Beschluss vom 25.09.2014 -
BVerwG 1 WB 29.14ECLI:DE:BVerwG:2014:250914B1WB29.14.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 25.09.2014 - 1 WB 29.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:250914B1WB29.14.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 29.14
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Kretzer und
den ehrenamtlichen Richter Hauptfeldwebel Daniel
am 25. September 2014 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1 Der Antragsteller begehrt die Verlängerung seiner „Tour ...“ in N..
2 Der 1964 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 28. Februar 2019. Am 5. Mai 2010 wurde er zum Oberstabsfeldwebel befördert. Der Antragsteller wird auf einem Dienstposten als Transportfeldwebel Streitkräfte bei der Technischen Schule Landsysteme und Fachschule des Heeres für Technik in Aachen geführt. Von dort ist er seit dem 10. Januar 2012 als Nachschubfeldwebel zur Deutschen Beratergruppe N. in W. kommandiert. Das Ende der Kommandierung ist für den 31. Dezember 2014 vorgesehen.
3 Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr beantragte der Leiter der Deutschen Beratergruppe N., den derzeitigen Dienstposten des Nachschubfeldwebels Streitkräfte in der Folge (frühestens ab Januar 2015) mit einem Feldlagerbetriebsfeldwebel Streitkräfte nachzubesetzen; dieser solle außerdem über eine Zusatzausbildung zum Desinfektor verfügen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 befürwortete der Leiter Schulstab der Technischen Schule Landsysteme und Fachschule des Heeres für Technik den Antrag des Leiters der Deutschen Beratergruppe, weil im neuen Projektzeitraum eine veränderte fachliche Ausrichtung festgelegt worden sei. Der Feldlagerbetriebsfeldwebel Streitkräfte Fachrichtung Wasser werde zum 1. Januar 2015 benötigt; zu diesem Zeitpunkt ende auch die Tour des Antragstellers.
4 Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Kommandierung zur Deutschen Beratergruppe N. um ein Jahr. Zugleich bekundete er sein Interesse an einer Verlängerung um zwei oder drei Jahre.
5 Mit Schreiben vom 19. Juni 2013 an das Bundesamt für das Personalmanagement befürwortete der Leiter der Deutschen Beratergruppe N. den Antrag des Antragstellers. Eine dienstliche Notwendigkeit sei gegeben. Der Antragsteller sei für seine gegenwärtige Verwendung in außergewöhnlichem Maße geeignet. Das vorgesehene Ende seiner Verwendung in N. sei identisch mit dem Ende der Verwendung des Leiters der Beratergruppe; eine Verlängerung der Verwendungsdauer des Antragstellers würde deshalb die Kontinuität der Projektarbeit und die Einarbeitung des zukünftigen Leiters fördern. Der Wechsel in der fachlichen Ausrichtung des Dienstpostens zum Feldlagerbetriebsfeldwebel könne auch zum 1. Januar 2016 vollzogen werden, weil wegen des derzeit noch nicht unterzeichneten Regierungsabkommens mit einer Verzögerung im zeitlichen Ablauf der Projektarbeit zu rechnen sei.
6 Mit Bescheid vom 30. Juli 2013, dem Antragsteller zugegangen am 10. September 2013, lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement den Antrag vom 18. Juni 2013 ab. Der Antrag sei unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Leiters der Beratergruppe N. eingehend geprüft worden. Die Verwendungsdauer auf Dienstposten im Ausland sei jedoch grundsätzlich auf drei Jahre befristet. Darüber hinaus sei angezeigt worden, dass das Projekt zur Unterstützung und Ausbildung des Nachschub-/Transportpersonals der namibischen Streitkräfte zum 31. Dezember 2014 eingestellt werde. Ein dienstliches Interesse an einer Verlängerung der Verwendungsdauer sei damit nicht begründet.
