Beschluss vom 15.02.2021 -
BVerwG 9 B 10.20ECLI:DE:BVerwG:2021:150221B9B10.20.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 15.02.2021 - 9 B 10.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:150221B9B10.20.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 10.20
- VG Magdeburg - 17.05.2017 - AZ: VG 9 A 644/15 MD
- OVG Magdeburg - 19.11.2019 - AZ: OVG 4 L 135/17
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. November 2019 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 18 252,96 € festgesetzt.
Gründe
1 Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Kläger aufgeworfene Frage,
ob die Wirkungen einer vor Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung in das Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung dahingehen, dass die belasteten (Hinterlieger-)Grundstücke so zu behandeln sind, als sei ein später eintretender Eigentumsübergang bereits vor Inkrafttreten der Abgabensatzung erfolgt, so dass von einer Eigentümeridentität zum Zeitpunkt der Beitragserhebung nicht mehr ausgegangen werden kann,
nicht. Denn sie wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.
3 Die Fragestellung bezieht sich auf die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts, dass der angefochtene Bescheid über die Erhebung von Anschlussbeiträgen rechtmäßig sei, weil die sachliche Beitragspflicht für die streitgegenständlichen Hinterliegergrundstücke entstanden sei. Bei Erlass des Beitragsbescheids sei der Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit tatsächlich und rechtlich dauerhaft gesichert gewesen, so dass ein die Erhebung des Beitrags rechtfertigender Vorteil im Sinne des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vorliege. Sowohl das Vorderliegergrundstück als auch die veranlagten Hinterliegergrundstücke sowie die dazwischen liegenden Grundstücke hätten damals im Eigentum des Klägers gestanden. Die aus der Eigentümeridentität resultierende Vorteilslage werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass veranlagte Grundstücke und weitere Hinterliegergrundstücke, welche die veranlagten Grundstücke von dem Vorderliegergrundstück trennten, mit Auflassungsvormerkungen belastet gewesen seien. Denn der Kläger habe als Eigentümer mangels Herrschaftsbefugnissen des Vormerkungsberechtigten weiterhin die tatsächliche Möglichkeit gehabt, einen Anschluss über die (weiteren) Hinterliegergrundstücke bis zu den veranlagten Grundstücken herzustellen.
4 Mit der aufgeworfenen Grundsatzfrage will der Kläger diesen Begründungsansatz zur Überprüfung durch das Revisionsgericht stellen. Dabei geht es, wie er selbst ausführt, um die Frage, ob die herangezogenen Grundstücke anschlussbeitragsrechtlich bevorteilt sind und die sachliche Beitragspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA entstanden ist. Dies betrifft die Auslegung und Anwendung von irrevisiblem Landesrecht. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass es im bundesrechtlich geregelten Erschließungsbeitragsrecht parallele Fragestellungen gebe und auch dort die Frage zu klären sei, unter welchen Voraussetzungen ein Hinterliegergrundstück von einer Anlage bevorteilt sei, macht dies das Landesrecht nicht zu revisiblem Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO. Der Vorteilsbegriff für Herstellungsbeiträge nach dem Kommunalabgabenrecht und der für Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch beziehen sich auf den jeweiligen Regelungskontext und sind nicht identisch. Im Übrigen ändert selbst eine (teilweise) inhaltliche Übereinstimmung mit Bundesrecht nichts an dem landesrechtlichen Charakter einer Norm und macht diese nicht revisibel (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1969 - 7 C 20.67 - BVerwGE 32, 252 <254 f.> und Beschluss vom 17. März 2015 - 4 BN 29.14 - juris Rn. 7). Der kommunalabgabenrechtliche Vorteilsbegriff ist - abgesehen von hier nicht problematisierten verfassungsrechtlichen Bindungen - ein landesrechtlicher Begriff und damit nicht revisibel (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 16). Seine Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht muss nach § 560 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO auch vom Revisionsgericht zugrunde gelegt werden und ist daher einer Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich.
5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.