Beschluss vom 19.04.2002 -
BVerwG 10 B 1.02ECLI:DE:BVerwG:2002:190402B10B1.02.0

Leitsatz:

Zeigen die nachhaltigen Bemühungen eines Beamten um eine neue Wohnung, dass auch nach zwei Jahren eine Wohnung der bisherigen Größe auf dem Wohnungsmarkt des neuen Dienstorts nicht verfügbar ist, kann er bei seinen Wohnungsbemühungen trennungsgeldrechtlich auf den Mindeststandard verwiesen werden, der nach den Wohnungsfürsorgebestimmungen für ein familiengerechtes Wohnen zugrunde gelegt wird.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 6
    SächsTGV § 2 Abs. 1 Sätze 2 bis 5
    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3;
    § 133 Abs. 3 Satz 3

  • OVG Bautzen - 17.10.2001 - AZ: OVG 2 B 390/00 -
    Sächsisches OVG - 17.10.2001 - AZ: OVG 2 B 390/00

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.04.2002 - 10 B 1.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:190402B10B1.02.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 1.02

  • OVG Bautzen - 17.10.2001 - AZ: OVG 2 B 390/00 -
  • Sächsisches OVG - 17.10.2001 - AZ: OVG 2 B 390/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H. M ü l l e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 707,83 € (= 15 075,20 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bestimmte, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation auch außerhalb eines Revisionsverfahrens ohne weiteres, d.h. auf einfache Weise und mit eindeutigem Ergebnis, beantworten lässt (vgl. z.B. Beschluss vom 30. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 265.94 - Buchholz 406.111 § 5 BauGB-MaßnG Nr. 1 = NVwZ 1995, 695). So liegt es hier. Die Beschwerde hat die Frage aufgeworfen, ob die Lage des Wohnungsmarktes am neuen Dienstort im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 5 Sächsische Trennungsgeldverordnung (SächsTGV) vom 11. November 1994 (SächsGVBl S. 1634) zu einer Begrenzung des Begriffs der angemessenen Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsTGV auf eine den Wohnungsfürsorgebestimmungen entsprechende Wohnung führen
kann. Diese Frage ist ohne weiteres zu bejahen, ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
§ 2 Abs. 1 SächsTGV, der mit Ausnahme einer Verweisung auf das Umzugskostengesetz des Freistaats nahezu wortgleich mit § 2 Abs. 1 der Trennungsgeldverordnung des Bundes in der Fassung vom 16. Januar 1991 (BGBl I, 279) wie in der Fassung vom 28. Dezember 1994 (BGBl 1995 I, 2) ist, normiert als Voraussetzung für die Gewährung von Trennungsgeld, dass der Beamte uneingeschränkt umzugswillig ist. Uneingeschränkt umzugswillig ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsTGV, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Als angemessen beschreibt § 2 Abs. 1 Satz 3 SächsTGV eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen des Berechtigten entspricht. § 2 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SächsTGV nennen Kriterien, nach denen eine Wohnung als bedarfsgerecht anzusehen ist. Danach ist grundsätzlich von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, sie steht in einem erheblichen Missverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen. Diese in Satz 4 vorgenommene inhaltliche Bestimmung trägt dem Fürsorgegrundsatz Rechnung, wonach der Dienstherr Nachteile angemessen ausgleichen soll, die dem Beamten u.a. durch eine vom Dienstherrn veranlasste Versetzung entstehen. Deshalb darf sich die Suche eines Beamten am neuen Dienstort zunächst grundsätzlich auf Wohnungen beschränken, die von der Größe her seiner bisherigen Wohnung entsprechen.
Allerdings knüpft die Gewährung von Trennungsgeld nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die durch die Versetzung "erzwungene" getrennte Haushaltsführung an. Sie ist daher nur insoweit gerechtfertigt, als sie als ein Ausfluss des Gebots der an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu orientierenden Billigkeit gelten kann. Dabei haben die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit zugleich Begrenzungscharakter (Urteil vom 24. Oktober 1972 - BVerwG 6 C 8.72 - BVerwGE 41, 84 <87>; Urteil vom 23. April 1987 - BVerwG 6 C 8.84 - BVerwGE 77, 199 <202 f.>). Daraus folgt, dass bei mangelnder Verfügbarkeit von Wohnungen der bisherigen Größe am neuen Dienstort der Beamte auch auf die Inanspruchnahme von Wohnungen verwiesen werden kann, die kleiner sind, als die von ihm bisher genutzte, sofern sie den Wohnungsfürsorgebestimmungen entsprechen, die in aller Regel ein Zimmer pro Familienangehörigen vorsehen. Den Begrenzungscharakter der Fürsorgepflicht bringt § 2 Abs. 1 Satz 5 SächsTGV zum Ausdruck, wonach bei der Bestimmung der angemessenen Wohnung neben den in den Sätzen 3 und 4 genannten Merkmalen auch die Lage des Wohnungsmarktes am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet zu berücksichtigen ist.
Schon in seinem Urteil vom 19. Dezember 1994 - BVerwG 10 C 1.92 - BVerwGE 97, 255 <264> hat der Senat klargestellt, dass die Angemessenheit einer Wohnung im Einzelfall durch weitere Merkmale bestimmt werden kann, wie z.B. die Verfügbarkeit freier Wohnungen der vorgegebenen Größe in der Region. Auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung ist die vom Kläger vorgelegte Frage leicht zu beantworten. Zwar ist für einen Universitätsprofessor mit einem 4-Personen-Haushalt grundsätzlich eine aus fünf Zimmern bestehende Wohnung angemessen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 SächsTGV. Das gilt nach § 2 Abs. 1 Satz 4 SächsTGV insbesondere dann, wenn der Beamte schon vor seinem Wechsel an die neue Hochschule über ein Arbeitszimmer in der bisherigen Wohnung verfügte. Zeigen jedoch die nachhaltigen Bemühungen des Hochschullehrers, die sich im vorliegenden Fall über einen Zeitraum von zwei Jahren erstreckten, dass eine Wohnung dieses Zuschnitts auf dem Wohnungsmarkt des neuen Dienstorts nicht verfügbar ist, kommt die dem Fürsorgeprinzip im Trennungsgeldrecht innewohnende Begrenzungsfunktion zum Tragen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 5 SächsTGV bringt diese Begrenzungsfunktion zum Ausdruck mit der Folge, dass der Beamte bei seinen Wohnungsbemühungen zur Vermeidung unverhältnismäßig langer Inanspruchnahme von Trennungsgeld auf den Mindeststandard verwiesen werden kann, der nach den Wohnungsfürsorgebestimmungen für ein familiengerechtes Wohnen zugrunde gelegt wird (ähnlich Kopicki/Irlenbusch, Das Reisekostenrecht des Bundes, Stand: September 2001, Erläuterung zu § 2 TGV, Rn. 29). Das ist in Sachsen nach den Wohnungsfürsorgebestimmungen vom 4. September 1992 (SächsABl S. 1657) Ziffer 1.2.3 in der Fassung vom 21. September 1995 (SächsABl S. 1142) Ziffer 1.3.3.5 eine Wohnung, deren Wohn- und Schlafräume der Anzahl der zur Familie gehörenden Personen entsprechen.
Auf die mit Hilfe statistischer Erhebungen ermittelte durchschnittliche Größe einer für eine bestimmte Personenzahl vorgesehenen Wohnung in Deutschland kommt es insoweit nicht an (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Februar 2000 - 10 A 11071/99 - DÖD 2001, 102 <103>). Die statistisch erhobene durchschnittliche Wohnungsgröße oder Zimmerzahl hat mit der sozialen Angemessenheit einer Wohnung nichts zu tun. In diese statistischen Größen gehen zahlreiche Ein- und Zwei-Personen-Haushalte ein, deren Verhältnisse für die Beurteilung der Angemessenheit der Wohnungen von Familien mit mehreren Kindern nicht aussagekräftig sind. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 5 SächsTGV nicht etwa auf das gesamte Bundesgebiet abstellt, sondern auf die spezielle "Lage des Wohnungsmarktes am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet". Darauf nimmt Ziffer 1.3.3.5 der genannten Wohnungsfürsorgebestimmungen (Fassung 1995) insofern Rücksicht, als sie auf den "am Wohnungsbestand im Freistaat Sachsen" gemessenen "Standard" abstellt. Auch dieser wird nicht etwa zum Standard der Angemessenheit erhoben. Er darf durchaus unterschritten werden, dies allerdings nicht "deutlich".
2. Die vom Kläger erhobene Divergenzrüge genügt nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise begründet, dass eine die Revision eröffnende Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegt.
Eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von einer solchen des Bundesverwaltungsgerichts und/oder des Bundesverfassungsgerichts ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufzeigt, mit dem die Vorinstanz einen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und/oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Gerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 m.w.N.). Daran gemessen genügt die Behauptung einer Divergenz im vorliegenden Fall nicht den Darlegungserfordernissen.
Zwar stellt das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1983 - BVerwG 6 A 2.80 - (Buchholz 238.90 Nr. 102) den Rechtssatz auf, dass eine Wohnung angemessen ist, die nach Lage, Größe und Beschaffenheit der dienstlichen Stellung und dem Diensteinkommen des Beamten entspricht und ihm unter Berücksichtigung der Größe seiner Familie ein Heim bietet, das die Entfaltung des Familienlebens gewährleistet. Eine Divergenz zu einem im angegriffenen Urteil aufgestellten Rechtssatz kann sich aber schon deshalb nicht ergeben, weil die in beiden Entscheidungen entwickelten Auslegungen zum Begriff der "angemessenen Wohnung" auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften beruhen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich die Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf eine Rechtsfrage beziehen, die sich bei der Anwendung ein und derselben Rechtsvorschrift stellt, verlangt also über die Identität der Rechtsfrage hinaus eine Identität der Rechtsnormen (Beschluss vom 26. Juni 1995 - BVerwG 8 B 44.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2 m.w.N.). Das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1983 definierte den umzugskostenrechtlichen Begriff der "angemessenen Wohnung" im Sinne von § 6 a Bundesumzugskostengesetz (BUKG) in der Fassung vom 13. November 1973 (BGBl I 1629), während das angegriffene Urteil des Sächsischen OVG den Begriff im Sinne von § 2 Abs. 1 der SächsTGV vom 11. November 1994 auslegt. Beide Vorschriften unterscheiden sich maßgeblich dadurch, dass sich § 6 a BUKG auf die Erstattung von Wohnungsvermittlungsgebühren an den Inhaber einer Wohnung am neuen Dienstort bezieht, § 2 Abs. 1 SächsTGV hingegen den Trennungsgeldanspruch eines Beamten betrifft, der eine angemessene Wohnung am neuen Dienstort sucht. In § 6 a BUKG in der hier maßgeblichen Fassung fand sich auch keine dem § 2 Abs. 1 Satz 5 SächsTGV entsprechende - für die Entscheidung des Sächsischen OVG aber maßgebliche - Vorschrift, dass bei der Bestimmung der Angemessenheit der Wohnung auch die "Lage des Wohnungsmarktes am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet" zu berücksichtigen ist.
Im Übrigen liegt auch in der Sache keine Divergenz der zu den unterschiedlichen Rechtsvorschriften aufgestellten Rechtssätze vor, da auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1983 der in Verwaltungsvorschriften entwickelte Maßstab, für jede zum Haushalt gehörige Person ein Zimmer anzurechnen, als sachgerecht im Hinblick auf die berechtigten Wohnraumbedürfnisse der Bediensteten angesehen wird.
Schließlich entspricht die Behauptung des Klägers, der vom Sächsischen OVG aufgestellte Rechtssatz zur Berücksichtigung des Wohnungsmarktes bei der inhaltlichen Bestimmung einer angemessenen Wohnung weiche von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 6 GG ab, nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Zwar benennt der Kläger einen in den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz, dass staatliches Handeln sich allgemein an der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 GG auszurichten habe. Er legt aber keine Abweichung zu einem im angegriffenen Urteil aufgestellten Rechtssatz dar. Soweit er sich auf die vom Sächsischen OVG vorgenommene inhaltliche Konkretisierung des Begriffs der angemessenen Wohnung durch die Lage des Wohnungsmarktes bezieht, führt er nicht aus, worin die Divergenz zur zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 6 GG liegen soll. Denn auch das angegriffene Urteil bezeichnet eine auf dem angespannten Wohnungsmarkt verfügbare Wohnung nur dann als zumutbar für den Beamten, wenn sie für ihn und seine Familie unter den gegebenen Umständen noch als ausreichend anzusehen ist, insbesondere den Wohnungsfürsorgebestimmungen entspricht. Berücksichtigt das angegriffene Urteil den Gesichtspunkt der familiengerechten Wohnung, ist eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 6 GG nicht erkennbar.
