Verfahrensinformation

Neubau A 143 - Westumfahrung Halle


Die Klage richtet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Neubau der A 143 - Westumfahrung Halle zwischen Halle-Neustadt und Halle Nord. Die A 143 soll die beiden Bundesautobahnen A 38 und A 14 verbinden und den Autobahnring um Halle schließen. Der südliche Abschnitt ist bereits seit 2004 unter Verkehr, der Planfeststellungsbeschluss zum nördlichen Abschnitt ist jetzt zum dritten Mal Gegenstand von Klagen vor dem Bundesverwaltungsgericht, das hier erst- und letztinstanzlich zuständig ist.


Nachdem der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2005 Anfang 2007 wegen naturschutzrechtlicher Mängel für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt worden war (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05), erließ die Planfeststellungsbehörde nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens im Frühjahr 2018 einen Änderungs- und Ergänzungsbeschluss. Die dagegen gerichtete Klage eines privaten Eigentümers hatte keinen Erfolg (Urteil vom 12. Juni 2019 - BVerwG 9 A 2.18), so dass der Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig geworden ist. Im Dezember 2019 wurde mit dem Bau zur Realisierung des Vorhabens begonnen, mit der Fertigstellung wird frühestens Ende 2028 gerechnet.


Die Klägerin ist eine anerkannte Umweltvereinigung, die an der Klage gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2005 beteiligt war, gegen den Änderungs- und Ergänzungsbeschluss 2018 aber keine Klage erhoben hat. Mit ihrer im Herbst 2024 erhobenen Klage will sie nunmehr die nachträgliche Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, jedenfalls aber eine Untersagung des Weiterbaus oder zumindest der Inbetriebnahme der Autobahn erreichen, hilfsweise begehrt sie die Anordnung weiterer Prüfungen und Schutzmaßnahmen. Der Klägerin geht es dabei um den Schutz des FFH-Gebiets "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich Halle", das von der neuen Trasse durchquert wird. Sie macht geltend, dass Erweiterungsflächen, die erst im Laufe des Planfeststellungsverfahrens in dieses Schutzgebiet einbezogen worden sind, um zukünftige Beeinträchtigungen durch das Vorhaben auszugleichen, ihrerseits nicht hinreichend daraufhin untersucht worden sind, welchen Stickstoffbelastungen sie durch den zu erwartenden Straßenverkehr ausgesetzt sein werden.


Pressemitteilung Nr. 34/2026 vom 06.05.2026

Klage gegen den Weiterbau der Westumfahrung Halle (A 143) erfolglos

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage eines Umweltvereins abgewiesen, die sich gegen Bau und Inbetriebnahme der A 143 zwischen Halle-Neustadt und Halle Nord richtete.


Der planfestgestellte Streckenabschnitt ist Teil des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit Nr. 13, soll zusammen mit dem bereits fertig gestellten südlichen Abschnitt der A 143 die Autobahnen A 38 und A 14 verbinden und so den Doppelautobahnring um Halle und Leipzig vervollständigen. Den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2005 hatte das Bundesverwaltungsgericht wegen naturschutzrechtlicher Mängel beanstandet. Nach einem ergänzenden Verfahren erließ die Planfeststellungsbehörde im März 2018 einen Änderungs- und Ergänzungsbeschluss. Der Kläger ging gegen diesen Beschluss nicht vor, die Klage eines Dritten wies das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2019 ab. Im Dezember 2019 begann der Bau des Vorhabens, mit seiner Inbetriebnahme ist frühestens im Jahr 2030 zu rechnen.


Im Oktober 2023 beantragte der Kläger bei der Planfeststellungsbehörde, die Inbetriebnahme und den Weiterbau der A 143 zu untersagen. Er bemängelte einen unzureichenden Schutz des Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Gebiets "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich Halle", das von der neuen Trasse gequert wird. Zu den Erhaltungszielen des Gebiets gehören bestimmte stickstoffempfindliche Lebensraumtypen (LRT), insbesondere Magerrasen, darunter auch prioritäre, d. h. europaweit besonders schützenswerte LRT. Nach Auffassung des Klägers können Flächen durch Stickstoffeinträge erheblich beeinträchtigt werden, die vor Erlass des Planergänzungsbeschlusses in das Schutzgebiet einbezogen worden waren, um anderweitige Beeinträchtigungen durch das Vorhaben auszugleichen. Die Beeinträchtigungen auf diesen Erweiterungsflächen seien nicht hinreichend untersucht worden.


Die Planfeststellungsbehörde lehnte die Anträge des Klägers ab. Seine Klage beim Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos.


Die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses liegen nicht vor. Der Planfeststellungsbeschluss war bei seinem Erlass rechtmäßig, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits 2019 entschieden hat. Die Erweiterungsflächen mussten nicht in eine neue Gebietsverträglichkeitsprüfung des Vorhabens einbezogen werden. Es genügte, dass die Planfeststellungsbehörde die künftigen Auswirkungen des Vorhabens auf diese Flächen bei der Prüfung berücksichtigt hatte, ob sie für den beabsichtigten naturschutzrechtlichen Ausgleich geeignet sind. Dies gilt auch in Bezug auf die prioritären LRT, für die mangels Beeinträchtigung kein Ausgleich geschaffen werden musste. Diese Vorkommen sind untrennbarer Bestandteil der Ausgleichsmaßnahme und profitieren nach der Unterschutzstellung in gleicher Weise wie andere Lebensräume von den Pflegemaßnahmen für das Erweiterungsgebiet.


Auch ein Grund für den teilweisen Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses liegt nicht vor. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung einschließlich der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen wurde vor Erlass des Beschlusses ordnungsgemäß durchgeführt. Damit fehlt es an einem Verstoß gegen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die natürlichen Lebensräume in den besonderen Schutzgebieten durch geeignete Maßnahmen vor einer Verschlechterung zu schützen. Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, wie vom Kläger beantragt, bedurfte es nicht.


BVerwG 9 A 21.24 - Urteil vom 06. Mai 2026