Verfahrensinformation

Fingierte Genehmigung zur Änderung von Windenergieanlagen


Mit Bescheid vom 25. Juni 2024 erteilte der Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen. Anschließend beantragte die Klägerin noch vor der Errichtung der Anlagen eine Änderungsgenehmigung insbesondere wegen eines Austausches des Anlagentyps. Der Beklagte bescheinigte mit Schreiben vom 2. September 2024 den Eintritt der Fiktion der beantragten Änderungsgenehmigung und teilte u. a. mit, dass die erforderlichen Zulassungen nach anderen Gesetzen bei den betroffenen Drittbehörden selbstständig einzuholen seien. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie begehrt die Aufhebung des Zusatzes in dem Schreiben betreffend die Einholung weiterer Zustimmungen bzw. Genehmigungen, die Feststellung, dass weder die Zustimmung der Luftfahrtbehörde noch weitere Genehmigungen wie eine Bau- und eine Waldumwandlungsgenehmigung einzuholen seien, sowie die Feststellung eines früheren Zeitpunkts des Eintritts der Genehmigungsfiktion.


Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. März 2025 festgestellt, dass über die fingierte Änderungsgenehmigung hinaus kein Zustimmungserfordernis der Luftfahrtbehörde bestehe, keine Baugenehmigung oder Waldumwandlungsgenehmigung eingeholt werden müsse und die Genehmigungsfiktion am 20. August 2024, nicht aber noch früher eingetreten sei; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Zusätze hätten keine Regelungswirkung, sondern seien als Hinweise auf die Rechtslage zu verstehen. Deren Aufhebung könne die Klägerin daher nicht verlangen. Demgegenüber sei ihre Feststellungsklage weitestgehend erfolgreich, da die fingierte Änderungsgenehmigung das Zustimmungserfordernis und weitere Genehmigungserfordernisse wegen der ihr zukommenden Konzentrationswirkung umfasse.


Die Vorinstanz hat die Revision zur Klärung der Fragen zugelassen, ob neben der fingierten Änderungsgenehmigung weitere Zustimmungs- und Genehmigungserfordernisse bestünden und dieser Genehmigung Konzentrationswirkung zukomme. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel der Aufhebung der Zusätze in dem Schreiben weiter. Der Beklagte wendet sich mit seiner Revision gegen die Feststellung, dass weder die Zustimmung der Luftfahrtbehörde noch eine Bau- und eine Waldumwandlungsgenehmigung einzuholen seien.


Pressemitteilung Nr. 20/2026 vom 25.03.2026

Konzentrationswirkung der Genehmigung zur Änderung von Windenergieanlagen auch bei eingeschränktem Prüfprogramm

Auch bei einem gesetzlich eingeschränkten Prüfprogramm entfaltet die (fingierte) immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung Konzentrationswirkung. Deshalb muss der Anlagenbetreiber keine weiteren Genehmigungen einholen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Mit Bescheid vom 25. Juni 2024 erteilte der Beklagte der Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen. Anschließend beantragte die Klägerin noch vor der Errichtung der Anlagen eine Änderungsgenehmigung wegen eines Austausches des Anlagentyps. Nachdem der Beklagte nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist über den Antrag entschieden hatte, bescheinigte er der Klägerin mit Schreiben vom 2. September 2024 den Eintritt der Fiktion der beantragten Änderungsgenehmigung. Zugleich teilte er u. a. mit, dass sich die fingierte Genehmigung nur auf die immissionsschutzrechtlichen Schutzgüter beziehe und die erforderlichen Zulassungen nach anderen Gesetzen bei den betroffenen Drittbehörden selbständig einzuholen seien. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.


Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. März 2025 festgestellt, dass über die fingierte Änderungsgenehmigung hinaus kein Zustimmungserfordernis der Luftfahrtbehörde bestehe, keine Baugenehmigung oder Waldumwandlungsgenehmigung eingeholt werden müsse und die Genehmigungsfiktion am 20. August 2024 eingetreten sei. Soweit die Klägerin die Aufhebung der die Reichweite der Genehmigung kennzeichnenden Zusätze in der Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion sowie die Feststellung eines früheren Eintritts der Fiktion begehrte, hat es die Klage abgewiesen.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen dieses Urteil von beiden Beteiligten angestrengten Revisionen zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich um bloße Hinweise auf die Rechtsauffassung des Beklagten zur Reichweite der Änderungsgenehmigung handelt und die Fiktionsbescheinigung als solche kein Verwaltungsakt ist. Die Genehmigung einer Änderung von Windenergieanlagen wird in den Fällen des § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG in der hier anwendbaren Fassung auf der Grundlage eines beschleunigten Genehmigungsverfahrens mit einem eingeschränkten Prüfprogramm (§ 16b Abs. 8 BImSchG) durch die zuständige Immissionsschutzbehörde erteilt. Die abschließende Regelung des eingeschränkten Prüfprogramms lässt die Konzentrationswirkung der Änderungsgenehmigung unberührt und keinen Raum für die Einholung der Zustimmung der Luftfahrtbehörde. Dies gilt auch dann, wenn die Änderungsgenehmigung - wie im vorliegenden Fall - nach § 16b Abs. 9 BImSchG fingiert wird und der Gesetzgeber nicht die Prüfung sämtlicher Belange vorgesehen hat, die durch die Änderung der Genehmigung berührt werden. Die von der Konzentrationswirkung umfassten Genehmigungen wie eine Baugenehmigung oder eine Waldumwandlungsgenehmigung sind daher nicht neben der (fingierten) immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung einzuholen.


Fußnote:

§ 16b Abs. 7 bis 9 BImSchG in der hier anzuwendenden, bis zum 14. August 2025 gültigen Fassung lauten:


"(7) 1 Werden bei einer genehmigten Windenergieanlage vor der Errichtung Änderungen am Anlagentyp vorgenommen oder wird er gewechselt, müssen im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur dann Anforderungen geprüft werden, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 erheblich sein können. 2 Die Absätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. 3 Wird der Standort der Anlage um nicht mehr als 8 Meter geändert, die Gesamthöhe um nicht mehr als 20 Meter erhöht und der Rotordurchlauf um nicht mehr als 8 Meter verringert, sind ausschließlich Anforderungen nach Absatz 8 nachzuweisen und zu prüfen.


(8) 1 Wird die Leistung oder der Ertrag einer Windenergieanlage an Land ohne bauliche Veränderungen oder ohne den Austausch von Teilen und ohne eine Änderung der genehmigten Betriebszeiten erhöht, sind ausschließlich die Standsicherheit sowie die schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und nachteilige Auswirkungen durch Turbulenzen zu prüfen. 2 Die Absätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.


(9) 1 In den Fällen von Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8 gilt die Genehmigung nach Ablauf von sechs Wochen einschließlich der Nebenbestimmungen als antragsgemäß geändert, sofern die Behörde nicht zuvor über den Antrag entscheidet oder ein Antrag nach Absatz 5 gestellt wird. 2 § 42a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden."


BVerwG 7 C 3.25 - Urteil vom 25. März 2026

Vorinstanz:

OVG Berlin-Brandenburg, OVG 7 A 47/24 - Urteil vom 25. März 2025 -


Urteil vom 25.03.2026 -
BVerwG 7 C 3.25ECLI:DE:BVerwG:2026:250326U7C3.25.0

Konzentrationswirkung der fingierten Genehmigung zur Änderung von Windenergieanlagen bei eingeschränktem Prüfprogramm

Leitsätze:

1. Das gesetzlich eingeschränkte und abschließende Prüfprogramm bei Änderungsgenehmigungen nach § 16b Abs. 7 Satz 3, Abs. 8 BImSchG in der bis einschließlich 14. August 2025 geltenden Fassung lässt für die Einholung der Zustimmung der Luftfahrtbehörde keinen Raum.

2. Die Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG erfasst ungeachtet der nur eingeschränkten behördlichen Prüfung auch (fingierte) Änderungsgenehmigungen im Sinne von § 16b Abs. 7 Satz 3, Abs. 9 BImSchG in der bis einschließlich 14. August 2025 geltenden Fassung.

  • Rechtsquellen
    BImSchG §§ 13, 16b, 17 ff.
    LuftVG § 12 Abs. 2 Satz 2, §§ 16, 16a
    GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 24

  • OVG Berlin-Brandenburg - 25.03.2025 - AZ: 7 A 47/24

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 25.03.2026 - 7 C 3.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:250326U7C3.25.0]

Urteil

BVerwG 7 C 3.25

  • OVG Berlin-Brandenburg - 25.03.2025 - AZ: 7 A 47/24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2026 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Tegethoff, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Löffelbein für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin und die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. März 2025 werden zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten um den Inhalt und die Reichweite einer Bescheinigung über den Eintritt einer Änderungsgenehmigungsfiktion nach § 16b Abs. 7 Satz 3 und Abs. 9 BImSchG betreffend zwei Windenergieanlagen im Windpark M.

