Beschluss vom 29.04.2008 -
BVerwG 1 WB 11.07ECLI:DE:BVerwG:2008:290408B1WB11.07.0
Leitsätze:
-
Zur Wiederholungsgefahr als Grundlage für ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme.
-
Rechtsquellen
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4 SG § 10 Abs. 3 -
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 29.04.2008 - 1 WB 11.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:290408B1WB11.07.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 11.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Gaebel und
die ehrenamtliche Richterin Oberleutnant Ohland
am 29. April 2008 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I
1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung, ihn bei der Anfertigung seiner Diplomarbeit nicht durch Zugang zu Daten und durch die Herstellung persönlicher Kontakte zu unterstützen, rechtswidrig war.
2 Der 1978 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes mit einer Verpflichtungszeit von 12 Jahren; seine derzeit festgesetzte Dienstzeit endet mit Ablauf des 11. Juli 2009. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 2007 zum Oberleutnant ernannt. Seit dem 1. Oktober 2004 ist der Antragsteller zum Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an die Universität der Bundeswehr M. versetzt.
3 Mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 erbat der Antragsteller Unterstützung bei der Anfertigung einer Diplomarbeit zu dem Thema: „Die Auswirkung eines Vergütungscontrollings auf die Privatliquidation der Abteilungsleiter/Fachärzte des Bundeswehrkrankenhauses B. - ein Modell“. Er habe für dieses - im Einzelnen dargestellte - Diplomvorhaben die volle Unterstützung von Prof. Dr. M. von der Universität der Bundeswehr M. Für das Vorhaben benötige er die Genehmigung, dass er mit dem Bundeswehrkrankenhaus B. zusammenarbeiten dürfe und das Krankenhaus ihm die erforderlichen Zahlen zur Verfügung stelle. Die Datenerhebung dauere mit Hilfe des Abfragetools nur wenige Minuten und beeinträchtige die Arbeit der Controllingabteilung nicht. In der Folge müsse auch gewährleistet sein, dass er durch persönlichen Kontakt und Interviews ein möglichst objektives Bild zur Erstellung seines Modells erhalte. Er stelle deshalb die Forderungen, (1.) Zugang zu den für seine Forschungsarbeit relevanten Daten, insbesondere den durch das Controlling vorliegenden oder selbst zu berechnenden Kennzahlen, und (2.) Unterstützung durch Organisationsmitglieder im Sinne von persönlichem Kontakt und Interviews, um auf die Interessen derselben gezielt eingehen zu können, zu erhalten.
4 Mit Bescheid vom 8. November 2006 lehnte das Bundesministerium der Verteidigung - Fü San ... - eine Unterstützung des Antragstellers in der von ihm gewünschten Weise ab. Für eine leistungsbezogene Privatliquidation bestehe keine Rechtsgrundlage; welche Anteile des Honorars bei der Privatliquidation der Ärzte abzuführen seien, sei gesetzlich geregelt. Es sei derzeit auch nicht im Interesse des Sanitätsdienstes, Änderungen am geltenden Bundesbesoldungsgesetz zu initiieren, deren mögliche Weiterungen auch für andere Bereiche nicht abschätzbar seien. Die Idee der leistungsbezogenen Privatliquidation könne daher nicht mitgetragen werden, selbst wenn sie aus Sicht des Antragstellers positive Effekte erwarten lasse.
5 Mit Schreiben vom 27. November 2006 legte der Antragsteller hiergegen über seinen Disziplinarvorgesetzten Beschwerde ein.
6 Das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 7 - wertete die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht und legte sie mit seiner Stellungnahme vom 28. März 2007 dem Senat vor.
7
Mit Schreiben vom 26. April 2007 teilte der Antragsteller dem Senat mit, dass er wegen der bisherigen Verfahrensdauer ein anderes Thema für seine Diplomarbeit gewählt habe; eine Entscheidung zu seinem ursprünglichen Anliegen sei nicht mehr erforderlich. Er beabsichtige jedoch, eine Dissertation zu dem ursprünglichen Thema zu verfassen und wolle deshalb sein Begehren im Wege eines Fortsetzungsfeststellungsantrags weiterverfolgen. Zu dessen Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:
Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, weil ein nochmaliger gleichlautender Antrag für sein Dissertationsvorhaben voraussichtlich aus denselben Gründen abgelehnt würde. Er sehe damit eine Wiederholungsgefahr und eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Ungleichbehandlung sei gegeben, weil durchaus Mitglieder der Universität in Teilbereichen der Krankenhäuser wissenschaftliche Arbeiten verfassten. Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr weise er darauf hin, dass er bei einem zu erwartenden Prädikatsabschluss seines Studiums die Unterstützung von Prof. Dr. M. für sein - mit der ursprünglich geplanten Diplomarbeit sinngleiches - Dissertationsvorhaben habe, das er lediglich unter einen anderen Arbeitstitel („Innovative Vergütungsstrukturen in Institutionen des Gesundheitswesens am Beispiel der Krankenhäuser der Bundeswehr“) fassen wolle.
