Beschluss vom 13.09.2022 -
BVerwG 3 B 29.22ECLI:DE:BVerwG:2022:130922B3B29.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.09.2022 - 3 B 29.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:130922B3B29.22.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 29.22

  • VG Koblenz - 09.02.2022 - AZ: 2 K 864/21.KO
  • OVG Koblenz - 26.07.2022 - AZ: 7 A 10274/22.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 740,69 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger wendet sich gegen mehrere Bescheide, mit denen ihm der beklagte Landkreis den Betrieb eines Kraftfahrzeuganhängers untersagt und Gebühren, Auslagen und Säumniszuschläge festgesetzt hat, und begehrt die Rückzahlung im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebener Forderungen.

2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Betriebsuntersagung habe sich durch Abmeldung des Anhängers erledigt. Die Gebühr für die Untersagung sei zu Recht festgesetzt worden. Die Versicherung habe mitgeteilt, dass eine Haftpflichtversicherung für den Anhänger nicht bestehe. Dem könne der Kläger nicht entgegenhalten, er habe den Anhänger nicht im öffentlichen Straßenverkehr genutzt. Gegen den Gebührenbescheid habe er nicht - wie erforderlich - Widerspruch erhoben. Mahngebühr, Säumniszuschläge und Porto seien rechtmäßig festgesetzt worden. Die Berufung hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen.

3 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung, die der Kläger eingelegt hat, gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss verworfen. Wegen der fehlenden Zulassung der Berufung wäre allein ein Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft gewesen. Nach Ablauf der Frist für einen solchen Antrag könne eine durch einen Rechtsanwalt eingelegte Berufung nicht mehr in einen Antrag auf Zulassung umgedeutet werden. Unabhängig davon sei das per Telefax eingelegte Rechtsmittel auch deswegen unzulässig, weil die Einreichung nicht den Übermittlungsanforderungen des § 55d VwGO entspreche.

4 Die Revision gegen seinen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem Antrag, die Revision gemäß § 132 VwGO zuzulassen und die Kosten wegen falscher Sachbehandlung niederzuschlagen.

II

5 Gemäß § 133 Abs. 1 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Revision ist als eine solche Beschwerde auszulegen.

6 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der dort abschließend aufgeführten Gründe vorliegt. Ist die angefochtene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 2018 - 3 B 18.17 - juris Rn. 8 m. w. N.).

7 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung u. a. deswegen als unzulässig verworfen, weil ihre Einreichung ausschließlich per Telefax nicht den Anforderungen des § 55d VwGO genüge; die Vorschrift sehe eine Übermittlung als elektronisches Dokument vor. Hinsichtlich dieser Begründung, die die Verwerfung der Berufung selbständig trägt, hat der Kläger einen Revisionszulassungsgrund nicht geltend gemacht. Ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich.

8 Unabhängig hiervon ist, soweit das Oberverwaltungsgericht die Berufung mangels Zulassung als unstatthaft verworfen und ihre Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat, ein Grund für die Zulassung der Revision jedenfalls nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund, von der Erhebung von Kosten abzusehen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG), liegt nicht vor. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 15.11.2022 -
BVerwG 3 B 35.22ECLI:DE:BVerwG:2022:151122B3B35.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.11.2022 - 3 B 35.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:151122B3B35.22.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 35.22

  • VG Koblenz - 09.02.2022 - AZ: 2 K 864/21.KO
  • OVG Koblenz - 26.07.2022 - AZ: 7 A 10274/22.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hellmann
beschlossen:

  1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P., den Richter am Bundesverwaltungsgericht L. und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. K. wird zurückgewiesen.
  2. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 13. September 2022 - BVerwG 3 B 29.22 - wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Der Senat entscheidet in der sich aus seiner Geschäftsverteilung für das Jahr 2022 ergebenden Besetzung. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im letzten Absatz der Anhörungsrüge mitgeteilt, der Kläger habe ihm gegenüber erklärt, er lehne die Richter des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, die den Beschluss vom 13. September 2022 gefasst haben, wegen Besorgnis von Befangenheit ab und werde den Befangenheitsantrag selbst begründen. Sollte der Prozessbevollmächtigte damit ein Ablehnungsgesuch angebracht haben, wäre es offensichtlich unzulässig. Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Das gilt auch für ein Richterablehnungsgesuch (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 8 B 58.12 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 74 Rn. 11). Das schriftsätzliche Vorbringen des Prozessbevollmächtigten muss erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2012, a. a. O. Rn. 16 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt der in der Anhörungsrüge enthaltene Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf vom Kläger persönlich noch darzulegende Ablehnungsgründe nicht. Der vom Kläger selbst in seinem Schreiben vom 12. Oktober 2022 gestellte Befangenheitsantrag wiederum genügt nicht dem Vertretungserfordernis.

2 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Kläger hat nicht - wie gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO erforderlich - dargelegt, dass der Senat durch die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem das Oberverwaltungsgericht seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts verworfen hat, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Er hat nicht aufgezeigt, dass der Senat bei der Verneinung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Zur tragenden Erwägung des Beschlusses vom 13. September 2022, dass in Bezug auf die Verwerfung der Berufung wegen des Fehlens einer den Anforderungen des § 55d VwGO genügenden Einreichung (Rn. 7) ein Revisionszulassungsgrund nicht geltend gemacht worden sei, trägt der Kläger auch mit der Anhörungsrüge nichts vor.

3 Soweit der Kläger sich gegen die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren in dem Beschluss des Senats vom 13. September 2022 in Höhe von 2 740,69 € wendet, könnte er damit auch im Rahmen einer Gegenvorstellung keinen Erfolg haben. Die Vorinstanzen haben den in dem Gesamtwert enthaltenen Streitwert für die Stilllegung des Anhängers gemäß § 52 Abs. 1 GKG entsprechend Ziffer 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit der Hälfte des Auffangwertes, also 2 500 € angesetzt (vgl. Bl. 76 der Gerichtsakte). Das ist nicht zu beanstanden.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).