Beschluss vom 07.08.2014 -
BVerwG 9 VR 2.14ECLI:DE:BVerwG:2014:070814B9VR2.14.0

Beschluss

BVerwG 9 VR 2.14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und Dr. Bick
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
  2. Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Plangenehmigung des Antragsgegners vom 21. August 2013 abgelehnt.
  3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Mit der Plangenehmigung vom 21. August 2013 wurde der Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 17. Dezember 2009 für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 3 (Frankfurt-Nürnberg) im Abschnitt Anschlussstelle Würzburg-Heidingsfeld bis westlich Mainbrücke Randersacker geändert. Die Änderungen betreffen die Lage mehrerer öffentlicher Wege sowie Einzelheiten der Entwässerungseinrichtung der Autobahn. Der Antragsteller hat gegen die Plangenehmigung Klage erhoben (BVerwG 9 A 4.14 ) und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Auf die Mitteilung des Antragsgegners, dass Teile der umstrittenen Entwässerungseinrichtung bereits fertig gestellt sind, haben beide Beteiligte den Rechtsstreit im Hinblick auf die betreffenden Anlagenteile übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

II

2 Das Verfahren ist einzustellen, soweit es in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Plangenehmigung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

3 1. Das öffentliche Vollzugsinteresse erhält zum einen bereits durch den gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG gesetzlich angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage erhebliches Gewicht (vgl. Beschlüsse vom 14. April 2005 - BVerwG 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 <244 f.> und vom 6. März 2014 - BVerwG 9 VR 1.14 - juris Rn. 7). Zum anderen besteht nach den Darlegungen des Antragsgegners, denen der Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 6. März 2014 (a.a.O.) gefolgt ist, eine besondere Dringlichkeit für die Vollziehung der Plangenehmigung noch vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Danach können die in der Plangenehmigung vorgesehenen Vorwegmaßnahmen im Interesse eines wirtschaftlichen und zweckmäßigen Bauablaufs nur insgesamt in einem Zuge verwirklicht werden. Eine Verschiebung dieser Maßnahmen würde zwangsläufig eine Verzögerung des Baus der Talbrücke - und wegen der engen Abstimmung des Bauablaufs - auch des Katzenbergtunnels nach sich ziehen. Dies gilt insbesondere für die Entwässerungsmaßnahmen, gegen die sich der Antragsteller wendet. Ausweislich der angefochtenen Plangenehmigung (S. 16) und den Darlegungen des Antragsgegners soll die Rohrleitung, die an dem Koppelschacht unterhalb der Heuchelhofstraße beginnt und deren Bau unmittelbar bevorsteht, provisorisch an das bestehende Regenrückhaltebecken angeschlossen werden, um nach der mit der Errichtung des östlichen Brückenwiderlagers verbundenen Kappung der bestehenden Entwässerungseinrichtung eine funktionsfähige Ableitung des Oberflächenwassers weiterhin zu gewährleisten. Würden die Arbeiten an der umstrittenen Entwässerungsanlage unterbrochen, müssten daher auch die im Bauablauf bereits fest eingeplanten Arbeiten an der Talbrücke verschoben werden. Dass dies erhebliche Baustillstandskosten zu Lasten der Allgemeinheit verursachen würde, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist nicht von Belang, dass der Antragsgegner die von ihm auf 5 000 bis 10 000 € pro Tag veranschlagten Kosten für einen Baustillstand der Entwässerungsleitung nicht glaubhaft gemacht hat. Denn es geht auch und insbesondere um die Kosten eines Baustillstandes der Talbrücke, die offensichtlich um ein Vielfaches höher liegen.

4 Der Antragsteller kann dem nicht entgegenhalten, dass mit dem Bau der Talbrücke und des Tunnels ohnehin nicht begonnen werden dürfe, solange eine förmliche Genehmigung des Baubeginns durch die Planfeststellungsbehörde noch nicht vorliege. Das Erfordernis einer solchen Genehmigung mit regelnder Außenwirkung leitet der Antragsteller aus dem Urteil des Senats vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - (BVerwGE 139, 150) her. Danach gilt für den Grundsatz, dass alle durch das planfestgestellte Vorhaben verursachten Probleme im Planfeststellungsbeschluss gelöst werden müssen, eine Ausnahme für rein technische, nach dem Stand der Technik lösbare Probleme. Diese können aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, wenn gewährleistet ist, dass die dem Stand der Technik entsprechenden Vorgaben beachtet werden. Dazu ist es notwendig, dem Vorhabenträger aufzugeben, vor Baubeginn eine Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Aufgrund dieser Prüfung kann die Planfeststellungsbehörde beurteilen, ob rein technische Probleme oder aber abwägungsbeachtliche Belange berührt werden, über die nicht im Rahmen der Bauausführung, sondern nur im Rahmen der Planfeststellung entschieden werden kann (Urteil vom 3. März 2011 a.a.O. Rn. 50).

