Beschluss vom 12.07.2018 -
BVerwG 1 VR 4.18ECLI:DE:BVerwG:2018:120718B1VR4.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.07.2018 - 1 VR 4.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:120718B1VR4.18.0]

Beschluss

BVerwG 1 VR 4.18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seinen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Rückgängigmachung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung vom 16. Oktober 2017 wird abgelehnt.
  3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Abänderungsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 und 121 Abs. 1 ZPO).

2 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

3 a) Dem wörtlich gestellten Antrag,
"festzustellen, dass die Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Antragsgegners vom 16.10.2017 aufschiebende Wirkung hat, sowie die Rückgängigmachung der Vollziehung anzuordnen",
bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil vorliegend entgegen der Annahme des Antragstellers keine rechtswidrige "faktische Vollziehung" stattgefunden hat. Der Antragsteller ist nicht entgegen einer bestehenden aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgeschoben worden, sondern aufgrund einer sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung (§ 58a Abs. 1 Satz 2 AufenthG) nach Ablehnung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz durch den Senat. Zu diesem Zeitpunkt durfte die Abschiebungsanordnung nach § 58a Abs. 4 Satz 3 AufenthG vollzogen werden. Mit dem Vorbringen, die Einlegung verfassungsgerichtlicher Rechtsbehelfe (Verfassungsbeschwerde und Antrag auf einstweilige Anordnung) sei durch zu rasche Abschiebung vereitelt worden, kann der Antragsteller schon deshalb nicht gehört werden, weil er eine - auch noch nach erfolgter Abschiebung mögliche - Verfassungsbeschwerde nicht eingelegt hat. Im Übrigen war der vollständige Beschluss dem früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 23. Januar 2018 zugestellt worden, sodass auch ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Bundesverfassungsgericht vor der am 26. Januar 2018 erfolgten Abschiebung noch hätte gestellt werden können. Dass Eile geboten war, musste dem damaligen Prozessbevollmächtigte bewusst sein angesichts der schriftlichen Ankündigung der Ausländerbehörde, die Abschiebung werde nunmehr früher erfolgen als bisher bekannt geworden, und das Reisegepäck sei bei der JVA Neumünster bis zum 24. Januar 2018 abzugeben.

4 b) Der Antrag ist auch insoweit unbegründet, als der Antragsteller sinngemäß begehrt, unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 16. Januar 2018 nach § 80 Abs. 7 VwGO die aufschiebende Wirkung seiner Klage und nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Rückgängigmachung der Vollziehung anzuordnen. Mit der genannten Entscheidung hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Antragsgegners vom 16. Oktober 2017 abgelehnt.

5 aa) Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung richtig ist; es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage eine andere Entscheidung bezüglich der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2017 - 1 VR 6.17 - juris Rn. 3). Dies ist nicht der Fall.

6 Das Vorbringen des Antragstellers zu seiner Behandlung nach der Abschiebung rechtfertigt eine Abänderung der den Eilrechtsschutz versagenden Entscheidung (und Rückgängigmachung der Vollziehung) schon deswegen nicht, weil maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung in Fällen, in denen der Ausländer - wie hier - in Vollzug der gegen ihn ergangenen Entscheidung bereits abgeschoben worden ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung ist (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 14). Gleiches gilt für den Einwand, das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller sei entgegen der Annahme des Senats nach der Abschiebung (noch) nicht eingestellt worden. Ungeachtet dessen rechtfertigt die Schilderung des Antragstellers über die Vorgänge in der Türkei nach seiner Abschiebung nicht die Annahme einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung durch türkische staatliche Organe oder Bedienstete.

7 Bei dem Vortrag im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Kriegsdienstverweigerung und einer daraus vermeintlich drohenden politischen Verfolgung handelt es sich nicht um veränderte oder im ursprünglichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände. Vielmehr war die Frage, ob der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass eine etwaige Kriegsdienstverweigerung in der Türkei auf einer Gewissensentscheidung beruhte, bereits Gegenstand des Verfahrens 1 VR 12.17 ; der Antragsteller konnte hierzu vortragen und hat dies auch getan.

