Pressemitteilung Nr. 24/2026 vom 26.03.2026
Mitgliedschaft einer Kommune in einer "Allianz gegen Rechtsextremismus"
Ein Anspruch einer Partei auf Austritt einer Kommune aus einer "Allianz gegen Rechtsextremismus", die sich kritisch zu dieser Partei äußert, kann nur bestehen, wenn der Kommune diese Äußerungen nach Zielsetzung und Wirkung ihrer Mitgliedschaft wie eigene zuzurechnen sind und der darin liegende mittelbare Eingriff in die Chancengleichheit der Partei nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der klagende Kreisverband der Partei "Alternative für Deutschland" (AfD) begehrt die Verpflichtung der beklagten Stadt Nürnberg zum Austritt aus der beigeladenen "Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg" (im Folgenden: Allianz). Dabei handelt es sich um einen nicht eingetragenen Verein, dem derzeit 165 Städte, Gemeinden und Landkreise sowie 322 zivilgesellschaftliche Organisationen und Institutionen angehören. Ziel der Allianz ist es, allen Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit entgegen zu treten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Urteil geändert und die Beklagte zum Austritt aus der Allianz verurteilt. Art. 21 Abs. 1 GG gewährleiste allen nicht verbotenen Parteien das Recht auf chancengleiche Teilhabe am politischen Wettbewerb. Die Beklagte greife mittelbar in dieses Recht des Klägers ein. Wegen ihrer Mitgliedschaft in der Allianz seien ihr deren AfD-kritische Äußerungen wie eigene Äußerungen zuzurechnen.
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der geltend gemachte Austrittsanspruch setzt voraus, dass die Beklagte durch ihre Mitgliedschaft in der Allianz mittelbar in das Recht des Klägers aus Art. 21 Abs. 1 GG eingreift. Entgegen dem Berufungsurteil ist das nach der ständigen Rechtsprechung zu mittelbar-faktischen Eingriffen nur der Fall, wenn die Mitgliedschaft wegen ihrer eigenen Zielsetzung und Wirkung einem unmittelbaren Eingriff in die Chancengleichheit des Klägers gleichkommt. Von einer solchen Zielsetzung wäre auszugehen, wenn der Satzungszweck der Allianz oder ihr tatsächlicher Hauptzweck darin bestünde, der AfD im politischen Wettbewerb Nachteile zuzufügen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht festgestellt. Deshalb kommt es darauf an, ob die Beklagte in der Allianz lenkenden Einfluss im Sinne gegen die AfD gerichteter Aktionen nimmt oder solche Aktionen gezielt unterstützt. Die für den Eingriffscharakter neben der Zielsetzung maßgebliche Wirkung entspräche der eines unmittelbaren Eingriffs, wenn Ausmaß und Intensität der AfD-kritischen Äußerungen dieser im politischen Wettbewerb ernsthafte Nachteile zufügen können. Zu diesen Kriterien hat der Verwaltungsgerichtshof keine Feststellungen getroffen, weil er unzutreffend eine davon unabhängige Zurechnung von Äußerungen angenommen hat.
Ohne diese Feststellungen konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheiden. Ein etwaiger Eingriff war hier nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Zwar umfasst das Recht der kommunalen Selbstverwaltung auch die Befugnis, sich an örtlicher Antidiskriminierungsarbeit und Initiativen gegen lokalen politischen Extremismus zu beteiligen und diese zu unterstützen. Die Mitgliedschaft der Kommune kann auch bei kritischen Äußerungen solcher Initiativen zu einzelnen Parteien, die der Kommune nach den oben erläuterten Maßstäben als mittelbarer Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien zuzurechnen sind, als Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung gerechtfertigt sein. Dazu muss die staatliche Stelle sich aber auf deren Verteidigung berufen und die Notwendigkeit der Äußerung dazu darlegen. Das ist hier nicht geschehen.
Zum Nachholen der fehlenden Feststellungen musste das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden.
BVerwG 8 C 3.25 - Urteil vom 26. März 2026
Vorinstanzen:
VG Ansbach, VG AN 4 K 21.01492 - Urteil vom 21. Juli 2022 -
VGH München, VGH 4 B 23.2005 - Urteil vom 14. November 2024 -