Beschluss vom 13.09.2022 -
BVerwG 3 B 29.22ECLI:DE:BVerwG:2022:130922B3B29.22.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 13.09.2022 - 3 B 29.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:130922B3B29.22.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 29.22
- VG Koblenz - 09.02.2022 - AZ: 2 K 864/21.KO
- OVG Koblenz - 26.07.2022 - AZ: 7 A 10274/22.OVG
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 740,69 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Der Kläger wendet sich gegen mehrere Bescheide, mit denen ihm der beklagte Landkreis den Betrieb eines Kraftfahrzeuganhängers untersagt und Gebühren, Auslagen und Säumniszuschläge festgesetzt hat, und begehrt die Rückzahlung im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebener Forderungen.
2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Betriebsuntersagung habe sich durch Abmeldung des Anhängers erledigt. Die Gebühr für die Untersagung sei zu Recht festgesetzt worden. Die Versicherung habe mitgeteilt, dass eine Haftpflichtversicherung für den Anhänger nicht bestehe. Dem könne der Kläger nicht entgegenhalten, er habe den Anhänger nicht im öffentlichen Straßenverkehr genutzt. Gegen den Gebührenbescheid habe er nicht - wie erforderlich - Widerspruch erhoben. Mahngebühr, Säumniszuschläge und Porto seien rechtmäßig festgesetzt worden. Die Berufung hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen.
3 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung, die der Kläger eingelegt hat, gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss verworfen. Wegen der fehlenden Zulassung der Berufung wäre allein ein Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft gewesen. Nach Ablauf der Frist für einen solchen Antrag könne eine durch einen Rechtsanwalt eingelegte Berufung nicht mehr in einen Antrag auf Zulassung umgedeutet werden. Unabhängig davon sei das per Telefax eingelegte Rechtsmittel auch deswegen unzulässig, weil die Einreichung nicht den Übermittlungsanforderungen des § 55d VwGO entspreche.
4 Die Revision gegen seinen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem Antrag, die Revision gemäß § 132 VwGO zuzulassen und die Kosten wegen falscher Sachbehandlung niederzuschlagen.
II
5 Gemäß § 133 Abs. 1 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Revision ist als eine solche Beschwerde auszulegen.
6 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der dort abschließend aufgeführten Gründe vorliegt. Ist die angefochtene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 2018 - 3 B 18.17 - juris Rn. 8 m. w. N.).
7 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung u. a. deswegen als unzulässig verworfen, weil ihre Einreichung ausschließlich per Telefax nicht den Anforderungen des § 55d VwGO genüge; die Vorschrift sehe eine Übermittlung als elektronisches Dokument vor. Hinsichtlich dieser Begründung, die die Verwerfung der Berufung selbständig trägt, hat der Kläger einen Revisionszulassungsgrund nicht geltend gemacht. Ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich.
8 Unabhängig hiervon ist, soweit das Oberverwaltungsgericht die Berufung mangels Zulassung als unstatthaft verworfen und ihre Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat, ein Grund für die Zulassung der Revision jedenfalls nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund, von der Erhebung von Kosten abzusehen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG), liegt nicht vor. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.