Verfahrensinformation

Einsichtnahme nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes


Die Klägerin begehrt Einsichtnahme nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes in die Bewertung der von ihr abgegebenen Angebote in einem von der Beklagten durchgeführten Vergabeverfahren.


Sie beteiligte sich 2019 an einem Verfahren der europaweiten Ausschreibung für den Abschluss von Rahmenverträgen über die Konzeption und Durchführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Die Beklagte teilte der Klägerin nach Bewertung der eingegangenen Angebote mit, dass ihre Angebote nicht für einen Zuschlag in Frage kämen, weil sie nicht die Mindestanforderungen des Vergabeverfahrens erfüllten. Die von der Klägerin geforderte Mitteilung der Gründe für die Ablehnung lehnte sie ab. Ein Nachprüfungsverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen leitete die Klägerin nicht ein. Auf ihren Antrag auf Zugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu den Dokumenten über die Bewertung ihrer eigenen Angebote teilte die Beklagte ihr die Einzelbewertungen in den Wertungsbereichen mit. Eine Bekanntgabe der Wertungsbegründungen lehnte sie unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der Angebote und deren Bewertung im Vergabeverfahren weiterhin ab.


Das Verwaltungsgericht wies die Klage auf Einsichtnahme ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil geändert und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Einsicht in die Wertungsbegründung zu den von ihr eingereichten Konzeptangeboten zu gewähren. Die Vertraulichkeitsregelung der Vergabeverordnung stehe dem Informationsanspruch der Klägerin nicht entgegen, weil sie nur zu Gunsten und nicht zu Lasten des jeweiligen Einreichers bestehe. Die wettbewerbsschützende Intention der Regelung beschränke sich auf den Schutz vertraulicher Bieterinhalte gegenüber Dritten. Es begründe keinen vergaberechtlich missbilligten Wettbewerbsvorteil, die Bewertungsdetails zum eigenen Angebot einsehen zu können, weil diese Möglichkeit jedem Wettbewerber gleichermaßen zustehe.


Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision.



Pressemitteilung Nr. 96/2025 vom 18.12.2025

Informationszugang des Bieters zur Begründung der vergaberechtlichen Bewertung des eigenen Angebots

Ein Bieter hat nach Abschluss des Vergabeverfahrens einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) auf Zugang zu der Begründung der behördlichen Bewertung des von ihm selbst abgegebenen Angebots. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.


Die Klägerin beteiligte sich erfolglos an einer Ausschreibung der beklagten Bundesagentur für Arbeit im offenen Verfahren. Ein Nachprüfungsverfahren leitete sie nicht ein, beantragte jedoch nach dem IFG die Mitteilung der Dokumentation der begründeten Bewertung ihrer Angebote. Das Verwaltungsgericht wies ihre Klage gegen den ablehnenden Bescheid ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Einsicht in die Wertungsbegründung ihrer Angebote zu gewähren.


Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof das Informationsfreiheitsgesetz für anwendbar gehalten, da vergaberechtliche Vorschriften, die sich auf ein abgeschlossenes Vergabeverfahren beziehen, diesem Gesetz nicht vorgehen. Seine Auffassung, § 5 Abs. 2 Satz 2 der Vergabeverordnung (VgV) stehe der Mitteilung der Gründe der behördlichen Wertung des eingereichten Angebots an den betreffenden Bieter selbst nicht entgegen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Regelung bezweckt ausschließlich den Schutz der Informationen, welche von den am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen eingereicht werden, vor einer Preisgabe gegenüber Dritten und erstreckt diesen Schutz auch auf den Zeitraum nach Abschluss des Vergabeverfahrens. Einem Zugang des Bieters ausschließlich zu den Informationen über die Bewertung des eigenen Angebots kann sie deshalb nicht entgegengehalten werden. Eine wettbewerbswidrige Begünstigung des informationsberechtigten Bieters ist nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts damit nicht verbunden, zumal ein entsprechend beantragter Informationszugang auch konkurrierenden Bietern zu gewähren wäre.


BVerwG 10 C 5.24 - Urteil vom 17. Dezember 2025

Vorinstanzen:

VG Ansbach, VG AN 14 K 20.01132 - Urteil vom 05. April 2022 -

VGH München, VGH 5 BV 22.1295 - Urteil vom 21. Juni 2024 -