Beschluss vom 26.01.2017 -
BVerwG 1 WB 47.15ECLI:DE:BVerwG:2017:260117B1WB47.15.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 26.01.2017 - 1 WB 47.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:260117B1WB47.15.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 47.15
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Adelmann und
den ehrenamtlichen Richter Major Schulze-Dasbeck
am 26. Januar 2017 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1 Der Antragsteller begehrt die Teilnahme am Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst national (LGAN) oder international (LGAI).
2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. April .... Am 22. November 2006 schloss er den Stabsoffizierlehrgang mit der Note "gut" und der Platzziffer 48 ab. Zuletzt wurde er am 14. November ... zum Oberstleutnant befördert und zum 1. September ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Seit 1. April ... wird er als S3-Stabsoffizier und Hörsaalleiter in der ...schule ... in ... verwendet.
3 Mit zwei Schreiben vom 10. Juli 2015 erhob der Antragsteller "Beschwerde" wegen "Nichtbeachtung ausdrücklich erbrachter und dokumentierter herausragender Leistungen" sowie wegen Altersdiskriminierung bei der Auswahl zum LGAN und LGAI. Nach Rücksprache mit dem Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - erklärte der Antragsteller, dass er die Rechtsbehelfe als Antrag auf Teilnahme am LGAN und LGAI verstanden wissen wolle.
4 Mit Bescheid vom 10. September 2015 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) diesen Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß Nr. 202 des Zentralerlasses (ZE) B-1340/32 jeder Offizier unabhängig von seinem Lebensalter grundsätzlich nur einmal für die Teilnahme am LGAN betrachtet werde. Der Antragsteller sei im Jahre 2007 bei der LGAN-Auswahlkonferenz vorgestellt, dort jedoch weder ausgewählt noch zurückgestellt noch als Ersatzkandidat benannt worden. Die damalige Nichtauswahl sei bestandskräftig; eine erneute Überprüfung könne nicht erfolgen. Hinsichtlich der Auswahl für den LGAI sei nach Prüfung der Unterlagen festgestellt worden, dass der Antragsteller bei den zurückliegenden Auswahlverfahren nicht rechtswidrig übergangen worden sei; er habe sich vielmehr aufgrund seines Eignungs- und Leistungsbilds nicht durchsetzen können. Die Auswahl zur Teilnahme am LGAI erfolge gemäß der Bereichsanweisung D1-1340/78-1300 so, dass Offiziere zwischen dem 35. und 39. Lebensjahr an diesem Lehrgang teilnehmen könnten. Diese Voraussetzung erfülle der Antragsteller nicht mehr; eine Betrachtung bei zukünftigen Auswahlkonferenzen sei deshalb nicht vorgesehen.
5 Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 21. September 2015 "weitere Beschwerde". Zur Begründung bezog er sich im Wesentlichen auf seine Schreiben vom 10. Juli 2015.
6 Mit Bescheid vom 23. Oktober 2015 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - den als Erstbeschwerde gewerteten Rechtsbehelf zurück. Die vom Antragsteller begehrte Teilnahme am LGAN oder LGAI sei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt worden. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die in dem Bescheid vom 10. September 2015 dargelegten Gründe wiederholt. Bei der sich aus Nr. 226 der Bereichsanweisung D1-1340/78-1300 ergebenden Zulassungsbeschränkung handele es sich nicht um eine Altersdiskriminierung, sondern um eine Begrenzung der Anzahl der Bewerbungs- bzw. Betrachtungsmöglichkeiten. Durch den mehrjährigen Betrachtungszeitraum sei sichergestellt, dass ein Eignungs-, Befähigungs- und/oder Leistungszuwachs eines Soldaten bei der jährlich zu treffenden Auswahlentscheidung berücksichtigt werden könne.
7 Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 19. November 2015 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 dem Senat vorgelegt.
