Beschluss vom 22.03.2012 -
BVerwG 2 AV 4.12ECLI:DE:BVerwG:2012:220312B2AV4.12.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.03.2012 - 2 AV 4.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:220312B2AV4.12.0]
Beschluss
BVerwG 2 AV 4.12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:
Die Gesuche des Antragstellers, die Richterin am Oberlandesgericht A., den Richter am Oberlandesgericht Dr. B. sowie den Richter am Oberverwaltungsgericht C. für befangen zu erklären, werden abgelehnt.
Gründe
1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Antragstellers nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 45 Abs. 3 ZPO zuständig. Der Antragsteller hat sämtliche Richter des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen, darunter auch die beiden zu Richtern am Oberverwaltungsgericht im Nebenamt bestellten Richter des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Hierdurch ist das Oberverwaltungsgericht beschlussunfähig geworden (§ 45 Abs. 3 ZPO), so dass die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch dem Bundesverwaltungsgericht als dem im Rechtszug nächst höheren Gericht obliegt. Die Überordnung folgt dem in der Hauptsache gegebenen Instanzenzug.
2 Das Verfahren nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 45 Abs. 3 ZPO dient dazu, die Beschlussunfähigkeit des für die Entscheidung über die Befangenheitsgesuche an sich zuständigen Gerichts zu überwinden. Diesem Zweck entspricht es, dass sich das übergeordnete Gericht darauf beschränken kann, lediglich über so viele Ablehnungsgesuche zu befinden, bis die Beschlussfähigkeit des Ausgangsgerichts wiederhergestellt ist (Beschluss vom 3. April 1997 - BVerwG 6 AV 1.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 55; Gehrlein, in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 45, Rn. 3; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 45, Rn. 3). Nach § 9 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Brem AGVwGO ist die Entscheidung über einen Befangenheitsantrag von drei Berufsrichtern zu treffen. Dementsprechend kann sich der Senat in den Verfahren OVG 2 S 343/11 sowie OVG 2 B 342/11 auf die - ablehnende - Entscheidung über die Befangenheitsgesuche gegen drei Richter beschränken. Es steht im Ermessen des Senats, über welche drei Ablehnungsgesuche er entscheidet. Der Senat entscheidet über die vom Antragsteller zuletzt gestellten Ablehnungsgesuche gegen die Richterin A. sowie die Richter Dr. B. und C.
3 Das Bundesverwaltungsgericht kann dahinstehen lassen, ob die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin A. sowie die Richter Dr. B. und C. bereits rechtsmissbräuchlich sind. Jedenfalls sind sie unbegründet.
4 Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Danach ist es einerseits nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für diese Befürchtung ersichtlich ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <38 f.> = Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 48 und Beschluss vom 18. Mai 2010 - BVerwG 2 C 10.09 - juris Rn. 5 m.w.N.).
5 Hieran gemessen geben die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit der Richterin sowie der Richter zu zweifeln.
6 An den Auswahlverfahren zur Vergabe von Richterstellen haben die Richterin und die Richter nicht mitgewirkt. Die entsprechenden dienstlichen Stellungnahmen sind dem Antragsteller übersandt worden.
7 Aus der vom Antragsteller vertretenen Rechtsauffassung, ein bestimmter Richter sei „aufgrund der für die Geschäftseingänge vom 1. August bis zum 31. Dezember 2011 beschlossenen Geschäftsverteilung des OVG Bremen“ nicht der zur Entscheidung gesetzlich berufene Richter, können sich bei vernünftiger Würdigung der Umstände keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit dieses Richters ergeben. Die Besetzung der Richterbank richtet sich nach den Vorgaben des Geschäftsverteilungsplans, der zu dem Zeitpunkt gilt, an dem die gerichtliche Entscheidung zu treffen ist.
8 Auch der Umstand, dass die Akten des vor dem Oberverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht „zur Bestimmung des Gerichts nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO“ und nicht nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO vorgelegt worden sind, lässt es bei der gebotenen vernünftigen Würdigung der Umstände nicht als zweifelhaft erscheinen, dass die Richterin und die Richter über die Anträge des Antragstellers unvoreingenommen entscheiden werden. Ferner führt die Vorlage zu dem Schluss, dass das Oberverwaltungsgericht die verschiedenen Ablehnungsgesuche des Antragstellers nicht als rechtsmissbräuchlich eingestuft hat. Denn andernfalls wäre es nicht von seiner Beschlussunfähigkeit ausgegangen, sondern hätte selbst eine Entscheidung treffen müssen. Eines gesonderten Beschlusses, dass ein Ablehnungsgesuch nicht rechtsmissbräuchlich ist, bedarf es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht.
9 Das bloße Bearbeiten einer Anfrage eines Beteiligten zum Stand eines (Auswahl-)Verfahrens begründet nicht die Annahme der Mitwirkung im Sinne von § 54 Abs. 2 VwGO. Die Bearbeitung von Anfragen eines Verfahrensbeteiligten oder von gegen andere Richter des Oberverwaltungsgerichts gerichteten Ablehnungsgesuchen begründet ebenfalls keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit dieses Richters. Dies gilt auch für das nachträgliche Vorbringen, einige der abgelehnten Richter hätten ihre dienstliche Äußerung zu dem in Bezug auf ihre Person gestellten Befangenheitsantrag verfrüht abgegeben.
10 Auch gibt der bloße Umstand, dass ein Richter einem Spruchkörper eines Gerichts angehört, dessen Vorsitzender nach § 54 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen oder der ebenfalls wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist, bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.