Verfahrensinformation

Der Präsident des Bundesnachrichtendienstes (Beklagter zu 1) beabsichtigt, auf Weisung des Chefs des Bundeskanzleramtes (Beklagter zu 2) seine Förderungsrichtlinie zu ändern und für die Beförderung in eine A 16-Führungsposition statt einer dreijährigen A 15-Sachgebietsleitung die Bewährung in mindestens zwei unterschiedlichen regelbeurteilten A 15-Sachgebietsleitungen zu verlangen, von denen eine durch die entsprechende Verwendung in einer obersten Bundesbehörde oder als Residenturleitung ersetzt werden kann. Dagegen hat die Gleichstellungsbeauftragte beim Beklagten zu 1 nach erfolglosem Einspruch und einem weiteren gescheiterten Einigungsversuch Klage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, das erst- und letztinstanzlich zuständig ist. Sie sieht darin eine Verletzung der Vorgaben des Bundesgleichstellungsgesetzes und eine Gefährdung des gesetzlichen Ziels einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen bis Ende 2025 sowie eine nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung der weiblichen Beschäftigten des Bundesnachrichtendienstes, die mit Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht vereinbar sei. Die Beklagten halten die Klage bereits mangels Klagebefugnis der Gleichstellungsbeauftragten für unzulässig, der Beklagte zu 2 im Übrigen auch für unbegründet, weil die Erhöhung der Anforderung entgegen der Auffassung der Klägerin die Chancen weiblicher Beschäftigter auf eine A 16-Führungsposition im Vergleich zu männlichen nicht verschlechtere und außerdem sachlich gerechtfertigt sei.


Pressemitteilung Nr. 52/2022 vom 11.08.2022

Begrenzte Klagemöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten im Organstreitverfahren gegen die Dienststellenleitung

Die Gleichstellungsbeauftrage einer Behörde kann nicht uneingeschränkt alle Entscheidungen der Dienststellenleitung, die ihrer Auffassung nach gegen gleichstellungsrechtliche Vorschriften verstoßen, mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage angreifen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Die Klägerin, die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesnachrichtendienstes (BND), beanstandete die Änderung der verwaltungsinternen Förderungsrichtlinie des BND durch den beklagten Dienststellenleiter. Nach dieser setzte die Beförderung in eine A 16-Führungsposition ursprünglich die Absolvierung einer dreijährigen A 15-Sachgebietsleitung voraus. Mit der angegriffenen Änderung ist vorgesehen, dass die Bewährung für diese Führungsposition in mindestens zwei (jeweils zumindest zweijährigen) unterschiedlichen regelbeurteilten A 15-Sachgebietsleitungen zu erfolgen hat, von denen eine durch die entsprechende Verwendung in einer obersten Bundesbehörde oder als Residenturleitung ersetzt werden kann. Die Klägerin machte gegenüber der Dienststellenleitung geltend, die Änderung der Förderungsrichtlinie verletze gleichstellungsrechtliche Vorgaben des Gesetzes und stelle eine nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung der weiblichen Beschäftigten des BND dar, die mit verfassungsrechtlichen Gleichheitsrechten (Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG) nicht vereinbar sei. Ihren darauf gestützten Einspruch hielt der Beklagte für unbegründet. Er blieb auch bei der nächsthöheren Dienststellenleitung ohne Erfolg. Nach gescheiterten Einigungsversuchen hat die Gleichstellungsbeauftragte Klage bei dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Zurückweisung ihres Einspruchs rechtwidrig gewesen sei.


Das Bundesverwaltungsgericht, das im ersten und letzten Rechtszug über Klagen zu entscheiden hat, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des BND zugrunde liegen, hat die Klage mangels Klagebefugnis der Gleichstellungsbeauftragten abgewiesen. Zwar eröffnet das Gesetz (§ 34 Abs. 2 Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG) der Gleichstellungsbeauftragten die Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine Kompetenzklage gegen die Dienststellenleitung zu erheben, unter anderem wenn diese - wie hier allein in Betracht kommend - "Rechte der Gleichstellungsbeauftragten" verletzt hat. Damit sind allein die Mitwirkungs-, Beteiligungs-, Informations- und Verfahrensrechte gemeint, die der Gleichstellungsbeauftragten als Organ der Dienststelle gesetzlich eingeräumt worden sind. Dementsprechend kann die Gleichstellungsbeauftragte auch nur die Beachtung dieser Organrechte gerichtlich überprüfen lassen. Die hier von der Gleichstellungsbeauftragten im konkreten Verfahren als verletzt gerügten Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern (wie das Gleichheitsrecht aus Art. 3 Abs. 2 GG) begründen keine Organrechte der Gleichstellungsbeauftragten.


