Beschluss vom 08.08.2024 -
BVerwG 8 AV 3.24ECLI:DE:BVerwG:2024:080824B8AV3.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.08.2024 - 8 AV 3.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:080824B8AV3.24.0]

Beschluss

BVerwG 8 AV 3.24

  • VGH Mannheim - 24.04.2024 - AZ: 6 S 552/23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. August 2024
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller und Dr. Naumann
beschlossen:

  1. Der Antrag des Antragstellers, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. April 2024 - 6 S 552/23 - bis zur Entscheidung über die Zulassung der Revision, gegebenenfalls der Entscheidung in der Revision, einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Antragsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der in beiden Vorinstanzen unterlegene Antragsteller hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. April 2024 Beschwerde eingelegt und diese begründet. Er beantragt, vorab die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil einstweilen einzustellen.

2 Der Antrag hat keinen Erfolg. Gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 719 Abs. 2 ZPO ist ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zwar bereits im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zulässig (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 1968 - 7 B 32.68 - BVerwGE 29, 290 und vom 19. Juni 1998 - 6 AV 2.98 - Buchholz 303 § 719 ZPO Nr. 1 LS 1). § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO setzt jedoch voraus, dass das angegriffene Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist. Daran fehlt es hier. Gegenstand des Klageverfahrens ist das Begehren des Klägers, den Beklagten zur Neubescheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis zum weiteren Betrieb seiner Spielhalle zu verpflichten, sowie die Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten glückspielrechtlichen Erlaubnis. Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nach § 167 Abs. 2 VwGO nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sein Urteil weder wegen der Kosten noch hinsichtlich des Sachausspruchs für vorläufig vollstreckbar erklärt. Für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil ist mithin kein Raum. Anderes folgt nicht aus dem Hinweis des Antragstellers auf § 133 Abs. 4 VwGO. Die vom Antragsgegner betriebene Vollstreckung beruht vielmehr auf dem Untersagungs- und Schließungsbescheid vom 27. Juni 2024, der nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.