Verfahrensinformation

Im Jahr 2001 wurde der Kläger mit einem ihm gehörenden Grundstück in das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Frankenfeld einbezogen. 2007 wurde das Ergebnis der Wertermittlung für sein Einlagegrundstück auf Grundlage der im Liegenschaftskataster genannten Fläche festgestellt. In der Folgezeit wies der Beklagte eine Teilfläche des Grundstücks des Klägers einem entlang des Grundstücks verlaufenden Weg zu. Die verbleibende Fläche sollte der Kläger zurückerhalten. Die Vermessung der beiden Teilflächen ergab eine in der Summe 655 mgrößere Fläche als im Liegenschaftskataster verzeichnet. 2015 gab der Beklagte den Flurbereinigungsplan Frankenfeld bekannt. In dem Flurbereinigungsplan wurde dem Kläger sein ursprüngliches Grundstück abzüglich der dem angrenzenden Weg zugewiesenen Fläche übertragen. Außerdem wurde er zu einer Geldausgleichszahlung für Landmehrabfindung in Höhe von 341,25 € verpflichtet. Für die ihm übertragene Fläche sei auf Grundlage des Neuvermessungsergebnisses ein Wert anzusetzen, der den für das Einlagegrundstück festgesetzten Wert übersteige. Der Kläger erhob Widerspruch gegen die Festsetzung der Geldleistung und begehrte darüber hinaus, ihm die Geokoordinaten des ihm übertragenen Grundstücks mitzuteilen. 2017 entschied der Beklagte, dem Kläger das gesamte von ihm ursprünglich eingebrachte Grundstück zurückzuübertragen. Außerdem erhöhte er die vom Kläger für Landmehrabfindung zu leistende Geldausgleichszahlung auf 617,50 €. Der Kläger erhielt seinen Widerspruch aufrecht. Der Beklagte wies diesen 2018 zurück. Der Kläger erhob Klage vor dem Oberverwaltungsgericht. In der mündlichen Verhandlung ermäßigte der Beklagte die vom Kläger zu leistende Geldzahlung um 16,25 €. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit daraufhin insoweit übereinstimmend für erledigt. Im Übrigen wies das Oberverwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 25. Januar 2022 ab. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers.


Beschluss vom 26.01.2023 -
BVerwG 8 B 23.22ECLI:DE:BVerwG:2023:260123B8B23.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.01.2023 - 8 B 23.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:260123B8B23.22.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 23.22

  • OVG Lüneburg - 25.01.2022 - AZ: 15 KF 17/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Januar 2022 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 650 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

2 Das Beschwerdevorbringen führt auf die Frage, ob sich eine nach § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG ausgleichspflichtige Mehrausweisung bei Abfindung mit dem eingebrachten, hinsichtlich der katastermäßigen Grenzen und relevanten wertbestimmenden Faktoren unveränderten Grundstück ohne Abzüge allein aus einem Neumessungsüberschuss ergeben kann.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 2.23 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

Urteil vom 05.06.2024 -
BVerwG 8 C 2.23ECLI:DE:BVerwG:2024:050624U8C2.23.0

Ausgleich wegen unvermeidlicher Landmehrabfindung infolge Neuvermessungsdifferenz

Leitsatz:

Erfüllt die Flurbereinigungsbehörde die Abfindungsansprüche der Teilnehmer mit Grundstücken, die sie aufgrund einer Neuvermessung des Flurbereinigungsgebiets gebildet hat, ist sie an die Ergebnisse der Wertermittlung für die Einlagegrundstücke nicht gebunden.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 14
    FlurbG §§ 1, 27, 30, 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, §§ 47, 134 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3

  • OVG Lüneburg - 25.01.2022 - AZ: 15 KF 17/18

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 05.06.2024 - 8 C 2.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:050624U8C2.23.0]

Urteil

BVerwG 8 C 2.23

  • OVG Lüneburg - 25.01.2022 - AZ: 15 KF 17/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2024
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Günther, Dr. Seegmüller, Dr. Meister und Dr. Naumann
für Recht erkannt:

  1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit wird das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2022 für wirkungslos erklärt.
  2. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.
  4. Der Pauschsatz wird auf 180 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger wendet sich gegen seine Verpflichtung zur Zahlung eines Geldausgleichs für eine unvermeidbare Landmehrabfindung.

