden könne.
In der Sache sei die Entscheidung der Auswahlkonferenz, ihn nicht dem Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe zuzuordnen, rechtswidrig und verletze seine Rechte. Es fehle insoweit bereits an einer nachvollziehbaren Begründung. Insbesondere sei in dem maßgeblichen Kriterienkatalog nicht festgelegt, dass eine Restdienstzeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss der Ausbildung auf einem Luftfahrzeugmuster der Zukunft (...) zum Stichtag 31. Dezember 2012 vorhanden sein müsse. Im Übrigen handele es sich bei dem Luftfahrzeugmuster ..., für das er bis zu seinem Dienstzeitende vorgesehen sei, sehr wohl um ein Luftfahrzeugmuster der Zukunft.

10 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

11 Die Entscheidung über die Nichtzuordnung zum Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe sei bestandskräftig. Es liege auch kein rechtsmissbräuchliches oder widersprüchliches Verhalten vor. Die Entscheidung des 1. Wehrdienstsenats vom 6. Februar 2014, dass die Zuordnung zum Nichtzukunftspersonal eine anfechtbare Maßnahme darstelle, habe nicht der vom Bundesministerium der Verteidigung vertretenen Rechtsauffassung entsprochen. Man habe sich bis dahin vielmehr an der ständigen Rechtsprechung zu Perspektivkonferenzen orientiert; darin liege keine rechtsmissbräuchliche Pflichtverletzung. Ebenso wenig liege ein widersprüchliches Verhalten vor. Soweit der Antragsteller auf den Rechtsschutz gegen Verwendungsentscheidungen verwiesen worden sei, seien damit Versetzungen und Kommandierungen gemeint, nicht aber die hier gegenständliche Entpflichtung von der fliegerischen Inübunghaltung. Auf diese habe der Antragsteller keinen Anspruch.

12 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 555/13 und 981/14 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

13 Der Antragsteller hat keinen Sachantrag gestellt. Bei sachgerechter Auslegung seines Rechtsschutzbegehrens beantragt er, das Bundesministerium der Verteidigung - unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 22. Mai 2013 und des Beschwerdebescheids vom 24. Juli 2014 - zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, über den 1. Juni 2013 hinaus zur fliegerischen Inübunghaltung zu verpflichten, hilfsweise das Absehen von der Entpflichtung über den 30. Juni 2015 hinaus zu verlängern (dazu 1.), sowie das Bundesministerium der Verteidigung - unter Aufhebung des Bescheids des Personalamts der Bundeswehr vom 20. März 2013 und des Beschwerdebescheids vom 3. Juli 2014 - außerdem zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, dem Zukunftspersonal fliegerischer Dienst zuzuordnen (dazu 2.).

14 1. Soweit es um die Fortdauer der Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung geht, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig, weil dem Antragsteller hierfür die Antragsbefugnis fehlt. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erfolgt die einen Soldaten verpflichtende Anordnung zur fliegerischen Inübunghaltung ausschließlich im dienstlichen Interesse; der Soldat hat kein geschütztes subjektives Recht auf Fortdauer seiner Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung (vgl. - auch zum gesamten Folgenden - insb. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 WB 6.11 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 81 Leitsatz und Rn. 16 ff. sowie zuletzt Beschluss vom 27. November 2014 - 1 WB 11.14 - Rn. 32 ff.).

15 Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) kann ein Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn sein Antrag eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Das gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung dient damit dem individuellen, subjektiven Rechtsschutz des Soldaten; es ist kein Instrument einer objektiven Rechtskontrolle oder einer allgemeinen Aufsicht über die Bundeswehr. Der Soldat kann nur ein ihm persönlich zustehendes Recht ("sein Recht") bzw. eine Verletzung ihm persönlich dienender Pflichten ("Pflichten ... ihm gegenüber") geltend machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 39.10 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 79 Rn. 17).

16 Dem Antragsteller steht ein derartiges subjektives Recht, vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesamt für das Personalmanagement zu verlangen, ihn zur fliegerischen Inübunghaltung zu verpflichten, nicht zu.