BVerwG 5 A 2.21 - Urteil vom 11. August 2022


Urteil vom 11.08.2022 -
BVerwG 5 A 2.21ECLI:DE:BVerwG:2022:110822U5A2.21.0

Begrenzte Klagemöglichkeit der Gleichstellungsbeauftragten im Organstreitverfahren gegen die Dienststellenleitung

Leitsätze:

1. Die Regelung des § 34 Abs. 2 BGleiG, wonach die Anrufung des Gerichts im Organstreit der Gleichstellungsbeauftragten gegen die Dienststellenleitung nur darauf gestützt werden kann, dass die Dienststelle (Nr. 1) Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat oder (Nr. 2) einen Gleichstellungsplan erstellt hat, der nicht den Vorgaben der §§ 12 bis 14 BGleiG entspricht, enthält eine Konkretisierung der zulässigen Klagegründe, die sich gegenüber dem weitergefassten Katalog der Einspruchsgründe in § 33 Abs. 1 BGleiG als Beschränkung darstellt.

2. Das Einspruchsrecht des § 33 Abs. 1 Nr. 6 BGleiG und die damit in Bezug genommenen (materiell-rechtlichen) Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über die Gleichstellung sind keine ein Klagerecht vermittelnden "Rechte der Gleichstellungsbeauftragten" im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG.

3. Als Angehörige der Personalverwaltung, die der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGleiG), kann sich die Gleichstellungsbeauftragte im Hinblick auf organschaftliche Innenrechtsstreitigkeiten nicht darauf berufen, aus Art. 19 Abs. 4 GG sei eine Verpflichtung des Gesetzgebers abzuleiten, etwaige organschaftliche (Kompetenz-)Rechte auch einer objektiven Rechtskontrolle durch die Gerichte zu unterstellen.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3, Art. 19 Abs. 3 und 4, Art. 20 Abs. 3
    VwGO § 42 Abs. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 4 , § 92 Abs. 3 Satz 1, § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2
    BGleiG § 1 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 27 Abs. 1 Nr. 5, § 32 Abs. 2 Satz 1 und 4, § 33 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 6, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2, § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2
    BGleiG a. F. §§ 18 - 20, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 11.08.2022 - 5 A 2.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:110822U5A2.21.0]

Urteil

BVerwG 5 A 2.21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. August 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner
für Recht erkannt:

  1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Änderung der Beförderungsvoraussetzungen für A 16-Stellen beim Bundesnachrichtendienst gegen gleichstellungsrechtliche Regelungen verstößt.

2 Die Klägerin, die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesnachrichtendienstes, beanstandete die Änderung der Anlage 1 der "Richtlinie zur Durchführung von Verfahren zur internen förderlichen Besetzung von Dienstposten und Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern im Bundesnachrichtendienst", die der Beklagte zu 1, der Präsident des Bundesnachrichtendienstes, auf Weisung des Chefs des Bundeskanzleramtes (Beklagter zu 2) vornahm. Die Anlage zur Förderungsrichtlinie regelt unter anderem die konstitutiven Anforderungen für die Führungsfunktion A 16. Während dafür bisher die Absolvierung einer dreijährigen A 15-Sachgebietsleitung vorausgesetzt wurde, ist nunmehr vorgesehen, dass die Bewährung für diese Führungsposition in mindestens zwei (jeweils zumindest zweijährigen) unterschiedlichen regelbeurteilten A 15-Sachgebietsleitungen zu erfolgen hat, von denen eine durch die entsprechende Verwendung in einer obersten Bundesbehörde oder als Residenturleitung ersetzt werden kann. Die Klägerin machte gegenüber der Dienststellenleitung geltend, die Änderung der Förderungsrichtlinie verletze gleichstellungsrechtliche Vorgaben des Gesetzes und stelle eine nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung der weiblichen Beschäftigten des Bundesnachrichtendienstes dar, die mit verfassungsrechtlichen Gleichheitsrechten (Art. 3 Abs. 2 GG) nicht vereinbar sei. Ihren darauf gestützten Einspruch hielt der Beklagte zu 1 für unbegründet. Bei dem Chef des Bundeskanzleramtes (Beklagter zu 2) als nächsthöherer Dienststellenleitung blieb der Einspruch ebenfalls ohne Erfolg.

3 Nach gescheiterten Einigungsversuchen hat die Klägerin bei dem Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, sie sei klagebefugt, weil die Möglichkeit einer Verletzung in ihren organschaftlichen Rechten bestehe. Sie habe ein organschaftliches Recht im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG, aufgrund ihres Einspruchs eine den gleichstellungsrechtlichen Vorgaben entsprechende Sachentscheidung der Dienststelle zu erhalten. Das folge aus § 33 Abs. 1 Nr. 6 BGleiG, der einen organschaftlichen Anspruch gegenüber der Dienststellenleitung begründe, jedes Verhalten zu unterbinden, das gegen Gleichstellungsregelungen verstoße, sowie aus § 33 Abs. 3 Satz 2 BGleiG, wonach die Dienststellenleitung verpflichtet sei, die betreffenden Maßnahmen und ihre Folgen im Falle der Begründetheit des Einspruchs zu berichtigen. Es gehe dabei nicht um die Ausübung eines Verbandsklagerechts. Eine andere Auslegung liefe der Systematik der §§ 33 und 34 BGleiG sowie deren Zweck entgegen, das verfassungsrechtlich verbürgte Gleichstellungsgebot tatsächlich durchzusetzen, weil das Einspruchsrecht ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit nicht mehr als ein "zahnloser Tiger" sei. Die Zurückweisung ihres Einspruchs durch den Beklagten zu 1 sei rechtswidrig gewesen, weil die Änderung der Anlage 1 der Förderungsrichtlinie gegen das verfassungsrechtliche Verbot mittelbarer Diskriminierung und die Pflicht zur aktiven Förderung der Gleichstellung nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 BGleiG und Art. 3 Abs. 2 GG sowie die Zielvorgabe im Bundesgleichstellungsgesetz verstoße, die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Führungspositionen bis zum 31. Dezember 2025 zu erreichen. Wie die vorgelegten Zahlen und Prognosen zeigten, bewirke die Umstellung der Förderungsvoraussetzungen im Vergleich zur bisherigen Regelung, dass sich bis 2025 eine erheblich geringere Anzahl von Frauen für neu zu besetzende A 16-Führungspositionen qualifizieren könne. Diese massive Verschlechterung von Karrierechancen treffe insbesondere Frauen mit Familienpflichten. Rechtfertigungsgründe, die den strengen Rechtfertigungsanforderungen genügten, seien nicht ersichtlich.