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Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:
Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Er habe einen Anspruch auf Zulassung zur Auswahlkonferenz mit anschließender Teilnahmemöglichkeit am LGAN oder LGAI. Dies ergebe sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 31 SG sowie aus dem Gleichbehandlungsanspruch gemäß Art. 3 GG. Die altersmäßige Beschränkung auf Offiziere zwischen dem 35. und 39. Lebensjahr verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und die hierzu in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11 - aufgestellten Grundsätze. Eine Nichtbetrachtung allein wegen der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geburtsjahrgang sei unzulässig. Eine jahrgangsbezogene Beschränkung könne sich zudem nicht allein auf einen Erlass stützen, der lediglich Ausdruck der Organisationsgewalt des Dienstherrn sei; eine Beschränkung der Bestenauslese könne vielmehr nur auf der Grundlage eines seinerseits den Erfordernissen des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Gesetzes erfolgen. Gemäß der allein maßgebenden Bestenauslese habe er, der Antragsteller, aufgrund seines Eignungs- und Leistungsbilds einen Anspruch auf Zulassung zur Auswahlkonferenz. Insbesondere hätten seine herausragenden Leistungen in den sog. Kompaniechefbeurteilungen nicht die gebührende Würdigung gefunden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass es sich bei der Generalstabsausbildung nicht bloß um die Vermittlung bestimmter Inhalte und Qualifikationen handele, sondern die Teilnahme de facto Voraussetzung zur Besetzung bestimmter Funktionen und damit zur Beförderung bestimmter Dienstgrade darstelle. Es handele sich gleichsam um die "Eintrittskarte" in die Spitzendienstgrade der Streitkräfte. Insgesamt habe er, der Antragsteller, im Zeitraum von 2007 bis 2016 Anspruch auf Teilnahme jedenfalls an einem Lehrgang gehabt. An der diesbezüglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Nichtauswahl habe er ein Interesse unter den Gesichtspunkten der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Präjudizialität für Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche.
9
Der Antragsteller beantragt,
1. festzustellen, dass die Bescheide der Antragsgegnerin vom 10. September 2015 und 23. Oktober 2015 im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses rechtswidrig waren und die Antragsgegnerin verpflichtet war,
a. ihn, den Antragsteller, bereits im Jahre 2007 für den Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst national, hilfsweise jedoch innerhalb des Zeitraums von 2008 bis 2016 für einen Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst national zuzulassen,
b. hilfsweise,
über seine, des Antragstellers, Zulassung im Jahre 2007 für den Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst national, hilfsweise innerhalb des Zeitraums von 2008 bis 2016 für einen Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst national unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,
2. festzustellen, dass die Bescheide der Antragsgegnerin vom 10. September 2015 und 23. Oktober 2015 im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses rechtswidrig waren und die Antragsgegnerin verpflichtet war,
a. ihn, den Antragsteller, bereits im Jahre 2007 für den Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst international, hilfsweise jedoch innerhalb des Zeitraums von 2008 bis 2016 für einen Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst international zuzulassen,
b. hilfsweise,
über seine, des Antragstellers, Zulassung im Jahre 2007 für den Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst international, hilfsweise innerhalb des Zeitraums von 2008 bis 2016 für einen Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst international unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
10
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
11 Der Antrag sei unzulässig, soweit er die Auswahlkonferenzen der Jahre 2007 bis 2015 betreffe; diese seien nicht Gegenstand des Antrags vom 10. Juli 2015 auf Teilnahme am LGAN oder LGAI. Auch die Teilnahme des Antragstellers an dem am 8. August 2016 begonnenen LGAN oder dem am 26. September 2016 begonnenen LGAI des Jahres 2016 habe sich mittlerweile durch Zeitablauf erledigt, weil eine Einsteuerung des Antragstellers in die laufenden Lehrgänge nicht mehr möglich sei. Für die beantragten Feststellungen fehle dem Antragsteller das Feststellungsinteresse. Insbesondere sei eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben, weil der Antragsteller sich im Falle von zukünftigen Anträgen auf Lehrgangsteilnahme jeweils einem anderen Bewerberfeld stellen müsse.
