Beschluss vom 28.02.2012 -
BVerwG 1 WB 57.11ECLI:DE:BVerwG:2012:280212B1WB57.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.02.2012 - 1 WB 57.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:280212B1WB57.11.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 57.11

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Dr. Lauster und
den ehrenamtlichen Richter Major Bieler
am 28. Februar 2012 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung nach R. und begehrt die Verlängerung seiner Verwendung beim Deutschen Luftwaffenkommando USA/CAN.

2 Der 19... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. August 20.... Mit Wirkung vom 1. Oktober 19... wurde er zum Oberstleutnant ernannt. Er ist verheiratet und hat zwei Söhne, Y., geboren am ..., und P., geboren am ....

3 In einer formularmäßigen dienstlichen Erklärung aus Anlass der vorgesehenen Auslandsverwendung bestätigte der Antragsteller am 17. Dezember 2007, dass die Schulausbildung seiner Kinder - auch unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ausbildungsstandes zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung - der Auslandsverwendung nicht entgegenstehe.

4 Mit Versetzungsverfügung vom 1. April 2008 wurde der Antragsteller als Einsatzstabsoffizier zum Deutschen Luftwaffenkommando USA/CAN nach El Paso, Texas/USA versetzt. Als voraussichtliche Verwendungsdauer wurde der 31. März 2011 festgelegt.

5 Nach dem Umzug der Familie wurde der Sohn P. zum Schuljahr 2008/2009 in die achte Klasse der Deutschen Schule El Paso eingeschult, die mit dem Abschluss der zehnten Klasse endet. Sohn Y., der zuvor in Deutschland mit der mittleren Reife die Realschule abgeschlossen hatte, besuchte zunächst die El Dorado Highschool.

6 In einer Notiz für den Besuch des Kommandeurs des Deutschen Luftwaffenkommandos USA/CAN beim Personalamt der Bundeswehr am 30. März 2009 bat der Antragsteller erstmalig um Prüfung einer Verlängerung seiner Verwendung bis 30. Juni 2013. Eine Rückversetzung zum April 2011 wäre aus schulischer Sicht für seinen Sohn P. katastrophal, da der Besuch der Oberstufe eines deutschen Gymnasiums nach Aussage örtlicher Lehrkräfte nach der zehnten Klasse der Deutschen Schule El Paso kaum zu schaffen sei. Als Antwort des Personalamts wurde auf der Notiz festgehalten, dass derzeit eine Aussage nicht möglich sei und eine Verlängerung nur in Frage komme, wenn keine Regeneration erfolge.

7 Mit einem an das Personalamt der Bundeswehr gerichteten Schreiben vom 10. Juni 2009 teilte der Antragsteller mit, er habe seinen Sohn P. ab dem kommenden Schuljahr an der El Dorado Highschool in einem vierjährigen „International Baccalaureate Program“ (im Folgenden: IB-Programm) angemeldet. Sein Sohn habe bereits durch einen Umzug von Nordrhein-Westfalen nach Baden-Württemberg ein Schuljahr verloren. Der Sprung von der zehnten Klasse der Deutschen Schule El Paso auf die Oberstufe eines achtjährigen Gymnasiums in Baden-Württemberg sei schwer. Der Verlust eines weiteren Jahres sei somit wahrscheinlich. In einer Stellungnahme erklärte die Schulleiterin der Deutschen Schule El Paso, aus Sicht der Schule sei es empfehlenswert, dass P. das Abitur im Rahmen des IB-Programms anstrebe.

8 Mit Schreiben vom 1. September 2009 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Verwendung und erneuerte sein Vorbringen. Der Kommandeur des Luftwaffenkommandos USA/CAN nahm zu dem Antrag ablehnend Stellung. Der Antragsteller zog darauf seinen Antrag „vorerst zurück“.

9 Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 beantragte der Antragsteller erneut die Verlängerung seiner Verwendung. Hierzu führte er aus, bei Antritt seiner dreijährigen Auslandsverwendung sei vorgesehen gewesen, dass sein Sohn P. die Deutsche Schule El Paso besuche und nach drei Jahren abschließe. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass der anschließende Besuch der Oberschule eines achtjährigen Gymnasiums nur unter großen Schwierigkeiten zu bewältigen sei. Dies sei Anlass des Wechsels seines Sohns P. auf die Highschool gewesen. Im Vorfeld seiner Versetzung habe er wegen der schulischen Zukunft seines Sohnes Y. mit der Deutschen Schule El Paso Kontakt gehabt. Ihm sei vorgeschlagen worden, Y. an der Highschool im IB-Programm einzuschulen. Er solle zur Aufbesserung seiner Englischkenntnisse die zehnte Klasse wiederholen und dann das zweijährige IB-Programm absolvieren. Nachdem sich herausgestellt habe, dass die Anforderungen des IB-Programms deutlich über denen des „German Abitur Programs“ der University of Texas/El Paso lägen, habe er Y. im Januar 2010 in dieses Programm wechseln lassen. Sein Sohn werde diese Ausbildung voraussichtlich im Dezember 2011 abschließen. Nach ablehnenden Stellungnahmen seiner Vorgesetzten bat der Antragsteller das Deutsche Luftwaffenkommando, seinen Antrag zunächst zurückzuhalten.

10 Mit erster Korrektur vom 1. Juli 2010 wurde in der Versetzungsverfügung vom 1. April 2008 die Verwendungsdauer aus dienstlichen Gründen bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.

11 Am 9. Mai 2011 beantragte der Antragsteller nochmals die Verlängerung seiner Verwendung beim Deutschen Luftwaffenkommando USA/CAN bis zum 30. Juni 2013. Sein Sohn P. werde zum 30. Juni 2013 die Highschool beenden; er sei derzeit ein „glatter 1er Schüler“. Im Falle seiner Rückversetzung müsse seine Ehefrau das Land binnen 60 Tagen verlassen. Ein Wechsel seines Sohnes an ein deutsches Gymnasium führe mit Sicherheit zum weiteren Verlust mindestens eines Schuljahres, wenn nicht zum Wiederholen der ganzen Oberstufe. Eine dienstliche Notwendigkeit seiner Wegversetzung sei ihm bislang nicht aufgezeigt worden. Neben gesundheitlichen Schäden für seine Ehefrau führe eine Trennung der Familie zu einer nicht zumutbaren Belastung seiner Ehe.

12 Mit Schreiben vom 10. Mai 2011 legte der Antragsteller ein ärztliches Attest vor. In diesem Attest der Ärztin Dr. W. vom 9. Mai 2011 wird die Behandlung der Ehefrau des Antragstellers wegen der Verschlimmerung eines allgemeinen Angstsyndroms bestätigt.

13 Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 nahm der Kommandeur des Deutschen Luftwaffenkommandos USA/CAN Stellung. Der Antragsteller habe ohne Rücksprache entschieden, seinen Sohn P. für das vierjährige IB-Programm einzuschreiben. Aufgrund seiner Intervention sei die Verwendung des Antragstellers bis 31. Dezember 2011 verlängert worden, um dem Sohn Y. zu ermöglichen, das „German Abitur Program“ zu beenden. Für die beantragte Verlängerung der Verwendung des Antragstellers gebe es keine dienstlichen Gründe. Der Antragsteller habe die heutige Situation vorab erkennen und Schlüsse mit Blick auf eine vorzeitige Rückversetzung ziehen müssen. Aus Gründen der Gleichbehandlung stehe er dem Anliegen grundsätzlich ablehnend gegenüber. Der Kommandeur des Bundeswehrkommandos USA und Kanada schloss sich mit Schreiben vom 8. Juni 2011 dieser Stellungnahme an.