2 Seit 2001 ist er mit dem ihm gehörenden Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung B., Teilnehmer an dem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren F. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 stellte der Beklagte die Ergebnisse der Wertermittlung fest. Für das Flurstück des Klägers wurde auf der Grundlage der im Liegenschaftskataster verzeichneten Fläche von 3,3068 ha ein Wertverhältnis (WV) von 81,6 bestimmt. Am 26. November 2015 machte der Beklagte den Flurbereinigungsplan F. bekannt. Dem Kläger wurde eine Landabfindung in den Grenzen des von ihm eingelegten Flurstücks, vermindert um einen schmalen Streifen an einer Seite des Flurstücks zugewiesen und eine Zahlung von 341,25 € wegen unvermeidbarer Landmehrabfindung auferlegt.

3 Der Kläger erhob Widerspruch gegen die ihm auferlegte Zahlungsverpflichtung und verlangte die Bekanntgabe der Grenzkoordinaten seiner Landabfindung. Im Widerspruchsverfahren legte der Beklagte die Grenzen der Landabfindung auf die Grenzen des vom Kläger eingelegten Flurstücks zurück. Die Landabfindung sei ausweislich der erfolgten Neuvermessung nunmehr 3,3723 ha groß und daher mit einem Wertverhältnis von 83,45 zu bewerten. Dies führe zu einer Zahlungsverpflichtung für unvermeidbare Landmehrabfindung in Höhe von 617,50 €. Für eine Bekanntgabe der Grenzkoordinaten an den Kläger gebe es keine rechtliche Grundlage. Der Kläger erhielt seinen Widerspruch aufrecht. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2018 wies der Beklagte ihn zurück.

4 Am 20. Dezember 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Im Klageverfahren hat der Beklagte die gegenüber dem Kläger festgesetzte Zahlungsverpflichtung um 16,25 € reduziert. Die Beteiligten haben das Verfahren insoweit für erledigt erklärt. Mit Urteil vom 25. Januar 2022 hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Flurbereinigungsplan sei hinsichtlich der wertgleichen Abfindung des Klägers materiell rechtmäßig. § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG bestimme, dass jeder Teilnehmer der Flurbereinigung für die von ihm eingebrachten Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG gebotenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden sei. Bei der Bemessung der Landabfindung seien die nach §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Grundstückswerte zugrunde zu legen. Zusätzlich seien die in §§ 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG genannten Gesichtspunkte einzubeziehen. Diesen Anforderungen entspreche die Abfindung des Klägers. Insoweit schade es nicht, dass sich die Größe und das Wertverhältnis des neu zugeteilten Grundstücks im Vergleich zur Altfläche erhöht hätten. Es handele sich nur um einen geringen Unterschied, der nach § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG in Geld auszugleichen sei. Die Festsetzung des Wertausgleichs für eine Landmehrabfindung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Wert des eingebrachten Flurstücks sei nach §§ 27 bis 33 FlurbG zu ermitteln. Nach § 30 FlurbG sei regelmäßig die Eintragung im Liegenschaftskataster maßgeblich. Die Vermutung der Richtigkeit des Katasters könne zwar durch eine Vermessung der Altgrundstücke widerlegt werden. Das sei vorliegend aber nicht geschehen. Der Kläger habe die im Kataster angegebene Größe im Flurbereinigungsverfahren nicht in Zweifel gezogen. Weitergehende Rechte aus einer Neuvermessungsdifferenz könne ein Teilnehmer auch dann nicht herleiten, wenn ein Grundstück anlässlich eines Flurbereinigungsverfahrens erneut vermessen werde und sich hierbei rechnerisch eine abweichende Grundstücksfläche ergebe. Gründe, an der Richtigkeit der Neuvermessung zu zweifeln, gebe es nicht. Sie sei nach dem neuesten Stand der Technik durchgeführt worden und deshalb präziser als die alten Messverfahren. Der geltend gemachte Anspruch auf Bekanntgabe der Grenzkoordinaten bestehe nicht.

