Beschluss vom 27.11.2014 -
BVerwG 1 WB 11.14ECLI:DE:BVerwG:2014:271114B1WB11.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.11.2014 - 1 WB 11.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:271114B1WB11.14.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 11.14

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Zeh und
die ehrenamtliche Richterin Oberstabsapotheker Siebert
am 27. November 2014 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Dem Antragsteller geht es um den Fortbestand seiner Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung.

2 Der 1968 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. August 2029. Am 12. November 2003 wurde er zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. August 2010 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen.

3 Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 versetzte das Personalamt der Bundeswehr den Antragsteller zum 1. Oktober 2011 auf den Dienstposten ID-Nr. ... in der ... in .... Mit weiterer Verfügung vom 21. September 2011 verpflichtete das Personalamt den Antragsteller, „während seiner Verwendung als ..., DP-ID ... die Gültigkeit seiner Erlaubnis/Berechtigung nach ZDv 19/11 zu erhalten und hierüber einen Nachweis zu führen“. Ferner wurde bestimmt, dass der Antragsteller als Inübunghalter zum fliegenden Personal Fallgruppe 5 (§ 23f Abs. 5 EZulV) gehöre, weil eine spätere fliegerische Wiederverwendung vorgesehen sei. Die Zuteilung zu einem fliegenden Verband zur Durchführung des Flugbetriebes erfolge durch die Division Luftbewegliche Operationen; hierzu erhalte der Antragsteller einen gesonderten Bescheid.

4 Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 versetzte das Personalamt den Antragsteller zum 1. April 2013 auf den Dienstposten ID-Nr. ... beim neu errichteten ... in ....

5 Mit Bescheid vom 21. Januar 2013, adressiert an den Antragsteller mit der Dienststellenbezeichnung „...“, wies die Luftbewegliche Brigade 1 - Flugsicherheit - den Antragsteller unter Bezugnahme auf die unter dem 21. September 2011 angeordnete Verpflichtung zur Inübunghaltung zur Durchführung des Flugdienstes der Heeresfliegerwaffenschule Ausbildungszentrum C in Celle zu. Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 teilte die Heeresfliegerwaffenschule dem Antragsteller (und anderen Inübunghaltern) unter anderem mit, dass er im laufenden Gültigkeitsjahr mit zehn Flugstunden eingeplant sei.

6 Unter Hinweis auf die Stellungnahme des Generals der Heeresfliegertruppe vom 10. Mai 2013 zur Entpflichtung von Luftfahrzeugführern im Generalstabsdienst verfügte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Bescheid vom 21. Mai 2013, dass der Antragsteller zum 1. Juni 2013 von der fliegerischen Inübunghaltung entpflichtet werde. Dagegen erhob der Antragsteller unter dem 27. Mai 2013 Beschwerde, die das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Bescheid vom 6. August 2013 zurückwies. Den hiergegen erhobenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung verwarf der Senat mit Beschluss vom 10. April 2014 - BVerwG 1 WB 3.14 - als unzulässig, nachdem das Bundesamt für das Personalmanagement zuvor den Bescheid vom 21. Mai 2013 mit weiterem Bescheid vom 29. Oktober 2013 wieder aufgehoben hatte.

7 Nach Darstellung des Bundesministeriums der Verteidigung wurde dem Antragsteller in einem Personalgespräch am 13. November 2013 mitgeteilt, dass eine Überprüfung im Rahmen der Beschwerdebearbeitung ergeben habe, dass anlässlich seiner Versetzung auf den Dienstposten ... keine neue fliegerische Inübunghaltung angeordnet worden sei. Mit Lotus Notes-Nachricht vom 18. November 2013 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement dies auch dem Amt für Heeresentwicklung mit. Danach sei der Dienstposten, auf dem der Antragsteller aktuell verwendet werde, nicht mit der Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung hinterlegt; der Antragsteller könne nicht entpflichtet werden, weil eine Verpflichtung schon nicht vorliege. Ein Exemplar der Lotus Notes-Nachricht wurde dem Antragsteller ausgehändigt.