14 Mit Bescheid vom 14. Juli 2011 lehnte das Personalamt der Bundeswehr den Antrag ab. Der Antragsteller sei bereits in der Vergangenheit auf seine dienstliche Erklärung vom 17. Dezember 2007 hingewiesen worden. Ein dienstliches Interesse an einer Verlängerung der Verwendungsdauer bestehe nicht. Aus militärärztlicher Sicht des Beratenden Arztes liege kein besonders schwerwiegender Grund im Sinne der Versetzungsrichtlinien vor. Der Antragsteller habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass eine Situation entstanden sei, die nur über eine Verlängerung der Verwendungsdauer gelöst werden könne. Eine Wiedereingliederung seines Sohns P. in ein deutsches IB-Programm sei durchaus möglich, da auch deutsche Gymnasien diesen Abschluss anbieten würden. Unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung seien schwerwiegende persönliche Gründe nicht nachvollziehbar.

15 Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 4. August 2011 zugestellt.

16 Am 19. August 2011 legte die Bevollmächtigte des Antragstellers hiergegen Beschwerde ein und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen. Die Schulsituation begründe ein Umzugshindernis. In Verbindung mit der im Verlängerungsantrag vom 9. Mai 2011 geschilderten Visa-Problematik folge daraus ein Versetzungshinderungsgrund. Der Antragsteller habe die Einschulung seines Sohnes P. in das IB-Programm vier Monate vorher angezeigt und um Prüfung der Verlängerung der Stehzeit bis 30. Juni 2013 gebeten. Der Vorwurf, er habe damit den Dienstherrn vor vollendete Tatsachen gestellt, sei haltlos. Deutsche Gymnasien, die einen Abschluss im IB-Programm anböten, seien in der Nähe der vorgeschlagenen neuen Dienstorte nicht vorhanden. Bei öffentlichen Gymnasien stehe ein solches Angebot in Verbindung mit dem normalen Abitur des jeweiligen Bundeslandes, was wiederum mindestens die Wiederholung eines Schuljahres bedeute. Es sei versäumt worden, zu dem für die Ehefrau vorgelegten ärztlichen Attest weitere Ermittlungen anzustellen. Die Bevollmächtigte des Antragstellers legte ein weiteres Attest der Ärztin Dr. W. vom 12. August 2011 (Behandlung wegen eines allgemeinen Angstsyndroms sowie wegen einer Depression) sowie ein Attest der Psychologin Dr. C. vom 15. August 2011 (Psychologische Intervention u.a. wegen Depressionen, Stimmungsschwankungen, Schlafproblemen) vor. Unter nahezu identischen Bedingungen sei in einem anderen Fall eine Verlängerung aus privaten Gründen vom Bundesministerium der Verteidigung zugelassen worden. Eine dienstliche Notwendigkeit der geplanten Versetzung sei nicht erkennbar. Nach dem Erlass „Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung“ vom 16. Juni 1998 dürfe der Antragsteller darauf vertrauen, an seinem bisherigen Standort bis zu seiner Zurruhesetzung zu bleiben.

17 Mit Fernschreiben vom 29. Juli 2011 wurde dem Antragsteller am 4. August 2011 die Absicht eröffnet, ihn zum Dienstältesten Deutschen Offizier/Deutscher Anteil Hauptquartier Allied Air Command, R., zu versetzen.

18 Mit Versetzungsfernschreiben vom 17. August 2011 wurde der Antragsteller zum 1. Januar 2012 auf den Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers nach R. versetzt.

19 Mit Schreiben vom 24. August 2011 erhob der Antragsteller gegen das Versetzungsfernschreiben Beschwerde. Zugleich beantragte er, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde anzuordnen.

20 Mit Beschwerdebescheid vom 23. September 2011 wurden die Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und zurückgewiesen. Zugleich wurden die Anträge nach § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Verwendung auf seinem bisherigen Dienstposten. Gemäß dem Erlass „Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland“ vom 25. November 1999 seien Verwendungszeiten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland grundsätzlich zu befristen. Die normale Verwendungszeit betrage drei Jahre. Es sei ein berechtigtes Anliegen der Personalführung, möglichst vielen Soldaten eine solche Verwendung zu ermöglichen. Darüber hinaus könne die Verwendungsdauer nach dienstlichen Erfordernissen und unter Berücksichtigung zwingender persönlicher Gründe im Ausnahmefall bis zur Verwendungsdauer von sechs Jahren verlängert werden (Nr. 1.5 des Erlasses). Diese Voraussetzungen habe das Personalamt ermessensfehlerfrei verneint.

21 Zwingende persönliche Gründe, dem Verlängerungsantrag des Antragstellers stattzugeben, lägen nicht vor. Die Beurteilung richte sich nach Nr. 6 der „Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten“ (Versetzungsrichtlinien). Der geltend gemachte Besuch des IB-Programms durch den Sohn P. sei kein im Sinne der Vorschrift anzuerkennender Grund. Die schulische Situation der Kinder von Soldaten stelle grundsätzlich kein Versetzungshindernis dar. Insoweit könne sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen, frühzeitig den geplanten Schulwechsel angezeigt zu haben. Zum einen habe er aus Anlass der Auslandsverwendung angegeben, die Schulausbildung seiner Kinder stehe der Verwendung nicht entgegen. Zum anderen könne er aus dem Schweigen der zuständigen Dienststellen nicht schließen, dass damit sein Vorgehen gebilligt worden sei. Bereits seit April 2009 habe der Antragsteller wissen müssen, dass eine Verlängerung seiner Verwendungsdauer nur in Frage komme, wenn eine zeitgerechte Regeneration nicht möglich sei. Die von der Leiterin der Deutschen Schule El Paso abgegebene Stellungnahme beschreibe lediglich Probleme, die einen schwerwiegenden Grund im Sinne der Versetzungsrichtlinien nicht begründeten. Darüber hinaus gebe es insbesondere auch in der Nähe von R. öffentliche Gymnasien, die das IB-Programm anböten. Auch die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Ehefrau des Antragstellers begründeten nach der Stellungnahme des Beratenden Arztes des Personalamts keinen schwerwiegenden persönlichen Grund im Sinne von Nr. 6 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien. Auf den Erlass „Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung“ vom 16. Juni 1998 könne er sich nicht berufen.

22 Auch die Beschwerde gegen die Versetzung sei unbegründet. Das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers ergebe sich aus Nr. 5 Buchst. f der Versetzungsrichtlinien. Ein Bedürfnis für eine Versetzung liege regelmäßig vor, wenn eine befristete Auslandsverwendung ende. Ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung ergebe sich auch daraus, dass der Dienstposten zum Verwendungsaufbau für einen anderen Soldaten benötigt werde (Nr. 5 Buchst. d der Versetzungsrichtlinien). Das dienstliche Bedürfnis für die Zuversetzung des Antragstellers auf den Dienstposten in R. ergebe sich daraus, dass dieser Dienstposten frei und zu besetzen sei. Die geltend gemachten persönlichen Gründe stünden der Versetzung nicht entgegen. Ungeachtet der Frage, ob die schulische Situation als schwerwiegender Grund im Sinne von Nr. 6 Buchst. b der Versetzungsrichtlinien anzusehen sei, stünden vorrangige dienstliche Belange entgegen. Das dienstliche Interesse an der Beendigung einer befristeten Auslandsverwendung habe grundsätzlich erhebliches Gewicht. Die Auslandsverwendung des Antragstellers überschreite den regulären Zeitrahmen bereits nahezu um ein Drittel. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass das Personalamt den dienstlichen Belangen Vorrang vor den geltend gemachten schulischen Problemen eingeräumt habe. Die schulischen Probleme beruhten auf der eigenen Entscheidung des Antragstellers. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den aufenthaltsrechtlichen Folgen der Rückversetzung für die Ehefrau.