8 Dasselbe gilt auch für das Vorbringen, der Antragsteller habe entgegen der Annahme des Senats mit der ihm nach islamischem Recht angetrauten Frau M. E. bis zur Abschiebung zusammengelebt und sei der Vater des von ihr geborenen Sohnes, so dass die Abschiebung den grund- und menschenrechtlich gesicherten Schutz von Ehe und Familie verletze (Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK). Ungeachtet dessen begründet eine Berücksichtigung dieses Vortrags und der beigefügten eidesstattlichen Versicherung von Frau M. E. weder eine Unvereinbarkeit der Abschiebungsanordnung mit Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK noch einen (sonstigen) Ermessensfehler. Dass der Antragsteller der leibliche Vater des danach am 15. April 2018 geborenen Kindes ist, ist auch weiterhin nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die bloße Behauptung der Beteiligten genügt insoweit nicht, nachdem der Senat seine gegenteilige Annahme im Beschluss vom 16. Januar 2018 auf eindeutige Äußerungen aus der Telekommunikationsüberwachung gestützt hat, mit denen sich weder die Antragsbegründung noch Frau E. auseinandersetzen. Jedenfalls ist eine Vaterschaftsanerkennung oder gerichtliche Vaterschaftsfeststellung, die die Eigenschaft als Vater im Rechtssinne bei fehlender staatlicher Ehe mit der Mutter erst begründen könnte (vgl. § 1592 BGB), weder vorgetragen noch ersichtlich.

9 Für eine Verletzung des Schutzes der Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG ist ebenfalls nichts ersichtlich. Selbst wenn sich der Antragsteller und Frau E. nicht schon vor der Abschiebung getrennt haben sollten (wie im Beschluss vom 16. Januar 2018 angenommen), unterfällt eine nach islamischem Ritus geschlossene Ehe nicht dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 8 Rn. 51). Nachdem ausweislich der ergänzenden Ermessenserwägungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 7. November 2017 zwischen dem Antragsteller und Frau E. auch jedenfalls keine Haushaltsgemeinschaft bestanden hat, was durch die nunmehr vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Frau E. letztlich eingeräumt worden ist, begegnet es im Ergebnis auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK aller Voraussicht nach keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Antragsgegner die durch eine Abschiebung bewirkte Trennung von der (unterstellten) Lebensgefährtin vor dem Hintergrund der vom Antragsteller ausgehenden erheblichen Gefahren als zumutbar erachtet hat.

10 Der ergänzende Vortrag zur (behaupteten) Verfassungswidrigkeit des § 58a AufenthG kann einen Anspruch auf Abänderung der Entscheidung zum vorläufigen Rechtsschutz nicht begründen, weil es sich nicht um veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände handelt. Auch hinsichtlich der eidesstattlichen Versicherung zweier Freunde, mit denen die Gefahrenprognose entkräftet werden soll, ist nichts dafür dargetan, dass diese nicht bereits im Verfahren 1 VR 12.17 hätten erstellt und vorgelegt werden können. Einer abschließenden Prüfung wird all dies im Hauptsacheverfahren 1 A 16.17 zu unterziehen sein.

11 bb) Es besteht schließlich keine Veranlassung, von der gerichtlichen Abänderungsbefugnis nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO Gebrauch zu machen. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die Entscheidung über einen Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit von Amts wegen nach pflichtgemäßer Ermessensausübung ohne weitere Voraussetzung - also insbesondere ohne veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO - ändern, wenn das Gericht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage (besseren Rechtserkenntnis) gekommen ist oder die frühere Interessenabwägung nachträglich als korrekturbedürftig einstuft (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 80 Rn. 566 ff.). Ein derartiges Korrekturbedürfnis vermag der Senat auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens nicht zu erkennen.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Beschluss vom 08.08.2018 -
BVerwG 1 VR 9.18ECLI:DE:BVerwG:2018:080818B1VR9.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 VR 9.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:080818B1VR9.18.0]

