Verfahrensinformation

Dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes bei einem mangels Erteilung eines Einreisevisums im Ausland lebenden Ehegatten?


Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zum Ersatz gewährter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Er bezog ab 2016 Unterhaltsvorschussleistungen für seine im Mai 2009 geborene und bei ihm lebende Tochter. In dem betreffenden Antrag hatte er angegeben, von der Kindsmutter getrennt zu leben. Nachdem die Ehe des Klägers mit der Kindsmutter im Juni 2018 geschieden wurde, ging er im September 2018 in Afghanistan eine neue Ehe ein. Seine Ehefrau konnte jedoch erst nach Erteilung eines Einreisevisums im Januar 2021 in das Bundesgebiet einreisen. Mit Bescheid vom 19. November 2021 zog die beklagte Stadt den Kläger nach dessen vorheriger Anhörung zum Ersatz des in der Zeit von September 2018 bis März 2021 als Unterhaltsvorschuss geleisteten Betrages in Höhe von rund 6 500 € heran. Zur Begründung führte sie aus, mit der Wiederverheiratung des Klägers sei das für den Anspruch (nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG) erforderliche dauernde Getrenntleben des Elternteils, bei dem das Kind lebe, von seinem (bisherigen) Ehegatten entfallen. Ein Getrenntleben von der jetzigen Ehefrau habe auch in dem Zeitraum nicht vorgelegen, in dem diese aus ausländerrechtlichen Gründen an der Einreise gehindert gewesen sei, weil es am erforderlichen Trennungswillen gefehlt habe. Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Er ist der Ansicht, ein dauerhaftes Getrenntleben im Sinne des Gesetzes sei auch gegeben, solange der Ehegatte – wie in seinem Fall – aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse nicht einreisen dürfe. Jede andere Auslegung widerspreche dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes, Kinder alleinstehender Elternteile zu unterstützen, wenn die Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils ausblieben. Die Vorinstanzen haben die Rechtsauffassung des Klägers im Ergebnis geteilt. Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend den Bescheid der Beklagten vom 19. November 2021 und den Widerspruchsbescheid überwiegend aufgehoben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Mit ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.


Pressemitteilung Nr. 23/2026 vom 26.03.2026

Kein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes bei aufenthaltsrechtlichen Einreisehindernissen

Ein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) liegt nicht vor, solange der Elternteil, bei dem das Kind lebt, und sein im Ausland lebender Ehegatte nach dortiger Eheschließung keine häusliche Gemeinschaft herstellen können, weil dieser für die Dauer des Bestehens aufenthaltsrechtlicher Hindernisse nicht in das Bundesgebiet einreisen kann. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Der Kläger bezog ab 2016 für seine im Mai 2009 geborene und bei ihm lebende Tochter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Nach seiner Scheidung von der Kindsmutter ging er am 23. September 2018 mit einer in Afghanistan lebenden Frau eine neue Ehe ein. Seine Ehefrau konnte mangels eines früher erteilten Einreisevisums erst am 8. Januar 2021 ins Bundesgebiet einreisen. Von Eheschließung und Einreise erlangte die beklagte Stadt Anfang März 2021 durch eine im Rahmen der jährlichen Überprüfung durchgeführte Abfrage der Meldedaten Kenntnis. Sie zog daraufhin den Kläger zum Ersatz des für die Zeit nach der Eheschließung bis Ende März 2021 als Unterhaltsvorschuss geleisteten Betrages in Höhe von rund 6 500 € heran. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hob unter Abweisung der Klage im Übrigen den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid auf, soweit diese den Zeitraum vom 24. September 2018 bis zum 7. Januar 2021 betreffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen.


Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Der Kläger ist (gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG) zum Ersatz der von der Beklagten für seine Tochter im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen verpflichtet. Mit jeder Eheschließung entfällt grundsätzlich der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, es sei denn, dass der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt (nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Letzteres war hier nicht der Fall. Der Begriff des dauernden Getrenntlebens wird im Unterhaltsvorschussgesetz (in § 1 Abs. 2 UVG) abschließend bestimmt. Danach gilt ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt lebend, wenn ein Getrenntleben im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 1567 BGB) vorliegt, also zwischen ihm und seinem Ehegatten aufgrund eines einseitigen oder beidseitigen Trennungswillens keine häusliche Gemeinschaft besteht, oder wenn der Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt. Aus der Regelungssystematik sowie aus dem aus der Gesetzeshistorie und den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass diese Begriffsbestimmung (in § 1 Abs. 2 UVG) entgegen der Ansicht der Vorinstanz als abschließend zu verstehen ist und nicht die Ausweitung auf die hier in Rede stehende Fallgruppe erlaubt. Gegen den mit diesem Auslegungsergebnis bewirkten Ausschluss von Unterhaltsleistungen bei einem unfreiwilligen Getrenntleben aus aufenthaltsrechtlichen Gründen bestehen mit Blick auf den grundrechtlichen Anspruch der anspruchsberechtigten Kinder auf Gleichbehandlung (aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG) keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch die weitere Voraussetzung der Ersatzpflicht des Klägers ist erfüllt. Er hat die Gewährung der Unterhaltsleistungen im streitgegenständlichen Zeitraum dadurch herbeigeführt, dass er seiner gesetzlichen Pflicht (gemäß § 6 Abs. 4 UVG), der Beklagten die Eheschließung anzuzeigen, fahrlässig nicht nachgekommen ist.


BVerwG 5 C 7.24 - Urteil vom 26. März 2026

Vorinstanzen:

VG München, VG M 18 K 22.2191 - Urteil vom 20. Dezember 2023 -

VGH München, VGH 12 BV 24.238 - Urteil vom 16. April 2024 -


Beschluss vom 26.07.2024 -
BVerwG 5 B 11.24ECLI:DE:BVerwG:2024:260724B5B11.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.07.2024 - 5 B 11.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:260724B5B11.24.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 11.24

  • VG München - 20.12.2023 - AZ: M 18 K 22.2191
  • VGH München - 16.04.2024 - AZ: 12 BV 24.238

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Juli 2024 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. April 2024 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2 Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob ein dauerndes Getrenntleben im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UVG vorliegt, solange der Ehegatte des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sich im Ausland aufhält und aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse nicht in das Bundesgebiet einreisen darf.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 7.24 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.