23 Der Beschwerdebescheid wurde dem Antragsteller am 23. September 2011 zugestellt.

24 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. Oktober 2011 hat der Antragsteller am 17. Oktober 2011 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Diesen Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2011 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

25 Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller weiter vor:
Er habe bei seiner dienstlichen Erklärung vom 17. Dezember 2007 noch nicht gewusst, dass sein Sohn P. bei einer Rückversetzung nach drei Jahren ein weiteres Schuljahr verlieren werde. Ihm könne auch nicht vorgeworfen werden, seinen Dienstherrn vor vollendete Tatsachen gestellt zu haben. Aufgrund der aus dienstlichen Gründen vorgenommenen Verlängerung bis 31. Dezember 2011 wäre er ohnehin gezwungen gewesen, seinen Sohn P. an einer Highschool anzumelden. In der Nähe des Dienstortes R. befinde sich keine Schule, die das IB-Programm anbiete. Die genannten Gymnasien (L. und N.) seien so weit entfernt, dass der tägliche Schulweg eine persönliche Härte darstelle. Darüber hinaus sei das IB-Programm nur in Verbindung mit dem rheinland-pfälzischen Abitur absolvierbar und daher ein Wechsel im laufenden elften Schuljahr wenig erfolgversprechend. Auch bei einem guten Schüler sei nicht sichergestellt, dass nach einem Wechsel von einer US-Schule in eine deutsche Oberstufe ein guter Abschluss erreicht werde. So seien die Lerninhalte nicht vergleichbar. Dies lasse weitreichende Nachteile erwarten. P. sei zur Wiederholung mindestens eines Schuljahres gezwungen. Der Rat aller beteiligten Fachleute laute, die gesamte Oberstufe nochmals zu wiederholen, was einen Verlust von zwei weiteren Jahren bedeuten würde. Nach Sinn und Zweck der Versetzungsrichtlinien seien die mit seiner Versetzung verbundenen Schwierigkeiten für seinen Sohn P. als schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne vom Nr. 6 Buchst. b anzusehen.

26 Erstmals mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. Dezember 2011 hat der Antragsteller darüber hinaus vorgetragen, dass sich zwischenzeitlich auch für den Schulbesuch seines Sohnes Y. unüberwindliche Probleme ergeben hätten. Y. benötige für das „German Abitur Program“ noch ein zusätzliches Semester, wie sich aus der Bescheinigung der Universität vom 16. Mai 2011 ergebe. Hierfür sei ein Studentenvisum erforderlich. Die Universität könne jedoch das dafür notwendige Formular nicht ausstellen, weil er mangels Highschool-Abschluss nicht Student, sondern Schüler sei. Im Frühjahr 2011 habe sein Sohn Y. noch die Information erhalten, er könne ein Studentenvisum bekommen. Müsse er nun nach Deutschland zurückkehren, werde er mindestens zwei Schuljahre wiederholen müssen.

27 Zur gesundheitlichen Situation seiner Ehefrau legte der Antragsteller weitere Atteste der Psychologin Dr. C. vor. Diese diagnostizierte in ihrem Attest vom 20. Oktober 2011 eine Depression und Panikstörungen, die Folgen der Angst seien, die Kontrolle über ihr Leben zu verlieren. Wegen eines signifikant gestiegenen Blutdrucks seien Betablocker verschrieben worden. Ein Abbruch der Behandlung sei kontraproduktiv. In einem Attest vom 20. Dezember 2011 fügte Dr. C. den bisherigen Diagnosen die Diagnose Primäre Insomnie hinzu und führt aus, insgesamt ergebe sich eine Kombination, die tödlich sein könne. Sie, Dr. C., sei in Sorge, dass sich die Ehefrau des Antragstellers etwas antun könne. Sie habe deshalb dem Antragsteller empfohlen, seine Ehefrau sorgfältig zu beobachten, um vor dem Hintergrund ihres Gefühls der Hilf- und Hoffnungslosigkeit jeder suizidalen Handlung vorzubeugen. Die Ehefrau des Antragstellers werfe sich vor, eine sehr schlechte Mutter zu sein, weil sie ihre Kinder in die USA gebracht habe. In einem weiteren Attest vom 4. Januar 2012 wiederholte die Psychologin ihre Diagnose und führte aus, ein Umzug der Familie nach Deutschland führe zu einer Verschlechterung des emotional labilen Zustandes, der Folge einer Angst um die Zukunft ihrer Kinder sei. Eine schnelle Heilung sei nur zu erwarten, wenn die Familie in ihrer gewohnten Umgebung bleiben könne.
Ausweislich dieser Atteste habe sich die gesundheitliche Situation weiter verschlechtert, was einen Versetzungshinderungsgrund begründe. Aufgrund der geschilderten Visums- und Schulproblematik könne die Erkrankung nur bei einem Verbleib am bisherigen Standort gebessert werden. Hinzu komme, dass die anhaltende Belastung zwischenzeitlich - nach seiner Rückkehr nach Deutschland - auch bei ihm, dem Antragsteller, zu psychosomatischen Störungen (Schweißausbrüche, Schlafstörungen) geführt habe. Sein Truppenarzt habe ihn an einen Facharzt überwiesen. Ein Attest hierüber werde er noch vorlegen.

28 Der Antragsteller trägt weiter vor, ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung sei nicht gegeben. Es gehe vielmehr um Befindlichkeiten. Vor dem zuletzt ausgewählten Nachfolger seien andere Offiziere befragt worden, ob sie auf den Dienstposten nachfolgen wollten. Entgegen den Ausführungen des Bundesministers der Verteidigung stelle die Verwendung seines Nachfolgers auf dem Dienstposten keine wünschenswerte weitere Verwendung dar. Auch werde die nach dem Erlass „Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland“ vorgesehene normale Verwendungszeit von 3 Jahren in mindestens 40 Prozent aller in El Paso eingesetzten Soldaten überschritten, zum Teil mehrjährig.

29 Für seinen Verbleib auf seinem Dienstposten spreche auch, dass der Standort El Paso aufgegeben werden solle. Der Entwurf des Realisierungsplans Luftwaffe der Bundeswehrreform werde zum 31. März 2012 verabschiedet. Aus ihm ergebe sich, dass das Luftwaffenkommando USA/CAN aufgelöst werde. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werde der Standort in 20 Monaten geschlossen.