7 Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 27. September 2013, eingegangen beim Bundesamt für das Personalmanagement am 9. Oktober 2013 und beim Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - am 17. Oktober 2013, Beschwerde ein, die er mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. Januar 2014 weiter begründete. Einer Verlängerung der Kommandierung sei in der Vergangenheit verzugslos stattgegeben worden. Durch die jetzige Ablehnung des Verlängerungsantrags habe sich sein Umfeld und seine Familie nicht auf die veränderte Lage einstellen können. Das dienstliche Interesse an einer Verlängerung der Verwendungsdauer sei ausführlich in Stellungnahmen dargelegt. Bei der Zusammenarbeit mit der namibischen Armee und den örtlichen Behörden, Lieferanten und Nichtregierungsorganisationen seien persönliche Kontakte, die er aufgebaut habe, besonders hoch zu bewerten. Im Falle einer Verlängerung seiner Verwendung sei es ihm möglich, die Kontakte zu den namibischen Stellen aufrecht zu erhalten und den zukünftigen Leiter der Deutschen Beratergruppe adäquat einzuarbeiten. Wie aus den Stellungnahmen der Deutschen Beratergruppe ersichtlich habe sich die Unterzeichnung des neuen Regierungsabkommens um ein Jahr verschoben, weshalb ein Wechsel in der fachlichen Ausrichtung des Dienstpostens auch zum 1. Januar 2016 möglich sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass in der Vergangenheit die Stehzeit in den Auslandsverwendungen der deutschen Beratergruppen stets über den Zeitraum von drei Jahren hinaus um das vierte Jahr verlängert worden sei. Zudem habe ihm sein Personalsachbearbeiter im Herbst 2013 telefonisch mitgeteilt, dass ein Inlandsdienstposten für ihn nicht zur Verfügung stehe, weil alle in Betracht kommenden Dienstposten langfristig besetzt seien.
8 Mit Bescheid vom 7. Mai 2014, dem Antragsteller zugegangen am 2. Juni 2014, wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde als unzulässig, weil verspätet erhoben, zurück. Im dienstaufsichtlichen Teil des Bescheids bestätigte das Bundesministerium der Verteidigung die Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung. Nach dem Erlass über die „Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland“ habe der Antragsteller keinen Anspruch auf die Verlängerung seiner Auslandstätigkeit. Die rund drei Jahre seit seinem Dienstantritt in N. entsprächen der normalen Verwendungszeit. Auch eine überraschende Änderung von Vorgaben liege nicht vor. Die - bereits nicht berücksichtigungsfähige - Beziehung zu seiner Lebensgefährtin könne er auch im Inland festigen.
9 Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6. Juni 2014 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - legte den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2014 dem Senat vor.
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Zur Begründung führt der Antragsteller ergänzend zu seinem Vorbringen im vorgerichtlichen Verfahren insbesondere aus:
Die Beschwerde sei nicht verfristet. Er habe sie am 27. September 2013 beim Leiter der Deutschen Beratergruppe N. eingelegt, der ihm am 30. September 2013 den form- und fristgerechten Eingang bestätigt habe. In der Sache habe der Dienstherr das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Nach dem Erlass über die „Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland“ könne die Verwendungsdauer nach dienstlichen Erfordernissen und unter Berücksichtigung zwingender persönlicher Gründe im Ausnahmefall bis zu sechs Jahren verlängert werden. Das Bundesministerium der Verteidigung lege diese Vorschrift fehlerhaft dahingehend aus, dass eine Verlängerung nur bei Vorliegen dienstlicher Erfordernisse sowie zusätzlich zwingender persönlicher Gründe in Betracht komme. Eine solche zusätzliche Voraussetzung sehe der Erlass jedoch nicht vor. Der angefochtene Bescheid habe zudem fehlerhaft ein dienstliches Interesse verneint. Das dienstliche Erfordernis ergebe sich eindeutig aus dem Schreiben der Deutschen Beratergruppe N. vom 19. Juli 2013 bzw. der Stellungnahme der Technischen Schule vom 24. Juli 2013. Danach habe sich die Unterzeichnung des neuen Regierungsabkommens zwischen Deutschland und N. um ein Jahr, parallel zu der beantragten Verlängerung bis zum 31. Dezember 2015, verschoben. Vor diesem Hintergrund seien ohne eine Verlängerung der Auslandsverwendung seine, des Antragstellers, bedeutsamen persönlichen Kontakte vor Ort erheblich eingeschränkt. Der angefochtene Bescheid, der ein dienstliches Interesse an einer Verlängerung der Verwendungsdauer verneine, basiere demgemäß auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage. Außerdem sei in der Vergangenheit die Stehzeit in den Auslandsverwendungen der Deutschen Beratergruppen stets um das vierte Jahr verlängert worden. So sei die Verwendungsdauer eines Stabsfeldwebels der Deutschen Beratergruppe Senegal auf insgesamt fast 16 Jahre Auslandsverwendung verlängert worden; einem Hauptfeldwebel der Deutschen Beratergruppe Äthiopien sei die Verwendung von drei auf sechs Jahre und später weitere neun Monate verlängert worden; ein Soldat der Deutschen Beratergruppe N. verfüge über eine Gesamtstehzeit an einem Auslandsdienstort von 6 1/2 Jahren mit der Option einer Anschlussverwendung in der Türkei. Alle diese Beispiele zeigten, dass für die Verlängerung der Auslandsstehzeit über drei Jahre hinaus eine ständige Verwaltungspraxis des Dienstherrn bestehe, an der sich die Ermessensausübung zu orientieren habe.
