Beschluss vom 21.05.2003 -
BVerwG 5 B 35.03ECLI:DE:BVerwG:2003:210503B5B35.03.0
Beschluss
BVerwG 5 B 35.03
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 19.02.2003 - AZ: OVG 12 A 4631/00
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2003 (12 A 4631/00, 12 E 716/00 und 12 E 799/00) wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören weder der Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung und über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung (12 A 4631/00) noch der Beschluss über die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Richterablehnung (12 E 716/00) noch der Beschluss über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und der Berichtigung des Urteilstatbestandes (12 E 799/00).
Der Klägerin steht auch keine "außerordentliche Beschwerde" zu. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1902 ff.) wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die früher vertretene Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit zunehmend verneint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - <Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 = DÖV 2002, 954 = DVBl 2002, 1055 = NJW 2002, 2657>; BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - <BGHZ 150, 133 = JZ 2002, 564 = NJW 2002, 1577); BFH, Beschluss vom 29. Januar 2003 - I B 114/02 - <BFH/NV 2003, 713>). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt allerdings schon keine greifbare Gesetzwidrigkeit vor. Für die Annahme, eine Entscheidung entbehre jeder gesetzlichen Grundlage und sei inhaltlich dem Gesetz fremd, also mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar, genügt der Vorwurf nicht, das Oberverwaltungsgericht habe falsch entschieden und die Klägerin damit in ihren Rechten verletzt. Denn die Möglichkeit, dass Gerichte falsch entscheiden, ist in der Rechtsordnung berücksichtigt; eine Korrektur ist aber nur in dem dafür von der Rechtsordnung selbst vorgesehenen Umfang zulässig. Dass Gerichte unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten, so z.B. zu dem im Streitfall strittigen Erfordernis, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt bereits innerhalb der Rechtsmittelfrist zu benennen (vgl. dazu einerseits VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Februar 2002 - 7 S 887/01 <DÖV 2002, 579 = FEVS 53, 472 = NVwZ-RR 2002, 788> und andererseits OVG Münster, Beschluss vom 14. März 2001 - 12 B 1962/00 - <DVBl 2001, 1226 = NVwZ-RR 2001, 612>), ist unserer Rechtsordnung nicht fremd und bedeutet nicht, dass die nicht richtige der beiden gegensätzlichen Rechtsauffassungen "greifbar gesetzwidrig" ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Beschluss vom 22.08.2003 -
BVerwG 5 B 35.03ECLI:DE:BVerwG:2003:220803B5B35.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.08.2003 - 5 B 35.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:220803B5B35.03.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 35.03
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 19.02.2003 - AZ: OVG 12 A 4631/00
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 21. Mai 2003 ist zurückzuweisen. Das Vorbringen der Klägerin in ihren Schreiben vom 1. und 2. Juli 2003 rechtfertigt keine andere als die in den Gründen des Beschlusses dargelegte Beurteilung.