Pressemitteilung Nr. 97/2025 vom 18.12.2025
Gerichtshof der Europäischen Union soll Fragen zur Abgabe von Emissionsberechtigungen durch einen Insolvenzverwalter und zur Zahlung einer Sanktion klären
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig holt eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Fragen ein, ob ein Insolvenzverwalter für ein vor dem Insolvenzverfahren eingestelltes emissionshandelspflichtiges Luftfahrtunternehmen abgabe- und sanktionspflichtig ist.
Der Kläger, Insolvenzverwalter eines Luftfahrtunternehmens, wendet sich gegen die Feststellung seiner Verpflichtung zur Abgabe von Emissionsberechtigungen für das Jahr 2012 und gegen die Festsetzung einer Sanktion gemäß dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz. Das emissionshandelspflichtige Luftfahrtunternehmen stellte seinen Betrieb im Januar 2013 ein. Der Kläger wurde mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens im April 2013 zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Deutsche Emissionshandelsstelle stellte fest, dass der Kläger weitere 27 421 Berechtigungen abzugeben habe, und setzte wegen Verletzung der Abgabepflicht eine Zahlungspflicht i. H. v. 2 716 900 Euro fest. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid insoweit auf. Die Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Es liege keine nach Insolvenzeröffnung begründete Masseverbindlichkeit vor. Der Kläger sei kein Betreiber eines emissionshandelspflichtigen Luftfahrtunternehmens.
Gegen das Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Der 10. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die nachstehenden Vorlagefragen ausgesetzt:
1. Ist die aus Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG folgende Pflicht des Betreibers eines emissionshandelspflichtigen Luftverkehrsbetriebs zur Abgabe einer Anzahl von Zertifikaten, die den geprüften Gesamtemissionen des Vorjahres entspricht, dahin auszulegen, dass die Abgabepflicht für das Jahr 2012 auch dann noch bis 30. April 2013 erfüllt werden musste, wenn die emissionshandelspflichtige Tätigkeit im Januar 2013 eingestellt worden und über das Verfahren des Betreibers sodann ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, mit der Folge, dass das Recht des Betreibers, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist?
2. Bei Bejahung der Frage 1: Ist Art. 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 RL 2003/87/EG dahin auszulegen, dass eine Sanktion wegen Verletzung der Abgabepflicht gemäß Art. 12 Abs. 3 RL 2003/87/EG auch dann verhängt werden darf und muss, wenn die Abgabepflicht nach Insolvenzeröffnung nur vom Insolvenzverwalter erfüllt werden kann, dieser dazu allein nach nationalem Recht aber nicht verpflichtet war und eine die unionsrechtliche Verpflichtung klärende Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem für die Abgabe maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht vorlag?
BVerwG 10 C 4.24 - Beschluss vom 17. Dezember 2025
Vorinstanzen:
VG Berlin, VG 10 K 491.19 - Urteil vom 10. November 2021 -
OVG Berlin-Brandenburg, OVG 7 B 4/24 - Urteil vom 11. Juni 2024 -