Verfahrensinformation

Die im Mai 2017 im Bundesgebiet geborene Klägerin begehrt die Zuerkennung von (Familien-)Flüchtlingsschutz.


Ihre in Libyen geborene Mutter ist tunesische Staatsangehörige. Im Zusammenhang mit der erfolglosen Stellung eines Asylantrages im August 2015 führte diese aus, sie habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt bis zu ihrer Ausreise in Libyen gehabt. Dem Vater der Klägerin, der nach seiner Darstellung syrischer Staatsangehöriger ist und sich zuletzt ebenfalls in Libyen aufgehalten hat, wurde im Oktober 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.


Die Klägerin stellte im Juli 2017 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ging davon aus, dass sie die tunesische Staatsangehörigkeit besitzt. Es lehnte ihren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, drohte der Klägerin die Abschiebung primär nach Tunesien an und befristete das Einreiseverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Tag der Abschiebung.


Mit dem angegriffenen Urteil vom 17. Januar 2019 hat das Verwaltungsgericht Cottbus den Bescheid vom 15. September 2017 insoweit aufgehoben, als der Antrag der Klägerin auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz als offensichtlich unbegründet und nicht lediglich als unbegründet abgelehnt worden ist, im Übrigen die Klage jedoch abgewiesen. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, da sie in Tunesien, „ihrem - jedenfalls einen - Heimatstaat“, keine begründete Furcht vor Verfolgung haben müsse. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes müsse sie sich im Hinblick auf eine begründete Furcht vor einer Verfolgung in Syrien darauf verweisen lassen, den Schutz des tunesischen Staates in Anspruch zu nehmen. Sie habe auch keinen Anspruch auf Gewährung von Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 AsylG, anknüpfend an den Flüchtlingsschutz, den ihr syrischer Vater in Deutschland genieße. Denn es widerspreche vorrangigem Unionsrecht und namentlich dem auch dort geltenden Grundsatz der Subsidiarität, den internationalen Schutz auf Personen zu erstrecken, die als Angehörige eines schutzfähigen anderen Staates keines Schutzes bedürften.


Mit der von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision macht die Klägerin geltend, der Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes hindere nicht die Zuerkennung des Familienflüchtlingsstatus nach § 26 Abs. 2 i.V.m. 5 AsylG.


Pressemitteilung Nr. 95/2019 vom 18.12.2019

EuGH soll Fragen zum Familienflüchtlingsschutz bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit in der Familie klären

Das Bundesverwaltungsgericht hat heute den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung angerufen, ob die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz nach § 26 AsylG an ein Kind, das eine andere Staatsangehörigkeit als die des schutzberechtigten Elternteils besitzt, von der in Art. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Anerkennungsrichtlinie) gründenden Befugnis der Mitgliedstaaten gedeckt ist, günstigere Normen zur Entscheidung darüber zu erlassen, wer als Flüchtling gilt, bzw. ob dies i.S.d. Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU mit der persönlichen Rechtsstellung des Kindes unvereinbar ist.


Die Klägerin ist ein im Jahr 2017 im Bundesgebiet geborenes Kind einer tunesischen und eines als Flüchtling anerkannten syrischen Staatsangehörigen. Sie besitzt jedenfalls die tunesische Staatsangehörigkeit. Ihren Asylantrag stützt sie auf einen von ihrem Vater abgeleiteten Familienflüchtlingsschutz.


Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte ihren Antrag als offensichtlich unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht hat die auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz gerichtete Klage abgewiesen. Die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 AsylG widerspreche vorrangigem Unionsrecht und namentlich dem auch dort geltenden Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes. Dieser Grundsatz schließe aus, diesen Schutz auf Personen zu erstrecken, die - wie die Klägerin - bereits aufgrund ihres Personalstatuts als Angehörige eines schutzfähigen anderen Staates keines Schutzes bedürften. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Prinzips der Subsidiarität sei es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, aufgrund von Art. 3 RL 2011/95/EU günstigere Normen zu schaffen, da anderenfalls die allgemeine Systematik und die Ziele der Richtlinie gefährdet würden.


Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts sieht vor dem Hintergrund des Prinzips der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes unionsrechtlichen Klärungsbedarf, ob das nationale Recht (§ 26 AsylG) mit Art. 3 und Art. 23 Abs. 2 RL 20011/95/EU vereinbar ist, soweit es eine Zuerkennung internationalen Familienschutzes auch für Familienangehörige vorsieht, die effektiven Schutz in dem Land erlangen können, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Der Senat hat das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH über die nachstehend aufgeführten Fragen ausgesetzt.


Fußnote:

Vorlagefragen


1. Ist Art. 3 RL 2011/95/EU dahin auszulegen, dass er der Vorschrift eines Mitgliedstaates entgegensteht, nach der dem minderjährigen ledigen Kind einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, eine von dieser abgeleitete Flüchtlingseigenschaft (sog. Familienflüchtlingsschutz) auch für den Fall zuzuerkennen ist, dass dieses Kind - über den anderen Elternteil - jedenfalls auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzt, das nicht mit dem Herkunftsland des Flüchtlings identisch ist und dessen Schutz es in Anspruch nehmen kann?


2. Ist Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU dahin auszulegen, dass die Einschränkung, wonach ein Anspruch der Familienangehörigen auf die in den Artikeln 24 bis 35 dieser Richtlinie genannten Leistungen nur zu gewähren ist, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist, es verbietet, dem minderjährigen Kind unter den in Frage 1. beschriebenen Umständen die von dem anerkannten Flüchtling abgeleitete Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen?


3. Ist für die Beantwortung der Fragen 1. und 2. von Bedeutung, ob es für das Kind und seine Eltern möglich und zumutbar ist, ihren Aufenthalt in dem Land zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit das Kind und seine Mutter besitzen, dessen Schutz diese in Anspruch nehmen können und das nicht mit dem Herkunftsland des Flüchtlings (Vaters) identisch ist, oder genügt es, dass die Familieneinheit im Bundesgebiet auf der Grundlage aufenthaltsrechtlicher Regelungen gewahrt bleiben kann?


BVerwG 1 C 2.19 - Beschluss vom 18. Dezember 2019

Vorinstanz:

VG Cottbus, 5 K 511/18.A - Urteil vom 17. Januar 2019 -


Beschluss vom 18.12.2019 -
BVerwG 1 C 2.19ECLI:DE:BVerwG:2019:181219B1C2.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 C 2.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:181219B1C2.19.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 2.19

  • VG Cottbus - 17.01.2019 - AZ: VG 5 K 511/18.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung am 18. Dezember 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
  2. Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:
  3. 1. Ist Art. 3 RL 2011/95/EU dahin auszulegen, dass er der Vorschrift eines Mitgliedstaates entgegensteht, nach der dem minderjährigen ledigen Kind einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, eine von dieser abgeleitete Flüchtlingseigenschaft (sog. Familienflüchtlingsschutz) auch für den Fall zuzuerkennen ist, dass dieses Kind - über den anderen Elternteil - jedenfalls auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzt, das nicht mit dem Herkunftsland des Flüchtlings identisch ist und dessen Schutz es in Anspruch nehmen kann?
  4. 2. Ist Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU dahin auszulegen, dass die Einschränkung, wonach ein Anspruch der Familienangehörigen auf die in den Artikeln 24 bis 35 dieser Richtlinie genannten Leistungen nur zu gewähren ist, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist, es verbietet, dem minderjährigen Kind unter den in Frage 1. beschriebenen Umständen die von dem anerkannten Flüchtling abgeleitete Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen?
  5. 3. Ist für die Beantwortung der Fragen 1. und 2. von Bedeutung, ob es für das Kind und seine Eltern möglich und zumutbar ist, ihren Aufenthalt in dem Land zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit das Kind und seine Mutter besitzen, dessen Schutz diese in Anspruch nehmen können und das nicht mit dem Herkunftsland des Flüchtlings (Vaters) identisch ist, oder genügt es, dass die Familieneinheit im Bundesgebiet auf der Grundlage aufenthaltsrechtlicher Regelungen gewahrt bleiben kann?

Gründe

I

1 Die im ... 2017 im Bundesgebiet geborene Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als Familienangehörige. Sie besitzt jedenfalls die tunesische Staatsangehörigkeit. Ob sie auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, ist tatrichterlich nicht festgestellt.

2 Die in Libyen geborene Mutter der Klägerin ist tunesische Staatsangehörige. In ihrem Asylantrag führte diese aus, sie habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt bis zu ihrer Ausreise in Libyen gehabt. Ihr Asylantrag blieb erfolglos. Der Vater der Klägerin ist nach seiner Darstellung syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und muslimischer Glaubenszugehörigkeit. Ihm wurde im Oktober 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

3 Mit Bescheid vom 15. September 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als offensichtlich unbegründet ab.

4 Mit dem angegriffenen Urteil vom 17. Januar 2019 hat das Verwaltungsgericht Cottbus den Bescheid vom 15. September 2017 insoweit aufgehoben, als der Antrag der Klägerin auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz als offensichtlich unbegründet und nicht lediglich als unbegründet abgelehnt worden ist, im Übrigen die Klage jedoch abgewiesen. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, da sie in Tunesien, "ihrem - jedenfalls einen - Heimatstaat", keine begründete Furcht vor Verfolgung haben müsse. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes müsse sie sich im Hinblick auf eine begründete Furcht vor einer Verfolgung in Syrien darauf verweisen lassen, den Schutz des tunesischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, in Anspruch zu nehmen. Sie habe auch nicht in Anknüpfung an den Flüchtlingsschutz, den ihr syrischer Vater in Deutschland genieße, Anspruch auf Gewährung von Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 AsylG. Denn es widerspreche vorrangigem Unionsrecht und namentlich dem auch dort geltenden Grundsatz der Subsidiarität, der ein allgemeines Prinzip des Asyl- und internationalen Flüchtlingsrechts sei, den internationalen Schutz auf Personen zu erstrecken, die - wie die Klägerin - bereits aufgrund ihres Personalstatuts als Angehörige eines schutzfähigen anderen Staates - und damit gleichsam a priori - keines Schutzes bedürften.

5 Zur Begründung ihrer Revision führt die Klägerin aus, sie sei tunesische Staatsangehörige. Minderjährigen Kindern, die von Eltern mit unterschiedlicher nationaler Herkunft abstammten, sei der Familienflüchtlingsstatus nach § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG auch für den Fall zuzuerkennen, dass nur einem Elternteil die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Der Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes stehe dem nicht entgegen. Art. 3 RL 2011/95/EU gestatte es einem Mitgliedstaat, in Fällen, in denen einem Angehörigen einer Familie internationaler Schutz gewährt werde, die Erstreckung dieses Schutzes auf andere Angehörige dieser Familie vorzusehen, sofern diese nicht unter einen der in Art. 12 RL 2011/95/EU genannten Ausschlussgründe fielen und sofern ihre Situation wegen der Notwendigkeit, den Familienverband zu wahren, einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweise. Im Rahmen der Gesetzgebung seien der Minderjährigenschutz und das Kindeswohl in besonderer Weise zu berücksichtigen. Dies folge auch aus den Art. 3, 9, 18 und 22 der UN-Kinderrechtskonvention und deren Präambel sowie dem hierzu verfassten Joint Comment vom 16. November 2017.

6 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

II

7 Der Rechtsstreit ist auszusetzen. Gemäß Art. 267 AEUV ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: Gerichtshof) zu den im Beschlusstenor formulierten Fragen einzuholen. Diese Fragen betreffen die Auslegung von Art. 3 und Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9, ber. ABl. 2017 L 167 S. 58) - RL 2011/95/EU.

8 1. Die rechtliche Beurteilung richtet sich im deutschen Recht nach dem Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 48 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626). Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab.

9 Den danach maßgeblichen rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits bilden die folgenden Vorschriften des nationalen Rechts:
§ 3 AsylG
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will
(...)
§ 26 AsylG
(...)
(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
(...)
(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. (...)
(...)

10 2. Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich und bedürfen einer Klärung durch den Gerichtshof.

11 2.1 Die Vorlagefragen sind erheblich für die Entscheidung über das Begehren der Klägerin, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

12 a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus eigenem Recht (§ 3 Abs. 4 AsylG).

13 Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, kann die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn sie den Schutz eines der Länder ihrer Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen können (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 1 B 142.04 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 307 S. 143). Dies folgt aus Art. 1 A Nr. 2 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1953 II S. 559, 560; 1969 II S. 1293, 1294), in dem der Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes zum Ausdruck kommt. Danach gilt eine Person, die ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt, nicht als des Schutzes des Landes beraubt, dessen Staatsangehörigkeit sie hat. Auch Personen, die nur eine Staatsangehörigkeit besitzen, aber in Bezug auf einen anderen Staat (etwa den Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts) eine begründete Furcht vor Verfolgung hegen, müssen sich regelmäßig auf einen vorhandenen Schutz durch den Staat ihrer Staatsangehörigkeit verweisen lassen (Art. 1 A Nr. 2 Abs. 1 GFK). In diesem Sinne sind auch Art. 2 Buchst. d und n RL 2011/95/EU sowie § 3 Abs. 1 AsylG auszulegen: Nur wer schutzlos ist, weil er keinen wirksamen Schutz durch ein Herkunftsland im Sinne des Art. 2 Buchst. n RL 2011/95/EU genießt, ist danach Flüchtling im Sinne von Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1983 - 9 C 158.80 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 14 S. 36 f., vom 17. Januar 1989 - 9 C 44.87 - BVerwGE 81, 164 <167 f.>, vom 28. Mai 1991 - 9 C 6.91 - BVerwGE 88, 226 <229> und vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 - BVerwGE 101, 328 <335>). Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Falle der Klägerin aus. Denn die Klägerin kann in der Tunesischen Republik, einem Land ihrer Staatsangehörigkeit, effektiven Schutz erlangen. Erkenntnisse, dass die Tunesische Republik nicht bereit und in der Lage wäre, der Klägerin den erforderlichen Schutz vor Verfolgung und vor Abschiebung nach Syrien, dem Herkunftsland ihres als Flüchtling anerkannten Vaters, oder in einen Drittstaat (Kettenabschiebung) zu gewähren, liegen nicht vor.

14 b) Die minderjährige Klägerin erfüllt jedoch die Voraussetzungen, die § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für minderjährige ledige Kinder eines als Flüchtling anerkannten Elternteils normiert. Ihrem - seinen Angaben zufolge - syrischen Vater wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG erfasst auch im Bundesgebiet geborene Kinder des anerkannten Flüchtlings. Das Kindschaftsverhältnis muss nicht bereits in dem Staat bestanden haben, in dem der Flüchtling verfolgt wird. Das nationale Recht ist vorbehaltlich des Unionsrechts dahin auszulegen, dass der Familienflüchtlingsschutz auch dann zu gewähren ist, wenn der Familienangehörige (auch) die Staatsangehörigkeit eines Nichtverfolgerstaates besitzt.

15 2.2 Die Vorlagefragen bedürfen einer Klärung durch den Gerichtshof.

16 a) Mit der Vorlagefrage zu 1. möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 RL 2011/95/EU in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen ist, dass er der in § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG getroffenen Regelung entgegensteht, nach der die nationalen Behörden verpflichtet sind, dem minderjährigen ledigen Kind eines anerkannten Flüchtlings die - von diesem abgeleitete - Flüchtlingseigenschaft auch für den Fall zuzuerkennen, dass das Kind und sein anderer Elternteil die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzen, welches nicht mit dem Herkunftsland des anerkannten Flüchtlings identisch ist, und dessen Schutz sie in Anspruch nehmen können.

17 Art. 3 RL 2011/95/EU gestattet es den Mitgliedstaaten, günstigere Normen zur Entscheidung darüber zu erlassen, wer als Flüchtling gilt, sofern diese Normen mit der Anerkennungsrichtlinie vereinbar sind.

18 aa) In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist geklärt, dass eine günstigere Norm mit der Richtlinie 2011/95/EU vereinbar ist, wenn sie die allgemeine Systematik oder die Ziele der Richtlinie nicht gefährdet. Unvereinbar sind nationale Normen, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Drittstaatsangehörige oder Staatenlose vorsehen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-542/13 [ECLI:​EU:​C:​2014:​2452], M’Bodj - Rn. 44). Einen Anwendungsfall eines solchen fehlenden Zusammenhangs zu dem Zweck des internationalen Schutzes begründen die in Art. 12 RL 2011/95/EU geregelten Ausschlussgründe. So laufen dem Vorbehalt des Art. 3 RL 2011/95/EU etwa nationale Bestimmungen zuwider, auf deren Grundlage die Rechtsstellung eines Flüchtlings Personen gewährt wird, welche von dieser Rechtsstellung nach Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU ausgeschlossen sind (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C-57/09 und C-101/09 [ECLI:​EU:​C:​2010:​661], B und D - Rn. 115). Unterfallen Familienangehörige eines anerkannten Flüchtlings keinem der in Art. 12 RL 2011/95/EU geregelten Ausschlussgründe und weist ihre Situation wegen der Notwendigkeit, den Familienverband zu wahren, einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes auf, so gestattet es Art. 3 RL 2011/95/EU einem Mitgliedstaat, diesen Schutz auf andere Angehörige dieser Familie zu erstrecken (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 [ECLI:​EU:​C:​2018:​801], Ahmedbekova und Ahmedbekov - Rn. 74).

19 Die Erstreckung des internationalen Schutzes auf enge Familienangehörige eines international Schutzberechtigten, die § 26 AsylG unabhängig davon vorsieht, ob auch in eigener Person Schutzgründe vorliegen, hat nach nationalem Recht eine Doppelfunktion. Zum einen knüpft sie an die Erfahrung an, dass im Kampf gegen oppositionelle Kräfte unduldsame Staaten dazu neigen, anstelle des politischen Gegners, dessen sie nicht habhaft werden können, auf Personen zurückzugreifen, die dem Verfolgten besonders nahestehen, um hierdurch in der einen oder anderen Weise ihr auf Unterdrückung abweichender Meinungen gerichtetes Ziel doch noch zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1985 - 9 C 35.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 34 S. 101). Diesen Zusammenhang betont der 36. Erwägungsgrund RL 2011/95/EU. Für den Herkunftsstaat des bereits als schutzberechtigt anerkannten, "stammberechtigten" Familienangehörigen ist es dabei regelmäßig unerheblich, ob das weitere Familienmitglied über die Staatsangehörigkeit eines weiteren Staates verfügt, in dem er vor Verfolgung sicher ist. Zum anderen setzt § 26 AsylG den durch Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU gebotenen Familienschutz für Familienangehörige, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, in vom Unionsrecht so nicht gebotener Weise "überschießend" um. Der nationale Gesetzgeber gewährleistet für diesen Personenkreis nicht durch Einzelregelungen die in den Art. 24 bis 35 der RL 2011/95/EU benannten Leistungen. Zur Wahrung der Familieneinheit gewährleistet er dies dadurch, dass er den Schutzstatus des international Schutzberechtigten auch den anderen Familienangehörigen gewährt, und zwar - unter Ausschluss von Personen, welche persönliche Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU verwirklichen (§ 26 Abs. 4 AsylG) - unabhängig von der Verwirklichung von Schutzgründen in eigener Person. Angesichts dieser Doppelfunktion weist die auf der Grundlage des nationalen Rechts erfolgende automatische Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Familienangehörige einer Person, der diese Eigenschaft auf der Grundlage der Richtlinie 2011/95/EU zuerkannt wird, jedenfalls in aller Regel einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes auf (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 - Rn. 72).

20 bb) Einer unionsrechtlichen Klärung durch den Gerichtshof bedarf indes die Frage, ob es mit der allgemeinen Systematik und den Zielen der Richtlinie 2011/95/EU vereinbar ist, Familienflüchtlingsschutz auch solchen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen des anerkannten Flüchtlings zu gewähren, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzen, das nicht mit dem Herkunftsland des Flüchtlings identisch ist, und dessen Schutz sie genießen, oder ob dies mit ihrer persönlichen Rechtsstellung unvereinbar ist.

21 (1) Auf eine Unvereinbarkeit könnten verschiedene Regelungen der Richtlinie 2011/95/EU und der Genfer Flüchtlingskonvention hindeuten, die jeweils den Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes widerspiegeln. Ausweislich des 4. Erwägungsgrundes RL 2011/95/EU stellt die Genfer Flüchtlingskonvention in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen dar. Gemäß Art. 1 A Nr. 2 Abs. 1 GFK findet im Sinne dieses Abkommens der Ausdruck "Flüchtling" auf jede Person Anwendung, die infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will. Nach Art. 1 A Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 GFK bezieht sich der Ausdruck "das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt" für den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, auf jedes der Länder, dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat. Als des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie hat, beraubt, gilt gemäß Art. 1 A Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 GFK nicht eine Person, die ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt. Art. 1 A Nr. 2 GFK ist Ausdruck des Grundsatzes der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes.

22 Dieser Grundsatz spiegelt sich in den Erwägungsgründen der Richtlinie 2011/95/EU wider. Nach dem 12. Erwägungsgrund RL 2011/95/EU besteht das wesentliche Ziel dieser Richtlinie unter anderem darin zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich Schutz benötigen. Gemäß dem 15. Erwägungsgrund RL 2011/95/EU fallen diejenigen Drittstaatsangehörigen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten verbleiben dürfen, nicht weil sie internationalen Schutz benötigen, sondern aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, nicht unter diese Richtlinie (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-542/13 - Rn. 46).

23 In materiell-rechtlicher Hinsicht gelangt der Grundsatz der internationalen Subsidiarität auch in Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU zum Ausdruck. Gleiches gilt in Bezug auf Art. 11 Abs. 1 Buchst. c RL 2011/95/EU. Die Beendigungsklausel macht deutlich, dass eine Person, die den Schutz ihres eigenen Landes genießt, internationalen Schutz nicht benötigt (UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Stand Dezember 2011 <Stand der deutschen Version 2013>, Rn. 129). Als materiell-rechtliche Ausprägung des Grundsatzes der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes wird teilweise zudem der letzte Halbsatz des Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU gewertet. Der persönlichen Rechtsstellung ("personal legal status"/"statut juridique personnel") wird insoweit die Inhaberschaft einer anderen bzw. einer weiteren Staatsangehörigkeit zugeordnet (VG Trier, Urteil vom 13. Februar 2019 - 1 K 6155/17.TR - juris Rn. 50; so auch der belgische Conseil du Contentieux des Étrangers, ausweislich dessen Art. 23 RL 2011/95/EU die Mitgliedstaaten an die Notwendigkeit erinnert, die persönliche Rechtsstellung des Familienangehörigen "(z. B. eine andere Staatsangehörigkeit)" zu berücksichtigen <zit. nach European Asylum Support Office, Richterliche Analyse: Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU), 2018, S. 109 f., Fn. 640>). Die Vereinbarkeit mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen wird seitens des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Rn. 184 der völkerrechtlich unverbindlichen und dennoch im Einklang mit Erwägungsgrund 22 RL 2011/95/EU als Auslegungshilfe zum Zwecke der Herstellung der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung in den Blick zu nehmenden Publikation "Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" aufgegriffen. Darin heißt es in Bezug auf Art. 1 A Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 GFK:
"Wenn ein Familienvorstand die in der Definition genannten Kriterien erfüllt, wird seinen Angehörigen normalerweise die Rechtsstellung als Flüchtling nach dem Grundsatz der Einheit der Familie gewährt. Selbstverständlich sollte einem Angehörigen die formale Rechtsstellung als Flüchtling nicht zuerkannt werden, wenn diese mit seinem persönlichen Rechtsstatus unvereinbar wäre; der Angehörige einer Flüchtlingsfamilie kann unter Umständen nämlich die Staatsangehörigkeit des Landes besitzen, in dem er Asyl gefunden hat, oder auch die eines anderen Landes und den Schutz dieses Landes genießen. Unter solchen Umständen gäbe es keine Notwendigkeit, ihm den Flüchtlingsstatus zu gewähren."
(in diesem Sinne auch Ständiger Ausschuss des UNHCR, Questions relatives à la protection de la famille, Dok. EC/49/SC/CRP.14 vom 4. Juni 1999, Ziff. 9, https://www.unhcr.org/fr/excom/standcom/4b30a618e/questions-relatives-protection-famille.html).

24 Gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchst. e RL 2011/95/EU sind die Anträge auf internationalen Schutz individuell zu prüfen, wobei zu berücksichtigen ist, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte. Die Norm setzt an anderer Stelle geregelte materielle Voraussetzungen in einen behördlichen Prüfauftrag um, der sich im Hinblick auf Art. 1 A Nr. 2 GFK insbesondere auf das Erfordernis von Ermittlungen hinsichtlich des Besitzes mehrfacher Staatsangehörigkeiten bezieht (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 Rn. 34; vgl. auch Dörig, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Aufl. 2016, Part D III, Art. 4 Rn. 22 ff.).

25 In verfahrensrechtlicher Hinsicht findet der Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes seinen Ausdruck unter anderem in Art. 33 Abs. 2 Buchst. b und Art. 35 Satz 1 Buchst. b RL 2013/32/EU.

26 Aus diesen Erwägungen könnte folgen, dass es der Richtlinie widerspricht, wenn die Flüchtlingseigenschaft nach nationalem Recht automatisch auf einen Familienangehörigen erstreckt wird, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzt, das nicht mit dem Herkunftsland des Flüchtlings identisch ist und dessen Schutz er in Anspruch nehmen kann. Dies hätte zur Folge, dass die Familieneinheit unter Wahrung der aus Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU folgenden Rechte nicht - wie im nationalen Recht vorgesehen - durch eine Statusgewährung auf der Grundlage der Richtlinie 2011/95/EU, sondern unter den Voraussetzungen der aufenthaltsrechtlichen Regelungen zum Familiennachzug durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gewahrt werden dürfte.

27 (2) Für eine Vereinbarkeit der Erstreckung des Flüchtlingsschutzes auf die Klägerin trotz ihrer tunesischen Staatsangehörigkeit spricht andererseits, dass es sich um eine abgeleitete Flüchtlingseigenschaft handelt, die gerade nicht voraussetzt, dass der Familienangehörige die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft (Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU) in eigener Person erfüllt. Ist es mit der Richtlinie vereinbar, eine solche abgeleitete Flüchtlingseigenschaft Familienangehörigen selbst dann zuzuerkennen, wenn feststeht, dass diese keine begründete Furcht vor Verfolgung haben müssen, ist schwer erklärlich, weshalb die Existenz eines schutzgewährenden Herkunftsstaats, der nicht mit dem des Flüchtlings identisch ist, den Anspruch auf Zuerkennung der (abgeleiteten) Flüchtlingseigenschaft ausschließen sollte. Denn die Möglichkeit, den Schutz des Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, stellt keinen - von der Flüchtlingsdefinition unterscheidbaren - Ausschlussgrund dar. Möglicherweise weist die Schutzerstreckung auf den Familienangehörigen daher auch in dieser Fallgestaltung schon wegen der Notwendigkeit, den Familienverband zu wahren, einen hinreichenden Zusammenhang mit dem Zweck des - dem Flüchtling zuerkannten - internationalen Schutzes auf. Darauf, ob die Familieneinheit im Zufluchtsland des Flüchtlings auch durch eine dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltserlaubnis sichergestellt werden könnte, hat der Gerichtshof in der Rechtssache Ahmedbekova nicht abgestellt (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 - Rn. 73).

28 b) Der Klärung bedarf zudem, welche Bedeutung dem in Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU enthaltenen Vorbehalt der Vereinbarkeit mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen beizumessen ist. Der Vorbehalt der Vereinbarkeit der persönlichen Rechtsstellung geht auf einen Änderungsvorschlag des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag der Europäischen Kommission für die spätere Richtlinie 2004/83/EG zurück. Die Formulierung "sofern dieser Status nicht unvereinbar mit ihrem bestehenden Status ist" wurde seinerzeit dahingehend erläutert, dass einige Familienmitglieder unter Umständen einen eigenständigen und anderen Rechtsstatus haben, der unter Umständen nicht mit dem internationalen Schutzstatus vereinbar ist (Bericht des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten vom 8. Oktober 2002 (KOM(2001) 510 - C5-0573/2001 - 2001/0207(CNS), S. 17, Änderungsantrag 22).