2 Mit Bescheid vom 25. Juni 2024 erteilte der Beklagte der Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen. Noch vor deren Errichtung beantragte die Klägerin eine Genehmigung zur Änderung des Anlagentyps. Der Beklagte bescheinigte ihr nach Ablauf der für die Entscheidung über den Antrag vorgesehenen Frist mit Schreiben vom 2. September 2024 den Eintritt der Fiktion der beantragten Änderungsgenehmigung hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Schutzgüter zum 28. August 2024. In der Bescheinigung war der Zusatz aufgeführt, dass die erforderlichen Zulassungen nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des § 16b Abs. 1 Satz 3 BImSchG bei den betroffenen Drittbehörden selbstständig einzuholen seien.

3 Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt und zugleich Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der in der Bescheinigung enthaltenen Verpflichtung zur Einholung weiterer Zulassungen und die Feststellung begehrt, dass kein Zustimmungserfordernis der Luftfahrtbehörde bestehe, keine andere von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasste Genehmigung einzuholen und die Genehmigungsfiktion am 15. August 2024, spätestens am 20. August 2024 eingetreten sei.

4 Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. März 2025 festgestellt, dass über die fingierte Änderungsgenehmigung hinaus kein Zustimmungserfordernis der Luftfahrtbehörde bestehe, keine Baugenehmigung oder Waldumwandlungsgenehmigung eingeholt werden müsse und die Genehmigungsfiktion am 20. August 2024 eingetreten sei; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Zusätze in der Fiktionsbescheinigung hätten keine Regelungswirkung, sondern seien als Hinweise auf die Rechtslage zu verstehen, weshalb die Klägerin ihre Aufhebung nicht verlangen könne. Die fingierte Änderungsgenehmigung umfasse das als Verwaltungsinternum einzuordnende Zustimmungserfordernis der Luftfahrtbehörde sowie, wegen der ihr zukommenden Konzentrationswirkung, weitere Genehmigungserfordernisse. Dem stehe der gesetzlich eingeschränkte Prüfungsumfang im Änderungsgenehmigungsverfahren nicht entgegen. Die Fiktionswirkung sei gemessen am Zeitpunkt der Vorlage vollständiger Unterlagen am 20. August 2024 eingetreten.

5 Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision unter Einbeziehung des während des Revisionsverfahrens erlassenen Widerspruchsbescheids vom 13. August 2025 die Aufhebung der Zusätze in der Bescheinigung weiter, verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil und beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. März 2025 hinsichtlich der Abweisung des Anfechtungsantrags abzuändern und den Bescheid vom 2. September 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2025 aufzuheben, soweit die Genehmigungsfiktion auf die immissionsschutzrechtlichen Schutzgüter beschränkt und die Klägerin verpflichtet wird, die erforderlichen Zulassungen nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des § 16b Abs. 1 Satz 3 BImSchG bei den betroffenen Drittbehörden einzuholen, sowie die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

6 Der Beklagte wendet sich mit seiner Revision gegen die Feststellung, dass die Luftfahrtbehörde nicht zustimmen müsse und weder eine Bau- noch eine Waldumwandlungsgenehmigung einzuholen seien, erwidert auf die Revision der Klägerin und beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. März 2025 hinsichtlich der Feststellung, dass über die am 3. Juli 2024 beantragte und durch Eintritt der Genehmigungsfiktion erteilte Änderungsgenehmigung hinaus für das Vorhaben kein Zustimmungserfordernis der Luftfahrtbehörde nach dem Luftverkehrsgesetz besteht und keine Baugenehmigung oder Waldumwandlungsgenehmigung eingeholt werden muss, zu ändern und insoweit die Klage ebenfalls abzuweisen sowie die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

7 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

II

8 Die zulässigen Revisionen der Klägerin (1.) und des Beklagten (2.) sind unbegründet, da das angefochtene Urteil kein Bundesrecht verletzt.