30 Der Erlass „Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung" vom 16. Juni 1998 habe zu dem hier relevanten Zeitpunkt (31. August 2008) gegolten und sei ohne Ausnahme anzuwenden. Soweit für die Zurruhesetzung im Ausland eine ausdrückliche Entscheidung notwendig sei, schränke dies den Erlass nicht ein. Derartige Entscheidungen seien gängige Praxis. Er, der Antragsteller, habe daher darauf vertrauen dürfen, am bisherigen Standort bis zur Zurruhesetzung zu verbleiben. Hinzu komme, dass nach der „Richtlinie für die Personalführung von Soldatinnen und Soldaten während der Umsetzung der Reform der Bundeswehr“ vom 2. August 2011 vorgesehen sei, dass Versetzungen mit Standortwechseln außerhalb des regionalen Bereichs grundsätzlich nur bei einer Restdienstzeit von mindestens drei Jahren zu vollziehen seien.
In einem gleich gelagerten Fall eines Beamten der Bundeswehrverwaltungsstelle sei die Auslandsverwendung aus privaten Gründen um zwei Jahre verlängert worden. Es werde beantragt, dem Bundesministerium der Verteidigung aufzugeben, seinen Erlass hierzu vorzulegen. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Ungleichbehandlung zwischen Kindern von Beamten und Kindern von Soldaten gerechtfertigt werden könne.

31 Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids des Personalamts der Bundeswehr vom 14. Juli 2011 sowie des Versetzungsfernschreibens des Personalamts der Bundeswehr vom 17. August 2011, beide in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 23. September 2011, den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Verwendung bis zum 30. Juni 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

32 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen,
und trägt ergänzend vor:

33 Soweit nun auch die schulische Situation des Sohnes Y. geltend gemacht werde, sei erneut auf die Dienstliche Erklärung vom 17. Dezember 2007 zu verweisen. Der Antragsteller müsse sich vorhalten lassen, damals die schulische Situation nicht mit der notwendigen Sorgfalt geprüft zu haben. Die Verlängerung seiner Verwendung bis zum 31. Dezember 2011 sei durch eine Vakanz möglich geworden. Wäre die Verlängerung dem Antragsteller nicht recht gewesen, hätte er sie ablehnen können. Im Übrigen habe er zu keinem Zeitpunkt etwas vorgetragen, was die vorrangigen dienstlichen Interessen entfallen lassen oder aufwiegen könnte.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Antragstellers seien alle Atteste umfassend ärztlich mit dem Ergebnis geprüft worden, dass schwerwiegende Gründe im Sinne der Versetzungsrichtlinien nicht anzuerkennen seien. Nach Rücksprache mit dem Beratenden Arzt gelte unverändert, dass die Familie zusammen nach Deutschland zurückkehren und die Ehefrau erforderlichenfalls hier auch stationär behandelt werden könne. Sollte die Familie zusammen nach Deutschland zurückkehren, sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht anzunehmen. Zudem habe der Beratende Arzt in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt, dass die Therapie auch in Deutschland fortgeführt werden könne. Ein Anlass, weitere ärztliche Stellungnahmen anzufordern, habe nicht bestanden.
Bei dem Realisierungsplan Luftwaffe handele es sich um einen Entwurf, aus dem sich noch keine verbindlichen Zeitlinien ableiten ließen. Daher sei der Dienstposten nachzubesetzen. Fälle, in denen die normale Verwendungszeit („Tour of Duty“) von drei Jahren ohne dienstliche Gründe verlängert worden sei, seien dem Bundesminister der Verteidigung nicht bekannt. Im Übrigen sehe Nr. 2 des Erlasses Ausnahmen vom Grundsatz der Befristung der Verwendung vor. Die Beurteilung der Förderlichkeit einer Verwendung eines Soldaten obliege dem Personalamt der Bundeswehr im Rahmen von Zweckmäßigkeitserwägungen. Dessen ungeachtet sei die Verwendung des Nachfolgers auf dem Dienstposten des Antragstellers für die Abrundung von dessen Verwendungsaufbau ideal und bilde die Basis für die Bestätigung der Entwicklungsprognose. Anders als bei der Verwendung des Nachfolgers in Italien seien ihm als S-3 Offizier in El Paso mehrere Einheiten unterstellt. Entsprechend größer sei die Bedeutung der Verwendung und deren Aussagekraft für die weitere Laufbahn. Der Erlass „Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland“ gehe dem Erlass „Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung“ vor. Dies gelte auch gegenüber der „Richtlinie für die Personalführung von Soldatinnen und Soldaten während der Umsetzung der Reform der Bundeswehr“ vom 2. August 2011. Nach Nr. 4.1 des Erlasses „Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland“ wäre eine ausdrückliche Entscheidung hinsichtlich der Endverwendung des Antragstellers im Ausland notwendig gewesen, die zwingende dienstliche Gründe vorausgesetzt hätte und nicht erfolgt sei. Eine vom Vorrang dieses Erlasses abweichende Verwaltungspraxis bestehe im Übrigen nicht.

34 Mit Beschluss vom 4. Januar 2012 hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (BVerwG 1 WDS-VR 8.11 ). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 ... und ... -, die Personalgrundakte des Antragstellers (Hauptteile A-D) sowie die Gerichtsakten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

35 Der zulässige Antrag ist unbegründet.

36 1. Die mit Versetzungsfernschreiben vom 17. August 2011 vom Personalamt der Bundeswehr angeordnete Versetzung des Antragstellers vom Deutschen Luftwaffenkommando USA/CAN in El Paso nach R. und - hierauf bezogen - der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 23. September 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

37 Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Versetzung ist der Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung an den Senat (stRspr, vgl. z.B. vgl. Beschlüsse vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 57.78 - BVerwGE 73, 48 <49 f.> , vom 28. Oktober 2008 - BVerwG 1 WB 49.07 - BVerwGE 132, 234 <243> und vom 14. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 66.09 - Rn. 12). Maßgeblich ist deshalb die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des - am 27. Oktober 2011 eingegangenen - Vorlageschreibens vom 24. Oktober 2011.

38 Soldatinnen und Soldaten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte beziehungsweise die personalbearbeitende Dienststelle über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein Bedürfnis besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - m.w.N. <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30> und vom 28. Juni 2011 - BVerwG 1 WB 16.11 und 25.11 - Rn. 24). Diese Ermessensentscheidung kann von den Gerichten nur darauf überprüft werden, ob sie den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) beziehungsweise die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten werden oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 Satz 1 VwGO entsprechend; stRspr, vgl. Beschlüsse vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - BVerwGE 73, 51 f, vom 11. Mai 2006 - BVerwG 1 WB 36.05 - m.w.N. und vom 27. November 2008 - BVerwG 1 WB 60.08 - Rn. 27).

39 Das Bundesministerium der Verteidigung hat das ihm zustehende Verwendungsermessen in den „Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten“ vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der zuletzt geänderten Fassung vom 9. Juni 2009 (VMBl S. 86) - im Folgenden: Versetzungsrichtlinien - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise konkretisiert und gebunden (vgl. Beschlüsse vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 45.90 - DokBer B 1990, 311 m.w.N., vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 35.99 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 38 = NZWehrr 2000, 36 = ZBR 2000, 168 und vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 19.03 -). Erfährt die Fürsorgepflicht auf diese Weise eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, so sind diese im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird (Beschlüsse vom 13. November 2009 - BVerwG 1 WDS-VR 7.09 - Rn. 25 und vom 26. Mai 2011 - BVerwG 1 WDS-VR 4.11 - Rn. 31).

