Beschluss vom 21.03.2025 -
BVerwG 1 WNB 5.24ECLI:DE:BVerwG:2025:210325B1WNB5.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.03.2025 - 1 WNB 5.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:210325B1WNB5.24.0]

Beschluss

BVerwG 1 WNB 5.24

  • TDG Süd 7. Kammer - 27.08.2024 - AZ: S 7 BLa 1/23 und S 7 RL 1/24

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt am 21. März 2025 beschlossen:

  1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 27. August 2024 wird verworfen.
  3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 1. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde.

2 Nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe hiernach nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil er sein finanzielles Unvermögen nicht nachgewiesen hat.

3 Dem Antragsteller sind mit ihm am 9. Dezember 2024 zugestellten Schreiben vom 3. Dezember 2024 das Formular zur Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe und das Hinweisblatt übersandt worden. Zugleich ist er unter Fristsetzung aufgefordert worden, das Formular auszufüllen und mit den entsprechenden Nachweisen zurückzusenden. Nachdem die Frist ergebnislos abgelaufen war, wurde er unter dem 8. Januar 2025 unter erneuter Fristsetzung nochmals zur Rücksendung des ausgefüllten Formulars und Beifügung der Nachweise aufgefordert. Daraufhin machte er mit Schreiben vom 17. Januar 2025 Angaben zu seinen Einkünften und Ausgaben. Hierfür nutzte er aber nicht das ihm übersandte Formular und fügte als Anlagen lediglich eine Berechnung seiner Übergangsgebührnisse, einen Arztbrief sowie Schreiben an die Wehrdisziplinaranwaltschaft bei. Daraufhin wurde er mit Schreiben vom 12. Februar 2025 unter erneuter Übersendung des Formulars und des Hinweisblattes ein weiteres Mal unter Fristsetzung aufgefordert, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen und die notwendigen Nachweise vollständig beizufügen. Aufgefordert wurde er zudem zur Vorlage von Kontoauszügen, Lohnabrechnungen und zur Erläuterung verschiedener Angaben aus dem Schreiben vom 17. Januar 2025. Dieses Schreiben wurde ihm 17. Februar 2025 zugestellt. Innerhalb der Frist ist keine weitere Stellungnahme eingegangen, insbesondere wurde weder das ausgefüllte Formular zurückgesandt, noch die erbetenen Nachweise eingereicht. Damit hat der Antragsteller nicht belegt, dass er die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 166 VwGO und §§ 114, 117 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Ihm kann daher auch der für die wirksame Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden (§ 121 Abs. 1 ZPO).

4 2. Das Truppendienstgericht hat der mit Schreiben des Antragstellers vom 1. September 2024 eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller bei ihrer Einlegung nicht ordnungsgemäß vertreten war und die Monatsfrist des § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO, innerhalb derer eine ordnungsgemäße Beschwerde nachgeholt werden könnte, mit dem 30. September 2024 abgelaufen ist, nachdem der Beschluss dem Antragsteller am 30. August 2024 zugestellt worden war.

5 Gemäß § 22b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO muss sich der Beschwerdeführer im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt. Das Vertretungserfordernis beschränkt sich nicht auf die Stellung eines förmlichen Sachantrags, sondern erfasst alle den Prozessablauf gestaltenden oder bestimmenden Prozesshandlungen, wie insbesondere auch die fristwahrende Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2021 - 1 WNB 1.21 - juris Rn. 2 m. w. N.).

6 Diesen Anforderungen genügen die vom Antragsteller selbst abgefassten und eingereichten Schreiben nicht. Gründe im Sinne des § 7 WBO, die den Fristablauf hemmen und dem Antragsteller ermöglichen könnten, die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in ordnungsgemäßer Form nachzuholen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus den oben ausgeführten Gründen war dem Antragsteller weder Prozesskostenhilfe zu bewilligen, noch ein Rechtsanwalt beizuordnen, dem Gelegenheit zur formgerechten Nachholung der Nichtzulassungsbeschwerde zu geben gewesen wäre. Außerdem ist die Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Beschluss nicht zu beanstanden. Sie entspricht auch hinsichtlich des Vertretungserfordernisses der gesetzlichen Regelung.

7 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Dieses Verfahren ist gebührenfrei (§ 22b Abs. 1 Satz 2, § 22a Abs. 5 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 20 Abs. 4 WBO i. V. m. § 137 Abs. 1 WDO).

Beschluss vom 21.05.2025 -
BVerwG 1 WNB 2.25ECLI:DE:BVerwG:2025:210525B1WNB2.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.05.2025 - 1 WNB 2.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:210525B1WNB2.25.0]

Beschluss

BVerwG 1 WNB 2.25

  • TDG Süd 7. Kammer - 27.08.2024 - AZ: S 7 BLa 1/23 und S 7 RL 1/24

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt am 21. Mai 2025 beschlossen:

  1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Anhörungsrüge wird abgelehnt.
  2. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
  3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich mit Schriftsatz vom 10. April 2025 gegen den ihm mit Schreiben vom 28. März 2025 zugestellten Beschluss des Senats vom 21. März 2025 - 1 WNB 5.24 - mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 27. August 2024 abgelehnt und seine Nichtzulassungsbeschwerde verworfen worden waren.