8 Im Anschluss an die Lotus Notes-Nachricht vom 18. November 2013 erhob der Antragsteller die hier gegenständliche Beschwerde vom 3. Dezember 2013. Zur Begründung führte er unter anderem aus, er habe der seinerzeitigen Wegversetzung von dem fliegerischen Dienstposten als Kommandeur der ... nur unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass seine Inübunghaltung bis zu einer erneuten Verwendung auf einem Dienstposten mit fliegerischer Hauptaufgabe angeordnet werde. Dementsprechend sei die fliegerische Inübunghaltung mit dem Bescheid vom 21. September 2011 angeordnet worden. Anschließend seien die Aufgaben seines Dienstpostens im ... auf den Folgedienstposten im ... migriert, wobei er der Versetzung auf diesen Dienstposten wiederum nur unter dem Vorbehalt zugestimmt habe, dass seine Pflicht zur Inübunghaltung fortbestehe. Daraufhin sei das Schreiben vom 21. Januar 2013 erfolgt, das keinen Hinweis enthalte, dass eine Inübunghaltung auf dem neuen Dienstposten nicht angeordnet sei. Auch seien ihm mit dem Schreiben vom 22. Januar 2013 weitere Einzelheiten der Inübunghaltung mitgeteilt worden. Auf dieser Basis sei er auf seinem neuen Dienstposten im Laufe des Jahres 2013 zu diversen Maßnahmen der fliegerischen Inübunghaltung befohlen worden (Kommandierung vom 21. Februar 2013 zur fliegerischen Inübunghaltung im Zeitraum 15. bis 19. April 2013, Kommandierung vom 12. Juni 2013 zur fliegerischen Inübunghaltung im Zeitraum 2. bis 5. Juli 2013, Dienstreise zur Wehrfliegerverwendungsfähigkeitsuntersuchung, Kommandierung vom 20. Juni 2013 zur Teilnahme am Lehrgang FlugPhys). Die plötzliche Neubewertung, dass eine fliegerische Inübunghaltung nicht angeordnet sei, entbehre deshalb jeder Grundlage.

9 Mit Bescheid vom 4. Februar 2014 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde als unzulässig zurück. Die Feststellung des Bundesamts für das Personalmanagement, dass anlässlich der Versetzung des Antragstellers zum ... keine neue fliegerische Inübunghaltung angeordnet worden sei, stelle keine mit einer Beschwerde angreifbare Maßnahme dar. Gleiches gelte für die bloße Mitteilung/Weiterleitung des Überprüfungsergebnisses an das Amt für Heeresentwicklung. Im dienstaufsichtlichen Teil des Bescheids wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass sein Beschwerdevorbringen auch keinen Grund für ein Einschreiten im Rahmen der Dienstaufsicht ergeben habe. Eine fliegerische Inübunghaltung sei für den derzeitigen Dienstposten des Antragstellers (ID-Nr. ...) nicht angeordnet; die Anordnung der Inübunghaltung vom 21. September 2013 (richtig: 2011) beziehe sich ausdrücklich auf den Dienstposten ID-Nr. ... und habe demnach ihre Wirksamkeit verloren.

10 Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Februar 2014 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - legte den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 5. März 2014 dem Senat vor.