40 Die Versetzungsrichtlinien sehen vor, dass jede Versetzung grundsätzlich dem dienstlichen Bedürfnis (Nrn. 4 und 5 Versetzungsrichtlinien) folgt. Können dienstliche Belange mit Belangen aus der Privatsphäre des Soldaten in Einklang gebracht werden, so kann eine Versetzung erfolgen beziehungsweise unterbleiben (Nr. 7 Versetzungsrichtlinien). Liegen schwerwiegende persönliche Gründe vor, so kann eine Versetzung erfolgen beziehungsweise unterbleiben, sofern nicht vorrangige Gründe dem entgegenstehen (Nr. 6 Versetzungsrichtlinien).

41 a) Das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers von seinem gegenwärtigen Dienstposten beim Deutschen Luftwaffenkommando USA/CAN ergibt sich aus Nr. 5 Buchst. f der Versetzungsrichtlinien. Danach liegt das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung regelmäßig vor, wenn eine befristete integrierte Verwendung im Inland oder eine befristete Auslandsverwendung endet. Insoweit verweist Nr. 5 Buchst. f der Versetzungsrichtlinien auf den Erlass „Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland“ vom 25. November 1999 (VMBl. 2000, S. 7). Nach Nr. 1.2 dieses Erlasses beträgt die normale Verwendungszeit drei Jahre. Dies entspricht der in der Versetzungsverfügung vom 1. April 2008 angegebenen voraussichtlichen Verwendungsdauer. Mit der am 1. Juli 2010 erfolgten Verlängerung bis zum 31. Dezember 2011 überschreitet der Antragsteller die normale Verwendungsdauer bereits deutlich. Dass die vorgenannten Bestimmungen, die in Bezug auf Auslandsverwendungen oder Verwendungen bei integrierten Stäben im Inland zeitliche Grenzen festlegen, rechtlich nicht zu beanstanden sind, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (Beschlüsse vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 9.97 -, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 50.00 -, vom 25. Juni 2002 - BVerwG 1 WB 19.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 28 -, vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 36.03 - und vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 35.08 - Rn. 22). Es stellt nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ein berechtigtes Anliegen der Personalführung dar, möglichst vielen hierfür geeigneten Soldaten eine entsprechende Verwendung zu ermöglichen (Beschlüsse vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 114.00 - und vom 25. Juni 2002 - BVerwG 1 WB 19.02 - a.a.O.). Das dienstliche Interesse an der Beendigung einer befristeten Auslandsverwendung hat daher grundsätzlich erhebliches Gewicht (Beschluss vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 50.00 -).

42 Das danach gegebene, auch von den Vorgesetzten des Antragstellers nicht anders beurteilte dienstliche Bedürfnis zur Wegversetzung entfällt auch nicht dadurch, dass der Standort El Paso geschlossen werden soll. Etwas anderes wäre als Ausnahme von Nr. 5 Buchst. f der Versetzungsrichtlinien allenfalls dann anzunehmen, wenn die Schließung des Standortes in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt bereits so weit konkretisiert gewesen wäre, dass erkennbar das mit dem Prinzip der befristeten Verwendung im Ausland verfolgte Interesse, möglichst vielen hierfür geeigneten Soldaten eine entsprechende Verwendung zu ermöglichen, in Frage gestellt gewesen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall, denn selbst nach dem Vorbringen des Antragstellers war und ist jedenfalls der Zeitpunkt der Schließung noch nicht bestimmt.

43 Das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers nach Nr. 5 Buchst. f der Versetzungsrichtlinien entfällt darüber hinaus nicht deshalb, weil - wie der Antragsteller meint - konkret für die Verwendung seines Nachfolgers auf dem Dienstposten kein dienstliches Bedürfnis bestehe. Wird ein Dienstposten zum Verwendungsaufbau und/oder zur Förderung für einen anderen Soldaten benötigt, so begründet dies vielmehr ein zusätzliches dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung (Nr. 5 Buchst. d der Versetzungsrichtlinien), das das dienstliche Interesse nach Nr. 5 Buchst. f der Versetzungsrichtlinien verstärkt. Der Bundesminister der Verteidigung hat hierzu detailliert und schlüssig dargelegt, weshalb er von der Förderlichkeit der Verwendung für den Nachfolger ausgeht. Dem Bundesminister steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu, denn die Bewertung der Förderlichkeit entzieht sich ebenso wie die Bewertung von Eignung und Leistung eines einzelnen Soldaten im Kern der Kontrolle durch das Gericht (vgl. Beschluss vom 30. September 1993 - BVerwG 1 WB 29.93 - BVerwGE 103, 4 = NZWehrr 1994, 24). Beurteilungsfehler hat der Antragsteller insoweit nicht aufgezeigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf sein Vorbringen zur Zuordnung des Luftwaffenkommandos zum Organisationsbereich der Luftwaffe. Abgesehen davon, dass der Bundesminister der Verteidigung eine Verwendung des Nachfolgers in der Streitkräftebasis lediglich als einen wünschenswerten Aspekt gekennzeichnet hat, hat er hierzu vorgetragen, dass das Kommando truppendienstlich der Streitkräftebasis untersteht. Dieser Aspekt ist damit stimmig erklärt und vermag einen Beurteilungsfehler nicht zu begründen. Vor diesem Hintergrund ist das dienstliche Bedürfnis auch nicht deshalb zweifelhaft, weil nach dem Vorbringen des Antragstellers 40 Prozent der Soldaten in El Paso dort länger als drei Jahre verwandt werden.

44 Das dienstliche Bedürfnis für die Zuversetzung des Antragstellers auf den Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers beim Dienstältesten Deutschen Offizier/Deutscher Anteil Hauptquartier Allied Air Command R. beruht darauf, dass dieser Dienstposten frei und zu besetzen ist (vgl. Nr. 5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien).

45 b) Die Versetzungsverfügung leidet auch im Hinblick auf die persönlichen und familiären Belange des Antragstellers nicht an Rechts- oder Ermessensfehlern. Das dienstliche Interesse an der Beendigung der Auslandsverwendung muss nicht wegen der schulischen Situation der Söhne und der Erkrankung der Ehefrau, die sich aus dieser Situation entwickelt hat, zurücktreten.

46 Soweit - wie hier - die Versetzung mit einem Ortswechsel verbunden ist, müssen zwar aus Fürsorgegründen (§ 10 Abs. 3 SG) sowie wegen der aus § 6 SG folgenden Schutzpflichten für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) auch die persönlichen und familiären Interessen des Soldaten angemessen berücksichtigt werden. Bei einem Berufssoldaten gehört seine jederzeitige Versetzbarkeit jedoch zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Er muss es deshalb hinnehmen, wenn seine persönlichen Belange beeinträchtigt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Erst wenn die mit einer konkreten örtlichen Verwendung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können, muss das grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, im Rahmen des dienstlich Möglichen ausnahmsweise hintangestellt werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 21.95 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 15 = NZWehrr 1996, 253, vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45, vom 9. Januar 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.07 - Rn. 22 ff. und vom 26. Mai 2011 - 1 WDS-VR 4.11 - Rn. 31).