5 Zur Begründung seiner Revision führt der Kläger aus, § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG trage die ihm gegenüber festgesetzte Zahlungsverpflichtung von 601,25 € nicht. Wertunterschiede zwischen Einlagegrundstück und Abfindungsgrundstück seien nicht als Landmehrabfindung im Sinne der Vorschrift anzusehen, wenn sie auf Neumessdifferenzen beruhten. Dies gebiete Art. 14 GG. Entspreche die Landabfindung dem Einlagegrundstück, sei daher als Wert sowohl für das Einlagegrundstück als auch für die Landabfindung jeweils entweder der für das Einlagegrundstück festgesetzte Wert oder aber der aufgrund der Neuvermessung ermittelte Wert anzusetzen. Der Anspruch auf Bekanntgabe der Grenzkoordinaten folge unter anderem aus § 59 Abs. 3 FlurbG.

6 Der Kläger beantragt,
das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2022 zu ändern, den Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren F. vom 26. November 2015 aufzuheben, soweit der Kläger darin zu einer Geldleistung in Höhe von zuletzt noch 601,25 € verpflichtet wurde, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 5. November 2018 aufzuheben
sowie
den Beklagten zur Bekanntgabe der Grenzkoordinaten der Landabfindung des Klägers zu verpflichten.

7 Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8 Er verteidigt das angegriffene Urteil.

9 Die Vertreterin des Bundesinteresses hat zur Auslegung des § 44 FlurbG vorgetragen.

10 Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben Kläger und Beklagter das Verfahren hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Bekanntgabe der Grenzkoordinaten seiner Landabfindung übereinstimmend für erledigt erklärt.

II

11 Das Verfahren ist einzustellen und das Urteil der Vorinstanz für wirkungslos zu erklären, soweit Kläger und Beklagter den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (§§ 141, 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

12 Im Übrigen ist die Revision zulässig, aber unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Es ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Kläger nach § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG verpflichtet ist, einen Geldausgleich für unvermeidbare Mehrausweisung von Land in Höhe von 601,25 € zu leisten.

13 1. Eine Mehrausweisung im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG liegt vor, wenn der Wert der einem Teilnehmer im Flurbereinigungsplan zugewiesenen Landabfindung den Wert der von ihm eingelegten Grundstücke überschreitet. Das folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift und ihrem systematischen Zusammenhang mit § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, wonach jeder Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1959 - 1 C 155.58 - BVerwGE 8, 95 Rn. 5; Beschluss vom 1. März 1988 - 5 B 147.86 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 51 Rn. 2).

14 a) Das Oberverwaltungsgericht hat den von der Flurbereinigungsbehörde für das Einlageflurstück des Klägers angesetzten Wert von 81,6 WV revisionsrechtlich einwandfrei gebilligt.

15 aa) Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sind bei der Bemessung der Landabfindung die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Das in §§ 27 ff. FlurbG geregelte Verfahren zur Ermittlung des Wertes der Einlagegrundstücke bildet die Grundlage für eine gerechte Abfindung bei der Zuteilung der neuen Grundstücke (vgl. BT-Drs. 1/3385 S. 36 f.). Die auf die genannten Vorschriften gestützte Feststellung des Wertes der Einlagegrundstücke ist ein Verwaltungsakt, der die Adressaten und die Erlassbehörde bindet (vgl. Wingerter/​Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 32 Rn. 3). Im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan können Einwendungen gegen die mit den Rechtsbehelfen des Bewertungsverfahrens gesondert anfechtbare Wertermittlung, auf deren Ergebnissen der Flurbereinigungsplan aufbaut (§ 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG), daher grundsätzlich nicht mehr erhoben werden. Die Teilnehmer sind darauf beschränkt, bei der Anfechtung der Abfindung die Nichtigkeit der Wertermittlung geltend zu machen oder einen Sachverhalt vorzutragen, der es rechtfertigt, Beanstandungen der Wertermittlung nach § 134 Abs. 2 FlurbG nachträglich zuzulassen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember 1987 - 5 B 97.86 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 49 Rn. 6 und vom 24. April 1991 - 5 B 14.90 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 64 Rn. 2).