11 Zur Begründung führt der Antragsteller ergänzend zu seinem Beschwerdevorbringen insbesondere aus:
Die Fortführung der fliegerischen Inübunghaltung habe die Grundlage für seine Zustimmung zur vorzeitigen Wegversetzung von dem Dienstposten im ... dargestellt. An dem Fortbestand habe für ihn kein Zweifel bestanden, weil sich die Pflicht zur fliegerischen Inübunghaltung aus den Schreiben vom 21. und 22. Januar 2013 sowie den Folgedokumenten zu den Einzelmaßnahmen ergebe. Zum Zeitpunkt dieser Schreiben habe er bereits im ... Dienst geleistet. Auch sei sein Militärluftfahrzeugführerschein pünktlich mit Ablauf im August 2013 um ein Jahr verlängert worden. Im Übrigen handele es sich - ungeachtet des Wechsels vom ... zum ... - jeweils um den gleichen Dienstposten, der sich weiterhin im Dezernat Führungsgrundsätze in der ... befinde. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich der entsprechenden Dienstpostenbeschreibungen. Die in dem Bescheid vom 21. September 2011 genannte Bindung an die Aufgaben des Dienstpostens bestehe damit fort. Ferner zeige die Adressierung des Schreibens vom 21. Januar 2013, dass sich die Verpflichtung zur Inübunghaltung auch auf den neuen Dienstposten beim ... beziehe. Die uneingeschränkte Geltung der Anordnung der Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung werde nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass er unter anderem vom 2. bis 5. Juli 2013 zur fliegerischen Inübunghaltung kommandiert worden sei, also zu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits auf dem neuen Dienstposten verwendet worden sei. Bestritten werde schließlich, dass am 13. November 2013 ein telefonisches Personalgespräch stattgefunden habe. Der diesbezügliche vom Bundesministerium der Verteidigung vorgelegte Vermerk sei ihm erst am 4. Juni 2014 zur Unterschrift übermittelt worden und stelle offenbar eine rückdatierte Reaktion auf die Anfrage des Gerichts vom 27. Mai 2014 dar. Richtig sei vielmehr, dass er sich am 13. November 2013 beim Bundesamt für das Personalmanagement zu einem Termin zur Akteneinsicht in dem vorgängigen Beschwerdeverfahren BVerwG 1 WB 3.14 befunden habe; einen darüber hinausgehenden Zweck habe dieser Termin nicht gehabt.

12 Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung der Mitteilung vom 18. November 2013 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 4. Februar 2014 festzustellen, dass er, der Antragsteller, auf seinem derzeitigen Dienstposten beim ... zur fliegerischen Inübunghaltung verpflichtet ist,
hilfsweise,
den Bund unter Aufhebung der Mitteilung vom 18. November 2013 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 4. Februar 2014 zu verpflichten, über den Antrag auf Weiterverpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

13 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

14 Es verweist auf die Gründe des Beschwerdebescheids vom 4. Februar 2014. Die Anordnung der Inübunghaltung durch den Bescheid vom 21. September 2011 sei unter ausdrücklicher Benennung der ID-Nr. ... erfolgt und gelte daher nicht für den neuen Dienstposten mit der ID-Nr. .... Auch sei das ... eine vollständig neue Dienststelle mit kleinerem Aufgabenbereich und wesentlich geringerem Personalkörper, die nicht in der direkten Nachfolge des ... stehe; der Wechsel des Antragstellers vom ... zum ... sei deshalb keine bloß technische Umbuchung, sondern eine vollwertige Versetzung. Die Weiterleitung des Bescheids vom 21. September 2011 durch die Luftbewegliche Brigade 1 mit der Lotus Notes-Nachricht vom 21. Januar 2013 stelle keine erneute bzw. aktualisierte Verpflichtung zur Inübunghaltung dar; diese hätte einen Hinweis auf den neuen Dienstposten enthalten müssen, der jedoch gerade fehle. Das Fehlen einer aktuellen Anordnung sei dem Antragsteller in einem Personalgespräch am 13. November 2013 mitgeteilt worden. Unabhängig davon erfolge die Anordnung der fliegerischen Inübunghaltung ausschließlich im dienstlichen Interesse; der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, zur fliegerischen Inübunghaltung verpflichtet zu werden.

15 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: ... -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, und die Akten des abgeschlossenen Parallelverfahrens BVerwG 1 WB 3.14 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

16 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

17 1. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet.

18 a) Der Antrag festzustellen, dass der Antragsteller auf dem Dienstposten ID-Nr. ... beim ... zur fliegerischen Inübunghaltung verpflichtet ist, ist als allgemeiner Feststellungsantrag zulässig (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 43 VwGO).