12 In der Sache werde auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass es sich sowohl beim LGAN als auch beim LGAI zwar um einen förderlichen Lehrgang handele, dessen Absolvierung aber nicht zu einer förderlichen Statusentscheidung (Beförderung oder Einweisung in eine höhere Besoldungsgruppe) führe. Hinsichtlich der Teilnahme am LGAN liege eine Altersdiskriminierung schon deshalb nicht vor, weil gemäß Nr. 202 ZE B-1340/32 alle Berufsoffiziere, die erfolgreich an einem seit der letzten Auswahl durchgeführten Stabsoffizierlehrgang teilgenommen hätten, unabhängig von ihrem Lebensalter in die Auswahl einbezogen würden. Der Antragsteller sei insoweit im Jahre 2007 bei der LGAN-Auswahlkonferenz vorgestellt worden, habe sich dort jedoch nicht für eine Auswahl durchsetzen können. Hinsichtlich der Teilnahme am LGAI bestimme Nr. 226 der Bereichsanweisung D1-1340/78-1300, dass lediglich Offiziere zwischen dem 35. und 39. Lebensjahr am LGAI teilnehmen könnten. Der Antragsteller sei in den Jahren 2010 bis 2013 für den LGAI mitbetrachtet, jedoch im Ergebnis nicht ausgewählt worden. Durch den mehrjährigen Betrachtungszeitraum sei sichergestellt, dass ein Eignungs-, Befähigungs- und/oder Leistungszuwachs berücksichtigt werden könne. Deshalb sowie wegen des anschließend vorgesehenen Verwendungsaufbaus für Teilnehmer des LGAI sei es nicht erforderlich, weitere Betrachtungsmöglichkeiten zu schaffen.
13 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: ... - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
14 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
15 1. Er ist unzulässig, soweit die Sachanträge (Anträge zu 1. und 2., jeweils im Haupt- und im Hilfsantrag) die Zulassung des Antragstellers zu den Lehrgängen Generalstabs-/Admiralstabsdienst national (LGAN) oder international (LGAI) in den Jahren 2007 bis 2015 betreffen, weil die Lehrgänge dieser Jahre nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
16 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird der Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch das vorgerichtliche Beschwerdeverfahren bestimmt; dies folgt aus der gesetzlichen Anordnung in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO, die "seine Beschwerde" - also den Inhalt des vorgerichtlichen Beschwerdevorbringens des jeweiligen Antragstellers - als Bezugs- und Streitgegenstand für die wehrdienstgerichtliche Überprüfung festlegt und abgrenzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 1 WB 42.11 - juris Rn. 29 m.w.N.). Dementsprechend ist dem gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ein der Klageänderung oder Klageerweiterung anderer Verfahrensordnungen entsprechendes Rechtsinstitut fremd; der Zulassung einer Antragsänderung oder Antragserweiterung gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 91 VwGO steht die Eigenart des Wehrbeschwerdeverfahrens entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 WB 59.13 - Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 2 Rn. 30 ff. m.w.N.).
17 Der Antragsteller hat auf mehrfache Nachfrage durch das Bundesministerium der Verteidigung erklärt und zuletzt insbesondere mit seiner E-Mail vom 1. September 2015 klargestellt, dass er seine mit den Schreiben vom 10. Juli 2015 eingelegten "Rechtsbehelfe als Anträge auf Teilnahme am LGAN und LGAI mit anschließender Eröffnung des Prüfverfahrens und -ergebnisses verstanden und geprüft wissen" wolle. Da eine Teilnahme nur an künftigen - und nicht an in der Vergangenheit liegenden - Lehrgängen möglich ist, haben die beteiligten Bundeswehrdienststellen die Anträge auf Lehrgangsteilnahme sach- und interessengerecht auf die nächstfolgende Auswahlkonferenz und damit auf die im Jahre 2016 stattfindenden Lehrgänge bezogen. Nur auf eine Lehrgangsteilnahme des Antragstellers im Jahre 2016 bezieht sich auch der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 23. Oktober 2015.