3. Die Beschwerdebegründung legt auch einen Zulassungsgrund nach § 127 BRRG nicht hinreichend dar.
Dies gilt zunächst für die behauptete Divergenz des angegriffenen Urteils von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts (§ 127 Nr. 1 BRRG). Der Kläger beruft sich darauf, ihm sei kein einziges Urteil eines Oberverwaltungsgerichts bekannt, in dem die "Berücksichtigung der Lage des Wohnungsmarktes am neuen Dienstort" dazu geführt habe, dass der Beamte eine 4-Raum-Wohnung anstelle einer ihm mindestens zustehenden 5-Raum-Wohnung habe akzeptieren müssen. Für die Darlegung einer Divergenz reicht es nicht aus, sich auf das Fehlen eines die angegriffene Rechtsprechung bestätigenden Urteils zu berufen. Es bedarf der Bezeichnung eines im Rechtssatz abweichenden OVG-Urteils, an der es vorliegend fehlt. Es wird auch nicht dargelegt, dass das für eine andere Sachlage zitierte Urteil des OVG Münster (zitiert nach DÖV 1979, 106 ohne Datum und Aktenzeichen) einen inhaltlich divergierenden Rechtssatz aufstellt.
Die in § 127 Nr. 2 BRRG eröffnete Möglichkeit, eine Revision auch auf die Verletzung von Landesrecht zu stützen, eröffnet entgegen der Auffassung des Klägers keinen weiteren Zulassungstatbestand, sondern bezeichnet einen zusätzlichen Revisionsgrund, auf den sich der Kläger nur im Fall des Erfolges seiner Nichtzulassungsbeschwerde berufen könnte.
4. Schließlich entspricht auch die mit der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen.
Der Kläger beruft sich darauf, dass die angefochtenen Bescheide nicht von der ... Universität ... hätten erlassen werden dürfen, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für die Zuständigkeit der Universität gefehlt habe. Er rügt damit einen Fehler des Verwaltungsverfahrens, nicht des gerichtlichen Verfahrens. Mit der Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO können aber nur Mängel des gerichtlichen Verfahrens angegriffen werden, Mängel des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens bleiben grundsätzlich außer Betracht (Urteil vom 4. Dezember 1959 - BVerwG 6 C 455.56 - BVerwGE 10, 37 <43>; Beschluss vom 17. März 1994 - BVerwG 3 B 12.94 - Buchholz 316 § 26 VwVfG Nr. 1, S. 3 = NVwZ-RR 1995, 113). Es sind auch keine Umstände dafür dargelegt, dass sich der behauptete Mangel des Verwaltungsverfahrens unmittelbar auf das gerichtliche Verfahren ausgewirkt hätte, z.B. das rechtliche Gehör des Klägers verkürzte, ohne dass das Gericht Abhilfe geschaffen hätte.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Albers Müller Dörig
Sachgebiete: BVerwGE: nein
Beamtenrecht Fachpresse: ja
Trennungsgeld
Rechtsquellen:
GG Art. 6
SächsTGV § 2 Abs. 1 Sätze 2 bis 5
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3;
§ 133 Abs. 3 Satz 3
Stichworte:
Trennungsgeldanspruch eines Universitätsprofessors nach Ersternennung; Berücksichtigung der Lage des Wohnungsmarktes am neuen Dienstort bei der Bestimmung der "angemessenen Wohnung" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsTGV; Zurückweisung der Beschwerde; keine grundsätzliche Bedeutung, da die Rechtssache außerhalb eines Revisionsverfahrens geklärt werden kann; Divergenz und Verfahrensfehler nicht ausreichend dargelegt.
Leitsätze:
Zeigen die nachhaltigen Bemühungen eines Beamten um eine neue Wohnung, dass auch nach zwei Jahren eine Wohnung der bisherigen Größe auf dem Wohnungsmarkt des neuen Dienstorts nicht verfügbar ist, kann er bei seinen Wohnungsbemühungen trennungsgeldrechtlich auf den Mindeststandard verwiesen werden, der nach den Wohnungsfürsorgebestimmungen für ein familiengerechtes Wohnen zugrunde gelegt wird.
Beschluss des 10. Senats vom 19. April 2002 - BVerwG 10 B 1.02 
I. VG Chemnitz vom 27.04.1999 - Az.: VG 6 K 1423/96 -
II. OVG Bautzen vom 17.10.2001 - Az.: OVG 2 B 390/00 -