4 Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Zurückweisung des Einspruchs der Klägerin vom 13. Januar 2021 gegen die Anlage 1 zur Förderungsrichtlinie des Bundesnachrichtendienstes rechtswidrig war.

5 Der Beklagte zu 1 beantragt,
die Klage abzuweisen.

6 Er hält die Klage schon für unzulässig. Der Klägerin fehle bereits die Klagebefugnis, weil § 34 Abs. 2 BGleiG die gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit der Einspruchsgründe des § 33 Abs. 1 BGleiG einschränke und die erforderliche Verletzung von Rechten der Gleichstellungsbeauftragten nicht vorliege.

7 Die Klägerin hat die Klage, soweit diese gegen den Beklagten zu 2 gerichtet war, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgenommen.

II

8 Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

9 Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gem. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO im ersten und letzten Rechtszug zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Feststellungsklage statthaft ist (1.), weil sie jedenfalls mangels Klagebefugnis der Klägerin unzulässig ist (2.).

10 1. Die Statthaftigkeit einer Feststellungsklage der Gleichstellungsbeauftragten gegen die Dienststellenleitung ergibt sich aus § 34 Abs. 2 BGleiG, wonach die Anrufung des Gerichts unter anderem (Nr. 1) darauf gestützt werden kann, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat. § 34 Abs. 2 BGleiG regelt die Kompetenzklage der Gleichstellungsbeauftragten nach erfolgloser Wahrnehmung ihres Einspruchs (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 3 Rn. 14 zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 22 BGleiG a. F.). Es handelt sich dabei um einen gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit (BVerwG, Beschluss vom 30. März 2006 - 2 B 8.06 - juris Rn. 2; Urteil vom 8. April 2010 - 6 C 3.09 - BVerwGE 136, 263 Rn. 12 zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 22 BGleiG a. F.). Dessen Gegenstand ist - was sich unter anderem aus dem systematischen Zusammenhang mit den Regelungen des anlassbezogenen Einspruchsrechts (§ 33 BGleiG) ergibt - auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung beschränkt (BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 - 6 C 3.09 - BVerwGE 136, 263 Rn. 12; Beschluss vom 29. April 2021 - 1 WRB 1.21 - juris Rn. 22).

11 Im Ausgangspunkt liegt das Handeln bzw. die von der Klägerin beanstandete Maßnahme des Dienststellenleiters hier darin, dass dieser die im Streit stehende Förderungsrichtlinie geändert hat. Diese Maßnahme war Gegenstand eines Einspruchsverfahrens (§ 33 BGleiG), dem wiederum ein Mitwirkungsverfahren (§ 32 BGleiG) vorgeschaltet ist, wobei die Mitwirkung regelmäßig durch Votum der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt, das zu den Akten zu nehmen ist (§ 32 Abs. 2 Satz 1 BGleiG). Dieses Votum muss, wie sich aus § 32 Abs. 2 Satz 4 BGleiG ergibt, auf die beabsichtigte Maßnahme oder Entscheidung der Dienststelle bezogen sein. Dies legt es nahe, dass Gegenstand eines Klageverfahrens grundsätzlich ebenfalls die bereits im Mitwirkungs- wie auch im Einspruchsverfahren von der Gleichstellungsbeauftragten beanstandete Maßnahme oder Entscheidung der Dienststellenleitung zu sein hat, während eine (isolierte) Klage gegen die Einspruchsentscheidung grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Ob deshalb die Wahl des Gegenstandes der Feststellungsklage hier bereits durchgreifende Zweifel an der Statthaftigkeit des Klagegegenstandes begründet, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Klägerin fehlt für den vorliegenden Organstreit unabhängig von der Wahl des Klagegegenstandes jedenfalls die Klagebefugnis.

12 2. Die Klägerin ist nicht entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 34 Abs. 2 BGleiG klagebefugt.