18 Wegen der Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Jahre 2007 bis 2015 war dem Beweisantrag auf Zeugenvernehmung von Oberstleutnant F. (Schriftsatz vom 22. April 2016) nicht zu entsprechen, weil es im vorliegenden Verfahren nicht erheblich ist, welche Erklärungen dieser in einem Personalgespräch am 1. Juli 2013 zu den zum damaligen Zeitpunkt zurückliegenden Auswahlkonferenzen abgegeben hat.
19 2. Soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Zulassung des Antragstellers zu den Lehrgängen des Jahres 2016 betrifft, bleibt er in der Sache ohne Erfolg.
20 a) Allerdings sind die diesbezüglichen Fortsetzungsfeststellungsanträge (Sachanträge zu 1. und 2., jeweils im Haupt- und im Hilfsantrag) zulässig.
21 Hinsichtlich des vorrangig zu verfolgenden Verpflichtungsbegehrens, zur Teilnahme am LGAN oder LGAI des Jahres 2016 zugelassen zu werden, ist durch Zeitablauf Erledigung eingetreten. Eine Einsteuerung des Antragstellers in den am 8. August 2016 begonnenen LGAN oder den am 26. September 2016 begonnenen LGAI ist angesichts des fortgeschrittenen Stadiums dieser Lehrgänge nicht mehr möglich. Eine Teilnahme am LGAN oder LGAI des Jahres 2017 ist vom Antragsteller ggf. gesondert zu beantragen und - wie die Lehrgänge der Jahre 2007 bis 2015 - ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
22 Hat sich eine truppendienstliche Maßnahme, die - wie hier - keinen Befehl im Sinne von § 2 Nr. 2 WStG darstellt, oder die Ablehnung einer solchen Maßnahme vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, so entscheidet das Wehrdienstgericht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO), ob die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich nach der Rechtsprechung des Senats aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint; ein berechtigtes Feststellungsinteresse kommt auch in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 26 m.w.N.).
23 Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse an den begehrten Feststellungen unter dem Gesichtspunkt der von ihm geltend gemachten Wiederholungsgefahr.
24 Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zu Lasten des Antragstellers zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2008 - 1 WB 11.07 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 31 Rn. 21 m.w.N.). Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie bei der erledigten Entscheidung oder Maßnahme. Entscheidend ist die Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zukünftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften.
25 Eine derartige Wiederholungsgefahr liegt hier vor. Zwar trifft es, wie das Bundesministerium der Verteidigung einwendet, zu, dass sich der Antragsteller im Falle künftiger Anträge auf Lehrgangsteilnahme einem jeweils jahrgangsweise anderen Bewerberfeld stellen müsste. Der Antragsteller würde jedoch nach der geltenden Erlasslage auch künftig nicht in einen Eignungs- und Leistungsvergleich mit dem jeweiligen Bewerberfeld einbezogen, sondern allein deshalb vorab abgelehnt werden, weil er bereits einmal ohne Erfolg an der Auswahl für den LGAN teilgenommen und das Altersband für die Teilnahmeberechtigung am LGAI überschritten hat. Zu Lasten des Antragstellers sind damit gleichartige ablehnende Entscheidungen zu erwarten, wie sie den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Die vom Antragsteller begehrten Feststellungen tragen deshalb zur Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zukünftiger Zulassungsentscheidungen bei.
26 b) Die Fortsetzungsfeststellungsanträge bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg.
27 aa) Der Fortsetzungsfeststellungsantrag zu 1. ist - im Haupt- und im Hilfsantrag - unbegründet, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf Teilnahme am LGAN des Jahres 2016 oder auf Einbeziehung in das diesbezügliche Auswahlverfahren hatte. Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 10. September 2015 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 23. Oktober 2015 sind insoweit rechtmäßig. Der Antragsteller kann auch keine erneute Bescheidung verlangen.