19 Dem Antragsteller geht es mit dem Hauptantrag nicht darum, die zuständige personalbearbeitende Stelle zu verpflichten, ihm gegenüber eine Anordnung zur fliegerischen Inübunghaltung (im Sinne des Erlasses des BMVg - Fü S I 1 - Az. 19-02-08 betreffend die „Verpflichtung zur Erhaltung der Erlaubnisse und Berechtigungen im fliegerischen Dienst der Bundeswehr“ vom 26. Juni 2008, VMBl 2008, 142) zu erlassen. Er macht vielmehr geltend, dass eine solche Anordnung bereits erlassen ist und diese Anordnung auch für den von ihm seit 1. April 2013 bekleideten Dienstposten ID-Nr. ... beim ... wirksam fortgilt.

20 Die Anordnung der fliegerischen Inübunghaltung im Sinne der Nr. 3 des Erlasses vom 26. Juni 2008 begründet ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (§ 43 Abs. 1 Halbs. 1 VwGO). Ein Soldat hat zwar keinen Anspruch darauf, zur fliegerischen Inübunghaltung verpflichtet zu werden (siehe dazu unten II 2.). Ist eine Anordnung der Inübunghaltung jedoch erlassen - wie dies vom Antragsteller hier geltend gemacht wird -, so bildet sie die Grundlage von Pflichten, wie etwa zur Absolvierung von Flugstunden, zur Teilnahme an Lehrgängen oder zu ärztlichen Untersuchungen, aber auch von Rechten des Soldaten, insbesondere auf besoldungsrechtliche Zulagen (siehe die Hinweise in Nr. 5 des Erlasses vom 26. Juni 2008). An der verbindlichen Klärung seiner Stellung als Inübunghalter durch eine entsprechende Feststellung hat der Antragsteller ein berechtigtes Interesse (§ 43 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO), weil das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (als zuständige personalbearbeitende Stelle) bestreiten, dass die mit dem Bescheid vom 21. September 2011 angeordnete Verpflichtung des Antragstellers zur fliegerischen Inübunghaltung für dessen Verwendung auf dem Dienstposten ID-Nr. ... beim ... fortgilt.

21 Der Zulässigkeit des Feststellungantrags steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entgegen. Der Antragsteller war insbesondere nicht gehalten, die Verfügung vom 10. Januar 2013, mit der er zum 1. April 2013 auf den Dienstposten ID-Nr. ... beim ... versetzt wurde, anzufechten. Denn dem Antragsteller geht es nicht darum, die Versetzung von dem (inzwischen aufgelösten) ... zu dem (neu errichteten) ... zu verhindern. Vielmehr geht es ihm um die Klarstellung, dass seine Verpflichtung zur Inübunghaltung von dieser Versetzung unberührt geblieben ist. Dieses Ziel kann er nicht mit der Anfechtung der Versetzungsverfügung, sondern nur mit dem sachgerecht als Hauptantrag gestellten Feststellungsantrag erreichen. Kein geeigneter Gegenstand eines Anfechtungsantrags ist schließlich auch die Lotus Notes-Nachricht des Bundesamts für das Personalmanagement vom 18. November 2013. Diese Nachricht enthält keine Aufhebung einer Anordnung der fliegerischen Inübunghaltung und stellt deshalb keine anfechtbare dienstliche Maßnahme dar. Vielmehr bringt in ihr das Bundesamt lediglich seine Rechtsauffassung zum Ausdruck, dass die ursprüngliche Anordnung der Inübunghaltung von vornherein nicht für den neuen Dienstposten des Antragstellers beim ... gilt und deshalb keiner Aufhebung bedarf.

22 b) Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet.

23 Der Antragsteller ist auf seinem derzeitigen Dienstposten ID-Nr. ... beim ... nicht zur fliegerischen Inübunghaltung verpflichtet. Die Anordnung der fliegerischen Inübunghaltung vom 21. September 2011 bezieht sich nur auf den Dienstposten ID-Nr. ... beim ... und hat mit der Versetzung des Antragstellers vom ... zum ... zum 1. April 2013 ihre Wirksamkeit verloren.