13 Für das verwaltungsgerichtliche Organstreitverfahren ist anerkannt, dass die Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend heranzuziehen ist und dementsprechend die Zulässigkeit einer Klage nur gegeben ist, wenn das klagende Organ geltend machen kann, durch den Beklagten in eigenen (Organ-)Rechten verletzt zu sein (vgl. für die Feststellungsklage nach § 34 BGleiG BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 - 6 C 3.09 - BVerwGE 136, 263 Rn. 13). Dementsprechend muss auf der Grundlage des Sachvortrags der Klägerin die Möglichkeit bestehen, dass diese durch das gerügte Verhalten der Dienststellenleitung in eigenen - im Innenrechtsstreit gerichtlich wehrfähigen - Rechten verletzt sein kann. Aus welchen Gründen bzw. im Hinblick auf welche Rechtsverletzungen das Gericht im Organstreitverfahren der Gleichstellungsbeauftragten angerufen werden kann, regelt § 34 Abs. 2 BGleiG, sodass die Vorschrift mit der Benennung der statthaften Klagegründe eine Konkretisierung der vorgenannten Anforderungen an die Klagebefugnis normiert (vgl. etwa v. Roetteken, GiP 4/2005, 26 ff.; ders., BGleiG, Stand Juli 2022, § 34 Rn. 43). Danach kann die Anrufung des Gerichts nur darauf gestützt werden, dass die Dienststelle entweder Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG) oder einen Gleichstellungsplan erstellt hat, der nicht den Vorgaben der §§ 12 bis 14 BGleiG entspricht (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 BGleiG). An der allein in Betracht kommenden Möglichkeit der Verletzung von Rechten der Gleichstellungsbeauftragten im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG fehlt es hier.

14 Die Klägerin macht geltend, der beklagte Dienststellenleiter habe mit der Zurückweisung ihres auf § 33 Abs. 1 Nr. 6 BGleiG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 und 2 BGleiG sowie Art. 3 Abs. 2 GG gestützten Einspruchs als unbegründet ihr Einspruchsrecht verletzt. Dieses umfasse auch das Recht, durch ihren Einspruch eine den gleichstellungsrechtlichen Vorgaben entsprechende Sachentscheidung der Dienststelle zu erhalten, sie habe mit anderen Worten ein "Recht auf fehlerfreie Bescheidung ihres Einspruchs".

15 Es unterliegt bereits Zweifeln, ob der Klägerin ein organschaftliches Recht auf eine fehlerfreie Einspruchsentscheidung zusteht (a). Jedenfalls fehlt es hier an der Klagebefugnis, weil es sich bei dem Einspruchsgrund des § 33 Abs. 1 Nr. 6 BGleiG, auf den sich die Klägerin stützt, nicht um ein gerichtlich durchsetzbares "Recht der Gleichstellungsbeauftragten" im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG handelt (b).

16 a) Die Klägerin hat zwar gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 5 BGleiG ein organschaftliches Recht darauf, dass die Dienststellenleitung über ihren Einspruch entscheidet. Es bestehen aber bereits ernsthafte Zweifel daran, ob dieses Recht auch einen Anspruch auf eine fehlerfreie Einspruchsentscheidung umfasst.

17 Die Dienststellenleitung ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG bei der Entscheidung über den Einspruch an Gesetz und Recht gebunden und daher verpflichtet, über die mit dem Einspruch gem. § 33 Abs. 1 Nr. 6 BGleiG als verletzt geltend gemachten Gleichstellungsrechte in rechtmäßiger Weise zu entscheiden. Insoweit besteht zwar eine objektivrechtliche Verpflichtung der Dienststelle zur rechtmäßigen Entscheidung über den Einspruch. Gegen ein damit korrespondierendes organschaftliches (im weiteren Sinne subjektives) Recht der Gleichstellungsbeauftragten spricht jedoch schon der Wortlaut des § 33 Abs. 1 Nr. 6 BGleiG. Wie auch die amtliche Überschrift "Einspruchsrecht und Einspruchsverfahren" deutlich macht, sieht diese Vorschrift lediglich ein Recht auf Einlegung eines Einspruchs und Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Einspruchsverfahrens, aber kein Recht auf fehlerfreie Entscheidung über den Einspruch vor. Das wird durch den systematischen Zusammenhang mit § 33 Abs. 3 Satz 1 BGleiG bestätigt, der bestimmt, dass die Dienststellenleitung innerhalb eines Monats nach Zugang über den Einspruch entscheiden soll. Das Gesetz begründet damit zwar eine Verpflichtung der Dienststelle zur Bescheidung des Einspruchs, mit der ein formeller Bescheidungsanspruch korrespondiert, also ein organschaftliches Recht der Gleichstellungsbeauftragten darauf, dass überhaupt sowie vollständig und rechtzeitig über den Einspruch entschieden wird. Der Wortlaut der angeführten Vorschriften gibt aber nichts dafür her, dass damit auch ein subjektives Recht auf eine inhaltlich richtige Entscheidung begründet wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin dürfte sich ein solches Recht auch nicht aus dem systematischen Zusammenhang mit § 33 Abs. 3 Satz 2 BGleiG herleiten, wonach die betreffenden Maßnahmen und ihre Folgen zu berichtigen sowie die Ergebnisse des Einspruchs bei weiteren vergleichbaren Fällen zu berücksichtigen sind, wenn die Dienststellenleitung den Einspruch für begründet hält. Die Bindung der Folgenberichtigung an die rechtliche Bewertung der Dienststellenleitung spricht im Gegenteil gegen ein organschaftliches Recht der Gleichstellungsbeauftragten auf eine fehlerfreie Einspruchsentscheidung. Denn danach kommt es nicht darauf an, dass der Einspruch nach objektiven Maßstäben (gegebenenfalls durch eine klärende gerichtliche Entscheidung) als begründet anzusehen ist. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass ihn die Dienststellenleitung für begründet "hält". Hält sie ihn für unbegründet - auch wenn dies objektiv fehlerhaft sein sollte –, greift die Vorschrift nach ihrem klaren Wortlaut nicht ein. Für diesen Fall sieht das Gesetz lediglich vor, dass die Dienststellenleitung den Einspruch der nächsthöheren Dienststellenleitung unverzüglich vorlegt (§ 33 Abs. 4 Satz 1 BGleiG). Auch deren Pflicht zur Folgenberichtigung knüpft gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 BGleiG) ausschließlich an deren rechtliche Bewertung und nicht an die objektive Richtigkeit der Entscheidung an.