8 In der Sache wende er sich weiterhin dagegen, dass ihm die geforderte Unterstützung versagt werde. Er wolle mit seiner Arbeit einen Ansatz entwickeln, die Ausbildung und Inübunghaltung des Krankenhauspersonals zu verbessern. Ausgehend von seinem Modell seien Synergieeffekte für Mitarbeiter, Budget und Patienten zu erwarten. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass seine Forschung und somit sein Dienst dadurch erschwert werde, dass offensichtlich höhere Interessen einer Optimierung des Krankenhausbetriebs entgegenstünden. Mögliche partielle Interessen der Lobbygruppen der Ärzte und der Haushälter des Bundesministeriums der Verteidigung sollten offenbar nicht tangiert und akademisch beschrieben werden.
9
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts vom 8. November 2006 (Fü San Pers/Z - Az.: 09-80-50) festzustellen.
10
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
11 Der Antrag sei bereits unzulässig. Eine Wiederholungsgefahr liege nicht vor, weil der Antragsteller eine Diplomarbeit mit dem von ihm gewünschten Thema nicht mehr schreiben könne, sondern nunmehr eine Dissertation verfassen wolle. Es handele sich daher um einen völlig anderen Antrag mit einer neuen Zielrichtung. Das Studium an einer Universität der Bundeswehr sei regelmäßig ein wesentlicher Bestandteil der Ausbildung eines längerdienenden Offiziers auf Zeit. Eine Promotion stelle dagegen eine nicht vom Dienstherrn geforderte weitere wissenschaftliche Qualifikation dar, die der Soldat nach eigenem Entschluss anstreben könne; sie liege grundsätzlich nicht im Interesse des Dienstherrn, da sich hierdurch die Verwendungszeit des Soldaten in der Truppe bzw. bei einer Dissertation „nach Dienst“ die Regeneration und damit die Leistungsfähigkeit des Soldaten verringere.
12 Der Antragsteller habe aber auch der Sache nach keinen Anspruch auf Unterstützung seiner Diplomarbeit zu dem gewählten Thema gehabt. Der Bundesminister der Verteidigung habe zwar im Rahmen der Fürsorgepflicht dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm betriebenen Ausbildungseinrichtungen ihren Ausbildungsauftrag erfüllen könnten. Es bestehe jedoch keine Verpflichtung, dem Soldaten Ressourcen aus Dienststellen der Bundeswehr zur Verfügung zu stellen, die mit seiner Ausbildung nicht beauftragt seien. Eine andere Rechtsposition erwachse dem Antragsteller auch nicht aus der Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit; die wissenschaftliche Tätigkeit des Antragstellers müsse nicht durch Überlassung von nicht allgemein zugänglichen Daten unterstützt werden. Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich für den Antragsteller keine materielle Begründung für seinen Fortsetzungsfeststellungsantrag. Die von ihm angeführten Arbeiten von Offizieren der Bundeswehr hätten gänzlich andere Themen zum Gegenstand, so dass eine Vergleichbarkeit nicht gegeben sei.
13 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: ... - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
14 Der Antrag ist unzulässig.
15 Die Versetzung oder Kommandierung eines Soldaten zum Studium an eine Hochschule der Bundeswehr und die die Durchführung des Studiums betreffenden Maßnahmen und Entscheidungen stellen truppendienstliche Verwendungsentscheidungen dar, für die der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet ist (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 3. Juni 1976 - BVerwG 1 WB 63.75 - BVerwGE 53, 173 und vom 12. Juli 1978 - BVerwG 1 WB 107.77 - BVerwGE 63, 96).
16 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat die Beschwerde des Antragstellers vom 27. November 2006 zutreffend als Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gewertet (§ 21 Abs. 1 WBO). Der Antrag ist auch dann fristgerecht gestellt, wenn er - was sich nach Aktenlage nicht zweifelsfrei beurteilen lässt - nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids (§ 17 Abs. 4 Satz 1 WBO) eingelegt worden sein sollte. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, wenn eine truppendienstliche Erstmaßnahme, wie hier der Bescheid vom 8. November 2006, unmittelbar durch den Bundesminister der Verteidigung erlassen wird und dem Soldaten deshalb als Rechtsbehelf nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Gebote steht, eine ausdrückliche Belehrung darüber, dass ein solcher Antrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen gestellt und begründet werden muss (stRspr, vgl. Beschluss vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - BVerwGE 125, 56 <58 f.> = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11 m.w.N.). Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist dem Antragsteller weder mit dem angefochtenen Bescheid noch später erteilt worden. Die Antragsfrist wäre deshalb gemäß § 7 Abs. 2 WBO, der auf Anträge auf gerichtliche Entscheidung entsprechend anzuwenden ist (Beschluss vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - m.w.N.), bei Einlegung der Beschwerde vom 27. November 2006 noch nicht abgelaufen.
