Beschluss vom 06.03.2014 -
BVerwG 9 VR 1.14ECLI:DE:BVerwG:2014:060314B9VR1.14.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 06.03.2014 - 9 VR 1.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:060314B9VR1.14.0]
Beschluss
BVerwG 9 VR 1.14
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick
beschlossen:
- Der Antrag wird abgelehnt.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Plangenehmigung vom 21. August 2013 für Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 17. Dezember 2009 für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 3 (Frankfurt - Nürnberg) im Abschnitt Anschlussstelle Würzburg-Heidingsfeld bis westlich Mainbrücke Randersacker ist nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG) überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung des bisherigen Zustands bis zur Entscheidung über ihre Klage.
2 1. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auf der Grundlage der zur Begründung des Antrags vorgetragenen Gesichtspunkte ist die Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht in eigenen Rechten betroffen.
3 Die Klage der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 17. Dezember 2009 zum Ausbau der A 3 wurde mit Urteil des Senats vom 3. März 2011 (BVerwG 9 A 8.10 ) abgewiesen. Daher kann sie Änderungen oder Ergänzungen dieser Planung nur angreifen, wenn sie gerade dadurch erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird (Urteil vom 19. Dezember 2007 - BVerwG 9 A 22.06 - BVerwGE 130, 138 Rn. 20; stRspr). Nach Aktenlage spricht nichts dafür, dass die angefochtene Plangenehmigung vom 21. August 2013 irgendwelche Belange der Antragstellerin nachteilig berühren könnte.
4 Die Plangenehmigung hat keine zusätzliche oder veränderte Inanspruchnahme von Grundeigentum der Antragstellerin zur Folge. Das gilt auch, soweit der öffentliche Feld- und Waldweg verschoben wird (Grunderwerbsplan Unterlage 14.1 Bl. 2 E (3); Auszug aus dem Grunderwerbsverzeichnis Unterlage 14.2 lfd. Nr. 286.1 bis 286.3 ). Die von der Antragstellerin kritisierte Besitzeinweisung in das Grundstück Fl-Nr. ... ist nicht Gegenstand der Plangenehmigung.
5 Eine der Plangenehmigung zurechenbare Verletzung des aus dem Abwägungsgebot (§ 17 Satz 2 FStrG) folgenden Rechts auf gerechte Abwägung schutzwürdiger und mehr als nur geringfügig berührter privater Belange (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 30.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 16) erscheint fernliegend. Die Antragstellerin trägt insoweit vor, dass die nunmehr anstelle von Kaskaden vorgesehene Rohrleitung zu einem Tosbecken und die von dort zum - durch die Plangenehmigung nicht veränderten - Absetz- und Rückhaltebecken führenden vier Rohrleitungen das Oberflächenwasser aus dem Entwässerungsabschnitt 2 im Falle eines hundertjährigen Starkregenereignisses nicht mehr aufnehmen könnten. Das Wasser werde dann hangabwärts in Richtung Zwischengemäuerbach, aber auch über die H.straße abfließen. Es sei daher mit erheblichen Überschwemmungen ihrer östlich der H.straße gelegenen Grundstücke Fl-Nr. ... und S.weg ... (Wohngrundstück) zu rechnen. Soweit die Antragstellerin ihre Befürchtung darauf stützt, dass das zu erwartende Oberflächenwasser falsch berechnet worden sei, weil ab 2010 mit Starkregenereignissen zu rechnen sei, bei denen die dreifache Menge an Oberflächenwasser anfalle, weist der Antragsgegner in seiner Erwiderung darauf hin, dass die Ermittlung des Oberflächenwasserabflusses sowie die Planung der Rückhalteeinrichtungen bereits im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses vom 17. Dezember 2009 entsprechend den Regeln der Technik erfolgt ist. Doch auch soweit die Antragstellerin sich gegen die nunmehr vorgesehene Verrohrung und damit gegen eine Änderung der ursprünglichen Planung wendet, sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die ihre Besorgnis rechtfertigen könnten. Der Antragsgegner hat vorgetragen und durch einen Lageplanausschnitt der Ausführungsplanung belegt, dass das Grundstück Fl-Nr. ..., soweit es nicht in Anspruch genommen werde, ca. 7,5 m bis 18 m oberhalb des Koppelschachtes liege, aus dem bei einem extremen Regenereignis Wasser austreten könne. Diese Angaben hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Es ist nicht vorstellbar, dass aus dem - westlich der H.straße gelegenen - Koppelschacht austretendes Wasser eine solche Steigung überwinden und das auf der anderen Seite der H.straße gelegene Grundstück der Antragstellerin erreichen kann. Hinzu kommt, dass das Gelände westlich der H.straße, in dem sich der Koppelschacht in einer Entfernung von ca. 10 m zur Straße befindet, ausweislich der Höhenlinien des genannten Lageplanausschnitts unmittelbar im Anschluss an die Straße stark in Richtung des Zwischengemäuerbachs abfällt. Bei diesen Geländeverhältnissen ist anzunehmen, dass aus dem Koppelschacht austretendes Wasser hangabwärts in Richtung Westen fließen wird und nicht auf die höher gelegene H.straße. Daher ist nach Aktenlage auch unwahrscheinlich, dass Wasser in großem Umfang über die H.straße nach Norden abfließen und bis zu dem rund 300 m entfernten, von der Antragstellerin bewohnten Grundstück S.weg ... gelangen kann (vgl. vom Antragsgegner vorgelegten Übersichtslageplan und Grunderwerbsplan).
6 Hinsichtlich der weiteren in der Plangenehmigung vorgesehenen Maßnahmen macht die Antragstellerin keine Betroffenheit geltend; eine solche ist auch nicht erkennbar. Die Antragstellerin ist als allenfalls mittelbar Betroffene auch nicht berufen, die Gefahr von Überschwemmungen der hangabwärts gelegenen Wohngrundstücke anderer Betroffener und eine Zerstörung der „Gewässerökologie“ als gegen das Vorhaben sprechende Belange geltend zu machen (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 9 A 20.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229 Rn. 11).
7 2. Im Übrigen ist das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angefochtenen Plangenehmigung gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin auch im Rahmen einer Folgenabwägung als vorrangig anzusehen. Das Vollzugsinteresse erhält zum einen bereits durch den gesetzlich angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage erhebliches Gewicht (Beschluss vom 14. April 2005 - BVerwG 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 <244 f.>). Zum anderen besteht nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners eine besondere Dringlichkeit für die Vollziehung der Plangenehmigung vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Danach können die in der Plangenehmigung vorgesehenen Vorwegmaßnahmen (Modifizierung der Lage eines öffentlichen Feld- und Waldwegs und Herstellung der Entwässerung) zur Gewährleistung eines wirtschaftlichen und zweckmäßigen Bauablaufs nur in ihrer Gesamtheit und in einem Zuge verwirklicht werden. Der Neubau der Talbrücke Heidingsfeld, der wegen der Schadhaftigkeit der vorhandenen Brücke dringend geboten sei und mit dem am 1. Juli 2014 begonnen werden solle, setze voraus, dass zuvor der öffentliche Feld- und Waldweg hergestellt sei. Eine Verschiebung dieser Maßnahme zöge mithin zwangsläufig eine Verzögerung beim Bau der Talbrücke nach sich. Darüber hinaus seien der Bauablauf und die Bauzeit der Talbrücke Heidingsfeld und des Katzenbergtunnels, mit dem am 1. September 2014 begonnen werden solle, eng aufeinander abgestimmt. Beide Maßnahmen bestimmten wiederum die Bauzeit für das Gesamtprojekt. Zudem ende die im Rahmen der Ausschreibung der Talbrücke Heidingsfeld gesetzte Frist für die Bindung der Bieter an ihr Angebot am 30. März 2014. Da die Bieter einer Verlängerung der Bindefrist voraussichtlich nicht zustimmten, müsste die Ausschreibung aufgehoben werden, was beträchtliche Mehrkosten (Aufwand eines neuen Ausschreibungsverfahrens und Baupreissteigerungen) und Schadensersatzansprüche von ca. 2,1 bis 3,5 Mio. € zur Folge hätte. Vergleichbares gelte für die Ausschreibung der Anschlussstelle Würzburg-Heidingsfeld, mit deren Bau am 2. Juni 2014 begonnen werden solle.
8 Demgegenüber kommt dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ein weitaus geringeres Gewicht zu. Abgesehen davon, dass nichts für eine durch den Vollzug der Plangenehmigung ausgelöste Beeinträchtigung eigener Belange spricht, könnte dem von der Antragstellerin befürchteten Rückstau im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache durch eine auf ein hundertjähriges Starkregenereignis ausgelegte Dimensionierung der beanstandeten Rohrleitungen begegnet werden. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass eine solche Maßnahme nachträglich nicht mehr möglich ist.
9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.