18 Letztlich bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung, ob das Einspruchsrecht der Klägerin auch einen Anspruch auf eine fehlerfreie Einspruchsentscheidung der Dienststellenleitung umfasst. Denn das Bundesgleichstellungsgesetz räumt der Klägerin jedenfalls kein Klagerecht ein, das es ihr ermöglicht, jede von ihr für fehlerhaft gehaltene Entscheidung der Dienststellenleitung über einen gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 6 BGleiG erhobenen Einspruch im gerichtlichen Organstreitverfahren überprüfen zu lassen.

19 b) Die in einem Einspruchsverfahren gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 6 BGleiG von der Gleichstellungsbeauftragten als verletzt gerügten Gleichstellungsrechte, die allen Beschäftigten zustehen, sind keine "Rechte der Gleichstellungsbeauftragten" im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG, auf die diese die Anrufung des Verwaltungsgerichts stützen kann. Sie werden auch nicht dadurch zu gerichtlich wehrfähigen Organrechten der Gleichstellungsbeauftragten, dass diese die Rechtmäßigkeit einer Einspruchsentscheidung der Dienststellenleitung zum Gegenstand der gerichtlichen Prüfung macht.

20 aa) Dafür, dass die gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 6 BGleiG im Einspruchsverfahren rügefähige Verletzung von Gleichstellungsrechten kein klagefähiges Recht der Gleichstellungsbeauftragten im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG darstellt, spricht bereits der Wortlaut des § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG. Die wortgleiche Übereinstimmung mit dem Einspruchsgrund des § 33 Abs. 1 Nr. 5 BGleiG legt die Annahme nahe, dass der Gesetzgeber beide in derselben Weise verstanden wissen will. "Rechte der Gleichstellungsbeauftragten" im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 5 BGleiG sind aber nur diejenigen Rechte, die die normativ ausgestaltete Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten betreffen sowie ihre gesetzlich ausgeprägten Mitwirkungs-, Beteiligungs-, Informations- und Verfahrensrechte, nicht aber die in einem Einspruchsverfahren gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 6 BGleiG rügefähigen "weiteren Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern".

21 Das folgt bereits aus dem unterschiedlichen Wortlaut der genannten Einspruchsgründe sowie daraus, dass der Einspruch gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 6 BGleiG nur auf einen Verstoß "gegen weitere Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern gestützt" werden kann. Das Wort "weitere" weist darauf hin, dass die übrigen Einspruchsgründe des § 33 Abs. 1 BGleiG mit denen der Nummer 6 nicht identisch sind, sondern durch diesen Einspruchstatbestand ergänzt werden. Systematisch wird dies durch die enumerative Struktur des § 33 Abs. 1 BGleiG und die Fassung des § 33 Abs. 1 Nr. 6 BGleiG in einem eigenen Tatbestand bestätigt, was nur dann Sinn macht, wenn sich die vorangehende Nummer 5 inhaltlich von der Nummer 6 unterscheidet. Dem steht nicht entgegen, dass § 33 Abs. 1 Nr. 3 BGleiG ein Beteiligungsrecht im Bereich des Gleichstellungsplans gesondert normiert, das nach Auffassung der Klägerin zugleich als ein die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten betreffendes Recht im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 5 BGleiG zu qualifizieren sei. Denn zum einen ist diese Auslegung nicht zwingend, weil sich § 33 Abs. 1 Nr. 3 BGleiG auch als ausgegliedertes und gegenüber § 33 Abs. 1 Nr. 5 BGleiG spezielleres Einspruchsrecht verstehen lässt, ebenso wie die ebenfalls auf den Gleichstellungsplan bezogenen Einspruchsrechte nach § 33 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 BGleiG als speziellere Einspruchsrechte im Verhältnis zu § 33 Abs. 1 Nr. 6 BGleiG angesehen werden können (vgl. v. Roetteken, BGleiG, Stand Juli 2022, § 33 Rn. 9). Zum anderen kann allein daraus jedenfalls nicht gefolgert werden, dass Rechte der Gleichstellungsbeauftragten im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 5 BGleiG i. V. m. § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG zugleich auch solche im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 6 BGleiG sind.

