Verfahrensinformation

Der Kläger, ein französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich, begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer ihm gegenüber verfügten Einreiseverweigerung sowie der Schließung eines Grenzübergangs an der deutsch-französischen Grenze als Reaktion auf die Ausbreitung des Virus COVID-19 im Bundesgebiet im Frühjahr 2020.


Als er im Mai 2020 zum Zwecke des Einkaufs in einem Supermarkt in das Bundesgebiet einreisen wollte, wurde ihm die Einreise von Beamten der Bundespolizei verweigert. Die vom Kläger mit der Begründung, von ihm gehe keine Gesundheitsgefahr aus, erhobene und auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einreiseverweigerung und der knapp zweimonatigen Schließung eines Grenzübergangs bei Saarbrücken gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Einreise habe dem Kläger aus Gründen der öffentlichen Gesundheit verweigert werden dürfen, weil es sich bei COVID-19 nach der wissenschaftlichen Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts um eine Krankheit mit epidemischem Potential handele. Angesichts der sich daraus ergebenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit sei die Einreiseverweigerung verhältnismäßig gewesen. Der Kläger sei auch aufgrund seiner Staatsangehörigkeit nicht unionsrechtlich diskriminiert worden. Soweit die Klage die Schließung des Grenzübergangs betreffe, sei sie mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig.


Mit seiner vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Begehren weiter.


Pressemitteilung Nr. 31/2024 vom 13.06.2024

Coronabedingte Einreiseverweigerung im Mai 2020 rechtmäßig

Die Versagung der Einreise am Grenzübergang Grosbliederstroff (Frankreich) / Kleinblittersdorf (Deutschland) am 2. Mai 2020 zu dem Zweck, in einem Supermarkt in Kleinblittersdorf einzukaufen, war rechtmäßig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Der Kläger, ein französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich, begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer ihm gegenüber verfügten Einreiseverweigerung sowie der vorübergehenden Schließung eines Grenzübergangs an der deutsch-französischen Grenze bei Saarbrücken als Reaktion auf die Ausbreitung des Virus COVID-19 im Bundesgebiet im Frühjahr 2020. Die darauf gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.


Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die von der Bundespolizei gegenüber dem Kläger verfügte Einreiseverweigerung ist ein qualifizierter Eingriff in das jedem Unionsbürger zustehende Freizügigkeitsrecht, der sich typischerweise kurzfristig erledigt. Dagegen kann sich der Kläger mangels anderweitiger effektiver Rechtsschutzmöglichkeit mit der Fortsetzungsfeststellungsklage zur Wehr setzen. Die Einreiseverweigerung ist aber in der Sache rechtmäßig gewesen, weil es sich bei COVID-19 nach der maßgeblichen damaligen wissenschaftlichen Risikoeinschätzung der Weltgesundheitsorganisation um eine Krankheit mit epidemischem Potenzial gehandelt hat (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU, Art. 29 Abs. 1 RL 2004/28/EG). Angesichts der sich daraus ergebenden tatsächlichen Gefahr für die öffentliche Gesundheit ist die Einreiseverweigerung bezogen auf den Einreisezweck - Einkauf - im Mai 2020 verhältnismäßig gewesen. Darauf, ob von dem Kläger selbst eine Gesundheitsgefahr ausgegangen ist, kommt es im Hinblick auf das Ziel, das Infektionsgeschehen auch vorsorglich einzudämmen, bezogen auf den Zeitpunkt der Versagung der Einreise nicht an. Der Kläger ist durch diese Maßnahme auch nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert worden. Soweit die Klage die vorübergehende Schließung eines einzelnen Grenzübergangs betrifft, ist sie hingegen mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig, weil es sich nur um einen geringfügigen Grundrechtseingriff gehandelt hat.


BVerwG 1 C 2.23 - Urteil vom 13. Juni 2024

Vorinstanzen:

OVG Koblenz, OVG 7 A 10719/21.OVG - Urteil vom 17. November 2022 -

VG Koblenz, VG 3 K 545/20.KO - Urteil vom 26. April 2021 -