28 (1) Gemäß Nr. 202 Punkt 1 des Zentralerlasses (ZE) B-1340/32 zur "Auswahl für die Teilnahme am Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst" werden in die - bis zum Ende des ersten Quartals des Jahres, in dem der LGAN beginnt, abzuschließende (Nr. 201 ZE B-1340/32) - Auswahl alle Berufsoffiziere des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr einbezogen, die an einem seit der letzten Auswahl durchgeführten Stabsoffizierlehrgang (bzw. Basislehrgang Stabsoffizier, der ab 2016 den Stabsoffizierlehrgang ersetzt) erfolgreich teilgenommen haben. Nach den Ausführungen des Bundesamts für das Personalmanagement in dem Bescheid vom 10. September 2015 wird diese Vorschrift - ihrem Wortlaut entsprechend - so praktiziert, dass jeder Offizier "grundsätzlich genau einmal", nämlich unmittelbar nach erfolgreichem Abschluss des Stabsoffizierlehrgangs, für die Teilnahme am LGAN betrachtet wird. Eine weitere Betrachtung ist gemäß Nr. 202 Punkt 2 und 3 ZE B-1340/32 nur für die Soldaten vorgesehen, die bei einer früheren Auswahl zurückgestellt oder aber bei einer früheren Auswahl als Ersatzteilnehmer ausgewählt, jedoch bisher nicht für die Teilnahme am LGAN zugelassen worden sind (wobei die Auswahl als Ersatzteilnehmer wiederum nur einmal möglich ist).
29 Der Antragsteller, der den Stabsoffizierlehrgang am 22. November ... erfolgreich abgeschlossen hatte, wurde - was von ihm nicht bestritten wird - bei der nächstfolgenden LGAN-Auswahlkonferenz für das Jahr ... vorgestellt, dort jedoch weder ausgewählt noch zurückgestellt oder als Ersatzkandidat benannt. Damit war er gemäß Nr. 202 ZE B-1340/32 und der sich daran unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierenden Praxis bei der Auswahl für den LGAN nicht mehr erneut zu betrachten.
30 (2) Es war - auch nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) - rechtlich nicht geboten, dem Antragsteller die Möglichkeit einer erneuten Teilnahme am Auswahlverfahren für das Jahr 2016 zu eröffnen.
31 Dabei bedarf es vorliegend keiner abschließenden Klärung, ob sich der Grundsatz der Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG - über die im Wege der Selbstbindung (Art. 3 Abs. 1 GG) in dem Zentralerlass B-1340/32 sowie in Anlage 4.9 des Zentralerlasses B-1340/78 und Abschnitt 3 der Bereichsanweisung D1-1340/78-1300 festgelegten verfahrens- und materiellrechtlichen Maßgaben hinaus - überhaupt auf die Auswahl für die Teilnahme am LGAN erstreckt.