22 Für dieses Textverständnis spricht außerdem, dass das durch § 34 Abs. 2 BGleiG begründete Klagerecht nicht auf alle Einspruchsgründe des § 33 Abs. 1 BGleiG Bezug nimmt, sondern, wie das Wort "nur" zum Ausdruck bringt, die zulässigen Klagegründe gerade einschränkt.

23 bb) Diesem Auslegungsergebnis entspricht auch die systematische Stellung des § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG.

24 (1) Das gilt zunächst im Hinblick auf die Begrenzung der Klagegründe, die auch darin zum Ausdruck kommt, dass ihr Katalog in § 34 Abs. 2 BGleiG im Vergleich zu den Einspruchsgründen des § 33 Abs. 1 BGleiG deutlich reduziert ist. Diese Beschränkung wäre sinnlos, wenn der Gesetzgeber uneingeschränkt alle Einspruchsgründe des § 33 Abs. 1 BGleiG als wehrfähig hätte ausgestalten wollen. Denn in diesem Fall hätte er auf eine gesonderte Regelung zur Wehrfähigkeit im gerichtlichen Verfahren gänzlich verzichten können, weil dafür § 34 Abs. 1 BGleiG, der den ganz oder teilweise erfolglosen Abschluss eines Einspruchsverfahrens als Sachurteilsvoraussetzung normiert, genügt hätte.

25 (2) Dafür, dass § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG nur den Einspruchsgrund des § 33 Abs. 1 Nr. 5 BGleiG (und ggf. den des § 33 Abs. 1 Nr. 3 BGleiG) in Bezug nimmt, spricht auch die Binnensystematik des § 34 Abs. 2 BGleiG. Nach dessen Nummer 2 kann die Anrufung des Gerichts darauf gestützt werden, dass die Dienststelle einen Gleichstellungsplan erstellt hat, der nicht den Vorgaben der §§ 12 bis 14 BGleiG entspricht. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber, soweit er bestimmte materielle Beanstandungs- und Einspruchsrechte als klagbar ausweisen möchte, dies explizit regelt. Eine entsprechende Regelung hat er hier aber nur für die gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 BGleiG einspruchsbewehrten Beanstandungsrechte aus §§ 12 bis 14 BGleiG getroffen, während das allgemeine materielle Beanstandungsrecht, das über das Einspruchsrecht des § 33 Abs. 1 Nr. 6 BGleiG vermittelt wird, gerade nicht genannt wird. Soweit davon ausgegangen wird, dass sich § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG auch auf § 33 Abs. 1 Nr. 3 BGleiG beziehen dürfte, der mit dem Verweis auf § 27 Abs. 1 Nr. 5 BGleiG ein explizites Einspruchsrecht hinsichtlich eines verfahrensbezogenen Beteiligungsrechts im Bereich des Gleichstellungsplans gesondert normiert (so v. Roetteken, BGleiG, Stand Juli 2022, § 33 Rn. 89), kann daraus nicht hergeleitet werden, dass durch § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG zugleich das materielle Beanstandungsrecht in Bezug genommen werden soll, das Gegenstand des Einspruchsrechts gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 6 BGleiG ist.

26 (3) Eine andere Auslegung des § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht im Hinblick auf den Zweck der damit in systematischem Zusammenhang stehenden Regelungen in § 33 Abs. 1 Nr. 6 BGleiG bzw. § 33 Abs. 3 Satz 2 BGleiG geboten.

27 Aus dem Umstand, dass § 33 Abs. 1 Nr. 6 BGleiG ein Einspruchsrecht bei Verstößen gegen Gleichstellungsregelungen gewährt, kann nicht gefolgert werden, dass die Regelung zugleich ein prozessual wehrfähiges Recht vermittelt. Das Einspruchsrecht gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 6 BGleiG wird nicht wirkungslos, wenn der Gleichstellungsbeauftragten nicht die Möglichkeit eingeräumt wird, die Entscheidung der Dienststelle über einen darauf gestützten Einspruch auch gerichtlich kontrollieren zu lassen. Vielmehr misst der Gesetzgeber dem damit in Gang gesetzten internen Überprüfungsverfahren unabhängig von der Eröffnung einer Klagemöglichkeit zu Recht einen nicht unbedeutenden Eigenwert bei, wie die Gesetzesbegründung zu § 21 BGleiG a. F. verdeutlicht, dem § 33 BGleiG im Wesentlichen entspricht. Diese sieht die Einführung des Einspruchsverfahrens als verwaltungsinternem Kontrollverfahren mit seinem Devolutiv- und Suspensiveffekt als maßgebliche Änderung zur beabsichtigten Stärkung der Stellung der Gleichstellungsbeauftragten an (BT-Drs. 14/5679 S. 31 f.). Mit Rücksicht darauf hat der Gesetzgeber davon abgesehen, das Antragsrecht des § 22 Abs. 3 BGleiG a. F., das dem des § 34 Abs. 2 BGleiG inhaltlich entspricht, auf die Verletzung weiterer Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern zu erstrecken und damit justiziabel zu machen (BT-Drs. 14/5679 S. 32 f.).

28 Ein Recht auf die Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes folgt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem systematischen Zusammenhang mit § 33 Abs. 3 Satz 2 BGleiG. Denn das Antragsrecht nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG und die Folgenberichtigung nach § 33 Abs. 3 Satz 2 BGleiG knüpfen an unterschiedlichen Voraussetzungen an. Die Pflicht zur Folgenberichtigung wird - wie oben dargelegt - ausgelöst, wenn die Dienststellenleitung die von der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 6 BGleiG geltend gemachten materiell-rechtlichen Beanstandungen oder sonstige Einspruchsgründe für berechtigt hält und dem Einspruch stattgibt. Damit soll der Dienststellenleitung eine rasche und effektive verwaltungsinterne Streitbeilegung ermöglicht werden (vgl. zum Zweck der inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 22 Abs. 2 Satz 2 BGleiG a. F. BT-Drs. 14/5679 S. 32). Für die Folgenberichtigung ist nicht erforderlich, dass der Einspruch (objektiv) berechtigt bzw. begründet ist. Die Anrufung des Gerichts nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG hat demgegenüber die materielle Richtigkeit der Einspruchsentscheidung zum Gegenstand. Dementsprechend kann § 33 Abs. 3 Satz 2 BGleiG nicht "leerlaufen", wenn die Vorschrift nicht durch einen gerichtlichen Rechtsschutz des § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG flankiert wird.

29 cc) Der Zweck des § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG, wie er sich aus der in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Entstehungsgeschichte der Regelung erschließt, bestätigt, dass die Beschränkung der danach eröffneten Klagemöglichkeit dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

30 Für die Auffassung der Klägerin, dass mit dieser Vorschrift auch § 33 Abs. 1 Nr. 6 BGleiG in Bezug genommen werden sollte, könnte zwar sprechen, dass die Gesetzesbegründung zu der Gesetzesänderung im Jahre 2015, die zu der aktuellen Fassung des Bundesgleichstellungsgesetzes geführt hat, im Hinblick auf § 34 Abs. 2 BGleiG nicht durchweg konsistent ist und sich dort der Hinweis findet, dass das Klagerecht der Gleichstellungsbeauftragten durch diese Vorschrift gestärkt werden solle und sich "im Wesentlichen" aus den Einspruchsmöglichkeiten nach § 33 ergebe (BT-Drs. 18/3784 S. 113). Darauf wird aber nur "im Wesentlichen" Bezug genommen und überdies ausdrücklich erwähnt, dass mit der gegenwärtigen Fassung des § 34 Abs. 2 BGleiG die Fassung des früheren § 22 Abs. 3 BGleiG a. F. "übernommen" werden soll (BT-Drs. 18/3784 S. 114). Diese wortgleiche Vorläuferregelung des § 34 Abs. 2 BGleiG sollte nach der Gesetzesbegründung explizit das Antragsrecht im Klageverfahren im Verhältnis zum Einspruchsverfahren auf Verstöße gegen die Aufstellung des Gleichstellungsplans und dessen Inhalt sowie gegen die "Rechte der Gleichstellungsbeauftragten (§§ 18 bis 20)" "beschränken" (BT-Drs. 14/5679 S. 32 f.). Durch den Verweis auf die §§ 18 bis 20 BGleiG (a. F.) hat der Gesetzgeber zugleich präzisiert, dass er unter "Rechten der Gleichstellungsbeauftragten" nur deren gesetzlich eingeräumte Mitwirkungs-, Beteiligungs-, Informations- und Verfahrensrechte nach dem Bundesgleichstellungsgesetz verstanden wissen will. Als "Beschränkung" macht dies nur dann Sinn, wenn das umfassende materiell-rechtliche Beanstandungsrecht wegen Verstößen gegen Gleichstellungsrechte, das bereits nach § 21 Abs. 1 BGleiG a. F. zu den Einspruchsrechten gehörte, gerade kein Gegenstand des Klagerechts sein sollte.

31 Dafür spricht außerdem, dass in der Gesetzesbegründung zu § 34 Abs. 2 BGleiG ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Gleichstellungsbeauftragten wie nach früherer Rechtslage des § 22 Abs. 3 BGleiG a. F "kein Verbandsklagerecht" eingeräumt werde (BT-Drs. 18/3784 S. 114; vgl. auch BT-Drs. 14/5679 S. 32 f.). Dem würde es widersprechen, wenn man die in § 33 Abs. 1 Nr. 6 BGleiG genannten materiellen Gleichstellungsrechte als "Rechte der Gleichstellungsbeauftragten" auffassen würde. Soweit überhaupt aus den von der Klägerin als verletzt gerügten Vorschriften der §§ 1 und 4 BGleiG subjektive (Gleichstellungs-)Rechte abgeleitet werden können, stehen diese nämlich den Beschäftigten der Dienststelle zu und nicht der als (besonderer) Teil der Verwaltung handelnden Gleichstellungsbeauftragten. Gleiches gilt für die gerügten Grundrechte des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG. Könnte sich die Gleichstellungsbeauftragte im Klageverfahren auf diese Rechte der Beschäftigten stützen und aus ihrer möglichen Verletzung durch die Dienststelle ihre Klagebefugnis herleiten, so liefe dies in der Sache auf eine verbandsklageartige Geltendmachung hinaus. Dies hat der Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt.

