Pressemitteilung Nr. 58/2015 vom 15.07.2015
Flughafen München: Klagen des Bundes Naturschutz in Bayern und mehrerer Privatpersonen gegen die dritte Start- und Landebahn erfolglos
BVerwG 4 B 59.14 - Beschluss vom 22. Juni 2015
Vorinstanz:
VGH München, 8 A 11.40051 - Urteil vom 19. Februar 2014 -
BVerwG 4 B 60.14 - Beschluss vom 22. Juni 2015
Vorinstanz:
VGH München, 8 A 11.40053 - Urteil vom 19. Februar 2014 -
BVerwG 4 B 61.14 - Beschluss vom 22. Juni 2015
Vorinstanz:
VGH München, 8 A 11.40055 - Urteil vom 19. Februar 2014 -
BVerwG 4 B 62.14 - Beschluss vom 22. Juni 2015
Vorinstanz:
VGH München, 8 A 11.40057 - Urteil vom 19. Februar 2014 -
BVerwG 4 B 63.14 - Beschluss vom 22. Juni 2015
Vorinstanz:
VGH München, 8 A 11.40059 - Urteil vom 19. Februar 2014 -
BVerwG 4 B 64.14 - Beschluss vom 22. Juni 2015
Vorinstanz:
VGH München, 8 A 11.40061 - Urteil vom 19. Februar 2014 -
Beschluss vom 22.06.2015 -
BVerwG 4 B 59.14ECLI:DE:BVerwG:2015:220615B4B59.14.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.06.2015 - 4 B 59.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:220615B4B59.14.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 59.14
- VGH München - 19.02.2014 - AZ: VGH 8 A 11.40051 u.a.
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 5. Juli 2011 (98. Änderungsplanfeststellungsbeschluss) in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 22. Januar 2013 für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch die Anlage und den Betrieb einer dritten Start- und Landebahn. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
II
2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen.
4 Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 14; stRspr). Dies legt die Beschwerde nicht dar.
5 a) Der Kläger entnimmt dem angefochtenen Urteil die Rechtssätze, dass gemäß Art. 7 FFH-RL (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen <ABl. L 206 S. 7> - FFH-Richtlinie) ein Wechsel des Schutzregimes von Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten <ABl. L 20 S. 7> - VRL) zu Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie stattfinde, wenn ein Europäisches Vogelschutzgebiet einerseits räumlich eindeutig bestimmt sei und andererseits die Erhaltungszielarten im Rahmen einer endgültigen rechtsverbindlichen Entscheidung mit Außenwirkung benannt seien, und es für einen Regimewechsel nicht der Festlegung von Ge- und Verboten bzw. der Gewährleistung eines umfänglichen Schutzes bedürfe. Er rügt eine Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - (BVerwGE 149, 31) und vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 - (BVerwGE 120, 276), die für einen Regimewechsel zusätzlich verlangten, dass in der Schutzerklärung auch die auf das jeweilige Gebiet bezogenen Schutz- und Erhaltungsziele verbindlich festgelegt und die Einhaltung des Art. 6 FFH-RL durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sichergestellt werden müsse (Beschwerdebegründung S. 7 und 10 f.).
6 Die geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nicht dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - (BVerwGE 149, 31 Rn. 40) widersetzt, für einen Regimewechsel sei es jedenfalls erforderlich, dass die Erhaltungsziele bezogen auf das jeweilige Gebiet verbindlich festgelegt würden. Er hat den Rechtssatz vielmehr zitiert (UA Rn. 671) und ihn befolgt, indem er geprüft und mit bindender Wirkung für den Senat (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) bejaht hat, dass die Erhaltungsziele für das vorliegend betroffene Europäische Vogelschutzgebiet "Nördliches Erdinger Moos" in § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 der Vogelschutzverordnung vom 12. Juli 2006 (Bayer.GVBl. S. 524) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Vogelschutzverordnung vom 8. Juli 2008 (Bayer.GVBl. S. 486) - VoGEV - festgelegt sind (UA Rn. 669).
7 Eine Forderung des Inhalts, die Einhaltung des Art. 6 FFH-RL müsse in der Schutzerklärung durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sichergestellt werden, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - (BVerwGE 149, 31) nicht erhoben. Mit der Aussage, die für einen Regimewechsel notwendige Schutzerklärung erfolge nach nationalem Recht regelmäßig in Form einer Verordnung, die den Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen bestimme, die Gebietsbegrenzung festlege und durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen die Einhaltung des Art. 6 FFH-RL sicherstelle (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 a.a.O. Rn. 41), zeichnet es lediglich nach, wie sich üblicherweise die Rechtslage darstellt.
8 Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 - (BVerwGE 120, 276) enthält nicht den behaupteten Rechtssatz. Es besagt - wie auch der Beschluss vom 3. Juni 2010 - 4 B 54.09 - (Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 35 Rn. 12) -, dass es für den Wechsel des Schutzregimes einer endgültigen rechtsverbindlichen Entscheidung mit Außenwirkung bedarf, wobei deren rechtliche Gestalt durch das Recht der Mitgliedstaaten näher bestimmt wird (BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 a.a.O. S. 285). Mit der Aussage, die Erklärung zum besonderen Schutzgebiet im Sinne von Art. 7 FFH-RL bestimme den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen (BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 a.a.O. S. 285), wird der Inhalt der § 22 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG 2002 referiert. Selbst wenn damit ein Rechtssatz aufgestellt sein sollte, wäre der Tatbestand der Divergenz nicht erfüllt. Weil das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. April 2004 einen Wechsel des Schutzregimes mit der Begründung verneint hat, es fehle an einer rechtsverbindlichen, außenwirksamen und endgültigen Gebietsausweisung (a.a.O. S. 286), wäre ein Rechtssatz zu den inhaltlichen Anforderungen an die Schutzerklärung nicht entscheidungserheblich. Auf die Abweichung von einem Rechtssatz, der die divergenzfähige Entscheidung nicht trägt, kann die Rüge des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aber nicht gestützt werden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - 4 B 216.95 - BVerwGE 99, 351 <353>). Im Beschluss des Senats vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 - (juris) findet sich auch nach dem Verständnis des Klägers keine Wiederholung einer in den anderen Entscheidungen angeblich formulierten Forderung, dass in der Schutzerklärung auch die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Ge- und Verbote sowie Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen bestimmt sein müssten (Beschwerdebegründung S. 12). Sollte der Kläger eine Divergenz zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Oktober 2010 - C-535/07 [ECLI:EU:C:2010:602] - rügen wollen (Beschwerdebegründung S. 14 f.), wäre ihm entgegen zu halten, dass Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO divergenzfähig sind (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2001 - 6 B 35.00 - juris Rn. 10).
9
Der Kläger beanstandet ferner, dass der Verwaltungsgerichtshof mit den Rechtssätzen,
- für den Regimewechsel nach Art. 7 FFH-RL sei es ausreichend, wenn die die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 und 3 FFH-RL umsetzenden Vorschriften der §§ 33 und 34 BNatSchG bzw. deren Vorgängerregelungen in Art. 13c BayNatSchG (2005) für die Prüfung der Erheblichkeit von Eingriffen und deren ausnahmsweiser Zulassung anwendbar seien,
- für einen Rechtsregimewechsel nach Art. 7 FFH-RL sei es nicht erforderlich, dass flächendeckend für den gesamten Bereich des Vogelschutzgebiets bzw. für sämtliche in diesem zu schützenden Vogelarten zusätzliche Schutzverordnungen oder Vereinbarungen des Vertragsnaturschutzes gälten, welche die geschützten Vögel und deren Lebensräume schützten und entwickelten, sondern es für den Regimewechsel ausreichend sei, wenn dies in Teilbereichen bzw. bezüglich bestimmter Arten bzw. in Abhängigkeit der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen der Fall sei,
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - (BVerwGE 149, 31) die Gefolgschaft verweigert habe (Beschwerdebegründung S. 21, 23). Der Verwaltungsgerichtshof hat die ihm zugeschriebenen Rechtssätze indes nicht aufgestellt. Die Ausführungen unter der Randnummer 676 des Urteils, denen der Kläger die Rechtssätze entnehmen möchte, verhalten sich nicht zu den Voraussetzungen für einen Regimewechsel von der Vogelschutzrichtlinie zur FFH-Richtlinie, sondern sind der These zugeordnet, dass - unabhängig von der Frage der Voraussetzungen eines Regimewechsels - die Mitgliedstaaten auch der Sache nach nicht verpflichtet seien, für jedes Schutzgebiet spezielle Verbote zu erlassen, sondern die Unterschutzstellung auch anderweitig leisten könnten (UA Rn. 675).
10
b) Der Kläger liest aus dem angefochtenen Urteil die folgenden Rechtssätze heraus (Beschwerdebegründung S. 40 f.):
- Die für die Auswahl von Vogelschutzgebieten zuständige Behörde sei im Rahmen der Gebietsauswahl im Sinne von Art. 4 VRL nicht verpflichtet, die Bestände und Lebensraumbedingungen von Vogelarten in einem Gebiet mit den Beständen und Lebensraumbedingungen der Arten des Landes zu vergleichen und im Ergebnis dieses Abgleichs zu ermitteln, welche Gebiete im Sinne von Art. 4 VRL zu den "für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten" Gebieten gehören, wenn das vorhabenbetroffene Gebiet nicht im so genannten IBA-Verzeichnis aufgeführt ist sowie die EU-Kommission hinsichtlich der unterbliebenen Ausweisung keine Beanstandungen adressiert hat. Dies gelte auch dann, wenn in einem Gebiet größere Bestände vorhanden sind als in den bislang ausgewiesenen Schutzgebieten. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass es nur ein oder sogar kein ausgewiesenes Schutzgebiet für die jeweilige Art gibt.
- Gerichte, welche im Rahmen eines Verwaltungsstreitverfahrens zu prüfen haben, ob für ein vorhabenbetroffenes Gebiet das Rechtsregime des Art. 4 VRL ("faktisches Vogelschutzgebiet") gilt, seien im Rahmen der Kontrolle des Vorliegens eines faktischen Vogelschutzgebiets nicht verpflichtet, die behördliche Entscheidung zur unterbliebenen Ausweisung des betreffenden Gebiets als Vogelschutzgebiet daraufhin zu überprüfen, ob diese Entscheidung auf der Grundlage einer Bestands- und Lebensraumermittlung und -bewertung von den in dem Gebiet vorkommenden Vogelarten sowie einer vergleichenden Betrachtung mit den Beständen und Bedingungen in anderen Gebieten des Landes erfolgt ist. Dies gelte insbesondere dann, wenn das betroffene Gebiet nicht im so genannten IBA-Verzeichnis aufgeführt ist sowie die EU-Kommission hinsichtlich der unterbliebenen Ausweisung keine Beanstandungen adressiert hat. Dies gelte auch dann, wenn in einem Gebiet größere Bestände vorhanden sind als in den bislang ausgewiesenen Schutzgebieten. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass es nur ein oder sogar kein ausgewiesenes Schutzgebiet für die Art gibt.
11 Der Kläger stellt den Rechtssätzen einen Rechtssatz aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - (BVerwGE 130, 299 Rn. 53) mit dem Inhalt gegenüber, dass die Auswahlentscheidung für Vogelschutzgebiete auf der Grundlage einer artspezifischen Bewertung eines Gebiets für eine Vogelart und unter vergleichender Betrachtung des Gebiets mit anderen für eine Vogelschutzgebietsmeldung in Frage kommenden Gebieten erfolgen muss sowie die Auswahlentscheidung der Behörde - auch unter Berücksichtigung diesbezüglich eingeschränkter Kontrolldichte und auch dann, wenn das betreffende Gebiet nicht im IBA-Verzeichnis aufgeführt ist und die Europäische Kommission keinen Meldebedarf geltend macht, - daraufhin zu überprüfen ist, ob die Entscheidung des Verzichts zur Unterschutzstellung des Gebiets für die betreffende Vogelart aufgrund hinreichender Ermittlung der Bestände und sachgerechter Bewertung der Eignung und Bedeutung des Gebiets für die Belange des Vogelschutzes im Vergleich zu anderen Gebieten getroffen wurde (Beschwerdebegründung S. 42). Die Divergenzrüge scheitert bereits daran, dass der Verwaltungsgerichtshof die behaupteten Rechtssätze nicht formuliert hat. Er hat sich nicht auf den Standpunkt gestellt, dass sich die Behörden bei der Ausweisung von Vogelschutzgebieten und die Gerichte bei der Identifizierung von faktischen Vogelschutzgebieten auf die Prüfung beschränken können, ob das jeweilige Gebiet im IBA-Verzeichnis aufgelistet ist oder die EU-Kommission für das Gebiet Nachmeldebedarf reklamiert hat, sondern ist davon ausgegangen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten zu einer eigenständigen Prüfung der Notwendigkeit der Unterschutzstellung verpflichtet sind, wobei ihnen ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zusteht (UA Rn. 677 f.). Er hat nämlich auch darauf abgestellt, dass nach den von ihm für überzeugend gehaltenen Darlegungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2013 die Arten Dorngrasmücke, Feldschwirl, Sumpfrohrsänger und Kuckuck bayernweit stark verbreitet seien und sich insoweit das Vogelschutzgebiet "Nördliches Erdinger Moos" zur Erhaltung dieser Arten keinesfalls aufdränge (UA Rn. 678).
12
c) Nach Darstellung des Klägers legt der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung ferner die Rechtssätze zugrunde,
- dass auf das Vorkommen von Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie das Rechtsregime zum Schutz potentieller FFH-Gebiete nicht anzuwenden sei, wenn es betreffend dieser Art landesweit mehrere Verbreitungsschwerpunkte gibt, die für eine Meldung zur Aufnahme in Natura 2000 in Betracht kommen, und
- dies auch dann gelte, wenn das Land für die betreffende Art noch kein FFH-Gebiet ausgewiesen hat und es im Rahmen der Realisierung eines Eingriffs zu einer vollständigen Zerstörung des Vorkommens an dortiger Stelle kommt (Beschwerdebegründung S. 80).
13
Der Kläger sieht darin eine Abweichung von den Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 27. Februar 2003 - 4 A 59.01 - (BVerwGE 118, 15 <20>), dass
- die FFH-Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Meldung der Gebiete, die nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie anhand der im Anhang III Phase 1 genannten Kriterien auszuwählen sind, einen ökologisch-fachlichen Beurteilungsspielraum zugesteht, und
- zum Kreis der potentiellen Schutzgebiete, die dem europäischen Schutzregime nach Maßgabe der Vorwirkungsrechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1997 - C-129/96 [ECLI:EU:C:1997:628]) unterliegen, nur die Landschaftsräume gehören, die aus fachwissenschaftlicher Sicht die von der Richtlinie vorausgesetzten Eigenschaften zweifelsfrei aufweisen, vom Mitgliedstaat aber trotz ihrer Eignung bei der Auswahl unberücksichtigt geblieben sind (Beschwerdebegründung S. 83).
14 Die behauptete Divergenz liegt nicht vor. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass auf Vorkommen von Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie das Rechtsregime zum Schutz potentieller FFH-Gebiete nicht anzuwenden ist, wenn es betreffend dieser Art landesweit mehrere Verbreitungsschwerpunkte gibt, die für eine Meldung zur Aufnahme in Natura 2000 in Betracht kommen, hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung nicht unterlegt. Er ist vielmehr davon ausgegangen, dass die FFH-Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Auswahl der der Kommission vorzuschlagenden Gebiete einen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum belässt, eine ausnahmslose Meldung von Gebieten selbst dann nicht notwendig ist, wenn die Gebiete mit prioritären Lebensraumtypen besetzt sind (UA Rn. 819), und der Verzicht auf eine Meldung nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorkommen geschützter Arten an anderswo feststellbaren Verbreitungsschwerpunkten größer sind (UA Rn. 820).
15 d) Die "versteckte" Divergenz zwischen Rechtssätzen zu § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG (Beschwerdebegründung S. 162) ist nicht dargelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen Rechtssatz formuliert, der dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht, eine Ausführungsalternative sei vorzugswürdig, wenn sich mit ihr die Planungsziele mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen lassen (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 33 m.w.N.). Er hat sich diesem Rechtssatz vielmehr angeschlossen (UA Rn. 740). Sollte er ihn unrichtig angewandt haben, läge darin keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26).
16 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.
17
a) Der Kläger möchte in einem Revisionsverfahren grundsätzlich klären lassen,
- ob es für einen Regimewechsel i.S.v. Art. 7 FFH-RL erforderlich ist, dass eine rechtsverbindliche und mit Außenwirkung gegenüber Dritten versehene Benennung von auf das konkrete Gebiet bezogenen Schutz- und Erhaltungszielen erfolgt ist, die über die Benennung geschützter Vogelarten hinausgeht,
- ob es für einen Regimewechsel i.S.v. Art. 7 FFH-RL erforderlich ist, dass eine rechtsverbindliche, mit Außenwirkung gegenüber Dritten versehene, unmittelbar anwendbare Benennung von geeigneten Ge- und Verboten sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für jeden Teil des Gebiets erfolgt ist,
- ob für den Fall, dass eine Benennung nicht für jeden Gebietsteil notwendig ist, sie mindestens für annähernd den gesamten Teil des Gebiets/mindestens mehr als 80 %/jedenfalls mehr als 30 % des betreffenden Gebiets erfolgt sein muss, oder ob es auf die konkreten Standorte der Vorkommen der geschützten Vogelarten und deren Lebensräume ankommt und insofern dann in dem gesamten betreffenden Bereich oder jedenfalls annähernd dem gesamten betreffenden Bereich entsprechende Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unmittelbar anwendbar sein müssen,
- ob es für einen Regimewechsel i.S.v. Art. 7 FFH-RL erforderlich ist, dass dann, wenn eine Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG 2009 (= § 33 Abs. 2 und 3 BNatSchG 2002) im Hinblick darauf unterbleibt, dass nach anderen Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, durch die Regelung von Verfügungsbefugnissen oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet wird, die genannte Vorschrift bzw. vertragliche Vereinbarung mit Außenwirkung gegenüber Dritten rechtsverbindliche Wirkung entfaltet, dafür öffentlich bekannt gemacht wird und die für das jeweilige Gebiet geltenden Schutz- und Erhaltungsziele selbst festlegt (Beschwerdebegründung S. 27 f.),
- ob es für den Regimewechsel nach Art. 7 FFH-RL ausreichend ist, wenn die - die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 und 3 FFH-RL umsetzenden - Vorschriften der §§ 33 und 34 BNatSchG (bzw. deren Vorgängerregelungen in Art. 13c BayNatSchG 2005) für die Prüfung der Erheblichkeit von Eingriffen und deren ausnahmsweiser Zulassung anwendbar sind (Beschwerdebegründung S. 22), und
- ob die Mitgliedstaaten im Übrigen auch der Sache nach nicht verpflichtet sind, für jedes Schutzgebiet spezielle Verbote zu erlassen, und die Notwendigkeit des Erlasses positiver Maßnahmen von der konkreten Lage im betreffenden Schutzgebiet abhängt (Beschwerdebegründung S. 13).
18 Die unter dem ersten Spiegelstrich aufgeworfene Frage würde sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 40) eine Festlegung der Erhaltungsziele für notwendig erachtet (UA Rn. 671); hiervon unabhängig geht die Benennung der Erhaltungsziele in § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 VoGEV (Gebiets-Nr. DE 7637471) über die Benennung der geschützten Vogelarten hinaus. Auch die Frage zum fünften Spiegelstrich wäre nicht entscheidungserheblich, weil der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung irrevisiblen Landesrechts (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Wechsel des Schutzregimes durch die Vogelschutzverordnung eingetreten ist (UA Rn. 670). Die Frage zum sechsten Spiegelstrich bräuchte in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet zu werden, weil der Kläger mit ihr eine Erwägung aufgreift, die der Verwaltungsgerichtshof lediglich hilfsweise und unabhängig von der Frage der Voraussetzungen eines Regimewechsels von der Vogelschutzrichtlinie zur FFH-Richtlinie angestellt hat (UA Rn. 675 f.). Außerdem sind die Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofs, auf die sich die Frage zum sechsten Spiegelstrich bezieht, mit Rechtssätzen des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-535/07 - (Rn. 62 und 66) identisch. Zu Unrecht wirft der Kläger dem Verwaltungsgerichtshof vor, den Zusammenhang verkannt zu haben, in dem die Rechtssätze des Europäischen Gerichtshofs stehen (Beschwerdebegründung S. 14). Der Kläger betont, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stelle nur unter der Voraussetzung der Unzweifelhaftigkeit der Gewährleistung eines Schutzes im Sinne von Art. 4 VRL keine formellen Anforderungen an die Aufnahme von Ge- und Verboten in den Rechtsakt, in dem die für das jeweilige Schutzgebiet geschützten Arten und Lebensräume sowie die Erhaltungsziele festgelegt würden, ignoriert aber, dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, weil für das betroffene Vogelschutzgebiet "Nördliches Erdinger Moos" die geschützten Arten und Lebensräume sowie die Erhaltungsziele in § 3 Abs. 1 VoGEV festgelegt worden sind (UA Rn. 679, 669 f.).
19 Die übrigen Fragen lassen sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneinen, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Für den Wechsel des Schutzregimes von der Vogelschutzrichtlinie zur FFH-Richtlinie reicht es aus, dass das Vogelschutzgebiet räumlich bestimmt ist und der Schutzzweck benannt wird (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 40). Ob eine Schutzgebietsausweisung die materiellrechtlichen Anforderungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL oder nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL an die zu treffenden Schutzmaßnahmen erfüllt, ist unerheblich (BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 - juris Rn. 58, 59). Nichts anderes folgt aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 - (BVerwGE 120, 276). Zwar heißt es in dieser Entscheidung (a.a.O. S. 285) unter Bezugnahme auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - C-415/01 [ECLI:EU:C:2003:118] - Rn. 26), die Ausweisung als Schutzgebiet müsse automatisch und unmittelbar die Anwendung einer mit dem Unionsrecht in Einklang stehenden Schutz- und Erhaltungsregelung nach sich ziehen. Mit diesen Ausführungen werden aber lediglich die materiellrechtlichen Anforderungen in Bezug genommen, denen Schutz- und Erhaltungsregelungen genügen müssen. Die Aussage, dass ein Wechsel des Schutzregimes nur dann erfolgt, wenn das mit der Ausweisung als Schutzgebiet gewährleistete Schutzniveau den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL genügt, lässt sich auch diesen Ausführungen nicht entnehmen (BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011 a.a.O. Rn. 63). Damit hat es sein Bewenden. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung einer Fortentwicklung oder Korrektur in einem Revisionsverfahren bedarf.
20
b) Der Kläger hält die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig (Beschwerdebegründung S. 43 f.):
- Lassen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VRL, § 33 Abs. 1 BNatSchG 2002 = § 32 Abs. 1 BNatSchG 2009 es zu, dass die für die Ausweisung von Vogelschutzgebieten zuständige Behörde es im Rahmen ihrer Entscheidung über die Ausweisung von Vogelschutzgebieten für eine unter Art. 4 VRL fallende Vogelart unterlassen darf, diese Entscheidung auf Grundlage deren Bestände und Lebensraumbedingungen in einem dafür in Frage kommenden Gebiet im Vergleich zu deren Beständen und Lebensraumbedingungen an anderer Stelle zu treffen, bzw. ist die Ermittlung und Bewertung von Bestandszahlen und deren Vergleich mit den Gegebenheiten an anderer Stelle dann entbehrlich, wenn ein Gebiet, in welchem sich ein Bestand der Art befindet, nicht im IBA-Verzeichnis aufgeführt ist?
- Ist die Behörde dann, wenn sie ihren naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum betreffend die Ausweisung von Vogelschutzgebieten für eine Art ausgeübt hat, berechtigt, ihre Entscheidung über eine Schutzausweisung für die betreffende Art in anderen Gebieten an Hand anderer Kriterien durchzuführen?
- Darf die gerichtliche Kontrolle einer behördlichen Entscheidung über die (Nicht-)Ausweisung eines Vogelschutzgebiets für eine unter Art. 4 VRL fallende Vogelart so weit zurückgenommen werden, dass es weder auf die von der Behörde für ihre Gebietsausweisung angelegten Kriterien und deren einheitliche Anwendung noch auf eine Ermittlung der Bestandszahlen und Lebensraumbedingungen in den betreffenden Gebieten und deren Abgleich miteinander ankommt?
Sofern die Frage mit ja zu beantworten sein sollte:
-- Gilt dies auch dann, wenn das Land für die Vogelart noch kein Vogelschutzgebiet ausgewiesen hat und die Vogelart in dem betreffenden Gebiet einen ihrer größten landesweiten Bestände hat?
-- Gilt dies auch dann, wenn es um eine Art geht, für deren Erhaltung Deutschland aufgrund der Beherbergung eines 10%igen Anteils eine besondere Verantwortung trägt?
-- Gilt dies auch dann, wenn das Land für die Vogelart erst ein Vogelschutzgebiet ausgewiesen hat und die Vogelart in dem streitbefangenen Gebiet einen deutlich höheren Bestand aufweist als in dem ausgewiesenen Schutzgebiet?
21 Die Fragen lösen die Zulassung der Grundsatzrevision nicht aus, weil sie an dem rechtlichen Ansatz der Vorinstanz und den Feststellungen im angefochtenen Urteil vorbeigehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass der Verordnungsgeber über einen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum verfügt, welche der nach der Vogelschutzrichtlinie geschützten europäischen Vogelarten innerhalb eines europäischen Vogelschutzgebiets erhalten werden sollen (UA Rn. 677). Eine Überschreitung dieses Beurteilungsspielraums hat er vorliegend verneint und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass die nach Auffassung des Klägers in die Vogelschutzverordnung aufzunehmenden Erhaltungszielarten Dorngrasmücke, Feldschwirl, Sumpfrohrsänger und Kuckuck bayernweit stark verbreitet seien und sich insoweit das Vogelschutzgebiet "Nördliches Erdinger Moos" zur Erhaltung dieser Arten keinesfalls aufdränge (UA Rn. 678). Der umfangreiche Fragenkatalog kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Kläger im Gewand der Grundsatzrüge die vorinstanzliche Entscheidung einzelfallbezogen bemängelt und mit der Behauptung von Tatsachen, die der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat, nachweisen will, dass der Verordnungsgeber seinen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum verlassen hat. Mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache aber nicht darlegen.
22
c) Der Kläger sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage,
ob in einem Gebiet, in welchem ein schutzwürdiges Vorkommen einer Anhang II-Art vorkommt, ein Vorhaben verwirklicht werden darf, welches das Vorkommen im Gebiet zerstören würde, wenn zwar weitere Gebiete mit Verbreitungsschwerpunkten dieser Art in einem Bundesland vorkommen, das Bundesland für diese Arten jedoch noch kein Gebiet zur Aufnahme in Natura 2000 gemeldet hat (Beschwerdebegründung S. 83).