47 Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die schulische Situation der Kinder von Soldaten grundsätzlich kein Versetzungshindernis ist und entsprechend keinen Anspruch begründet, am bisherigen Standort bleiben zu können (Beschlüsse vom 30. September 1993 - BVerwG 1 WB 29.93 - BVerwGE 103, 4 = NZWehrr 1994, 24, vom 19. März 1996 - BVerwG 1 WB 88.95 -, vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 -, vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 9.97 -, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 50.00 -, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 65.01 - und vom 25. Juni 2002 - BVerwG 1 WB 19.02 - a.a.O.). Parallel hierzu erkennt die Versetzungsrichtlinie als schwerwiegenden persönlichen Grund nur an, wenn ein mit dem Soldaten in häuslicher Gemeinschaft lebendes Kind eine über das Ausbildungsziel der Hauptschule hinausführende allgemeinbildende Schule vom bisherigen beziehungsweise künftigen Wohnort nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten erreichen kann (Nr. 6 Buchst. b Versetzungsrichtlinien).

48 In diesem Sinne ist zunächst nicht erkennbar, dass das Erreichen der allgemeinen Hochschulreife durch die Versetzung gefährdet wäre. Sollten die Söhne des Antragstellers so, wie sich der Sachverhalt darstellt, mit ihren Eltern nach Deutschland zurückkehren müssen, haben sie die Möglichkeit, auf ein Gymnasium zu wechseln und dort die Schule abzuschließen.
Dem nun volljährigen Sohn P. bleibt es überlassen, ob er die mit einem Besuch eines Gymnasiums, das auch das IB-Programm anbietet, verbundene Wegstrecke auf sich nimmt, um mit dem deutschen Abitur auch das IB-Programm abschließen zu können. Anderenfalls kann er das Abitur an einem Gymnasium vor Ort erreichen. Sollte es dabei erforderlich sein, dass P. aus der elften Klasse in die zehnte Klasse wechselt, um den notwendigen Anschluss für ein erfolgreiches Abitur zu finden, würde er hierdurch gegenüber dem IB-Programm ein zusätzliches Schuljahr benötigen, um die Schule abzuschließen. Dies wäre jedoch noch kein Nachteil, der wesentlich über eine noch übliche Härte hinaus gehen würde und als schwerwiegender Grund anzuerkennen wäre (vgl. Beschluss vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 50.00 -). Soweit darüber hinaus vorgetragen wurde, nach dem Rat aller beteiligten Fachleute solle P. „die gesamte Oberstufe“ und damit zwei Jahre wiederholen, steht diese Aussage im Zusammenhang mit dem IB-Programm und dessen Eigenheiten. Dieses Programm muss P. jedoch nicht abschließen, um die Hochschulreife zu erlangen. Vielmehr kann P. alternativ auf einem örtlichen Gymnasium das Abitur erreichen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 der Schulordnung des Landes Rheinland-Pfalz (Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierte Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien - übergreifende Schulordnung - vom 12. Juni 2009, GVBl 2009, 224) wird ein Schüler, der im Ausland die Schule besucht hat, über die Bildungsgänge beraten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet darüber, ob und in welcher Jahrgangsstufe ein Schüler vorläufig aufgenommen wird, während nach § 15 Abs. 2 der Schulordnung auf der Grundlage der gezeigten Leistungen und Lernfortschritte - nach in der Regel einem halben Jahr - endgültig über die Einstufung entschieden wird. Müsste der volljährige P. tatsächlich zwei Jahre wiederholen, so würde das bedeuten, dass er in die neunte Klasse wechseln würde. Da P., der nach dem Vorbringen des Antragstellers ein „glatter 1er Schüler“ ist, einen Bildungs- und Wissensstand haben müsste, mit dem er im Sommer 2013 in den USA einen Bildungsabschluss erreichen kann, der in Deutschland als Abitur anerkannt wird, ist eine vorläufige Einstufung in eine höhere als die neunte Klasse zu erwarten. Deren Rechtfertigung durch Leistungen und Lernforschritte liegt in seiner Hand. Unabhängig davon wäre die Bewertung, dass das dienstliche Interesse auch im Falle der Wiederholung von zwei Schuljahren überwiegt, nicht zu beanstanden, weil der Antragsteller für die Situation in hohem Maße selbst Verantwortung trägt.

49 Es ist nicht zu beanstanden, dass der Bundesminister der Verteidigung dem Antragsteller seine dienstliche Erklärung vom 17. Dezember 2007 und die damit einhergehende besondere Eigenverantwortung für Folgen der freiwilligen Auslandsverwendung entgegen hält. Nach der angekündigten voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 31. März 2011 musste sich der Antragsteller darauf einrichten, dass sein Sohn P. gegen Ende des zehnten Schuljahres die Schule in Deutschland würde fortsetzen müssen. Die Frage, wie sich der Anschluss an die gymnasiale Oberstufe in Deutschland gestalten würde, musste sich für den Antragsteller - zumal nach den nachteiligen Erfahrungen, die er nach dem Wechsel aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen nach Baden-Württemberg gemacht hatte - aufdrängen. Bereits in der Notiz für den Besuch des Kommandeurs des Deutschen Luftwaffenkommandos USA/CAN vom 30. März 2009 hat der Antragsteller vorgetragen, dass der Anschluss von der zehnten Klasse der Deutschen Schule El Paso zur gymnasialen Oberstufe in Deutschland - „selbst nach Aussagen der hiesigen Lehrkräfte“ - kaum zu schaffen sei. Nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen vom 30. November 2011 unterrichtete die Deutsche Schule in El Paso im Schuljahr 2008/2009 nach den Lehrplänen des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Familie habe hingegen beabsichtigt, wieder nach Baden-Württemberg zurückzukehren. Darüber hinaus weist der Antragsteller in seinem Schreiben vom 30. Januar 2011 selbst darauf hin, dass sich die Lerninhalte und Schwerpunkte einer US-Highschool von denen einer deutschen Schule unterscheiden. Vor diesem Hintergrund geht es um ein Risiko, das der Antragsteller mit der von ihm gewünschten Verwendung in den USA, ergänzt durch den eigenverantwortlich entschiedenen Wechsel seines Sohnes P. auf eine US-Highschool hätte erkennen können und müssen. Dies liegt umso näher, als er noch in seinem Schreiben vom 10. Februar 2010 ausgeführt hat, er habe im Vorfeld seiner Versetzung mit der Deutschen Schule El Paso Kontakt aufgenommen und sich hinsichtlich seines Sohnes Y. beraten lassen. Auch hat sich an den mit der Versetzung in die USA verbundenen Gegebenheiten und der Eigenverantwortung des Antragstellers nichts wesentlich dadurch geändert, dass die Verwendungsdauer am 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 verlängert wurde. Unverändert musste der Antragsteller sich darauf einstellen, dass sein Sohn P. die Schule während seiner Verwendung in den USA nicht würde beenden können. Konsequenzen hieraus - etwa einen Antrag auf vorzeitige Beendigung der Verwendung oder den Verzicht auf die Verlängerung seiner Auslandsverwendung - hat der Antragsteller nicht gezogen. Angesichts dieser Umstände ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesminister der Verteidigung den Antragsteller an seiner dienstlichen Erklärung und der damit übernommenen Eigenverantwortung festhält.