16 bb) Eine Nichtigkeit der Wertermittlung macht der Kläger nicht geltend. Eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Oberverwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend angenommen, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, den Einwand des Klägers, sein Einlagegrundstück sei größer als im Rahmen der Wertermittlung nach §§ 27 ff. FlurbG angenommen, im Wege der Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 FlurbG zu berücksichtigen. Die genannten Vorschriften verpflichten die Flurbereinigungsbehörde, Widersprüche oder Anträge, die unverschuldet nach Ablauf einer gesetzlichen Frist vorgebracht werden, zuzulassen, wenn sie unverzüglich nach Behebung des Hindernisses nachgeholt werden. Die Versäumung der Widerspruchsfrist durch den Kläger war vorliegend verschuldet. Es war ihm zumutbar, den für sein Grundstück festgestellten Wert innerhalb der Beschwerdefrist nachzuprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1974 - 5 C 56.73 - BVerwGE 47, 96 <98>). Diese Obliegenheit erstreckt sich auch auf die bei der Wertermittlung zugrunde gelegte Fläche. Dass die Nichtberücksichtigung der richtigen Fläche im Übrigen ermessensfehlerhaft im Sinne von § 134 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 FlurbG war, hat der Kläger nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

17 b) Das Oberverwaltungsgericht hat auch die Bewertung der Landabfindung durch die Flurbereinigungsbehörde mit 83,45 WV auf Grundlage der durch Vermessung festgestellten Größe des Abfindungsgrundstücks von 3,3723 ha in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gebilligt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es insbesondere nicht rechtlich geboten, die Landabfindung mit dem für das Einlagegrundstück angesetzten Wert von 81,6 WV zu bewerten.

18 Ausgangspunkt der Bewertung der Landabfindung sind gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 1979 - 5 B 72.77 , 5 B 76.77 - Buchholz 424.01 § 60 FlurbG Nr. 3 Satz 4). Das Gesetz bestimmt jedoch in § 44 Abs. 1 Satz 3 FlurbG als maßgeblichen Zeitpunkt den Eintritt des neuen Rechtszustands. Der bei der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets regelmäßig erfolgende Neuzuschnitt der Grundstücke gemäß § 37 FlurbG steht dabei einer Bindungswirkung der Bewertung der Größe der Einlagegrundstücke hinsichtlich der Größe der Abfindungsgrundstücke im Wege. Zugleich bestimmt § 47 Abs. 1 FlurbG, dass ein bei einer Neuvermessung des Flurbereinigungsgebiets sich ergebender Überschuss oder Mangel im Rahmen der Flächenverteilung zu berücksichtigen ist. Daraus folgt, dass der bei einer Neuvermessung des Gebiets und einzelner Grundstücke ermittelte Wert der Bemessung der Abfindung zugrunde zu legen ist.

19 Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn, wie hier, die Grenzen eines Einlagegrundstücks jenen eines Abfindungsgrundstücks entsprechen. Auch in diesem Fall kann es aufgrund moderner Messmethoden bei der Größenfeststellung des Abfindungsgrundstücks regelmäßig zu Abweichungen von den im Bewertungsverfahren aus Verwaltungsvereinfachungsgründen anzusetzenden Eintrag ins Liegenschaftskataster, § 30 FlurbG, kommen. Der dargestellten gesetzlichen Systematik ist kein Grund dafür zu entnehmen, in diesem Fall nicht auf die im maßgeblichen Zeitpunkt festgestellte präzisere Messung abzustellen.

