Beschluss vom 30.03.2007 -
BVerwG 9 VR 7.07ECLI:DE:BVerwG:2007:300307B9VR7.07.0

Beschluss

BVerwG 9 VR 7.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Verfügung des Straßenbauamts Bautzen vom 26. Januar 2007 wird abgelehnt.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Drittel.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11 250 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Antragsteller sind Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen in den Gemarkungen Weißenberg, Maltitz und Nostitz. Sie wenden sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 26. Januar 2007, mit der das Straßenbauamt Bautzen ihnen aufgegeben hat, Bodenerkundungen und Vermessungsarbeiten auf mehreren in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken als Vorarbeiten zur Erstellung der Planfeststellungsunterlage für den Neubau der B 178n im Abschnitt 1 Teil 1 (A 4 bis S 112 <Nostitz>) im Zeitraum vom 19. Februar bis zum 30. April 2007 zu dulden.

II

2 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG berufen, über den Antrag zu entscheiden. § 5 Abs. 1 VerkPBG erfasst auch Verwaltungsstreitverfahren, die nicht die planfestgestellte Baumaßnahme selbst, sondern - wie hier - eine Maßnahme zur Vorbereitung der Planung betreffen (vgl. etwa Beschluss vom 21. Januar 1994 - BVerwG 7 VR 12.93 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 1 S. 2). Der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts steht im vorliegenden Fall nicht die in § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkPBG enthaltene Befristung bis zum 17. Dezember 2006 entgegen, weil nach § 24 Abs. 1 Satz 2 FStrG n.F. die Übergangsregelung des § 11 Abs. 2 VerkPBG unberührt bleibt. Danach ist maßgeblich, dass hier - wie dem Senat aus anderen die B 178n betreffenden Verfahren bekannt ist - vor dem genannten Stichtag ein Linienbestimmungsverfahren stattgefunden hat, so dass die Planung als vor diesem Zeitpunkt begonnen gilt und nach den Vorschriften des VerkPBG zu Ende zu führen ist.

3 2. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchführung der Vorarbeiten wird in der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 15. Februar 2007 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet (a) und überwiegt das private Interesse der Antragsteller an der ungestörten Nutzung ihrer Grundstücke, weil sich die Duldungsverfügung - jedenfalls nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung - als offensichtlich rechtmäßig (b) und ihre Vollziehung als eilbedürftig erweist (c). Werden die Antragsteller danach aber mit ihren Widersprüchen oder einem etwaigen Klageverfahren in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben und ist ein sofortiges Vollziehungsinteresse gegeben, so besteht kein Anlass, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller wieder herzustellen.

4 a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller einen Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der formellen Pflicht, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, ist die erlassende Behörde nachgekommen. Sie hat sich nicht auf formelhafte Wendungen zurückgezogen, sondern eine Reihe von auf den konkreten Einzelfall abstellenden rechtlichen und tatsächlichen Gründen angeführt, die darlegen, warum die Duldungsverfügung aus Sicht der Behörde sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen werden muss. Diese Begründung wird der Informationsfunktion, die dem Begründungserfordernis im Hinblick auf den Adressaten, insbesondere im Interesse einer Einschätzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten zukommt, ebenso gerecht wie der Warnfunktion gegenüber der Behörde selbst, durch die ihr der Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen geführt werden soll.

5 b) Die umstrittene Duldungsverfügung vom 26. Januar 2007 lässt Rechtsmängel nicht erkennen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 FStrG. Dass die auf den Grundstücken der Antragsteller vorgesehenen Maßnahmen (Überfahrten, Bohrarbeiten und Ergänzungsvermessungen) der Gewinnung von Erkenntnissen für die Antragsunterlagen des planfestzustellenden Abschnitts 1 Teil 1 des Neubaus der B 178n und mithin der Vorbereitung der Planung im Sinne der genannten Vorschrift dienen, stellen auch die Antragsteller nicht in Frage. Ebenso wenig ist erkennbar, dass sich diese Maßnahmen, die nach den Darlegungen des Antragsgegners maximal eineinhalb Tage pro Grundstück in Anspruch nehmen und nur bei jeweils einem Grundstück der Antragsteller in der Niederbringung einer Bohrung mit einem Durchmesser von 18 cm und einer Tiefe von maximal 10 m bestehen, nach Art und Umfang als nicht notwendig und mithin unverhältnismäßig erweisen könnten. Mit dem bloßen Hinweis auf die Entstehung maßnahmebedingter Schäden können die Antragsteller angesichts des in § 16a Abs. 3 Satz 1 FStrG vorgesehenen Entschädigungsanspruchs nicht gehört werden. Dasselbe gilt für die im Vorbringen der Antragsteller anklingende Kritik am geplanten Neubau der B 178n selbst, die allein Gegenstand eines gegen den hierzu gegebenenfalls ergehenden Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klageverfahrens sein kann (vgl. Beschluss vom 6. Februar 2004 - BVerwG 9 VR 2.04 - juris Rn. 4 m.w.N.).

6 c) Entgegen der Auffassung der Antragsteller besteht auch eine das besondere Vollziehungsinteresse rechtfertigende Eilbedürftigkeit der angeordneten Vorarbeiten.