32 Der Senat hat in früheren Entscheidungen die Geltung des § 3 Abs. 1 SG für die Auswahl zur Generalstabsausbildung (in der damaligen Form) bejaht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 1974 - 1 WB 140.72 - BVerwGE 46, 235 und vom 12. Januar 1977 - 1 WB 81.76 - BVerwGE 53, 245). Allerdings beschränkt sich die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der Verwendungsentscheidungen auf Entscheidungen über höherwertige Verwendungen; denn die Erweiterung der Reichweite dieses Grundsatzes über Ernennungen hinaus auch auf Verwendungsentscheidungen ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass in der Praxis der Bundeswehr die Entscheidung über die höherwertige Verwendung die nachfolgende Entscheidung über eine der Dotierung des Dienstpostens entsprechende Beförderung in ein höheres Statusamt wesentlich vorprägt (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 - Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 32 m.w.N.). Der Generalstabsdienst oder die Dienstgradgruppe der Generale stellen jedoch keine eigene Laufbahn dar (dies wird betont in BVerwG, Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - 1 WB 151.70 - BVerwGE 43, 220 <223> und vom 12. Januar 1977 - 1 WB 81.76 - BVerwGE 53, 245 <249>); der LGAN stellt demgemäß keine Aufstiegsausbildung dar, deren erfolgreicher Abschluss die Voraussetzung für den Zugang in eine höhere Laufbahn bildet (vgl. hierzu für das Beamtenrecht BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 C 74.10 - BVerwGE 144, 186 LS 1 und Rn. 18). Die Teilnahme am LGAN ist auch weder eine notwendige noch eine hinreichende Voraussetzung dafür, dass ein Stabsoffizier für höherwertige Dienstposten auf Oberst- oder Generalsebene in Betracht kommt. Richtig ist allerdings, dass die Absolvierung des LGAN für das dienstliche Fortkommen eines Soldaten bis auf diese Ebenen in besonderer und typischer Weise förderlich ist. Diese vorprägende Bedeutung könnte dafür sprechen, die Auswahl für den LGAN - in Übereinstimmung mit den genannten früheren Senatsentscheidungen - den Maßgaben des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG zu unterwerfen.
33 Soweit der Antragsteller danach eine gegen Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG verstoßende Altersdiskriminierung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11 - BVerwGE 145, 237 Rn. 10 ff. und Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 WB 51.12 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 67 Rn. 25 ff.) geltend macht, trifft dieser Vorwurf auf das Auswahlverfahren für den LGAN jedoch schon tatbestandlich nicht zu. Die Begrenzung der Teilnahmemöglichkeiten am Auswahlverfahren ergibt sich nicht aus dem Lebensalter der zu betrachtenden Soldaten, sondern daraus, dass - unabhängig vom Lebensalter - eine Betrachtung für jeden Soldaten nur einmal, nämlich unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss des Stabsoffizierlehrgangs, erfolgt.
34 Auch die Begrenzung auf grundsätzlich nur eine Teilnahme am Auswahlverfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG lässt sich kein allgemeiner und pauschaler Grundsatz entnehmen, dass die Bewerbung für einen förderlichen Lehrgang grundsätzlich zwei oder mehrere Male zu ermöglichen ist. Im Übrigen sehen Nr. 308 und 309 ZE B-1340/32 für bestimmte typische Konstellationen (abschließende Entscheidung über die Eignung aktuell nicht möglich; Sicherstellung einer angemessenen Stehzeit des Bewerbers in seiner derzeitigen Verwendung) die Möglichkeit einer Zurückstellung und erneuten Vorstellung in einer Folge-Auswahlkonferenz vor. Ob die Möglichkeit der Zurückstellung ggf. um weitere vergleichbare Konstellationen zu ergänzen wäre, um auf diese Weise vom jeweiligen Bewerber nicht zu vertretende, aber für ihn nachteilige Umstände im Zeitpunkt der an sich vorgesehenen Auswahlkonferenz auszugleichen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der bloße Wunsch des Antragstellers, rund acht Jahre nach seiner regulären Teilnahme erneut im LGAN-Auswahlverfahren betrachtet zu werden, stellt jedenfalls keinen derartigen Fall dar.
35 bb) Der Fortsetzungsfeststellungsantrag zu 2. ist - im Haupt- und im Hilfsantrag - unbegründet, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf Teilnahme am LGAI des Jahres 2016 oder auf Einbeziehung in das diesbezügliche Auswahlverfahren hatte. Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 10. September 2015 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 23. Oktober 2015 sind auch insoweit rechtmäßig. Der Antragsteller kann auch keine erneute Bescheidung verlangen.
36 (1) Der Antrag auf Teilnahme am LGAI wurde in Übereinstimmung mit der für die Auswahl geltenden Erlasslage abgelehnt. Gemäß Nr. 226 Satz 1 der Bereichsanweisung (BA) D1-1340/78-1300 erfolgt die Auswahl so, dass Offiziere zwischen dem 35. und 39. Lebensjahr am LGAI teilnehmen können. Der ... geborene Antragsteller wäre im Zeitpunkt des am 26. September 2016 begonnenen LGAI 4.. Jahre alt gewesen. Er erfüllte damit nicht mehr die Teilnahmevoraussetzungen.