23
Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil geklärt ist, dass ein potentielles FFH-Gebiet nicht zerstört oder nicht anderweitig so nachteilig beeinträchtigt werden darf, dass es für eine Meldung an die Kommission nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL nicht mehr in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <157>). Ebenfalls geklärt ist,
- dass ein Bereich im Sinne des Art. 1 Buchst. j FFH-RL, der die sachlichen Kriterien des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllt und dessen Meldung sich für die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten aufdrängt, als potentielles FFH-Gebiet einzustufen ist (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 <308 f.>),
- dass die FFH-Richtlinie im Anhang III Phase I B den Mitgliedstaaten bei der Auswahl der der Kommission vorzuschlagenden Gebiete für eine gegebene Art des Anhangs II, auch soweit sie prioritäre Lebensraumtypen beherbergen, einen gewissen ökologisch-fachlichen Beurteilungsspielraum mit der Folge einräumt, dass die Gebiete nicht ausnahmslos gemeldet werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 4 A 59.01 - BVerwGE 118, 15 <21>, und
- dass dies unabhängig davon gilt, ob es um die erstmalige Meldung eines Gebiets oder um eine entsprechende Nachmeldung geht (BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 - juris Rn. 39).
24 Der Kläger zeigt nicht auf, dass die bisherige Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren weiter entwickelt oder korrigiert werden müsste. Ihm dient die Grundsatzrüge als Anknüpfungspunkt dafür, dem Verwaltungsgerichtshof vorzuhalten, Teile des Bereichs des so genannten Abfanggrabens Ost und des nördlichen Erdinger Mooses zu Unrecht nicht als potentielles FFH-Gebiet zum Schutz von Vorkommen der Libellenart Vogel-Azurjungfer und der Pflanzenart Sumpf-Siegwurz behandelt zu haben (UA Rn. 819 f.). Auch hier gilt, dass mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht aufgezeigt werden kann.
25
d) Grundsätzliche Bedeutung misst der Kläger den Fragen bei (Beschwerdebegründung S. 88, 91, 94),
- ob Art. 9 Abs. 1 Buchst. c VRL unmittelbar anwendbar ist oder ob es sich bei den Ausnahmegründen des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG um eine strengere Schutzmaßnahme eines Mitgliedstaates im Sinne von Art. 14 VRL handelt,
- ob Art. 9 Abs. 1 Buchst. c VRL dahingehend ausgelegt werden muss, dass eine Nutzung im Sinne der Vorschrift einen individuellen Zugriff auf betroffene Vögel voraussetzt,
- ob eine artenschutzrechtliche Ausnahme für europäische Vogelarten auf den Tatbestand der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher wirtschaftlicher und sozialer Art (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG) gestützt werden kann,
- ob eine weite Auslegung des Tatbestandes der "öffentlichen Sicherheit" in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a 1. Spiegelstrich VRL, wonach hierunter auch die "zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses" zu verstehen seien, mit Art. 9 Abs. 1 VRL im Einklang steht,
- ob die Ausnahme unter Berufung auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG für die Steigerung des Flugsicherheitsniveaus gewährt werden kann, ohne dass eine Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs begründet vorliegt;
- ob § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG, wonach von den zwingenden Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG, Art. 5 VRL aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses Ausnahmen auch für europäisch geschützte Vogelarten möglich sind, mit Art. 9 Abs. 1 VRL vereinbar ist;
- ob für den Fall der Unvereinbarkeit des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG mit Art. 9 Abs. 1 VRL die Auslegung des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a 1. Spiegelstrich VRL, wonach der Tatbestand der öffentlichen Sicherheit weit auszulegen sei und hierunter auch die zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses sowie die Sicherheit der Luftfahrt zu verstehen seien, mit Art. 9 Abs. 1 VRL in Einklang steht.
26 Der Verwaltungsgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Abweichungsentscheidung des Beklagten sowohl auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG als auch auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG stützen lässt (UA Rn. 844 f. i.V.m. Rn. 724 ff., Rn. 848 ff.). Die Revision kann daher nur zugelassen werden, wenn der Kläger zu beiden Vorschriften Gründe für die Zulassung der Grundsatzrevision aufzeigt. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nämlich nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.
27 Das Beschwerdevorbringen des Klägers zur Auslegung und Anwendung des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG führt nicht zur Zulassung der Revision, so dass die Fragen zu § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG, Art. 9 Abs. 1 Buchst. a VRL und Art. 9 Abs. 1 Buchst. c VRL nicht entscheidungserheblich sind.
28 Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG und im Einklang mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. a VRL können die nach Landesrecht zuständigen Behörden von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall u.a. im Interesse der öffentlichen Sicherheit Ausnahmen zulassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass das planfestgestellte Vorhaben dem Interesse der öffentlichen Sicherheit sowohl im Hinblick auf die herausgehobene Bedeutung als Vorhaben der Luftinfrastruktur zur Bewältigung des zu erwartenden steigenden Luftverkehrsaufkommens am Verkehrsflughafen München als auch hinsichtlich der Steigerung des Flugsicherheitsniveaus durch die Behebung der sich mit Kapazitätsengpässen verbindenden Risiken für die Störung der Flugsicherheit insbesondere bei Starts und Landungen dient (UA Rn. 850). Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um den Verwaltungsgerichtshof darin zu bestätigen, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit jedenfalls Maßnahmen zur Entschärfung der Risiken für die Flugsicherheit liegen, die durch Kapazitätsengpässe und einer damit verbundenen dichten Flugfolge bei Starts und Landungen heraufbeschworen werden. An die vorinstanzliche Feststellung, dass die Erweiterung des Flughafens München (auch) dazu dient, Risiken für die Störung der Flugsicherheit zu begegnen, ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Mit der Behauptung, der Flughafen werde nicht gebaut, um die Sicherheit zu erhöhen, sondern allein zur Befriedigung einer vermeintlichen Nachfrage an Flugbewegungen (Beschwerdebegründung S. 93), kann der Kläger nicht gehört werden.
29
e) Grundsätzlichen Klärungsbedarf sieht der Kläger bei den Fragen (Beschwerdebegründung S. 151, 173),
- ob es bei der gerichtlichen Prüfung des Vorliegens des Abweichungsgrundes der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses (Art. 6 Abs. 4 FFH-RL) im Hinblick auf das Merkmal von Prognoseunsicherheiten erforderlich ist zu prüfen, ob bei einer zuvor festgestellten sachgerechten Prognose die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. mit großer oder geringer Wahrscheinlichkeit eintreten wird;
- ob Art. 6 Abs. 4 FFH-RL dahingehend auszulegen ist, dass dann, wenn das Vorliegen der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses bejaht und das Projekt damit zugelassen wird, eine nochmalige bzw. weitergehende Überprüfung des Abweichungsgrundes erforderlich wird, wenn zwischen der Zulassung des Projekts und dem Baubeginn eine tatsächliche Entwicklung eingetreten ist, die den Abweichungsgrund ganz oder teilweise - letzteres im Hinblick auf die Alternativenprüfung - entfallen lassen könnte;
- ob Kohärenzmaßnahmen gem. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL bei der bipolaren Abwägung mindernd berücksichtigt werden dürfen, bejahendenfalls, welchen Anforderungen Kohärenzsicherungsmaßnahmen genügen müssen, um mindernd berücksichtigt werden zu können, ob es geboten ist, an die Erfolgswahrscheinlichkeit "qualifizierter" Kohärenzsicherungsmaßnahmen dieselben strengen Überprüfungsmaßstäbe anzulegen, wie sie für Schadensvermeidungsmaßnahmen gelten, ob vermieden werden muss, dass eine Doppelanrechnung einer Maßnahme als das Integritätsinteresse vermindernde und als eigentliche Kohärenzsicherungsmaßnahme gelten kann, und ob entsprechende Kennzeichnungen zum Beleg der unterschiedlichen Qualität der Kohärenzsicherungsmaßnahmen erfolgen müssen.
30 Auf die Frage zum ersten Spiegelstrich lässt sich mit dem Urteil des Senats vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - (BVerwGE 134, 166 Rn. 17) antworten: Bei der Gewichtung der Abweichungsgründe sind auch die mit der Planung verbundenen Prognoseunsicherheiten zu bewerten. Reichen die Prognoseunsicherheiten weiter als in anderen Fällen, bedarf es der Darlegung, warum dem Vorhaben gleichwohl ein besonderer Stellenwert zukommt. Das kann etwa der Fall sein, wenn mit normativer Verbindlichkeit die besondere Dringlichkeit des Vorhabens angeordnet ist. Mit welchem Gewicht Prognoseunsicherheiten zu Buche schlagen, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Als Faustregel lässt sich lediglich festhalten: Je weiter die Unsicherheiten reichen, desto geringer wiegt das öffentliche Interesse an dem Vorhaben und desto konkreter und verbindlicher müssen die das Vorhaben stützenden Zielvorgaben sein, wenn ihm trotz des unsicheren Bedarfs ein hohes Gewicht beigemessen werden soll. Daran hat der Senat im Beschluss vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 - (juris Rn. 45) festgehalten. Der Kläger zeigt weiteren Klärungsbedarf nicht auf, sondern kritisiert, dass der Verwaltungsgerichtshof den Begriff der Prognoseunsicherheit zu eng verstanden habe (Beschwerdebegründung S. 155). Das ist kein Grund für die Zulassung der Grundsatzrevision.
31 Die Frage zum zweiten Spiegelstrich ist nicht entscheidungserheblich, weil sie auf einen Sachverhalt gemünzt ist, den der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Tatsachen ermittelt, aus denen sich ergibt, dass die Abweichungsgründe des § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses entfallen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet die Zulassung der Revision aus, wenn ein Instanzgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 1998 - 9 B 197.98 - juris Rn. 6 und vom 28. November 2005 - 4 B 66.05 - ZfBR 2006, 159).
32 Die Fragen zum dritten Spiegelstrich bedürfen mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Klärung. Nach der tatrichterlichen Würdigung, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, überwiegt das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens schon das ungeschmälerte Integritätsinteresse (UA Rn. 735). Die Eignung von Kohärenzsicherungsmaßnahmen zur Minderung des Gewichts des Integritätsinteresses (UA Rn. 736) ist ein zusätzliches Argument ("Darüber hinaus ..."), das hinweggedacht werden könnte, ohne dass sich die angegriffene Entscheidung ändert.
33
f) Der Kläger hält für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (Beschwerdebegründung S. 159),
ob sich unter dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes als ein wesentliches Element der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG die gerichtliche Überprüfung einer Verkehrsprognose und deren Gewichtung im Rahmen der fachplanerischen Abwägung auch darauf beziehen muss, ob die Prognose durch spätere tatsächliche Entwicklungen bestätigt oder widerlegt wird.
34 Grundsätzlicher Klärungsbedarf bestehe im Hinblick auf die strengen Anforderungen an die gerichtliche Kontrolle von Enteignungsentscheidungen bzw. wie hier an die Überprüfung einer fachplanerischen Zulassung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung.
35 Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie dort nicht entscheidungserheblich wäre. Nach der Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs ist das planfestgestellte Vorhaben zum Wohl der Allgemeinheit nicht nur geboten, weil nach der Verkehrsprognose das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung gegeben ist, sondern auch deshalb, weil über die bestehende Planrechtfertigung hinaus weitere überwiegende öffentliche Interessen für das Vorhaben streiten (UA Rn. 595). Im Übrigen bedarf es keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die gestellte Frage zu verneinen ist. Denn die Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung von Prognoseentscheidungen ist auch an Fällen entwickelt worden, in denen die jeweilige Planungsentscheidung enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet hat (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228 Rn. 21 und Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2009 - 7 A 1.08 - juris Rn. 13.) Darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
36
g) Grundsätzlichen Klärungsbedarf reklamiert der Kläger in Bezug auf folgende Fragen (Beschwerdebegründung S. 181):
- Folgt aus § 9 Abs. 1b Satz 2 UVPG i.V.m. Art. 6, 6 Abs. 2 Buchst. e UVP-RL eine Pflicht der Genehmigungsbehörde, während des laufenden Verwaltungsverfahrens sämtliche bei der Genehmigungsbehörde eingereichten Unterlagen eigeninitiativ der Öffentlichkeit zugänglich zu machen?
- Sollte die Frage zu verneinen sein: Gilt dies jedenfalls in Bezug auf solche Unterlagen, die vom Vorhabenträger eingereicht wurden und für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag wesentlich (im Sinne von entscheidungstragender Relevanz) sind?
- Gilt dies insbesondere in Bezug auf Unterlagen betreffend den Bedarf an einem Vorhaben, dessen sozioökonomische oder dessen umweltbezogene Auswirkungen?
- Welche Anforderungen hat ein Gericht im Rechtsmittelverfahren gegen eine Vorhabengenehmigung in Bezug auf die Feststellung eines Nachweises zu erfüllen, so dass nachweislich die Möglichkeit besteht, dass eine angegriffene Entscheidung ohne einen geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre? Steht Art. 11 UVP-RL einer solchermaßen eingeschränkten Behandlung von klägerischen Rügen betreffend Verfahrensfehlern nicht entgegen?
- Obliegt es der Klägerseite, mit hinreichend substantiierten Einwendungen vorzutragen, inwieweit eine klägerische Äußerung zu den betreffenden Unterlagen die Genehmigungsbehörde vor Genehmigungserteilung hätte veranlassen können, eine andere Entscheidung zu treffen und auf die Kausalität von Verfahrensfehlern bezogene Beweisanträge zu stellen?
37 Die Antworten auf die Fragen zu den ersten drei Spiegelstrichen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. § 9 Abs. 1b Satz 2 UVPG ist zu entnehmen, dass Informationen, die über diejenigen hinausgehen, die in den nach § 9 Abs. 1b Satz 1 UVPG auszulegenden Unterlagen enthalten sind, nicht sämtlich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, sondern nur, soweit sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können. Inwieweit Art. 6 UVP-RL (Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten <ABl. L 175 S. 40> - UVP-Richtlinie) für § 9 Abs. 1b Satz 2 UVPG eine Rolle spielt, legt der Kläger nicht dar. Die Fragen zum vierten und fünften Spiegelstrich sind nicht entscheidungserheblich, da der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, dem Kläger seien nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses naturschutzfachliche Sachverständigengutachten, die ihm zuvor vorenthalten worden seien, übersandt worden, so dass jedenfalls Heilung eingetreten sei (UA Rn. 366). Die Fragen beziehen sich auf die weitere, selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichtshofs ("Dessen ungeachtet ..."), dass der Kläger auch nicht substantiiert darzulegen vermocht habe, inwieweit eine Äußerung zu den betreffenden Unterlagen vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses den Beklagten hätte veranlassen können, eine andere Entscheidung zu treffen.
38
h) Grundsätzlich klären lassen möchte der Kläger (Beschwerdebegründung S. 186),
ob eine (teilweise) Beseitigung eines Gewässers i.S.d. § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG den anderen Anforderungen dieses Gesetzes gem. § 68 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 WHG, namentlich den Anforderungen der §§ 27 ff. WHG, genügen kann, wenn keine Ausnahme gem. § 31 WHG erteilt worden ist.
39 Der Kläger geht unter Berufung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. August 2011 - 10 K 473/09 - (NVwZ-RR 2011, 938) davon aus, dass jede (teilweise) Beseitigung eines Oberflächengewässers eine nachteilige, nicht nur vorübergehende Veränderung seines ökologischen und chemischen Zustands im Sinne des § 27 WHG darstellt, die deshalb nur planfeststellungsfähig ist, wenn eine Ausnahme gem. § 31 Abs. 2 WHG erteilt worden ist. Der Senat kann offenlassen, ob der Kläger § 27 WHG richtig versteht und die Vorschrift nicht nur einschlägig ist, wenn die Gewässerqualität nachteilig betroffen wird. Denn der Kläger könnte aus dem präsumtiven Versäumnis der Planfeststellungsbehörde, eine etwa erforderliche Ausnahme nach § 31 Abs. 2 WHG nicht eingeholt zu haben, nichts für sich herleiten. Denn von entscheidender Bedeutung für seine Rechtsverteidigung ist, ob die Ausnahme rechtmäßigerweise zum Gegenstand der Planungsentscheidung hätte gemacht werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 565). Dazu verhält sich weder das angefochtene Urteil noch der Kläger in seiner Beschwerdebegründung.
40
i) Als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht der Kläger die Frage an (Beschwerdebegründung S. 191),
ob der zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses geltende Art. 3 2. Spiegelstrich der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, wonach die Umweltverträglichkeitsprüfung die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf den Faktor "Klima" in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 11 zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten hat, dergestalt auszulegen ist, dass die von einem Vorhaben ausgehenden Treibhausgasemissionen, die für den Klimawandel verantwortlich gemacht werden, zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten sind.
41 Anknüpfungspunkt für die Frage ist die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, dass globale Klimaveränderungen in Folge der Emissionen des Luftverkehrs, namentlich der CO2-Emissionen, nicht Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung seien (UA Rn. 880).
42 Der Kläger macht geltend, dass der Begriff "Klima" in Art. 3 2. Spiegelstrich der Richtlinie 85/337/EWG nicht anders verstanden werden könne als der gleichlautende Begriff in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Nachfolgerichtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014 (ABl. L 124 S. 1), bei dem der globale Bezug unstrittig sei. Dem folgt der Senat schon im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Die Richtlinie 2014/52/EU führt unter den Erwägungen (7) aus, dass das Thema Klimawandel zunehmend an Bedeutung gewonnen habe und daher ein wichtiger Bestandteil der Bewertung und Entscheidungsfindung sein sollte, und hält es in der Erwägung (13) für angezeigt, die Auswirkungen von Projekten auf das Klima (z.B. Treibhausgasemissionen) und ihre Anfälligkeit in Bezug auf den Klimawandel zu bewerten, weil der Klimawandel weitere Umweltschäden verursachen werde. Identische oder vergleichbare Erwägungen sind der nahezu 30 Jahre älteren Richtlinie 85/337/EWG nicht vorangestellt. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass Art. 3 2. Spiegelstrich der Richtlinie 85/337/EWG die Auswirkungen eines Projekts auf das globale Klima nicht zum Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung machen wollte. Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 AEUV bedarf es nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335] - Rn. 14).
43 3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Verfahrensfehler, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann, liegen entweder nicht vor oder sind nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
44 a) Der Kläger rügt als Verstoß gegen die Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO), dass der Verwaltungsgerichtshof die Kenntnisse der sonstigen Vorschriften und Maßnahmen, deren Vorliegen mitursächlich für den Regimewechsel von der Vogelschutzrichtlinie zur FFH-Richtlinie sein sollen, nur auf die Informationen im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 31. Oktober 2013 und in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2013 gestützt, die darin genannten Verordnungen und Dokumentationen zu den Maßnahmen, insbesondere Verträgen, aber nicht zur Kenntnis und zur Gerichtsakte genommen habe (Beschwerdebegründung S. 31).
45 Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können, wobei vom materiellrechtlichen Standpunkt der Vorinstanz auszugehen ist, auch wenn dieser rechtlich verfehlt sein sollte (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr). Diesen Anforderungen wird der Kläger jedenfalls deshalb nicht gerecht, weil er nicht aufzeigt, dass bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs die Entscheidung zu seinen Gunsten hätte ausgehen müssen, wenn das Gericht die vermisste Aufklärung betrieben hätte. Er missversteht die Aufklärungsrüge, wenn er sie als Instrument nutzen will, um die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu kritisieren, in der Schutzerklärung bräuchten die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Ge- und Verbote sowie Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen nicht festgelegt zu werden (Beschwerdebegründung S. 33).
46 b) Der Kläger beanstandet als Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), gegen die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), dass sich der Verwaltungsgerichtshof nicht ausreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt habe, das "Nördliche Erdinger Moos" sei zu Unrecht nicht als Vogelschutzgebiet für die Arten Dorngrasmücke, Feldschwirl, Kuckuck und Sumpfrohrsänger ausgewiesen worden (Beschwerdebegründung S. 48).
47 Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs für die Frage, welches Schutzregime vorliegend zur Anwendung kommt, keine Rolle spielt, ob im Vogelschutzgebiet "Nördliches Erdinger Moos" die vom Kläger benannten Vogelarten als Erhaltungsziel hätten aufgenommen werden müssen (UA Rn. 677). Sie kann aber auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die zusätzliche und die Entscheidung selbständig tragende Begründung ("Unbeschadet dessen..."), dass keine rechtlich durchgreifenden Fehler des Beklagten bei der Festlegung der Erhaltungszielarten im Vogelschutzgebiet "Nördliches Erdinger Moos" ersichtlich seien, den Angriffen des Klägers stand hält. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dem Vorbringen des Klägers im gebotenen Umfang gewidmet und seinen Befund, dass der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Erhaltungszielarten seinen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum nicht überschritten habe, mit mehreren Argumenten untermauert (UA Rn. 678). Dass der Kläger die Argumente nicht für überzeugend hält, ist ohne Belang. Seiner Rüge, dass die vorinstanzliche Aussage, die Arten seien bayernweit stark vertreten, mangels Ermittlung der Verbreitungszahlen aktenwidrig sei (Beschwerdebegründung S. 51), liegt ein unzutreffendes Verständnis des Begriffs der Aktenwidrigkeit zugrunde. Aktenwidrigkeit bedeutet einen offensichtlichen Widerspruch zwischen den tatsächlichen Feststellungen, die in der angegriffenen Entscheidung getroffen worden sind, und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997 - 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 S. 1). Sie kann nicht mit der Behauptung begründet werden, eine tatsächliche Feststellung finde in den Akten keine Stütze.
48 c) § 86 Abs. 1 und § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurden nach Ansicht des Klägers durch die Feststellung der fehlenden Betroffenheit der Bekassine als Rastvögel verletzt (Beschwerdebegründung S. 57 f.). Der Verwaltungsgerichtshof sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, weil seine Behauptung, eine Beobachtung von etwa 300 rastenden Bekassinen im Bereich der Südlichen Lüsse sei nicht publiziert und habe für die Beigeladene und den Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nicht zur Verfügung gestanden (UA Rn. 691), und die Feststellung, dass Bekassine mangels geeigneter Habitate auf den Flughafenwiesen nicht in signifikantem Umfang vorkämen (UA Rn. 839), unzutreffend seien. Außerdem habe der Verwaltungsgerichtshof das wiederholte Vorbringen des Klägers, eine hohe Zahl von Individuen raste auch im Bereich der Südlichen Lüsse und damit im Einwirkungsbereich des Vorhabens, zum Anlass nehmen müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären.
49 Die vom Kläger in Bezug genommene, im Planfeststellungsverfahren eingereichte Stellungnahme vom 18. Dezember 2007 belegt nicht, dass die vorinstanzliche Feststellung unzutreffend ist, eine Beobachtung von etwa 300 rastenden Bekassinen im Bereich der Südlichen Lüsse sei bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht publiziert. Der Kläger weist in seiner Stellungnahme keine Publikation nach, sondern beschränkt sich auf den Hinweis, es fehlten Angaben zur Bekassine als häufiger Durchzügler (Maximum größer 200 Ex.). Seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2013, dass eine hohe Zahl von Individuen während ihrer mehrwöchigen Rastzeiten nicht nur im Bereich der Nördlichen Lüsse, sondern auch in der Südlichen Lüsse und damit im Eingriffsbereich raste, musste der Verwaltungsgerichtshof nicht zum Anlass für weitere Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung nehmen; denn nach seiner - zutreffenden - Ansicht kam es auf den Kenntnisstand der Planfeststellungsbehörde bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses an.
50 Die Feststellung, dass Bekassine mangels geeigneter Habitate auf den Flughafenwiesen nicht in nennenswertem Umfang vorkämen, stützt der Verwaltungsgerichtshof auf die Aussage des Vertreters der höheren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung. Danach bevorzugen Bekassine die Nördliche Lüsse, weil sie viel stärker vernässt sei als die Südliche Lüsse und auch mehr Moorböden aufweise als die Südliche Lüsse, wo mineralische Böden überwögen (Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2013 S. 8). Der Kläger hält die Feststellung für aktenwidrig und widersprüchlich (Beschwerdebegründung S. 59). Aus den zu den Gerichtsakten genommenen Planfeststellungsunterlagen ergebe sich, dass im südlichen Teil der Lüsse ebenso Moorböden vorkämen wie im nördlichen Teil und sich auch die Nässeverhältnisse nicht signifikant unterschieden. Der gerügte Verfahrensfehler ist damit nicht dargetan. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Tatsachen festgestellt, die dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt widersprechen. Er hat weder angenommen, dass es in der Südlichen Lüsse überhaupt keine Moorböden gibt, noch hat er jegliche Vernässung in der Südlichen Lüsse verneint. Die Einschätzung des Klägers, dass der Unterschied der Nässeverhältnisse nicht signifikant sei, ist eine Frage der Wertung und der Rüge der Aktenwidrigkeit nicht zugänglich.
51 d) Als Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO bemängelt der Kläger, dass der Verwaltungsgerichtshof seinem Einwand nicht nachgegangen sei, der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung gem. § 34 Abs. 3 BNatSchG sowie der artenschutzrechtlichen Prüfung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG sei keine ordnungsgemäße Erfassung der Brutvögel zugrunde gelegt worden (Beschwerdebegründung S. 64). Der Verwaltungsgerichtshof habe sich nicht darauf zurückziehen dürfen, die von ihm, dem Kläger, vorgelegten Sachverständigengutachten für nicht nachvollziehbar zu erklären, sondern hätte ihn um weitere Aufklärung ersuchen oder einen Sachverständigen einschalten müssen.
52 Die Aufklärungsrüge bleibt erfolglos. Soweit der Kläger dem Verwaltungsgerichtshof vorwirft, dem Beklagten zu Unrecht eine Einschätzungsprärogative bei der Methode der Bestandserfassung zugebilligt zu haben (Beschwerdebegründung S. 66), macht er die Verletzung materiellen Rechts geltend. Mit der Aufklärungsrüge können aber nur die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz angegriffen werden.
53 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich davon überzeugt, dass die Revierkartierung der Beigeladenen den Vorgaben der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur herausgegebenen Technischen Vertragsbedingungen für landschaftsplanerische Leistungen im Straßen- und Brückenbau entspricht (UA Rn. 686). Der Kläger stellt die vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Zahl der Begehungen nicht in Frage. Er bestreitet aber, dass die jeweilige Begehungsdauer ausreichend war, und meint, dass der Verwaltungsgerichtshof seinem substantiierten, durch den Sachverständigen Dr. S. untermauerten Vortrag hätte nachgehen müssen (Beschwerdebegründung S. 68). Die Kritik ist unberechtigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Kenntnis genommen, dass der Sachverständige aus internen Rohdaten der Beigeladenen auf Defizite des zeitlichen Aufwands für die Bestandserfassung geschlossen hat. Er hat die Berechnungsergebnisse des Sachverständigen aber nicht als plausibel nachvollziehen können. Dies beruht nicht auf fehlendem Sachverstand des Gerichts, der im Wege des vom Kläger vermissten Sachverständigenbeweises hätte ausgeglichen werden können, sondern hat seinen Grund darin, dass der Verwaltungsgerichtshof der Aussage des Vertreters der höheren Naturschutzbehörde Glauben geschenkt hat, Rohdaten seien ihrer Art nach nicht gesichtet, gewichtet und richtig eingeordnet und deshalb vielfach nicht aussagekräftig (UA Rn. 688). Der Einwand des Klägers, Rohdaten an sich und auch die von ihm ausgewerteten Zusammenfassungen der Rohdaten seien einer Auswertung durch Dritte zugänglich (Beschwerdebegründung S. 74), führt nicht auf den Verfahrensfehler der mangelnden Klärung des Sachverhalts, sondern betrifft die Tatsachen- und Beweiswürdigung, die in der Regel und so auch hier dem sachlichen Recht zuzuordnen ist.
54 e) Der Kläger vermisst eine Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtshofs mit seinem Vortrag, wonach es sich bei dem Vorkommen der Libellenart Vogel-Azurjungfer im "Nördlichen Erdinger Moos" um eines der wichtigsten Schwerpunktvorkommen in Bayern handele. Der Verwaltungsgerichtshof habe damit gegen seine Verpflichtung aus § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, das klägerische Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Beschwerdebegründung S. 79).
55 Die Rüge wird dem angefochtenen Urteil nicht gerecht. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem Vorkommen der Libellenart Vogel-Azurjungfer beschäftigt. Er ist davon ausgegangen, dass es ein Vorkommen dieser Art im Nördlichen Erdinger Moos gibt und die Art auch schutzwürdig ist, das Vorhandensein eines potentiellen FFH-Gebiets aber verneint, weil die Verbreitungsschwerpunkte der Art in Franken und im Landkreis Donau-Ries lägen und die dortigen Vorkommen größer seien als diejenigen im Bereich Nördliches Erdinger Moos (UA Rn. 819 f.). Der Auffassung des Klägers, jedes meldewürdige Gebiet sei dem Regime der FFH-Richtlinie zu unterstellen (Beschwerdebegründung S. 82), hat er eine Absage erteilt. Darin liegt kein Gehörsverstoß. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a. - BVerfGE 64, 1 <12>).
56 f) Nach Auffassung des Klägers beruht die Abweisung der Klage wegen des angeblichen Vorliegens des Ausnahmetatbestandes des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c VRL - vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen - auf einer Missachtung der Vorgaben des § 108 Abs. 1 VwGO (Beschwerdebegründung S. 95). Die Rüge führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil - wie bereits bei der Prüfung der Grundsatzrügen dargelegt - Fragen zu Art. 9 Abs. 1 Buchst. c VRL nicht entscheidungserheblich sind.
57 g) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO ist dem Verwaltungsgerichtshof nach Ansicht des Klägers bei der Überprüfung der artenschutzrechtlichen Ausnahme hinsichtlich der Art Zauneidechse unterlaufen (Beschwerdebegründung S. 97). Der Verwaltungsgerichtshof habe den Vortrag übergangen, wonach die Bestandserfassung nicht ausreichend sei (Beschwerdebegründung S. 98 f.), und aktenwidrig angenommen, dass die Methode der Bestandserfassung an den Vorgaben des Handbuchs für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau orientiert gewesen sei (Beschwerdebegründung S. 101). Außerdem sei er nicht auf die Einwendung eingegangen, dass die Zwischenhälterungsfläche im Rahmen des Schutzmaßnahmenkonzepts ungeeignet sei (Beschwerdebegründung S. 104).
58 Die Rüge des Klägers, der Verwaltungsgerichtshof habe den Vortrag zur defizitären Bestandserfassung und zur mangelnden Eignung des Schutzkonzepts ausgeblendet, ist unbegründet. Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Verwaltungsgerichtshof die Ausführungen der Klägerseite zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (UA Rn. 832, 860 ff.). Er ist ihnen nur nicht gefolgt. Die Rüge einer aktenwidrigen Feststellung des Sachverhalts ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Der Kläger bestreitet nicht, dass die Beigeladene drei Begehungen von je einer Stunde pro Fläche durchgeführt hat, wie Nr. 6.7.3 des Handbuchs für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau dies für die Standarduntersuchung vorsieht und der Verwaltungsgerichtshof für ausreichend angesehen hat, sondern meint - im Gewand der Rüge der Aktenwidrigkeit verfehlt -, dass eine aufwändigere Spezialuntersuchung erforderlich gewesen wäre.
59 h) Der auf Tatsachenbehauptungen der höheren Naturschutzbehörde des Beklagten und der Beigeladenen gestützte Befund des Verwaltungsgerichtshofs, dass Fledermausarten keinem signifikant erhöhten Mortalitätsrisiko durch Wirbelschleppen und Kollisionen mit Flugzeugen ausgesetzt seien (UA Rn. 840), beruht nach Ansicht des Klägers auf einer unzureichenden Bildung der richterlichen Überzeugung (Beschwerdebegründung S. 108). Der Kläger beanstandet, dass der Verwaltungsgerichtshof die abweichende Einschätzung des Sachverständigen D., die auf anderen Annahmen zum Flugverhalten, insbesondere zur Flughöhe, von Fledermäusen beruht, nicht zum Anlass genommen hat, die beantragte Beweisaufnahme durchzuführen (Beschwerdebegründung S. 110). Seine Kritik führt nicht zur Zulassung der Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Beweisantrag schon eine hinreichende tatsächliche Grundlage abgesprochen. Zudem habe der Kläger die vorliegenden Untersuchungen zum Vorkommen von Fledermäusen sowie zu Kollisions- und Wirbelschleppenrisiken für Fledermäuse im Wirkbereich der geplanten dritten Start- und Landebahn nicht ernsthaft erschüttert. Jedenfalls die zweite Begründung erweist sich als tragfähig. Die unter Beweis gestellte Tatsache, dass im Wirkbereich des planfestgestellten Vorhabens Fledermausarten vorkommen, die bis zu 200 Meter hoch über Grund fliegen (Beiakten II Bl. 457 R, VI Bl. 2694 zu 8 A 11.40051 ), hat der Verwaltungsgerichtshof nicht in Abrede gestellt. Er ist allerdings der Darstellung der fachkundigen höheren Naturschutzbehörde gefolgt, dass die regelmäßige Flughöhe der vorliegend betroffenen Fledermausarten (insbesondere Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zweifarbfledermaus und Kleiner Abendsegler) bei maximal 40 Metern liege und Fledermausflüge in größerer Höhe lediglich Einzelereignisse insbesondere über besonders geeigneten Gebieten darstellten, zu denen der gesamte Wirkbereich der geplanten Start- und Landebahn nicht gehöre. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung des Klägers, dass Fledermausarten, insbesondere der Große Abendsegler, ständig in Flughöhen über 40 Metern flögen und den Luftraum bis zu 500 Meter nutzten (Beschwerdebegründung S. 111), war nicht Gegenstand des Beweisantrags. Damit verhält sich der Beweisantrag nicht zu den vom Verwaltungsgerichtshof als maßgeblich angesehenen Tatsachen, dass der Wirkbereich des planfestgestellten Vorhabens kein Fledermaushabitat ist und Fledermausflüge in größerer Höhe als 220 Meter lediglich Einzelereignisse sind (UA Rn. 840). Der klägerische Vortrag zwang den Verwaltungsgerichtshof auch nicht, von sich aus das vermisste Sachverständigengutachten einzuholen. Entgegen der Ansicht des Klägers (Beschwerdebegründung S. 110) muss divergierenden Aussagen von Sachverständigen nicht stets durch ein "Obergutachten" nachgegangen werden.
60 i) Der Kläger kritisiert mit verschiedenen, auf Einzelheiten bezogenen Verfahrensrügen, dass der Verwaltungsgerichtshof die für die Beigeladene erstellte Luftverkehrsprognose der I. GmbH, deren Methodik und Ergebnis die von dem Beklagten mit der Qualitätssicherung beauftragen Gutachter der Technischen Universität Hamburg-Harburg als nachvollziehbar und plausibel bezeichnet haben, nicht beanstandet hat.
61
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich davon überzeugt, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Verkehrsprognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt, der maßgebliche Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Die vom Kläger vorgebrachten Bedenken griffen nicht durch (UA Rn. 375). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Einzelnen dargelegt, dass
- der in der Verkehrsprognose des Gutachters der Beigeladenen (zuletzt) gewählte Prognosezeitraum nicht zu beanstanden sei (UA Rn. 377 bis 379),
- die Methodik der Verkehrsprognose trotz Nicht-Offenlegung der verwendeten Quelle-Ziel-Matrizes und des eher die Ausnahme bildenden Ansatzes eines komplexen, integrierten Gesamtverkehrsmodells der Prüfung standhalte (UA Rn. 380 bis 385), weil weder gegen den Umgang des Gutachters der Beigeladenen mit Elastizitäten (als Maß für Verhaltensänderungen) noch gegen die Verwendung der Quelle-Ziel-Matrix des Jahres 2008 für die Prognose mit dem Basisjahr 2009 etwas einzuwenden sei,
- die qualitätsgesicherte Verkehrsprognose auch hinsichtlich der zugrunde gelegten Prognoseprämissen bzw. der Validität der zugrunde liegenden Tatsachen an keinem durchgreifenden Mangel leide (UA Rn. 386 bis 397), weil die Annahme von 18 Prozent Treibstoffkostenanteil in der Luftverkehrsprognose 2010 einen plausiblen Durchschnitt für die in München operierenden Airlines darstelle, die Treibstoffkosten als preiserhöhender Faktor in angemessenem Umfang Berücksichtigung gefunden hätten und die Annahmen zum zu erwartenden Passagierwachstum am Flughafen München von Klägerseite nicht ernsthaft erschüttert worden seien,
- nach der als hinreichend valide zugrunde zu legenden Luftverkehrsprognose des Gutachters der Beigeladenen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Prognosejahr 2025 im so genannten Basisszenario mit einer sich in Höhe von 590 000 Flugbewegungen niederschlagenden Luftverkehrsnachfrage zu rechnen sei, die mit dem derzeit bestehenden Zwei-Bahn-System nicht zu befriedigen sei (UA Rn. 398 bis 409).
62 Der Kläger greift einzelne Annahmen und Bewertungen des Verwaltungsgerichtshofs mit Verfahrensrügen an (Beschwerdebegründung S. 118 bis 151). Die Rügen, die sich zusammengefasst bescheiden lassen, haben keinen Erfolg. Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei rechtliches Gehör versagt worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel davon auszugehen ist, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das gilt auch für Vorbringen, das in den Entscheidungsgründen nicht erörtert ist. Das Gericht ist nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), sondern darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Die Beweisanträge des Klägers zum Wachstum im Luftverkehr, der zu erwartenden Zahl von Flugbewegungen bzw. der zu erwartenden Slot-Nachfrage durfte der Verwaltungsgerichtshof rechtsfehlerfrei mit der Begründung ablehnen, die in ihrer Qualität gesicherte Luftverkehrsprognose des Gutachters der Beigeladenen sei nicht ernsthaft erschüttert worden und zu seiner Überzeugungsbildung geeignet (UA Rn. 397). Die Kritik des Klägers, dem Verwaltungsgerichtshof hätte sich eine weitere Sachverständigenbegutachtung aufdrängen müssen, weil die reale Entwicklung der Flugbewegungszahlen nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses die Richtigkeit der Prognose in Frage stelle (Beschwerdebegründung S. 150), führt nicht auf einen Verfahrensfehler, weil der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt hat, Gegenstand der gerichtlichen Prüfung könne - abgesehen von extrem gelagerten Fällen - ausschließlich die Frage sein, ob die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie gestellten Anforderungen genüge, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt sei, und für einen dergestalt extrem gelagerten Fall keine Anhaltspunkte gefunden hat (UA Rn. 413).
63 Soweit der Kläger mit seinen Rügen Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung beanstandet, ist darauf zu verweisen, dass solche Fehler - sofern sie denn vorlägen - revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen sind und einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen können. Eine Ausnahme hiervon kommt bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 7 B 35.09 - juris Rn. 15).
64 aa) Der Kläger beanstandet als aktenwidrig, dass der Verwaltungsgerichtshof den Gutachtern der Qualitätssicherung gefolgt sei, Preiselastizitäten im I.-Verkehrsmodell würden nur als "Output-Elastizitäten" ausgegeben, die sich im Ergebnis einstellen (UA Rn. 383). Die tatsächlichen Abläufe der Qualitätssicherung seien andere, wie sich aus dem Inhalt der zwischen der I. und dem Qualitätssicherer ausgetauschten fünf unveröffentlichten Berichte ergebe (Beschwerdebegründung S. 121 ff.). Die Rüge der Aktenwidrigkeit greift nicht durch. Der Kläger zitiert selbst aus einem Dokument von I., wonach der Begriff "Elastizitäten" im Sinne von "Output-Elastizitäten" zu verstehen sei, die sich im Ergebnis einstellten, wenn im Modell (ausschließlich) die Luftverkehrspreise variiert würden. Er wirft I. aber eine irreführende Verwendung des Ausdrucks "Output-Elastizitäten" vor, weil diese Elastizitäten keine Elastizitäten im Sinne der ökonomischen Nachfragetheorie sowie der ökonometrischen Nachfrageanalyse und -prognose seien, sondern um nachträglich errechnete Relationen zwischen Preis- und Nachfrageänderungen. Ein eventuell unzutreffendes, weil auf dem Sprachgebrauch von I. beruhendes Verständnis des Begriffs der "Output-Elastizitäten" durch den Verwaltungsgerichtshof wäre nicht aktenwidrig.
65 bb) Als aktenwidrig bezeichnet der Kläger die vom Verwaltungsgerichtshof zitierte Aussage des Gutachters des Hamburgischen Weltwirtschaftsinstituts in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2013, die Luftverkehrsprognose 2010 beziehe sich vollumfänglich auch auf den Zeitraum bis zum Jahr 2025 (UA Rn. 377). Aus dem vom Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in Bezug genommenen schriftlichen Gutachten ergebe sich das Gegenteil (Beschwerdebegründung S. 130). Die Rüge geht an dem Inhalt des Urteils vorbei. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Prognosezeitraum nicht dem schriftlichen Gutachten entnommen, sondern der Aussage des Gutachters in der mündlichen Verhandlung. Dass sich die dem Gutachter zugeschriebene der protokollierten Aussage widerspricht, behauptet auch der Kläger nicht.
66 j) Die Wertung des Verwaltungsgerichtshofs, für einen extrem gelagerten Fall des nachträglichen Auseinanderklaffens von Prognose und tatsächlicher Verkehrsentwicklung sei nichts ersichtlich (UA Rn. 413), macht der Kläger zum Gegenstand der Rüge des Fehlens tatrichterlicher Feststellungen und einer Gehörsrüge (Beschwerdebegründung S. 160 f.). Die Rügen sind unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Darstellungen des Klägers, wie sich nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses namentlich die Zahl der Flugbewegungen entwickelt habe, zur Kenntnis genommen und seine Wertung auf der Basis des vom Kläger präsentierten Zahlenmaterials abgegeben.
67 k) Der Kläger hält das Urteil im Punkt Alternativenprüfung der Variante 5b (UA Rn. 744) für widersprüchlich und deshalb für nicht mit dem Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vereinbar (Beschwerdebegründung S. 162). Außerdem beruhe das Urteil insoweit auf einer aktenwidrigen Feststellung sowie einem Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (Beschwerdebegründung S. 166, 168).
68 Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Prüfung, ob es zur Errichtung einer dritten Start- und Landebahn zumutbare Alternativen im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG bzw. des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL gegeben sind, eine Verkürzung der planfestgestellten Bahnlänge von 4 000 Meter nicht als zumutbar angesehen, weil mit dem Vorhaben verfolgte selbständige Teilziele, zum einen das (Haupt-)Ziel der Gewährleistung eines (möglichst) unabhängigen Zweibahnsystems bei Ausfall/Sperrung einer Bahn, zum anderen das (Neben-)Ziel eines hohen Sicherheitsniveaus während der Rollvorgänge sowie bei Starts und Landungen, aufgegeben werden müssten (UA Rn. 744). Diese Aussage steht nach Auffassung des Klägers im Widerspruch zu der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei einer Verkürzung der Bahn das weitere Hauptziel der Gewährleistung eines (möglichst) unabhängigen Zweibahnsystems bei Ausfall bzw. einer Bahn verfehlt werde, weil ein uneingeschränkter Betrieb sämtlicher Luftfahrzeugmuster nicht mehr möglich sei (UA Rn. 442). Ein Widerspruch bestehe auch, soweit es um das Ziel eines hohen Sicherheitsniveaus gehe. Der Verwaltungsgerichtshof habe an anderer Stelle (UA Rn. 443) ausgeführt, bei einer Verkürzung der geplanten dritten Start- und Landebahn würde auch das selbständige Nebenziel eines hohen Sicherheitsniveaus während der Rollvorgänge sowie bei Starts und Landungen nur mit gravierenden Abstrichen erreicht. Der vom Kläger konstruierte Widerspruch - die Verfehlung eines Ziels in seiner bestmöglichen Ausprägung zwinge nicht zur Aufgabe des Ziels - lässt sich auflösen. Aufgegeben werden muss ein Ziel, wenn es nicht mehr erreichbar ist. Ob es erreichbar ist, hängt von der Zielvorstellung ab. Ist das Ziel absolut gesetzt, ist es auch nicht mehr erreichbar, wenn es mit Abstrichen erreichbar wäre.
69 Die weiteren Rügen genügen schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine aktenwidrige Feststellung kann nicht damit begründet werden, dass ein Gericht seiner Entscheidung andere als die vom Beschwerdeführer behauptete Tatsachen zugrunde gelegt hat. Die Aufklärungsrüge scheitert daran, dass der Kläger nicht substantiiert darlegt, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer ihm günstigeren Entscheidung hätte führen können.
70 l) Einen Widerspruch sieht der Kläger darin, dass der Verwaltungsgerichtshof die Kohärenzmaßnahmen für die Vogelarten Kiebitz und Großer Brachvogel trotz time-lags für rechtmäßig hält (Beschwerdebegründung S. 172). Der Verwaltungsgerichtshof habe die Kohärenzmaßnahmen, die einen Ausgleich der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen erst nach Jahren erwarten ließen, gebilligt, obwohl der Ausgleich nicht, wie von ihm gefordert, zeitnah möglich sei.
71 Die Rüge missversteht den Verwaltungsgerichtshof. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass sich eine Beeinträchtigung nicht zeitnah ausgleichen lässt und es deshalb hinnehmbar ist, wenn die eintretenden Funktionseinbußen erst auf längere Sicht wettgemacht werden können (UA Rn. 765). Der Notwendigkeit eines zeitnahen Ausgleichs der Beeinträchtigungen hat er nicht das Wort geredet. Unabhängig davon zielen die Ausführungen des Klägers nicht auf einen Verfahrensfehler. Der Kläger wendet sich vielmehr gegen die die materiellrechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs. Damit lässt sich der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht darlegen.
72 m) Mit der Aufklärungsrüge und der Gehörsrüge beanstandet der Kläger (Beschwerdebegründung S. 185), dass sich der Verwaltungsgerichtshof darauf berufe, der Kläger habe nicht hinreichend darzulegen vermocht, inwieweit eine klägerische Äußerung zu den betreffenden Unterlagen vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses den Beklagten dazu hätte veranlassen können, eine andere Entscheidung zu treffen (UA Rn. 366). Die Rügen lösen die Zulassung der Revision schon deshalb nicht aus, weil der Verwaltungsgerichtshof - vom Kläger unbeanstandet - einen möglichen Anhörungsmangel für geheilt hält und es auf die Richtigkeit der zusätzlichen ("Dessen ungeachtet ...") Begründung, der Kläger habe die Kausalität zwischen dem Mangel und dem Planfeststellungsbeschluss nicht hinreichend darzulegen vermocht, nicht ankommt.
73 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
74 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Beschluss vom 22.06.2015 -
BVerwG 4 B 60.14ECLI:DE:BVerwG:2015:220615B4B60.14.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.06.2015 - 4 B 60.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:220615B4B60.14.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 60.14
- VGH München - 19.02.2014 - AZ: VGH 8 A 11.40053
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:
- Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
- Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 5. Juli 2011 (98. Änderungsplanfeststellungsbeschluss) in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 22. Januar 2013 für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch die Anlage und den Betrieb einer dritten Start- und Landebahn. Sie sind Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, das für das Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommen wird, und Eigentümer von Wohngrundstücken in F.. Der Verwaltungsgerichtshof hat ihre Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
II
2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen.
4
a) Die Kläger halten die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob Verfahrensbeteiligte einer nicht auf Beweiserhebung gestützten richterlichen Überzeugung von der mangelnden Kausalität von Verfahrensfehlern für den Inhalt einer angegriffenen Planungsentscheidung im Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG, heute Richtlinie 2011/92/EU) mit substantiierten Einwendungen oder Beweisanträgen entgegentreten müssen (Beschwerdebegründung S. 2).
5 Die Frage führt mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat sein Urteil, soweit es sich zu formellen Mängeln des Planfeststellungsbeschlusses verhält, entgegen der Ansicht der Kläger nicht auf alternative, sondern auf kumulative Begründungen gestützt. Der Planfeststellungsbeschluss sei nicht mit Verfahrensfehlern behaftet (UA Rn. 358 bis 366), und etwaige Verfahrensfehler seien unbeachtlich, weil die konkrete Möglichkeit zu verneinen sei, dass der Planfeststellungsbeschluss ohne die geltend gemachten Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre (UA Rn. 366, 367). Die Kläger greifen nur die zweite Begründung mit der Grundsatzrüge an. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision aber nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Nur bei hier nicht vorliegenden alternativen Begründungen reicht es aus, wenn die Beschwerde einen der beiden Begründungsteile angreift. Denn wenn nur einer von ihnen in Zweifel gerät, ist nicht mehr gesichert, dass der andere Begründungsteil die Entscheidung trägt (BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 4 NB 3.93 - NVwZ 1994, 269 f.).
6
b) Grundsätzlichen Klärungsbedarf weisen die Kläger den Fragen zu,
ob der vorhabenbedingte Wertverlust von Grundstücken, der bei der planerischen Abwägungsentscheidung als privater, gegen das Vorhaben streitender Belang zu berücksichtigen ist, als Differenz zwischen dem prognostisch zu ermittelnden Wert bei Verwirklichung des Vorhabens (Planungsfall) und dem ebenfalls prognostisch zu ermittelnden Wert bei Unterlassung des Vorhabens (Planungsnullfall) zu bestimmen ist (Beschwerdebegründung S. 5) und
ob im Rahmen der fachplanerischen Abwägung planbedingt entgehende Wertsteigerungen von Wohngrundstücken und Mietwohnanlagen im Eigentum Privater als gegen das Vorhaben streitende Belange zu berücksichtigen sind (Beschwerdebegründung S. 11).
7 Beide Fragen hängen miteinander zusammen, weil die Kläger dem Verwaltungsgerichtshof vorhalten, dadurch von dem von ihnen für richtig gehaltenen "Differenzmodell" abgewichen zu sein, dass er noch nicht realisierte Marktchancen und Erwartungen an zukünftige Wertsteigerungen als nicht schutzwürdig ausgeblendet habe (Beschwerdebegründung S. 7 und 11). Die Kläger wollen klären lassen, ob das Abwägungsgebot des § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG verlangt, dass noch nicht realisierte Marktchancen und Erwartungen an zukünftige Wertsteigerungen planbetroffener Grundstückseigentümer als planfeindliche private Belange ermittelt und berücksichtigt werden müssen, auch wenn der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht berührt wird (Beschwerdebegründung S. 9).
8 Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Das vorinstanzliche Urteil enthält keine Feststellungen dazu, ob nicht realisierte Marktchancen und Erwartungen an zukünftige Wertsteigerungen, wie sie die Kläger außerhalb des Schutzbereichs des Art. 14 Abs. 1 GG zu ihren Gunsten reklamieren, als Abwägungsposten in die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde eingeflossen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet die Zulassung der Revision aber aus, wenn ein Instanzgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 1998 - 9 B 197.98 - juris Rn. 6 und vom 28. November 2005 - 4 B 66.05 - ZfBR 2006, 159). Es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, losgelöst von fehlenden Feststellungen der Vorinstanz und wie ein Tatsachengericht die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen.
9
Im Zusammenhang mit dem Thema des vorhabenbedingten Wertverlusts von Immobilien werfen die Kläger ferner die Frage auf,
ob private Grundstückseigentümer in der unmittelbaren Umgebung eines Fachplanungsvorhabens beanspruchen können, dass die als Abwägungsbelang zu berücksichtigende Wirkung des Vorhabens auf den Wert ihrer Liegenschaft individuell ermittelt wird (Beschwerdebegründung S. 20).
10 Ihre Frage löst die Zulassung der Revision nicht aus, weil sie auf einen anderen als den vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Sachverhalt zugeschnitten ist. Die ihr zugrunde liegende Behauptung, dass keine der vom Verwaltungsgerichtshof ausgewerteten Erkenntnismittel sich individuell mit ihrem Wohnhaus oder ihrer Mietwohnanlage befasse (Beschwerdebegründung S. 21), geht daran vorbei, dass der Verwaltungsgerichtshof mit bindender Wirkung (§ 137 Abs. 2 VwGO) für den Senat festgestellt hat, für das mit den höchsten absoluten Lärmwerten belastete klägerische Wohnanwesen ergebe sich im Prognosefall nach beispielhafter Berechnung des Gutachters (gemeint ist der Gutachter O. vom Hamburgischen Weltwirtschaftsinstitut) eine Wertminderung um 6,7 % oder geringfügig darunter (UA Rn. 614). Im Übrigen bedarf es keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass jedenfalls im Fall der Planfeststellung eines Flughafens kein Anspruch darauf besteht, dass die als Abwägungsbelang berücksichtigende Wirkung des Vorhabens auf den Wert einer Immobilie jeweils individuell ermittelt wird. Denn eine solche individuelle Ermittlung wäre stets mit der Unsicherheit behaftet, dass die Flugverfahren für An- und Abflüge noch nicht feststehen (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 147). Es geht also um die "Wertentwicklung in der Umgebung" (so BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 405) und die realistische Abbildung der insoweit für die Abwägung relevanten Größenordnung (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a. - BVerwGE 144, 1 Rn. 50).
11
c) Die Kläger sehen grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage,
ob das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) über den Fluglärm und den luftverkehrsbedingten Schadstoffeintrag hinaus auch die nachteiligen Auswirkungen (Erschütterungen, Lichtimmissionen, optische Wahrnehmung der Flugzeuge und damit einhergehende Irritation sowie Aktivierung durch das Bewusstsein des erhöhten Absturzrisikos) tiefer Über- und Vorbeiflüge in unmittelbarer Flughafennähe erfasst (Beschwerdebegründung S. 15).
