Beschluss vom 31.08.2015 -
BVerwG 2 B 61.14ECLI:DE:BVerwG:2015:310815B2B61.14.0
Keine Pflicht zur Belehrung über die vor dem OVG zur Vertretung befugten Personen
Leitsätze:
1. Die Rechtsmittelbelehrung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils ist nicht deshalb fehlerhaft i.S.v. § 58 Abs. 2 VwGO, weil sie im Hinblick auf den Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht nicht ausdrücklich die zur Vertretung befugten Personen benennt, sondern insoweit allein auf die gesetzliche Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO verweist (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 27. August 1997 - 1 B 145.97 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 67 S. 5 f.).
2. Die im Zivilprozess geltende Regelung über die Belehrung über den Anwaltszwang (§ 232 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 5. Dezember 2012, BGBl. I S. 2418) findet mit Blick auf den abschließenden Charakter von § 58 Abs. 1 VwGO und die differenzierte Vertretungsmöglichkeit gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 ff. VwGO im Verwaltungsprozess keine Anwendung.
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Rechtsquellen
VwGO § 58 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 1, § 67 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3, § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 173 Satz 1 LDG NRW § 3 Abs. 1, § 67 Satz 1 ZPO § 85 Abs. 2, § 232 -
Instanzenzug
VG Düsseldorf - 23.01.2014 - AZ: VG 35 K 5931/11.O
OVG Münster - 19.05.2014 - AZ: OVG 3d A 583/14.O
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 31.08.2015 - 2 B 61.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:310815B2B61.14.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 61.14
- VG Düsseldorf - 23.01.2014 - AZ: VG 35 K 5931/11.O
- OVG Münster - 19.05.2014 - AZ: OVG 3d A 583/14.O
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Günther beschlossen:
- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 67 Satz 1 LDG NRW) gestützte Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
2 1. Der 1960 geborene Beklagte steht seit 1977 im Polizeidienst des Klägers. Seit 1987 ist er Beamter auf Lebenszeit, seit 1999 im Amt eines Polizeikommissars (BesGr A 9 BBesO). Auf die Disziplinarklage des Klägers hin hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist Kriminalhauptkommissar a.D. Peter S. aus D. unter der Bezeichnung "Disziplinarverteidiger" als Prozessbevollmächtigter des Beklagten aufgetreten. Dem hat eine vom Beklagten erteilte Vollmacht zu Grunde gelegen. In dem Text zur Bevollmächtigung heißt es u.a.: "Zustellungsvollmacht liegt hiermit auch vor." Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist Herrn S. ausweislich der Zustellungsurkunde am 5. Februar 2014 im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung zugestellt worden. Am 4. März 2014 hat Herr S. beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt und diese am 14. März 2014 begründet. Am 1. April 2014 hat sich der jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten, ein Rechtsanwalt, bestellt. Am 7. April 2014 hat dieser gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Versäumung der Berufungsfrist und der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt. Die Berufung hat er am 28. April 2014 begründet.