37 (2) Diese für die Auswahl zum LGAI geltende Erlasslage, mit der das Bundesministerium der Verteidigung und die nachgeordneten Dienststellen ihr Auswahlermessen unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung gebunden haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
38 (a) Die Entscheidung über die Auswahl zum LGAI unterliegt nicht den Maßgaben des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG.
39 Der LGAI ist ein jährlich stattfindender zehnmonatiger Lehrgang (Angaben zum Lehrgang sind dem allgemein zugänglichen Internetauftritt der Führungsakademie der Bundeswehr entnommen). Teilnehmer sind zu gut zwei Dritteln ausländische Stabsoffiziere aus Nicht-NATO-Staaten aller Kontinente, zu knapp einem Drittel deutsche Stabsoffiziere im Dienstgrad Major oder Oberstleutnant, die den internationalen Teilnehmern als Mentoren zur Seite stehen. Über die militärische Ausbildung hinaus erhalten die ausländischen Teilnehmer einen Einblick in die politischen und wirtschaftlichen Strukturen und die kulturellen Eigenheiten der deutschen Gesellschaft. Wichtigstes Ziel des Lehrgangs ist der Ausbau eines internationalen Netzwerks, wobei den ausländischen Offizieren eine Multiplikatorenfunktion in ihren Heimatländern zukommen soll. Die deutschen Lehrgangsteilnehmer werden, zusätzlich zu ihrer Aufgabe als Mentor, auf zukünftige Verwendungen in höheren Stäben, insbesondere im integrierten Bereich, vorbereitet (Nr. 222 Satz 1 BA D1-1340/78-1300). Jährlich nehmen zehn Stabsoffiziere des Heeres am LGAI teil; zusätzlich sind zwei Nachrückkandidaten zu benennen (Nr. 235 BA D1-1340/78-1300).
40 Der LGAI ist damit eine zwar attraktive und förderliche Ausbildung, der jedoch eine rechtlich bestimmende oder faktisch maßgeblich vorprägende Wirkung für den Zugang zu höherwertigen Verwendungen (Dienstposten oder Laufbahnen) fehlt. Eine im fachlichen Sinne förderliche Bedeutung hat die erfolgreiche Teilnahme am LGAI naturgemäß bei künftigen Verwendungen mit Auslandsbezug; auch insoweit vermittelt sie jedoch keinen Vorrang bei diesbezüglichen Auswahlentscheidungen und schließt andere Bewerber, die hierüber nicht verfügen, für sich genommen nicht aus. Bezogen auf die gesamte Bandbreite höherwertiger Verwendungen - wobei es insoweit zunächst um solche der Ebene A 15 geht, die ca. 58 % der Offiziere des Truppendienstes erreichen sollen (siehe Anlage 14.7 zu ZDv A-1340/50) - zeigt schon die (bedarfsunabhängig festgeschriebene) geringe Zahl der jährlichen Lehrgangsteilnehmer, dass es sich beim LGAI nicht um eine für das dienstliche Fortkommen notwendige Ausbildung handelt.
41 Die Regelung der Nr. 226 Satz 1 BA D1-1340/78-1300 ist deshalb insbesondere nicht den Maßgaben unterworfen, die sich aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG für förderliche Auswahlentscheidungen ergeben, wenn diese an das Lebensalter der Bewerber anknüpfen (vgl. hierzu nochmals BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11 - BVerwGE 145, 237 Rn. 10 ff. und Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 WB 51.12 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 67 Rn. 25 ff.).