12 Ihrer Meinung nach ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass nicht nur die zu erwartenden vorhabenbedingten Lärm- und Schadstoffimmissionen, sondern auch alle anderen nachteiligen Auswirkungen für die Nachbarschaft zumutbar seien, wenn feststünde, dass die Werte des § 2 Abs. 2 Satz 1 FluglärmG eingehalten würden. Die Kläger unterstellen dem Verwaltungsgerichtshof einen rechtlichen Standpunkt, den er nicht eingenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof versteht das Fluglärmschutzgesetz entgegen der Kritik der Kläger (Beschwerdebegründung S. 20) nicht als allgemeines Flughafennachbarschafts- und Überfluggesetz. Den Fragen, ob der Planfeststellungsbeschluss die von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehenden Erschütterungen und Lichteinwirkungen sowie die von den Betroffenen geltend gemachte "erdrückende" visuelle Wirkung des Überflugs großer Flugzeuge in niedriger Höhe planerisch fehlerfrei bewältigt, hat er sich nicht unter Hinweis darauf entzogen, dass der Planfeststellungsbeschluss mit den Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes vereinbar ist, sondern hat sie gesondert und ohne Bezugnahme auf das Fluglärmschutzgesetz beantwortet (UA Rn. 537, 538 i.V.m. Rn. 577).
13 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Verfahrensmängel, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann, sind entweder nicht dargelegt oder liegen nicht vor.
14 a) Die Kläger werten als Verstoß gegen die Pflicht des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Verwaltungsgerichtshof ihren in der mündlichen Verhandlung am 9. Januar 2014 gestellten Beweisanträgen zur Gesamtwirkung der multiplen Belastungen nicht entsprochen hat (Beschwerdebegründung S. 25 f.). Ihre Rüge verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2014 mit der Begründung abgelehnt, dass es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen jedenfalls aus rechtlichen Gründen nicht ankomme, und die Begründung in den Urteilsgründen dahingehend vertieft, dass von Rechts wegen keine gesonderte rechtliche Würdigung der Gesamtwirkung multipler Belastungen - etwa mit der Konsequenz der Annahme von Sicherheitszuschlägen zu Grenzwerten hinsichtlich verschiedenartiger Immissionen - geboten sei (UA Rn. 585). Für einen Anspruch auf Einbeziehung in das Übernahmegebiet für Entschädigungsansprüche komme es allein darauf an, ob der Lärm von so hoher Einwirkungsintensität sei, dass das Wohngrundstück seine Wohnqualität einbüße oder der Grad einer Gesundheitsgefährdung erreicht werde (UA Rn. 581). Vor dem Hintergrund dieses maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkts des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 4 B 28.14 - juris Rn. 6 m.w.N.) ist die Ablehnung des Beweisantrags nicht verfahrensfehlerhaft. Dass der Verwaltungsgerichtshof den Beweisanträgen in den Urteilsgründen - für die Kläger dem Vernehmen nach überraschend (Beschwerdebegründung S. 29) - auch eine hinreichende tatsächliche Grundlage abgesprochen hat (UA Rn. 585), ist ohne Belang, weil die Ablehnung der Anträge mangels rechtlicher Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen die Entscheidung selbständig trägt ("Dessen ungeachtet ...").
15 b) Einen weiteren Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO sehen die Kläger in der Ablehnung ihres Antrags, zum Beweis der bereits von Prof. Dr. Oh. sachverständig bekundeten Tatsache, dass bei Realisierung des planfestgestellten Vorhabens ihr Wohnanwesen einen Verkehrswertverlust von 70 % und ihre Mietwohnanlage einen Verkehrswertverlust von 55 % erfahre, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen (Beschwerdebegründung S. 30). Die Rüge ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch der Kläger auf eine Entschädigung für planbedingte Wertverluste ihrer Liegenschaften verneint, weil die Verluste unter der maßgeblichen Schwelle von 20 % lägen. Dass die Verluste nicht an diese Schwelle heranreichen oder darüber hinausgehen könnten, sei das übereinstimmende Ergebnis der Gutachten der Sachverständigen H. und O. (UA Rn. 608). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Einzelnen dargelegt, warum er die Gutachten methodisch für überzeugend hält (UA Rn. 610 bis 615). Zur Anordnung weiterer Begutachtungen brauchte er sich nicht veranlasst zu sehen. Die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen liegt nach § 98 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn sich dem Gericht die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, weil die bereits vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck erfüllen können, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2013 - 4 B 15.12 - BauR 2013, 1248 Rn. 19). Dass diese Voraussetzungen hier gegeben waren, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof ist auf die unterschiedlichen Einschätzungen der Gutachter zur zukünftigen Entwicklung der Grundstückswerte eingegangen. Die Wertverluste, die Prof. Dr. Oh. für die Minderung der Verkehrswerte der klägerischen Immobilien prognostiziert, hält er für überhöht, weil in die Berechnung zum einen zu Unrecht noch nicht realisierte Marktchancen und Erwartungen an zukünftige Wertsteigerungen eingeflossen seien (UA Rn. 619) und zum anderen die Vergleichbarkeit der Grundstücke in der Ortslage Frankfurt-Lerchesberg, deren Preisentwicklung Prof. Dr. Oh. als Referenzgröße in Ansatz gebracht habe, mit den Grundstücken in F. zweifelhaft sei (UA Rn. 620). Die Kläger legen nicht dar, warum sich dem Verwaltungsgerichtshof trotz der im Kern identischen Einschätzungen der Sachverständigen H. und O. und der kritischen Würdigung der Untersuchung des Sachverständigen Oh. die Einschaltung eines weiteren Gutachtens zum Beweis ihrer Behauptung hätte aufdrängen müssen, ihr Wohnanwesen verliere durch das planfestgestellte Vorhaben 70 % und ihre Mietwohnanlage 55 % ihres Werts.
16 Ihre Kritik, die Ablehnung des Beweisantrags sei überraschend, weil sie im Urteil auch auf Gründe gestützt werde, die in dem Ablehnungsbeschluss vom 18. Dezember 2013 nicht genannt seien (Beschwerdebegründung S. 34), führt nicht auf einen Gehörsverstoß. Es kommt nicht darauf an, ob die vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gegebene Begründung fehlerhaft oder defizitär ist. Entscheidend ist vielmehr, ob - wie hier nicht - die Ablehnung des Beweisantrags durch keine prozessrechtlich tragfähige Argumentation zu rechtfertigen ist (Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 32). Im Übrigen fehlt es an Vortrag dazu, welches Vorbringen den Klägern durch das von ihnen beanstandete Vorgehen abgeschnitten worden sein soll.
17 c) Die Kläger beanstanden die Ablehnung ihrer Beweisanträge zur mangelnden Eignung der Gutachten H. und O., die Minderung der Verkehrswerte ihrer Baugrundstücke zutreffend zu erfassen (Beschwerdebegründung S. 34 bis 37). Die Gutachten hätten die Entwicklung der Verkehrswerte der weniger preissensiblen einfachen Einfamilienhäuser, Reihen- und Doppelhäuser unbesehen auf Luxusimmobilien und Mietwohnanlagen übertragen (Beschwerdebegründung S. 40). Auch hätten sie sich darauf beschränkt, nur den Einfluss von Lärmimmissionen auf die Wertentwicklung der Immobilien zu untersuchen, und eine Reihe weiterer wertrelevanter und nachteiliger Einflüsse (Wirbelschleppen, Lichtimmissionen etc.) ausgeblendet. Daher hätten sie für den Wertverlust, den die Kläger zu erwarten hätten, keine Aussagekraft. Das Gutachten O. habe für ihre Immobilien ferner deshalb keine Gültigkeit, weil es ein Berechnungsmodell mit einem Dauerschallpegel von maximal 62,3 dB(A) zugrunde lege, ihre Liegenschaften im Ausbaufall aber wesentlich höhere Lärmwerte zu erwarten hätten. Die Berechtigung all dieser Einwände hätte der Verwaltungsgerichtshof durch einen Sachverständigen feststellen lassen müssen. Auch diese Rügen greifen nicht durch.
18 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in der mündlichen Verhandlung - nach eigener Einschätzung umfänglich - mit dem Thema befasst, ob mit dem Vorhaben entschädigungspflichtige Minderungen der Verkehrswerte der klägerischen Immobilien verbunden sind (UA Rn. 617). Er hat dies verneint, weil er der Einschätzung der Sachverständigen H. und O. zur Immobilienpreisentwicklung gefolgt ist. Der Gutachter H. hat die Immobilienpreisentwicklung auf der Grundlage der Auswertung von Verkaufsvorgängen in 23 Ortsteilen im Landkreis Erding, 27 Ortsteilen im Landkreis Freising und fünf Ortsteilen innerhalb der Großen Kreisstadt Freising in den Jahren 2003 bis 2009 im Rahmen einer Vergleichspreisanalyse eingeschätzt (UA Rn. 609) und sich bei seiner Vorgehensweise an den Vorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639) orientiert (UA Rn. 610). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich davon überzeugt, dass die Ausgangsdaten und die Untersuchungsmethodik keinen Bedenken ausgesetzt sind (UA Rn. 610). Zu Unrecht machen die Kläger geltend, dass die Vergleichspreisanalyse vorliegend eine ungeeignete Methode sei, weil nur die Preise von Grundstücken in die Analyse eingeflossen seien, die mit ihren Grundstücken nicht vergleichbar seien. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin (Beschwerdeerwiderung S. 19 f.), dass Prof. Dr. H. sowohl eine mehrgeschossige Bebauung, wie sie die Mietwohnanlage der Kläger darstellt, als auch eine Gebäudeausstattung bis zur Stufe "hervorragend ausgestattet" berücksichtigt hat (Gutachten vom 16. März 2010, S. 98, 102). Für alle Immobilien prognostiziert Prof. Dr. H. einen Wertverlust von deutlich unterhalb 20 % (UA Rn. 608). Das Gutachten O., welches auch der Qualitätssicherung dient und nach der mathematisch-statistischen Methode der Regressionsanalyse als einem Standardverfahren der empirischen Wirtschaftsforschung erstellt worden ist, kommt zu demselben Ergebnis und erwartet im Untersuchungsbereich Immobilienwertverluste im Bereich von 9,3 bis 12,3 % (UA Rn. 612). Die Kläger stellen weder die Methode noch deren Anwendung in Frage. Nach alledem musste sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zur Einholung des vermissten Sachverständigengutachtens veranlasst sehen.
19 Auch die Ablehnung der beiden weiteren Beweisanträge führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Die Kläger legen entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schon nicht dar, warum der Verwaltungsgerichtshof weiteren Sachverständigenbeweis hätte erheben müssen, obwohl die Gutachten H. und O. die Belastungen berücksichtigen, die neben dem Fluglärm für Verkehrswertverluste von Immobilien relevant sind (UA Rn. 615, 621), und sich die Gutachter zur Minderung des Verkehrswerts von Immobilien geäußert haben, die mit einem Lärm beaufschlagt werden, der einen Dauerschallpegel von 62,3 dB(A) überschreitet (UA Rn. 613, 623).
20 d) Mit der zutreffend auf § 86 Abs. 1 und § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gestützten Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, greifen die Kläger die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs an (UA Rn. 620), die Ortslage Frankfurt-Lerchesberg sei im Zuge der Errichtung der Landebahn Nordwest erstmalig mit flughafeninduziertem Lärm belastet worden (Beschwerdebegründung S. 40). Die Rüge geht fehl. Die Rüge der Aktenwidrigkeit verlangt den schlüssigen Vortrag, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben, und zudem eine genaue Darstellung des Verstoßes durch konkrete Angaben von Textstellen aus den vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1999 - 4 BN 41.99 - juris Rn. 24). Diesen Anforderungen entspricht das Beschwerdevorbringen nicht. Die Kläger behaupten nicht, dass das von ihnen in das Verfahren eingeführte Gutachten G.10.1 Teil C, Anhang A.1-1, Tabellenblatt 2 von 6 der Planungsgemeinschaft BESB-Obermeyer vom 20. November 2006 zur Flughafenerweiterung Frankfurt die wörtliche Aussage enthält, der Stadtteil Frankfurt-Lerchesberg sei bereits vor der Errichtung der Landebahn Nordwest flughafeninduziertem Lärm ausgesetzt gewesen, sondern machen geltend, dass die auf den Ist-Zustand 2005 bezogenen Lärmwerte von 53,8 dB(A)tags und 49,1 dB(A)nachts, die das von ihnen im Schriftsatz vom 5. November 2013 (S. 6) in Bezug genommene Tabellenblatt 2 für Lerchesberg ausweist, nicht den Schluss rechtfertigen, die der Verwaltungsgerichtshof aus ihnen zieht. Die tatrichterliche Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung ist der Rüge der Aktenwidrigkeit indes nicht zugänglich (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1999 a.a.O. Rn. 24).
21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Beschluss vom 22.06.2015 -
BVerwG 4 B 61.14ECLI:DE:BVerwG:2015:220615B4B61.14.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.06.2015 - 4 B 61.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:220615B4B61.14.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 61.14
- VGH München - 19.02.2014 - AZ: VGH 8 A 11.40055
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:
- Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
- Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 5. Juli 2011 (98. Änderungsplanfeststellungsbeschluss) in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 22. Januar 2013 für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch die Anlage und den Betrieb einer dritten Start- und Landebahn. Sie sind Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, das für das Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommen wird, und Eigentümer eines Wohngrundstücks. Der Verwaltungsgerichtshof hat ihre Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
II
2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Kläger beimessen.
3 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts im Allgemeinen klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2). Eine Rechtsfrage, die bereits höchstrichterlich geklärt ist, kann erneut klärungsbedürftig werden, wenn die Beschwerde neue Gesichtspunkte vorbringt, die geeignet sein könnten, die bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 1997 - 1 B 145.97 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 67 S. 5).
4
1. Die Kläger werfen die Frage auf (Beschwerdebegründung S. 23),
ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses unter besonderer Berücksichtigung der Effektivität des Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und der Prozessökonomie auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz insbesondere dann abzustellen ist, wenn es um wesentliche, gegenüber dem Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung veränderte, aber für die Grundlagen und Leitlinien der Planung wesentliche Umstände geht (hier: Änderung der Verkehrsprognose).
5 Hintergrund der Frage ist die Behauptung der Kläger (Beschwerdebegründung S. 26), dass ab Ende 2011 eine deutliche Verminderung des Verkehrsaufkommens am Flughafen München festzustellen sei. Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass für die planerische Rechtfertigung eines luftverkehrsrechtlichen Vorhabens nicht anders als für die planerische Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan maßgebend ist (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 68 m.w.N.). In diesem Zeitpunkt muss für das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des Luftverkehrsgesetzes ein Bedarf bestanden haben (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2009 - 4 B 61.08 - NVwZ 2009, 910 Rn. 20). Spätere Änderungen der Sachlage, die sich auch aus einer Neubewertung des Verkehrsbedarfs ergeben können, sind grundsätzlich nicht geeignet, der zuvor getroffenen Planungsentscheidung nachträglich den Stempel der Rechtmäßigkeit oder Fehlerhaftigkeit aufzudrücken (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 68). Eine Ausnahme gilt insoweit, als Änderungen der Sach- oder Rechtslage zum Fortfall eines vormaligen Rechtsverstoßes des Planfeststellungsbeschlusses führen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 256); denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Beschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn der Beschluss mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte.
6 Das Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, den Senat zu veranlassen, die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Revisionsverfahren auf den Prüfstand zu stellen. Ob ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt und der Kläger deshalb gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangen kann, dass das Gericht den Verwaltungsakt aufhebt, ist eine Frage des materiellen Rechts. Diesem ist auch zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sein müssen (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2009 - 4 B 62.08 - juris Rn. 19). Das Gebot des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, zwingt nicht dazu, abweichend von den Vorgaben des materiellen Rechts den Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zu wählen, den ein Kläger für den erfolgversprechendsten hält. Die gerichtliche Überprüfung kann nicht weiter reichen als die materiell-rechtliche Bindung der Exekutive; die geschützten Rechtspositionen eines Klägers ergeben sich nicht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, sondern werden darin vorausgesetzt (BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - BVerfGE 103, 142 <156>).
7
Die Kläger möchten ergänzend wissen (Beschwerdebegründung S. 34),
nach welchen Gesichtspunkten und sachlichen wie rechtlichen Maßstäben aufzuklären, zu bewerten und zu entscheiden ist, dass die im Rahmen eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahrens der Planfeststellung zugrunde gelegte Verkehrsprognose von der tatsächlichen, für das Fachplanungsrecht maßgeblichen Verkehrsentwicklung "in extremer Weise" bzw. in einer Weise abweicht, welche zur Rechtswidrigkeit oder gar Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führt oder führen kann und damit Anlass gibt, auch zeitlich nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, d.h. erst im gerichtlichen Verfahren aufgetretene tatsächliche Umstände zu berücksichtigen.
8
In einem anderen Zusammenhang wiederholen sie die Frage (Beschwerdebegründung S. 45) in der Formulierung,
wann ein extrem gelagerter Fall vorliegt, bei dem sich die gerichtliche Überprüfung einer Prognose unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen, von der Prognose abweichenden realen Entwicklung erweitert.
9 Die Frage knüpft daran an, dass der Verwaltungsgerichtshof keinen Anhaltspunkt dafür hat finden können, dass die Zahl der Flugbewegungen von der von ihm gebilligten Verkehrsprognose seit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in extremer Weise nach unten abweicht (UA Rn. 413) und der Beschluss dadurch funktionslos oder rechtswidrig geworden ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 <122>). Sie rechtfertigt die Zulassung der Grundsatzrevision schon deshalb nicht, weil sie so unbestimmt-offen eingeleitet und gestellt worden ist, dass sie für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen einer Antwort zugänglich ist. Der Senat könnte sie deshalb nur nach Art eines Lehrbuchs beantworten. Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens.
10
2. Die Frage (Beschwerdebegründung S. 40),
ob eine im Erörterungstermin abgegebene und zu schriftlichem Protokoll gegebene Zusage des Verhandlungsleiters im luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren zum einen zulässig und zum anderen verbindlich ist, in der er auf gezielte Frage bezüglich der Behandlung ergänzender oder neuer Gutachten, die "im Laufe des Verfahrens hineingegeben werden", äußert, es würden solche Unterlagen "selbstverständlich in geeigneter Weise durch Auslegung, Internet oder wie auch immer der Allgemeinheit zugänglich" gemacht werden, und ob die Nichteinhaltung einer solchen vertrauensbildenden Äußerung zur Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Planfeststellungsverfahren führt,
zwingt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie - ungeachtet ihrer abstrahierenden Formulierung - auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles zugeschnitten ist. Sie ist außerdem nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nicht nur darauf festgelegt, dass die Bemerkung des Verhandlungsleiters keine konkreten Rechtsfolgen nach sich zieht, sondern zusätzlich und sein Urteil selbständig tragend ("Unbeschadet dessen ...") darauf abgestellt, dass der Beklagte in der Zeit vom 20. Oktober bis 19. November 2009 und in der Zeit vom 12. April bis 11. Mai 2010 wesentliche neue bzw. geänderte Unterlagen öffentlich ausgelegt hat (UA Rn. 364). Die zweite Begründung greifen die Kläger nicht mit einem Grund für die Zulassung der Revision, sondern nur im Stil einer Berufungsbegründung an (Beschwerdebegründung S. 40). Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision aber nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.
11
3. Die Frage (Beschwerdebegründung S. 42),
ob die luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbehörde sanktionslos befugt ist, nach Durchführung des Anhörungsverfahrens gemäß Art. 73 Abs. 6 Satz 1 bis 6 BayVwVfG i.V.m. § 10 Abs. 2 LuftVG gegenüber Planbetroffenen das Planfeststellungsverfahren mit dem Vorhabenträger in intensivem, sich über Monate hinziehenden Schriftwechsel und unter Verwendung neuer gutachtlicher Äußerungen, die der Vorhabenträger vorlegt und von dem die betroffenen Einwendungsführer keine Kenntnis erhalten, einseitig dem Vorhabenträger rechtliches Gehör gewährend weiter zu betreiben und abzuschließen, ohne vor Abschluss des Verfahrens den Einwendungsführern nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
ist auf die Umstände des Einzelfalles zugeschnitten und außerdem nicht klärungsbedürftig. Der Verwaltungsgerichtshof hat offengelassen, ob eine Änderung an Planunterlagen zur nochmaligen Beteiligung von Einwendungsführern zwingt. Denn eine Pflicht, nachträglich eingeholte Gutachten in die Anhörung einzubeziehen, bestehe jedenfalls nur dann, wenn die Behörde erkenne oder erkennen müsse, dass ohne die Unterlagen Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden könnten (UA Rn. 365). Der Senat kann dem Beschwerdevorbringen keine Gründe entnehmen, warum der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichtshofs, der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 34), in einem Revisionsverfahren einer Überprüfung unterzogen werden müsste.
12
4. Die Kläger halten zum Thema der Planrechtfertigung die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig (Beschwerdebegründung S. 44 f., 61),
- ob es im Lichte des Grundrechts gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gerechtfertigt ist, die gerichtliche Kontrolldichte bezüglich der Überprüfung prognostischer Entscheidungen einer Behörde, insbesondere von Verkehrsprognosen, wie z.B. vorliegend einer Luftverkehrsprognose, immer stärker einzuschränken und sie darauf zu reduzieren, solche Prognosen auf die Durchführung mittels einer geeigneten Methode, der zutreffenden Ermittlung des zugrunde liegenden Sachverhalts und die Begründung mit einem einleuchtenden Ergebnis zu prüfen;
- ob es im Lichte des Grundrechts gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gerechtfertigt ist, die gerichtliche Kontrolldichte bei der Überprüfung prognostischer Entscheidungen hinsichtlich des Kriteriums der zu treffenden Ermittlung des zugrunde liegenden Sachverhalts ohne Kenntnis der eingestellten Ausgangsdaten als ausreichend anzusehen;
- wo rechtlich die Grenze zu verorten ist, ab der von einer ernsthaften Erschütterung einer prognostischen Entscheidung/Bewertung auszugehen ist, wenn der Überprüfungsrahmen richterrechtlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 ) in derart weitgehendem Maße eingeschränkt sein soll;
- wie eine prognostische Entscheidung/Bewertung unter Darlegung von konkreten Rechenfehlern des Gutachters ernsthaft erschüttert werden kann, wenn das Datenmaterial zu einem unbekannten Prozentsatz geheim gehalten wird und nicht überprüft werden kann;
- ab welcher zeitlichen Nähe zum Erlass eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses Tatsachen und Entwicklungen insbesondere im wirtschaftlichen Bereich, die sich auf die Luftverkehrsnachfrage auswirken bzw. auswirken können, im Hinblick auf den Fortgang des Verfahrens nicht mehr berücksichtigt zu werden brauchen.
13 Die Frage zum ersten Spiegelstrich stellen die Kläger, weil nach der Rechtsprechung des Senats, der sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat (UA Rn. 375), eine behördliche Verkehrsprognose auch im Bereich der ansonsten voll überprüfbaren Planrechtfertigung nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt und sie dann nicht zu beanstanden ist, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 59 m.w.N.). Die Frage zum zweiten Spiegelstrich werfen die Kläger auf, weil es der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 a.a.O. Rn. 62) gebilligt hat, dass der Gutachter der Beigeladenen auch die nicht öffentlich zugänglichen Quelle-Ziel-Matrizes eines Drittanbieters bei seiner Verkehrsprognose verwendet hat (UA Rn. 381). Beide Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision, weil die Kläger nicht darlegen, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, an dem sie die Rechtsprechung messen lassen wollen, einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 <602>). Zu weiteren Erkenntnissen als derjenigen, dass die Rechtsschutzgarantie über die Eröffnung des Rechtswegs hinaus eine tatsächliche wirksame Kontrolle gewährleistet (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. - BVerfGE 118, 168 <207>; stRspr), würde ein Revisionsverfahren nicht führen.
14 Überdies ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes die Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle durch Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume, die der Gesetzgeber eröffnet hat, nicht ausschließt (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <21 f.>; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 - NVwZ 2015, 531 Rn. 11). Geklärt ist ferner, dass die fehlende Offenlegung der Quelle-Ziel-Matrizes keinen Methodenmangel offenbart, sondern lediglich die Überprüfung der angewandten Methode erschwert und es gegebenenfalls erforderlich macht, dass das Gericht seine Überzeugung von der Eignung der Methode und ihrer tatsächlichen Anwendung aus anderen Erkenntnisquellen schöpft (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 62) und - wie zu ergänzen ist - auf diese Weise effektiven Rechtsschutz gewährt.
15 Die Fragen zum dritten bis fünften Spiegelstrich lösen die Zulassung der Revision nicht aus, weil ihre Beantwortung von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt. Ob der Verwaltungsgerichtshof die bis zum Jahr 2025 angelegte Luftverkehrsprognose der Beigeladenen nach den Maßstäben, die für ihre gerichtliche Kontrolle gelten, hätte beanstanden müssen, wie die Kläger meinen (Beschwerdebegründung S. 51 bis 61), ist ohne Bedeutung. Mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht aufgezeigt werden.
16
5. Zur fachplanerischen Alternativenprüfung und zu § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG formulieren die Kläger die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen (Beschwerdebegründung S. 62 f.),
- ob eine fachplanerische Alternativenprüfung in rechtlicher Hinsicht noch ihre Aufgabe im Planungsprozess erfüllt, wenn seitens des Vorhabenträgers und der Genehmigungsbehörde das zu prüfende Vorhaben durch vom Vorhabenträger und Genehmigungsbehörde aufgestellte Haupt- und Nebenziele so determiniert wird, dass ausschließlich das Vorhaben in der beantragten Form dieses konstruierte Zielbündel erfüllen kann;
- wann die Zumutbarkeitsgrenze bei der Alternativenprüfung überschritten ist, wenn es um die Klärung der Frage geht, welche Abstriche am Zielerfüllungsgrad dem Vorhabenträger bezogen auf sein Vorhaben abverlangt werden können, wenn bereits die Nichteinhaltung eines selbständigen Teilziels ausreicht, eine mögliche Alternative aus der Prüfung vollständig auszuschließen.
17 Soweit die Fragen einen verallgemeinerungsfähigen Kern haben, sind sie, wie auch die Kläger nicht verkennen (Beschwerdebegründung S. 64 f.), höchstrichterlich geklärt. Nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG darf abweichend von dem Verbot, ein Natura 2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen wesentlich zu beeinträchtigen (§ 34 Abs. 2 BNatSchG), ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. Von einer Alternative kann nicht gesprochen werden, wenn eine Variante auf ein anderes Projekt hinausläuft. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein mit dem Vorhaben verbundenes wesentliches Ziel mit einer Alternative nicht erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 <11> und Beschluss vom 16. Juli 2007 - 4 B 71.06 - juris Rn. 42). Zumutbar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, Abstriche vom Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 a.a.O. S. 11). Eine planerische Variante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden müssen, braucht von der Planfeststellungsbehörde nicht berücksichtigt zu werden (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 143 und vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 33). Diese Grundsätze gelten auch für die fachplanerische Alternativenprüfung. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass ein Revisionsverfahren dazu führen könnte, die höchstrichterliche Rechtsprechung fortzuentwickeln oder zu korrigieren.
18
6. Die Kläger messen unter der Überschrift Lärmimmissionen und Luftschadstoffe den Fragen grundsätzliche Bedeutung bei (Beschwerdebegründung S. 68, 75, 78 f., 81, 84),
- ob eine atypische, vom Regelungsanspruch des Fluglärmschutzgesetzes nicht erfasste Situation gegeben ist, wenn die vom Fluglärm Betroffenen gleichzeitig multikausalen weiteren Belastungsfaktoren wie insbesondere Luftschadstoffimmissionen, Wirbelschleppen, extrem niedrigen Überflügen sowie Immobilienwertverlusten etc. durch das Vorhaben ausgesetzt sind;
- ob es zur Gewährleistung eines effektiven Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen wie Lärmimmissionen und Luftschadstoffimmissionen rechtlich notwendig ist, auf die theoretisch maximale Ausnutzbarkeit eines Vorhabens abzustellen;
- ob von einer Begünstigung ausgestoßener Luftschadstoffe unter dem Blickwinkel einer Komplexität der raschen und weiträumigen Verwirbelung, Vermischung und Ausbreitung der Luftschadstoffe ausgegangen werden kann, wenn Luftfahrzeuge im Landeanflug dem Grunde nach stets in nahezu gleicher Höhe auf einem technisch bestimmten Pfad auf die Landebahn anfliegen;
- ob die Erkenntnisse zu einem anderen Ort in Deutschland (hier Flörsheim bei Frankfurt am Main) und dort durchgeführte Studien zur Frage der Auswirkungen von Luftschadstoffen auf besiedelte Gebiete auf die spezifische Situation im Umfeld des Verkehrsflughafens München (hier den Stadtteil Attaching der Stadt Freising) übertragbar sind;
- ob die Quantifizierung des Immissionsbeitrags des Luftverkehrs im Verhältnis zu den Immissionen aus den Bereichen Straßenverkehr und Industrie ein verlässlicher Indikator bezüglich der Luftschadstoffbelastung im Umfeld eines Flughafens ist;
- ob es ausreichend ist, bei der Bewertung des Risikos durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe allein auf den Indikatorstoff Benzo(a)pyren abzustellen.
19 Die Fragen zum ersten und zweiten Spiegelstrich weisen keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Fluglärmschutzgesetz für Wohnnutzung und schutzbedürftige Einrichtungen die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle für den Regelfall sowohl für die für diese Nutzungen ohnehin nicht mehr im Planfeststellungsbeschluss zu regelnden Ansprüche auf passiven Schallschutz und auf Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs (§ 13 Abs. 1 FluglärmG) als auch als Maßstab für die Gewichtung der Lärmschutzbelange in der Abwägung (§ 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG) abschließend festgeschrieben hat (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 506). Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass atypische Fälle, die zu einem insoweit abweichend vom Fluglärmschutzgesetz zu ermittelnden Sicherheitszuschlag bei den Grenzwerten für Fluglärm zwingen könnten, nicht durch Belastungen gekennzeichnet sind, die mit dem Betrieb eines Flughafens üblicherweise verbunden sind und mit zunehmender Verkehrsdichte und damit zunehmendem Lärmpegel steigen. Dass das Fluglärmschutzgesetz nicht daran hindert, dem Unternehmer nach § 9 Abs. 2 LuftVG die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind, die von anderen flughafeninduzierten Faktoren als Lärm ausgehen, ist nicht zweifelhaft. Die Frage zum zweiten Spiegelstrich ist zu verneinen, weil sowohl bei der Lärm- als auch bei der Schadstoffprognose nicht die maximale technische Kapazität des Vorhabens maßgeblich ist, sondern das tatsächliche Verkehrsaufkommen, das in einem überschaubaren Zeitraum zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - juris Rn. 354, 428). Neuen Klärungsbedarf zeigen die Kläger nicht auf. Bei den übrigen Fragen handelt es sich um Tatsachenfragen.
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7. Zur Thematik externes Risiko pp. möchten die Kläger grundsätzlich klären lassen (Beschwerdebegründung S. 90, 92, 93, 95, 99 f., 101),
- ob es die Schutzpflicht des Staates im Hinblick auf von ihm geschaffene bzw. zugelassene Infrastrukturvorhaben und damit verbundene Risikolagen für menschliche Siedlungsbereiche mit Auswirkung einerseits auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung in diesen Siedlungsbereichen und andererseits auch auf das Leben und die existenzielle Sicherheit der einzelnen, in diesen Siedlungsbereichen lebenden Menschen erfordert, nur solche Risiken zuzulassen, bei denen auch unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG davon ausgegangen werden kann, dass etwa auftretende Schadensereignisse praktisch ausgeschlossen erscheinen, weil ihre Ursachen jenseits der Schwelle praktischer Vernunft liegen, daher gleichsam unentrinnbar sind und deshalb als sozialadäquate Lasten von allen Bürgern zu tragen sind und nicht vornehmlich von einer einer solchen Risikolage gezielt ausgesetzten abgrenzbaren Gruppe von Menschen in einem bestimmten von der Planung betroffenen Siedlungsbereich;
- ob schon im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung eines luftverkehrsrechtlichen Vorhabens gezielt sicherheitsrechtliche Überlegungen im Hinblick auf notwendige und unabdingbare Schutzpflichten gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG zu berücksichtigen sind;
- ob die Analyse der Sicherheitslage durch die Planfeststellungsbehörde eingeschränkter Kontrolle durch die Gerichte nur bezüglich des Tatbestands einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG oder auch bezüglich der konkreten, individuellen und höchstpersönlichen Risikoexposition von Menschen unterliegt, die durch häufige Überflüge der von ihnen bewohnten Siedlungsbereiche betroffen werden, welche sich wiederum in der unmittelbaren Umgebung eines Flughafens befinden;
- ob die gutachterliche Analyse des externen Risikos im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Flughafens neben der Aufklärung der Frage, ob die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG gefährdet ist, nur einer Ermittlung des Todesfallrisikos im Zusammenhang mit etwaigen Flugzeugabstürzen und -unfällen bedarf, oder ob die Ermittlung der Sicherheit der in einem in Flughafennähe häufig und niedrig überflogenen Siedlungsgebiet lebenden Menschen auch einer Sicherheitsanalyse bezüglich der Gefahr des Erleidens schwerer und schwerster Körperverletzungen im Zusammenhang mit dem Absturz oder den sich in einem bewohnten Bereich auswirkenden sonstigen Unfällen eines Luftverkehrsfahrzeugs bedarf;
- ob die luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbehörde bei der Würdigung eines prognostischen Gutachtens, welches sich mit den Risiken des Luftverkehrs in der Nachbarschaft eines Flughafens beschäftigt, an Vorschläge bzw. Darlegungen des Gutachters bezüglich etwaiger gesellschaftlicher Akzeptanz solcher Risiken gebunden ist;
- ob die luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbehörde verpflichtet ist, ihr von Seiten eines Gutachters aufgezeigte Risiken des Luftverkehrs für die Nachbarschaft im Umfeld eines Flughafens durch direkte Überflüge im Hinblick darauf selbständig und eigenverantwortlich zu werten, ob die Risiken der Nachbarschaft zugemutet werden können, etwa weil sie von ihr für sozialadäquat und gesellschaftlich akzeptiert gehalten werden;
- ob eine solche selbständige Bewertung eines Risikos durch die luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf die von ihr ergänzend zu dem prognostischen Gutachten zugrunde gelegten Annahmen, Wertungen und Schlussfolgerungen auch im Sinne gesellschaftlicher Akzeptanz und etwaiger Sozialadäquanz der Risiken gerichtlich in vollem Umfang oder nur eingeschränkt überprüfbar ist;
- ob in Fällen eines aufgezwungenen Risikos die Sozialadäquanz und gesellschaftliche Akzeptanz - ohne weiteres - abgeleitet werden kann aus risikobehafteten Vorgängen, denen sich die Menschen freiwillig unterziehen.
21 Zu dem Fragenkomplex gibt es bereits Rechtsprechung, die keiner Präzisierung oder Ergänzung in einem Revisionsverfahren bedarf. Die Planfeststellungsbehörde hat sich mit luftfahrtbedingten Unfallgefahren im Rahmen der Abwägung zu beschäftigen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 209). Die Analyse der Sicherheitslage obliegt vorrangig ihr. Sie hat eigenverantwortlich zu bestimmen, welcher Sicherheitsstandard angemessen ist, um im Einzelfall Sicherheitsrisiken (möglichst) auszuschließen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. November 2000 - 4 A 51.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 159 S. 68 zu § 4 FStrG). Die Sicherheitsanalyse erfordert eine Einschätzung denkbarer Ereignisse und hierauf bezogener Ereigniswahrscheinlichkeiten. Die sachkundige Abschätzung eines luftverkehrlichen Sicherheitssystems umfasst ganz wesentlich auch Fragen der flugtechnischen Entwicklung. Ihre gerichtliche Kontrolle folgt den Grundsätzen, die für die Überprüfung fachplanerischer Prognosen gelten. Die Kontrolle ist eingeschränkt. Sie erstreckt sich darauf, ob die Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde. Die Prognose ist fehlerhaft, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 243). Kommt sie, wie das nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hier der Fall ist (UA Rn. 549), zu der Einschätzung, dass das externe Risiko in einer vergleichbaren Größenordnung mit anderen gesellschaftlich akzeptierten Risiken liegt, knüpft sie an einen Sicherheitsstandard an, gegen den nichts einzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 244 f.). Weitergehende Anforderungen ergeben sich auch nicht aus grundrechtlichen Schutzpflichten, bei deren Erfüllung dem Gesetzgeber grundsätzlich ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 4 C 3.13 - BVerwGE 150, 114 Rn. 20). Die Frage, ob zum externen Risiko nur das Risiko eines tödlichen Unfalls oder auch nichttödliche Verletzungsrisiken gezählt werden müssen, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil die durchgeführte Risikoanalyse auch Verletzungen als Folge eines Flugunglücks würdigt (UA Rn. 543).
22
8. Auf die Frage (Beschwerdebegründung S. 103),
ob die von Seiten des Vorhabenträgers im Rahmen eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahrens eingeholte gutachtliche Analyse bezüglich des Auftretens und der Auswirkungen von Wirbelschleppen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im Umfeld des Flughafens verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist,
ist mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu antworten, dass sich die Kontrolle darauf erstreckt, ob die Analyse auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde und nicht auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht oder in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist. Damit hat es auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens sein Bewenden.
23
9. Das Themenfeld Entschädigungsgebiet für Übernahmeansprüche betreten die Kläger mit den Fragen (Beschwerdebegründung S. 105 f., 114),
- ob im Rahmen einer rechtlichen Gesamtwürdigung bei der Ausgestaltung des Entschädigungsgebiets für Übernahmeansprüche, insbesondere bei der Festlegung des räumlichen Gebietsumgriffs für das Entschädigungsgebiet, auf die Gesamtwirkung der multiplen Belastungen abzustellen ist, die vom Vorhaben ausgehen;
- ob Belastungsfaktoren wie Lärmimmissionen, Luftschadstoffimmissionen oder auch andere Faktoren, auch wenn im Einzelfall gesetzlich festgelegte Grenzwerte nicht überschritten werden, in ihrer multiplen Gesamtwirkung so gewichtet werden können, dass hieraus ein weitergehender Anspruch auf Einbeziehung in ein Entschädigungsgebiet für Übernahmeansprüche folgt;
- ob bei der Ermittlung der Höhe der zu gewährenden Entschädigung auf den Verkehrswert eines betroffenen Grundstücks unmittelbar vor Eintritt der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen ist.
24 Die Fragen zu den ersten beiden Spiegelstrichen sind nicht klärungsbedürftig. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss (S. 1105) bei der Bestimmung des Entschädigungsgebiets für den Übernahmeanspruch auch jene Grundstücke berücksichtigt hat, für die sich - neben der Auswirkungen durch Fluglärm - besondere (multiple) Belastungen aus sonstigen Immissionsarten und -quellen (Wirbelschleppen, Licht, Lärm sonstiger Provenienz) sowie aus Belastungen ergeben, die von besonders niedrig fliegenden Flugzeugen ausgehen (UA Rn. 577). Ob das Entschädigungsgebiet ausreichend ist, wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat (UA Rn. 581 bis 583), ist eine Tatfrage. Ausgangspunkt der Frage zum dritten Spiegelstrich sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Ausgestaltung des Übernahmeanspruchs im Entschädigungsgebiet für Übernahmeansprüche. Für die Kläger ist die Frage nicht relevant, weil ihr Grundstück außerhalb dieses Gebiets liegt (UA Rn. 581, 585).
25
10. Die Frage,
ob es planungsrechtlich zulässig ist, ein Grundstück unmittelbar zur Errichtung eines so genannten Aussichtshügels in Anspruch zu nehmen (Beschwerdebegründung S. 117),
stellt sich für die Kläger mangels Betroffenheit nicht.
26
11. Zum Stichwort Immobilienverkehrswertverluste stellen die Kläger die Fragen in den Raum (Beschwerdebegründung S. 120),
- ob es rechtlich zulässig ist, Wertminderungen von Immobilien methodisch losgelöst von den einschlägigen Wertermittlungsvorschriften der §§ 194 ff. BauGB in einem planungsrechtlichen Verfahren zu bestimmen;
- ob eine pauschale Orientierung an den Wertermittlungsvorschriften der §§ 194 ff. BauGB reicht bzw. ob es zulässig ist, hiervon unabhängig mit einer mathematisch-statistischen Methode der Regressionsanalyse als einem Standardverfahren der empirischen Wirtschaftsforschung Immobilienwertverluste in einem planungsrechtlichen Verfahren zu schätzen;
- ob es bei der Ermittlung von Immobilienwertverlusten durch ein Infrastrukturvorhaben zulässig ist, auf den Faktor Lärm als Leitkriterium abzustellen und andere wertbestimmende Faktoren wie Luftschadstoffe, Wirbelschleppen, niedrige Überflüge etc. nur mittelbar zu berücksichtigen.
27 Die Frage zum ersten Spiegelstrich ist nicht entscheidungserheblich. Sie geht an der vorinstanzlichen Rechtsauffassung vorbei. Der Verwaltungsgerichtshof ist von einem Rechtssatz des Inhalts, wie ihn die Kläger zum Gegenstand eines Revisionsverfahrens machen wollen, nicht ausgegangen. Er hat vielmehr festgestellt, dass sich der Sachverständige H., dessen Gutachten er für überzeugend hält, an den Regelungen der §§ 194 ff. BauGB und den Vorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung orientiert hat (UA Rn. 610; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 - NVwZ 2015, 531 Rn. 15). Die Frage zum zweiten Spiegelstrich ist so, wie sie gestellt worden ist, nicht klärungsbedürftig. Nach der tatrichterlichen Würdigung der Vorinstanz ist die Einschätzung der Immobilienpreisentwicklung durch den Gutachter H. durch die weitere gutachterliche Untersuchung des Sachverständigen O., die auch einer Qualitätssicherung des Gutachtens H. gedient hat und nach der mathematisch-statistischen Methode der Regressionsanalyse erstellt worden ist, bestätigt worden (UA Rn. 612). Die Frage müsste deshalb lauten, ob es zulässig ist, die Qualität eines Gutachtens, das sich an den Regelungen der §§ 194 ff. BauGB und den Vorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung orientiert hat, mit Hilfe eines Gutachtens zu sichern, das nach der mathematisch-statistischen Methode der Regressionsanalyse erstellt worden ist. Sie kann vom Revisionsgericht jedoch nicht beantwortet werden, weil es sich bei ihr nicht um eine Rechtsfrage handelt, sondern sie auf die dem Tatsachengericht vorbehaltene Klärung der Eignung eines zweiten Gutachtens zur Evaluierung eines Hauptgutachtens zielt. Auch die Frage zum dritten Spiegelstrich ist keine Rechtsfrage, sondern eine außerrechtliche Fachfrage zur Methodik von Gutachten zur Prognose von Immobilienwertverlusten.
28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Beschluss vom 22.06.2015 -
BVerwG 4 B 62.14ECLI:DE:BVerwG:2015:220615B4B62.14.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.06.2015 - 4 B 62.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:220615B4B62.14.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 62.14
- VGH München - 19.02.2014 - AZ: VGH 8 A 11.40057
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 5. Juli 2011 (98. Änderungsplanfeststellungsbeschluss) in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 22. Januar 2013 für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch die Anlage und den Betrieb einer dritten Start- und Landebahn. Er ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, das für das Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommen wird, und Eigentümer eines Wohngrundstücks. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
II
2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr der Kläger beimisst.
3 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts im Allgemeinen klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2). Eine Rechtsfrage, die bereits höchstrichterlich geklärt ist, kann erneut klärungsbedürftig werden, wenn die Beschwerde neue Gesichtspunkte vorbringt, die geeignet sein könnten, die bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 1997 - 1 B 145.97 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 67 S. 5).
4
1. Der Kläger wirft die Frage auf (Beschwerdebegründung S. 23),
ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses unter besonderer Berücksichtigung der Effektivität des Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und der Prozessökonomie auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz insbesondere dann abzustellen ist, wenn es um wesentliche, gegenüber dem Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung veränderte, aber für die Grundlagen und Leitlinien der Planung wesentliche Umstände geht (hier: Änderung der Verkehrsprognose).
5 Hintergrund der Frage ist die Behauptung des Klägers (Beschwerdebegründung S. 26), dass ab Ende 2011 eine deutliche Verminderung des Verkehrsaufkommens am Flughafen München festzustellen sei. Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass für die planerische Rechtfertigung eines luftverkehrsrechtlichen Vorhabens nicht anders als für die planerische Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan maßgebend ist (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 68 m.w.N.). In diesem Zeitpunkt muss für das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des Luftverkehrsgesetzes ein Bedarf bestanden haben (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2009 - 4 B 61.08 - NVwZ 2009, 910 Rn. 20). Spätere Änderungen der Sachlage, die sich auch aus einer Neubewertung des Verkehrsbedarfs ergeben können, sind grundsätzlich nicht geeignet, der zuvor getroffenen Planungsentscheidung nachträglich den Stempel der Rechtmäßigkeit oder Fehlerhaftigkeit aufzudrücken (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 68). Eine Ausnahme gilt insoweit, als Änderungen der Sach- oder Rechtslage zum Fortfall eines vormaligen Rechtsverstoßes des Planfeststellungsbeschlusses führen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 256); denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Beschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn der Beschluss mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte.
6 Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, den Senat zu veranlassen, die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Revisionsverfahren auf den Prüfstand zu stellen. Ob ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt und der Kläger deshalb gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangen kann, dass das Gericht den Verwaltungsakt aufhebt, ist eine Frage des materiellen Rechts. Diesem ist auch zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sein müssen (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2009 - 4 B 62.08 - juris Rn. 19). Das Gebot des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, zwingt nicht dazu, abweichend von den Vorgaben des materiellen Rechts den Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zu wählen, den ein Kläger für den erfolgversprechendsten hält. Die gerichtliche Überprüfung kann nicht weiter reichen als die materiell-rechtliche Bindung der Exekutive; die geschützten Rechtspositionen eines Klägers ergeben sich nicht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, sondern werden darin vorausgesetzt (BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - BVerfGE 103, 142 <156>).
7
Der Kläger möchte ergänzend wissen (Beschwerdebegründung S. 34),
nach welchen Gesichtspunkten und sachlichen wie rechtlichen Maßstäben aufzuklären, zu bewerten und zu entscheiden ist, dass die im Rahmen eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahrens der Planfeststellung zugrunde gelegte Verkehrsprognose von der tatsächlichen, für das Fachplanungsrecht maßgeblichen Verkehrsentwicklung "in extremer Weise" bzw. in einer Weise abweicht, welche zur Rechtswidrigkeit oder gar Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führt oder führen kann und damit Anlass gibt, auch zeitlich nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, also erst im gerichtlichen Verfahren aufgetretene tatsächliche Umstände zu berücksichtigen.
8
In einem anderen Zusammenhang wiederholt er die Frage (Beschwerdebegründung S. 45) in der Formulierung,
wann ein extrem gelagerter Fall vorliegt, bei dem sich die gerichtliche Überprüfung einer Prognose unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen, von der Prognose abweichenden realen Entwicklung erweitert.
9 Die Frage knüpft daran an, dass der Verwaltungsgerichtshof keinen Anhaltspunkt dafür hat finden können, dass die Zahl der Flugbewegungen von der von ihm gebilligten Verkehrsprognose seit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in extremer Weise nach unten abweicht (UA Rn. 413) und der Beschluss dadurch funktionslos oder rechtswidrig geworden ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 <122>). Sie rechtfertigt die Zulassung der Grundsatzrevision schon deshalb nicht, weil sie so unbestimmt-offen eingeleitet und gestellt worden ist, dass sie für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen einer Antwort zugänglich ist. Der Senat könnte sie deshalb nur nach Art eines Lehrbuchs beantworten. Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens.
10
2. Die Frage (Beschwerdebegründung S. 40),
ob eine im Erörterungstermin abgegebene und zu schriftlichem Protokoll gegebene Zusage des Verhandlungsleiters im luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren zum einen zulässig und zum anderen verbindlich ist, in der er auf gezielte Frage bezüglich der Behandlung ergänzender oder neuer Gutachten, die "im Laufe des Verfahrens hineingegeben werden", äußert, es würden solche Unterlagen "selbstverständlich in geeigneter Weise durch Auslegung, Internet oder wie auch immer der Allgemeinheit zugänglich" gemacht werden, und ob die Nichteinhaltung einer solchen vertrauensbildenden Äußerung zur Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Planfeststellungsverfahren führt,
zwingt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie - ungeachtet ihrer abstrahierenden Formulierung - auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles zugeschnitten ist. Sie ist außerdem nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nicht nur darauf festgelegt, dass die Bemerkung des Verhandlungsleiters keine konkreten Rechtsfolgen nach sich zieht, sondern zusätzlich und sein Urteil selbständig tragend ("Unbeschadet dessen ...") darauf abgestellt, dass der Beklagte in der Zeit vom 20. Oktober bis 19. November 2009 und in der Zeit vom 12. April bis 11. Mai 2010 wesentliche neue bzw. geänderte Unterlagen öffentlich ausgelegt hat (UA Rn. 364). Die zweite Begründung greift der Kläger nicht mit einem Grund für die Zulassung der Revision, sondern nur im Stil einer Berufungsbegründung an (Beschwerdebegründung S. 40). Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision aber nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.
11
3. Die Frage (Beschwerdebegründung S. 42),
ob die luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbehörde sanktionslos befugt ist, nach Durchführung des Anhörungsverfahrens gemäß Art. 73 Abs. 6 Satz 1 bis 6 BayVwVfG i.V.m. § 10 Abs. 2 LuftVG gegenüber Planbetroffenen das Planfeststellungsverfahren mit dem Vorhabenträger in intensivem, sich über Monate hinziehenden Schriftwechsel und unter Verwendung neuer gutachtlicher Äußerungen, die der Vorhabenträger vorlegt und von dem die betroffenen Einwendungsführer keine Kenntnis erhalten, einseitig dem Vorhabenträger rechtliches Gehör gewährend weiter zu betreiben und abzuschließen, ohne vor Abschluss des Verfahrens den Einwendungsführern nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
ist auf die Umstände des Einzelfalles zugeschnitten und außerdem nicht klärungsbedürftig. Der Verwaltungsgerichtshof hat offengelassen, ob eine Änderung an Planunterlagen zur nochmaligen Beteiligung von Einwendungsführern zwingt. Denn eine Pflicht, nachträglich eingeholte Gutachten in die Anhörung einzubeziehen, bestehe jedenfalls nur dann, wenn die Behörde erkenne oder erkennen müsse, dass ohne die Unterlagen Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden könnten (UA Rn. 365). Der Senat kann dem Beschwerdevorbringen keine Gründe entnehmen, warum der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichtshofs, der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 34), in einem Revisionsverfahren einer Überprüfung unterzogen werden müsste.
12
4. Der Kläger hält zum Thema der Planrechtfertigung die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig (Beschwerdebegründung S. 44 f., 61),
- ob es im Lichte des Grundrechts gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gerechtfertigt ist, die gerichtliche Kontrolldichte bezüglich der Überprüfung prognostischer Entscheidungen einer Behörde, insbesondere von Verkehrsprognosen, wie z.B. vorliegend einer Luftverkehrsprognose, immer stärker einzuschränken und sie darauf zu reduzieren, solche Prognosen auf die Durchführung mittels einer geeigneten Methode, der zutreffenden Ermittlung des zugrunde liegenden Sachverhalts und die Begründung mit einem einleuchtenden Ergebnis zu prüfen;
- ob es im Lichte des Grundrechts gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gerechtfertigt ist, die gerichtliche Kontrolldichte bei der Überprüfung prognostischer Entscheidungen hinsichtlich des Kriteriums der zu treffenden Ermittlung des zugrunde liegenden Sachverhalts ohne Kenntnis der eingestellten Ausgangsdaten als ausreichend anzusehen;
- wo rechtlich die Grenze zu verorten ist, ab der von einer ernsthaften Erschütterung einer prognostischen Entscheidung/Bewertung auszugehen ist, wenn der Überprüfungsrahmen richterrechtlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 ) in derart weitgehendem Maße eingeschränkt sein soll;
- wie eine prognostische Entscheidung/Bewertung unter Darlegung von konkreten Rechenfehlern des Gutachters ernsthaft erschüttert werden kann, wenn das Datenmaterial zu einem unbekannten Prozentsatz geheim gehalten wird und nicht überprüft werden kann;
- ab welcher zeitlichen Nähe zum Erlass eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses Tatsachen und Entwicklungen insbesondere im wirtschaftlichen Bereich, die sich auf die Luftverkehrsnachfrage auswirken bzw. auswirken können, im Hinblick auf den Fortgang des Verfahrens nicht mehr berücksichtigt zu werden brauchen.
13 Die Frage zum ersten Spiegelstrich stellt der Kläger, weil nach der Rechtsprechung des Senats, der sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat (UA Rn. 375), eine behördliche Verkehrsprognose auch im Bereich der ansonsten voll überprüfbaren Planrechtfertigung nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt und sie dann nicht zu beanstanden ist, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 59 m.w.N.). Die Frage zum zweiten Spiegelstrich wirft der Kläger auf, weil es der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 a.a.O. Rn. 62) gebilligt hat, dass der Gutachter der Beigeladenen auch die nicht öffentlich zugänglichen Quelle-Ziel-Matrizes eines Drittanbieters bei seiner Verkehrsprognose verwendet hat (UA Rn. 381). Beide Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision, weil der Kläger nicht darlegt, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, an dem er die Rechtsprechung messen lassen will, einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 <602>). Zu weiteren Erkenntnissen als derjenigen, dass die Rechtsschutzgarantie über die Eröffnung des Rechtswegs hinaus eine tatsächliche wirksame Kontrolle gewährleistet (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. - BVerfGE 118, 168 <207>; stRspr), würde ein Revisionsverfahren nicht führen.
14 Überdies ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes die Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle durch Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume, die der Gesetzgeber eröffnet hat, nicht ausschließt (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <21 f.>; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 - NVwZ 2015, 531 Rn. 11). Geklärt ist ferner, dass die fehlende Offenlegung der Quelle-Ziel-Matrizes keinen Methodenmangel offenbart, sondern lediglich die Überprüfung der angewandten Methode erschwert und es gegebenenfalls erforderlich macht, dass das Gericht seine Überzeugung von der Eignung der Methode und ihrer tatsächlichen Anwendung aus anderen Erkenntnisquellen schöpft (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 62) und - wie zu ergänzen ist - auf diese Weise effektiven Rechtsschutz gewährt.
15 Die Fragen zum dritten bis fünften Spiegelstrich lösen die Zulassung der Revision nicht aus, weil ihre Beantwortung von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt. Ob der Verwaltungsgerichtshof die bis zum Jahr 2025 angelegte Luftverkehrsprognose der Beigeladenen nach den Maßstäben, die für ihre gerichtliche Kontrolle gelten, hätte beanstanden müssen, wie der Kläger meint (Beschwerdebegründung S. 51 bis 61), ist ohne Bedeutung. Mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht aufgezeigt werden.
16
5. Zur fachplanerischen Alternativenprüfung und zu § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG formuliert der Kläger die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen (Beschwerdebegründung S. 62 f.),
- ob eine fachplanerische Alternativenprüfung in rechtlicher Hinsicht noch ihre Aufgabe im Planungsprozess erfüllt, wenn seitens des Vorhabenträgers und der Genehmigungsbehörde das zu prüfende Vorhaben durch vom Vorhabenträger und Genehmigungsbehörde aufgestellte Haupt- und Nebenziele so determiniert wird, dass ausschließlich das Vorhaben in der beantragten Form dieses konstruierte Zielbündel erfüllen kann;
- wann die Zumutbarkeitsgrenze bei der Alternativenprüfung überschritten ist, wenn es um die Klärung der Frage geht, welche Abstriche am Zielerfüllungsgrad dem Vorhabenträger bezogen auf sein Vorhaben abverlangt werden können, wenn bereits die Nichteinhaltung eines selbständigen Teilziels ausreicht, eine mögliche Alternative aus der Prüfung vollständig auszuschließen.
17 Soweit die Fragen einen verallgemeinerungsfähigen Kern haben, sind sie, wie auch der Kläger nicht verkennt (Beschwerdebegründung S. 64 f.), höchstrichterlich geklärt. Nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG darf abweichend von dem Verbot, ein Natura 2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen wesentlich zu beeinträchtigen (§ 34 Abs. 2 BNatSchG), ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. Von einer Alternative kann nicht gesprochen werden, wenn eine Variante auf ein anderes Projekt hinausläuft. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein mit dem Vorhaben verbundenes wesentliches Ziel mit einer Alternative nicht erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 <11> und Beschluss vom 16. Juli 2007 - 4 B 71.06 - juris Rn. 42). Zumutbar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, Abstriche vom Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 a.a.O. S. 11). Eine planerische Variante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden müssen, braucht von der Planfeststellungsbehörde nicht berücksichtigt zu werden (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 143 und vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 33). Diese Grundsätze gelten auch für die fachplanerische Alternativenprüfung. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass ein Revisionsverfahren dazu führen könnte, die höchstrichterliche Rechtsprechung fortzuentwickeln oder zu korrigieren.
18
6. Der Kläger misst unter der Überschrift Lärmimmissionen und Luftschadstoffe den Fragen grundsätzliche Bedeutung bei (Beschwerdebegründung S. 68, 75, 78 f., 81, 84),
- ob eine atypische, vom Regelungsanspruch des Fluglärmschutzgesetzes nicht erfasste Situation gegeben ist, wenn die vom Fluglärm Betroffenen gleichzeitig multikausalen weiteren Belastungsfaktoren wie insbesondere Luftschadstoffimmissionen, Wirbelschleppen, extrem niedrigen Überflügen sowie Immobilienwertverlusten etc. durch das Vorhaben ausgesetzt sind;
- ob es zur Gewährleistung eines effektiven Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen wie Lärmimmissionen und Luftschadstoffimmissionen rechtlich notwendig ist, auf die theoretisch maximale Ausnutzbarkeit eines Vorhabens abzustellen;
- ob von einer Begünstigung ausgestoßener Luftschadstoffe unter dem Blickwinkel einer Komplexität der raschen und weiträumigen Verwirbelung, Vermischung und Ausbreitung der Luftschadstoffe ausgegangen werden kann, wenn Luftfahrzeuge im Landeanflug dem Grunde nach stets in nahezu gleicher Höhe auf einem technisch bestimmten Pfad auf die Landebahn anfliegen;
- ob die Erkenntnisse zu einem anderen Ort in Deutschland (hier Flörsheim bei Frankfurt am Main) und dort durchgeführte Studien zur Frage der Auswirkungen von Luftschadstoffen auf besiedelte Gebiete auf die spezifische Situation im Umfeld des Verkehrsflughafens München (hier den Stadtteil Attaching der Stadt Freising) übertragbar sind;
- ob die Quantifizierung des Immissionsbeitrags des Luftverkehrs im Verhältnis zu den Immissionen aus den Bereichen Straßenverkehr und Industrie ein verlässlicher Indikator bezüglich der Luftschadstoffbelastung im Umfeld eines Flughafens ist;
- ob es ausreichend ist, bei der Bewertung des Risikos durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe allein auf den Indikatorstoff Benzo(a)pyren abzustellen.
19 Die Fragen zum ersten und zweiten Spiegelstrich weisen keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Fluglärmschutzgesetz für Wohnnutzung und schutzbedürftige Einrichtungen die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle für den Regelfall sowohl für die für diese Nutzungen ohnehin nicht mehr im Planfeststellungsbeschluss zu regelnden Ansprüche auf passiven Schallschutz und auf Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs (§ 13 Abs. 1 FluglärmG) als auch als Maßstab für die Gewichtung der Lärmschutzbelange in der Abwägung (§ 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG) abschließend festgeschrieben hat (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 506). Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass atypische Fälle, die zu einem insoweit abweichend vom Fluglärmschutzgesetz zu ermittelnden Sicherheitszuschlag bei den Grenzwerten für Fluglärm zwingen könnten, nicht durch Belastungen gekennzeichnet sind, die mit dem Betrieb eines Flughafens üblicherweise verbunden sind und mit zunehmender Verkehrsdichte und damit zunehmendem Lärmpegel steigen. Dass das Fluglärmschutzgesetz nicht daran hindert, dem Unternehmer nach § 9 Abs. 2 LuftVG die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind, die von anderen flughafeninduzierten Faktoren als Lärm ausgehen, ist nicht zweifelhaft. Die Frage zum zweiten Spiegelstrich ist zu verneinen, weil sowohl bei der Lärm- als auch bei der Schadstoffprognose nicht die maximale technische Kapazität des Vorhabens maßgeblich ist, sondern das tatsächliche Verkehrsaufkommen, das in einem überschaubaren Zeitraum zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - juris Rn. 354, 428). Neuen Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf. Bei den übrigen Fragen handelt es sich um Tatsachenfragen.
20
7. Zur Thematik externes Risiko pp. möchte der Kläger grundsätzlich klären lassen (Beschwerdebegründung S. 90, 92, 93, 95, 99 f., 101),
- ob es die Schutzpflicht des Staates im Hinblick auf von ihm geschaffene bzw. zugelassene Infrastrukturvorhaben und damit verbundene Risikolagen für menschliche Siedlungsbereiche mit Auswirkung einerseits auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung in diesen Siedlungsbereichen und andererseits auch auf das Leben und die existenzielle Sicherheit der einzelnen in diesen Siedlungsbereichen lebenden Menschen erfordert, nur solche Risiken zuzulassen, bei denen auch unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG davon ausgegangen werden kann, dass etwa auftretende Schadensereignisse praktisch ausgeschlossen erscheinen, weil ihre Ursachen jenseits der Schwelle praktischer Vernunft liegen, daher gleichsam unentrinnbar sind und deshalb als sozialadäquate Lasten von allen Bürgern zu tragen sind und nicht vornehmlich von einer einer solchen Risikolage gezielt ausgesetzten abgrenzbaren Gruppe von Menschen in einem bestimmten von der Planung betroffenen Siedlungsbereich;
- ob schon im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung eines luftverkehrsrechtlichen Vorhabens gezielt sicherheitsrechtliche Überlegungen im Hinblick auf notwendige und unabdingbare Schutzpflichten gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG zu berücksichtigen sind;
- ob die Analyse der Sicherheitslage durch die Planfeststellungsbehörde eingeschränkter Kontrolle durch die Gerichte nur bezüglich des Tatbestands einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG oder auch bezüglich der konkreten, individuellen und höchstpersönlichen Risikoexposition von Menschen unterliegt, die durch häufige Überflüge der von ihnen bewohnten Siedlungsbereiche betroffen werden, welche sich wiederum in der unmittelbaren Umgebung eines Flughafens befinden;
- ob die gutachterliche Analyse des externen Risikos im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Flughafens neben der Aufklärung der Frage, ob die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG gefährdet ist, nur einer Ermittlung des Todesfallrisikos im Zusammenhang mit etwaigen Flugzeugabstürzen und -unfällen bedarf, oder ob die Ermittlung der Sicherheit der in einem in Flughafennähe häufig und niedrig überflogenen Siedlungsgebiet lebenden Menschen auch einer Sicherheitsanalyse bezüglich der Gefahr des Erleidens schwerer und schwerster Körperverletzungen im Zusammenhang mit dem Absturz oder den sich in einem bewohnten Bereich auswirkenden sonstigen Unfällen eines Luftverkehrsfahrzeugs bedarf;
- ob die luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbehörde bei der Würdigung eines prognostischen Gutachtens, welches sich mit den Risiken des Luftverkehrs in der Nachbarschaft eines Flughafens beschäftigt, an Vorschläge bzw. Darlegungen des Gutachters bezüglich etwaiger gesellschaftlicher Akzeptanz solcher Risiken gebunden ist;
- ob die luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbehörde verpflichtet ist, ihr von Seiten eines Gutachters aufgezeigte Risiken des Luftverkehrs für die Nachbarschaft im Umfeld eines Flughafens durch direkte Überflüge im Hinblick darauf selbständig und eigenverantwortlich zu werten, ob die Risiken der Nachbarschaft zugemutet werden können, etwa weil sie von ihr für sozialadäquat und gesellschaftlich akzeptiert gehalten werden;
- ob eine solche selbständige Bewertung eines Risikos durch die luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf die von ihr ergänzend zu dem prognostischen Gutachten zugrunde gelegten Annahmen, Wertungen und Schlussfolgerungen auch im Sinne gesellschaftlicher Akzeptanz und etwaiger Sozialadäquanz der Risiken gerichtlich in vollem Umfang oder nur eingeschränkt überprüfbar ist;
- ob in Fällen eines aufgezwungenen Risikos die Sozialadäquanz und gesellschaftliche Akzeptanz - ohne weiteres - abgeleitet werden kann aus risikobehafteten Vorgängen, denen sich die Menschen freiwillig unterziehen.
21 Zu dem Fragenkomplex gibt es bereits Rechtsprechung, die keiner Präzisierung oder Ergänzung in einem Revisionsverfahren bedarf. Die Planfeststellungsbehörde hat sich mit luftfahrtbedingten Unfallgefahren im Rahmen der Abwägung zu beschäftigen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 209). Die Analyse der Sicherheitslage obliegt vorrangig ihr. Sie hat eigenverantwortlich zu bestimmen, welcher Sicherheitsstandard angemessen ist, um im Einzelfall Sicherheitsrisiken (möglichst) auszuschließen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. November 2000 - 4 A 51.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 159 S. 68 zu § 4 FStrG). Die Sicherheitsanalyse erfordert eine Einschätzung denkbarer Ereignisse und hierauf bezogener Ereigniswahrscheinlichkeiten. Die sachkundige Abschätzung eines luftverkehrlichen Sicherheitssystems umfasst ganz wesentlich auch Fragen der flugtechnischen Entwicklung. Ihre gerichtliche Kontrolle folgt den Grundsätzen, die für die Überprüfung fachplanerischer Prognosen gelten. Die Kontrolle ist eingeschränkt. Sie erstreckt sich darauf, ob die Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde. Die Prognose ist fehlerhaft, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 243). Kommt sie, wie das nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hier der Fall ist (UA Rn. 549), zu der Einschätzung, dass das externe Risiko in einer vergleichbaren Größenordnung mit anderen gesellschaftlich akzeptierten Risiken liegt, knüpft sie an einen Sicherheitsstandard an, gegen den nichts einzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 244 f.). Weitergehende Anforderungen ergeben sich auch nicht aus grundrechtlichen Schutzpflichten, bei deren Erfüllung dem Gesetzgeber grundsätzlich ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 4 C 3.13 - BVerwGE 150, 114 Rn. 20). Die Frage, ob zum externen Risiko nur das Risiko eines tödlichen Unfalls oder auch nichttödliche Verletzungsrisiken gezählt werden müssen, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil die durchgeführte Risikoanalyse auch Verletzungen als Folge eines Flugunglücks würdigt (UA Rn. 543).
22
8. Auf die Frage (Beschwerdebegründung S. 103),
ob die von Seiten des Vorhabenträgers im Rahmen eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahrens eingeholte gutachtliche Analyse bezüglich des Auftretens und der Auswirkungen von Wirbelschleppen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im Umfeld des Flughafens verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist,
ist mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu antworten, dass sich die Kontrolle darauf erstreckt, ob die Analyse auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde und nicht auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht oder in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist. Damit hat es auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens sein Bewenden.
23
9. Das Themenfeld Entschädigungsgebiet für Übernahmeansprüche betritt der Kläger mit den Fragen (Beschwerdebegründung S. 105 f., 114),
- ob im Rahmen einer rechtlichen Gesamtwürdigung bei der Ausgestaltung des Entschädigungsgebiets für Übernahmeansprüche, insbesondere bei der Festlegung des räumlichen Gebietsumgriffs für das Entschädigungsgebiet, auf die Gesamtwirkung der multiplen Belastungen abzustellen ist, die vom Vorhaben ausgehen;
- ob Belastungsfaktoren wie Lärmimmissionen, Luftschadstoffimmissionen oder auch andere Faktoren, auch wenn im Einzelfall gesetzlich festgelegte Grenzwerte nicht überschritten werden, in ihrer multiplen Gesamtwirkung so gewichtet werden können, dass hieraus ein weitergehender Anspruch auf Einbeziehung in ein Entschädigungsgebiet für Übernahmeansprüche folgt;
- ob bei der Ermittlung der Höhe der zu gewährenden Entschädigung auf den Verkehrswert eines betroffenen Grundstücks unmittelbar vor Eintritt der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen ist.
24 Die Fragen zu den ersten beiden Spiegelstrichen sind nicht klärungsbedürftig. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss (S. 1105) bei der Bestimmung des Entschädigungsgebiets für den Übernahmeanspruch auch jene Grundstücke berücksichtigt hat, für die sich - neben der Auswirkungen durch Fluglärm - besondere (multiple) Belastungen aus sonstigen Immissionsarten und -quellen (Wirbelschleppen, Licht, Lärm sonstiger Provenienz) sowie aus Belastungen ergeben, die von besonders niedrig fliegenden Flugzeugen ausgehen (UA Rn. 577). Ob das Entschädigungsgebiet ausreichend ist, wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat (UA Rn. 581 bis 583), ist eine Tatfrage. Ausgangspunkt der Frage zum dritten Spiegelstrich sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Ausgestaltung des Übernahmeanspruchs im Entschädigungsgebiet für Übernahmeansprüche. Für den Kläger ist die Frage nicht relevant, weil sein Grundstück außerhalb dieses Gebiets liegt (UA Rn. 581, 585).
25
10. Die Frage,
ob es planungsrechtlich zulässig ist, ein Grundstück unmittelbar zur Errichtung eines so genannten Aussichtshügels in Anspruch zu nehmen (Beschwerdebegründung S. 117),
stellt sich für den Kläger mangels Betroffenheit nicht.
26
11. Zum Stichwort Immobilienverkehrswertverluste stellt der Kläger die Fragen in den Raum (Beschwerdebegründung S. 120),
- ob es rechtlich zulässig ist, Wertminderungen von Immobilien methodisch losgelöst von den einschlägigen Wertermittlungsvorschriften der §§ 194 ff. BauGB in einem planungsrechtlichen Verfahren zu bestimmen;
- ob eine pauschale Orientierung an den Wertermittlungsvorschriften der §§ 194 ff. BauGB reicht bzw. ob es zulässig ist, hiervon unabhängig mit einer mathematisch-statistischen Methode der Regressionsanalyse als einem Standardverfahren der empirischen Wirtschaftsforschung Immobilienwertverluste in einem planungsrechtlichen Verfahren zu schätzen;
- ob es bei der Ermittlung von Immobilienwertverlusten durch ein Infrastrukturvorhaben zulässig ist, auf den Faktor Lärm als Leitkriterium abzustellen und andere wertbestimmende Faktoren wie Luftschadstoffe, Wirbelschleppen, niedrige Überflüge etc. nur mittelbar zu berücksichtigen.
27 Die Frage zum ersten Spiegelstrich ist nicht entscheidungserheblich. Sie geht an der vorinstanzlichen Rechtsauffassung vorbei. Der Verwaltungsgerichtshof ist von einem Rechtssatz des Inhalts, wie ihn der Kläger zum Gegenstand eines Revisionsverfahrens machen will, nicht ausgegangen. Er hat vielmehr festgestellt, dass sich der Sachverständige Hagedorn, dessen Gutachten er für überzeugend hält, an den Regelungen der §§ 194 ff. BauGB und den Vorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung orientiert hat (UA Rn. 610; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 - NVwZ 2015, 531 Rn. 15). Die Frage zum zweiten Spiegelstrich ist so, wie sie gestellt worden ist, nicht klärungsbedürftig. Nach der tatrichterlichen Würdigung der Vorinstanz ist die Einschätzung der Immobilienpreisentwicklung durch den Gutachter Hagedorn durch die weitere gutachterliche Untersuchung des Sachverständigen Otto, die auch einer Qualitätssicherung des Gutachtens Hagedorn gedient hat und nach der mathematisch-statistischen Methode der Regressionsanalyse erstellt worden ist, bestätigt worden (UA Rn. 612). Die Frage müsste deshalb lauten, ob es zulässig ist, die Qualität eines Gutachtens, das sich an den Regelungen der §§ 194 ff. BauGB und den Vorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung orientiert hat, mit Hilfe eines Gutachtens zu sichern, das nach der mathematisch-statistischen Methode der Regressionsanalyse erstellt worden ist. Sie kann vom Revisionsgericht jedoch nicht beantwortet werden, weil es sich bei ihr nicht um eine Rechtsfrage handelt, sondern sie auf die dem Tatsachengericht vorbehaltene Klärung der Eignung eines zweiten Gutachtens zur Evaluierung eines Hauptgutachtens zielt. Auch die Frage zum dritten Spiegelstrich ist keine Rechtsfrage, sondern eine außerrechtliche Fachfrage zur Methodik von Gutachten zur Prognose von Immobilienwertverlusten.
28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Beschluss vom 22.06.2015 -
BVerwG 4 B 63.14ECLI:DE:BVerwG:2015:220615B4B63.14.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.06.2015 - 4 B 63.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:220615B4B63.14.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 63.14
- VGH München - 19.02.2014 - AZ: VGH 8 A 11.40059
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 5. Juli 2011 (98. Änderungsplanfeststellungsbeschluss) in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 22. Januar 2013 für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch die Anlage und den Betrieb einer dritten Start- und Landebahn. Er ist Eigentümer eines Wohngrundstücks innerhalb des festgesetzten Entschädigungsgebiets für Übernahmeansprüche. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
II
2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr der Kläger beimisst.
3 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts im Allgemeinen klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2). Eine Rechtsfrage, die bereits höchstrichterlich geklärt ist, kann erneut klärungsbedürftig werden, wenn die Beschwerde neue Gesichtspunkte vorbringt, die geeignet sein könnten, die bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 1997 - 1 B 145.97 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 67 S. 5).
4
1. Der Kläger wirft die Frage auf (Beschwerdebegründung S. 23),
ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses unter besonderer Berücksichtigung der Effektivität des Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und der Prozessökonomie auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz insbesondere dann abzustellen ist, wenn es um wesentliche, gegenüber dem Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung veränderte, aber für die Grundlagen und Leitlinien der Planung wesentliche Umstände geht (hier: Änderung der Verkehrsprognose).
5 Hintergrund der Frage ist die Behauptung des Klägers (Beschwerdebegründung S. 26), dass ab Ende 2011 eine deutliche Verminderung des Verkehrsaufkommens am Flughafen München festzustellen sei. Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass für die planerische Rechtfertigung eines luftverkehrsrechtlichen Vorhabens nicht anders als für die planerische Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan maßgebend ist (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 68 m.w.N.). In diesem Zeitpunkt muss für das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des Luftverkehrsgesetzes ein Bedarf bestanden haben (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2009 - 4 B 61.08 - NVwZ 2009, 910 Rn. 20). Spätere Änderungen der Sachlage, die sich auch aus einer Neubewertung des Verkehrsbedarfs ergeben können, sind grundsätzlich nicht geeignet, der zuvor getroffenen Planungsentscheidung nachträglich den Stempel der Rechtmäßigkeit oder Fehlerhaftigkeit aufzudrücken (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 68). Eine Ausnahme gilt insoweit, als Änderungen der Sach- oder Rechtslage zum Fortfall eines vormaligen Rechtsverstoßes des Planfeststellungsbeschlusses führen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 256); denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Beschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn der Beschluss mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte.
6 Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, den Senat zu veranlassen, die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Revisionsverfahren auf den Prüfstand zu stellen. Ob ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt und der Kläger deshalb gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangen kann, dass das Gericht den Verwaltungsakt aufhebt, ist eine Frage des materiellen Rechts. Diesem ist auch zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sein müssen (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2009 - 4 B 62.08 - juris Rn. 19). Das Gebot des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, zwingt nicht dazu, abweichend von den Vorgaben des materiellen Rechts den Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zu wählen, den ein Kläger für den erfolgversprechendsten hält. Die gerichtliche Überprüfung kann nicht weiter reichen als die materiell-rechtliche Bindung der Exekutive; die geschützten Rechtspositionen eines Klägers ergeben sich nicht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, sondern werden darin vorausgesetzt (BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - BVerfGE 103, 142 <156>).
7
Der Kläger möchte ergänzend wissen (Beschwerdebegründung S. 34),
nach welchen Gesichtspunkten und sachlichen wie rechtlichen Maßstäben aufzuklären, zu bewerten und zu entscheiden ist, dass die im Rahmen eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahrens der Planfeststellung zugrunde gelegte Verkehrsprognose von der tatsächlichen, für das Fachplanungsrecht maßgeblichen Verkehrsentwicklung "in extremer Weise" bzw. in einer Weise abweicht, welche zur Rechtswidrigkeit oder gar Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führt oder führen kann und damit Anlass gibt, auch zeitlich nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, also erst im gerichtlichen Verfahren aufgetretene tatsächliche Umstände zu berücksichtigen.
8
In einem anderen Zusammenhang wiederholt er die Frage (Beschwerdebegründung S. 45) in der Formulierung,
wann ein extrem gelagerter Fall vorliegt, bei dem sich die gerichtliche Überprüfung einer Prognose unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen, von der Prognose abweichenden realen Entwicklung erweitert.
9 Die Frage knüpft daran an, dass der Verwaltungsgerichtshof keinen Anhaltspunkt dafür hat finden können, dass die Zahl der Flugbewegungen von der von ihm gebilligten Verkehrsprognose seit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in extremer Weise nach unten abweicht (UA Rn. 413) und der Beschluss dadurch funktionslos oder rechtswidrig geworden ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 <122>). Sie rechtfertigt die Zulassung der Grundsatzrevision schon deshalb nicht, weil sie so unbestimmt-offen eingeleitet und gestellt worden ist, dass sie für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen einer Antwort zugänglich ist. Der Senat könnte sie deshalb nur nach Art eines Lehrbuchs beantworten. Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens.
10
2. Die Frage (Beschwerdebegründung S. 40),
ob eine im Erörterungstermin abgegebene und zu schriftlichem Protokoll gegebene Zusage des Verhandlungsleiters im luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren zum einen zulässig und zum anderen verbindlich ist, in der er auf gezielte Frage bezüglich der Behandlung ergänzender oder neuer Gutachten, die "im Laufe des Verfahrens hineingegeben werden", äußert, es würden solche Unterlagen "selbstverständlich in geeigneter Weise durch Auslegung, Internet oder wie auch immer der Allgemeinheit zugänglich" gemacht werden, und ob die Nichteinhaltung einer solchen vertrauensbildenden Äußerung zur Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Planfeststellungsverfahren führt,
zwingt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie - ungeachtet ihrer abstrahierenden Formulierung - auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles zugeschnitten ist. Sie ist außerdem nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nicht nur darauf festgelegt, dass die Bemerkung des Verhandlungsleiters keine konkreten Rechtsfolgen nach sich zieht, sondern zusätzlich und sein Urteil selbständig tragend ("Unbeschadet dessen ...") darauf abgestellt, dass der Beklagte in der Zeit vom 20. Oktober bis 19. November 2009 und in der Zeit vom 12. April bis 11. Mai 2010 wesentliche neue bzw. geänderte Unterlagen öffentlich ausgelegt hat (UA Rn. 364). Die zweite Begründung greift der Kläger nicht mit einem Grund für die Zulassung der Revision, sondern nur im Stil einer Berufungsbegründung an (Beschwerdebegründung S. 40). Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision aber nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.
11
3. Die Frage (Beschwerdebegründung S. 42),
ob die luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbehörde sanktionslos befugt ist, nach Durchführung des Anhörungsverfahrens gemäß Art. 73 Abs. 6 Satz 1 bis 6 BayVwVfG i.V.m. § 10 Abs. 2 LuftVG gegenüber Planbetroffenen das Planfeststellungsverfahren mit dem Vorhabenträger in intensivem, sich über Monate hinziehenden Schriftwechsel und unter Verwendung neuer gutachtlicher Äußerungen, die der Vorhabenträger vorlegt und von dem die betroffenen Einwendungsführer keine Kenntnis erhalten, einseitig dem Vorhabenträger rechtliches Gehör gewährend weiter zu betreiben und abzuschließen, ohne vor Abschluss des Verfahrens den Einwendungsführern nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
ist auf die Umstände des Einzelfalles zugeschnitten und außerdem nicht klärungsbedürftig. Der Verwaltungsgerichtshof hat offengelassen, ob eine Änderung an Planunterlagen zur nochmaligen Beteiligung von Einwendungsführern zwingt. Denn eine Pflicht, nachträglich eingeholte Gutachten in die Anhörung einzubeziehen, bestehe jedenfalls nur dann, wenn die Behörde erkenne oder erkennen müsse, dass ohne die Unterlagen Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden könnten (UA Rn. 365). Der Senat kann dem Beschwerdevorbringen keine Gründe entnehmen, warum der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichtshofs, der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 34), in einem Revisionsverfahren einer Überprüfung unterzogen werden müsste.
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4. Der Kläger hält zum Thema der Planrechtfertigung die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig (Beschwerdebegründung S. 44 f., 61),
- ob es im Lichte des Grundrechts gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gerechtfertigt ist, die gerichtliche Kontrolldichte bezüglich der Überprüfung prognostischer Entscheidungen einer Behörde, insbesondere von Verkehrsprognosen, wie z.B. vorliegend einer Luftverkehrsprognose, immer stärker einzuschränken und sie darauf zu reduzieren, solche Prognosen auf die Durchführung mittels einer geeigneten Methode, der zutreffenden Ermittlung des zugrunde liegenden Sachverhalts und die Begründung mit einem einleuchtenden Ergebnis zu prüfen;
- ob es im Lichte des Grundrechts gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gerechtfertigt ist, die gerichtliche Kontrolldichte bei der Überprüfung prognostischer Entscheidungen hinsichtlich des Kriteriums der zu treffenden Ermittlung des zugrunde liegenden Sachverhalts ohne Kenntnis der eingestellten Ausgangsdaten als ausreichend anzusehen;
- wo rechtlich die Grenze zu verorten ist, ab der von einer ernsthaften Erschütterung einer prognostischen Entscheidung/Bewertung auszugehen ist, wenn der Überprüfungsrahmen richterrechtlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 ) in derart weitgehendem Maße eingeschränkt sein soll;
- wie eine prognostische Entscheidung/Bewertung unter Darlegung von konkreten Rechenfehlern des Gutachters ernsthaft erschüttert werden kann, wenn das Datenmaterial zu einem unbekannten Prozentsatz geheim gehalten wird und nicht überprüft werden kann;
- ab welcher zeitlichen Nähe zum Erlass eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses Tatsachen und Entwicklungen insbesondere im wirtschaftlichen Bereich, die sich auf die Luftverkehrsnachfrage auswirken bzw. auswirken können, im Hinblick auf den Fortgang des Verfahrens nicht mehr berücksichtigt zu werden brauchen.
13 Die Frage zum ersten Spiegelstrich stellt der Kläger, weil nach der Rechtsprechung des Senats, der sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat (UA Rn. 375), eine behördliche Verkehrsprognose auch im Bereich der ansonsten voll überprüfbaren Planrechtfertigung nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt und sie dann nicht zu beanstanden ist, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 59 m.w.N.). Die Frage zum zweiten Spiegelstrich wirft der Kläger auf, weil es der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 a.a.O. Rn. 62) gebilligt hat, dass der Gutachter der Beigeladenen auch die nicht öffentlich zugänglichen Quelle-Ziel-Matrizes eines Drittanbieters bei seiner Verkehrsprognose verwendet hat (UA Rn. 381). Beide Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision, weil der Kläger nicht darlegt, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, an dem er die Rechtsprechung messen lassen will, einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 <602>). Zu weiteren Erkenntnissen als derjenigen, dass die Rechtsschutzgarantie über die Eröffnung des Rechtswegs hinaus eine tatsächliche wirksame Kontrolle gewährleistet (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. - BVerfGE 118, 168 <207>; stRspr), würde ein Revisionsverfahren nicht führen.
14 Überdies ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes die Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle durch Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume, die der Gesetzgeber eröffnet hat, nicht ausschließt (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <21 f.>; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 - NVwZ 2015, 531 Rn. 11). Geklärt ist ferner, dass die fehlende Offenlegung der Quelle-Ziel-Matrizes keinen Methodenmangel offenbart, sondern lediglich die Überprüfung der angewandten Methode erschwert und es gegebenenfalls erforderlich macht, dass das Gericht seine Überzeugung von der Eignung der Methode und ihrer tatsächlichen Anwendung aus anderen Erkenntnisquellen schöpft (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 62) und - wie zu ergänzen ist - auf diese Weise effektiven Rechtsschutz gewährt.
15 Die Fragen zum dritten bis fünften Spiegelstrich lösen die Zulassung der Revision nicht aus, weil ihre Beantwortung von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt. Ob der Verwaltungsgerichtshof die bis zum Jahr 2025 angelegte Luftverkehrsprognose der Beigeladenen nach den Maßstäben, die für ihre gerichtliche Kontrolle gelten, hätte beanstanden müssen, wie der Kläger meint (Beschwerdebegründung S. 51 bis 61), ist ohne Bedeutung. Mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht aufgezeigt werden.
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5. Zur fachplanerischen Alternativenprüfung und zu § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG formuliert der Kläger die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen (Beschwerdebegründung S. 62 f.),
- ob eine fachplanerische Alternativenprüfung in rechtlicher Hinsicht noch ihre Aufgabe im Planungsprozess erfüllt, wenn seitens des Vorhabenträgers und der Genehmigungsbehörde das zu prüfende Vorhaben durch vom Vorhabenträger und Genehmigungsbehörde aufgestellte Haupt- und Nebenziele so determiniert wird, dass ausschließlich das Vorhaben in der beantragten Form dieses konstruierte Zielbündel erfüllen kann;
- wann die Zumutbarkeitsgrenze bei der Alternativenprüfung überschritten ist, wenn es um die Klärung der Frage geht, welche Abstriche am Zielerfüllungsgrad dem Vorhabenträger bezogen auf sein Vorhaben abverlangt werden können, wenn bereits die Nichteinhaltung eines selbständigen Teilziels ausreicht, eine mögliche Alternative aus der Prüfung vollständig auszuschließen.
17 Soweit die Fragen einen verallgemeinerungsfähigen Kern haben, sind sie, wie auch der Kläger nicht verkennt (Beschwerdebegründung S. 64 f.), höchstrichterlich geklärt. Nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG darf abweichend von dem Verbot, ein Natura 2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen wesentlich zu beeinträchtigen (§ 34 Abs. 2 BNatSchG), ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. Von einer Alternative kann nicht gesprochen werden, wenn eine Variante auf ein anderes Projekt hinausläuft. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein mit dem Vorhaben verbundenes wesentliches Ziel mit einer Alternative nicht erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 <11> und Beschluss vom 16. Juli 2007 - 4 B 71.06 - juris Rn. 42). Zumutbar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, Abstriche vom Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 a.a.O. S. 11). Eine planerische Variante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden müssen, braucht von der Planfeststellungsbehörde nicht berücksichtigt zu werden (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 143 und vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 33). Diese Grundsätze gelten auch für die fachplanerische Alternativenprüfung. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass ein Revisionsverfahren dazu führen könnte, die höchstrichterliche Rechtsprechung fortzuentwickeln oder zu korrigieren.
18
6. Der Kläger misst unter der Überschrift Lärmimmissionen und Luftschadstoffe den Fragen grundsätzliche Bedeutung bei (Beschwerdebegründung S. 68, 75, 78 f., 81, 84),
- ob eine atypische, vom Regelungsanspruch des Fluglärmschutzgesetzes nicht erfasste Situation gegeben ist, wenn die vom Fluglärm Betroffenen gleichzeitig multikausalen weiteren Belastungsfaktoren wie insbesondere Luftschadstoffimmissionen, Wirbelschleppen, extrem niedrigen Überflügen sowie Immobilienwertverlusten etc. durch das Vorhaben ausgesetzt sind;
- ob es zur Gewährleistung eines effektiven Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen wie Lärmimmissionen und Luftschadstoffimmissionen rechtlich notwendig ist, auf die theoretisch maximale Ausnutzbarkeit eines Vorhabens abzustellen;
- ob von einer Begünstigung ausgestoßener Luftschadstoffe unter dem Blickwinkel einer Komplexität der raschen und weiträumigen Verwirbelung, Vermischung und Ausbreitung der Luftschadstoffe ausgegangen werden kann, wenn Luftfahrzeuge im Landeanflug dem Grunde nach stets in nahezu gleicher Höhe auf einem technisch bestimmten Pfad auf die Landebahn anfliegen;
- ob die Erkenntnisse zu einem anderen Ort in Deutschland (hier Flörsheim bei Frankfurt am Main) und dort durchgeführte Studien zur Frage der Auswirkungen von Luftschadstoffen auf besiedelte Gebiete auf die spezifische Situation im Umfeld des Verkehrsflughafens München (hier den Stadtteil Attaching der Stadt Freising) übertragbar sind;
- ob die Quantifizierung des Immissionsbeitrags des Luftverkehrs im Verhältnis zu den Immissionen aus den Bereichen Straßenverkehr und Industrie ein verlässlicher Indikator bezüglich der Luftschadstoffbelastung im Umfeld eines Flughafens ist;
- ob es ausreichend ist, bei der Bewertung des Risikos durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe allein auf den Indikatorstoff Benzo(a)pyren abzustellen.
19 Die Fragen zum ersten und zweiten Spiegelstrich weisen keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Fluglärmschutzgesetz für Wohnnutzung und schutzbedürftige Einrichtungen die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle für den Regelfall sowohl für die für diese Nutzungen ohnehin nicht mehr im Planfeststellungsbeschluss zu regelnden Ansprüche auf passiven Schallschutz und auf Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs (§ 13 Abs. 1 FluglärmG) als auch als Maßstab für die Gewichtung der Lärmschutzbelange in der Abwägung (§ 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG) abschließend festgeschrieben hat (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 506). Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass atypische Fälle, die zu einem insoweit abweichend vom Fluglärmschutzgesetz zu ermittelnden Sicherheitszuschlag bei den Grenzwerten für Fluglärm zwingen könnten, nicht durch Belastungen gekennzeichnet sind, die mit dem Betrieb eines Flughafens üblicherweise verbunden sind und mit zunehmender Verkehrsdichte und damit zunehmendem Lärmpegel steigen. Dass das Fluglärmschutzgesetz nicht daran hindert, dem Unternehmer nach § 9 Abs. 2 LuftVG die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind, die von anderen flughafeninduzierten Faktoren als Lärm ausgehen, ist nicht zweifelhaft. Die Frage zum zweiten Spiegelstrich ist zu verneinen, weil sowohl bei der Lärm- als auch bei der Schadstoffprognose nicht die maximale technische Kapazität des Vorhabens maßgeblich ist, sondern das tatsächliche Verkehrsaufkommen, das in einem überschaubaren Zeitraum zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - juris Rn. 354, 428). Neuen Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf. Bei den übrigen Fragen handelt es sich um Tatsachenfragen.
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7. Zur Thematik externes Risiko pp. möchte der Kläger grundsätzlich klären lassen (Beschwerdebegründung S. 90, 92, 93, 95, 99 f., 101),
- ob es die Schutzpflicht des Staates im Hinblick auf von ihm geschaffene bzw. zugelassene Infrastrukturvorhaben und damit verbundene Risikolagen für menschliche Siedlungsbereiche mit Auswirkung einerseits auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung in diesen Siedlungsbereichen und andererseits auch auf das Leben und die existenzielle Sicherheit der einzelnen in diesen Siedlungsbereichen lebenden Menschen erfordert, nur solche Risiken zuzulassen, bei denen auch unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG davon ausgegangen werden kann, dass etwa auftretende Schadensereignisse praktisch ausgeschlossen erscheinen, weil ihre Ursachen jenseits der Schwelle praktischer Vernunft liegen, daher gleichsam unentrinnbar sind und deshalb als sozialadäquate Lasten von allen Bürgern zu tragen sind und nicht vornehmlich von einer einer solchen Risikolage gezielt ausgesetzten abgrenzbaren Gruppe von Menschen in einem bestimmten von der Planung betroffenen Siedlungsbereich;
- ob schon im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung eines luftverkehrsrechtlichen Vorhabens gezielt sicherheitsrechtliche Überlegungen im Hinblick auf notwendige und unabdingbare Schutzpflichten gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG zu berücksichtigen sind;
- ob die Analyse der Sicherheitslage durch die Planfeststellungsbehörde eingeschränkter Kontrolle durch die Gerichte nur bezüglich des Tatbestands einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG oder auch bezüglich der konkreten, individuellen und höchstpersönlichen Risikoexposition von Menschen unterliegt, die durch häufige Überflüge der von ihnen bewohnten Siedlungsbereiche betroffen werden, welche sich wiederum in der unmittelbaren Umgebung eines Flughafens befinden;
- ob die gutachterliche Analyse des externen Risikos im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Flughafens neben der Aufklärung der Frage, ob die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG gefährdet ist, nur einer Ermittlung des Todesfallrisikos im Zusammenhang mit etwaigen Flugzeugabstürzen und -unfällen bedarf, oder ob die Ermittlung der Sicherheit der in einem in Flughafennähe häufig und niedrig überflogenen Siedlungsgebiet lebenden Menschen auch einer Sicherheitsanalyse bezüglich der Gefahr des Erleidens schwerer und schwerster Körperverletzungen im Zusammenhang mit dem Absturz oder den sich in einem bewohnten Bereich auswirkenden sonstigen Unfällen eines Luftverkehrsfahrzeugs bedarf;
- ob die luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbehörde bei der Würdigung eines prognostischen Gutachtens, welches sich mit den Risiken des Luftverkehrs in der Nachbarschaft eines Flughafens beschäftigt, an Vorschläge bzw. Darlegungen des Gutachters bezüglich etwaiger gesellschaftlicher Akzeptanz solcher Risiken gebunden ist;
- ob die luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbehörde verpflichtet ist, ihr von Seiten eines Gutachters aufgezeigte Risiken des Luftverkehrs für die Nachbarschaft im Umfeld eines Flughafens durch direkte Überflüge im Hinblick darauf selbständig und eigenverantwortlich zu werten, ob die Risiken der Nachbarschaft zugemutet werden können, etwa weil sie von ihr für sozialadäquat und gesellschaftlich akzeptiert gehalten werden;
- ob eine solche selbständige Bewertung eines Risikos durch die luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf die von ihr ergänzend zu dem prognostischen Gutachten zugrunde gelegten Annahmen, Wertungen und Schlussfolgerungen auch im Sinne gesellschaftlicher Akzeptanz und etwaiger Sozialadäquanz der Risiken gerichtlich in vollem Umfang oder nur eingeschränkt überprüfbar ist;
- ob in Fällen eines aufgezwungenen Risikos die Sozialadäquanz und gesellschaftliche Akzeptanz - ohne weiteres - abgeleitet werden kann aus risikobehafteten Vorgängen, denen sich die Menschen freiwillig unterziehen.
21 Zu dem Fragenkomplex gibt es bereits Rechtsprechung, die keiner Präzisierung oder Ergänzung in einem Revisionsverfahren bedarf. Die Planfeststellungsbehörde hat sich mit luftfahrtbedingten Unfallgefahren im Rahmen der Abwägung zu beschäftigen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 209). Die Analyse der Sicherheitslage obliegt vorrangig ihr. Sie hat eigenverantwortlich zu bestimmen, welcher Sicherheitsstandard angemessen ist, um im Einzelfall Sicherheitsrisiken (möglichst) auszuschließen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. November 2000 - 4 A 51.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 159 S. 68 zu § 4 FStrG). Die Sicherheitsanalyse erfordert eine Einschätzung denkbarer Ereignisse und hierauf bezogener Ereigniswahrscheinlichkeiten. Die sachkundige Abschätzung eines luftverkehrlichen Sicherheitssystems umfasst ganz wesentlich auch Fragen der flugtechnischen Entwicklung. Ihre gerichtliche Kontrolle folgt den Grundsätzen, die für die Überprüfung fachplanerischer Prognosen gelten. Die Kontrolle ist eingeschränkt. Sie erstreckt sich darauf, ob die Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde. Die Prognose ist fehlerhaft, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 243). Kommt sie, wie das nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hier der Fall ist (UA Rn. 549), zu der Einschätzung, dass das externe Risiko in einer vergleichbaren Größenordnung mit anderen gesellschaftlich akzeptierten Risiken liegt, knüpft sie an einen Sicherheitsstandard an, gegen den nichts einzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 244 f.). Weitergehende Anforderungen ergeben sich auch nicht aus grundrechtlichen Schutzpflichten, bei deren Erfüllung dem Gesetzgeber grundsätzlich ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 4 C 3.13 - BVerwGE 150, 114 Rn. 20). Die Frage, ob zum externen Risiko nur das Risiko eines tödlichen Unfalls oder auch nichttödliche Verletzungsrisiken gezählt werden müssen, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil die durchgeführte Risikoanalyse auch Verletzungen als Folge eines Flugunglücks würdigt (UA Rn. 543).
22
8. Auf die Frage (Beschwerdebegründung S. 103),
ob die von Seiten des Vorhabenträgers im Rahmen eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahrens eingeholte gutachtliche Analyse bezüglich des Auftretens und der Auswirkungen von Wirbelschleppen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im Umfeld des Flughafens verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist,
ist mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu antworten, dass sich die Kontrolle darauf erstreckt, ob die Analyse auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde und nicht auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht oder in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist. Damit hat es auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens sein Bewenden.
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9. Das Themenfeld Entschädigungsgebiet für Übernahmeansprüche betritt der Kläger mit den Fragen (Beschwerdebegründung S. 105 f., 114),
- ob im Rahmen einer rechtlichen Gesamtwürdigung bei der Ausgestaltung des Entschädigungsgebiets für Übernahmeansprüche, insbesondere bei der Festlegung des räumlichen Gebietsumgriffs für das Entschädigungsgebiet, auf die Gesamtwirkung der multiplen Belastungen abzustellen ist, die vom Vorhaben ausgehen;
- ob Belastungsfaktoren wie Lärmimmissionen, Luftschadstoffimmissionen oder auch andere Faktoren, auch wenn im Einzelfall gesetzlich festgelegte Grenzwerte nicht überschritten werden, in ihrer multiplen Gesamtwirkung so gewichtet werden können, dass hieraus ein weitergehender Anspruch auf Einbeziehung in ein Entschädigungsgebiet für Übernahmeansprüche folgt;
- ob bei der Ermittlung der Höhe der zu gewährenden Entschädigung auf den Verkehrswert eines betroffenen Grundstücks unmittelbar vor Eintritt der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen ist.
24 Die Fragen zu den ersten beiden Spiegelstrichen sind nicht entscheidungserheblich, weil das Wohngrundstück des Klägers innerhalb des Entschädigungsgebiets für Übernahmeansprüche liegt. Die Frage zum dritten Spiegelstrich bezieht sich auf die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, bei der Ermittlung der Höhe der zu gewährenden Entschädigung sei auf den Verkehrswert eines betroffenen Grundstücks unmittelbar vor Eintritt der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen. Sie ist nicht klärungsbedürftig, weil der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2013 den Planfeststellungsbeschluss im verfügenden Teil A VIII.3.1.2 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 bestandskräftig dahingehend geändert hat, dass für die Bestimmung des Verkehrswerts enteignungsrechtliche Grundsätze gelten (Niederschrift vom 24. Juli 2013 S. 12), und den Kläger insoweit klaglos gestellt hat.
25
10. Die Frage,
ob es planungsrechtlich zulässig ist, ein Grundstück unmittelbar zur Errichtung eines so genannten Aussichtshügels in Anspruch zu nehmen (Beschwerdebegründung S. 117),
stellt sich für den Kläger mangels Betroffenheit nicht.
26
11. Zum Stichwort Immobilienverkehrswertverluste stellt der Kläger die Fragen in den Raum (Beschwerdebegründung S. 120),
- ob es rechtlich zulässig ist, Wertminderungen von Immobilien methodisch losgelöst von den einschlägigen Wertermittlungsvorschriften der §§ 194 ff. BauGB in einem planungsrechtlichen Verfahren zu bestimmen;
- ob eine pauschale Orientierung an den Wertermittlungsvorschriften der §§ 194 ff. BauGB reicht bzw. ob es zulässig ist, hiervon unabhängig mit einer mathematisch-statistischen Methode der Regressionsanalyse als einem Standardverfahren der empirischen Wirtschaftsforschung Immobilienwertverluste in einem planungsrechtlichen Verfahren zu schätzen;
- ob es bei der Ermittlung von Immobilienwertverlusten durch ein Infrastrukturvorhaben zulässig ist, auf den Faktor Lärm als Leitkriterium abzustellen und andere wertbestimmende Faktoren wie Luftschadstoffe, Wirbelschleppen, niedrige Überflüge etc. nur mittelbar zu berücksichtigen.
27 Die Frage zum ersten Spiegelstrich ist nicht entscheidungserheblich. Sie geht an der vorinstanzlichen Rechtsauffassung vorbei. Der Verwaltungsgerichtshof ist von einem Rechtssatz des Inhalts, wie ihn der Kläger zum Gegenstand eines Revisionsverfahrens machen will, nicht ausgegangen. Er hat vielmehr festgestellt, dass sich der Sachverständige Hagedorn, dessen Gutachten er für überzeugend hält, an den Regelungen der §§ 194 ff. BauGB und den Vorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung orientiert hat (UA Rn. 610; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 - NVwZ 2015, 531 Rn. 15). Die Frage zum zweiten Spiegelstrich ist so, wie sie gestellt worden ist, nicht klärungsbedürftig. Nach der tatrichterlichen Würdigung der Vorinstanz ist die Einschätzung der Immobilienpreisentwicklung durch den Gutachter Hagedorn durch die weitere gutachterliche Untersuchung des Sachverständigen Otto, die auch einer Qualitätssicherung des Gutachtens Hagedorn gedient hat und nach der mathematisch-statistischen Methode der Regressionsanalyse erstellt worden ist, bestätigt worden (UA Rn. 612). Die Frage müsste deshalb lauten, ob es zulässig ist, die Qualität eines Gutachtens, das sich an den Regelungen der §§ 194 ff. BauGB und den Vorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung orientiert hat, mit Hilfe eines Gutachtens zu sichern, das nach der mathematisch-statistischen Methode der Regressionsanalyse erstellt worden ist. Sie kann vom Revisionsgericht jedoch nicht beantwortet werden, weil es sich bei ihr nicht um eine Rechtsfrage handelt, sondern sie auf die dem Tatsachengericht vorbehaltene Klärung der Eignung eines zweiten Gutachtens zur Evaluierung eines Hauptgutachtens zielt. Auch die Frage zum dritten Spiegelstrich ist keine Rechtsfrage, sondern eine außerrechtliche Fachfrage zur Methodik von Gutachten zur Prognose von Immobilienwertverlusten.
28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Beschluss vom 22.06.2015 -
BVerwG 4 B 64.14ECLI:DE:BVerwG:2015:220615B4B64.14.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.06.2015 - 4 B 64.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:220615B4B64.14.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 64.14
- VGH München - 19.02.2014 - AZ: VGH 8 A 11.40061
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:
- Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
- Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 5. Juli 2011 (98. Änderungsplanfeststellungsbeschluss) in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 22. Januar 2013 für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch die Anlage und den Betrieb einer dritten Start- und Landebahn. Sie sind Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, das für das Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommen wird, und Eigentümer eines Wohngrundstücks. Der Verwaltungsgerichtshof hat ihre Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
II
2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Kläger beimessen.
3 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts im Allgemeinen klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2). Eine Rechtsfrage, die bereits höchstrichterlich geklärt ist, kann erneut klärungsbedürftig werden, wenn die Beschwerde neue Gesichtspunkte vorbringt, die geeignet sein könnten, die bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 1997 - 1 B 145.97 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 67 S. 5).
4
1. Die Kläger werfen die Frage auf (Beschwerdebegründung S. 23),
ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses unter besonderer Berücksichtigung der Effektivität des Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und der Prozessökonomie auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz insbesondere dann abzustellen ist, wenn es um wesentliche, gegenüber dem Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung veränderte, aber für die Grundlagen und Leitlinien der Planung wesentliche Umstände geht (hier: Änderung der Verkehrsprognose).
5 Hintergrund der Frage ist die Behauptung der Kläger (Beschwerdebegründung S. 26), dass ab Ende 2011 eine deutliche Verminderung des Verkehrsaufkommens am Flughafen München festzustellen sei. Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass für die planerische Rechtfertigung eines luftverkehrsrechtlichen Vorhabens nicht anders als für die planerische Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan maßgebend ist (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 68 m.w.N.). In diesem Zeitpunkt muss für das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des Luftverkehrsgesetzes ein Bedarf bestanden haben (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2009 - 4 B 61.08 - NVwZ 2009, 910 Rn. 20). Spätere Änderungen der Sachlage, die sich auch aus einer Neubewertung des Verkehrsbedarfs ergeben können, sind grundsätzlich nicht geeignet, der zuvor getroffenen Planungsentscheidung nachträglich den Stempel der Rechtmäßigkeit oder Fehlerhaftigkeit aufzudrücken (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 68). Eine Ausnahme gilt insoweit, als Änderungen der Sach- oder Rechtslage zum Fortfall eines vormaligen Rechtsverstoßes des Planfeststellungsbeschlusses führen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 256); denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Beschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn der Beschluss mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte.
6 Das Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, den Senat zu veranlassen, die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Revisionsverfahren auf den Prüfstand zu stellen. Ob ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt und der Kläger deshalb gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangen kann, dass das Gericht den Verwaltungsakt aufhebt, ist eine Frage des materiellen Rechts. Diesem ist auch zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sein müssen (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2009 - 4 B 62.08 - juris Rn. 19). Das Gebot des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, zwingt nicht dazu, abweichend von den Vorgaben des materiellen Rechts den Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zu wählen, den ein Kläger für den erfolgversprechendsten hält. Die gerichtliche Überprüfung kann nicht weiter reichen als die materiell-rechtliche Bindung der Exekutive; die geschützten Rechtspositionen eines Klägers ergeben sich nicht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, sondern werden darin vorausgesetzt (BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - BVerfGE 103, 142 <156>).
7
Die Kläger möchten ergänzend wissen (Beschwerdebegründung S. 34),
nach welchen Gesichtspunkten und sachlichen wie rechtlichen Maßstäben aufzuklären, zu bewerten und zu entscheiden ist, dass die im Rahmen eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahrens der Planfeststellung zugrunde gelegte Verkehrsprognose von der tatsächlichen, für das Fachplanungsrecht maßgeblichen Verkehrsentwicklung "in extremer Weise" bzw. in einer Weise abweicht, welche zur Rechtswidrigkeit oder gar Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führt oder führen kann und damit Anlass gibt, auch zeitlich nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, also erst im gerichtlichen Verfahren aufgetretene tatsächliche Umstände zu berücksichtigen.
8
In einem anderen Zusammenhang wiederholen sie die Frage (Beschwerdebegründung S. 45) in der Formulierung,
wann ein extrem gelagerter Fall vorliegt, bei dem sich die gerichtliche Überprüfung einer Prognose unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen, von der Prognose abweichenden realen Entwicklung erweitert.
9 Die Frage knüpft daran an, dass der Verwaltungsgerichtshof keinen Anhaltspunkt dafür hat finden können, dass die Zahl der Flugbewegungen von der von ihm gebilligten Verkehrsprognose seit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in extremer Weise nach unten abweicht (UA Rn. 413) und der Beschluss dadurch funktionslos oder rechtswidrig geworden ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 <122>). Sie rechtfertigt die Zulassung der Grundsatzrevision schon deshalb nicht, weil sie so unbestimmt-offen eingeleitet und gestellt worden ist, dass sie für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen einer Antwort zugänglich ist. Der Senat könnte sie deshalb nur nach Art eines Lehrbuchs beantworten. Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens.
10
2. Die Frage (Beschwerdebegründung S. 40),
ob eine im Erörterungstermin abgegebene und zu schriftlichem Protokoll gegebene Zusage des Verhandlungsleiters im luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren zum einen zulässig und zum anderen verbindlich ist, in der er auf gezielte Frage bezüglich der Behandlung ergänzender oder neuer Gutachten, die "im Laufe des Verfahrens hineingegeben werden", äußert, es würden solche Unterlagen "selbstverständlich in geeigneter Weise durch Auslegung, Internet oder wie auch immer der Allgemeinheit zugänglich" gemacht werden, und ob die Nichteinhaltung einer solchen vertrauensbildenden Äußerung zur Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Planfeststellungsverfahren führt,
zwingt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie - ungeachtet ihrer abstrahierenden Formulierung - auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles zugeschnitten ist. Sie ist außerdem nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nicht nur darauf festgelegt, dass die Bemerkung des Verhandlungsleiters keine konkreten Rechtsfolgen nach sich zieht, sondern zusätzlich und sein Urteil selbständig tragend ("Unbeschadet dessen ...") darauf abgestellt, dass der Beklagte in der Zeit vom 20. Oktober bis 19. November 2009 und in der Zeit vom 12. April bis 11. Mai 2010 wesentliche neue bzw. geänderte Unterlagen öffentlich ausgelegt hat (UA Rn. 364). Die zweite Begründung greifen die Kläger nicht mit einem Grund für die Zulassung der Revision, sondern nur im Stil einer Berufungsbegründung an (Beschwerdebegründung S. 40). Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision aber nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.
11
3. Die Frage (Beschwerdebegründung S. 42),
ob die luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbehörde sanktionslos befugt ist, nach Durchführung des Anhörungsverfahrens gemäß Art. 73 Abs. 6 Satz 1 bis 6 BayVwVfG i.V.m. § 10 Abs. 2 LuftVG gegenüber Planbetroffenen das Planfeststellungsverfahren mit dem Vorhabenträger in intensivem, sich über Monate hinziehenden Schriftwechsel und unter Verwendung neuer gutachtlicher Äußerungen, die der Vorhabenträger vorlegt und von dem die betroffenen Einwendungsführer keine Kenntnis erhalten, einseitig dem Vorhabenträger rechtliches Gehör gewährend weiter zu betreiben und abzuschließen, ohne vor Abschluss des Verfahrens den Einwendungsführern nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
ist auf die Umstände des Einzelfalles zugeschnitten und außerdem nicht klärungsbedürftig. Der Verwaltungsgerichtshof hat offengelassen, ob eine Änderung an Planunterlagen zur nochmaligen Beteiligung von Einwendungsführern zwingt. Denn eine Pflicht, nachträglich eingeholte Gutachten in die Anhörung einzubeziehen, bestehe jedenfalls nur dann, wenn die Behörde erkenne oder erkennen müsse, dass ohne die Unterlagen Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden könnten (UA Rn. 365). Der Senat kann dem Beschwerdevorbringen keine Gründe entnehmen, warum der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichtshofs, der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 34), in einem Revisionsverfahren einer Überprüfung unterzogen werden müsste.
12
4. Die Kläger halten zum Thema der Planrechtfertigung die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig (Beschwerdebegründung S. 44 f., 61),
- ob es im Lichte des Grundrechts gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gerechtfertigt ist, die gerichtliche Kontrolldichte bezüglich der Überprüfung prognostischer Entscheidungen einer Behörde, insbesondere von Verkehrsprognosen, wie z.B. vorliegend einer Luftverkehrsprognose, immer stärker einzuschränken und sie darauf zu reduzieren, solche Prognosen auf die Durchführung mittels einer geeigneten Methode, der zutreffenden Ermittlung des zugrunde liegenden Sachverhalts und die Begründung mit einem einleuchtenden Ergebnis zu prüfen;
- ob es im Lichte des Grundrechts gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gerechtfertigt ist, die gerichtliche Kontrolldichte bei der Überprüfung prognostischer Entscheidungen hinsichtlich des Kriteriums der zu treffenden Ermittlung des zugrunde liegenden Sachverhalts ohne Kenntnis der eingestellten Ausgangsdaten als ausreichend anzusehen;
- wo rechtlich die Grenze zu verorten ist, ab der von einer ernsthaften Erschütterung einer prognostischen Entscheidung/Bewertung auszugehen ist, wenn der Überprüfungsrahmen richterrechtlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 ) in derart weitgehendem Maße eingeschränkt sein soll;
- wie eine prognostische Entscheidung/Bewertung unter Darlegung von konkreten Rechenfehlern des Gutachters ernsthaft erschüttert werden kann, wenn das Datenmaterial zu einem unbekannten Prozentsatz geheim gehalten wird und nicht überprüft werden kann;
- ab welcher zeitlichen Nähe zum Erlass eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses Tatsachen und Entwicklungen insbesondere im wirtschaftlichen Bereich, die sich auf die Luftverkehrsnachfrage auswirken bzw. auswirken können, im Hinblick auf den Fortgang des Verfahrens nicht mehr berücksichtigt zu werden brauchen.
13 Die Frage zum ersten Spiegelstrich stellen die Kläger, weil nach der Rechtsprechung des Senats, der sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat (UA Rn. 375), eine behördliche Verkehrsprognose auch im Bereich der ansonsten voll überprüfbaren Planrechtfertigung nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt und sie dann nicht zu beanstanden ist, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 59 m.w.N.). Die Frage zum zweiten Spiegelstrich werfen die Kläger auf, weil es der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 a.a.O. Rn. 62) gebilligt hat, dass der Gutachter der Beigeladenen auch die nicht öffentlich zugänglichen Quelle-Ziel-Matrizes eines Drittanbieters bei seiner Verkehrsprognose verwendet hat (UA Rn. 381). Beide Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision, weil die Kläger nicht darlegen, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, an dem sie die Rechtsprechung messen lassen wollen, einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 <602>). Zu weiteren Erkenntnissen als derjenigen, dass die Rechtsschutzgarantie über die Eröffnung des Rechtswegs hinaus eine tatsächliche wirksame Kontrolle gewährleistet (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. - BVerfGE 118, 168 <207>; stRspr), würde ein Revisionsverfahren nicht führen.
14 Überdies ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes die Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle durch Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume, die der Gesetzgeber eröffnet hat, nicht ausschließt (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <21 f.>; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 - NVwZ 2015, 531 Rn. 11). Geklärt ist ferner, dass die fehlende Offenlegung der Quelle-Ziel-Matrizes keinen Methodenmangel offenbart, sondern lediglich die Überprüfung der angewandten Methode erschwert und es gegebenenfalls erforderlich macht, dass das Gericht seine Überzeugung von der Eignung der Methode und ihrer tatsächlichen Anwendung aus anderen Erkenntnisquellen schöpft (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 62) und - wie zu ergänzen ist - auf diese Weise effektiven Rechtsschutz gewährt.
15 Die Fragen zum dritten bis fünften Spiegelstrich lösen die Zulassung der Revision nicht aus, weil ihre Beantwortung von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt. Ob der Verwaltungsgerichtshof die bis zum Jahr 2025 angelegte Luftverkehrsprognose der Beigeladenen nach den Maßstäben, die für ihre gerichtliche Kontrolle gelten, hätte beanstanden müssen, wie die Kläger meinen (Beschwerdebegründung S. 51 bis 61), ist ohne Bedeutung. Mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht aufgezeigt werden.
16
5. Zur fachplanerischen Alternativenprüfung und zu § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG formulieren die Kläger die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen (Beschwerdebegründung S. 62 f.),
- ob eine fachplanerische Alternativenprüfung in rechtlicher Hinsicht noch ihre Aufgabe im Planungsprozess erfüllt, wenn seitens des Vorhabenträgers und der Genehmigungsbehörde das zu prüfende Vorhaben durch vom Vorhabenträger und Genehmigungsbehörde aufgestellte Haupt- und Nebenziele so determiniert wird, dass ausschließlich das Vorhaben in der beantragten Form dieses konstruierte Zielbündel erfüllen kann;
- wann die Zumutbarkeitsgrenze bei der Alternativenprüfung überschritten ist, wenn es um die Klärung der Frage geht, welche Abstriche am Zielerfüllungsgrad dem Vorhabenträger bezogen auf sein Vorhaben abverlangt werden können, wenn bereits die Nichteinhaltung eines selbständigen Teilziels ausreicht, eine mögliche Alternative aus der Prüfung vollständig auszuschließen.
17 Soweit die Fragen einen verallgemeinerungsfähigen Kern haben, sind sie, wie auch die Kläger nicht verkennen (Beschwerdebegründung S. 64 f.), höchstrichterlich geklärt. Nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG darf abweichend von dem Verbot, ein Natura 2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen wesentlich zu beeinträchtigen (§ 34 Abs. 2 BNatSchG), ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. Von einer Alternative kann nicht gesprochen werden, wenn eine Variante auf ein anderes Projekt hinausläuft. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein mit dem Vorhaben verbundenes wesentliches Ziel mit einer Alternative nicht erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 <11> und Beschluss vom 16. Juli 2007 - 4 B 71.06 - juris Rn. 42). Zumutbar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, Abstriche vom Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 a.a.O. S. 11). Eine planerische Variante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden müssen, braucht von der Planfeststellungsbehörde nicht berücksichtigt zu werden (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 143 und vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 33). Diese Grundsätze gelten auch für die fachplanerische Alternativenprüfung. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass ein Revisionsverfahren dazu führen könnte, die höchstrichterliche Rechtsprechung fortzuentwickeln oder zu korrigieren.
18
6. Die Kläger messen unter der Überschrift Lärmimmissionen und Luftschadstoffe den Fragen grundsätzliche Bedeutung bei (Beschwerdebegründung S. 68, 75, 78 f., 81, 84),
- ob eine atypische, vom Regelungsanspruch des Fluglärmschutzgesetzes nicht erfasste Situation gegeben ist, wenn die vom Fluglärm Betroffenen gleichzeitig multikausalen weiteren Belastungsfaktoren wie insbesondere Luftschadstoffimmissionen, Wirbelschleppen, extrem niedrigen Überflügen sowie Immobilienwertverlusten etc. durch das Vorhaben ausgesetzt sind;
- ob es zur Gewährleistung eines effektiven Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen wie Lärmimmissionen und Luftschadstoffimmissionen rechtlich notwendig ist, auf die theoretisch maximale Ausnutzbarkeit eines Vorhabens abzustellen;
- ob von einer Begünstigung ausgestoßener Luftschadstoffe unter dem Blickwinkel einer Komplexität der raschen und weiträumigen Verwirbelung, Vermischung und Ausbreitung der Luftschadstoffe ausgegangen werden kann, wenn Luftfahrzeuge im Landeanflug dem Grunde nach stets in nahezu gleicher Höhe auf einem technisch bestimmten Pfad auf die Landebahn anfliegen;
- ob die Erkenntnisse zu einem anderen Ort in Deutschland (hier Flörsheim bei Frankfurt am Main) und dort durchgeführte Studien zur Frage der Auswirkungen von Luftschadstoffen auf besiedelte Gebiete auf die spezifische Situation im Umfeld des Verkehrsflughafens München (hier den Stadtteil Attaching der Stadt Freising) übertragbar sind;
- ob die Quantifizierung des Immissionsbeitrags des Luftverkehrs im Verhältnis zu den Immissionen aus den Bereichen Straßenverkehr und Industrie ein verlässlicher Indikator bezüglich der Luftschadstoffbelastung im Umfeld eines Flughafens ist;
- ob es ausreichend ist, bei der Bewertung des Risikos durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe allein auf den Indikatorstoff Benzo(a)pyren abzustellen.
19 Die Fragen zum ersten und zweiten Spiegelstrich weisen keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Fluglärmschutzgesetz für Wohnnutzung und schutzbedürftige Einrichtungen die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle für den Regelfall sowohl für die für diese Nutzungen ohnehin nicht mehr im Planfeststellungsbeschluss zu regelnden Ansprüche auf passiven Schallschutz und auf Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs (§ 13 Abs. 1 FluglärmG) als auch als Maßstab für die Gewichtung der Lärmschutzbelange in der Abwägung (§ 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG) abschließend festgeschrieben hat (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 506). Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass atypische Fälle, die zu einem insoweit abweichend vom Fluglärmschutzgesetz zu ermittelnden Sicherheitszuschlag bei den Grenzwerten für Fluglärm zwingen könnten, nicht durch Belastungen gekennzeichnet sind, die mit dem Betrieb eines Flughafens üblicherweise verbunden sind und mit zunehmender Verkehrsdichte und damit zunehmendem Lärmpegel steigen. Dass das Fluglärmschutzgesetz nicht daran hindert, dem Unternehmer nach § 9 Abs. 2 LuftVG die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind, die von anderen flughafeninduzierten Faktoren als Lärm ausgehen, ist nicht zweifelhaft. Die Frage zum zweiten Spiegelstrich ist zu verneinen, weil sowohl bei der Lärm- als auch bei der Schadstoffprognose nicht die maximale technische Kapazität des Vorhabens maßgeblich ist, sondern das tatsächliche Verkehrsaufkommen, das in einem überschaubaren Zeitraum zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - juris Rn. 354, 428). Neuen Klärungsbedarf zeigen die Kläger nicht auf. Bei den übrigen Fragen handelt es sich um Tatsachenfragen.
20
7. Zur Thematik externes Risiko pp. möchten die Kläger grundsätzlich klären lassen (Beschwerdebegründung S. 90, 92, 93, 95, 99 f., 101),
- ob es die Schutzpflicht des Staates im Hinblick auf von ihm geschaffene bzw. zugelassene Infrastrukturvorhaben und damit verbundene Risikolagen für menschliche Siedlungsbereiche mit Auswirkung einerseits auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung in diesen Siedlungsbereichen und andererseits auch auf das Leben und die existenzielle Sicherheit der einzelnen in diesen Siedlungsbereichen lebenden Menschen erfordert, nur solche Risiken zuzulassen, bei denen auch unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG davon ausgegangen werden kann, dass etwa auftretende Schadensereignisse praktisch ausgeschlossen erscheinen, weil ihre Ursachen jenseits der Schwelle praktischer Vernunft liegen, daher gleichsam unentrinnbar sind und deshalb als sozialadäquate Lasten von allen Bürgern zu tragen sind und nicht vornehmlich von einer einer solchen Risikolage gezielt ausgesetzten abgrenzbaren Gruppe von Menschen in einem bestimmten von der Planung betroffenen Siedlungsbereich;
- ob schon im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung eines luftverkehrsrechtlichen Vorhabens gezielt sicherheitsrechtliche Überlegungen im Hinblick auf notwendige und unabdingbare Schutzpflichten gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG zu berücksichtigen sind;
- ob die Analyse der Sicherheitslage durch die Planfeststellungsbehörde eingeschränkter Kontrolle durch die Gerichte nur bezüglich des Tatbestands einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG oder auch bezüglich der konkreten, individuellen und höchstpersönlichen Risikoexposition von Menschen unterliegt, die durch häufige Überflüge der von ihnen bewohnten Siedlungsbereiche betroffen werden, welche sich wiederum in der unmittelbaren Umgebung eines Flughafens befinden;
- ob die gutachterliche Analyse des externen Risikos im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Flughafens neben der Aufklärung der Frage, ob die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG gefährdet ist, nur einer Ermittlung des Todesfallrisikos im Zusammenhang mit etwaigen Flugzeugabstürzen und -unfällen bedarf, oder ob die Ermittlung der Sicherheit der in einem in Flughafennähe häufig und niedrig überflogenen Siedlungsgebiet lebenden Menschen auch einer Sicherheitsanalyse bezüglich der Gefahr des Erleidens schwerer und schwerster Körperverletzungen im Zusammenhang mit dem Absturz oder den sich in einem bewohnten Bereich auswirkenden sonstigen Unfällen eines Luftverkehrsfahrzeugs bedarf;
- ob die luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbehörde bei der Würdigung eines prognostischen Gutachtens, welches sich mit den Risiken des Luftverkehrs in der Nachbarschaft eines Flughafens beschäftigt, an Vorschläge bzw. Darlegungen des Gutachters bezüglich etwaiger gesellschaftlicher Akzeptanz solcher Risiken gebunden ist;
- ob die luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbehörde verpflichtet ist, ihr von Seiten eines Gutachters aufgezeigte Risiken des Luftverkehrs für die Nachbarschaft im Umfeld eines Flughafens durch direkte Überflüge im Hinblick darauf selbständig und eigenverantwortlich zu werten, ob die Risiken der Nachbarschaft zugemutet werden können, etwa weil sie von ihr für sozialadäquat und gesellschaftlich akzeptiert gehalten werden;
- ob eine solche selbständige Bewertung eines Risikos durch die luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf die von ihr ergänzend zu dem prognostischen Gutachten zugrunde gelegten Annahmen, Wertungen und Schlussfolgerungen auch im Sinne gesellschaftlicher Akzeptanz und etwaiger Sozialadäquanz der Risiken gerichtlich in vollem Umfang oder nur eingeschränkt überprüfbar ist;
- ob in Fällen eines aufgezwungenen Risikos die Sozialadäquanz und gesellschaftliche Akzeptanz - ohne weiteres - abgeleitet werden kann aus risikobehafteten Vorgängen, denen sich die Menschen freiwillig unterziehen.
21 Zu dem Fragenkomplex gibt es bereits Rechtsprechung, die keiner Präzisierung oder Ergänzung in einem Revisionsverfahren bedarf. Die Planfeststellungsbehörde hat sich mit luftfahrtbedingten Unfallgefahren im Rahmen der Abwägung zu beschäftigen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 209). Die Analyse der Sicherheitslage obliegt vorrangig ihr. Sie hat eigenverantwortlich zu bestimmen, welcher Sicherheitsstandard angemessen ist, um im Einzelfall Sicherheitsrisiken (möglichst) auszuschließen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. November 2000 - 4 A 51.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 159 S. 68 zu § 4 FStrG). Die Sicherheitsanalyse erfordert eine Einschätzung denkbarer Ereignisse und hierauf bezogener Ereigniswahrscheinlichkeiten. Die sachkundige Abschätzung eines luftverkehrlichen Sicherheitssystems umfasst ganz wesentlich auch Fragen der flugtechnischen Entwicklung. Ihre gerichtliche Kontrolle folgt den Grundsätzen, die für die Überprüfung fachplanerischer Prognosen gelten. Die Kontrolle ist eingeschränkt. Sie erstreckt sich darauf, ob die Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde. Die Prognose ist fehlerhaft, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 243). Kommt sie, wie das nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hier der Fall ist (UA Rn. 549), zu der Einschätzung, dass das externe Risiko in einer vergleichbaren Größenordnung mit anderen gesellschaftlich akzeptierten Risiken liegt, knüpft sie an einen Sicherheitsstandard an, gegen den nichts einzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 244 f.). Weitergehende Anforderungen ergeben sich auch nicht aus grundrechtlichen Schutzpflichten, bei deren Erfüllung dem Gesetzgeber grundsätzlich ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 4 C 3.13 - BVerwGE 150, 114 Rn. 20). Die Frage, ob zum externen Risiko nur das Risiko eines tödlichen Unfalls oder auch nichttödliche Verletzungsrisiken gezählt werden müssen, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil die durchgeführte Risikoanalyse auch Verletzungen als Folge eines Flugunglücks würdigt (UA Rn. 543).
22
8. Auf die Frage (Beschwerdebegründung S. 103),
ob die von Seiten des Vorhabenträgers im Rahmen eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahrens eingeholte gutachtliche Analyse bezüglich des Auftretens und der Auswirkungen von Wirbelschleppen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im Umfeld des Flughafens verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist,
ist mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu antworten, dass sich die Kontrolle darauf erstreckt, ob die Analyse auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde und nicht auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht oder in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist. Damit hat es auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens sein Bewenden.
23
9. Das Themenfeld Entschädigungsgebiet für Übernahmeansprüche betreten die Kläger mit den Fragen (Beschwerdebegründung S. 105 f., 114),
- ob im Rahmen einer rechtlichen Gesamtwürdigung bei der Ausgestaltung des Entschädigungsgebiets für Übernahmeansprüche, insbesondere bei der Festlegung des räumlichen Gebietsumgriffs für das Entschädigungsgebiet, auf die Gesamtwirkung der multiplen Belastungen abzustellen ist, die vom Vorhaben ausgehen;
- ob Belastungsfaktoren wie Lärmimmissionen, Luftschadstoffimmissionen oder auch andere Faktoren, auch wenn im Einzelfall gesetzlich festgelegte Grenzwerte nicht überschritten werden, in ihrer multiplen Gesamtwirkung so gewichtet werden können, dass hieraus ein weitergehender Anspruch auf Einbeziehung in ein Entschädigungsgebiet für Übernahmeansprüche folgt;
- ob bei der Ermittlung der Höhe der zu gewährenden Entschädigung auf den Verkehrswert eines betroffenen Grundstücks unmittelbar vor Eintritt der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen ist.
24 Die Fragen zu den ersten beiden Spiegelstrichen sind nicht klärungsbedürftig. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss (S. 1105) bei der Bestimmung des Entschädigungsgebiets für den Übernahmeanspruch auch jene Grundstücke berücksichtigt hat, für die sich - neben der Auswirkungen durch Fluglärm - besondere (multiple) Belastungen aus sonstigen Immissionsarten und -quellen (Wirbelschleppen, Licht, Lärm sonstiger Provenienz) sowie aus Belastungen ergeben, die von besonders niedrig fliegenden Flugzeugen ausgehen (UA Rn. 577). Ob das Entschädigungsgebiet ausreichend ist, wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat (UA Rn. 581 bis 583), ist eine Tatfrage. Ausgangspunkt der Frage zum dritten Spiegelstrich sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Ausgestaltung des Übernahmeanspruchs im Entschädigungsgebiet für Übernahmeansprüche. Für die Kläger ist die Frage nicht relevant, weil ihr Grundstück außerhalb dieses Gebiets liegt (UA Rn. 581, 585).
25
10. Die Frage,
ob es planungsrechtlich zulässig ist, ein Grundstück unmittelbar zur Errichtung eines so genannten Aussichtshügels in Anspruch zu nehmen (Beschwerdebegründung S. 117),
ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles zugeschnitten und kann nicht verallgemeinernd beantwortet werden. Die Grundsatzrüge dient den Klägern als Anknüpfungspunkt, um der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs entgegenzutreten, der Hügel diene - neben der dem interessierten Publikum gebotenen Möglichkeit, das Geschehen auf dem Flughafengelände zu beobachten - zusammen mit einem Abschirmungswall der Erweiterung des Lärmschutzes, der visuellen Abschirmung in Richtung der nahe gelegenen Ortslage von Freising-Attaching sowie der Einbindung des Flughafengeländes in die Landschaft bzw. dessen Abpufferung gegen die Landschaft (UA Rn. 597). Mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache aber nicht darlegen.
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11. Zum Stichwort Immobilienverkehrswertverluste stellen die Kläger die Fragen in den Raum (Beschwerdebegründung S. 120),
- ob es rechtlich zulässig ist, Wertminderungen von Immobilien methodisch losgelöst von den einschlägigen Wertermittlungsvorschriften der §§ 194 ff. BauGB in einem planungsrechtlichen Verfahren zu bestimmen;
- ob eine pauschale Orientierung an den Wertermittlungsvorschriften der §§ 194 ff. BauGB reicht bzw. ob es zulässig ist, hiervon unabhängig mit einer mathematisch-statistischen Methode der Regressionsanalyse als einem Standardverfahren der empirischen Wirtschaftsforschung Immobilienwertverluste in einem planungsrechtlichen Verfahren zu schätzen;
- ob es bei der Ermittlung von Immobilienwertverlusten durch ein Infrastrukturvorhaben zulässig ist, auf den Faktor Lärm als Leitkriterium abzustellen und andere wertbestimmende Faktoren wie Luftschadstoffe, Wirbelschleppen, niedrige Überflüge etc. nur mittelbar zu berücksichtigen.
27 Die Frage zum ersten Spiegelstrich ist nicht entscheidungserheblich. Sie geht an der vorinstanzlichen Rechtsauffassung vorbei. Der Verwaltungsgerichtshof ist von einem Rechtssatz des Inhalts, wie ihn die Kläger zum Gegenstand eines Revisionsverfahrens machen wollen, nicht ausgegangen. Er hat vielmehr festgestellt, dass sich der Sachverständige H., dessen Gutachten er für überzeugend hält, an den Regelungen der §§ 194 ff. BauGB und den Vorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung orientiert hat (UA Rn. 610; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 - NVwZ 2015, 531 Rn. 15). Die Frage zum zweiten Spiegelstrich ist so, wie sie gestellt worden ist, nicht klärungsbedürftig. Nach der tatrichterlichen Würdigung der Vorinstanz ist die Einschätzung der Immobilienpreisentwicklung durch den Gutachter H. durch die weitere gutachterliche Untersuchung des Sachverständigen O., die auch einer Qualitätssicherung des Gutachtens H. gedient hat und nach der mathematisch-statistischen Methode der Regressionsanalyse erstellt worden ist, bestätigt worden (UA Rn. 612). Die Frage müsste deshalb lauten, ob es zulässig ist, die Qualität eines Gutachtens, das sich an den Regelungen der §§ 194 ff. BauGB und den Vorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung orientiert hat, mit Hilfe eines Gutachtens zu sichern, das nach der mathematisch-statistischen Methode der Regressionsanalyse erstellt worden ist. Sie kann vom Revisionsgericht jedoch nicht beantwortet werden, weil es sich bei ihr nicht um eine Rechtsfrage handelt, sondern sie auf die dem Tatsachengericht vorbehaltene Klärung der Eignung eines zweiten Gutachtens zur Evaluierung eines Hauptgutachtens zielt. Auch die Frage zum dritten Spiegelstrich ist keine Rechtsfrage, sondern eine außerrechtliche Fachfrage zur Methodik von Gutachten zur Prognose von Immobilienwertverlusten.
28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.