24 Gemäß Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 des Erlasses vom 26. Juni 2008 ist die Verpflichtung zur Inübunghaltung durch die zuständige personalbearbeitende Stelle schriftlich anzuordnen. Die Verpflichtung ist entweder zeitlich zu begrenzen oder an die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zu binden (Beispiel: „Verpflichtung für die Dauer der Verwendung als ... TE/ZE ... bei ...“); sie endet regelmäßig mit Ablauf der festgesetzten Zeit oder mit Wegfall der in der Anordnung genannten Voraussetzungen (Nr. 3 Abs. 2 des Erlasses vom 26. Juni 2008). Über die Verlängerung einer Verpflichtung, ihre Fortdauer bei Versetzung/Dienstpostenwechsel oder ihre Aufhebung vor Ablauf der festgelegten Dauer entscheidet die zuständige personalbearbeitende Stelle; alle Änderungen sind schriftlich zu verfügen (Nr. 3 Abs. 4 des Erlasses vom 26. Juni 2008).

25 Als damals zuständige personalbearbeitende Stelle verpflichtete das Personalamt der Bundeswehr den Antragsteller anlässlich seiner Versetzung von der ... zum ... mit Bescheid vom 21. September 2011, als Inübunghalter „während seiner Verwendung als ..., DP-ID ... die Gültigkeit seiner Erlaubnis/Berechtigung nach ZDv 19/11 zu erhalten und hierüber einen Nachweis zu führen“. Das Personalamt hat also, wie in Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 des Erlasses vom 26. Juni 2008 vorgesehen, die Verpflichtung an die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gebunden und diese Aufgaben, entsprechend dem dortigen Beispiel, dienstpostenbezogen bezeichnet (mit der inzwischen eingeführten „DP-ID“-Nummer statt der früheren „TE/ZE“). Die Verpflichtung endete damit automatisch mit dem Wegfall der in der Anordnung genannten Voraussetzungen, also mit der Wegversetzung des Antragstellers von dem Dienstposten ID-Nr. ... beim ... zum 1. April 2013 (Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 des Erlasses vom 26. Juni 2008).

26 Der neue Dienstposten des Antragstellers beim ... ist ein anderer Dienstposten als der von ihm zuvor innegehabte Dienstposten beim .... Das zum 27. Juni 2013 in Dienst gestellte ... hat zwar viele Aufgaben des zum selben Tag aufgelösten ... übernommen. Das ... bildet jedoch eine neu aufgestellte, personell und sachlich verkleinerte Dienststelle, die nicht in der direkten Nachfolge des ... steht; andere Aufgaben des ... sind zum Beispiel auf das Ausbildungskommando (in Leipzig) übergegangen. Der Dienstposten ID-Nr. ... des Antragstellers ist damit einer neuen, nicht einer bloß umbenannten Dienststelle zugeordnet; er ist deshalb nicht identisch mit dem Dienstposten ID-Nr. ... beim ....

27 Die Pflicht zur fliegerischen Inübunghaltung aus dem Bescheid vom 21. September 2011 setzt sich auch nicht mittels der Bindung der Verpflichtung an die „Wahrnehmung bestimmter Aufgaben“ über den 1. April 2013 hinaus fort. Wie sich aus den vorgelegten Dienstpostenbeschreibungen ergibt, stimmen die Hauptaufgaben der Dienstposten des Antragstellers beim ... und beim ... zwar im Wesentlichen überein. Der Bescheid vom 21. September 2011 stellt für die Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung jedoch nicht auf die Wahrnehmung bestimmter materieller Aufgaben (gleichgültig, auf welchem Dienstposten), sondern auf die Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten (und die Wahrnehmung der Aufgaben dieses Dienstpostens) ab.