42 (b) Rechtlicher Maßstab für die Regelung des Auswahlverfahrens zum LGAI ist damit allein der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen seines Organisationsermessens war das Bundesministerium der Verteidigung befugt, einerseits ein Modell für die "Auswahl der Bestgeeigneten ... in einer ganzheitlichen Betrachtung nach Eignung, Befähigung und Leistung unter Berücksichtigung struktureller Vorgaben" vorzugeben (Nr. 223 BA D1-1340/78-1300) und dabei andererseits den Kreis der Teilnahmeberechtigten auf Stabsoffiziere zu beschränken, die sich in einem bestimmten Stadium ihres dienstlichen Verwendungsaufbaus befinden. Die Durchführung der Auswahl in der Weise, dass Offiziere zwischen dem 35. und 39. Lebensjahr am LGAI teilnehmen können (Nr. 226 Satz 1 BA D1-1340/78-1300), stellt danach in Verbindung mit dem organisatorischen Gesamtzusammenhang des Auswahlverfahrens eine von sachlichen Gründen getragene, willkürfreie Regelung dar.
43 Die Entscheidung über die Zulassung als Teilnehmer am LGAI erfolgt im Rahmen der sog. Perspektivkonferenz I (Nr. 202 BA D1-1340/78-1300). In der Perspektivkonferenz I wird - als Kerninhalt dieser Konferenz - für jeden Berufsoffizier des Truppendienstes, der den Stabsoffizier-Grundlehrgang erfolgreich abgeschlossen hat und nicht für die Teilnahme am LGAN ausgewählt wurde, auf der Grundlage eines Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleichs und unter Beachtung der strukturellen Rahmenbedingungen, die individuelle Förderperspektive bis zur Dotierungshöhe der Besoldungsgruppe A 15 einschließlich festgelegt und in regelmäßigen Abständen überprüft (Nr. 201 BA D1-1340/78-1300). Erstberatungen finden jährlich statt; betrachtet werden dabei alle Offiziere ab dem 35. Lebensjahr, die den Stabsoffizier-Grundlehrgang erfolgreich abgeschlossen haben (Nr. 204 Satz 1 und 2 BA D1-1340/78-1300).
44 Die Bestimmungen über die Zulassung zum LGAI - einschließlich des "Altersbandes" der Nr. 226 BA D1-1340/78-1300 (Teilnahme im 35. bis 39. Lebensjahr) - stehen damit nicht nur regelungstechnisch, sondern auch sachlich im Zusammenhang mit dem mit der Perspektivkonferenz I verfolgten personalwirtschaftlichen Gesamtkonzept. Die erste Betrachtung für eine Teilnahme am LGAI erfolgt in der Regel zugleich mit oder zeitnah zu der Erstberatung der individuellen Förderperspektive (35. Lebensjahr), wobei die Zuerkennung der individuellen Förderperspektive A 15 ihrerseits eine der Teilnahmevoraussetzungen für das LGAI-Auswahlverfahren bildet (Nr. 225 BA D1-1340/78-1300). Mehrere weitere Betrachtungen finden in den darauffolgenden Jahren statt.
45 Die Auswahl zur Teilnahme am LGAI ist damit erkennbar und konsequent als ein Instrument der frühen Förderung von Offizieren im unmittelbaren Anschluss an den erfolgreichen Abschluss des Stabsoffizier-Grundlehrgangs konzipiert. Dies ist eine legitime, rechtlich nicht zu beanstandende personalwirtschaftliche Zielsetzung. Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung ist es rechtlich auch nicht geboten, die Möglichkeiten für die Teilnahme am LGAI-Auswahlverfahren über die vorgesehenen mehrmaligen Betrachtungen hinaus zu erweitern. Insoweit verbleibt es bei der Überprüfung der individuellen Förderperspektive in regelmäßigen Abständen, die Offizieren - wie dem Antragsteller - bei entsprechenden Verbesserungen im Eignungs- und Leistungsbild auch in späteren Stadien der dienstlichen Entwicklung Förderungsmöglichkeiten eröffnet (siehe insb. Nr. 201, 205 und 207 BA D1-1340/78-1300).