3 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 5. Februar 2014 wirksam zugestellt worden (§ 181 ZPO, § 56 Abs. 2 VwGO, § 3 Abs. 1 LDG NRW). Dieser sei tauglicher Zustellungsadressat gewesen, weil er jedenfalls nicht vom Verwaltungsgericht als Bevollmächtigter förmlich nach § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 3 Abs. 1 LDG NRW zurückgewiesen worden sei. Mit der Zustellung am 5. Februar 2014 habe die Berufungsfrist (§ 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW) zu laufen begonnen. Die Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Verwaltungsgerichts sei nicht zu beanstanden, auch wenn darin hinsichtlich der im Berufungsverfahren zugelassenen Bevollmächtigten lediglich auf die Gesetzeslage verwiesen worden sei. Die Belehrung sei weder unrichtig noch unzureichend noch irreführend. Die darin enthaltene Aufzählung der zugelassenen Bevollmächtigten entspreche der Gesetzeslage. Es sei auch nicht fehlerhaft, dass hinsichtlich des vertretungsbefugten Personenkreises nur auf die einschlägige Norm verwiesen worden sei, ohne diese im Einzelnen wiederzugeben. § 58 Abs. 1 VwGO, § 3 Abs. 1 LDG NRW verlangten überhaupt keine Belehrung über den Vertretungszwang. Ein Rückgriff nach § 173 Satz 1 VwGO auf § 232 ZPO, welcher nunmehr in der neuen Fassung auch eine Belehrung über die bei Rechtsmitteln einzuhaltende Form enthalte, sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angezeigt. Die am 4. März 2014 an sich fristgerecht eingelegte Berufung habe mangels Postulationsfähigkeit des früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht zu einer wirksamen Einlegung der Berufung geführt. Die erst am 7. April 2014 durch den aktuellen Prozessbevollmächtigten des Beklagten, einen Rechtsanwalt, eingelegte Berufung sei verfristet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren. Der Beklagte habe die Frist nicht ohne Verschulden versäumt. Soweit er sich auf eine fehlerhafte Beratung durch den früheren Prozessbevollmächtigten berufe, sei ihm dessen Verschulden zuzurechnen. Zwar habe das Verwaltungsgericht davon abgesehen, den nicht zu dem vertretungsbefugten Personenkreis nach § 67 Abs. 2 VwGO zählenden früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO zurückzuweisen. Daraus ergebe sich jedoch nichts für die maßgebliche Postulationsfähigkeit im Berufungsverfahren. Abgesehen davon sei die Berufung auch deshalb unzulässig, weil der Beklagte die parallel zur Berufungsfrist laufende Monatsfrist zur Berufungsbegründung ebenfalls nicht eingehalten habe.
4 2. Die vom Beklagten geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor (§ 67 Satz 1, § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
5 a) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass innerhalb der Monatsfrist des § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW eine wirksame Berufung weder eingelegt noch begründet worden ist. Mit der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils am 5. Februar 2014 hat die Monatsfrist zu laufen begonnen. Diese Frist endete gemäß § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 2 und § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 5. März 2014. Innerhalb dieser Frist hat der Beklagte nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nur durch seinen Bevollmächtigten, Herrn S., am 4. März 2014 Berufung beim Verwaltungsgericht eingelegt. Die Begründung der Berufung erfolgte erst nach Ablauf der Frist am 14. März 2014. Die Einlegung der Berufung durch Herrn S. war mangels Postulationsfähigkeit gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO, § 3 Abs. 1 LDG NRW nicht wirksam.
6 Es ist auch nicht von der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, § 3 Abs. 1 LDG NRW auszugehen gewesen. Anders als vom Beklagten angenommen ist die Rechtsmittelbelehrung im verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht fehlerhaft.
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Die hier streitbefangene Passage der Rechtsmittelbelehrung im verwaltungsgerichtlichen Urteil lautet:
"Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigter sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird."
8 Eine Rechtsmittelbelehrung ist dann im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO fehlerhaft, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt oder wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 S. 16 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Rechtsmittelbelehrung im verwaltungsgerichtlichen Urteil ist insbesondere nicht dadurch fehlerhaft, dass sie im Hinblick auf den Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht nicht ausdrücklich die zur Vertretung befugten Personen benennt, sondern insoweit allein auf die gesetzliche Regelung verweist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Rechtsmittelbelehrung nicht über den gesetzlichen Vertretungszwang belehren muss (BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 1997 - 1 B 145.97 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 67 S. 5, vom 24. Oktober 2012 - 1 B 23.12 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 90 Rn. 5 und vom 7. November 2014 - 2 B 45.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 91 Rn. 10 jeweils m.w.N.). § 58 Abs. 1 VwGO schreibt insoweit allein eine Belehrung über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist vor. Weitere Inhalte der Rechtsbehelfsbelehrung sind nicht vorgeschrieben. Insbesondere ist es nicht notwendig, in der Rechtsmittelbelehrung darüber aufzuklären, welche Personen genau den gesetzlichen Vertretungszwang erfüllen.