17 Der Antragsteller hat - schließlich - sein Rechtsschutzbegehren in zulässiger Weise auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. Sein ursprüngliches Begehren, den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, bei einer Diplomarbeit zum Thema „Die Auswirkung eines Vergütungscontrollings auf die Privatliquidation der Abteilungsleiter/Fachärzte des Bundeswehrkrankenhauses B. - ein Modell“ durch Zugang zu Daten, Herstellung persönlicher Kontakte und Interviewmöglichkeiten zu unterstützen, hat sich durch Zeitablauf erledigt. Der Antragsteller hat wegen der Dauer des Wehrbeschwerdeverfahrens ein anderes Thema gewählt, um die Diplomarbeit innerhalb des von der Studienordnung vorgesehenen Bearbeitungszeitraums (1. April bis 30. Juni 2007) anfertigen zu können. Bei dieser Sachlage ist nach der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO der Antrag statthaft, die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 8. November 2006, mit dem die Unterstützung des Diplomvorhabens zu dem ursprünglich beabsichtigten Thema abgelehnt wurde, festzustellen (stRspr, vgl. Beschluss vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 15.01 - Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 6 = NZWehrr 2001, 165 m.w.N.)
18 Dem Antragsteller fehlt jedoch das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung.
19 Das berechtigte Interesse an der Feststellung kann sich nach der Rechtsprechung des Senats aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Zusätzlich kommt - unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 <344 f.> = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 = NZWehrr 2004, 163 und vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 18.07 - jeweils m.w.N.).
20 Die von dem Antragsteller geltend gemachte Wiederholungsgefahr liegt nicht vor.
21 Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zu Lasten des Antragstellers zu erwarten ist (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 2004 - BVerwG 1 WB 20.04 -, vom 24. Februar 2005 - BVerwG 1 WB 19.04 - und vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 -). Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie bei der erledigten Entscheidung oder Maßnahme (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 1.05 - Buchholz 236.1 § 28 SG Nr. 6; ferner Beschlüsse vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 7 B 108.89 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 211 und vom 26. April 1993 - BVerwG 4 B 31.93 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 255, jeweils m.w.N.). Entscheidend ist die Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zukünftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften (vgl. Beschluss vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 1 B 37.99 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 7 m.w.N.).
22 Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller überhaupt die Bedingungen für eine Zulassung zur Promotion erfüllen, er als Doktorand angenommen und das von ihm ursprünglich für die Diplomarbeit geplante Thema von dem betreuenden Hochschullehrer als Dissertationsthema akzeptiert wird. Die Frage, ob dem Antragsteller die geforderte Unterstützung zu gewähren ist, unterliegt im Zusammenhang mit einer Promotion anderen rechtlichen Maßstäben als bei der Anfertigung einer Diplomarbeit, so dass eine gleiche oder gleichartige Entscheidung wie die erledigte Maßnahme nicht zu erwarten ist.
23 Das Studium an einer Universität der Bundeswehr ist regelmäßig ein wesentlicher Bestandteil der Ausbildung des Berufsoffiziers und länger dienenden Offiziers auf Zeit (Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 der „Personellen Bestimmungen für das Studium von Offizieranwärtern/Offizieren an einer Universität der Bundeswehr“ vom 26. März 2002). Dementsprechend erfolgt - wie auch im Falle des Antragstellers - die Versetzung zum Studium „aus dienstlichen Gründen“; die studierenden Soldaten werden grundsätzlich nach den festgelegten Mindestdienstzeiten befördert (Nr. 12 der „Personellen Bestimmungen“) und während des Studiums durch den Studentenbereich der Universität auch militärisch geführt und betreut. Ein erfolgreiches Studium endet mit dem Bestehen der Hochschulabschlussprüfung (Nr. 6 der „Personellen Bestimmungen“), d.h. im Falle des Antragstellers mit der Diplomprüfung; ein Studienabschluss bei möglichst kurzer Studiendauer ist für den weiteren militärischen Werdegang vorteilhaft, ein erfolglos beendetes Studium kann die Laufbahnchancen beeinträchtigen (Nr. 1 Abs. 2 der „Personellen Bestimmungen“). Im Hinblick auf diese Integration des Studiums an einer Universität der Bundeswehr in das militärische Dienstverhältnis ist davon auszugehen, dass gegenüber den studierenden Soldaten dem Grunde nach gewisse, aus der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) herzuleitende Unterstützungspflichten bestehen können, um eine effektive Durchführung des Studiums im Rahmen und nach Maßgabe der jeweiligen Studienordnung zu gewährleisten.