50 Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Bundesminister der Verteidigung die erst im gerichtlichen Verfahren vorgetragene schulische Situation des Sohnes Y. mit seinen ergänzenden Ermessenserwägungen (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 Satz 2 VwGO) dahingehend gewürdigt hat, dass jedenfalls unverändert das dienstliche Interesse überwiege. Auch mit Blick auf die schulische Situation des Sohnes Y. ist die mit der Versetzung verbundene Härte nicht unzumutbar. Zwar geht der Senat auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers davon aus, dass Y. aus aufenthaltsrechtlichen Gründen entgegen seiner früheren Planung das „German Abitur Program“ nicht in den USA beenden kann. Damit dürfte auch davon auszugehen sein, dass Y. zwei zusätzliche Schuljahre benötigt, um anstelle des Abschlusses im August 2012 in Rheinland-Pfalz im Frühjahr 2014 das Abitur zu erreichen. Mit der Verlängerung der Verwendung bis zum 31. Dezember 2011 hatte Y. nach dem Wechsel in das „German Abitur Program“ jedoch eine zweite Chance, in den USA einen als allgemeine Hochschulreife anerkannten Schulabschluss zu erreichen. Der Antragsteller hat zur Begründung seines Antrags auf Verlängerung seiner Auslandsverwendung vom 22. Januar 2010 den Wechsel seines Sohnes Y. in das „German Abitur Program“ vorgetragen und hierzu eine Bescheinigung der University auf Texas/El Paso vom 7. Dezember 2009 vorgelegt. In dieser wurde bestätigt, dass Yannick voraussichtlich bis Dezember 2011 die Voraussetzungen des Abiturs erfülle. Mit der hierauf am 1. Juli 2010 verfügten Verlängerung der Auslandsverwendung hat das Personalamt der Bundeswehr den persönlichen Anliegen des Antragstellers bereits einmal Rechnung getragen. In seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2011 führte der Kommandeur des Deutschen Luftwaffenkommandos USA/CAN dazu aus, er habe anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Personalamt im März 2010 die Verlängerung der Verwendungsdauer aus Gründen der Fürsorge für Y. erreichen können. Auch das vom Antragsteller zitierte Schreiben des Personalamts vom 14. Juli 2011 lässt erkennen, dass die Verwendung im Interesse des Antragstellers passend zu dem vorgesehenen Schulabschluss im Dezember 2011 verlängert wurde, nachdem sich dies mit dienstlichen Interessen in Übereinstimmung bringen ließ. Soweit der Sohn Y. nunmehr ein zusätzliches Semester zum Abschluss des „German Abitur Programs“ benötigt und deshalb den Schulbesuch in den USA nicht beenden kann, fällt dies in die Risikosphäre des Antragstellers und stellt vor diesem Hintergrund keine derartige Härte dar, die es gebieten würde, die geltend gemachten gewichtigen dienstlichen Interessen zurückzustellen.

51 Auch mit Blick auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Antragstellers ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Versetzung.

52 Als Regelbeispiel eines schwerwiegenden persönlichen Grundes kommt nach den Versetzungsrichtlinien unter anderem der Gesundheitszustand des Soldaten oder eines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen in Betracht. Ein schwerwiegender persönlicher Grund liegt vor, wenn aufgrund eines (militär-)ärztlichen Gutachtens feststeht, dass der Gesundheitszustand eine Versetzung oder den Verbleib am bisherigen Standort notwendig macht (Nr. 6 Buchst. a Versetzungsrichtlinien).

53 Entsprechend der Vorgaben der Versetzungsrichtlinien hat sich der Beratende Arzt des Personalamts der Bundeswehr zu der Frage des Vorliegens eines Versetzungshinderungsgrundes geäußert. In seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2011 führte er aus, dass sich aus dem Attest vom 9. Mai 2011 keine besondere persönliche Härte im Sinne der Versetzungsrichtlinien ergebe. Es handele sich nicht um eine außergewöhnliche und unverhältnismäßige Belastung. In seiner weiteren Stellungnahme vom 29. August 2011 führte er mit Blick auf die weiter vorgelegten Atteste vom 12. August 2011 und vom 15. August 2011 aus, dass diese eine Erkrankung der Ehefrau des Antragstellers bestätigten und von einer deutlichen Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes auszugehen sei, wenn es zu einer Trennung von dem Sohn P. komme. Es ergebe sich jedoch keine deutliche Lageänderung gegenüber der zuvor abgegebenen Stellungnahme. Die derzeitige Therapie könne von der Ehefrau des Antragstellers auch in Deutschland fortgeführt werden. Auch mit Blick auf die weiter vorgelegten Atteste hat der Beratende Arzt beziehungsweise dessen Vertreterin an der Bewertung festgehalten, dass der Gesundheitszustand der Versetzung nicht entgegenstehe. Die im Attest vom 20. Dezember 2011 beschriebene Verschlechterung der Symptomatik führe vorbehaltlich einer fachärztlichen Begutachtung zu einer stationären Therapie, sodass eine zeitnahe Rückkehr auch der gesundheitlichen Verfassung der Ehefrau Rechnung tragen würde. Die anstehende Versetzung allein könne die geschilderte Symptomatik nicht begründen, weshalb eine Fortsetzung der Therapie in Deutschland empfohlen werde. Auch das zuletzt vorgelegte Attest vom 4. Januar 2012 führe zu keiner anderen Bewertung. Alle vorgelegten Atteste seien (militär-)ärztlicherseits umfassend geprüft worden mit dem Ergebnis, dass ein schwerwiegender persönlicher Grund im Sinne der Versetzungsrichtlinien nicht gegeben sei.

54 Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden. Kehrt die Familie nach Deutschland zurück, so entfällt der ursprüngliche Auslöser der derzeitigen psychischen Erkrankung der Ehefrau, die Angst vor einer Trennung der Familie. Soweit an die Stelle dieser Angst Schuldgefühle und die Sorge um die Zukunft der Kinder getreten sind, besteht kein Grund für die Annahme, dass die psychische Erkrankung in Deutschland nicht angemessen behandelt werden kann, auch wenn ein Abbruch der Behandlung der behandelnden Psychologin und die Rückkehr nach Deutschland die Genesung zunächst beeinträchtigen mag. Dementsprechend ist die fortbestehende, ärztlich fundierte Einschätzung, dass die Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönlichen Grundes nach Nr. 6 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien nicht gegeben sei, rechtlich nicht zu beanstanden.

55 c) Die Versetzung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen würde.

56 Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Dienstzeit eines Beamten der Bundeswehrverwaltung unter möglicherweise vergleichbaren Umständen um zwei Jahre verlängert worden ist. Abgesehen davon, dass ein Einzelfall, der von einer ständigen und auch gegenwärtig geübten Verwaltungspraxis abweicht, noch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung begründet, unterscheiden sich die Fälle deshalb wesentlich, weil der Antragsteller Soldat ist. Den spezifischen dienstlichen Bedürfnissen seines Dienstherrn entsprechend ist die jederzeitige Versetzbarkeit eines Soldaten prägender Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Dies rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung von Soldaten und Beamten, auch soweit hiervon ihre Familien betroffen sind. Vor diesem Hintergrund bestand keine Veranlassung, dem geltend gemachten Einzelfall eines Beamten nachzugehen und den Erlass beizuziehen, mit dem das Bundesministerium der Verteidigung in diesem Fall entschieden hat. Sonstige Vergleichsfälle hat der Antragsteller weder konkret benannt noch sind sie sonst ersichtlich.