9 Ein solches Erfordernis ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Beklagten auch nicht aus § 232 ZPO n.F. i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO. § 58 Abs. 1 VwGO bildet insoweit eine abschließende Regelung, die einer Ergänzung durch § 232 ZPO nicht zugänglich ist. Gemäß § 232 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) hat jede anfechtbare Entscheidung eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel und - soweit hier von Bedeutung - über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. In der Auslegung durch die Bundesregierung in der Begründung des dem Gesetz zu Grunde liegenden Gesetzentwurfs umfasst die vorgeschriebene Belehrung über die Form des Rechtsbehelfs auch einen Hinweis auf einen bestehenden Anwaltszwang (BT-Drs. 17/10490 S. 13). Die Regelung ist in Reaktion auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. März 2009 - V ZB 174/08 - (BGHZ 180, 199) sowie auf den Beschluss der 81. Justizministerkonferenz vom 23./24. Juni 2010, eine Rechtsbehelfsbelehrung in das zivilgerichtliche und zwangsvollstreckungsrechtliche Verfahren einzuführen, getroffen worden (BT-Drs. 17/1049012 S. 11). Sie betrifft allein das zivilprozessuale Verfahren. Die Justizministerkonferenz führte zur Begründung ihrer Initiative Wertungswidersprüche zu anderen Verfahrensordnungen an, die bereits Regelungen über Rechtsbehelfsbelehrungen enthalten. Die Einführung von § 232 ZPO diente der Umsetzung dieses Beschlusses der Justizministerkonferenz (BT-Drs. 17/10490 S. 11). Mit der Einführung der Rechtsbehelfsbelehrung durch § 232 ZPO wurde ein Defizit der Zivilprozessordnung ausgeglichen. Es wurde keine Regelung über andere Verfahrensordnungen getroffen. § 58 Abs. 1 VwGO wurde nicht angepasst und gilt daher mit unverändertem Inhalt fort. Das folgt schließlich auch daraus, dass § 232 ZPO im Verständnis der amtlichen Begründung allein den Anwaltszwang zum Inhalt der Rechtsmittelbelehrung erhebt. Die Regelung in § 67 Abs. 4 Satz 3 ff. VwGO enthält aber eine wesentlich differenzierte Möglichkeit der Vertretung, die längst nicht auf Rechtsanwälte beschränkt ist.
10 Die Rechtsmittelbelehrung ist auch nicht unrichtig. Sie gibt die Gesetzeslage treffend wieder. Sie wird entgegen dem Vorbringen durch den Beklagten nicht dadurch unrichtig, dass das Oberverwaltungsgericht in seiner eigenen Rechtsmittelbelehrung die zur Vertretung befugten Personen und Organisationen benennt. Denn in beiden Fällen handelt es sich um freiwillige Angaben des Gerichts, die nur nicht falsch und nicht irreführend sein dürfen, was wie gezeigt, hier nicht der Fall ist.