28 Die Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung wurde schließlich auch nicht durch den Bescheid vom 21. Januar 2013 für die Zeit nach der Versetzung des Antragstellers zum ... verlängert. Zwar erging der Bescheid vom 21. Januar 2013 zeitlich nach Erlass der Versetzungsverfügung (vom 10. Januar 2013); auch ist er adressiert an den Antragsteller mit der Dienststellenbezeichnung „...“. Über die Verlängerung einer Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung entscheidet jedoch - ebenso wie über deren Anordnung - allein die zuständige personalbearbeitende Stelle (Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Erlasses vom 26. Juni 2008), also das Personalamt bzw. nach dessen Auflösung das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Der Bescheid vom 21. Januar 2013 wurde indes durch die Luftbewegliche Brigade 1 - Flugsicherheit - erlassen, die für eine Verlängerung der Verpflichtung zur Inübunghaltung bereits nicht zuständig war. Der Bescheid spricht aber auch inhaltlich eine Anordnung oder Verlängerung der Pflicht zur Inübunghaltung nicht aus, sondern setzt eine solche Verpflichtung - in Form des Bescheids vom 21. September 2011 (siehe Bezug 6 des Bescheids vom 21. Januar 2013) - als (ab 1. April 2013: vermeintlich) fortbestehend voraus. In Vollzug dieser (vermeintlich) fortbestehenden Verpflichtung nimmt der Bescheid der Luftbewegliche Brigade 1 lediglich die in dem Bescheid vom 21. September 2011 (Seite 1 letzter Absatz) vorgesehene Zuteilung des Antragstellers zu einem fliegenden Verband zur Durchführung des Flugbetriebs ab 1. Januar 2013 vor. Der Bescheid der Luftbeweglichen Brigade 1 vom 21. Januar 2013 verlängerte deshalb nicht die Anordnung der Verpflichtung zur Inübunghaltung durch den Bescheid des Personalamts vom 21. September 2011, sondern ging vielmehr mit dem Ende dieser Verpflichtung zum 1. April 2013 selbst ins Leere.

29 Gleiches wie für den Bescheid vom 21. Januar 2013 gilt für das Schreiben der Heeresfliegerwaffenschule vom 22. Januar 2013, durch das der Antragsteller im laufenden Gültigkeitsjahr mit zehn Flugstunden eingeplant wurde, sowie für die verschiedenen vom ... verfügten Kommandierungen zu Einzelmaßnahmen der Inübunghaltung (vom 21. Februar 2013, vom 12. Juni 2013 und vom 20. Juni 2013). Auch diese ergingen in Vollzug einer vermeintlich fortbestehenden Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung, können aber mangels Zuständigkeit der verfügenden Stelle (Heeresfliegerwaffenschule, ...) nicht selbst eine Pflicht zur Inübunghaltung begründen oder verlängern. Auch soweit der Antragsteller noch nach dem 1. April 2013 faktisch an Einzelmaßnahmen der fliegerischen Inübunghaltung teilgenommen hat, kann er hieraus keinen Vertrauenstatbestand ableiten; etwaige irrtümliche Einplanungen auf der Vollzugsebene binden nicht das Bundesamt für das Personalmanagement als die für die Anordnung und Verlängerung der Pflicht zur Inübunghaltung zuständige personalbearbeitende Stelle.

30 2. Der Hilfsantrag ist unzulässig.

31 Es kann dahingestellt bleiben, ob der unter dem 17. Dezember 2012 - im Rahmen einer Stellungnahme zur Vororientierung über die geplante Versetzung zum ... - gestellte Antrag des Antragstellers auf eine „weitergehende Anordnung/Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung zum Erhalt der Erlaubnis/Berechtigung nach ZDv 19/11“ bereits ordnungsgemäß beschieden und ein entsprechendes Beschwerdeverfahren durchgeführt wurde, oder ob sich die Ablehnung dieses Antrags und eine erfolglose Beschwerde mittelbar aus dem dem Hauptantrag zugrundeliegenden Wehrbeschwerdeverfahren ergeben.

32 Der Hilfsantrag ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller für den Antrag, den Bund zu verpflichten, über die Weiterverpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, die Antragsbefugnis fehlt. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erfolgt die einen Soldaten verpflichtende Anordnung zur fliegerischen Inübunghaltung ausschließlich im dienstlichen Interesse; der Soldat hat kein geschütztes subjektives Recht auf Fortdauer seiner Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung (vgl. - auch zum gesamten Folgenden - insb. Beschluss vom 24. Januar 2012 - BVerwG 1 WB 6.11 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 81 Leitsatz und Rn. 16 ff. sowie zuletzt etwa Beschluss vom 27. Februar 2014 - BVerwG 1 WB 36.13 - Rn. 16 ff.).

