Beschluss vom 30.05.2005 -
BVerwG 7 C 1.05ECLI:DE:BVerwG:2005:300505B7C1.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.05.2005 - 7 C 1.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:300505B7C1.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 C 1.05

  • VG Stuttgart - 17.02.2005 - AZ: BVerwG 7 C 25.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y , H e r b e r t , K r a u ß
und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen das Urteil des Senats vom 17. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Klägerinnen rügen, der Senat habe in seinem Urteil vom 17. Februar 2005 ihren Vortrag
- zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte,
- zum Inhalt oder zur Auslegung der gesetzlichen Ermächtigungsvorschriften in den §§ 11, 12 KrW-/AbfG,
- zu § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG und zur höchstrichterlichen Auslegung dieser Vorschrift im Urteil des 3. Senats vom 15. Juni 2000 (BVerwG 3 C 4.00 ),
- zum gemeinschaftsrechtlichen Vorrang der Verwertung sowie
- zur fehlenden ökologischen Rechtfertigung der in der Gewerbeabfallverordnung enthaltenen Getrennthaltungsvorschriften wie auch der Behälternutzungspflicht nach § 7 Satz 4 dieser Verordnung
nicht oder nicht vollständig in der durch Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise berücksichtigt.
Die Rügen sind nicht berechtigt. Abgesehen davon, dass der Senat nicht verpflichtet ist, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, vernachlässigen die Klägerinnen zweierlei: Zum einen gebietet der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur, dass das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird, nicht aber, dass das Gericht bei der Würdigung des Vorbringens den Vorstellungen der Beteiligten folgt. Zum anderen ist es von vornherein verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Vortragselemente in den Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst, wenn diese in den Gründen des Urteils eines gleichzeitig entschiedenen Parallelverfahrens derselben Rechtsbehelfsführer ausdrücklich behandelt werden, wie hier die Fragen der ökologischen Rechtfertigung sowie der hinreichenden Bestimmtheit des angeordneten Umfangs der Behälternutzungspflicht (vgl. Urteil des Senats vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 CN 6.04 - S. 16 f. sowie S. 20 f. der Urteilsgründe).
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat ab; denn das Verfahren der Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO ist - wie schon ihr Name sagt - gegenständlich auf die Korrektur von Verletzungen des Rechts aus § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt und dient nicht dazu, einen vollständigen weiteren Rechtszug zu eröffnen. Dies streben aber offenbar die Klägerinnen mit ihren nahezu "flächendeckenden", der Sache nach auf eine Überprüfung der dem angegriffenen Urteil zugrundeliegenden materiellrechtlichen Auffassung des Senats zielenden Rügen an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO.