Beschluss vom 15.11.2022 -
BVerwG 3 B 35.22ECLI:DE:BVerwG:2022:151122B3B35.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.11.2022 - 3 B 35.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:151122B3B35.22.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 35.22

  • VG Koblenz - 09.02.2022 - AZ: 2 K 864/21.KO
  • OVG Koblenz - 26.07.2022 - AZ: 7 A 10274/22.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hellmann
beschlossen:

  1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P., den Richter am Bundesverwaltungsgericht L. und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. K. wird zurückgewiesen.
  2. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 13. September 2022 - BVerwG 3 B 29.22 - wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Der Senat entscheidet in der sich aus seiner Geschäftsverteilung für das Jahr 2022 ergebenden Besetzung. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im letzten Absatz der Anhörungsrüge mitgeteilt, der Kläger habe ihm gegenüber erklärt, er lehne die Richter des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, die den Beschluss vom 13. September 2022 gefasst haben, wegen Besorgnis von Befangenheit ab und werde den Befangenheitsantrag selbst begründen. Sollte der Prozessbevollmächtigte damit ein Ablehnungsgesuch angebracht haben, wäre es offensichtlich unzulässig. Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Das gilt auch für ein Richterablehnungsgesuch (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 8 B 58.12 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 74 Rn. 11). Das schriftsätzliche Vorbringen des Prozessbevollmächtigten muss erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2012, a. a. O. Rn. 16 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt der in der Anhörungsrüge enthaltene Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf vom Kläger persönlich noch darzulegende Ablehnungsgründe nicht. Der vom Kläger selbst in seinem Schreiben vom 12. Oktober 2022 gestellte Befangenheitsantrag wiederum genügt nicht dem Vertretungserfordernis.

2 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Kläger hat nicht - wie gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO erforderlich - dargelegt, dass der Senat durch die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem das Oberverwaltungsgericht seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts verworfen hat, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Er hat nicht aufgezeigt, dass der Senat bei der Verneinung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Zur tragenden Erwägung des Beschlusses vom 13. September 2022, dass in Bezug auf die Verwerfung der Berufung wegen des Fehlens einer den Anforderungen des § 55d VwGO genügenden Einreichung (Rn. 7) ein Revisionszulassungsgrund nicht geltend gemacht worden sei, trägt der Kläger auch mit der Anhörungsrüge nichts vor.

3 Soweit der Kläger sich gegen die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren in dem Beschluss des Senats vom 13. September 2022 in Höhe von 2 740,69 € wendet, könnte er damit auch im Rahmen einer Gegenvorstellung keinen Erfolg haben. Die Vorinstanzen haben den in dem Gesamtwert enthaltenen Streitwert für die Stilllegung des Anhängers gemäß § 52 Abs. 1 GKG entsprechend Ziffer 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit der Hälfte des Auffangwertes, also 2 500 € angesetzt (vgl. Bl. 76 der Gerichtsakte). Das ist nicht zu beanstanden.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).