11 Die angegriffene Passage der Rechtsmittelbelehrung ist zudem nicht irreführend. Anders als vom Beklagten dargestellt, ist es nicht irreführend, dass im Hinblick auf den Vertretungszwang die zur Vertretung berechtigten Personen bzw. Berufsgruppen nicht ausdrücklich genannt werden. Durch die gewählte Formulierung wird der Adressat der Rechtsmittelbelehrung nicht davon abgehalten, den richtigen Rechtsbehelf überhaupt, in der richtigen Frist und in der richtigen Form einzulegen. Allein dadurch, dass die angegriffene Rechtsmittelbelehrung darauf hinweist, dass in bestimmten, im Einzelnen benannten gesetzlichen Vorschriften Personen und Organisationen benannt sind, die zur Vertretung berechtigt sind, muss auch dem juristischen Laien klar sein, dass der zur Vertretung berechtigte Personenkreis durch Lektüre dieser Vorschriften ermittelt werden kann. Wegen dieses eindeutigen Verweises auf den Inhalt von Rechtsvorschriften kann er sich auch nicht darauf verlassen, dass in der Rechtsmittelbelehrung sämtliche von ihm zu beachtende Voraussetzungen für die Einlegung des Rechtsmittels genannt werden. Die angegriffene Rechtsmittelbelehrung erweckt wegen dieses Verweises gerade nicht den Eindruck, alle zu erfüllenden Anforderungen vollständig aufgelistet zu haben (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 S. 16). Traut der Rechtsmittelführer sich nicht zu, die in der Rechtsmittelbelehrung genannten Vorschriften aufzufinden oder ihren Inhalt hinreichend zu verstehen, ist es ihm zumutbar, diesbezüglich juristischen Rat einzuholen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 9 B 83.09 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 266 Rn. 3 m.w.N.).
12 Auch der letzte Satz der Rechtsmittelbelehrung, in dem darauf hingewiesen wird, dass "dies" auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird, gelte, ist nicht irreführend und hindert nicht die rechtzeitige, formgerechte Einlegung der Berufung. Dieser Satz ist allein so zu verstehen, dass der im gesamten Absatz beschriebene Vertretungszwang nicht nur für die Durchführung der Verfahren, sondern schon bei der Einlegung des Rechtsbehelfs, hier also bei der Einlegung der Berufung, gilt. Der Beklagte will diesen Satz gleichwohl so verstanden wissen, dass er sich nur auf den unmittelbar davor stehenden Satz und nicht auf den gesamten Absatz bezieht. In dem unmittelbar davor stehenden Satz wird erläutert, dass ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 S. 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, sich selbst vertreten kann. Bezöge sich der letzte Satz der Rechtsmittelbelehrung nur auf diesen Satz, ergäbe er nach den Gesetzen der Denklogik keinen Sinn. Auch der juristische Laie darf der gerichtlichen Rechtsmittelbelehrung aber keine Sinnlosigkeit unterstellen; er hat vielmehr ein Verständnis des Textes zu wählen, das Sinn ergibt. Bei dem vom Beklagten gewählten Verständnis des letzten Satzes der Rechtsmittelbelehrung bestünde außerhalb der Fälle der Selbstvertretung kein Vertretungszwang bei der Einleitung von Verfahren. Wenn dies so wäre, machte es aber keinen Sinn, die Möglichkeit der Selbstvertretung auch auf die Einleitung des Verfahrens zu erstrecken; denn für die Einleitung von Verfahren bestünde ja gerade kein Vertretungszwang.
13 Auch das vom Beklagten unterbreitete Verständnis der Rechtsmittelbelehrung, diese beschreibe einen Vertretungszwang allein für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, ist nicht nachvollziehbar und zeigt kein irreführendes Element der Rechtsmittelbelehrung auf. In Satz 1 des zitierten Absatzes heißt es ausdrücklich, dass sich "jeder Beteiligte" vertreten lassen muss. Allein Satz 3 dieses Absatzes befasst sich mit Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Dies ist vom Wortlaut her eindeutig.
14 Es ist auch nicht irreführend, dass der Begriff der Unzulässigkeit in der angegriffenen Passage der Rechtsmittelbelehrung fehlt. Insoweit genügt es, dass das Verwaltungsgericht mit dem Wort "muss" eine eindeutige Verpflichtung, sich vertreten zu lassen, formuliert hat.
15 Ein irreführender Charakter der Rechtsmittelbelehrung lässt sich schließlich nicht damit darlegen, dass der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten eine Vielzahl von unzutreffenden Auslegungsmöglichkeiten ihres Wortlauts vorbringt, die - wie aufgezeigt - allesamt nicht tragfähig sind.
16 b) Ein Verfahrensfehler besteht auch nicht darin, dass das Oberverwaltungsgericht dem Beklagten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO, § 3 Abs. 1 LDG NRW) betreffend die Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung gewährt hat. Die Rügen des Beklagten beziehen sich im Wesentlichen darauf, dass das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht von einer Zurechnung des Verschuldens des früheren Bevollmächtigten des Beklagten ausgegangen sei. Dem Argument des Oberverwaltungsgerichts, aus § 85 Abs. 2 ZPO folge, dass auch das Verschulden des nicht anwaltlichen Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen sei, hält der Beklagte allein entgegen, dass dessen Verschulden von dem Fehler des Verwaltungsgerichts, den nicht vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 3 Abs. 1 LDG NRW zurückgewiesen zu haben, überlagert werde. Insoweit fehlt es schon an hinreichenden Darlegungen, dass das Verwaltungsgericht die fehlende Vertretungsbefugnis des früheren Bevollmächtigten des Beklagten hätte erkennen müssen. Im Übrigen kommt § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO keine Schutzfunktion im Hinblick auf den vertretenen Beteiligten zu. Primär geht es bei dieser Regelung darum, die geschäftsmäßige Prozessvertretung außerhalb der Rechtsanwaltschaft zu begrenzen bzw. auszuschließen (vgl. BT-Drs. 16/3655 S. 34). Konsequenterweise kann sich der so Vertretene nicht auf eine fehlende Zurückweisung im Rechtsmittelverfahren berufen (BT-Drs. 16/3655 S. 89 zu § 79 Abs. 3 ZPO). Systematisch ist der Schutz des Vertretenen vielmehr in § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO angelegt. Nach dieser Vorschrift kann ein an sich Vertretungsberechtigter vom Gericht zurückgewiesen werden, wenn er nicht in der Lage ist, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Die Fachkompetenz des früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten zieht dieser jedoch nicht in Frage, sondern betont auf S. 12 der Beschwerdebegründung, er habe auf Grund dessen großer Erfahrung als "Disziplinarverteidiger" darauf vertrauen dürfen, durch ihn fachkundig beraten zu werden.
17 Soweit der Beklagte darüber hinaus ein mangelndes Verschulden damit begründet, dass die Rechtsmittelbelehrung falsch gewesen sei, gelten die Ausführungen zu (a) entsprechend. Weitere Darlegungen bezüglich des Verschuldens des Beklagten und der Zurechnung des Verschuldens des früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten enthält die Beschwerde nicht.
18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 74 Abs. 1 LDG NRW. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil die Gerichtskosten gesetzlich betragsgenau festgesetzt sind (§ 75 Satz 1 LDG NRW, Nr. 10 und 62 Gebührenverzeichnis zum LDG NRW).
FAQhäufig gestellte Fragen
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Seit wann gibt es das Bundesverwaltungsgericht?
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Das Bundesverwaltungsgericht wurde 1953 errichtet. Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland verabschiedete der Bundesgesetzgeber hierfür das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952. In der DDR gab es kein vergleichbares Gericht.
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Welche Aufgaben hat das Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht ist das oberste Verwaltungsgericht der Bundesrepublik Deutschland. Es entscheidet über Streitigkeiten im Bereich des Verwaltungsrechts, soweit sie nicht einem anderen Gericht zugewiesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist vor allem Revisionsinstanz, d.h. es prüft, ob die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte mit Bundesrecht vereinbar sind. In bestimmten Streitigkeiten (zum Beispiel über die Planung besonders wichtiger Verkehrswege oder über Vereinsverbote) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht abschließend in erster und zugleich letzter Instanz.
Weiterführende Informationen:
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Wie steht das Bundesverwaltungsgericht zu anderen Gerichten (z.B. Bundesverfassungsgericht)?
Neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es in Deutschland vier weitere Gerichtsbarkeiten: die ordentliche Gerichtsbarkeit mit der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit. Für verfassungsrechtliche Streitigkeiten ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet. In diesen Fällen ist das Bundesverfassungsgericht zuständig.
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Wie ist das Bundesverwaltungsgericht organisiert?
Beschreibungen der Organisation und Arbeitsweise des Bundesverwaltungsgerichts finden Sie unter Organisation und den zugehörigen Unterseiten. Im Bereich Rechtsprechung erhalten Sie weiterführende Informationen.
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Wie läuft eine Gerichtsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ab?
Die mündliche Verhandlung stellt einen Teil des Verfahrens dar. Sie ist auf der Seite Ablauf des Verfahrens beschrieben.
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Wie lange dauert im Durchschnitt ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht?
Die Verfahren unterscheiden sich in Umfang und Komplexität und damit auch in ihrer Dauer.
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Benötige ich vor dem Bundesverwaltungsgericht immer einen Rechtsanwalt?
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Wie wird man Bundesrichter?
Die Richterinnen und Richter werden vom Bundesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. Dem Richterwahlausschuss gehören an: Die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Minister der Länder und eine gleiche Anzahl von Mitgliedern, die durch den Bundestag gewählt werden.
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Welche Urteile oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts finde ich auf der Website?
Auf dieser Website finden Sie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab Januar 2002. Ausgenommen sind in der Regel
- Einstellungsbeschlüsse,
- Ruhensbeschlüsse,
- Entscheidungen über Prozesskostenhilfe,
- Beiordnungsbeschlüsse,
- Streitwertbeschlüsse,
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
- Beiladungen,
- Anhörungsrügen,
- Vergleiche,
- Verwerfungen von Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO,
- Entscheidungen, die dem Geheimschutz unterliegen oder die durch die gesetzlich vorgeschriebene Anonymisierung unverständlich oder verfälscht werden.
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.
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Warum sind die Urteile und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Leichter Sprache verfügbar?
Die Urteile und Beschlüsse des Gerichts lassen sich nicht in Leichte Sprache übertragen. Es handelt sich um Veröffentlichungen der Rechtsprechung, die von Fachsprache Gebrauch machen müssen. Jede Veränderung birgt die Gefahr, den Inhalt zu verzerren und sogar den Inhalt der Entscheidung rechtlich falsch wiederzugeben.
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Was passiert mit meinen Daten, wenn ich ein Formular absende und ist der Versand sicher?
Ihre Daten werden verschlüsselt an den Server übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht speichert Ihre Daten nur, wenn und solange dies für die Bearbeitung Ihres Anliegens erforderlich ist. Details zum Umgang mit Ihren Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung.
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Ich habe einen Fehler gefunden. Wem kann ich diesen melden?
Vielen Dank, dass Sie das Bundesverwaltungsgericht dabei unterstützen möchten, die Qualität der Website zu erhalten. Um Fehler einzureichen, nutzen Sie bitte das dafür vorgesehene Formular. Je detaillierter Ihre Fehlerbeschreibung ist, desto schneller kann ein Fehler behoben werden. Wenn es sich um technische Fehler handelt, geben Sie bitte an, mit welchem Betriebssystem (z.B. Windows 10, Android, iOS, etc.) und mit welchem Browser (z.B. Mozilla Firefox) Sie arbeiten.
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Welche Unternehmen waren an dieser Website beteiligt?
Diese Website hat das Bundesverwaltungsgericht in Zusammenarbeit mit verschiedenen Dienstleistern erstellt. Gestaltung und technische Umsetzung der Gestaltung: Agentur eulenblick Kommunikation und Werbung aus Münster Videos und Luftbilder:3motion GmbH aus Leipzig* Gebärdensprachfilme: Gebärdenwerk – Raule & Weinmeister GbR aus Hamburg Leichte Sprache: capito Bodensee aus Sigmaringen Hosting und Systempflege: Cosimo Vertriebs- und Beratungs GmbH aus Frohburg Angaben zu den Urheberinnen und Urhebern, der auf der Website veröffentlichten Fotos, finden Sie bei dem jeweiligen Foto.