2 In diesem Schriftsatz erhebt er "Gegenvorstellung gemäß § 321a ZPO analog" und rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und die willkürliche Anwendung prozessualer Vorschriften. Der Beschluss des Senats sei aufzuheben und ihm umgehend Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen. Sein Rechtsanwalt habe das Mandat aus gesundheitlichen Gründen niedergelegt. Aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen sei er selbst nicht in der Lage, sein Verfahren ohne anwaltliche Unterstützung zu führen. Sein Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil sein Antrag auf Feststellung der Befangenheit von Richter A im Verfahren S 7 BLa 1/23 ohne ausreichende Würdigung seines Vortrages abgelehnt worden sei. Durch Bundeswehr, Wehrdisziplinaranwaltschaft und weitere Institutionen würden seine Grundrechte systematisch verletzt.

II

3 Die Anträge haben keinen Erfolg.

4 1. Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass er sich mit seinem Rechtsbehelf vom 10. April 2025 nicht nur gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe für seine Nichtzulassungsbeschwerde wendet, sondern zugleich auch Prozesskostenhilfe für diesen Rechtsbehelf beantragt.

5 Nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe hiernach nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil seine Anhörungsrüge aus den unter Punkt 2 ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet. Auf den Umstand, dass der Antragsteller sein finanzielles Unvermögen nicht nachgewiesen hat, kommt es daher für das Anhörungsrügeverfahren nicht an.

6 2. Wie sich aus der Bezugnahme auf § 321a Abs. 1 ZPO ergibt, hat der Antragsteller nicht nur eine formlose Gegenvorstellung, sondern den förmlichen Rechtsbehelf der Anhörungsrüge erhoben, für die es allerdings in Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung in § 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a VwGO eine eigene Rechtsgrundlage gibt. Die Anhörungsrüge bleibt - ebenso wie eine Gegenvorstellung - ohne Erfolg, weil eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vorliegt.

7 a) Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das zur Entscheidung berufene Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.> und BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2015 - 1 WNB 1.15 - NZWehrr 2016, 85 <85> m. w. N. und vom 9. Mai 2017 - 1 WNB 3.16 - NZWehrr 2017, 216 <216>). Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich jedoch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 ‌- 1 BvL 51/86, 50/87 und 1 BvR 873/90, 761/91 - BVerfGE 87, 1 <33>). Die Behauptung, der Richter habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag grundsätzlich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (BVerfG, Beschluss vom 28. März 2007 - 2 BvR 1304/05 - NVwZ 2007, 802 <804>).

8 b) Hiernach liegt eine Gehörsverletzung auch unter Berücksichtigung des Vortrages im Schriftsatz vom 10. April 2025 nicht vor. In dem angegriffenen Beschluss vom 21. März 2025 - 1 WNB 5.24 - ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden, weil der Antragsteller sein finanzielles Unvermögen nicht nachgewiesen hat. Er hat weder das ihm mehrfach übersandte Formular ausgefüllt, noch ausreichende Nachweise beigefügt und diesbezügliche Nachfragen unbeantwortet gelassen. Mangels eines Anspruches auf Gewährung von Prozesskostenhilfe lagen die Voraussetzungen für eine Nachholung einer fristgerechten Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt (§ 7 WBO) nicht vor und die durch den nicht postulationsfähigen Antragsteller selbst eingelegte Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen. Dem Vorbringen der Anhörungsrüge ist zu entnehmen, dass der Antragsteller an der Auffassung festhält, zu den Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe ausreichend vorgetragen zu haben. Damit setzt er der Rechtsauffassung des Senats lediglich seine abweichende Rechtsauffassung gegenüber. Eine Gehörsverletzung liegt aber nicht darin, dass der Senat aus seinem Vortrag nicht die vom Antragsteller erstrebten Rechtsfolgen ableitet. Rechtsfehler können mit der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden.

9 Im Übrigen ist mit der Anhörungsrüge nichts vorgetragen, was nach Maßgabe der rechtlichen Erwägungen des angegriffenen Beschlusses zu einer anderen Bewertung führen könnte. Ergänzendes Vorbringen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers fehlt. Ein - nach Angaben des Antragstellers befangener - Richter A hat an dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 27. August 2024 - S 7 BLa 1/23 - nicht mitgewirkt. Der Vorwurf systematischer und anhaltender Rechtsverletzungen durch verschiedene Behörden ist vage und unsubstantiiert und hat keinen erkennbaren Bezug zum Gegenstand des Verfahrens 1 WNB 5.24 oder dem diesem zugrundeliegenden truppendienstgerichtlichen Verfahren.

10 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.