33 Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) kann ein Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn sein Antrag eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Das gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung dient damit dem individuellen, subjektiven Rechtsschutz des Soldaten; es ist kein Instrument einer objektiven Rechtskontrolle oder einer allgemeinen Aufsicht über die Bundeswehr. Der Soldat kann nur ein ihm persönlich zustehendes Recht („sein Recht“) bzw. eine Verletzung ihm persönlich dienender Pflichten („Pflichten ... ihm gegenüber“) geltend machen (vgl. Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 39.10 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 79 Rn. 17 = NZWehrr 2012, 33).

34 Dem Antragsteller steht ein derartiges subjektives Recht, vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesamt für das Personalmanagement zu verlangen, ihn zur fliegerischen Inübunghaltung zu verpflichten, nicht zu. Er hat deshalb auch keinen Anspruch auf eine (erneute) ermessensfehlerfreie Entscheidung.

35 Die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm beauftragten zuständigen personalbearbeitenden Stelle, ob und in welchem zeitlichen oder inhaltlichen Umfang ein Soldat zur Erhaltung der Erlaubnisse und Berechtigungen im fliegerischen Dienst der Bundeswehr verpflichtet werden soll, beruht auf der Organisations- und Planungshoheit des Bundesministers der Verteidigung. Diese Organisations- und Planungshoheit erstreckt sich auch auf die Feststellung des militärischen Bedarfs, der seinerseits an dem sich aus Art. 87a GG ergebenden Gebot zu orientieren ist, das Gefüge der Streitkräfte so zu gestalten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 - BVerfGE 28, 36; BVerwG, Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 123.79 - BVerwGE 73, 182 <184> und vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 33.97 -). Die Frage, ob für die (weitere) fliegerische Inübunghaltung eines Soldaten eine dienstliche Notwendigkeit unter Berücksichtigung des militärischen Bedarfs besteht, beruht auf planerisch-organisatorischen Gesichtspunkten und damit weitgehend auf militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen, bei denen auch haushaltsrechtliche Aspekte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind. Derartige Zweckmäßigkeitserwägungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen (vgl. z.B. Beschluss vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 28.04 - m.w.N.).

36 In Konkretisierung seiner diesbezüglichen Organisations- und Planungshoheit hat das Bundesministerium der Verteidigung in Nr. 1 und Nr. 2 des Erlasses vom 26. Juni 2008 festgelegt, dass die Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung für Luftfahrzeugführer, Waffensystemoffiziere und Luftfahrzeugoperationsoffiziere in Betracht kommt und von der dienstlichen Notwendigkeit abhängt, die entsprechenden fliegerischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erhalten, bzw. an dem Erfordernis einer sachgerechten Erfüllung der Aufgaben auf dem jeweiligen Dienstposten zu orientieren ist. Die Anordnung der fliegerischen Inübunghaltung erfolgt demnach ausschließlich im dienstlichen Interesse und nicht im Interesse des betroffenen Soldaten. Es besteht daher kein geschütztes subjektives Recht eines Soldaten, die Aufhebung der Anordnung einer fliegerischen Inübunghaltung in Frage zu stellen oder eine erneute Anordnung dieses Inhalts vom Bundesministerium der Verteidigung zu verlangen. Ein derartiges Recht folgt weder aus persönlichen noch aus wirtschaftlichen Aspekten, etwa aus dem Interesse, eine einmal erworbene Befähigung wie den Militärflugzeugführerschein behalten zu können. Die dem Antragsteller fehlende Antragsbefugnis lässt sich auch nicht durch den Wegfall von mit dem Flugdienst verbundenen Zulagenberechtigungen begründen. Zwar hat ein Soldat, wenn die Verpflichtung zur Inübunghaltung angeordnet ist, einen Rechtsanspruch auf die entsprechenden Zulagen; diese Folge einer Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung begründet jedoch kein subjektives Recht darauf, dass eine solche Verpflichtung angeordnet wird.