9 1. Die Revision der Klägerin ist nach § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Das Oberverwaltungsgericht ist ohne Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) davon ausgegangen, dass es sich bei den angefochtenen, in der Bescheinigung enthaltenen Zusätzen um Hinweise auf die Rechtslage ohne Regelungscharakter handelt. Danach erweist sich die Anfechtungsklage als unstatthaft. Das Revisionsgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen von Amts wegen und ist hierbei nicht an die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 - 6 C 2.17 - ‌BVerwGE 164, 1 Rn. 12). Weder die Auslegung der Bescheinigung (a)) noch ihre Rechtsgrundlage (b)) rechtfertigen die Annahme einer regelnden Wirkung der angefochtenen Zusätze.

10 a) Die Einordnung einer behördlichen Erklärung als Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 VwVfGBbg) beurteilt sich entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben nach ihrem objektiven Erklärungswert. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss. Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung. Die Verwaltungsaktqualität kann sich schon aus der äußeren Gestaltung der Erklärung ergeben, wenn sie einen von der Begründung abgesetzten Entscheidungsausspruch und eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Eine behördliche Erklärung, deren feststellende Regelungsqualität sich nicht bereits durch ihre äußere Form ergibt, ist im Wege der Auslegung nur dann als feststellender Verwaltungsakt zu qualifizieren, wenn der Regelungswille der Behörde in anderer Weise durch ihren Inhalt und deren Begleitumstände klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt (BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 - 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 Rn. 20 f.). Eine "Regelung" ist anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d. h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 83.84 - BVerwGE 77, 268 <271>). In Abgrenzung hierzu ist für Hinweise kennzeichnend, dass mit ihnen keine Rechtsfolge gesetzt werden soll, sondern sie die bestehende Rechtslage erläutern, ohne sie im jeweiligen Einzelfall potentiell verbindlich zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1976 - 5 C 39.74 - BVerwGE 51, 55 <60> und vom 7. Februar 1985 - 3 C 33.83 - BVerwGE 71, 48 <50>).

11 Anhand dieses Maßstabs sind die Zusätze in der Bescheinigung des Beklagten über den Eintritt der Fiktionswirkung, denen zufolge sich diese auf die immissionsschutzrechtlichen Schutzgüter beschränke und erforderliche Zulassungen nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des § 16b Abs. 1 Satz 3 BImSchG in der vom 9. Juli 2024 bis 14. August 2025 geltenden Fassung des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225) bei den betroffenen Drittbehörden selbstständig einzuholen seien, als Hinweise auf die Rechtslage anzusehen.

12 Hierfür spricht schon die äußere Gestaltung der Bescheinigung vom 2. September 2024, da sie in Briefform ohne Tenor, hiervon abgesetzter Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung verfasst ist. Auch dem Inhalt des Schreibens lässt sich eine Regelungswirkung nicht entnehmen, da die die Reichweite der Genehmigungswirkung betreffenden und von der Klägerin angefochtenen Zusätze nicht einzelfallbezogen, sondern allgemein formuliert sind. So enthält die Bemerkung, dass die Genehmigungsfiktion "bezüglich der immissionsschutzrechtlichen Schutzgüter" eingetreten ist, keinen Bezug zu den im konkreten Fall durch die genehmigten Windenergieanlagen berührten Schutzgüter. Ebenso lässt der Zusatz betreffend die weiteren Zulassungserfordernisse nach anderen Gesetzen offen, welche Zustimmungs- und Genehmigungserfordernisse einzuholen sind.

13 Ein anderes Verständnis ergibt sich nicht aus den Begleitumständen der Bescheinigung vom 2. September 2024. Für eine regelnde Feststellung der Reichweite der fingierten Änderungsgenehmigung bestand für den Beklagten kein Anlass, da die Klägerin bis zur Kenntnisnahme der Bescheinigung die von dem Beklagten vertretene Auffassung nicht in Zweifel gezogen hatte. So hatte der Beklagte der Klägerin bereits im Vorfeld mit E-Mail vom 17. Juli 2024, auf die in der Bescheinigung Bezug genommen wird, mitgeteilt, dass Zustimmungserfordernisse nach anderen Gesetzen unberührt blieben. Die entsprechenden Ausführungen im Schreiben vom 2. September 2024 erweisen sich hiernach lediglich als Wiederholungen der bereits geäußerten Auffassung des Beklagten zur Rechtslage. Des Weiteren hatte die Klägerin mit an den Landkreis D. und "cc" an den Beklagten gerichteter E-Mail vom 18. Juli 2024 ergänzende Unterlagen zum Brandschutz übersandt und in diesem Zusammenhang die von dem Beklagten geäußerte Rechtsauffassung wiederholt, ohne sich mit ihr auseinanderzusetzen. Sie äußerte bis zum Erhalt der Bescheinigung gegenüber dem Beklagten keine anderslautende Auffassung zu den Rechtswirkungen der beantragten Änderungsgenehmigung. Diese Begleitumstände lassen aus Sicht eines objektiven Empfängers nur den Schluss zu, dass der Beklagte auch mit den angefochtenen Zusätzen lediglich auf die sich aus dem Gesetz nach seiner Auffassung ergebende Reichweite der Genehmigungswirkung hat hinweisen wollen. Angesichts dessen führt der Vortrag der Klägerin, sie habe die Bescheinigung nicht im Sinne von § 42a Abs. 3 VwVfG verlangt, ebenso wenig zu einer abweichenden Würdigung wie ihre Bezugnahme auf die Rechtsprechung, wonach mit einem Verwaltungsakt der Inhalt einer Genehmigung auch lediglich klarstellend festgestellt werden könne, insbesondere wenn der Genehmigungsinhaber in Bezug auf den Inhalt der Genehmigung anderer Rechtsauffassung sei (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 10 S 1160/‌16 - NVwZ-RR 2017, 677 Rn. 10 ff.).

