Pressemitteilung Nr. 96/2025 vom 18.12.2025
Informationszugang des Bieters zur Begründung der vergaberechtlichen Bewertung des eigenen Angebots
Ein Bieter hat nach Abschluss des Vergabeverfahrens einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) auf Zugang zu der Begründung der behördlichen Bewertung des von ihm selbst abgegebenen Angebots. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Die Klägerin beteiligte sich erfolglos an einer Ausschreibung der beklagten Bundesagentur für Arbeit im offenen Verfahren. Ein Nachprüfungsverfahren leitete sie nicht ein, beantragte jedoch nach dem IFG die Mitteilung der Dokumentation der begründeten Bewertung ihrer Angebote. Das Verwaltungsgericht wies ihre Klage gegen den ablehnenden Bescheid ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Einsicht in die Wertungsbegründung ihrer Angebote zu gewähren.
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof das Informationsfreiheitsgesetz für anwendbar gehalten, da vergaberechtliche Vorschriften, die sich auf ein abgeschlossenes Vergabeverfahren beziehen, diesem Gesetz nicht vorgehen. Seine Auffassung, § 5 Abs. 2 Satz 2 der Vergabeverordnung (VgV) stehe der Mitteilung der Gründe der behördlichen Wertung des eingereichten Angebots an den betreffenden Bieter selbst nicht entgegen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Regelung bezweckt ausschließlich den Schutz der Informationen, welche von den am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen eingereicht werden, vor einer Preisgabe gegenüber Dritten und erstreckt diesen Schutz auch auf den Zeitraum nach Abschluss des Vergabeverfahrens. Einem Zugang des Bieters ausschließlich zu den Informationen über die Bewertung des eigenen Angebots kann sie deshalb nicht entgegengehalten werden. Eine wettbewerbswidrige Begünstigung des informationsberechtigten Bieters ist nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts damit nicht verbunden, zumal ein entsprechend beantragter Informationszugang auch konkurrierenden Bietern zu gewähren wäre.
BVerwG 10 C 5.24 - Urteil vom 17. Dezember 2025
Vorinstanzen:
VG Ansbach, VG AN 14 K 20.01132 - Urteil vom 05. April 2022 -
VGH München, VGH 5 BV 22.1295 - Urteil vom 21. Juni 2024 -