29 UNHCR legt den Vorbehalt dahingehend aus, dass es Umstände gebe, in denen der Grundsatz der abgeleiteten Rechtsstellung nicht befolgt werden sollte, nämlich soweit Familienangehörige selbst Asyl beantragen möchten oder soweit die Gewährung einer abgeleiteten Rechtsstellung mit ihrer persönlichen Rechtsstellung unvereinbar wäre, z.B. wenn sie die Staatsangehörigkeit des Aufnahmelands besitzen, oder weil sie sich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit auf eine günstigere Norm berufen können (Kommentar des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen <UNHCR> zur Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes <OJ L 304/12 vom 30.9 .2004>, S. 33 zu Art. 23 Abs. 1-2).

30 In der Literatur wird vertreten, dass sich der Adressatenkreis des Vorbehalts auf Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaates oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder auf langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (so Battjes, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Aufl. 2016, Part D III, Art. 23 Rn. 18) beschränke. Dies lässt sich Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU indes nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen. Es ist daher zu fragen, ob der Vorbehalt des Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU Familienangehörige, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen, der nicht mit dem Herkunftsland des Flüchtlings identisch ist und dessen Schutz sie genießen, von der Gewährung der in den Art. 24 bis 35 RL 2011/95/EU genannten Leistungen ausnimmt und diese damit der Sache nach auf die Wahrung der Familieneinheit nach Maßgabe des Ausländerrechts verweist (so etwa VG Trier, Urteil vom 13. Februar 2019 - 1 K 6155/17.TR - juris Rn. 50 ff.).

31 c) Aus Sicht des vorlegenden Gerichts bedarf es schließlich der Klärung, inwieweit es für die Beantwortung der Vorlagefragen zu 1. und 2. von Bedeutung ist, ob es dem minderjährigen ledigen Kind und seinen Eltern im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft eines Elternteils und nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist, ihren Aufenthalt in dem Land zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit das Kind und ein Elternteil besitzen, dessen Schutz sie in Anspruch nehmen können und das nicht mit dem Herkunftsland des als Flüchtling anerkannten anderen Elternteils identisch ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Familieneinheit im Aufnahmemitgliedstaat nach deutschem Recht grundsätzlich auch auf der Grundlage aufenthaltsrechtlicher Regelungen zum Familiennachzug gewahrt bleiben kann, ohne dass insoweit allerdings ein alle denkbaren Fälle abdeckender, unbedingter Anspruch bestünde.

32 Eine Aufenthaltsnahme in dem Land der Staatsangehörigkeit seiner Familienangehörigen wäre dem Flüchtling unmöglich, wenn ihm etwa bereits die Einreise in dieses Land verweigert würde. Sie wäre ihm jedenfalls dann unzumutbar, wenn er besorgen müsste, in den Verfolgerstaat abgeschoben oder der Gefahr einer Abschiebung in einen Drittstaat (Kettenabschiebung) ausgesetzt zu werden (Refoulement-Verbot). An der Zumutbarkeit kann es in der vorliegenden Situation aber auch schon deswegen fehlen, weil der in einem Mitgliedstaat anerkannte Flüchtling - über ein bloßes Aufenthaltsrecht hinaus - sogleich alle mit der Flüchtlingseigenschaft verbundenen Rechte in Anspruch nehmen können soll; dies ist ihm nur in dem Staat ohne weiteres möglich, der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat (siehe auch EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 [ECLI:​EU:​C:​2019:​964], Hamed und Omar - Rn. 40). Ungeklärt ist zudem, ob insoweit auch sonstige individuelle Umstände zu berücksichtigen sind, die eine Aufenthaltsnahme des Flüchtlings, des minderjährigen ledigen Kindes oder des anderen Elternteils nach den tatsächlichen Umständen als unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen. Für eine solche Berücksichtigung könnte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit streiten.

Beschluss vom 27.01.2022 -
BVerwG 1 C 41.21ECLI:DE:BVerwG:2022:270122B1C41.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.01.2022 - 1 C 41.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:270122B1C41.21.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 41.21

  • VG Cottbus - 17.01.2019 - AZ: VG 5 K 511/18.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. Januar 2019 ist wirkungslos.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in der entsprechenden Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos.

2 Über die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - Buchholz 402.251 § 31 AsylG Nr. 1 Rn. 7). Danach hat hier die Beklagte die Kosten zu tragen, da sie die Klägerin klaglos gestellt hat.

3 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.