Beschluss vom 29.04.2024 -
BVerwG 4 B 22.23ECLI:DE:BVerwG:2024:290424B4B22.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.04.2024 - 4 B 22.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:290424B4B22.23.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 22.23

  • VG Ansbach - 08.03.2021 - AZ: AN 3 K 18.00143
  • VGH München - 04.09.2023 - AZ: 9 B 22.1196

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Decker und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stamm
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. September 2023 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stellt.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4). Diese Voraussetzungen legt die Beschwerde nicht dar.

3 Die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
ob die Einfügung des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayDSchG zum 1. Juli 2023, wonach u. a. Solaranlagen in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht privilegiert werden, dazu führt, dass Beanstandungen von Dachflächenfenstern auf einem Baudenkmal nicht mehr verhältnismäßig sind,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie betrifft die Auslegung von Vorschriften des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes. Der erforderliche Bezug zum revisiblen Recht wird im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - im Unterschied zum Revisionsverfahren - nicht bereits durch die Behauptung hergestellt, es müsse geklärt werden, wie Vorschriften des Landesrechts bundesrechtskonform, hier mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG, auszulegen seien. Vielmehr ist näher darzulegen, inwiefern die bundesrechtliche Norm, die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführt wird, ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 4 B 32.21 - juris Rn. 12 m. w. N.). Das leistet die Beschwerde nicht.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.