5 Der Antragsteller missversteht diese Aussage und ebenso die dementsprechende, in jenem Rechtsstreit abgegebene Protokollerklärung des Antragsgegners vom 17. Februar 2011, wenn er meint, dass die Planfeststellungsbehörde danach gehalten sei, in jedem Fall vor Baubeginn „einen Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss bzw. einen Änderungsplanfeststellungsbeschluss oder eine Genehmigung zu erlassen, je nachdem, welche Regelungsart für die einzelnen Maßnahmen in Betracht kommt“. Soweit die Bauausführung eine Ergänzung bzw. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses nicht erfordert, bedarf es keiner förmlichen Genehmigung des Baubeginns mit Regelungswirkung nach außen, wie sie einen Verwaltungsakt kennzeichnet, sondern lediglich eines verwaltungsinternen Einverständnisses aufgrund der Feststellung, dass die Bauausführung keine Beeinträchtigung abwägungsbeachtlicher Belange bewirkt, die über die im Planfeststellungsverfahren bereits behandelten Beeinträchtigungen hinausgehen. Ebendies ist mit Schreiben der Planfeststellungsbehörde vom 10. Juli 2013 für die Talbrücke und mit weiterem Schreiben vom 25. November 2013 für den Tunnel geschehen, wobei sich die Behörde die Entscheidung über etwaige spätere Änderungen der Bauausführung zu Recht vorbehalten hat.

6 2. Gegenüber dem dringlichen Vollzugsinteresse des Antragsgegners kommt dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er aufgrund der vermeintlich fehlerhaften Entwässerungsplanung Überschwemmungen seines unterhalb des Koppelschachtes in der Nähe des geplanten Absetz- und Rückhaltebeckens (ASB/RHB 288-1R) gelegenen Grundstücks befürchtet, ein geringeres Gewicht zu.

7 Soweit der Antragsteller beanstandet, dass das Absetz- und Rückhaltebecken im Verhältnis zu dem Einzugsbereich des zu erwartenden Oberflächenwassers eine zu geringe Kapazität aufweise, wird er damit im Klageverfahren voraussichtlich nicht gehört werden können. Denn die Dimensionierung des Absetz- und Rückhaltebeckens war bereits Gegenstand des - gegenüber dem Antragsteller bestandskräftigen - Planfeststellungsbeschlusses vom 17. Dezember 2009, der durch die angefochtene Plangenehmigung insofern keine Änderung erfahren hat. Dies gilt sowohl für die Größe des Beckens als auch für die Menge des darin aufzunehmenden Oberflächenwassers nach Maßgabe des Einzugsgebietes der Entwässerungsanlage. Geändert wurde vielmehr, soweit hier von Belang, lediglich das Entwässerungsleitungssystem, namentlich der Durchlass unter der Heuchelhofstraße, der - allerdings nicht wegen der Kapazität, sondern aus baubetriebstechnischen Gründen (s. Plangenehmigung S. 27) - von 0,70 m auf 1,40 m Durchmesser vergrößert wurde, sowie die weitere Ableitung unterhalb des Durchlasses, die nicht mehr über Kaskaden, sondern über den erwähnten Koppelschacht und eine daran anschließende Rohrleitung mit einem Durchmesser von 0,80 m zum Absetz- und Rückhaltebecken hin erfolgen soll.

8 Soweit der Antragsteller einen durch Rückstau verursachten Wasseraustritt am Koppelschacht mit der Folge einer Überschwemmung seines Grundstücks besorgt und das Fehlen einer ergänzenden Umweltverträglichkeitsprüfung rügt, kann er - ohne dass es auf die diesbezüglichen Erfolgsaussichten seiner Klage ankäme, die sich einer hinreichend verlässlichen summarischen Beurteilung entziehen - ein vorrangiges Aussetzungsinteresse auch damit nicht belegen. Denn die Nachteile, die für den Antragsteller einträten, wenn seine Klage trotz der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes später Erfolg hätte, wiegen auch unter diesem Gesichtspunkt geringer als der Schaden, den der Antragsgegner erlitte, falls die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet würde, diese aber später erfolglos bliebe. Für diese Abwägung sprechen nicht nur die erheblichen Baustillstandskosten, die der Antragsgegner wegen des bereits beschriebenen, eng abgestimmten Bauablaufs zu gewärtigen hätte, sondern auch der fortgeschrittene Stand der von der Plangenehmigung erfassten Entwässerungsmaßnahmen selbst, die - bis auf den unmittelbar bevorstehenden Bau der Rohrleitung unterhalb des Koppelschachtes - bereits weitgehend abgeschlossen sind. Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragsteller eher zumutbar, die Vollendung der genehmigten Baumaßnahmen einstweilen hinzunehmen, als dem Antragsgegner, diese vorläufig zu unterlassen. Sollte sich im Klageverfahren herausstellen, dass das Leitungssystem, namentlich die Rohrleitung unterhalb des Koppelschachtes, zu gering dimensioniert ist, könnte dem vom Antragsteller befürchteten Rückstau nachträglich durch geeignete technische Maßnahmen, insbesondere durch eine Veränderung des Leitungsquerschnitts begegnet werden (so bereits Beschluss vom 6. März 2014 a.a.O. Rn. 8).

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.