20 Dies gilt auch dann, wenn die Zuteilung an den einzelnen Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens "Alt für Neu" erfolgt, er also im Ergebnis sein Einlagegrundstück zurückerhält.

21 Für eine solche Bewertung spricht allerdings zunächst § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG. Die Vorschrift bestimmt, dass der Bemessung der Landabfindung die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte zugrunde zu legen sind. Die Vorschrift beansprucht Geltung nicht nur für die Feststellung der Höhe des Abfindungsanspruchs, sondern grundsätzlich auch für die Bemessung des Werts der zugeteilten Grundstücke (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 1979 - 5 B 72.77 , 5 B 76.77 - Buchholz 424.01 § 60 FlurbG Nr. 3 S. 4).

22 Die Maßgeblichkeit der Feststellung der Werte der Einlagegrundstücke für die Bemessung des Werts der zugeteilten Grundstücke geht aber nicht über den nach allgemeinen Regeln zu bestimmenden Umfang ihrer materiellen Bestandskraft hinaus. Die Wertfeststellung nach §§ 27 ff. FlurbG legt den Wert des Einlagegrundstücks für den Zeitpunkt fest, in dem die Bewertung durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1996 - 11 B 33.96 - juris Rn. 3). In sachlicher Hinsicht bezieht sie sich auf das Einlagegrundstück (vgl. Sachs, in: Stelkens/​Bonk/​Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 43 Rn. 56 ff.), in persönlicher Hinsicht auf dessen Eigentümer bzw. seinen Rechtsnachfolger (vgl. Sachs, a. a. O., Rn. 90 f.) und in zeitlicher Hinsicht auf die Bekanntmachung der Wertfeststellung (vgl. Sachs, a. a. O., Rn. 100).

23 Erfüllt die Flurbereinigungsbehörde die Abfindungsansprüche der Teilnehmer durch Zuweisung von Einlagegrundstücken, ist sie an die Ergebnisse der Wertermittlung daher nur insoweit gebunden, als der Wert der Einlagegrundstücke sich bis zu dem nach § 44 Abs. 1 Satz 3 und 4 FlurbG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes vom 15. März 1976, BGBl. I S. 533) für die Gleichwertigkeit der Abfindung maßgeblichen Stichtag nicht verändert hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 9 B 45.15 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 15 Rn. 17).

24 Erfüllt die Flurbereinigungsbehörde die Abfindungsansprüche der Teilnehmer, wie hier, mit Grundstücken, die sie aufgrund einer Neuvermessung des Flurbereinigungsgebiets gebildet hat, ist sie an die Ergebnisse der Wertermittlung für die Einlagegrundstücke von vornherein nicht gebunden. Die Wertermittlung regelt die Bewertung dieser neuen Flurstücke nicht. Das gilt auch, soweit ein neu gebildetes Abfindungsgrundstück dieselben Grenzen hat, wie ein altes Einlagegrundstück.

25 Auch in diesem Fall ist das Abfindungsgrundstück ein neues Grundstück, das nur zufällig ein altes Einlagegrundstück überdeckt und mit diesem in keinerlei sachlichem Rechtsnachfolgezusammenhang steht, der die Erstreckung der Ergebnisse der Wertermittlung auf dieses neue Grundstück rechtfertigen könnte. Auch für ein solches Grundstück beansprucht die Ermittlung der Werte der Einlagegrundstücke daher keine Geltung.

26 c) Die Belastung des Klägers mit der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldausgleichs wegen unvermeidlicher Landmehrabfindung verletzt den Kläger nicht in seinem Recht aus Art. 14 GG.

