Verfahrensinformation

Änderungsgenehmigung für Kraftfahrzeugtest- und Präsentationsstrecke "Bilster Berg"


Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Änderungsgenehmigung für den Betrieb der Kraftfahrzeugtest- und Präsentationsstrecke "Bilster Berg". Lärmimmissionsrichtwerte, die in der bestehenden Genehmigung zum Schutz einer etwa zwei Kilometer entfernten Einrichtung für alte und pflegebedürftige Menschen festgesetzt sind, sollen angehoben werden.


Die Klage gegen die Versagung der Änderungsgenehmigung hatte weder vor dem Verwaltungsgericht noch vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine unzutreffende Auslegung des Begriffs der "Pflegeanstalt" nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sowie den Verzicht auf die Heranziehung eines ihr günstigeren Lärm-Zwischenwertes wegen Vorliegens einer sog. Gemengelage.


Pressemitteilung Nr. 35/2026 vom 06.05.2026

Lärmschutz zugunsten von Einrichtung für Pflegebedürftige

Eine Einrichtung für Pflegebedürftige muss keine gebietsprägende Wirkung entfalten, um dem Immissionsrichtwert von tagsüber 45 dB(A) zu unterfallen, den die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) für Pflegeanstalten vorsieht. Eine Erhöhung dieses Wertes im Einzelfall ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Die Klägerin betreibt eine Test- und Präsentationsstrecke für Kraftfahrzeuge ("Bilster Berg") im Kreis Höxter. In etwa zwei Kilometern Entfernung liegt eine Pflegeeinrichtung. Zu deren Schutz ist für den Betrieb der klägerischen Anlage bislang ein Immissionsgrenzwert von tagsüber 45 dB(A) an der Pflegeeinrichtung festgesetzt. Die Klägerin erstrebt dessen Erhöhung auf 50 dB(A) durch Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung.


Die gegen die ablehnende Entscheidung des beklagten Landkreises gerichtete Klage hatte weder vor dem Verwaltungsgericht noch vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Die Regelung der TA Lärm, aus der sich der Immissionsrichtwert von tagsüber 45 dB(A) ergebe, gelte für Pflegeanstalten einrichtungsbezogen. Es bedürfe keiner einschränkenden gebietsbezogenen Auslegung in dem Sinne, dass die Einrichtung in ihrer Ausdehnung an ein Baugebiet heranreichen müsse. Auch sei unter den vorliegenden Umständen zugunsten der Klägerin kein erhöhter Immissionsrichtwert (Zwischenwert) wegen einer bestehenden Gemengelage zugrunde zu legen.


Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht ist im Einklang mit Bundesrecht davon ausgegangen, dass Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm zugunsten von Pflegeanstalten einrichtungsbezogen gilt. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Schutzzweck der Regelung. Die einzelfallbezogene tatrichterliche Würdigung, dass hier kein erhöhter Zwischenwert wegen einer Gemengelage zwischen der Anlage der Klägerin und der Pflegeeinrichtung zu bilden war, ist revisionsgerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.


BVerwG 7 C 2.25 - Urteil vom 06. Mai 2026

Vorinstanzen:

VG Minden, VG 11 K 80/19 - Urteil vom 09. Dezember 2020 -

OVG Münster, OVG 8 A 205/21 - Urteil vom 29. November 2024 -