14 Eine von der Klägerin befürchtete Rechtsschutzlücke besteht durch die Einordnung der Zusätze als Hinweise nicht, da die Klägerin die Reichweite der fingierten Änderungsgenehmigung im Wege der Feststellungsklage klären lassen kann.

15 b) Die Verwaltungsaktqualität der angefochtenen Zusätze ergibt sich auch nicht aus der Rechtsgrundlage, auf der die Bescheinigung beruht.

16 Die Regelungen in § 16b Abs. 7 bis 9 BImSchG sollen "die Erteilung von Genehmigungen im Falle von Typenänderungen für Windkraftanlagen für Fälle des Zubaus und Fälle von Änderungen" erleichtern und beschleunigen (vgl. BT-Drs. 20/‌11657 S. 37). Soweit nach Maßgabe dieser Vorschriften eine Änderungsgenehmigung fingiert wird, hat der Gesetzgeber in § 16b Abs. 9 Satz 2 BImSchG die entsprechende Anwendung des § 42a Abs. 3 VwVfG angeordnet, wonach auf Verlangen der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen ist. Damit hat er das dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes entsprechend seiner Leitfunktion für Verwaltungsverfahren zugrunde liegende Regelungsmodell in das Bundes-Immissionsschutzgesetz übernommen. Die Bescheinigung einer fingierten Änderungsgenehmigung im Sinne von § 16b Abs. 9 BImSchG hat hiernach keine andere Rechtsnatur und Wirkung als eine unmittelbar auf § 42a Abs. 3 VwVfG beruhende Bescheinigung.