Beschluss

BVerwG 1 VR 9.18

  • Bundesverwaltungsgericht - 12.07.2018 - AZ: BVerwG 1 VR 4.18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. August 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
und Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 12. Juli 2018 - BVerwG 1 VR 4.18 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2 1. Der Antragsteller rügt sinngemäß, der angegriffene Beschluss stelle sich als den Gehörsgrundsatz verletzende Überraschungsentscheidung dar. Er habe - auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum weiten Familienbegriff - ohne einen rechtlichen Hinweis nicht damit rechnen können, dass der Senat eine Verletzung des Schutzes der Familie gemäß Art. 8 EMRK mit der Begründung verneine, es liege wohl keine gemeinsame Haushaltsführung vor. Wäre ein solcher Hinweis erteilt worden, hätte die dem Antragsteller nach islamischem Recht angetraute Frau ergänzend vorgetragen und gegebenenfalls eidesstattlich versichert, dass sie mit dem Antragsteller "soweit möglich auch einen Haushalt zusammen geführt" habe, und dies - wie in der Rügebegründung ausgeführt - weiter erläutert.

3 Die damit gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Eine Überraschungsentscheidung ist nur gegeben, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 6 B 52.17 - juris Rn. 6).

4 Das ist vorliegend nicht der Fall. Es konnte den Antragsteller nicht überraschen, dass - auch bei Zugrundelegung eines weiten Familienbegriffs und Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK - bei der Bestimmung der konkreten, in die Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK einzustellenden Schutzwürdigkeit einer familiären Beziehung auch das Bestehen oder Nichtbestehen einer Haushaltsgemeinschaft zu berücksichtigen sein kann. Dieser Aspekt war bereits im Schriftsatz des Beklagten vom 7. November 2017 (zum Verfahren BVerwG 1 VR 12.17 ) angesprochen worden. Soweit der Beklagte darin sinngemäß unzutreffend davon ausgegangen ist, bei fehlender Haushaltsgemeinschaft sei schon der Schutzbereich des Art. 8 EMRK nicht eröffnet, konnte der Antragsteller daraus ersichtlich nicht schließen, das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft sei völlig bedeutungslos. Damit, dass dieser Frage eine Bedeutung zukommen kann, hat er auch nachweislich gerechnet. Denn er hat bereits in dem Eilrechtsschutzverfahren, auf das sich die Anhörungsrüge bezieht, genau hierzu vorgetragen und schon hier eine Schilderung von Frau F. zu der Frage vorgelegt, inwieweit ein Zusammenleben vorliegt (vgl. Schriftsatz vom 21. Juni 2018, S. 7 mit Anlage 3). Dass der Senat diese dahin gewürdigt hat, dass auch nach den Angaben der Frau F. letztlich bisher keine Haushaltsgemeinschaft geführt wurde, konnte mithin für den Antragsteller nicht überraschend sein. Die erstmals mit der Anhörungsrüge vom 25. Juli 2018 vorgetragenen ergänzenden Angaben der Frau F. sind - selbst wenn zugunsten des Antragstellers ihre Eignung zu unterstellen wäre, die Entscheidung des Senats vom 12. Juli 2018 infrage zu stellen - bei dieser Sachlage nicht geeignet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in dem Beschluss des Senats vom 12. Juli 2018 zu belegen.

5 Die vorbehaltenen weiteren Ausführungen zur Begründung der Anhörungsrüge musste der Senat nicht abwarten, zumal die Frist zur Einlegung und Begründung der Anhörungsrüge nach der am 12. Juli 2018 erfolgten Zustellung des angegriffenen Beschlusses mit Ablauf des 26. Juli 2018 verstrichen ist (§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO).

6 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV zu § 3 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.