17 Die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm beauftragten zuständigen personalbearbeitenden Stelle, ob und in welchem zeitlichen oder inhaltlichen Umfang ein Soldat zur Erhaltung der Erlaubnisse und Berechtigungen im fliegerischen Dienst der Bundeswehr verpflichtet werden soll, beruht auf der Organisations- und Planungshoheit des Bundesministeriums der Verteidigung. Diese Organisations- und Planungshoheit erstreckt sich auch auf die Feststellung des militärischen Bedarfs, der seinerseits an dem sich aus Art. 87a GG ergebenden Gebot zu orientieren ist, das Gefüge der Streitkräfte so zu gestalten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 - BVerfGE 28, 36; BVerwG, Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - 1 WB 123.79 - BVerwGE 73, 182 <184> und vom 18. November 1997 - 1 WB 33.97 -). Die Frage, ob für die (weitere) fliegerische Inübunghaltung eines Soldaten eine dienstliche Notwendigkeit unter Berücksichtigung des militärischen Bedarfs besteht, beruht auf planerisch-organisatorischen Gesichtspunkten und damit weitgehend auf militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen, bei denen auch haushaltsrechtliche Aspekte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind. Derartige Zweckmäßigkeitserwägungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 4. November 2004 - 1 WB 28.04 - m.w.N.).

18 In Konkretisierung seiner diesbezüglichen Organisations- und Planungshoheit hat das Bundesministerium der Verteidigung - Fü S I 1 - in Nr. 1 und Nr. 2 des Erlasses betreffend die "Verpflichtung zur Erhaltung der Erlaubnisse und Berechtigungen im fliegerischen Dienst der Bundeswehr" vom 26. Juni 2008 (VMBl. 2008, 142) festgelegt, dass die Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung für Luftfahrzeugführer, Waffensystemoffiziere und Luftfahrzeugoperationsoffiziere in Betracht kommt und von der dienstlichen Notwendigkeit abhängt, die entsprechenden fliegerischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erhalten, bzw. an dem Erfordernis einer sachgerechten Erfüllung der Aufgaben auf dem jeweiligen Dienstposten zu orientieren ist. Die Anordnung der fliegerischen Inübunghaltung erfolgt demnach ausschließlich im dienstlichen Interesse und nicht im Interesse des betroffenen Soldaten. Es besteht daher kein geschütztes subjektives Recht eines Soldaten, die Aufhebung der Anordnung einer fliegerischen Inübunghaltung in Frage zu stellen oder eine erneute Anordnung dieses Inhalts vom Bundesministerium der Verteidigung zu verlangen. Ein derartiges Recht folgt weder aus persönlichen noch aus wirtschaftlichen Aspekten, etwa aus dem Interesse, eine einmal erworbene Befähigung wie den Militärflugzeugführerschein behalten zu können. Die dem Antragsteller fehlende Antragsbefugnis lässt sich auch nicht durch den Wegfall von mit dem Flugdienst verbundenen Zulagenberechtigungen begründen. Zwar hat ein Soldat, wenn die Verpflichtung zur Inübunghaltung angeordnet ist, einen Rechtsanspruch auf die entsprechenden Zulagen; diese Folge einer Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung begründet jedoch kein subjektives Recht darauf, dass eine solche Verpflichtung angeordnet wird.

19 Damit fehlt es auch an einem Anspruch, das Absehen von der Entpflichtung über den 30. Juni 2015 hinaus zu verlängern.

20 2. Soweit es dem Antragsteller darum geht, dem Zukunftspersonal fliegerischer Dienst zugeordnet zu werden, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unbegründet, weil die Entscheidung der Personalauswahlkonferenz "Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe - Fliegerisches Personal", den Antragsteller nicht dem Zukunftspersonal fliegerischer Dienst zuzuordnen, bestandskräftig geworden ist.

