Beschluss vom 17.02.2015 -
BVerwG 1 B 3.15ECLI:DE:BVerwG:2015:170215B1B3.15.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 17.02.2015 - 1 B 3.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:170215B1B3.15.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 3.15
- VG Berlin - 04.02.2011 - AZ: VG 1 K 54.10 V
- OVG Berlin-Brandenburg - 14.10.2014 - AZ: OVG 2 B 11.13
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:
- Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Oktober 2014 wird verworfen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
2 1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
3 Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch nicht geklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 5 B 44.13 - juris und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffs die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 5 B 44.13 - juris Rn. 2). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.
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Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig,
"ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 -, wonach die Erteilung eines einheitlichen Visums nicht in Betracht kommt, wenn begründete Zweifel an der Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, auch auf verheiratete Antragsteller anzuwenden ist."
und
"ob nicht eine Besuchserlaubnis gemäß Art. 6 GG, Art 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta erteilt werden muss, wenn die Ehe ansonsten nicht mehr ausgeübt werden kann."
5 Das Beschwerdevorbringen lässt bereits nicht erkennen, dass diese Fragen entscheidungserheblich sind. Denn das Berufungsgericht (UA S. 9) ist davon ausgegangen, dass die aus Art. 32 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Visakodex abzuleitenden Erteilungsvoraussetzungen für ein für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültiges einheitliches Visum keiner Abwägung mit den durch Art. 6 GG geschützten Belangen unterliegen. Damit hat sich das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 15. November 2011 (- 1 C 15.10 - NVwZ 2012, 976 Rn. 19) angeschlossen, wonach der Schutz von Ehe und Familie vielmehr bei der Erteilung eines auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland räumlich beschränkten Visums gemäß Art. 25 Visakodex zu berücksichtigen ist. Für das Berufungsgericht war mithin nicht entscheidungserheblich, ob mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Beziehungen nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta die Erteilung eines einheitlichen Visums geboten war.
6 2. Soweit in der Beschwerde eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 - und vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10 -) und einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 (- Rs. C-84/12 -) gerügt wird, wird ebenfalls nicht in der erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne vom § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt.
7 Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - 1 B 37.05 - juris und vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18). Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtsätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 und vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht (oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht) in der Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (BVerwG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - 1 B 37.05 - juris und vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342).
8 So liegt der Fall hier. Die Kläger rügen die mangelhafte Umsetzung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 (- 10 C 12.12 -) und vom 11. Januar 2011 (- 1 C 1.10 -) und machen hierzu weitere Ausführungen, ohne dazulegen, mit welchem abstrakten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz das Berufungsgericht bestimmten Rechtssätzen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widerspräche. Letztlich erschöpft sich die Beschwerde darin, die Entscheidung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft anzugreifen. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen. Gleiches gilt, soweit sie eine Divergenz von dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (- Rs. C-84/12 -) geltend macht. Fraglich ist bereits, ob Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union überhaupt divergenzfähig sind, weil der Gerichtshof der Europäischen Union nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO angeführten Gerichten gehört (verneinend: BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 2010 - 9 B 40.09 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 48 Rn. 2 und vom 23. Januar 2001 - 6 B 35.00 - juris Rn. 10). Unabhängig hiervon fehlt es an jeglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift dazu, worin die Abweichung von dieser Entscheidung bestehen soll.
9 3. Die Beschwerde genügt auch hinsichtlich der von ihr gerügten Verfahrensverstöße nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
10 Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 8. Januar 2015 - 1 B 23.14 - und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 m.w.N.).
11 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie rügt, das Berufungsgericht habe nicht aufgeklärt, inwieweit es für die Klägerin zu 1 zumutbar sei, unter ihren Umständen in Kuba Deutsch zu lernen, und auch keinen Hinweis erteilt, dass die Klägerin zu 1 dazu weitere Ausführungen machen solle. Insbesondere sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Klägerin zu 1 auch zu ihren Bemühungen, in der Provinzhauptstadt Holguin Deutsch zu lernen, Angaben machen solle. Die Beschwerde legt bereits nicht dar, dass und welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen sich dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang hätten aufdrängen müssen und zu welchen Feststellungen sie voraussichtlich geführt hätten. Abgesehen davon wäre der gerügte Verfahrensmangel auch nicht entscheidungserheblich. Denn das Berufungsgericht (UA S. 11 f.) hat offengelassen, ob es der Klägerin zu 1 zumutbar wäre, in Holguin oder in Havanna Deutschkurse zu besuchen; sie habe jedenfalls nicht dargelegt, dass es ihr unzumutbar oder unmöglich wäre, sich die erforderlichen Deutschkenntnisse im Eigenstudium unter Verwendung entsprechender Unterrichtsmaterialien anzueignen.
12 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.