7 Sie folgt regelmäßig bereits daraus, dass es sich bei dem zu planenden Vorhaben - wie hier - um ein solches handelt, das im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz vom 4. Oktober 2004 (BGBl I S. 2574) als vordringlicher Bedarf ausgewiesen ist (vgl. Beschluss vom 1. April 1999 - BVerwG 4 VR 4.99 - juris Rn. 12). Diesem Umstand kommt notwendigerweise auch Bedeutung für vorausgehende Vorarbeiten zu, weil der Gesetzgeber mit seiner Entscheidung für die Ausweisung eines Vorhabens als vordringlichen Bedarf auch zeitliche Vorstellungen der Realisierung verbindet, die Rückschlüsse auf die Bewertung des Interesses an der sofortigen Vollziehung solcher Maßnahmen zulassen. Deswegen ist es auch nicht verfehlt, wenn der Antragsgegner zusätzlich auf § 17e Abs. 2 FStrG verweist und meint, der darin geregelte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss könne bei der Beurteilung der Dringlichkeit von Vorarbeiten Beachtung finden.

8 Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich aus der konkreten Situation ergibt, dass angeordnete Vorarbeiten dennoch nicht besonders dringlich sind, weil der weitere Verfahrensablauf und mithin die Realisierung des Vorhabens auch ohne alsbaldige Durchführung der Vorarbeiten nicht verzögert wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat deswegen den allgemeinen Hinweis auf einen vordringlichen Bedarf nicht als ausreichende Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung angesehen, wenn der Planfeststellungsbehörde der Antrag des Vorhabenträgers bereits vorliegt und die angeordneten Vorarbeiten der Erstellung von Unterlagen für die Ausschreibung des Vorhabens dienen, deren Durchführung angesichts des erreichten Verfahrensstandes aber noch nicht absehbar ist (Beschluss vom 7. August 2002 - BVerwG 4 VR 9.02 - Buchholz 407.4 § 16a FStrG Nr. 1 S. 3 f.).

9 Ein solcher oder vergleichbarer Fall liegt hier jedoch nicht vor. Dass die Durchführung der Vorarbeiten zwingend erforderlich ist, um die Planunterlagen zu erarbeiten und das Planfeststellungsverfahren einleiten zu können, stellen auch die Antragsteller nicht in Frage. Umstände, aus denen abzuleiten wäre, dass sich die weitere Realisierung des Vorhabens in einer Weise verzögert, die auch die Eilbedürftigkeit der Vorarbeiten entfallen lässt, sind nicht erkennbar. Die insoweit geübte Kritik der Antragsteller greift nicht durch.

10 Mit ihrem Hinweis auf die Entlastungswirkung der A 17 stellen die Antragsteller die Dringlichkeit des Neubaus der B 178n und mithin der Vorarbeiten im Blick auf die Verkehrsentwicklung nach der EU-Osterweiterung nicht in Frage, weil die A 17 bereits in die gesetzgeberische Bedarfsentscheidung einbezogen wurde (vgl. das den Beteiligten bekannte Urteil vom 26. Oktober 2005 - BVerwG 9 A 34.04 -, UA S. 8 f.). Dasselbe gilt für die unsubstantiierte und im Übrigen vom Antragsgegner bestrittene Behauptung, auf tschechischer Seite gebe es „erhebliche Probleme“ bei der Fertigstellung der Anschlussstrecken, weil dies grenzüberschreitenden Verkehr nicht ausschließt und an den eingegangenen staatsvertraglichen Verpflichtungen zur Schaffung von Verbindungen auf deutscher Seite nichts ändert. Die Möglichkeit einer vorübergehenden Bewältigung des Verkehrs auf der B 6, auf die die Antragsteller verweisen, kann nichts zur zeitgerechten Realisierung der B 178n beitragen und das Fehlen der Dringlichkeit der Vorarbeiten nicht begründen. Schließlich weist auch die von den Antragstellern erwähnte Existenz eines Vogelschutzgebietes im derzeitigen Verfahrensstadium nicht auf ein unüberwindliches oder die Planung auch nur nennenswert verzögerndes Planungshindernis hin, weil eine formelle Festlegung des Vorhabenträgers auf eine bestimmte Planungsvariante noch nicht stattgefunden hat und gerade die Vorarbeiten zu der insoweit noch ausstehenden Entscheidung einen Beitrag liefern können.

11 Soweit die Antragsteller darüber hinaus geltend machen, die Vorarbeiten hätten bereits im vergangenen Winter außerhalb der Vegetationszeit stattfinden können, vermag dieser Umstand, selbst wenn er auf Versäumnisse der Behörde zurückzuführen wäre, das öffentliche Interesse an der Durchführung der angeordneten Maßnahmen nicht zu schmälern (vgl. Beschluss vom 17. September 2002 - BVerwG 9 VR 17.02 - juris Rn. 8). Schäden an Winterpflanzen, die die Antragsteller aufgrund der Vorarbeiten in erster Linie befürchten, hätten durch früher durchgeführte Vorarbeiten ohnehin nicht vermieden werden können.

12 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei legt der Senat für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte des nach Tz. 2.2.3 i.V.m. 34.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl 2004, 1525) im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwertes zugrunde.