24 Anders als das Studium ist eine anschließende Promotion in aller Regel nicht Teil der Ausbildung der Offiziere, sofern diese - wie der Antragsteller - militärisch und nicht - wie etwa die vom Antragsteller angeführten Historiker des Militärgeschichtlichen Forschungsamts (vgl. hierzu auch Beschluss vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 123.79 - BVerwGE 73, 182 <185>) - gerade in einer speziell wissenschaftlichen Verwendung eingesetzt werden sollen. Ein Soldat hat grundsätzlich auch sonst keinen Anspruch auf eine Versetzung oder Kommandierung zur Promotion. Vielmehr entscheidet der Bundesminister der Verteidigung hierüber - wie allgemein bei Verwendungsentscheidungen - nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei die Entscheidung am militärischen Bedarf auszurichten ist und die Ausbildung in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzeffekt für die Bundeswehr stehen muss (vgl. Beschluss vom 19. Mai 1981 a.a.O.). Will der Antragsteller deshalb sein Promotionsvorhaben im Rahmen seines Dienstverhältnisses durchführen, so müsste er sich zunächst um eine entsprechende Versetzung oder Kommandierung bemühen, wobei im Rahmen dieser Entscheidung in der Regel auch die hierbei von Bundeswehrstellen zu erbringende Unterstützung vorab zu klären sein wird. Unabhängig davon aber handelt es sich bei dieser - vorrangigen - Verwendungsentscheidung darüber, ob ein Bewerber überhaupt zum Zwecke der Promotion versetzt oder kommandiert wird, im Verhältnis zu der hier strittigen Ablehnung einzelner Unterstützungsleistungen nicht um eine gleiche oder gleichartige Entscheidung.
25 Soweit der Antragsteller - was nach seinem Vortrag eher anzunehmen ist - beabsichtigt, die Promotion außerhalb des Dienstes zu betreiben, kann er sich für die begehrte Unterstützung nicht auf die Fürsorgepflicht der Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) berufen. Im Übrigen würde es sich bei der Ablehnung von Unterstützungsleistungen durch Bundeswehrstellen hier auch nicht um eine truppendienstliche Maßnahme handeln, gegen die der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet wäre (§ 17 Abs. 3 Satz 1 WBO, hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO). Zugang zu den für seine Forschungsarbeit relevanten Daten und die erforderlichen persönlichen Kontakte könnte der Antragsteller vielmehr nur - nicht anders als die Doktoranden an den öffentlichen Hochschulen der Länder - aufgrund der allgemein für wissenschaftliche Zwecke bestehenden Informations- und Zugangsrechte erlangen. Auch insoweit liegen daher keine im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umstände vor und damit keine Wiederholungsgefahr, aus der sich ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergeben kann.
26 Hinsichtlich der von dem Antragsteller außerdem geltend gemachten fortdauernden faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung fehlt es an einer substantiierten Darlegung.
27 Der Antragsteller hat keine über die Erledigung des Rechtsstreits hinauswirkende Beeinträchtigung dargelegt. Er hat, nachdem sich abzeichnete, dass er die von ihm geforderte Unterstützung faktisch nicht erhalten wird, rechtzeitig vor dem Bearbeitungszeitraum (1. April bis 30. Juni 2007) ein anderes Thema für seine Diplomarbeit gewählt und dieses nach seiner Schilderung und der vorgelegten E-Mail-Nachricht von Prof. Dr. M. vom 10. August 2007 auch erfolgreich bearbeitet. Ein Zeitverlust bei dem Abschluss seines Hochschulstudiums oder ein anderer Nachteil für das laufbahnmäßige Fortkommen des Antragstellers ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
28 Der Antragsteller ist auch unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht beeinträchtigt, wenn er darauf verwiesen ist, die ihn allein interessierende Frage, ob und inwieweit ihm bei einer eventuellen Dissertation Unterstützung durch Bundeswehrdienststellen zu gewähren ist, zu gegebener Zeit in einem neuen Verfahren bezogen auf die dann konkret strittigen Punkte zu klären.
29 Dem Antragsteller waren keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht vorliegen.