57 Auch der Erlass „Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung" vom 16. Juni 1998 stellt die Rechtmäßigkeit der Versetzung des Antragstellers nicht in Frage. Außenwirkung gegenüber dem einzelnen Soldaten erlangt ein Erlass als Verwaltungsvorschrift nur mittelbar über den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine an einem Erlass orientierte ständige Verwaltungspraxis verpflichtet zur Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle; andererseits kann ein Soldat nur (und nicht mehr als) eine Behandlung entsprechend der gleichmäßig vollzogenen Verwaltungsvorschriften beanspruchen (Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 19.07 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44 Rn. 35 f. und vom 8. Juni 2010 - BVerwG 1 WB 49.09 - Rn. 32 <insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 58>). Entgegen der Vorstellung des Antragstellers kann er ohne eine solche, auf seine Situation passende Verwaltungspraxis aus dem Erlass „Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung“ keine Rechte ableiten, indem er sich auf den Erlass beruft. Nach dem Vorbringen des Bundesministers der Verteidigung hat im Falle einer Auslandsverwendung der Erlass „Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland“ vom 25. November 1999 (VMBl 2000, S. 7) Vorrang. Nach dessen Nr. 4 werden Endverwendungen von Berufssoldaten im Ausland nur zugelassen, wenn es aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist, wozu es einer ausdrücklichen Entscheidung bedarf. Im Gegensatz hierzu sah der Erlass „Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung“ vor, dass ein Soldat darauf vertrauen darf, an seinem Standort bis zur Zurruhesetzung zu verbleiben, wenn ihm nicht spätestens fünf Jahre vorher sein Endstandort mitgeteilt wird. Mit Blick auf diesen Automatismus einerseits und die Sonderregelung für Auslandsverwendungen andererseits ist das Vorbringen des Bundesministers der Verteidigung schlüssig, dass er dem Erlass „Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland“ in seiner regelmäßigen Verwaltungspraxis Vorrang eingeräumt hat. Es besteht daher kein Anhaltspunkt dafür, dass der Erlass „Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung“ in gleichartigen Fällen Anwendung gefunden hätte. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, dass ihm aus seiner dreieinhalbjährigen Dienstzeit in El Paso vier Fälle bekannt seinen, in denen die Endverwendung im Ausland zugelassen worden sei. Im Gegenteil bestätigt das Vorbringen, die Endverwendungen seien zugelassen worden, dass der Automatismus des Erlasses „Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung“ keine Anwendung fand. Darauf, dass der Erlass „Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung“ selbst keine entsprechende ausdrückliche Ausnahme vorgesehen hat, kommt es im Übrigen nicht an.

58 Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf Vertrauensschutz berufen und vor diesem Hintergrund die Versetzungsentscheidung fehlerhaft sein könnte. Zu keinem Zeitpunkt durfte der Antragsteller nach dem Verhalten des verantwortlichen Personalamts und seiner Vorgesetzten davon ausgehen, dass seine Verwendungsdauer nochmals verlängert werden würde. Insbesondere durfte der Antragsteller nicht davon ausgehen, sein Dienstherr habe den Wechsel seines Sohnes P. in das IB-Programm gebilligt und werde die Verwendungsdauer danach ausrichten.

59 Der Versetzung steht auch nicht die „Richtlinie für die Personalführung von Soldatinnen und Soldaten während der Umsetzung der Reform der Bundeswehr“ vom 2. August 2011 entgegen. Diese sieht zwar in Nr. 3.3.3 vor, dass Versetzungen „mit Standortwechsel außerhalb des regionalen Bereiches“ bei Berufssoldaten grundsätzlich nur bei einer Restdienstzeit von mindestens drei Jahren zu vollziehen sind. Der Bundesminister der Verteidigung hat zu dieser Verwaltungsvorschrift jedoch ebenfalls darauf verwiesen, dass der Erlass „Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland“ Vorrang genieße, und ausgeführt, dass vor diesem Hintergrund eine abweichende Verwaltungspraxis nicht bestehe. Danach besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller aus dieser Richtlinie Rechte ableiten kann.

60 d) Schließlich ergeben sich auch weder aus dem Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten noch aus der „Teilkonzeption Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“ Rechte, die der Versetzung entgegenstünden.

61 Aus dem Vorliegen der Voraussetzungen einer Weitergewährung von Trennungsgeld nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 BUKG, dem Vorliegen eines Umzugshindernisses, folgt kein Versetzungshindernis. Die Gewährung von Trennungsgeld setzt eine Versetzung an einen anderen Dienstort gerade voraus und gewährt für den Fall der Versetzung in bestimmten Fällen zur Abmilderung ihrer Folgen Trennungsgeld. Diese Regelung hat daher keine rechtliche Bedeutung für die Frage, ob eine Versetzung zulässig ist oder nicht. Aus der Regelung lässt sich auch keine sonst für das Wehrdienstverhältnis bedeutsame Wertung entnehmen, weil das Gesetz allgemein die Umzugskostenvergütung für Bundesbeamte, Richter im Bundesdienst und Soldaten regelt. Ob ein Soldat sich auf einen Versetzungshinderungsgrund berufen kann, wird daher nicht durch das Bundesumzugskostengesetz beantwortet. Vielmehr beantwortet sich diese Frage aus dem in den Versetzungsrichtlinien konkretisierten und gebundenen Verwendungsermessen des Bundesministers der Verteidigung (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 65.01 - und vom 25. Juni 2002 - BVerwG 1 WB 19.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 28).

61 Auch soweit sich der Antragsteller auf die „Teilkonzeption Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“ des Generalinspekteurs der Bundeswehr am 21. Mai 2007 beruft, kann er hieraus keine Rechte ableiten. Die Teilkonzeption stellt lediglich ein Konzept zur „Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst“ dar und sieht unter Nr. 4.1 (Personalführung) u.a. vor, familienfreundliche Verwendungskonzepte bzw. Werdegangsmodelle zu entwickeln und anzustreben. Aus der Teilkonzeption folgt jedoch kein Rechtsanspruch eines Soldaten auf bestimmte Maßnahmen. Ebenso wenig steht die Teilkonzeption der Anordnung einer Versetzung entgegen (vgl. Beschluss vom 9. Januar 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.07 - Rn. 33).

62 2. Danach erweist sich zugleich auch der Bescheid des Personalamts vom 14. Juli 2011, mit dem die Verlängerung der Verwendung des Antragstellers auf dem Dienstposten beim Deutschen Luftwaffenkommando in El Paso bis zum 30. Juni 2013 abgelehnt wurde, und - hierauf bezogen - der Beschwerdebescheid vom 23. September 2011 als rechtmäßig.
Der Bundesminister der Verteidigung hat sein Verwendungsermessen entsprechend seiner Erwägungen zu der Versetzung des Antragstellers nach R. auf der Grundlage seiner Versetzungsrichtlinien in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Soweit der Antragsteller zuletzt in seinem Schreiben vom 15. Februar 2012 vorgetragen hat, mittlerweile führe die Belastung auch bei ihm zu psychosomatischen Störungen wie Schweißausbrüchen und Schlaflosigkeit, ergibt sich hieraus nichts anderes. Diese psychosomatischen Störungen stellen die Ablehnungsentscheidung nicht in Frage, denn nach den Versetzungsrichtlinien sind derartige Störungen des Befindens nicht geeignet, einen schwerwiegenden persönlichen Grund im Sinne der Nr. 6 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien zu begründen. Entsprechend hat der Beratende Arzt auch die zunächst diagnostizierten Angststörungen der Ehefrau des Antragstellers nicht als außergewöhnliche und unverhältnismäßige Belastung bewertet. Es ist daher auch nicht ermessensfehlerhaft, diese - bislang auch noch nicht durch ein Attest nachgewiesenen - gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht zum Anlass zu nehmen, eine erneute Abwägung mit den dienstlichen Interessen an der Versetzung vorzunehmen.