21 a) Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheids einzulegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die unter dem 4. Juli 2013 erfolgte Zusendung einer Kopie des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 3. Juli 2013 an den Bevollmächtigten des Antragstellers eine wirksame Zustellung darstellt. Jedenfalls wurde der Bescheid, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzuordnung zum Zukunftspersonal fliegerischer Dienst zurückgewiesen wurde, dem Antragsteller persönlich am 12. November 2013 durch Übergabe gegen Empfangsbekenntnis zugestellt (§ 12 Abs. 1 Satz 3 WBO i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 WDO). Die Monatsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO begann demnach am 13. November 2013 und endete nach der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Regelung des § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 12. Dezember 2013.

22 Innerhalb dieser Frist hat der Antragsteller keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung unmittelbar gegen den Beschwerdebescheid vom 3. Juli 2013 gestellt. Auch der - am selben Tag beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangene (§ 21 Abs. 1 Satz 2 WBO) - Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19. August 2014, mit dem der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen seiner Entpflichtung von der fliegerischen Inübunghaltung beantragt und sich in diesem Zusammenhang gegen seine Nichtzuordnung zum Zukunftspersonal fliegerischer Dienst gewandt hat, ist insoweit verspätet.

23 b) Der Fristablauf wurde auch nicht durch Umstände gehemmt, die im Sinne von § 7 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 5 Satz 2 WBO) als unabwendbarer Zufall zu werten sind.

24 Der Beschwerdebescheid vom 3. Juli 2013 enthält eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung (§ 7 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Satz 4 WBO). Die Entscheidung darüber, ob von dem aufgezeigten Rechtsbehelf Gebrauch gemacht wird, liegt allein in der Beurteilung und Verantwortung des Antragstellers. Auch soweit die Entscheidung, von der Einlegung eines Rechtsbehelfs abzusehen, auf einer unrichtigen Rechtsauffassung oder mangelnder Rechtskenntnis beruht, ist darin kein unabwendbarer Zufall im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO zu sehen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2014 - 1 WB 51.13 - juris Rn. 24 und Dau, WBO 6. Aufl. 2013, § 7 Rn. 12 m.w.N.; zur parallelen Vorschrift des § 60 Abs. 1 VwGO vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 9 B 83.09 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 266 m.w.N.).

25 Ein unabwendbarer Zufall im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO ergibt sich vorliegend auch nicht aus einem rechtsmissbräuchlichen oder widersprüchlichen Verhalten des Bundesministeriums der Verteidigung.

26 Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten in dem vom Antragsteller geltend gemachten Sinne, dass ihn das Bundesministerium der Verteidigung durch Fehlinformation von der Einlegung eines zulässigen Rechtsbehelfs abgehalten hätte, liegt nicht vor.

27 Allerdings hat das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde des Antragstellers in dem Bescheid vom 3. Juli 2013 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, bei der Entscheidung der Auswahlkonferenz "Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe - Fliegerisches Personal" über die Zuordnung oder Nichtzuordnung zum Zukunftspersonal handele es sich - ähnlich wie bei der Entscheidung einer Perspektivkonferenz über die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive - um keine die Rechte des Soldaten unmittelbar beeinträchtigende Maßnahme. Dieser Argumentation ist der Senat in dem Beschluss vom 6. Februar 2014 - 1 WB 35.13 - (Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 88 Rn. 22 ff., insb. Rn. 28 ff.), in dem er sich erstmals zur Maßnahmequalität der Entscheidungen der Auswahlkonferenz "Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe" geäußert hat, nicht gefolgt. Nach diesem Beschluss stellt die Entscheidung, einen Soldaten nicht dem Zukunftspersonal zuzuordnen, eine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar. Maßgebend hierfür war insbesondere die Erwägung, dass die Nichtzuordnung zum Zukunftspersonal - anders als das Ergebnis einer Perspektivkonferenz - durch eine explizit dienstpostenbezogene Komponente geprägt ist, weil sie die künftige Verwendung des betroffenen Soldaten bereits weitestgehend - nämlich im Sinne einer Wegversetzung von einem fliegerischen Dienstposten - vorherbestimmt. Ein fristgerechter Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschwerdebescheid vom 3. Juli 2013 wäre deshalb vom Senat jedenfalls als zulässig behandelt worden.

28 Unabhängig davon, dass der Senat damit die Anfechtbarkeit von Entscheidungen der Auswahlkonferenz "Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe" anders qualifiziert hat als das Bundesministerium der Verteidigung, handelt es sich bei der in den Gründen des Beschwerdebescheids vom 3. Juli 2013 vertretenen Rechtsauffassung nicht um eine rechtsmissbräuchliche Desinformation des Antragsteller mit dem Ziel, ihn von der Einlegung eines zulässigen Rechtsbehelfs abzuhalten. Da der Beschluss des Senats vom 6. Februar 2014 bei Erlass des Beschwerdebescheids vom 3. Juli 2013 noch nicht vorlag, bildeten die Gründe des Beschwerdebescheids eine im Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls vertretbare und in sich stimmige Argumentation; sie wird nicht dadurch - ex post - rechtsmissbräuchlich, dass der Senat die nicht eindeutige Rechtslage später anders beurteilt hat. Es lag vielmehr auch insoweit in der Verantwortung und Risikosphäre des Antragstellers, im Lichte der Gründe des Beschwerdebescheids von einem weiteren Rechtsbehelf Abstand zu nehmen oder - wie etwa der Antragsteller in dem dem Beschluss des Senats vom 6. Februar 2014 zugrundeliegenden Verfahren BVerwG 1 WB 35.13 - die gerichtliche Entscheidung zu beantragen.

29 Das Bundesministerium der Verteidigung hat dem Antragsteller auch nicht in rechtsmissbräuchlicher oder widersprüchlicher Weise empfohlen, anstatt des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschwerdebescheid vom 3. Juli 2013 einen - untauglichen, weil unzulässigen (siehe oben II.1.) - Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entpflichtung von der fliegerischen Inübunghaltung zu stellen.

30 Zum einen bildet der Hinweis in dem Beschwerdebescheid vom 3. Juli 2013, dem Antragsteller verbleibe die Möglichkeit des Rechtsschutzes bezogen auf konkrete Verwendungsentscheidungen, die bloße Kehrseite oder Konsequenz der vom Bundesministerium der Verteidigung vertretenen Rechtsauffassung, dass die Entscheidung, einen Soldaten nicht dem Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe zuzuordnen, keine anfechtbare dienstliche Maßnahme darstelle. Mit dem Beschluss des Senats vom 6. Februar 2014 ist naturgemäß auch dieser Teil der Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Verteidigung hinfällig geworden, ohne dass damit zugleich die Ausführungen in dem Beschwerdebescheid nachträglich rechtsmissbräuchlich würden.

31 Zum anderen meint der Hinweis auf den Rechtsschutz bezogen auf konkrete Verwendungsentscheidungen ersichtlich nicht die Entpflichtung von der fliegerischen Inübunghaltung, sondern die Besetzung konkreter Dienstposten - hier insbesondere solche mit fliegerischer Tätigkeit -, für die sich der Antragsteller für geeignet hält (vgl. zu den entsprechenden Fragen im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz gegen die Ergebnisse von Perspektivkonferenzen z.B. BVerwG, Beschluss vom 28. April 2009 - 1 WB 20.09 - Rn. 17). Davon abgesehen beruht die Rechtsprechung des Senats, dass die Anordnung der fliegerischen Inübunghaltung ausschließlich im dienstlichen Interesse und nicht im Interesse des betroffenen Soldaten erfolgt und daher Rechtsbehelfe gegen die Entpflichtung von der fliegerischen Inübunghaltung keine Aussicht auf Erfolg haben, nicht erst auf dem vom Bevollmächtigten des Antragstellers angeführten Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 WB 6.11 - (Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 81), sondern auf einer langen ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. die Nachweise dort Rn. 21).

32 Wegen der Bestandskraft der Entscheidung, den Antragsteller nicht dem Zukunftspersonal fliegerischer Dienst zuzuordnen, kommt es auf die inhaltlichen Einwände des Antragstellers gegen diese Entscheidung nicht an.