Beschluss vom 09.02.2005 -
BVerwG 1 VR 3.05ECLI:DE:BVerwG:2005:090205B1VR3.05.0

Beschluss

BVerwG 1 VR 3.05

  • Hessischer VGH - 08.02.2005 - AZ: VGH 3 TG 408/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2005 wird verworfen.
  3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 € festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs nicht, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Gegenstand hat.
Dem Antragsteller steht auch keine "außerordentliche Beschwerde" zu. In der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1902 ff.) die früher vertretene Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit verneint (vgl. Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - <Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 = NJW 2002, 2657> und vom 5. Oktober 2004 - BVerwG 2 B 90.04 <juris>; vgl. inzwischen auch § 152 a VwGO <eingefügt durch das Anhörungsprüfungsgesetz vom 9. Dezember 2004, BGBl I S. 3220>).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist eine greifbare Gesetzesverletzung außerdem weder von der Beschwerde hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Für die Annahme, eine Entscheidung entbehre jeder gesetzlichen Grundlage und sei inhaltlich dem Gesetz fremd, also mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar, genügt die Rüge nicht, der Verwaltungsgerichtshof habe falsch entschieden und den Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt, dass dieser "durch die Konsequenz" der angefochtenen Entscheidung "in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG bedroht" und "in seinem Rechtsschutzanspruch" aus Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt werde, weil der Verwaltungsgerichtshof "als unzuständiges Gericht entschieden" habe. Die Möglichkeit, dass Gerichte falsch entscheiden, ist in der Rechtsordnung berücksichtigt; eine Korrektur ist nur in dem dafür von der Rechtsordnung selbst vorgesehenen Umfang zulässig (vgl. auch Beschluss vom 21. Mai 2003 - BVerwG 5 B 35.03 - <juris>). Soweit die Beschwerde die Anwendbarkeit des § 80 AsylVfG bejaht und daraus folgert, der Verwaltungsgerichtshof habe als unzuständiges Gericht entschieden, setzt sie sich im Übrigen nicht hinreichend mit dem Vorbringen der Antragsgegnerin in der Beschwerdeschrift vom 8. Februar 2005 auseinander. Danach beruht die vorgesehene Abschiebung des Antragstellers auf der ausländerrechtlichen Verfügung der Antragsgegnerin vom 26. August 2003 (Versagung der Aufenthaltsgenehmigung und Abschiebungsandrohung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 GKG.