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Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 30. Juli 2013 in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 7. Mai 2014 das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu verpflichten, über seinen, des Antragstellers, Antrag vom 18. Juni 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
13 Die Beschwerde des Antragstellers sei unter Berücksichtigung des zuvor nicht bekannten Eingangs bei dem Leiter der Deutschen Beratergruppe N. als dessen nächsten Disziplinarvorgesetzten rechtzeitig erhoben. Ungeachtet dessen sei die Entscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Nach dem Erlass über die „Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland“ seien Verwendungszeiten im Ausland grundsätzlich zu befristen, wobei die normale Verwendungszeit drei Jahre betrage. Die bisher festgelegte „Tour ...“ des Antragstellers ende am 31. Dezember 2014 und schöpfe damit die Dauer von drei Jahren seit dem Dienstantritt in N. am 10. Januar 2012 nahezu vollständig aus. Jeder Soldat und dessen Angehörige, die Interesse an einer Auslandsverwendung hätten, seien verpflichtet, ihr Leben und ihre privaten Lebensumstände darauf auszurichten, dass die Stehzeit nach Ablauf von grundsätzlich drei Jahren ende und sie ins Inland zurückkehren müssten. Zwingende persönliche Gründe, die für eine Verlängerung der Verwendungsdauer sprächen, seien nicht gegeben. Die Notwendigkeit einer Verlängerung ergebe sich auch nicht aus der vom Antragsteller erwähnten vermeintlichen ständigen Verwaltungspraxis. Bei dem Antragsteller lägen die Voraussetzungen für eine erlasskonforme Verlängerung gerade nicht vor. Die Ausplanung einer Dienststelle mit Dienstposten erfolge ausschließlich im Rahmen des weiten Organisationsermessens des Dienstherrn. Aus einer Abweichung der Dienstpostenstrukturierung zwischen der Deutschen Beratergruppe N. und anderen Dienststellen könne der Antragsteller keine Ansprüche herleiten. Der Antragsteller werde zum 6. Januar 2015 als Truppenversorgungsbearbeiter zum Kommando Heer nach S. versetzt; es stehe daher mittlerweile für ihn ein dotierungsgerechter Dienstposten im Inland zur Verfügung.
14 Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat außerdem eine Stellungnahme des Bundesamts für das Personalmanagement vom 1. September 2014 vorgelegt, die die Zielsetzung und den praktischen Vollzug des Erlasses über die „Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland“ erläutert und sich detailliert zur Situation der Deutschen Beratergruppe N. sowie zu den vom Antragsteller angeführten Bezugsfällen äußert.
15 Hierzu und wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 676/14 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
16 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
17 Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 30. Juli 2013 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 7. Mai 2014 sind rechtmäßig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine neue Bescheidung seines Antrags auf Verlängerung seiner Auslandsverwendung vom 18. Juni 2013.
18 Zwar ist der ablehnende Bescheid vom 30. Juli 2013, wovon zuletzt auch alle Beteiligten ausgehen, nicht in Bestandskraft erwachsen. Der Antragsteller hat diesen Bescheid, wie sich aus dem in der Personalgrundakte befindlichen Empfangsbekenntnis ergibt, am 10. September 2013 in W. erhalten. Sein plausibler Vortrag, dass er die Beschwerde hiergegen am 27. September 2013 beim Leiter der Deutschen Beratergruppe N., seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WBO), eingelegt und dieser ihm den form- und fristgerechten Eingang am 30. September 2013 bestätigt habe, wird vom Bundesministerium der Verteidigung nicht bestritten. Die Beschwerdefrist (§ 6 Abs. 1 WBO) ist damit gewahrt.
19 Die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Auslandsverwendung ist jedoch in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden.
20 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte bzw. die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO).
21 Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 <insoweit nicht veröffentlicht in NZWehrr 2003, 212>), wie sie sich hier aus den „Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten“ vom 3. März 1988 (VMBl S. 76, zuletzt geändert am 9. Juni 2009, VMBl S. 86 - Versetzungsrichtlinien -) sowie insbesondere aus dem Erlass zur „Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland“ (im Folgenden: Erlass) ergeben. Maßgeblich ist dabei, weil es bei Verpflichtungsanträgen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, nicht mehr die Fassung des Erlasses vom 25. November 1999 (VMBl 2000, S. 7), die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegt, sondern die Neufassung durch den Zentralerlass B-1340/9 vom 11. Juni 2014. Sachliche Unterschiede ergeben sich daraus nicht, weil die Neufassung weitgehend nur redaktioneller Art ist und die hier relevanten Regelungen sachlich unverändert geblieben sind.
22 Nach diesen Maßstäben begegnet die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Auslandsverwendung des Antragstellers über den 31. Dezember 2014 hinaus um ein weiteres Jahr keinen rechtlichen Bedenken.
23 Gemäß Nr. 101 Punkt 1 (früher Nr. 1.1) des Erlasses sind Verwendungszeiten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland grundsätzlich zu befristen, wobei gemäß Nr. 101 Punkt 2 (früher Nr. 1.2) die normale Verwendungszeit (Tour ...) drei Jahre beträgt. Endet eine befristete integrierte Verwendung im Inland oder eine befristete Auslandsverwendung, so begründet dies regelmäßig ein dienstliches Bedürfnis für die (Weg-) Versetzung (Nr. 5 Buchst. f der Versetzungsrichtlinien). Gegen diese zeitliche Begrenzung der Tour ... bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine rechtlichen Bedenken (vgl. Beschlüsse vom 25. Juni 2002 - BVerwG 1 WB 19.02 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 28, vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 35.08 - Rn. 22 und vom 28. Februar 2012 - BVerwG 1 WB 57.11 - juris Rn. 41, jeweils m.w.N.). Die Dauer der Kommandierung des Antragstellers vom 10. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 zur Deutschen Beratergruppe N. in W. (Verfügung Nr. 1100310267 der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 30. Juni 2011) und die daran anschließende Versetzung zum 6. Januar 2015 zum Kommando Heer nach S. entsprechen damit bis auf wenige Tage genau den für den Regelfall vorgesehenen Vorgaben der Verwaltungsvorschriften.
24 Dagegen sind die Voraussetzungen, unter denen die personalbearbeitende Stelle eine längere Verwendungszeit im Ausland festlegen kann, im Falle des Antragstellers nicht erfüllt. Gemäß Nr. 102 Satz 1 (früher Nr. 1.5 Satz 1) des Erlasses kann, sofern keine Einschränkungen durch Verträge, Abmachungen oder festliegende Organisationsmaßnahmen bestehen, die Verwendungsdauer nach dienstlichen Erfordernissen und unter Berücksichtigung zwingender persönlicher Gründe im Ausnahmefall bis zu sechs Jahren verlängert werden.
25 Für die Bestimmung und Konkretisierung der Gesichtspunkte, aus denen sich im Einzelfall ein dienstliches Erfordernis für die Verlängerung ergibt, ist grundsätzlich die Einschätzung des Dienstherrn maßgeblich. Das Bundesamt für das Personalmanagement hat in dem angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 2013 das dienstliche Erfordernis einer Verlängerung der Auslandsverwendung des Antragstellers verneint, weil das Projekt zur Unterstützung und Ausbildung des Nachschub-/Transportpersonals der namibischen Streitkräfte, in dem der Antragsteller eingesetzt sei, zum 31. Dezember 2014 eingestellt werde; das Gleiche - keine Fortführung des aktuellen Projekts - ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Bundesamts vom 1. September 2014, in der zusätzlich auf eine entsprechende fachliche Bewertung durch den Kommandeur der Technischen Schule vom August 2014 verwiesen wird. Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
26 Soweit der Antragsteller demgegenüber geltend macht, dass sich das Anlaufen des Nachfolgeprojekts (mit einer veränderten fachlichen Ausrichtung und einem entsprechend veränderten Zuschnitt des Dienstpostens) um etwa ein Jahr verzögere und sein weiterer Einsatz in N. für diese Dauer zur Weitergabe der persönlichen Kontakte vor Ort und zur Einarbeitung eines Nachfolgers des demnächst ebenfalls ausscheidenden Leiters der Deutschen Beratergruppe sinnvoll sei, kann er daraus ein dienstliches Erfordernis für eine Verlängerung seiner Auslandsverwendung nicht herleiten. Es ist auch insoweit Sache des Dienstherrn, wie er den Übergang von einem Projekt zum nächsten sachlich und personell gestaltet. Es ist nicht ersichtlich, dass in der projektbezogenen und auf regelmäßigen personellen Wechsel angelegten Tätigkeit der Beratergruppe im Rahmen des Ausstattungshilfeprogramms der Bundesregierung bestimmte Fähigkeiten zwingend mit der Person des Antragstellers verbunden wären und ein Wechsel zum vorgesehenen Endtermin nicht in gleicher Weise möglich wäre wie etwa der Dienstantritt des Antragstellers zu Beginn seiner Tour ....
27 Der Antragsteller hat auch keine von dem Erlass abweichende Verwaltungspraxis einer quasi automatischen Verlängerung über die normale Verwendungszeit von drei Jahren hinaus aufgezeigt, die das Bundesministerium der Verteidigung zu einer dieser Praxis folgenden Gleichbehandlung des Antragstellers (Art. 3 Abs. 1 GG) verpflichten könnte. Aus den vom Antragsteller angeführten drei Fällen, in denen nach seinem Vortrag der Einsatz bei einer Beratergruppe der Bundeswehr verlängert worden sei, lässt sich nicht - wie geltend gemacht - ableiten, dass in der Vergangenheit die Stehzeit in den Auslandsverwendungen der deutschen Beratergruppen stets und ohne Weiteres über den Zeitraum von drei Jahren hinaus um das vierte Jahr verlängert worden sei. Das Bundesamt für das Personalmanagement hat in seiner Stellungnahme vom 1. September 2014 detailliert die dienstlichen Erfordernisse dargelegt, aus denen in den drei Bezugsfällen im jeweiligen Einzelfall die Verwendungsdauer gemäß Nr. 1.5 des Erlasses verlängert wurde. Aus diesen Fällen ergibt sich deshalb nichts für das Verlängerungsbegehren des Antragstellers, für das ein dienstliches Erfordernis gerade nicht besteht.
28 Das Bundesministerium der Verteidigung hat (im dienstaufsichtlichen Teil des Beschwerdebescheids und im Vorlageschreiben) ferner zutreffend das Vorliegen zwingender persönlicher Gründe, die bei der Entscheidung über einen Verlängerungsantrag zu berücksichtigen wären, verneint. Der Wunsch des (nach der Personalgrundakte ledigen und kinderlosen) Antragstellers, über eine Verlängerung seiner Stehzeit die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin zu festigen, stellt keinen solchen Grund dar. Auch von einer ihn und seine persönliche Umgebung überraschenden Änderung der Verwendungsplanung kann keine Rede sein, weil der Ablauf der Tour ... zum 31. Dezember 2014 den Vorgaben des Erlasses und der Kommandierungsverfügung des Antragstellers entspricht.
29 Zumindest missverständlich ist allerdings die - vom Antragsteller insoweit zu Recht beanstandete - Formulierung des Bundesministeriums der Verteidigung (im dienstaufsichtlichen Teil des Beschwerdebescheids und im Vorlageschreiben), wonach selbst dann, wenn „eine dienstliche Notwendigkeit für eine Verlängerung bestünde, keinesfalls zwingende persönliche Gründe dafür“ vorlägen. Gemäß Nr. 102 Satz 1 (früher Nr. 1.5 Satz 1) des Erlasses sind Voraussetzung für die Verlängerung der Verwendungsdauer „dienstliche Erfordernisse“; eventuelle „zwingende persönliche Gründe“ sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ihr Vorliegen ist jedoch keine kumulative, zusätzliche Voraussetzung für die Verlängerung. Im vorliegenden Fall bedarf dies jedoch keiner Vertiefung, weil sich der ablehnende Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement und auch die Ausführungen des Bundesministeriums der Verteidigung tragend und zutreffend auf das Fehlen eines dienstlichen Erfordernisses stützen. Auf die Richtigkeit der oben zitierten hilfsweisen Erwägung kommt es deshalb nicht an; aus ihr kann sich kein Ermessensfehler ergeben.