27 aa) Die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG steht einer Verpflichtung zur Zahlung eines Geldausgleichs bei unvermeidlicher Landmehrausweisung grundsätzlich nicht entgegen. Die Regelflurbereinigung (§ 1 FlurbG) stellt keine Enteignung, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung dar (BVerwG, Urteil vom 13. April 2011 - 9 C 1.10 - BVerwGE 139, 296 Rn. 14). Das gilt auch für die in § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG geregelte Geldabfindung wegen einer unvermeidbaren Minderausweisung (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 9 C 11.13 - BVerwGE 151, 89 Rn. 22). Sie ist wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Landabfindung ebenfalls mit Art. 14 GG vereinbar. Gleiches gilt für die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldausgleichs für eine Landmehrabfindung nach § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG. Ihre Auferlegung wird durch die mit der Flurbereinigung verfolgten Ziele gerechtfertigt, die Teilnehmer mit möglichst großen zusammenhängenden, ihrer Einlage möglichst wertmäßig entsprechenden Grundstücken abzufinden. Ein Geldausgleich nach § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG darf nur verlangt werden, wenn es nicht gelingt, einem Teilnehmer eine dem Wert seiner Einlage genau entsprechende Landabfindung zukommen zu lassen, ohne das Ziel der Gliederung des Flurbereinigungsgebietes in möglichst große zusammenhängende Grundstücke zu gefährden; eine Landmehrabfindung mithin unvermeidbar ist.

28 An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger vorliegend eine Landabfindung in den Grenzen seines Einlagegrundstücks erhält. Die ihm nach § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG aufzuerlegende Zahlungsverpflichtung ist Folge der grundsätzlichen Orientierung der Wertberechnung der Einlagegrundstücke an den Eintragungen über die Grundstücksgröße im Liegenschaftskataster (§ 30 FlurbG) und der regelmäßigen Neuvermessung der den Teilnehmern im Rahmen der Landabfindung zugewiesenen Grundstücke. Das diesem Verfahren innewohnende grundsätzliche Risiko des Entstehens von Neuvermessungsdifferenzen zwischen der Größe des Einlagegrundstücks und der Größe der im Rahmen der Landabfindung zugewiesenen Grundstücke tragen alle Teilnehmer in gleicher Weise. Im Übrigen ist der Kläger nicht rechtsschutzlos gestellt. Denn er hätte die ihm auferlegte Zahlungsverpflichtung durch einen rechtzeitigen Antrag auf Neuvermessung seines Einlagegrundstücks bzw. die rechtzeitige Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Feststellung des Werts seines Einlagegrundstücks vermeiden können.

29 2. Das Oberverwaltungsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise schließlich davon ausgegangen, dass die Landmehrausweisung für den Kläger unvermeidbar war. Unvermeidbar im Sinne von § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG sind Landmehrabfindungen, wenn und soweit die bei der Gestaltung des Bereinigungsgebietes zu wahrenden Interessen der Mehrheit der Beteiligten an einer zweckvollen Flurbereinigung eine andere Lösung nicht zulassen oder erheblich erschweren (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 1959 - 1 C 155.58 - BVerwGE 8, 95 Rn. 8 und vom 10. Dezember 2014 - 9 C 11.13 - BVerwGE 151, 89 Rn. 33). Insoweit sind Mehr- oder Minderzuteilungen, die auf der Neuvermessungsdifferenz eines "Alt-wie-Neu" zugewiesenen Flurstücks beruhen, jedenfalls wenn sie wie hier, ein geringes Ausmaß aufweisen, regelmäßig unvermeidbar. Denn jede Verringerung der Fläche des Abfindungsgrundstücks des Klägers würde zwingend an anderer Stelle zu einer Landmehrabfindung führen.

30 Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Zurückweisung der Revision folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens folgt aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Insoweit ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten insoweit hälftig zu teilen. Der Kläger hätte die begehrten Grenzkoordinaten durch Einsicht in den Verwaltungsvorgang erlangen können, wenn der Beklagte die Grenzkoordinaten, die er für seine Flächenberechnung verwendet hat, dort, wie rechtlich geboten, eingestellt hätte.

31 Die Einholung eines Pauschsatzes beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG.