Pressemitteilung Nr. 34/2026 vom 06.05.2026
Klage gegen den Weiterbau der Westumfahrung Halle (A 143) erfolglos
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage eines Umweltvereins abgewiesen, die sich gegen Bau und Inbetriebnahme der A 143 zwischen Halle-Neustadt und Halle Nord richtete.
Der planfestgestellte Streckenabschnitt ist Teil des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit Nr. 13, soll zusammen mit dem bereits fertig gestellten südlichen Abschnitt der A 143 die Autobahnen A 38 und A 14 verbinden und so den Doppelautobahnring um Halle und Leipzig vervollständigen. Den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2005 hatte das Bundesverwaltungsgericht wegen naturschutzrechtlicher Mängel beanstandet. Nach einem ergänzenden Verfahren erließ die Planfeststellungsbehörde im März 2018 einen Änderungs- und Ergänzungsbeschluss. Der Kläger ging gegen diesen Beschluss nicht vor, die Klage eines Dritten wies das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2019 ab. Im Dezember 2019 begann der Bau des Vorhabens, mit seiner Inbetriebnahme ist frühestens im Jahr 2030 zu rechnen.
Im Oktober 2023 beantragte der Kläger bei der Planfeststellungsbehörde, die Inbetriebnahme und den Weiterbau der A 143 zu untersagen. Er bemängelte einen unzureichenden Schutz des Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Gebiets "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich Halle", das von der neuen Trasse gequert wird. Zu den Erhaltungszielen des Gebiets gehören bestimmte stickstoffempfindliche Lebensraumtypen (LRT), insbesondere Magerrasen, darunter auch prioritäre, d. h. europaweit besonders schützenswerte LRT. Nach Auffassung des Klägers können Flächen durch Stickstoffeinträge erheblich beeinträchtigt werden, die vor Erlass des Planergänzungsbeschlusses in das Schutzgebiet einbezogen worden waren, um anderweitige Beeinträchtigungen durch das Vorhaben auszugleichen. Die Beeinträchtigungen auf diesen Erweiterungsflächen seien nicht hinreichend untersucht worden.
Die Planfeststellungsbehörde lehnte die Anträge des Klägers ab. Seine Klage beim Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos.
Die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses liegen nicht vor. Der Planfeststellungsbeschluss war bei seinem Erlass rechtmäßig, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits 2019 entschieden hat. Die Erweiterungsflächen mussten nicht in eine neue Gebietsverträglichkeitsprüfung des Vorhabens einbezogen werden. Es genügte, dass die Planfeststellungsbehörde die künftigen Auswirkungen des Vorhabens auf diese Flächen bei der Prüfung berücksichtigt hatte, ob sie für den beabsichtigten naturschutzrechtlichen Ausgleich geeignet sind. Dies gilt auch in Bezug auf die prioritären LRT, für die mangels Beeinträchtigung kein Ausgleich geschaffen werden musste. Diese Vorkommen sind untrennbarer Bestandteil der Ausgleichsmaßnahme und profitieren nach der Unterschutzstellung in gleicher Weise wie andere Lebensräume von den Pflegemaßnahmen für das Erweiterungsgebiet.
Auch ein Grund für den teilweisen Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses liegt nicht vor. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung einschließlich der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen wurde vor Erlass des Beschlusses ordnungsgemäß durchgeführt. Damit fehlt es an einem Verstoß gegen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die natürlichen Lebensräume in den besonderen Schutzgebieten durch geeignete Maßnahmen vor einer Verschlechterung zu schützen. Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, wie vom Kläger beantragt, bedurfte es nicht.
BVerwG 9 A 21.24 - Urteil vom 06. Mai 2026