17 § 42a Abs. 3 VwVfG lässt sich keine Verwaltungsaktbefugnis entnehmen. Dies ergibt sich in erster Linie aus dem Sinn und Zweck der Bescheinigung. Sie hat die Aufgabe, den Eintritt der gesetzlichen Folge der Genehmigungsfiktion und dessen Zeitpunkt für den Antragsteller und Drittbetroffene nachweisbar zu machen (vgl. BT-Drs. 16/‌10493 S. 16; Baer/​Wiedmann, in: Schoch/​Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht - VwVfG, Stand Mai 2025, § 42a Rn. 56). Die Behörde gibt mit ihr eine Auskunft über den Eintritt der gesetzlichen Fiktionswirkung, weshalb sie als Realakt einzuordnen ist. Einer Regelungswirkung zur Erfüllung dieser Funktionen bedarf es nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2018 ‌- 3 C 26.16 - BVerwGE 163, 321 zu Genehmigungsurkunden gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG, die nach Unanfechtbarkeit der - fingierten - Genehmigung zu erteilen sind). Da die Bescheinigung mit ihrer Auskunfts- und Nachweisfunktion auch dem Schutz der Rechte Dritter dient und die Rechtsbehelfsfrist für den Dritten mit deren Zugang beginnt (vgl. BT-Drs. 16/‌10493 S. 16), hat der Gesetzgeber die Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung in § 37 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 VwVfG vorgesehen (vgl. BT-Drs. 17/‌9666 S. 18). Diese Regelung wäre bei der Einordnung von Fiktionsbescheinigungen als Verwaltungsakte überflüssig, weil eine Rechtsbehelfsbelehrung dann bereits nach § 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG beizufügen wäre (vgl. Baer/​Wiedmann, in: Schoch/​Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht - VwVfG, Stand Mai 2025, § 42a Rn. 57; Tegethoff, in: Kopp/​Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 37 Rn. 46; Kastner, in: Fehling/​Kastner/​Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 37 VwVfG Rn. 50; U. Stelkens, in: Stelkens/​Bonk/​Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 159). Zwar kann eine Bescheinigung auch Verwaltungsakteigenschaft erhalten, wenn sie über die bloße Mitteilung hinaus etwa zusätzlich um Regelungen ergänzt wird, sodass sich in diesen Fällen die Rechtsbehelfsbelehrungspflicht unmittelbar aus § 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG ergibt (vgl. BT-Drs. 17/‌9666 S. 18). Jedoch liegt eine solche Konstellation nach der vorstehenden Auslegung der Bescheinigung nicht vor. Hinzu kommt, dass die Bescheinigung die beantragte Genehmigung - hier die Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs. 7 Satz 3, Abs. 9 BImSchG - nicht ersetzt. Sie bezieht sich zwar auf einen fingierten Verwaltungsakt (vgl. § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG: "gilt ... als erteilt"), ist aber deswegen nicht selbst als feststellender Verwaltungsakt einzuordnen (a. A. etwa Schemmer, in: Bader/​Ronellenfitsch [Hrsg.], BeckOK VwVfG, Stand Januar 2026, § 42a Rn. 15), da bei einer fingierten Genehmigung das Verwaltungsverfahren nicht durch einen behördlicherseits erlassenen Verwaltungsakt, sondern kraft Gesetzes abgeschlossen wird, indem der Erlass eines Verwaltungsakts fingiert wird. Gestützt wird dieses Verständnis von dem Wortlaut der Norm, wonach "auf Verlangen" demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 VwVfG hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen ist.

18 2. Die Revision des Beklagten ist ebenfalls unbegründet und zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Die Feststellung, dass es neben der fingierten Änderungsgenehmigung keiner Zustimmung der Luftfahrtbehörde nach dem LuftVG (a)) und keiner weiteren Genehmigung wie einer Bau- oder Waldumwandlungsgenehmigung (b)) bedarf, lässt eine Verletzung von Bundesrecht nicht erkennen.

19 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Zustimmung der Luftfahrtbehörde von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG nicht erfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2024 - 7 B 12.23 - UPR 2024, 309 Rn. 9). Sie ist der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorgeschaltet. Die Zustimmung der Luftfahrtbehörde oder deren Versagung gibt der Immissionsschutzbehörde bindend vor, ob andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Genehmigungserteilung entgegenstehen, soweit es um betriebsbedingte Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt geht. Die Wahrung dieser Belange obliegt nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG allein der Luftfahrtbehörde. Ist eine erforderliche Zustimmung nach § 14 LuftVG versagt worden, besteht daher insoweit weder Raum noch Bedarf für eine weitergehende Prüfung im Genehmigungsverfahren durch die Immissionsschutzbehörde. Gleiches hat für den Fall zu gelten, dass die Zustimmung nach § 14 Abs. 1 LuftVG erteilt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2024 - 7 B 12.23 - UPR 2024, 309 Rn. 9; ebenso OVG Münster, Urteil vom 5. November 2025 - 7 D 131/‌24.AK - BauR 2026, 303 <303 ff.>).

20 Angesichts dessen ist für die Einholung der Zustimmung der Luftfahrtbehörde nach Eintritt der Fiktion einer Änderungsgenehmigung gemäß § 16b Abs. 9 Satz 1 BImSchG kein Raum. Die Fiktion der Genehmigung wirkt wie die Genehmigung und legalisiert das Änderungsvorhaben, sodass eine Prüfung luftverkehrsrechtlicher Belange durch die Luftfahrtbehörde ausgeschlossen ist.