32 dd) Die Auslegung des § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen zu korrigieren, um - wie die Klägerin der Sache nach geltend macht - durch Eröffnung der Klagemöglichkeit einen effektiven Rechtsschutz bezüglich des der Gleichstellungsbeauftragten zustehenden Einspruchsrechts aus § 33 Abs. 1 Nr. 6 BGleiG zu gewährleisten.

33 (1) Eine andere Auslegung ist nicht mit Blick auf das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG geboten. Aus dieser Regelung folgt kein (im weiteren Sinne subjektives) Recht der Gleichstellungsbeauftragten auf die Einräumung von gerichtlichen Klagerechten.

34 Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG beinhaltet zwar (auch) eine objektive Verpflichtung des Gesetzgebers und zielt mit Blick auf die gesellschaftliche Wirklichkeit auf die Durchsetzung der Gleichberechtigung für die Zukunft, die Angleichung der Lebensverhältnisse und die Gewährleistung, dass Frauen die gleichen Erwerbschancen haben wie Männer. Dies verpflichtet ihn auch grundsätzlich zur Schaffung geeigneter organisatorischer Vorkehrungen zur Erreichung dieses Ziels. Bei der Frage, wie der Gesetzgeber dem Gebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG nachkommt, steht ihm jedoch ein Gestaltungsspielraum zu, weil bereits der Wortlaut nur ein "Hinwirken" fordert. Die Art und Weise, wie der Staat seine Verpflichtung erfüllt, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, obliegt seiner Ausgestaltungsbefugnis. Er muss hingegen faktische Diskriminierungen, die sich als Folge seiner Regelungen ergeben, so weit wie möglich vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. November 2003 - 1 BvR 302/96 - BVerfGE 109, 64 <89 f.> m. w. N.).

35 Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG begründet damit keine Verpflichtung, eine bestimmte, das Gleichberechtigungsgebot optimal zur Geltung bringende gesetzliche Lösung zu schaffen, die etwa ein organschaftliches Recht auf umfassenden gerichtlichen Rechtsschutz der Gleichstellungsbeauftragten umfassen würde. Seine objektiv-rechtliche Funktion, die eine "verfassungsnähere" Auslegung gebieten könnte, kann im vorliegenden Zusammenhang allenfalls dort zum Tragen kommen, wo das einfache Recht (Auslegungs-)Spielräume belässt. Dafür ist hier angesichts des klaren einfachrechtlichen Auslegungsergebnisses kein Raum.

36 (2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG, wonach demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen steht.

37 Art. 19 Abs. 4 GG begründet keinen Anspruch der Gleichstellungsbeauftragten, einfachgesetzlich eingeräumte organschaftliche (Kompetenz-)Rechte auch einer objektiven Rechtskontrolle durch die Gerichte unterziehen zu lassen. Als Angehörige der Personalverwaltung, die der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGleiG), kann sich die Gleichstellungsbeauftragte auf diese verfassungsrechtliche Gewährleistung nicht stützen. Ebenso wenig wie sich juristische Personen des öffentlichen Rechts - soweit sie nicht nach Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsfähig sind - auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen können, steht dies ihren Organen oder Organteilen zu (vgl. etwa W. Schenke in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 216. Lieferung, Stand August 2022, Artikel 19 Abs. 4 GG Rn. 216 und Rn. 496 m. w. N.). Organkompetenzen mögen zwar als subjektive Rechte im weiteren Sinne bezeichnet werden, sind als Rechtspositionen im organschaftlichen Rechtskreis aber keine Rechte im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG (Schmidt-Aßmann/Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2022, Einleitung Rn. 19; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, a. a. O., § 42 Abs. 2 Rn. 92 f.; Schmidt-Aßmann, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand Januar 2022, Art. 19 Abs. 4 Rn. 150). Dies gilt auch für die organschaftlichen Rechte der Gleichstellungsbeauftragten (vgl. allg. zur Personalvertretung BVerwG, Beschluss vom 29. April 2022 - 5 P 10.20 - juris Rn. 15 m. w. N.). Ist dementsprechend Art. 19 Abs. 4 GG auf deren Innenrechtsstreitigkeiten nicht anwendbar, so ist der Gesetzgeber mit Blick auf die Klagbarkeit von Innenrechtspositionen der Gleichstellungsbeauftragten weitgehend frei (vgl. zur Möglichkeit des Gesetzgebers, bei Innenrechtsstreitigkeiten eine Rechtswegsperre vorzusehen: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 5 P 7.16 - BVerwGE 161, 164 Rn. 32). Es ist daher Sache des Gesetzgebers und liegt innerhalb seines Gestaltungsspielraums, ob und inwieweit er Organ- und Einspruchsrechte der Gleichstellungsbeauftragten mit gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten im Sinne prozessualer Wehrhaftigkeit versieht. Ohne eine ausdrückliche oder durch Auslegung ermittelbare gesetzliche Einräumung eines entsprechenden prozessual wehrfähigen organschaftlichen Rechts ist davon auszugehen, dass der Gleichstellungsbeauftragten die ihr innerhalb der Verwaltung eingeräumten Kompetenzen nur im Innenverhältnis zur Dienststellenleitung, nicht aber als gerichtlich einklagbares Recht zustehen (vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 LB 98/18 - juris Rn. 21 ff.).

38 3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO.