Beschluss vom 30.06.2015 -
BVerwG 6 B 11.15ECLI:DE:BVerwG:2015:300615B6B11.15.0
Leitsätze:
Die unterschiedliche Gestaltung der zeitlichen Abfolge von Teilprüfungen ist mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit vereinbar, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht und die Bedingungen der Prüfungsvorbereitung für alle Prüfungsteilnehmer gleichwertig sind.
Die Erprobung eines neuen Studiengangs kann es rechtfertigen, die zeitliche Abfolge der Prüfungen an den Besonderheiten dieses Studiengangs auszurichten.
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Rechtsquellen
GG Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JAPrO BW §§ 35a, 35b, 62a -
Instanzenzug
VG Stuttgart - 25.09.2013 - AZ: VG 12 K 1330/13
VGH Mannheim - 10.03.2015 - AZ: VGH 9 S 2309/13
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 30.06.2015 - 6 B 11.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:300615B6B11.15.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 11.15
- VG Stuttgart - 25.09.2013 - AZ: VG 12 K 1330/13
- VGH Mannheim - 10.03.2015 - AZ: VGH 9 S 2309/13
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2015
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Möller
und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. März 2015 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
2 Die Klägerin erzielte bei ihrer wiederholten Teilnahme an der Ersten juristischen Prüfung in den sechs Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Pflichtfachprüfung eine Durchschnittspunktzahl, die nicht ausreichte, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Daher erklärte das Prüfungsamt die Erste juristische Prüfung für endgültig nicht bestanden. Mit der Klage will die Klägerin unter anderem erreichen, dass sie die schriftliche Prüfung nochmals ablegen kann. In der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung sei ihr Anspruch auf Chancengleichheit verletzt worden, weil rund 10 % der Teilnehmer der landesweiten Prüfungskampagne die sechs Aufsichtsarbeiten nicht - wie sie selbst - innerhalb von zwei Wochen geschrieben hätten. Diese Prüflinge, die den gestuften Kombinationsstudiengang Rechtswissenschaft der Universität M. belegt hätten, absolvierten die schriftliche Pflichtfachprüfung in zwei zeitlich weit auseinander liegenden Abschnitten von je drei Aufsichtsarbeiten, zunächst im Zivilrecht, danach im Strafrecht und im Öffentlichen Recht. Die Aufteilung des Prüfungsstoffes in zwei Abschnitte ermögliche eine konzentriertere Vorbereitung und eröffne daher bessere Erfolgschancen zu Lasten der anderen Prüflinge.
3 Der gestufte Kombinationsstudiengang (sog. Mannheimer Modell) besteht in der ersten Phase aus dem modular aufgebauten Bachelor-Studiengang "Unternehmensjuristin/-jurist" mit dem berufsqualifizierenden Universitätsabschluss "Bachelor of Laws (LL.B.)" (erste Phase) und in der zweiten Phase aus ergänzenden Studien im Öffentlichen Recht und im Strafrecht. Die erste Phase gliedert sich in einen rechtswissenschaftlichen Bereich mit wirtschaftsrechtlichem Schwerpunkt und einen wirtschaftswissenschaftlichen Bereich. Als Prüfung im Modul "Zivilrecht in der Vertiefung" ist nach sechs Studiensemestern die Teilnahme an den drei zivilrechtlichen Aufsichtsarbeiten des staatlichen Teils der Ersten juristischen Prüfung vorgesehen. Die viersemestrige zweite Phase endet mit der Teilnahme an der strafrechtlichen und den beiden öffentlich-rechtlichen Aufsichtsarbeiten.
4 Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. In dem Berufungsurteil hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: Die unterschiedlichen Bedingungen der schriftlichen Pflichtfachprüfung verstießen nicht gegen das Gebot der chancengleichen Behandlung aller Teilnehmer an der jeweiligen Prüfungskampagne. Die Prüfungsvoraussetzungen beider Teilnehmergruppen könnten bei einer Gesamtschau der jeweiligen Vor- und Nachteile als vergleichbar angesehen werden. Die Prüfung in zwei Abschnitten biete die Vorteile der konzentrierteren Vorbereitungsmöglichkeiten und der geringeren Belastungssituation in der Prüfung. Dem stünden jedoch als Nachteile die Belastungen durch die wirtschaftswissenschaftlichen Anforderungen des Studiums vor den zivilrechtlichen Aufsichtsarbeiten, die engen zeitlichen Voraussetzungen der Abschichtungsmöglichkeit und die einheitliche, auch das Zivilrecht umfassende mündliche Prüfung am Ende des zweiten Abschnitts gegenüber. Auswirkungen der unterschiedlichen Prüfungsbedingungen auf die Ergebnisse könnten nicht festgestellt werden. Das sog. Mannheimer Modell sei von einer Experimentierklausel der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO) gedeckt, die ihrerseits auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage beruhe. Das Deutsche Richtergesetz stehe landesrechtlichen Bestimmungen über die zeitliche Abschichtung von Teilen der Ersten juristischen Prüfung nicht entgegen.
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Aufgrund des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Entscheidung über die Zulassung der Revision ausschließlich die in der Beschwerdebegründung angesprochenen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Klägerin hält die Revisionszulassung für geboten, um in einem Revisionsverfahren die für rechtsgrundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage zu beantworten,
ob es sich als eine Verletzung des bundesrechtlichen Gebots der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren darstellt, wenn Ungleichbehandlungen durch den Normgeber in Form von Wettbewerbsvorteilen oder Erleichterungen für einen Teil der Prüflinge in juristischen Staatsprüfungen dadurch gerechtfertigt werden, dass diese im Rahmen eines Reformstudiengangs erhebliche außerjuristische Leistungen zu erbringen haben und dem Normgeber im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Studiengänge ein großer Spielraum zusteht.
6 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - NVwZ-RR 2015, 416 Rn. 8).
7 Danach hat die von der Klägerin gestellte Frage keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie auf der Grundlage der Rechtsprechung von Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht zur Bedeutung des Gebots der Chancengleichheit für berufsbezogene Prüfungen eindeutig im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet werden kann.
8 1. Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten. Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Prüflinge oder Teilnehmergruppen einer Prüfung sollen vermieden werden, um allen Teilnehmern gleiche Erfolgschancen zu bieten. Jeder Teilnehmer hat einen Anspruch auf chancengleiche Behandlung im Prüfungsverfahren (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <52>).
9 Unter Prüfungsbedingungen sind diejenigen Regeln und Umstände zu verstehen, die das Verfahren gestalten, in dem die Prüfungsleistung erbracht wird. Sie bilden den äußeren Rahmen für die Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Prüflinge. Insoweit verlangt das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen sowie Gleichartigkeit der tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 17.90 - BVerwGE 87, 258 <261 f.>).
10 Unterschiedliche Prüfungsbedingungen für die Teilnehmer einer Prüfung sind mit dem Gebot der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie auf einen sachlichen Grund zurückzuführen sind, dessen Gewicht die Unterschiede nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1988 - 1 BvL 5, 6/85 - BVerfGE 79, 212 <218>; BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 1990 - 7 B 24.90 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 272 S. 127 und vom 14. Oktober 1992 - 6 B 2.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 303 S. 217). Darüber hinaus darf die Ungleichbehandlung der Prüflinge keine ungleichen Erfolgschancen nach sich ziehen (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2014 - 6 B 25.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 419).
11 Unterschiedliche Prüfungsbedingungen und damit eine Ungleichbehandlung der Prüfungsteilnehmer liegen vor, wenn der Normgeber vorgibt, dass verschiedene Gruppen von Prüflingen die selbständig zu bewertenden schriftlichen Teilprüfungen in unterschiedlicher zeitlicher Reihenfolge oder in unterschiedlichen zeitlichen Abständen ablegen. Zwar sind die äußeren Umstände, der Ablauf und die Aufgaben der einzelnen Teilprüfungen sowie das Verfahren und die Maßstäbe der Leistungsbewertung für alle Prüflinge gleich. Je gravierender die Abweichungen in der zeitlichen Abfolge der Teilprüfungen jedoch sind, desto näher liegt die Annahme, dass die unterschiedlichen Bedingungen Art und Umfang der Prüfungsvorbereitungen beeinflussen können.
12 Diese Annahme ist jedenfalls dann berechtigt, wenn ein Teil der Prüflinge die schriftlichen Teilprüfungen in einem Block, d.h. hintereinander in kurzen zeitlichen Abständen, der andere Teil sie dagegen abgeschichtet nach Prüfungsgebieten in zeitlich weit auseinander liegenden Abschnitten absolviert. Die Abschnittsbildung ermöglicht eine inhaltlich konzentriertere Vorbereitung, weil sich die Prüflinge nicht auf den gesamten Prüfungsstoff vorbereiten und diesen zur gleichen Zeit beherrschen müssen.
13 Allerdings bestimmt im Rahmen der normativen Vorgaben jeder Prüfling eigenverantwortlich, nach welchen Methoden und mit welchem zeitlichen Aufwand er sich auf die Prüfung vorbereitet. Daher ist es grundsätzlich Sache des Prüflings, Schwierigkeiten und Störungen, die seine Vorbereitung beeinträchtigen, zu bewältigen. Aufgrund dessen sind tatsächliche Ungleichheiten in der Vorbereitungsphase, die dem Lebensbereich des Prüflings zuzurechnen sind, als unvermeidbar hinzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 23. März 1994 - 6 B 72.93 - NVwZ-RR 1994, 585). Vor allem aber hängt der Prüfungserfolg weniger von dem Umfang des vorzubereitenden Prüfungsstoffes als vielmehr von Faktoren wie der individuellen Begabung, dem persönlichen Lerneifer und der Intensität der Vorbereitung ab (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1992 - 6 B 7.92 - DVBl. 1993, 49).
14 Aufgrund dieser ganz erheblichen Unwägbarkeiten kann aus dem Umstand, dass ein Teil der Prüflinge die Möglichkeit einer konzentrierteren, weil stofflich eingeschränkten Vorbereitung auf einzelne Teilprüfungen hat, für sich genommen nicht geschlossen werden, dass diese Prüflinge zwangsläufig bessere Erfolgschancen in der Prüfung, d.h. begründete Aussichten auf bessere Prüfungsergebnisse, haben als die anderen Prüflinge, die sich auf den gesamten Prüfungsstoff aller Teilprüfungen vorbereiten müssen.
15 Absolviert ein Teil der Prüflinge die Teilprüfungen in einem Block, ein anderer Teil dagegen in zeitlich weit auseinanderliegenden, nach Fachgebieten geordneten Abschnitten, setzt das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG zum einen voraus, dass sich jeder Prüfling rechtzeitig auf die für ihn geltenden Bedingungen und fachlichen Anforderungen der Prüfung einstellen kann. Dazu gehört, dass die ihm zur Verfügung stehenden Vorbereitungsmöglichkeiten, insbesondere der Vorbereitungszeitraum, in Anbetracht des Umfangs des von ihm gleichzeitig zu bewältigenden Prüfungsstoffes und des Schwierigkeitsgrades der Prüfung angemessen sind.
16 Hinzukommen muss, dass die unterschiedlichen Vorbereitungsmöglichkeiten als gleichwertig anzusehen sind. Dem Gebot der Chancengleichheit wird nur eine Gleichwertigkeitsprüfung gerecht, die die Gesamtheit der Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Prüfungsvorbereitung in den Blick nimmt und vergleicht. Insbesondere sind alle normativen Vorgaben einzubeziehen, die die Vorbereitung steuern oder sich typischerweise darauf auswirken. Gleichwertigkeit und damit eine chancengleiche Behandlung aller Prüflinge ist jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der maßgebenden Umstände der Schluss nahe liegt, dass die unterschiedlichen Prüfungsvorbereitungen zu ungleichen Erfolgschancen führen, d.h. die vorbereitungsbedingt guten Prüfungsleistungen des einen Teils der Prüflinge die Relation der Leistungsbewertungen zu Lasten des anderen Teils verzerrt. Unter dieser Voraussetzung ist der Anspruch des einzelnen Prüflings auf chancengleiche Bewertung seiner Prüfungsleistungen verletzt, wenn sich die vorbereitungsbedingte Verzerrung der Bewertungsrelationen zu seinem Nachteil ausgewirkt hat (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2014 - 6 B 25.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 419).
17 Eine Verletzung des Gebots der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG kann nicht darauf gestützt werden, dass sich die Anzahl der nacheinander zu schreibenden Aufsichtsarbeiten womöglich auf die physische und psychische Belastungssituation auswirkt. Diese Belastungen entziehen sich einer objektiven Bewertung; sie hängen ausschließlich von der individuellen körperlichen und psychischen Verfassung des einzelnen Prüflings während der Prüfungen ab (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1992 - 6 B 7.92 - DVBl. 1993, 49).
18 2. Der Verwaltungsgerichtshof hat die entscheidungserheblichen Rechtsfragen auf der Grundlage der dargestellten Rechtsgrundsätze beantwortet, die sich aus dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ergeben. Davon ausgehend hat er zu Recht angenommen, dass die unterschiedlichen Prüfungsbedingungen hinreichend sachlich gerechtfertigt und die Möglichkeiten der Prüfungsvorbereitung für beide Gruppen von Prüfungsteilnehmern gleichwertig sind. Demzufolge werden Prüflinge, die wie die Klägerin die sechs Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Pflichtfachprüfung innerhalb von zwei Wochen absolvieren, nicht gleichheitswidrig benachteiligt, weil ihre Leistungen gemeinsam mit den Leistungen der Prüflinge bewertet werden, die diese Prüfung in zeitlich weit auseinander liegenden Abschnitten von je drei Aufsichtsarbeiten ablegen.
19 Die Erprobung eines neuen Studiengangs, hier eines gestuften Kombinationsstudiengangs, der rechtswissenschaftliche und wirtschaftswissenschaftliche Inhalte kombiniert und neben einem berufsqualifizierenden Universitätsabschluss auch zur Ersten juristischen Prüfung führt, berechtigt jedenfalls für die bis zum 30. April 2019 befristete Erprobungszeit, die zeitliche Abfolge der staatlichen Pflichtfachprüfung abweichend vom Blockmodell an dem Aufbau dieses Studiengangs auszurichten (§ 35a Abs. 1 und § 35b, § 62a Abs. 1 und 2 JAPrO BW i.d.F. vom 25. August 2008, GBl. S. 298). An der Erprobung besteht ein berechtigtes Interesse, weil gestufte Kombinationsstudiengänge zusätzlich zu der fachlichen Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst eine besondere Qualifikation für eine spezifische juristische Berufsausübung, hier für Tätigkeiten in der Wirtschaft, vermitteln.
20 Es entspricht dem Zweck der Erprobung, die Prüfungsleistungen der Studenten gestufter Kombinationsstudiengänge, die dem Nachweis der Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst dienen, mit denjenigen der Studenten der Rechtswissenschaften zu vergleichen. Hierfür bietet sich an, dass beide Gruppen an der staatlichen Pflichtfachprüfung der Ersten juristischen Prüfung teilnehmen.
21 Die Gleichwertigkeitsprüfung des Verwaltungsgerichtshofs trägt den Rechtsgrundsätzen des Gebots der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung, weil ihr eine Gesamtwürdigung aller Umstände zugrunde liegt, die für den Prüfungserfolg bedeutsam sein können. Das Ergebnis dieser Prüfung, d.h. die Würdigung des - nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend - festgestellten Sachverhalts, kann nicht zur Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen, weil es auf der Anwendung der aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hergeleiteten Rechtsgrundsätze auf den konkret zu entscheidenden Fall beruht.
22 Ungeachtet dessen liegt die Annahme nahe, der durch die Abschichtung bewirkte Vorteil der konzentrierteren, weil fachlich begrenzten Vorbereitung werde durch die wirtschaftswissenschaftlichen Belastungen des Bachelor-Studiengangs, insbesondere die Notwendigkeit des Erwerbs des berufsqualifizierenden Universitätsabschlusses, die zeitlichen Vorgaben für die beiden Phasen des gestuften Kombinationsstudiengangs und den großen zeitlichen Abstand zwischen den zivilrechtlichen Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung im Zivilrecht kompensiert.
23 Aus den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ergeben sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte, dass die Prüflinge des Kombinationsstudiengangs durch besonders gute Prüfungsleistungen hervortreten, die die Bewertungsrelationen zu Lasten der übrigen Prüflinge verschieben. Einer messbaren Verzerrung der Relationen bei der Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten dürfte bereits der geringe Anteil von Prüfungsteilnehmern des gestuften Kombinationsstudiengangs entgegenstehen. Darüber hinaus ergibt sich aus der Auskunft des Prüfungsamts vom 5. Mai 2014 im Berufungsverfahren, dass der Anspruch der Klägerin auf Chancengleichheit in der schriftlichen Pflichtfachprüfung nicht verletzt worden ist. Nach diesen Angaben kann ausgeschlossen werden, dass die Bewertungen der Prüfungsleistungen der Klägerin darauf beruhen, dass sich die Bewertungsrelationen aufgrund der Prüfungsergebnisse von Prüflingen des gestuften Kombinationsstudiengangs zu ihrem Nachteil verschlechtert haben.
24 3. Die Ausführungen der Klägerin zu dem Erfordernis der bundesweiten Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen nach § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG können nicht zur Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen, weil die Bedeutung dieser Regelung durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2013 (6 C 18.12 , NVwZ 2014, 86 Rn. 12 ff.) geklärt ist. Danach soll die Regelung die inhaltliche Gleichwertigkeit der Abschlüsse im Bundesgebiet sicherstellen; sie steht allenfalls gravierenden Abweichungen vom bundesüblichen Standard entgegen.
25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.