21 Eine solche Prüfung ist mangels Regelungslücke ebenso wenig über eine entsprechende Anwendung des § 16b Abs. 1 Satz 3 BImSchG eröffnet. Der Gesetzgeber hat das in § 16b Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 BImSchG in der hier anwendbaren Fassung normierte eingeschränkte Prüfprogramm, welches der (fingierten) Erteilung der Änderungsgenehmigung zugrunde liegt, abschließend festgelegt und damit das Zustimmungserfordernis ausgeschlossen. Dies folgt aus der Verwendung des Worts "ausschließlich" in § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG. Sind - wie hier - die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, sind danach im Änderungsgenehmigungsverfahren allein die in § 16b Abs. 8 BImSchG aufgeführten Anforderungen nachzuweisen und zu prüfen. Dies betont auch der Wortlaut des Abs. 8 Satz 1, wonach wiederum "ausschließlich" die Standsicherheit sowie die schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und nachteilige Auswirkungen durch Turbulenzen zu prüfen und die entsprechenden Nachweise vorzulegen sind. Weitergehende Anforderungen und Belange sind damit von der zuständigen Immissionsschutzbehörde nicht zu prüfen. Hinzu kommt, dass die in § 16b Abs. 9 Satz 1 BImSchG normierte sechswöchige Entscheidungsfrist nicht mit der zweimonatigen Entscheidungsfrist der Luftfahrtbehörde gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG in Übereinstimmung gebracht werden kann. Beide Fristen setzen vollständige Antragsunterlagen und im Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG auch ein Ersuchen der für die Erteilung der Baugenehmigung zuständigen Behörde voraus. Die Fiktionswirkung des § 16b Abs. 9 Satz 1 BImSchG tritt danach vor Ablauf der Entscheidungsfrist über die Zustimmung nach § 14 Abs. 1 LuftVG ein. Vor allem ergibt sich der Ausschluss des luftverkehrsrechtlichen Zustimmungserfordernisses aus dem Sinn und Zweck des § 16b Abs. 7 Satz 3 und Abs. 9 BImSchG. Die Regelungen erfassen Fälle, in denen bereits eine mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde erlassene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorliegt, die nur in geringem Umfang geändert werden soll, weil im Zusammenhang mit der Änderung oder dem Wechsel des Anlagentyps der Standort der Anlage um nicht mehr als 8 Meter geändert, die Gesamthöhe um nicht mehr als 20 Meter erhöht und der Rotordurchlauf um nicht mehr als 8 Meter verringert wird. Unter diesen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber mit den streitentscheidenden Normen ein beschleunigtes und für den Vorhabenträger erleichtertes Änderungsgenehmigungsverfahren mit einem eingeschränkten Prüfprogramm geschaffen (vgl. BT-Drs. 20/‌11657 S. 37), ohne eine zusätzliche Beteiligung der Luftfahrtbehörde vorzusehen. Eine solche Beteiligung und damit eine Berücksichtigung luftverkehrsrechtlicher Belange hat er erst später unter ausdrücklicher Erweiterung des Prüfprogramms in § 16b Abs. 7 Satz 4 und Abs. 8a BImSchG in der ab dem 15. August 2025 geltenden Fassung bei gleichzeitiger Verlängerung der Entscheidungsfrist vorgesehen (vgl. BT-Drs. 21/‌568 S. 3, 29). Bis zu dieser Gesetzesänderung, die im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig ist, kommt wegen konkreter luftverkehrsrechtlicher Gefahren nur die Möglichkeit eines nachträglichen Einschreitens der zuständigen Behörden nach Maßgabe der fachgesetzlichen Befugnisse (vgl. §§ 16, 16a LuftVG) bzw. nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 17 ff. BImSchG) in Betracht.

22 b) Das Oberverwaltungsgericht ist ohne Bundesrechtsverstoß davon ausgegangen, dass neben der Änderungsgenehmigung keine weiteren von der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG erfassten Genehmigungen einzuholen sind.

23 Aus der Entscheidungs-, Verfahrens- und Zuständigkeitskonzentration des § 13 BImSchG folgt, dass der gesonderte Erlass von der Konzentrationswirkung unterfallenden behördlichen Entscheidungen außerhalb des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch die für derartige Entscheidungen "an sich" zuständigen Fachbehörden unzulässig ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 8. November 2022 - 7 C 7.21 - BVerwGE 177, 13 Rn. 35 m. w. N.). Dazu gehören die Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 - BVerwGE 121, 182 <189>) und eine nach Landesrecht zu erteilende Waldumwandlungsgenehmigung, die im vorliegenden Fall nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LWaldG von der Erteilung der Baugenehmigung umfasst würde.

24 Die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG findet auf alle immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen Anwendung, da sie nicht von der Einleitung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sondern von der Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens nach § 4 BImSchG abhängt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 8. November 2022 - 7 C 7.21 - BVerwGE 177, 13 Rn. 36). Sie gilt daher auch für Änderungsgenehmigungen im Sinne von § 16b Abs. 7 Satz 3 und Abs. 9 BImSchG, selbst wenn diese auf einem eingeschränkten Prüfprogramm beruhen und deren Erteilung fingiert wird.

25 Den genannten gesetzlichen Bestimmungen sind keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Anwendung des § 13 BImSchG in den Fällen des § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG hat ausschließen wollen. Sie ergeben sich weder aus dem Wortlaut der einschlägigen Normen noch aus der Gesetzesbegründung. Die Normierung eines Genehmigungserfordernisses an Stelle einer Freistellung in den Fällen des § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG hat gerade das Ziel, die Konzentrationswirkung zur Geltung kommen zu lassen und damit die beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung und -erleichterung abzusichern (vgl. BT-Drs. 20/‌11657 S. 37). Dieses Ziel wird nicht erreicht, wenn der Vorhabenträger aufgrund einer Nichtanwendung von § 13 BImSchG neben der Änderungsgenehmigung noch weitere Zulassungen einholen müsste. Der Gesetzgeber hat insoweit bewusst den Gleichlauf von Prüfungsumfang und Regelungswirkung bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, wie er über § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. November 2022 - 7 C 7.21 - BVerwGE 177, 13 Rn. 28 und vom 19. Dezember 2023 - 7 C 4.22 - ‌BVerwGE 181, 186 Rn. 18), im Anwendungsbereich des § 16b Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 BImSchG aufgegeben, ohne die Konzentrationswirkung der Änderungsgenehmigung außer Kraft zu setzen.

26 Soweit aufgrund des eingeschränkten Prüfprogramms die Änderungsgenehmigung bundes- oder landesrechtlich geregelte Belange umfasst, die nicht zu prüfen sind, steht dieser Gesichtspunkt der Anwendung des § 13 BImSchG nicht entgegen. Der Gesetzgeber ist zu derartigen Regelungen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG befugt. Diese Norm enthält eine umfassende Regelungskompetenz des Bundes im Bereich der Luftreinhaltung und des Lärmschutzes (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 C 5.14 - BVerwGE 153, 367 Rn. 40 unter Hinweis auf BT-Drs. VI/‌1298 S. 4; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, Einl. Rn. 29). Demzufolge erstreckt sich die Kompetenz des Bundes nicht nur auf die Genehmigungsbedürftigkeit und die Reichweite von Genehmigungen, sondern vor allem auch auf die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an emittierende Anlagen und deren Prüfung im Genehmigungsverfahren. Von dieser Regelungskompetenz hat der Bundesgesetzgeber mit dem Erlass des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und seinen nachfolgenden Änderungen im Sinne einer umfassenden Regelung des materiellen Immissionsschutzrechts Gebrauch gemacht (vgl. Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, Einl. Rn. 35 unter Hinweis auf BT-Drs. 7/‌719 S. 27 f.). Die dort normierten anlagenbezogenen Genehmigungsvoraussetzungen erlauben einen Rückgriff auf anderweitige bundes- bzw. landesrechtliche Genehmigungsvoraussetzungen nur, wenn und soweit die bundesimmissionsschutzrechtlichen Regelungen einen solchen Rückgriff zulassen (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272 <279>). Da der Gesetzgeber - wie zuvor dargelegt - den Prüfungsumfang in § 16b Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 BImSchG abschließend festgelegt hat, werden in diesem Änderungsgenehmigungsverfahren anderweitige Genehmigungsvoraussetzungen auf Bundesebene ausgeschlossen und verdrängt, wenn sie auf landesrechtlicher Grundlage beruhen (vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteile vom 10. August 2011 - 9 C 6.10 - BVerwGE 140, 209 Rn. 21 und vom 24. Januar 2024 - 6 C 4.22 - DVBl 2024, 724 Rn. 10; Beschluss vom 13. Dezember 2010 ‌- 7 B 64.10 - Buchholz 11 Art. 31 GG Nr. 2 Rn. 7). Unberührt hiervon bleiben die Ausübung von fach- oder immissionsschutzrechtlichen Befugnissen sowie die Rechtsschutzmöglichkeiten Drittbetroffener. Insoweit ist allein zu berücksichtigen, dass die (teilweise) Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nur gestützt auf § 21 BImSchG (Widerruf) oder § 48 VwVfG (Rücknahme) und unter Wahrung der dort geregelten besonderen Voraussetzungen von der dafür zuständigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde erlassen werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 7 C 4.22 - ‌BVerwGE 181, 186 Rn. 20).

27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 VwGO.